{"status":"available","doknr":"OLD293673","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0309.5K706.97.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-09","aktenzeichen":"5 K 706/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin bezog von dem Beklagten von 1994 bis zu ihrem Umzug nach O, \nder zum 1. März 1997 erfolgte, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG). \n\n3\n\nMit jeweils vom 17. Mai 1994 datierenden Schreiben teilte die Klägerin dem \nBeklagten u.a. mit, sie sei seit Oktober 1981 Diabetikerin. In der Folgezeit \nüberreichte die Klägerin dem Beklagten eine ärztliche Bescheinigung der praktischen \nÄrztin E1 W-T1, Q, vom 5. Juli 1994. Darin ist angegeben, bei der Klägerin liege \n\"Diabetes mellitus\" vor. Die Erkrankung erfordere eine Krankenkost, die gegenüber \nder Normalernährung feststellbare Mehrkosten verursache. Die Klägerin sei 156 cm \ngroß und 87 kg schwer.\n\n4\n\nAm 7. Juli 1994 vermerkte der Beklagte, gemäß Anlage 1 zu Pkt. 23 der \nVerwaltungsvorschriften des N3 L3 - in der Fassung vom 1. Februar 1991 - (VVMK \na.F.) könnten für ein Jahr monatlich 162,00 DM als Krankenkostzulage bewilligt \nwerden. Für Mai bis Juli 1994 würden jeweils 162,00 DM monatlich nachgezahlt. \nFerner bewilligte der Beklagte der Klägerin auch für die Monate August 1994 bis \neinschließlich Juni 1995 wegen ihres Diabetes eine Krankenkostzulage in Höhe von \n162,00 DM monatlich. \n\n5\n\nNach einer entsprechenden Aufforderung überreichte die Klägerin dem \nBeklagten unter dem 12. Juni 1995 eine ärztliche Bescheinigung des praktischen \nArztes T1, Q, vom 3. Juni 1995. Darin ist angegeben, bei der Klägerin lägen \n\"Diabetes und Übergewicht\" vor. Die Klägerin wiege 87 kg. Der Krankheitsverlauf \nund die Entwicklung des Körpergewichtes ließen den Schluß zu, daß der Zweck der \nbisher verordneten Krankenkost nur teilweise erreicht worden sei. \n\n6\n\nIn dem für Juli 1995 ergangenen Sozialhilfebewilligungsbescheid vom 28. Juni \n1995 führte der Beklagte gegenüber der Klägerin aus, die bisher bewilligte \nKrankenkostzulage könne nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung des \npraktischen Arztes T1 nicht weitergezahlt werden. Die Tatsache, daß keine \nGewichtsreduzierung erreicht worden sei, stehe der fortgesetzten Zahlung der \nZulage entgegen. Um individuell allen Gesichtspunkten der Erkrankung der Klägerin \nRechnung zu tragen, werde das Gesundheitsamt eingeschaltet.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 1995 führte die Klägerin aus, sie lege gegen den \nBescheid vom 28. Juni 1995 wegen des Entzuges der Krankenkostzulage in Höhe \nvon 162,00 DM monatlich Widerspruch ein. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 1995 gewährte der Beklagte der Klägerin laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für August 1995, wobei eine Krankenkostzulage nicht \nbewilligt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom \n21. August 1995 Widerspruch ein, soweit ihr darin eine Krankenkostzulage \nverweigert wurde.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 21. März 1996 teilte Kreisobermedizinalrat E2 C vom H1 des \nN3 L3 dem Beklagten mit, die Klägerin sei am 12. Februar 1996 von ihm untersucht \nworden. Eine Krankenkostzulage sei nicht erforderlich.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 28. August 1996 bewilligte der Beklagte der Klägerin laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für September 1996. Gegen diesen Bescheid legte die \nKlägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 1996 Widerspruch ein. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 28. September 1996 gewährte der Beklagte der Klägerin \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober 1996. \n\n12\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 6. November 1996 erklärte die Klägerin \ngegenüber dem Beklagten, sie lege gegen den \"Bußgeldbescheid\" des Beklagten \nvom 28. September 1996 Widerspruch ein. In der Folgezeit führte sie aus, der \nWiderspruch vom 6. November 1996 richte sich gegen den Bescheid über die \nGewährung von Leistungen nach dem BSHG vom 28. September 1996.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 28. Oktober 1996 gewährte der Beklagte der Klägerin laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt für November 1996. Gegen den vorgenannten Bescheid \nlegte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. November 1996 Widerspruch \nein. \n\n14\n\nAm 29. November 1996 erklärte die Klägerin zur Niederschrift des Beklagten, die \ndurch ihre - damaligen - Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Widersprüche vom \n16. September 1996, vom 6. November 1996 und vom 26. November 1996 bezögen \nsich ausschließlich darauf, daß keine Krankenkostzulage gezahlt werde. \n\n15\n\nMit Bescheid vom 28. November 1996 gewährte der Beklagte der Klägerin \nlaufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 1996, wobei eine \nKrankenkostzulage nicht bewilligt wurde.\n\n16\n\nMit ärztlicher Bescheinigung vom 9. Dezember 1996 teilte der praktische Arzt E3-\nN3 P, Q, mit, die Klägerin leide unter \"Adipositas (Übergewicht)\", Hyperlipidaemien \n(bei Übergewicht)\", \"Diabetes mellitus\" und \"Diabetes und Übergewicht\". Sie wiege \n0 kg. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 1996 teilte das Kreisgesundheitsamt - E3 C1, \nArzt für öffentliches Gesundheitswesen - dem Beklagten mit, es werde bestätigt, daß \nbei der Klägerin die Voraussetzungen zur Gewährung einer Krankenkostzulage \nwegen \"Diabetes und Adipositas\" vorlägen und diese Zulage auch gewährt werden \nsollte \"(VVMK a.F. 6.4.5)\".\n\n18\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 1996, der den Vermerk: \"ab 10.1.97\" trägt, \ngewährte der Beklagte der Klägerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Januar \n1997 sowie rückwirkend ab Dezember 1996 eine Krankenkostzulage gemäß § 23 \nAbs. 4 BSHG in Höhe von 40,00 DM monatlich.\n\n19\n\nDer Beklagte teilte dem M1 des N3 L3 mit Schreiben vom 8. Januar 1997 mit, der \nAmtsarzt E2 C sei nochmals zu seinen in seinem Schreiben vom 21. März 1996 \ndargelegten Ablehnungsgründen befragt worden. Er habe ausgeführt, daß er an \nseiner damaligen Entscheidung festhalte.\n\n20\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der M1 des N3 L3 die \nWidersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des Beklagten vom 28. Juni 1995, \n28. Juli 1995, 28. August 1996, 28. September 1996 und 28. Oktober 1996 mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Januar 1997 zurück. Er führte aus, die \nWiderspruchsentscheidung ergehe für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis \n30. November 1996. Ab dem 1. Dezember 1996 erhalte die Klägerin einen \nMehrbedarf gemäß § 23 Abs. 4 BSHG in Höhe von 40,00 DM monatlich. Die \nUntersuchung der Klägerin vom 12. Februar 1996 habe ergeben, daß zum \ndamaligen Zeitpunkt eine Krankenkostzulage nicht mehr zu gewähren gewesen sei, \nda der Zweck der zuvor gewährten Krankenkost nicht erreicht worden sei. Eine \nGewichtsabnahme sei nicht erfolgt. \n\n21\n\nMit am 5. Februar 1997 eingegangenem Schreiben vom 2. Februar 1997 legte \ndie Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Dezember 1996 Widerspruch ein.