{"status":"available","doknr":"OLD293670","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0310.14K841.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"14 K 841/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2002 und vom\n 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\n vom 15. Februar 2002 werden aufgehoben, soweit darin eine\n Härteausgleichszahlung in Höhe von 59.590,59 DM festgesetzt\n wird.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche\n Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n \nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Beteiligung an einem sozialhilferechtlichen \nHärteausgleich zu Gunsten der Beigeladenen. Die Klägerin und die Beigeladene sind \nkreisangehörige Städte im Gebiet des H-Kreises. Am 19. Dezember 2000 hat der \nKreistag des H-Kreises auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes \nzum Bundessozialhilfegesetz (AG BSHG) die \"Satzung über die Regelung des \nHärteausgleichs im Zuge der Zusammenführung der Aufgaben- und \nFinanzverantwortung im Bereich der Sozialhilfe im H-Kreis\" (im Folgenden: Satzung) \nerlassen, die durch Beschluss des Kreistages vom 19. März 2001 geändert wurde \nund am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. In § 1 Satz 2 der Satzung wird \nfestgestellt, der H-kreis sei nach § 6 Abs. 1 AG BSHG verpflichtet, einen \nHärteausgleich im Rahmen dieser Satzung festzulegen, wenn infolge erheblicher \nstruktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Städte und \nGemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führe. In § 2 \nAbs. 1 der Satzung wird als sogenannter \"Indikator für den Härteausgleich\" die \nSozialhilfedichte je Stadt und Gemeinde herangezogen. Nach § 2 Abs. 2 wird ein \n\"erheblicher struktureller Unterschied\" erst angenommen, wenn die zuvor ermittelte \nSozialhilfedichte die Dichte des Kreisdurchschnitts um mehr als 25 % überschreitet. \nAusweislich der Niederschrift über die Kreistagssitzung vom 19. Dezember 2000 \nwurde die Satzung aufgrund der Drucksache Nr. 6/447 ohne Aussprache \nbeschlossen, nachdem der Vorsitzende des Kreistages Erläuterungen vorgetragen \nhatte. In der Drucksache, die vom 30. November 2000 datiert, wird zunächst \nfestgestellt, es sei nicht möglich gewesen, auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 \nAG BSHG eine Vereinbarung über die Verteilung der Sozialhilfekosten auf die Städte \nund Gemeinden des H-kreises zu erzielen. Sodann heißt es wörtlich:\n\n2\n\n \"Aufgrund dieses Sachverhaltes besteht nur die Möglichkeit, § 6 Abs. 1 \nAG-BSHG mit einer Satzungsregelung über einen Härteausgleich um- \nzusetzen, weil im Fall der Stadt A. ein erheblicher struktureller \nUnterschied gemessen an der Sozialhilfedichte im Vergleich zu den \nübrigen kreisangehörigen Städten und Gemeinden offensichtlich ist. Im \nübrigen kann eine solche Satzung auch nicht zu einem späteren Zeit- \npunkt erlassen werden, weil zu Beginn der Umsetzung der 50 v. H.-Fi- \nnanzierungsbeteiligung klar sein muss, unter welchen Voraussetzungen \neine Kommune einen Härteausgleich beantragen kann.\"\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. und vom 27. September 2001 beantragte die Beigeladene \nbei dem Beklagten unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 AG BSHG und die Satzung des \nH-kreises den Härteausgleich, wobei sie zur Begründung auf die Sozialhilfedichte in \nihrem Stadtgebiet hinwies und ferner geltend machte, durch die Einführung der \nfinanziellen Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Sozialhilfe erführen \nsämtliche Städte und Gemeinden des Kreises eine Entlastung, während allein sie, \ndie Beigeladene, belastet werde. Der Antrag wurde durch Bedienstete des Beklagten \ngeprüft, die sich in einem Vermerk vom 12. November 2001 über die finanzielle Lage \nder Beigeladenen und deren Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2001 bis \n2008 äußerten. Dort wird sodann festgestellt, jede finanzielle Belastung des \nHaushalts der Beigeladenen stelle eine erhebliche Härte dar.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2002, der unter dem 29. Januar 2002 geändert \nwurde, gewährte der Beklagte der Beigeladenen einen Härteausgleich in Höhe von \n961.997,54 DM. Unter den gleichen Daten zog er mehrere Städte und Gemeinden zu \nAusgleichszahlungen heran. Gegenüber der Klägerin begründete der Beklagte eine \nZahlungsverpflichtung in Höhe von 59.590,59 DM.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 29. Januar und vom 7. Februar 2002 erhob die Klägerin \nWiderspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 10. und vom 29. Januar 2002. \nSie machte im Wesentlichen geltend: Die Satzung verstoße gegen § 6 AG BSHG \nund sei damit nichtig. Dies führe auch zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. \nZunächst habe der Kreistag die Satzung vorzeitig erlassen. Denn nach § 6 Abs. 1 \nAG BSHG könne eine Härteausgleichssatzung erst erlassen werden, nachdem das \nVorliegen einer erheblichen Härte festgestellt worden sei. Nach § 6 AG BSHG \nmüssten zudem erhebliche strukturelle Unterschiede Ursache für eine erhebliche \nHärte sein. Dem gegenüber stelle der Text der Satzung in § 2 nicht auf das Vorliegen \nstruktureller Unterschiede im Sinne des Gesetzes ab. Die Satzung betrachte lediglich \ndie Sozialhilfedichte je Stadt und Gemeinde. Dem Willen des Gesetzes hätte es \nentsprochen, Ursachen als strukturelle Unterschiede zu benennen, die zu einer \nhöheren Zahl von Sozialhilfeempfängern führten. Die sogenannte Härte, die in der \nSatzung mit der Zahl