{"status":"available","doknr":"OLD293693","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0307.3K1076.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"3 K 1076/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, hält auf seiner \nHofstelle einen „Schäferhund\".\n\n3\n\nMit „Hundesteuerbescheid 2002 und Folgejahre\" vom 14. Januar 2002 zog der \nBeklagte den Kläger für seinen Hund auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der \nStadt T. vom 16. Dezember 1999 in der Fassung der Satzung vom 2. Oktober 2001 \n- HStS 2001 - zur Hundesteuer heran und forderte ihn auf, für den Zeitraum vom \n1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 Hundesteuer in Höhe von 55,00 EUR zu \nzahlen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Januar 2002 legte der Kläger gegen den vorgenannten \nBescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Hofstelle, die \nunübersichtlich sei und auch Wald und eine größere Teichfläche umfasse, liege nur \n400 Meter von der Autobahnraststätte T. „ entfernt. Aus diesem Grunde sei sein \nBetrieb, in dem auch feuergefährdete Stoffe gelagert würden, einem erhöhten Risiko \nvon Diebstählen und Einbrüchen ausgesetzt. In den vergangenen Jahren habe es \nimmer wieder Einbrüche in der Nachbarschaft gegeben, bei denen u. a. ein Kfz \ngestohlen und Vandalismus betrieben worden seien. Es sei bekannt, dass \nosteuropäische Lkw die Autobahnraststätte samstags anführen und die Fahrer der \nbetreffenden Lkw in der Zeit bis zum Montagmorgen in Gruppen in der Umgebung \ndes Rastplatzes umherstreiften. Seitdem er, der Kläger, einen großen Hund halte, sei \nkein Diebstahl bzw. Einbruch erfolgt. Seine Hundehaltung diene schwerpunktmäßig \nder Einkommenserzielung.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2002 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers vom 17. Januar 2002 zurück. Er führte aus, die \nHundehaltung auf landwirtschaftlichen Anwesen stelle einen typischen Zweifelsfall \ndar. Zwar bestehe auch im Falle des Klägers ein nicht zu verleugnender \nZusammenhang zu dessen Erwerbstätigkeit. Es könne jedoch auf der anderen Seite \nnicht gesagt werden, dass die Hundehaltung untrennbar zu der Erwerbstätigkeit des \nKlägers gehöre und sein Betrieb vorrangig auf die Hundehaltung angewiesen sei. Da \nder Kläger zudem selbst auch auf seinem Hof wohne, seien private Bezugspunkte \nder Hundehaltung unverkennbar. Insoweit liege auch eine Hundehaltung vor, die - an \nden Maßstäben des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) gemessen - \nhundesteuerpflichtig sei. Auch die Steuerermäßigungsregelung des § 4 Abs. 2 \nHStS 2001 sei im Falle des Klägers nicht einschlägig, da seine Hofstelle von den \nnächsten zum Ortsteil N. gehörenden Gebäuden lediglich etwa 80 Meter entfernt \nliege.\n\n6\n\nAm 21. März 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht \ngeltend, es komme entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf mögliche \nprivate Bezugspunkte der Hundehaltung an, sondern allein auf den überwiegenden \nund schwerpunktmäßigen Einsatz des Hundes. Auch seine, des Klägers, \nAnwesenheit auf seinem Hofgrundstück sei nicht maßgeblich. Der Hof sei zu groß, \num annehmen zu können, durch seine, des Klägers, Anwesenheit sei ausreichend \nSchutz vorhanden. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 15. Mai 2002 hat der Kläger ferner eine Flurkarte seines \nHofgrundstücks vorgelegt und darauf die Fläche, die dem Auslauf seines Hundes \ndient, markiert.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in seinem \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 2002.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht begründet. Der angefochtene \nHundesteuerbescheid vom 14. Januar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides unterliegt zum einen in \nformeller Hinsicht keinen Bedenken. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene \nBescheid auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist die \nHStS 2001. \n\n18\n\nDie HStS 2001 ist jedenfalls insoweit gültig, als sie die Heranziehung von \nnatürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrifft.\n\n19\n\nIn formeller Hinsicht sind Einwände gegen die Wirksamkeit der HStS 2001 weder \ndurch den Kläger geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich.\n\n20\n\nDie HStS 2001 ist, soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften anbelangt, \nauch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Dem steht nicht entgegen, dass \nnach § 1 Abs. 1 HStS 2001 Steuergegenstand „das Halten von Hunden im \nStadtgebiet T. „ ist und aufgrund dieser weiten Fassung des Steuertatbestandes \nauch Hundehalter, die die Hunde zu gewerblichen Zwecken halten, der Steuerpflicht \nunterworfen werden. Zwar ist die HStS 2001 nichtig, soweit sie die letztgenannte \nGruppe von Hundehaltern in die Hundesteuerpflicht einbezieht. Dies führt jedoch \nlediglich zu einer Teilnichtigkeit und lässt die Wirksamkeit der Satzung im übrigen \nunberührt. Entsprechendes gilt auch, soweit die HStS 2001, was keiner \nabschließenden Klärung bedarf, eine Steuerpflicht nicht nur für natürliche Personen, \nsondern auch für juristische Personen, Personenvereinigungen u. ä. statuieren \nsollte.\n\n21\n\nDie (Teil-)Unwirksamkeit einer satzungsrechtlichen Regelung, die eine \nHundesteuerpflicht nicht nur für den Fall bestimmt, dass eine natürliche Person einen \nHund bzw. Hunde zu persönlichen Zwecken hält, sondern die auch juristische \nPersonen, Personenvereinigungen u. ä. sowie Hundehalter, die Hunde zu \ngewerblichen Zwecken halten, der Steuerpflicht unterwirft, ergibt sich aus folgendem: \nDie Hundesteuer ist eine unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende Aufwandsteuer.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n28. November 1997 - 8 B 224.97 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.65 \nHundesteuer Nr. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 318 (319).\n\n23\n\nAufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG erfassen (nur) den \nbesonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden \nAufwand für die persönliche Lebensführung und besteuern damit die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1997 - 8 B 224.97 -, \nBuchholz, 401.65 Hundesteuer Nr. 5 m. w. N..\n\n25\n\nMit der Aufwandsteuer soll die in der Einkommens- oder Vermögensverwendung \nzum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Konsumfähigkeit \ngetroffen werden. Die Steuer knüpft an das Halten eines Gegenstandes oder an \neinen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - 8 B 72.90 -, \nBuchholz, 11 Art. 105 GG Nr. 16.\n\n27\n\nFür die Hundesteuer bedeutet das, dass Gegenstand der Steuer die Verwendung \nvon Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das \nHalten eines Hundes, ist, der über das für die Deckung der allgemeinen \nLebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus ergibt sich zum einen, dass ein \ndie Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen \nkann, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können \ndeshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand \nhinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf \nauch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, \nin denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das ergibt sich daraus, \ndass derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen \nbesonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich \nbei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der \nGemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ \n1999, 318 (319); vgl. ferner Urteil vom 5. Juli 1995 - 22 A 2104/94 -, \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBL) 1996, 15 \n(16).\n\n29\n\nIst die HStS 2001 danach unwirksam, soweit sie die Hundehaltung zu \ngewerblichen Zwecken sowie - möglicherweise auch - die Hundehaltung durch \njuristische Personen u. ä. betrifft, so führt dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der \nSatzung. Vielmehr ist die Satzung verfassungskonform nur auf die natürlichen \nPersonen anzuwenden, die die Hunde zu persönlichen Zwecken halten, mit der \neinzigen Folge, dass lediglich die darüber hinausgehenden Regelungen unwirksam \noder schlicht gegenstandslos sind. \n\n30\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1997 \n- 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (319); Urteil vom 5. Juli 1995 \n- 22 A 2104/94 -, NWVBL 1996, 15 (16).\n\n31\n\nDer vorliegende Fall ist von letzterem jedoch nicht betroffen, da es hier um das \nHalten eines Hundes durch eine natürliche Person geht, und zwar - entgegen der \nAuffassung des Klägers - zu persönlichen Zwecken.\n\n32\n\nDie Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer ist durch § 1 Abs. 1, Abs. 2 \nSätze 1 und 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 a), 6 und 7 HStS 2001 gedeckt. \n\n33\n\nNach § 1 Abs. 1 HStS 2001 ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden \nim Stadtgebiet T. . Steuerpflichtig ist der Hundehalter (Abs. 2 Satz 1). Hundehalter \nist, wer einen Hund in eigenem Interesse oder im Interesse seines \nHaushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat (Abs. 2 Satz 2).