\n\n22\n\nAm 19. Februar 1997 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \n\n23\n\nWährend des Klageverfahrens hat Kreisobermedizinalrat -E2 C mit Schreiben \nvom 10. Juli 1997 ausgeführt: Der Hausarzt habe der Klägerin bei der Untersuchung \nam 3. Juni 1995 ein Gewicht von 87 kg bei einer Größe von 156 cm bescheinigt. \nSomit habe schon zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches Übergewicht vorgelegen. Im \nweiteren Verlauf sei es trotz Krankenkostzulage bei der Klägerin zu einer weiteren \nGewichtszunahme auf 89 kg gekommen, so daß das Ziel einer Krankenkostzulage \nwegen Diabetes und Übergewicht nicht erreicht worden, sondern genau das \nGegenteil eingetreten sei. Es bestehe eine deutliche Korrelation von Diabetes und \nGewichtsreduzierung. Demzufolge müsse abschließend mitgeteilt werden, daß beim \nAusbleiben einer Gewichtsreduzierung und einem unveränderten Diabetes - wie bei \nder Klägerin - die Krankenkostzulage nicht richtig eingesetzt worden sei.\n\n24\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen hat der M1 des N3 L3 den \nWiderspruch der Klägerin vom 2. Februar 1997 gegen den Bescheid des Beklagten \nvom 28. Dezember 1996 mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 1997 \nzurückgewiesen.\n\n25\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus: Eine auf ihren Diabetes \nabgestimmte Ernährung bewirke keineswegs automatisch eine Gewichtsreduzierung. \nDies verkenne der Beklagte, indem er versuche, einen zwingenden Zusammenhang \nzwischen krankheitsbewußter Ernährung und Gewichtsreduzierung herzustellen. \nSelbst wenn hinsichtlich Diabetes und Übergewicht keine Verbesserung des \nZustandes festzustellen sei, bedeute dies keineswegs, daß die Aufnahme der \nKrankenkost ohne positive Auswirkungen geblieben sei. Der Beklagte verkenne, daß \npositive Auswirkungen durch ausgewählte Nahrung bereits dann vorlägen, wenn \nkeine weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes eintrete. Selbstverständlich \nbestehe ein Zusammenhang zwischen Übergewicht und Diabetes in der Form, daß \nmit einer Gewichtsreduzierung Diabetes positiv beeinflußt werden könne. Das \nbedeute indes nicht, daß ausschließlich mit einer Gewichtsreduzierung Diabetes \npositiv beeinflußt werden könne. Möglich sei vielmehr, daß ohne \nGewichtsreduzierung alleine durch die Auswahl der aufgenommenen Nahrungsmittel \nDiabetes positiv beeinflußt werden könne. Im Hinblick darauf sei es fehlerhaft, bei der \nGewährung der Krankenkostzulage ausschließlich auf die mangelnde \nGewichtsreduzierung abzustellen.\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß -,\n\n26\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom \n28. Juni 1995, 28. Juli 1995, 28. August 1996, 28. September 1996 und \n28. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des M1 \ndes N3 L3 vom 23. Januar 1997 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, für \nden Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zum 30. November 1996 eine \nKrankenkostzulage in Höhe von monatlich 162,00 DM - insgesamt \n2.754,00 DM - zu gewähren, \n \nsowie \n \nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides \nvom 28. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes M1 des N3 L3 vom 15. August 1997 zu verpflichten, ihr für den \nZeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 28. Februar 1997 eine \nweitere Krankenkostzulage in Höhe von 122,00 DM - insgesamt \n366,00 DM - zu gewähren.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\n die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.