der Sozialhilfeempfänger bezeichnet werde, habe der \nGesetzgeber bereits dadurch berücksichtigt, dass die jeweiligen Gemeinden lediglich \n50 % der Sozialhilfeaufwendungen trügen. Bei Gemeinden mit überdurchschnittlich \nhohen Sozialhilfekosten würden 50 % der Aufwendungen von den übrigen \nGemeinden über die Kreisumlage mitgetragen. Die aus einer hohen Zahl von \nSozialhilfeempfängern resultierenden Unterschiede habe der Gesetzgeber bereits mit \nder 50 zu 50-Regelung berücksichtigt. Es sei nicht anzunehmen, dass er mit dem \nHärteausgleich infolge erheblicher struktureller Unterschiede noch einmal das selbe \nhabe tun wollen. Für einen Härteausgleich infolge struktureller Unterschiede sollten \nUrsachen bzw. Gründe zählen, die es selbst bei noch so intensiver Wahrnehmung \nder Sozialhilfeaufgaben nicht ermöglichten, eine überdurchschnittliche Höhe der \nAufwendungen zu reduzieren. Die Satzung widerspreche dem Ziel des \nGesetzgebers. Durch die Ausgleichsregelung fehle es für die begünstigten \nGemeinden an Anreizen, auf eine Senkung der Sozialhilfekosten hin zu arbeiten. Die \nSatzung sei ferner deshalb nichtig, weil nach ihrem § 4 vom Jahre 2004 an ein \nHärteausgleich nicht mehr stattfinde. Das Gesetz schreibe einen Härteausgleich \njedoch zwingend vor, sofern erhebliche strukturelle Unterschiede beständen. \nHiergegen verstoße die Satzung durch die darin enthaltene Befristung. Nichtig sei \nauch § 2 Abs. 3 der Satzung, wonach die ausgleichsberechtigten Gemeinden ihren \nAntrag auf Härteausgleich zu begründen hätten und die Begründung durch die \nKommunalaufsicht überprüft werde. Die Satzung könne nicht die Prüfung \nnotwendiger Tatbestände, die eine unmittelbare Zahlungspflicht der Gemeinden \nauslösten, auf die Kommunalaufsicht verlagern. Vielmehr müssten die Härtekriterien \nfür jeden erkennbar in der Satzung selbst verankert werden. Gegen die Annahme, für \ndie Beigeladene ergebe sich eine finanzielle Härtesituation, spreche auch der \nUmstand, dass die Beigeladene beträchtliche Kosten für freiwillige Aufgaben \naufbringe. Schließlich hielten die Berechnungsverfahren zum Härteausgleich einer \nrechtlichen Überprüfung nicht stand. So sei es sachfremd, bei der Berechnung auf \ndie Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden abzustellen. Wenn dies \njedoch geschehe, müssten die Umlagegrundlagen aller Gemeinden und Städte \nberücksichtigt werden, während dies im vorliegenden Fall hinsichtlich der \nBeigeladenen und der Stadt Marsberg nicht erfolgt sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Februar 2002 wies der Beklagte die Widersprüche der \nKlägerin als unbegründet zurück. Hierzu teilte er ihr folgendes mit: Der Gesetzgeber \nhabe davon abgesehen, Merkmale zu den \"erheblichen strukturellen Unterschieden\" \nzu definieren. Deshalb müsse der Satzungsgeber geeignete objektive Kriterien \nfestlegen. Nachdem in der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten \nunterschiedliche Vorstellungen bestanden hätten, sei in die Satzung lediglich das \nMerkmal der Sozialhilfedichte eingeflossen, wie es im Übrigen der landesweiten \nPraxis entspreche. Damit seien für alle kreisangehörigen Kommunen die \nAuswirkungen der neuen Rechtslage mit den sich hieraus ergebenden finanziellen \nFolgen erkennbar gewesen. Es seien klare, objektive Kriterien für den Härteausgleich \nfestgelegt worden, die jederzeit überprüfbar seien und zu jedem Zeitpunkt eine \nEinschätzung der aktuellen Entwicklung ermöglichten. Der Kreistag habe in \nbesonderem Maße auch die schutzwürdigen Interessen der ausgleichspflichtigen \nGemeinden berücksichtigt. So erfolge nach § 3 Abs. 2 der Satzung eine Bereinigung \nder durchschnittlichen Aufwendungen je Sozialhilfeempfänger, wenn die begünstigte \nGemeinde mit ihren Aufwendungen um mehr als 5 % über dem Kreisdurchschnitt \nliege. Diese Bereinigung sei auch im Falle der Beigeladenen erfolgt. Durch § 4 Abs. 2 \nder Satzung werde den ausgleichspflichtigen Kommunen ein Selbstbehalt von \nmindestens 50 % der erwirtschafteten finanziellen Vorteile garantiert. Die Auffassung \nder Klägerin, für die Beigeladene fehle es an einem Anreiz, die Sozialhilfekosten zu \nsenken, sei nicht zutreffend. Die Beigeladene erfahre infolge der hälftigen Beteiligung \nder Gemeinden an den Sozialhilfekosten trotz des Härteausgleichs noch eine \nMehrbelastung von über 2.000.000,00 DM. Durch die Befristung werde die Klägerin \nzur Zeit nicht beschwert. Zur Einbindung der Kommunalaufsicht sei anzumerken, \ndass diese den umfassendsten Einblick in die Haushaltssituation der \nkreisangehörigen Kommunen habe. Die Kommunalaufsicht habe die Begründung der \nBeigeladenen überprüft, wonach der erhebliche strukturelle Unterschied zu einer \nerheblichen Härte führe. Die Beigeladene befinde sich seit Jahren in der \nHaushaltssicherung. Es könne nicht Aufgabe des Kreistages sein, im Rahmen der \nHärteausgleichssatzung Detailregelungen zu treffen. Insoweit sei eine Einbeziehung \nder Finanzsituation im Rahmen einer Gesamtschau durch die Kommunalaufsicht \nausreichend. \n\n7\n\nAm 7. März 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie zunächst ihren bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft, wonach \ndie Satzung des H-kreises nichtig sei. Im Übrigen meint sie mit eingehenden \nErwägungen, die Bescheide seien auch bei unterstellter Wirksamkeit der Satzung \nrechtswidrig.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n die Bescheide des Beklagten vom 10. Januar 2002 und vom\n 29. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides\n vom 15. Februar 2002 aufzuheben, soweit darin eine Härte-\n ausgleichszahlung in Höhe von 59.590,59 DM festgesetzt wird.\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin mit eingehenden Ausführungen \nentgegen.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n13\n\nZur Sache führt die Beigeladene aus: Bei seiner Entscheidung, ob eine \nerhebliche Härte vorliege, habe sich der H-Kreis am Zweck des Gesetzes und seiner \nBegründung zu orientieren. Danach sei eine auf die örtlichen Verhältnisse bezogene \nGesamtschau derjenigen Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den in den \nkreisangehörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben könnten. Der H-Kreis sei \nbei der Einführung des Härteausgleichs davon ausgegangen, eine Satzungsregelung \nsei notwendig, weil bei der Beigeladenen ein erheblicher struktureller Unterschied, \ngemessen an der Sozialhilfedichte, offensichtlich sei. Der Beigeladenen sei es \nentgegen der Ansicht der Klägerin trotz zahlreicher Bemühungen aufgrund exogener \nFaktoren dauerhaft nicht möglich, ihren Sozialhilfebestand abzubauen. Zwar habe es \nbis Oktober 2001 im Sozialhilfewesen sinkende Fallzahlen gegeben. Diese positive \nEntwicklung sei durch die derzeit schwache Konjunktur negativ beeinflusst worden. \nDie Arbeitslosenquote habe etwa im August 2002 im H-Kreis bei 7,1 % gelegen, \nwährend sie im Gebiet der Beigeladenen 9,5 % betragen habe. Dieser \nüberproportionale Anstieg habe negative Auswirkungen auf den Anteil der \nSozialhilfeempfänger im Stadtgebiet. Die Sozialhilfedichte habe Ende Juli 2002 im \nStadtgebiet bei 3,68 % gelegen, während sie im Kreisdurchschnitt 2,28 % betragen \nhabe. Im Stadtgebiet der Beigeladenen gebe es auch einen höheren Anteil an \nLangzeitarbeitslosen. Deren Anteil betrage im Kreisdurchschnitt 28,5 %, während es \nim Stadtgebiet 33,6 % seien. Hinzu komme der erhöhte Anteil an Alleinerziehenden \nbzw. Sozialhilfeempfängern über 65 Jahre. Als weiteres Beispiel für die nicht zu \nbeeinflussende Sozialhilfedichte sei der Sitz des Frauenhauses zu nennen, das im \nJahre 2001 lediglich 17,83 % Frauen und Kinder aus dem Stadtgebiet aufgenommen \nhabe, während 34,11 % aus dem übrigen Kreisgebiet stammten. Nach dem Auszug \naus dem Frauenhaus blieben die Betroffenen regelmäßig im Stadtgebiet und \nbezögen hier Sozialhilfe, ohne dass eine Kostenerstattung erfolge. Daraus werde \ndeutlich, dass zahlreiche exogene und damit von der Beigeladenen selbst nicht zu \nbeeinflussende Faktoren negative Auswirkungen auf den Anteil der \nSozialhilfebezieher im Stadtgebiet hätten. Soweit die Klägerin ihr - der \nBeigeladenen - vorhalte, mehr Aussiedler aufzunehmen als gesetzlich von ihr \nverlangt, geschehe dies allein zur Familienzusammenführung, aus der sich letztlich \neine Senkung des Sozialhilfeaufwandes ergebe. Im Übrigen würden tendenziell \nAussiedler bereits nach relativ kurzer Zeit erwerbstätig, so dass die gesamte Familie \naus dem Hilfebezug ausscheide. Sie - die Beigeladene - erfahre auch keine \nhinreichende Entlastung durch erhöhte Schlüsselzuweisungen.\n\n14\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Bei den angegriffenen Bescheiden \ndes Beklagten handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne dieser Vorschrift. Im \nHinblick darauf, dass der Klägerin eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, ist diese \nohne weiteres klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Weil auch die Beteiligten keine \nZweifel an der Zulässigkeit der Klage hegen, erübrigen sich hierzu weitere \nAusführungen.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin wird durch die angefochtenen \nBescheide rechtswidrig in ihren Rechten verletzt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n18\n\nBei der Heranziehung der Klägerin zu einem Härteausgleich zu Gunsten der \nBeigeladenen handelt es sich um eine belastende Maßnahme, die in die Rechte der \nKlägerin eingreift. Als solche bedarf sie einer gesetzlichen oder einer auf Gesetz \nberuhenden Ermächtigung. Als Ermächtigungsgrundlage kommt im vorliegenden Fall \nallein § 4 Abs. 2 der Satzung in Betracht, wonach der Härteausgleich durch die \nStädte und Gemeinden finanziert wird, die dadurch finanziell entlastet werden, dass \ndie Gemeinden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG nunmehr 50 % des \nSozialhilfeaufwandes selbst tragen. Auf diese Vorschrift kann der Beklagte seine \nBescheide jedoch nicht stützen, weil die Satzung insgesamt unwirksam ist.\n\nDie Kammer ist befugt, die Nichtigkeit der Satzung in den Urteilsgründen \n(\"inzidenter\") festzustellen. Wenn es für die Beurteilung eines Klagebegehrens auf \ndie Gültigkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm ankommt, dürfen die \nVerwaltungsgerichte die Norm in den Gründen ihrer Entscheidung selbst als ungültig \nverwerfen,\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. November \n1988 \n- 7 C 115.86 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 80 S. 355 (358 f).\n\n20\n\nDie Gerichte sind sogar verpflichtet, einen Bescheid aufzuheben, wenn dieser \nauf einer unwirksamen Satzung beruht. Es ist ihnen verwehrt, von der \nInzidentfeststellung der Nichtigkeit einer Satzung abzusehen, auch wenn mit der \nAufhebung des auf die Satzung gestützten Bescheides beträchtliche negative Folgen \nverbunden sind,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193.94 -, Die \nÖffentliche Verwaltung 1995 S. 469; Beschluss vom 10. Februar \n2000 - 11 B 54.99 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2000 S. 1461.