\n\n34\n\nDer Kläger war danach steuerpflichtig, da er während des \nHeranziehungszeitraums im Stadtgebiet der Stadt T. als natürliche Person einen \nHund zu persönlichen Zwecken hielt (§ 1 Abs. 1 HStS 2001 in der gebotenen \neinschränkenden Anwendung i. V. m. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HStS 2001). Der \nKläger war zum einen Hundehalter, da er den Hund, für den die \nstreitgegenständliche Hundesteuer erhoben worden ist, im Veranlagungszeitraum im \nSinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS 2001 in seinem Haushalt aufgenommen, nämlich \nauf seiner Hofstelle untergebracht, betreut und versorgt hatte. Die Hundehaltung \nerfolgte darüber hinaus entgegen der Auffassung des Klägers zu persönlichen \nZwecken, nicht hingegen zu einem Zweck, der eine Steuerpflichtigkeit \nausschloss.\n\n35\n\nBei der Abgrenzung einer - hundesteuerpflichtigen - Hundehaltung zu privaten \nZwecken von einer - nicht der Hundesteuerpflicht unterfallenden - Hundehaltung aus \ngewerblichen Gründen erscheint es als sachgerecht, darauf abzustellen, ob der \nBetrieb, hinsichtlich dessen die gewerbliche Hundehaltung geltend gemacht wird, \nauch ohne die Haltung eines Hundes geführt werden kann oder nicht. \n\n36\n\nVgl. Meier, Kommt für sog. Firmenhunde eine Steuerbefreiung bzw. \nSteuerermäßigung bei der Hundesteuer in Betracht?, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 2002, 165 (166 f.); Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Stand: September 2002, § 3 Rdnr. 137.\n\n37\n\nIst der Zusammenhang zwischen Hundehaltung und gewerblicher Tätigkeit \ndergestalt beschaffen, dass der Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht \nexistieren würde bzw. könnte, so liegt eine gewerbliche bzw. betriebliche Nutzung \ndes Hundes vor, die die Annahme, mit der Hundehaltung werde ein besonderer \nAufwand betrieben, und damit die Hundesteuerpflichtigkeit ausschließt. Zu denken ist \nhierbei etwa an Artistenhunde, Hunde, die zur Zucht und zum späteren Verkauf \ngehalten werden (Hundehandel), die Haltung eines Hundes im medizinischen \nBereich u. ä..\n\n38\n\nVgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166); Driehaus, a.a.O., § 3 \nRdnr. 137.\n\n39\n\nSobald eine gewerbliche Tätigkeit jedoch ohne die Haltung eines Hundes \nausgeübt werden kann, ist die Annahme angebracht, dass die Haltung des Hundes \nzu privaten Zwecken erfolgt oder diese zumindest derartig im Vordergrund stehen, \ndass eine „Steuerbefreiung\" unter Berücksichtigung des Besteuerungszwecks nicht \nmehr gerechtfertigt scheint.\n\n40\n\nVgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 \nRdnr. 137.\n\n41\n\nZu der letztgenannten Fallgruppe zählt in aller Regel die Hundehaltung auf einem \nlandwirtschaftlichen Anwesen.\n\n42\n\nVgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137; \nStein, Die Hundesteuer in Nordrhein-Westfalen, in: Praxis der \nKommunalverwaltung, Stand: 1. Januar 2002, E 4 d4 NW Anm. 2.1.3 (S. \n9); vgl. ferner VG Karlsruhe, Urteil vom 22. März 2000 - 10 K 500/99 -, \nS. 6 d. amtl. Umdr..\n\n43\n\nZwar besteht einerseits ein nicht zu verleugnender Zusammenhang mit der \nErwerbstätigkeit des Landwirts, da ein in einem landwirtschaftlichen Betrieb \ngehaltener Hund, sofern er die entsprechende Eignung besitzt, in aller Regel auch \ndazu eingesetzt wird, auch das Betriebsvermögen zu bewachen. Daneben ist \nebenfalls der gleichzeitige Einsatz eines solchen Hundes etwa zum Viehtrieb nicht \nunüblich. Sofern der Landwirt auf seinem Hof auch wohnt, sind andererseits private \nBezugspunkte der Hundehaltung - insbesondere Schutz des Landwirts und seiner \nAngehörigen sowie seines Privatvermögens vor Einbrechern u. ä. - gleichfalls \nunverkennbar. Sie rücken gegenüber den gewerblichen Anknüpfungspunkten in den \nVordergrund, da die Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes in aller \nRegel nicht zwingend von der Hundehaltung abhängig, sondern auch ohne diese \nmöglich ist.\n\n44\n\nVgl. Meier, KStZ 2002, 165 (166 f.); Driehaus, a.a.O., § 3 Rdnr. 137; \nStein, a.a.O., E 4 d4 NW Anm. 2.1.3 (S. 9).\n\n45\n\nDafür, private Bezugspunkte im vorgenannten Sinne als ausreichend anzusehen, \num eine Hundehaltung im landwirtschaftlichen Bereich der Hundesteuerpflicht zu \nunterwerfen, spricht ferner, dass es für die Annahme einer Aufwandsteuer ohne \nBelang ist, wie die Einkommens- und Vermögensverwendung zu Zwecken des \npersönlichen Lebensbedarfs im Einzelfall konkret ausgestaltet ist und aus welchen \nBeweggründen und nach welchen Modalitäten sie im einzelnen erfolgt.