\n\n30\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1999 den \nKreisobermedizinalrat E2 C als Sachverständigen vernommen.\n\n31\n\nZum Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin mit Schreiben vom \n29. Dezember 1999 Stellung genommen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten \nauf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirksam verzichtet haben \n(§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n35\n\nDie Kammer faßt das Klagebegehren der Klägerin unter Berücksichtigung der \nAusführungen in ihrem Schreiben vom 16. Juli 1997 dahingehend auf, daß es sich \nauch auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 28. Februar 1997 \nerstreckt.\n\n36\n\nDie Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, da sie \n- jedenfalls - nicht begründet ist. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und \nverletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die durch \ndie Klägerin geltend gemachten Ansprüche stehen ihr nicht zu.\n\n37\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die §§ 11 Abs. 1, 12 \nAbs. 1, 21 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BSHG in Verbindung mit § 23 Abs. 4 BSHG. Nach \n§ 23 Abs. 4 BSHG ist für Kranke, Genesende, Behinderte oder von einer Krankheit \noder Behinderung Bedrohte, die einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, ein \nMehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen.\n\n38\n\nBei der Beurteilung der Frage, unter welchen Umständen und in welcher Höhe \nein Mehrbedarf im Sinne von § 23 Abs. 4 BSHG als erforderlich und angemessen \nanzusehen ist, sind die Gerichte auf die Stellungnahmen medizinischer und \nernährungswissenschaftlicher Sachverständiger angewiesen. Entsprechende \nStellungnahmen haben ihren Niederschlag in den \"Empfehlungen für die Gewährung \nvon Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe\", Kleinere Schriften des Deutschen \nVereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997 (im folgenden: \nEmpfehlungen 1997) sowie in dem \"Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei \nkrankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 \n(4) BSHG, erstellt von einer Arbeitsgruppe an der Akademie für öffentliches \nGesundheitswesen aus Ärztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern in Nordrhein-\nWestfalen, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen\" (im folgenden: \nBegutachtungsleitfaden) gefunden. Die bei der Ausarbeitung der betreffenden \nEmpfehlungen tätig gewordenen Personen und Institutionen verfügen hinsichtlich der \nEinhaltung von Krankenkostformen über besondere Fachkenntnisse und \nErfahrungen.\n\n39\n\nVgl. dazu auch: Urteil der Kammer vom 8. Februar 1988 - 5 K \n507/87 -.\n\n40\n\nNach den Empfehlungen 1997 ist bei \"Diabetes mellitus\", \n\n41\n\nvgl. Empfehlungen 1997, S. 13 f., 32, 41, 57, 69 f., 133, 136 f.,\n\n42\n\nund \"Adipositas\",\n\n43\n\nvgl. Empfehlungen 1997, S. 55, 78 ff., 133, \n\n44\n\nsowie beim Zusammentreffen beider Indikationen, \n\n45\n\nvgl. Empfehlungen 1997, S. 41, 57, 70, 136, \n\n46\n\neine Krankenkost erforderlich. \n\n47\n\nIn den Empfehlungen 1997 ist für Diabetes mellitus Typ I, konventionelle \nInsulintherapie (insulinbedürftige, bei Jugendlichen auftretende Zuckerkrankheit, \nkonventionelle Insulinbehandlung) sowie für Diabetes mellitus Typ II a \n(Alterszuckerkrankheit bei nicht übergewichtigen Patienten) Diabeteskost \nvorgesehen (S. 13, 36), für die eine monatliche Krankenkostzulage in Höhe von \n100,00 DM zu gewähren ist (S. 32, 36).