\n\n22\n\nAllerdings ist es nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, gleichsam ungefragt \nin eine Suche nach Fehlern einer untergesetzlichen Rechtsnorm einzutreten,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - IV C 7.77 -, DVBl 1980 \nS. 230; Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE Band 116 \nS. 188.\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall wird seitens der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht, die \nSatzung des H-Kreises sei unwirksam und damit nichtig. Das erkennende Gericht ist \ndeshalb verpflichtet, den vorgetragenen Zweifeln an der Wirksamkeit der Satzung \nnachzugehen.\n\n25\n\nDie Satzung des H-kreises über den Härteausgleich ist unwirksam, weil sie von \nder Ermächtigung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG nicht gedeckt ist. Nach dieser \nVorschrift legen die Kreise durch Satzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge \nerheblicher struktureller Unterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger \nGemeinden an den Aufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Die \nBestimmung enthält den typischen Aufbau einer Ermächtigungsnorm, indem sie \nzunächst einen \"Tatbestand\" beschreibt, an den sich, wenn der \"Lebenssachverhalt\" \nsämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt, eine Rechtsfolge, nämlich die Befugnis, zu \nder ermächtigt wird, knüpft: Damit der Kreis einen Härteausgleich durch Satzung \nfestlegen kann, müssen zunächst erhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet \nvorliegen. Ein Härteausgleich verlangt zweitens, dass die strukturellen Unterschiede \nerhebliche Härten verursachen. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung der \nKlägerin, soweit diese in ihrer Widerspruchsbegründung geltend macht, eine auf § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AG BSHG gestützte Satzung könne nur erlassen werden, wenn zuvor \nerhebliche strukturelle Unterschiede im Kreisgebiet festgestellt worden seien. Eine \nBefugnis der Kreise, unabhängig von den strukturellen Gegebenheiten in den \neinzelnen Gemeinden Härteausgleichsregelungen zu erlassen, lässt sich der \nmaßgebenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG nicht entnehmen. Schon \nderen Wortlaut verbietet eine solche Auslegung. Denn danach legen die Kreise durch \nSatzung einen Härteausgleich fest, wenn infolge erheblicher struktureller \nUnterschiede im Kreisgebiet die Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden an den \nAufwendungen für diese zu einer erheblichen Härte führt. Durch die mit dem Wort \n\"wenn\" geschaffene grammatikalische Verknüpfung zwischen den Halbsätzen hat \nder Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Rechtsfolge des im \nersten Halbsatz enthaltenen satzungsrechtlichen Härteausgleichs erst bei Vorliegen \nder im zweiten Halbsatz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen (erhebliche \nHärte infolge erheblicher struktureller Unterschiede durch die Beteiligung \nkreisangehöriger Gemeinden an den Aufwendungen) erforderlich ist. Auch die \nAuslegung der Vorschrift nach dem Gesetzeszweck führt zu keinem anderen \nErgebnis. Welchen Inhalt der Gesetzgeber einem Gesetz bzw. einer einzelnen \nRechtsvorschrift gibt, hängt in erster Linie davon ab, welche Zwecke er damit \nverfolgt, welche Lösungen (einer rechts- oder sozialpolitischen Aufgabe) er vor \nAugen hat und verwirklichen will.\n\n26\n\nVgl. Larenz, Methodenlehre, 2. Auflage 1969, S. 313.\n\n27\n\nBei der Ermittlung des Gesetzeszwecks kommen die Gesetzesmaterialien, \ninsbesondere die amtlichen Begründungen als erste Erkenntnisquelle in Betracht. \n\n28\n\nVgl. Bartholomeyczik, Die Kunst der Gesetzesauslegung, 1967, \nSeite 52.\n\n29\n\nDies ist hier zunächst die Begründung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung \nvon Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (Zweites \nModernisierungsgesetz - 2. ModernG NRW) vom 20. September 1999 (LtDrS \n12/4320). In der Begründung zu Artikel 17 - Änderung des Gesetzes zur Ausführung \ndes BSHG - heißt es zu Nr. 1 (§ 6): \n\n30\n\n \"Abs. 1 geht auf einen Vorschlag von Landkreistag und Städte- \nund Gemeindebund im Rahmen der Beratungen zum Ersten \nModernisierungsgesetz zurück und ist in einer Entschließung \ndes Landtages (Drucksache 12/4024) aufgegriffen worden.\"\n\n31\n\nDie hier zitierte Entschließung des Landtages vom 8. Juni 1999 (Drucksache \n12/4024) lautet insoweit:\n\n32\n\n \"Der Landtag begrüßt die Absicht der Landesregierung, mit dem 2. \nModernisierungsgesetz weitere Initiativen zur Stärkung der Kommunen \numzusetzen. Dazu zählt aus Sicht des Landtags zum Zwecke der \nZusammenführung von Finanz- und Aufgabenverantwortung auch eine \nNeuregelung der Zuständigkeiten im Bereich des \nBundessozialhilfegesetzes... Eine Verlagerung der Zuständigkeiten für \ndie Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 96 BSHG von den Kreisen als \nörtliche Träger auf die kreisangehörigen Gemeinden ist wegen des \nentgegenstehenden Bundesrechts nicht möglich. Mit dem ersten \nModernisierungsgesetz ist in einem ersten Schritt die Möglichkeit für \neine einvernehmlich getroffene Regelung bezüglich einer Verlagerung \nder Finanzverantwortung auf die kreisangehörigen Gemeinden im \nExperiment gegeben. Um über die Möglichkeit dieser Experimente \nhinaus Aufgaben - und Finanzverantwortung soweit wie möglich \nzusammen zu führen, soll in denjenigen Kreisen, in denen die \nkreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung herangezogen werden, \neine