\n\n46\n\nVgl. zu letzterem: BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1990 - \n8 B 72.90 -, Buchholz, 11 Art. 105 GG Nr. 16 - Hundesteuer -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Juli 1992 - \n2 S 753/92 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1993, 109 (109 f.) \n- Jagdsteuer -; Urteil der Kammer vom 7. September 2001 - 3 K 4656 -, \nS. 7 d. amtl. Umdr..\n\n47\n\nGemessen an den vorstehend erläuterten Kriterien, liegt hier eine Hundehaltung \nzu privaten Zwecken vor. Die vom Kläger dargelegte Hundehaltung stellt sich als \nweitgehend typisch für einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die von ihm \naufgezeigten individuellen Besonderheiten der Hundehaltung lassen diese nicht zu \neiner gewerblichen im oben aufgezeigten Sinne werden mit der Folge, dass die \nSteuerpflichtigkeit entfiele. Im einzelnen gilt insoweit folgendes:\n\n48\n\nDer Hund des Klägers dient bei objektiver und verständiger Betrachtung der \nBewachung des gesamten Hofgeländes einschließlich des Wohnbereichs des \nKlägers. Er wird, legt man die Ausführungen des Klägers zugrunde, wie ein typischer \n„Hofhund\" gehalten, nämlich auf der zwischen bzw. neben den vorhandenen \nGebäuden liegenden Hoffläche. Durch den Hund geschützt wird das gesamte \nHofareal. Die Annahme, der Hund bewache nicht (auch) den privaten Wohnbereich \ndes Klägers, wäre bei Zugrundelegung der hier in Rede stehenden Art der \nHundehaltung weder nachvollziehbar noch entspräche eine derartige Differenzierung \nder Lebenswirklichkeit. Anzumerken ist insoweit überdies, dass der Hund des \nKlägers schon kaum in der Lage sein dürfte, zwischen Eindringlingen, die es auf das \nBetriebsvermögen des Klägers abgesehen haben, und solchen, die seinen privaten \nWohnbereich bedrohen, zu unterschieden. Festzustellen ist im vorliegenden \nZusammenhang darüber hinaus, dass letztlich auch der Kläger eine zum Teil \nprivatnützige Komponente der Hundehaltung eingeräumt hat.\n\n49\n\nDie vom Kläger geschilderte Form der Haltung seines Hundes bezweckt, was \nnicht zu verkennen ist, auch den Schutz des Betriebsvermögens, insbesondere die \nBewachung der auf dem Hof vorhandenen Betriebsmittel. Der Hund dient (auch) \ninsoweit als Wachhund. Dieser - auch - gewerbliche bzw. betriebliche Einsatz des \nHundes des Klägers führt bei Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze nicht \ndazu, dass die Hundehaltung des Klägers als vom Regelungsbereich des Art. 105 \nAbs. 2a GG ausgenommen anzusehen wäre. Ein Zusammenhang zwischen der \nHundehaltung und der gewerblichen Tätigkeit des Klägers dergestalt, dass sein \nlandwirtschaftlicher Betrieb ohne die Haltung des Hundes nicht existieren würde bzw. \nkönnte, ist nicht erkennbar. Was insoweit den Einsatz des Hundes als Wachhund \nanbelangt, so ist darauf zu verweisen, dass ein wirkungsvoller und ausreichender \nSchutz des Hofes vor Unbefugten auch durch geeignete bauliche Maßnahmen zu \nerreichen ist, insbesondere eine entsprechende Umzäunung, den Einbau eines \nselbsttätig schließenden Tores, die Beschaffung handelsüblicher und heute \nallgemein verbreiteter Bewegungsmelder nebst entsprechenden Lichtquellen und \nähnliches mehr. Ferner ist etwa daran zu denken, die Zugänge zu den \nBetriebsgebäuden durch verschließbare und ggf. einbruchshemmende Türen \nbesonders zu sichern und auf diese Weise den Schutz der Betriebsmittel weiter zu \nerhöhen.\n\n50\n\nHinsichtlich der Höhe der erhobenen Steuer begegnet der angefochtene \nBescheid ebenfalls keinen Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 1 a) HStS 2001 beträgt die \nSteuer jährlich 55,00 EUR, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen \ngemeinsam nur ein Hund gehalten wird. Danach betrug die Hundesteuer im Falle des \nKlägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 \n55,00 EUR. Dieser Betrag ist in dem angefochtenen Bescheid beziffert worden.\n\n51\n\nSchließlich greift zugunsten der Hundehaltung des Klägers auch kein \nSteuerbefreiungs- oder Steuerermäßigungstatbestand ein. Insbesondere sind die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 2 HStS 2001 nicht erfüllt, da das landwirtschaftliche \nAnwesen des Klägers von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht \nmehr als 400 Meter entfernt liegt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-07/3-k-1076-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-07/3-k-1076-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293693","retrieved":"2026-07-09 03:15:04.707499+00:00"}}