\n\n48\n\nFür Diabetes mellitus Typ I, intensivierte konventionelle Insulintherapie (bei \nJugendlichen auftretende insulinbedürftige Zuckerkrankheit, intensivierte \nkonventionelle Insulintherapie), ist Vollkost (S. 14, 36) vorgesehen, für die eine \nmonatliche Krankenkostzulage in Höhe von 50,00 DM zu gewähren ist (S. 32, 36). \n\n49\n\nFür Übergewicht sowie Diabetes mellitus Typ II b ist Reduktionskost vorgesehen \n(S. 36). \n\n50\n\nVgl. ebenso: Koch, Diabetes mellitus - Die häufige Erkrankung, \nZeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF) 1998, 92 (93).\n\n51\n\nZur Höhe der Kosten der Reduktionskost ist ausgeführt, für Reduktionskost sei \nim Gegensatz zu früheren Empfehlungen kein Mehrbedarf ermittelt worden, so daß \neine Empfehlung zur Gewährung des Mehrbedarfs auch nicht abgegeben werden \nkönne (S. 36, Anm. 3).\n\n52\n\nIn den Empfehlungen des Begutachtungsleitfadens (vgl. dort \"5. Begründungen\", \nNr. 7a und 7b) werden hinsichtlich Diabetes mellitus zwei Gruppen unterschieden: \nZum einen - Nr. 7 a - die Indikation \"Diabetes mellitus mit Übergewicht\". \nDiesbezüglich wird festgestellt, daß insoweit die Gewichtsnormalisierung im \nVordergrund stehe. Erforderlich sei eine Reduktionskost mit festgelegtem \nKohlenhydratanteil. Ein Mehrbedarf durch diese Kost bestehe nicht. Die zweite \nGruppe - Nr. 7 b - bildet die Indikation \"Diabetes mellitus bei Normal- oder \nUntergewicht\". Hierzu wird ausgeführt, bei intensivierter Insulintherapie (Basis-Bolus-\nPrinzip) sei eine Mehrkosten erfordernde Kost nicht erforderlich, da die übliche \nausgewogene Mischkost empfohlen werde. Bei den übrigen Therapieformen sei es \nim Einzelfall möglich, daß durch die Kostform Mehrkosten entstünden (Diät bzw. \nDiatprodukte). Ziel der medizinischen Versorgung sollte immer eine optimale \nEinstellung des Diabetes sein, die eine Normalkost ohne Mehrkosten zur Folge habe. \nEin Mehrbedarf könne demnach - nur in bestimmten Fällen - bestehen. Die \nbetreffenden Mehrbedarfskosten werden mit 100,00 DM beziffert.\n\n53\n\nDiese sachverständigen Empfehlungen legt die Kammer bei der Beurteilung der \nFrage, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Mehrbedarfszuschlag zusteht, \nzugrunde. Soweit der Begutachtungsleitfaden Modifikationen gegenüber den \nEmpfehlungen 1997 enthält, stützt die Kammer sich auf die in dem \nBegutachtungsleitfaden geäußerten Empfehlungen, da diese auf der Grundlage der \naktuellsten medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse erstellt wurden. Auch \nin zeitlicher Hinsicht bestehen gegen die Heranziehung der vorbezeichneten \nEmpfehlungen keine Bedenken. Der Umstand, daß sie erst nach dem Ende des hier \neinschlägigen Streitzeitraums veröffentlicht wurden, steht ihrer Anwendbarkeit nicht \nentgegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß es sich bei den \nbetreffenden Empfehlungen nicht um gesetzliche Bestimmungen handelt. Vielmehr \nist die Änderung derartiger Empfehlungen mit einer - durch neue Erkenntnisse \nbeeinflußten - Änderung der Rechtsprechung vergleichbar. Gerade hinsichtlich einer \nsolchen Änderung der Rechtsprechung bestehen indes grundsätzlich keine \nBedenken, sie auch auf Streitzeiträume anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der \nVeröffentlichung der betreffenden Entscheidung liegen.\n\n54\n\nBei Heranziehung der vorgenannten Kriterien ergibt sich, daß der Klägerin im \nStreitzeitraum kein Anspruch auf Gewährung einer Krankenkostzulage wegen ihres \nDiabetes zustand.