direkte Beteiligung der Gemeinden an den Aufwendungen als \nRegel vorgesehen werden. \n\n33\n\n Der Landtag ist sich bewusst, dass durch die Zusammenführung von \nAufgaben- und Finanzverantwortung in den genannten Bereichen \nVeränderungen der finanziellen Belastungen der Aufgabenträger \nentstehen. Es muss berücksichtigt werden, dass aufgrund erheblicher \nstruktureller Unterschiede zwischen den Gemeinden eines \nKreisgebietes unvertretbare Härten für die Kommunen auftreten \nkönnen, die möglichst auszugleichen sind. Dies kann durch eine \nRegelung erreicht werden, die \n\n34\n\n - ...,. \n\n35\n\n - bei der Hilfe zum Lebensunterhalt eine direkte Beteiligung der \n Gemeinden an den Aufwendungen ermöglicht, soweit diese von den \n Kreisen herangezogen werden und einen strukturellen Ausgleich \n durch Satzung zugunsten derjenigen Gemeinden vorsieht, bei denen \n wegen ihrer besonderen Einwohnerstruktur unverhältnismäßige \n Mehrbelastungen entstehen würden. \n\n36\n\n Der Landtag sieht in diesem Maßnahmen eine Möglichkeit, auch \nkreisangehörigen Kommunen sozialpolitische Steuerungsinstrumente \nan die Hand zu geben und über den Einsatz von Sozialhilfeleistungen \neine eigenständig aktive kommunale Beschäftigungspolitik zu \nentwickeln, um Sozialhilfebedürftigkeit zu überwinden.\"\n\n37\n\nDaraus ergibt sich, dass die finanzielle Beteiligung kreisangehöriger Gemeinden \nan den Sozialhilfeaufwendungen durch die 50 zu 50 - Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 \nAG BSHG den Zweck verfolgt, bei den Gemeinden durch die Entwicklung \nsozialpolitischer Steuerungsinstrumente zur eigenen finanziellen Entlastung die \nAufwendungen für die Sozialhilfe zu senken. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch \ngesehen, dass dieser Zweck aufgrund struktureller Unterschiede nicht von allen \nbetroffenen kreisangehörigen Gemeinden in gleicher Weise erreicht werden kann \nund die finanzielle Beteiligung an den Sozialhilfeaufwendungen in Einzelfällen zu \nunvertretbaren Härten führen kann. Diese sollten nach dem Willen des Gesetzgebers \nmöglichst durch einen satzungsrechtlichen finanziellen Ausgleich zugunsten \nderjenigen Gemeinden ausgeglichen werden, die in Folge ihrer Einwohnerstruktur \nunverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt wären. Danach bedarf es aber einer \nsatzungsrechtlichen Regelung über den Härteausgleich auch nur in denjenigen \nKreisen, in denen die finanzielle Beteiligung an den Aufwendungen für einzelne \nkreisangehörige Gemeinden in Folge erheblicher struktureller Unterschiede im \nKreisgebiet zu einer erheblichen Härte führt.\n\n38\n\nIm vorliegenden Fall hat der H-Kreis auch durchaus erkannt, dass nach dem \nWillen des Gesetzgebers beide Kriterien, nämlich die erheblichen strukturellen \nUnterschiede und die daraus resultierende erhebliche Härte, erfüllt sein müssen. \nDies ergibt sich jedenfalls aus der Drucksache 4/2000 für die \nHauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 21. Juni 2000, indem dort festgestellt wird, \ndass \"nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Kriterien erfüllt sein\" müssen. Erst \nwenn beide Merkmale gegeben sind, ist der Kreis befugt bzw. sogar verpflichtet, für \neinen Ausgleich Sorge zu tragen,\n\n39\n\n zur Verpflichtung des Kreises, einen Härteausgleich zu schaffen, \nvgl. etwa Hörster, Die Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben im \nkreisangehörigen Raum in Nordrhein-Westfalen, Stuttgart 2002 \nS. 137 f.\n\n40\n\nNach dem der Kammer vorliegenden Material sowie dem umfangreichen Vortrag \nder Beteiligten dürfte manches dafür sprechen, dass die Städte und Gemeinden im \nH-Kreis strukturelle Unterschiede aufweisen, die eine unterschiedlich starke \nBelastung der Gemeindehaushalte mit den Kosten der Sozialhilfe zur Folge haben, \nwobei sich möglicherweise für die eine oder andere Gemeinde erhebliche Härten \nergeben können. Das Kreisgebiet ist, was die Belastung der Gemeinden durch die 50 \nzu 50-Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG anlangt, keineswegs homogen. So ist \nes bezeichnend, dass die Sozialhilfedichte - auf diesen Begriff wird sogleich noch \neinzugehend sein - nach dem Stand von Juni 2000 etwa in Hallenberg nur 0,96 \nbetrug, während sie damals auf dem Gebiet der Beigeladenen bereits 3,29 erreichte. \nAuch die Zahlen sowie die Hintergründe, welche die Beigeladene namentlich in \nihrem Schriftsatz vom 24. Februar 2003 mitgeteilt hat, sind eindrucksvoll und \ngeeignet, die im Vergleich mit anderen Kommunen des H-Kreises deutlich höhere \nSozialhilfelast der Beigeladenen zu erklären. Nach den betreffenden Informationen - \netwa zu den sozialhilferechtlichen Auswirkungen des sog. Frauenhauses - dürfte \neiniges dafür sprechen, dass die Belastung der Beigeladenen nicht auf einer zu \ngroßzügigen Handhabung der Bestimmungen des Bundessozialhilferechts, sondern \nauf konkreten Umständen beruht, die in anderen Kommunen des Kreises nicht \nanzutreffen sind. Übrigens - dies sei nur am Rande erwähnt - hat die Kammer, die \nauch das Sozialhilferecht aus dem Bereich des H-Kreises bearbeitet, bei der \nBeigeladenen einen sorglosen Umgang mit öffentlichen Geldern bislang nicht \nbeobachten können. \n\n41\n\nIn dieser Situation dürfte der H-Kreis grundsätzlich befugt sein, eine auf § 6 \nAbs. 1 Satz 2 AG BSHG gestützte Satzung zu erlassen. Die am 19. Dezember 2000 \nbeschlossene Satzung ist jedoch nichtig, weil der H-Kreis nicht in der gebotenen \nForm untersucht hat, welche \"erheblichen strukturellen Unterschiede\" im Kreisgebiet \nbestehen. Obwohl er - wie dargelegt - bereits im Sommer 2000 den Tatbestand des \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG zutreffend erkannt hatte und obwohl in der \nHauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 21. Juni 2000 ein \"Raster\" diskutiert wurde, \ndas außer auf die Anzahl der betroffenen Hilfeempfänger auch auf die Anzahl der \nSozialwohnungen, die Insolvenzen großer Unternehmen sowie die demografische \nEntwicklung abstellen sollte, ist in die Satzung des Kreises letztlich nur das Kriterium \n\"Sozialhilfedichte\" eingeflossen. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis der \ndurchschnittlichen Sozialhilfeempfängerzahl pro 1.000 Einwohner nach der letzten \nEinwohnerstatistik (vgl. § 2 Abs. 1 der Satzung). Die Sozialhilfedichte jedoch ist \n- jedenfalls für sich allein und im Verständnis der Satzung - nicht geeignet, das \nMerkmal \"erhebliche strukturelle Unterschiede\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAG BSHG auszufüllen.\n\n42\n\nBei dem Tatbestandsmerkmal \"erhebliche strukturelle Unterschiede\" handelt es \nsich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser unterliegt \ngrundsätzlich der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.\n\n43\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12. \nAuflage (2000) § 114 Rdnrn. 23 ff; vgl. auch Hörster aaO S. 135 f.\n\n44\n\nBei dieser Überprüfung lässt sich im vorliegenden Zusammenhang folgendes \nfeststellen: \n\n45\n\nDer Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG NRW gibt noch \nkeine eindeutige Auskunft über den Inhalt des Begriffs. Den Worten \"strukturelle \nUnterschiede\" ist zunächst nur zu entnehmen, dass im Gesamtgefüge des \nKreisgebietes verschiedene Bedingungen gegeben sein müssen.\n\n46\n\nVgl. zum Strukturbegriff: Meyers enzyklopädisches Lexikon, Band 22 \nSeite 709.\n\n47\n\nDies hilft indessen nicht weiter, weil es in Nordrhein-Westfalen wohl keinen Kreis \ngeben dürfte, der in einer Weise \"homogen\" ist, dass in sämtlichen Kommunen \ngleiche Bedingungen (Einwohnerzahl, Arbeitsplätze, Wirtschaftskraft, \nSteueraufkommen) anzutreffen sind. Möglicherweise ist auch dem Behördenleiter \ndes Beklagten zuzustimmen, der in der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am \n21. Juni 2000 Überlegungen des Bürgermeisters der Klägerin entgegen trat, bei der \nHandhabung des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG auf etwaige strukturelle \nBenachteiligungen abzustellen. Andererseits trifft die in der Drucksache 4/2000 für \ndie Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz getroffene Feststellung, der Gesetzgeber \nhabe nicht dargelegt, wann die betreffenden Kriterien des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAG BSHG erfüllt seien, in dieser Allgemeinheit nicht zu. Aus dem vom Gesetzgeber \nhergestellten Zusammenhang zwischen der 50-prozentigen Beteiligung der \nKommunen an den Sozialhilfekosten einerseits und den \"erheblichen strukturellen \nUnterschieden\" sowie der dadurch bewirkten \"erheblichen Härte\" andererseits ergibt \nsich nämlich, dass es sich nur um solche verschiedene Bedingungen im \nGesamtgefüge des Kreisgebietes handeln kann, die Einfluss auf die Höhe der \nSozialhilfeaufwendungen nehmen. Weil auch diese Erkenntnis noch keinen \nendgültigen Aufschluss über die inhaltliche Ausfüllung des unbestimmten \nRechtsbegriffs gibt, ist daher wiederum auf den Zweck des Gesetzes abzustellen. \nDenn auch bei unbestimmten Rechtsbegriffen eröffnet die Bezugnahme auf die \nGesetzeszwecke eine Präzisierungsmöglichkeit.\n\n48\n\nVgl. Koch, Unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessensermächtigung \nim Verwaltungsrecht, 1979, Seite 95.\n\n49\n\nInsoweit heißt es jedoch in der Begründung zu § 6 Abs. 1 Satz AG BSHG \nheutiger Fassung: \n\n50\n\n \"Bei der Entscheidung, ob eine erhebliche Härte infolge erheblicher \nstruktureller Unterschiede festgestellt werden kann, ist eine auf die \nörtlichen Verhältnisse bezogene Gesamtschau (Hervorhebung durch \ndie Kammer) aller Indikatoren notwendig, die Einfluss auf den von den \nkreisangehörigen Gemeinden zu leistenden Aufwand haben können. In \ndiesem Rahmen kann beispielsweise geprüft werden, ob folgende \nIndikatoren - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zur Feststellung \ndieses Tatbestandes geeignet sind, z. B. die Arbeitslosenquote \n(insbesondere der Anteil der Langzeitarbeitslosen), die Höhe von \nSozialhilfeaufwendungen pro Einwohner, der Bestand an Sozial- \nwohnungen u. a.. In jedem Fall können nur solche Faktoren zur \nBegründung einer erheblichen Härte herangezogen werden, die \nEinfluss auf die Höhe der Aufwendungen der kreisangehörigen \nGemeinden haben.\"\n\n51\n\nNach diesen Erwägungen des Gesetzgebers sind erhebliche strukturelle \nUnterschiede im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG im Kreisgebiet nur \nanzunehmen, wenn im Hinblick auf das grundsätzlich erforderliche kumulative \nVorliegen mehrerer sozialhilfeaufwendungsrelevanter Indikatoren in den \nkreisangehörigen Gemeinden unterschiedliche Verhältnisse bestehen, die von der \nGemeinde nicht beeinflusst werden können. Es müssen solche Umstände außer \nBetracht bleiben, die nicht \"strukturell\" bedingt sind, indem sie zwar Einfluss auf die \nHöhe der Aufwendungen haben, aber dies erst durch die Art der Sachbearbeitung \nauf der Ebene der Verwaltung der kreisangehörigen Gemeinde. Das ergibt sich \nzwingend aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, das durch die teilweise \nÜbernahme der Finanzverantwortung (der Kostenlast) auf die Ebene der \nkreisangehörigen Gemeinden dafür sorgen will, dass die Gemeinden durch eigene \nSteuerungsinstrumente die Höhe der Sozialhilfekosten nach Kräften senken. Weil \nauch die in der Gesetzesbegründung \"ohne Anspruch auf Vollständigkeit\" \naufgezählten Indikatoren nicht abschließend sind, hat der Satzungsgeber in \nAnwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG eine umfassende Prüfung möglichst \naller objektiv und unmittelbar aufwendungsrelevanter Umstände vorzunehmen. Die in \ndiesem Rahmen bedeutsamen Indikatoren können sich dabei beziehen etwa auf die \nAnzahl der Sozialhilfeempfänger im Verhältnis zur Einwohnerzahl (die \n\"Sozialhilfedichte\" im Sinne der Satzung des H-Kreises), die Höhe der \nSozialhilfeaufwendungen pro Einwohner, den Bestand an Sozialwohnungen und \nanderem preiswerten Wohnraum, die Arbeitslosenquote, die Anzahl der \nLangzeitarbeitslosen, der Aussiedler, der Kontingentflüchtlinge, der Bezieher \nniedriger Einkommen, der sozialhilfebedürftigen Personen pro Hilfefall, die Dauer des \nSozialhilfebezugs pro Sozialhilfeempfänger oder auch die Anzahl der offenen Stellen \nauf dem Arbeitsmarkt im Kreisgebiet. \n\n52\n\nIm vorliegenden Fall haben der Beklagte und - ihm folgend - der Kreistag des H-\nKreises bei der Überprüfung der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals der \nstrukturellen Unterschiede den Auftrag des Gesetzes verkannt, indem sie lediglich \ndie Sozialhilfedichte im Kreisgebiet betrachtet haben. Die vom Gesetz verlangte \n\"Gesamtschau\" wurde ersichtlich nicht angestellt. Das Merkmal \"Sozialhilfedichte\" ist \nindessen für sich allein ungeeignet, strukturelle Unterschiede im Sinne von § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AG BSHG nachzuweisen oder auch - umgekehrt - solche Unterschiede zu \nverneinen. Der Anteil der Sozialhilfeempfänger an der Einwohnerschaft einer \nGemeinde mag im Rahmen der gebotenen Gesamtschau als ein Kriterium unter \nvielen berücksichtigt werden; als alleiniger Maßstab struktureller Unterschiede \nscheidet die Sozialhilfedichte im Verständnis des § 2 Abs. 1 der Satzung jedenfalls \naus. Denn der Begriff stellt ausschließlich auf die Anzahl der Hilfeempfänger im \nGemeindegebiet ab, die in eine Relation zur Gesamtheit der Einwohner gesetzt wird. \nEine Aussage zu den Ursachen, die zur Folge haben, dass etwa auf dem Gebiet der \nBeigeladenen prozentual wesentlich mehr Sozialhilfeempfänger anzutreffen sind als \nim Bereich der Klägerin, wird hingegen nicht getroffen. Die absolute Zahl der \nHilfeempfänger wirkt sich indessen unmittelbar auf die Höhe der aufzubringenden \nLeistungen aus, von denen 50 Prozent nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AG BSHG ohne den \nUmweg über die Kreisumlage auf den Haushalt der Gemeinden durchschlagen und \ndie sich wegen der unvermittelten Haushaltswirksamkeit unter Umständen als \"Härte\" \ndarstellen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang der Vermerk der Bediensteten \ndes Beklagten, die den Antrag der Beigeladenen auf einen Härteausgleich geprüft \nund festgestellt haben, jede finanzielle Belastung des Haushalts der Beigeladenen \nstelle eine erhebliche Härte dar. Betrachtet man den Begriff \"Sozialhilfedichte\" unter \ndiesem Gesichtspunkt, nämlich als ein unmittelbar den Gemeindehaushalt \nbelastendes Element, gehört er tendenziell eher zum Tatbestandsmerkmal \n\"erhebliche Härte\" im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG. Es trifft die Gemeinden \neben unterschiedlich \"hart\", ob nur zwei Prozent oder vielleicht fünf Prozent ihrer \nBürger der Soziahilfe bedürfen. Bedeutet jedoch die absolute Anzahl der \nSozialhilfeempfänger gegebenenfalls eine \"erhebliche Härte\", die nach dem \nTatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG als Folge der strukturellen Unterschiede \nfestzustellen ist, um einen Ausgleich zu rechtfertigen, kann sie nach Überzeugung \nder Kammer jedenfalls nicht das alleinige, sondern allenfalls ein ergänzendes \nMerkmal für einen strukturellen Unterschied sein.\n\n53\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bereits zitieren Entschließung des \nLandtages vom 8. Juni 1999. Zwar ist darin von einem \"strukturellen Ausgleich durch \nSatzung\" zu Gunsten derjenigen Gemeinden die Rede, \"bei denen wegen ihrer \nbesonderen Einwohnerstruktur unverhältnismäßige Mehrbelastungen entstehen \nwürden\". Der Begriff der Einwohnerstruktur ist indessen nicht gleichzusetzen mit \n\"Sozialhilfedichte\". Während diese nur zwischen Sozialhilfeempfängern und Nicht-\nHilfeempfängern unterscheidet, meint \"Einwohnerstruktur\" im Sinne der \nEntschließung die Einwohner einer Kommune unter allen für die Höhe der \nAufwendungen der Sozialhilfe erheblichen Kriterien. Er umfasst die \n\"Besserverdienenden\" ebenso wie die \"Durchschnittsarbeitnehmer\" und die \n\"Geringverdienenden\" sowie schließlich etwa die Langzeitarbeitslosen bzw. die \nBewohner von Sozialwohnungen und preiswerten Altbauten. Deshalb verbietet sich \ndie Annahme, der Landtag habe in seiner Entschließung einen Härteausgleich allein \nschon wegen der in den einzelnen Kommunen unterschiedlichen Sozialhilfedichte \nbefürwortet.\n\n54\n\nDie Kammer verkennt nicht, dass die von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG geforderte \n„Gesamtschau\" für die Kreise mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden ist, \nwährend sich das Kriterium \"Sozialhilfedichte\" als äußerst praktikabel erweist, indem \ndie einschlägigen Zahlen unschwer erhoben und miteinander verglichen werden \nkönnen. Dies ändert indessen nichts daran, dass eine Satzung nach § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AG BSHG, die - wie hier - allein die Sozialhilfedichte betrachtet, um daraus \n\"erhebliche strukturelle Unterschiede\" abzuleiten, mit dem Tatbestand der \nErmächtigungsnorm nicht vereinbar und damit nichtig ist. Sollte sich herausstellen, \ndass die vom Gesetz geforderte Betrachtung sämtlicher Umstände, die auf die Höhe \nder Sozialhilfeaufwendungen von Einfluss sind, in der Praxis der Kreise und \nKreistage auf unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, mag der Landtag eine \nÄnderung des Gesetzes vornehmen. So lange dies nicht geschehen ist, haben die \nKreise den Auftrag des Gesetzes zu erfüllen; sie dürfen keine \nHärteausgleichsregelungen durch Satzung festlegen, wenn nicht zuvor die \nerheblichen strukturellen Unterschiede und die daraus resultierenden erheblichen \nHärten in der gebotenen Art und Weise festgestellt worden sind.\n\n55\n\nDie Kreise sind auch nicht deshalb befugt, den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nAG BSHG in der hier geschehenen Weise auf das Merkmal der Sozialhilfedichte zu \nverkürzen, weil insoweit Entscheidungsprozesse ablaufen, die überwiegend \npolitischer Natur sind, \n\n56\n\n so die Stellungnahme des Landkreistages Nordrhein-Westfalen \nvom 22. Dezember 1999, Landtags-Zuschrift 12/3533, S. 33,\n\n57\n\nbzw. weil den Kreistagen beim Satzungserlass grundsätzlich eine \ngesetzgeberische Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist,\n\n58\n\nvgl. hierzu Hörster aaO, S. 135 f.\n\n59\n\nDie dem Satzungsgeber insoweit eingeräumten Freiheiten bedeuten nämlich \nnicht, dass der Kreis bei der Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG gleichsam \nein \"freies Ermessen\" besäße, dessen Ausübung gerichtlich nicht zu kontrollieren sei. \nDem Kreis mag ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum eröffnet \nsein, soweit es um die Bewertung geht, ob objektiv festgestellte strukturelle \nUnterschiede wirklich \"erheblich\" sind bzw. ob die aus den Unterschieden folgende \nHärte schon als \"erheblich\" anzusehen ist. Der Kreis ist indessen nicht befugt, bereits \ndie Untersuchung der strukturellen Unterschiede nach eigenem Gutdünken \nvorzunehmen und aus \"politischen\" Gründen oder auch nur aus Gründen der \nPraktikabilität von vornherein einzelne Merkmale oder gar alle Merkmale, welche die \nHöhe der Sozialhilfeaufwendungen beeinflussen können, auszublenden. Die \nGewichtung der verschiedenen Faktoren, die im Wege der Gesamtschau festgestellt \nwurden, mag auch unter politischen Gesichtspunkten vorgenommen werden mit der \nFolge, dass die richterliche Kontrolle auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt \nist,\n\n60\n\nvgl. Hörster aaO. S. 137.\n\n61\n\nInsoweit ähnelt die Entscheidung des Kreises nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG \ndem aus dem Planungsrecht bekannten Abwägungsprozess: Das Gericht kann eine \nabwägungsfehlerfrei getroffene Entscheidung nicht deshalb verwerfen, weil es ein \nanderes Ergebnis bevorzugt. Eine Abwägungsentscheidung ist jedoch zwingend \nfehlerhaft, wenn nicht alle Belange berücksichtigt und abgewogen wurden, die in die \nAbwägung einzustellen waren. So liegen die Dinge indessen hier: Der H-kreis hat als \nKriterium für einen strukturellen Unterschied ausschließlich die Sozialhilfedichte \nbetrachtet, ohne zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche weiteren Gesichtspunkte \nim Wege der \"Gesamtschau\" einzustellen waren. Damit ist die \nHärteausgleichssatzung des H-Kreises in einem entscheidenden Punkt, nämlich bei \nder satzungsmäßigen Umsetzung der Tatbestandsmerkmale \"erhebliche strukturelle \nUnterschiede\" und \"erhebliche Härte\" in § 2 Abs. 1 der Satzung, von § 6 Abs. 1 \nSatz 2 AG BSHG nicht gedeckt und damit nichtig. Die Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 führt \nohne weiteres zur Nichtigkeit auch von § 4 Abs. 2 der Satzung. Fehlt es nämlich an \neiner wirksamen Regelung über den Härteausgleich (§ 2 der Satzung), ist eine \nBestimmung, welche die Finanzierung des Ausgleichs regelt (§ 4 der Satzung), ohne \nweiteres hinfällig.\n\n62\n\nWeil mithin die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf keiner wirksamen \nErmächtigungsgrundlage beruhen, sind sie rechtswidrig, so dass dem \nAufhebungsbegehren der Klägerin zu entsprechen ist.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen, \ndie nach der Interessenkonstellation zum unterliegenden Teil im Sinne von § 154 \nAbs. 1 VwGO gehört, können keine Kosten auferlegt werden, weil sie keinen \nSachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n64\n\nDas Gericht lässt die Berufung gegen das Urteil gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO zu, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 2 AG \nBSHG und die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen der Kreise \nzum Erlass untergesetzlicher Normen haben über den hier zu entscheidenden \nSachverhalt hinaus allgemeine Bedeutung für die in Nordrhein-Westfalen durch die \nRegelung betroffenen Kreise und kreisangehörigen Gemeinden. Die einschlägigen \nRechtsfragen sind - soweit für die Kammer erkennbar - obergerichtlich noch nicht \ngeklärt. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-10/14-k-841-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-10/14-k-841-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293670","retrieved":"2026-07-09 03:15:02.486598+00:00"}}