\n\n55\n\nDie Klägerin war im Streitzeitraum einerseits - unstreitig - an einem Diabetes \nmellitus erkrankt. Gleichzeitig lag bei ihr während des gesamten Streitzeitraumes \nAdipositas vor. Sie wog zu Beginn des Streitzeitraumes bei einer Größe von 156 cm \n87 kg und an dessen Ende 86 kg - bzw. nach den Ausführungen in dem \namtsärztlichen Schreiben vom 10. Juli 1997 zuletzt sogar 89 kg - und war damit \nübergewichtig. Nach dem sog. \"Quetilet-Index\" wird das Körpergewicht mit 10.000 \nmultipliziert und durch das Quadrat der Körpergröße in cm dividiert. Nach dieser \nMethode liegt \"Übergewichtigkeit\" vor, wenn das Ergebnis bei Frauen die Zahl 27 \nund bei Männern die Zahl 28 überschreitet. \n\n56\n\nVgl. dazu: Urteil der Kammer vom 7. September 1990 - 5 K \n1320/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1991, \n177 (178); VVMK a.F. 6.3.4 zu § 23.\n\n57\n\nDanach war die Klägerin übergewichtig, da sich bei ihr ein Wert von 35,75 \n(870.000 : 156 x 156 = 35,75) bzw. 35,34 (860.000 : 156 x 156 = 35,34) ergab.\n\n58\n\nAnders als noch in den Empfehlungen 1997 ist in dem Begutachtungsleitfaden \nnunmehr eine eindeutige und ausdrückliche Feststellung zu der Frage der \nErforderlichkeit eines Mehrbedarfszuschlags beim Zusammentreffen von Diabetes \nmellitus und Adipositas getroffen worden. Eine Differenzierung zwischen den \nunterschiedlichen Diabetes-Typen (Typ-I-a/b, Typ-II-a/b) wird insoweit nicht (mehr) \nvorgenommen. Ebenso ist bei Zugrundelegung des Begutachtungsleitfadens der \nGesichtspunkt des Fehlschlagens bzw. Ausbleibens der Gewichtsreduzierung bei der \nBeantwortung der Frage, ob bei einem neben Adipositas vorliegenden Diabetes \nmellitus ein Mehrbedarfszuschlag zu gewähren ist, nicht mehr maßgeblich. Vielmehr \nist den in dem Begutachtungsleitfaden ausgesprochenen Empfehlungen zufolge \nbeim Zusammentreffen von Diabetes mellitus mit Übergewicht ein \nMehrbedarfszuschlag ausnahmslos nicht erforderlich. Danach steht der Klägerin der \ngeltend gemachte Mehrbedarfszuschlag nicht zu, da sie, wie dargelegt, während des \ngesamten Streitzeitraums übergewichtig war.\n\n59\n\nDiese Beurteilung wird durch die von dem Sachverständigen E2 C in der \nmündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen bestätigt. Der Gutachter hat \nausdrücklich festgestellt, daß nach neuesten medizinischen Erkenntnissen bei dem \nZusammentreffen von Diabetes und Übergewicht kein Mehrbedarfszuschlag benötigt \nwerde. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Gutachter \nausgeführt hat, in Ausnahmefällen gebe es Diabetiker, die trotz ernährungsbewußten \nVerhaltens nicht abnähmen; die Ursachen hierfür lägen in der Regel bei anderen \nErkrankungen, insbesondere bei Herzinsuffizienz und Leberzirrhose, die zu \nWasseransammlungen im Körper führten. Der Gesichtspunkt der - fehlgeschlagenen \nbzw. ausbleibenden - Gewichtsreduzierung ist für die Frage der Erforderlichkeit eines \nMehrbedarfszuschlages bei Zugrundelegung des Begutachtungsleitfadens, wie \ndargelegt, indes nicht - mehr - relevant. Bereits aus diesem Grunde greifen auch die \ndurch die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 1999 zum Ergebnis der \nBeweisaufnahme vom 9. Dezember 1999 erhobenen Einwände nicht durch. \nÜberdies hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die von ihm \nangesprochenen Erkrankungen hätten bei der Klägerin im streitgegenständlichen \nZeitraum nicht vorgelegen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n60\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO.\n\n61\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11 Halbsatz 2, 711 Satz 1 der Zivilprozeßordnung.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-09/5-k-706-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-09/5-k-706-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293673","retrieved":"2026-07-09 03:15:02.794508+00:00"}}