{"status":"available","doknr":"OLD293764","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0304.14L281.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"14 L 281/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichts-\n kosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß - gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 664/03.A gegen die in \ndem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \n Flüchtlinge vom 10. Februar 2003 unter Ziffer 4 enthaltene Ab- \nschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n5\n\nEr ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, jedoch unbegründet. Denn die im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durchzuführende Interessenabwägung fällt \nzu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebend hierfür ist, dass der angegriffene \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) vom 10. Februar 2003 keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, \ndie nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG allein die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung der Klage gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides verfügte \nAbschiebungsandrohung rechtfertigen können.\n\n6\n\nDas Bundesamt droht dem Ausländer die Abschiebung gemäß § 34 Abs. 1 \nAsylVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AsylVfG nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 des \nAusländergesetzes (AuslG) unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche \nschriftlich an, wenn sein Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet \nabgelehnt wird und der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung ist. \n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist zu Recht davon \nausgegangen, dass die auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Anträge der Antragstellerin \noffensichtlich unbegründet sind. Diese Entscheidungen erweisen sich auch im \ngegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - vgl. § 77 \nAbs. 1 AsylVfG - als rechtmäßig.\n\n8\n\nDie Ablehnung eines Asylbegehrens - wie hier - als offensichtlich unbegründet ist \nunter Anderem gerechtfertigt, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts \nan der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel \nbestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter \nRechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt.\n\n9\n\nVgl. zum Offensichtlichkeitsmaßstab: Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -in: \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, S: 146 ( 148), \nBeschluss vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 231/93 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 1003.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil das Bundesamt in seinem Bescheid \nvom 10. Februar 2003 das Vorbringen der Antragstellerin aufgrund ihrer Anhörung \nvom 6. Februar 2003 zu Recht als offensichtlich unglaubhaft bewertet hat. Denn das \nVorbringen der Antragstellerin weist gravierende Widersprüche auf, die die \nGlaubhaftigkeit ihrer angeblichen Verfolgungsgeschichte erheblich erschüttern und \ndie sie auch im Rahmen des vorliegenden Antragsverfahrens nicht ausgeräumt hat. \nZu dem Widerspruch, der sich daraus ergibt, dass sie ihr Heimatdorf zwar einerseits \nbereits am 15. März 2002 verlassen, andererseits aber zweimal - und zwar ca. 5 \nWochen vor dem Verlassen des Dorfes zuletzt - festgenommen worden sein will, \nwobei sie als Jahreszeit der Festnahmen zuerst den Sommer und dann das Frühjahr \nnannte, enthält weder die Antrags- noch die Klageschrift irgendwelche erklärenden \nAusführungen. Die Angaben der Antragstellerin während ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt stehen im Übrigen auch zum Teil in gravierendem Widerspruch zu ihren \nAngaben vom 1. Februar 2003 im Gespräch mit den ehrenamtlichen Mitarbeitern des \nNiedersächsischen Flüchtlingsrates in C. Q. . Hatte die Antragstellerin am 1. \nFebruar noch ausgeführt, sie sei ca. vier bis fünf Wochen vor Beginn ihrer Flucht zu \nHause vergewaltigt worden und darüber hinaus sei es auch zu Vergewaltigungen auf \nder Wache gekommen, berichtete die Antragstellerin während der Anhörung vor dem \nBundesamt von Misshandlungen auf der Wache. Von einer in ihrem Haus erlittenen \nVergewaltigung sprach sie hingegen nicht. Die Schilderungen der versuchten \nAufgabe des Dorfschützeramtes durch ihren Ehemann nach dem Tod der \nDorfschützer T. U. und J. P. lassen sich ebenfalls nicht miteinander in \nEinklang bringen. Während die Antragstellerin in dem Gespräch mit den Mitarbeitern \nder Flüchtlingsrates erklärt hatte, die beiden Dorfschützer seien 1997 erschossen \nworden, woraufhin ihr Ehemann das Dorfschützeramt habe aufgeben wollen und \ndaraufhin zur Wache in Z. geschleppt worden sei, wo man ihn unter Folter zur \nWeiterführung der Waffe gezwungen habe, beschrieb sie während ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt den Sachverhalt völlig anders. Danach soll es kurz vor dem \nVerlassen des Dorfes am 15. März 2002 zum Tod der Dorfschützer U. und P. \ngekommen sein, woraufhin ihr Mann seine Waffe habe zurückgeben wollen und dann \nSchwierigkeiten mit den Dorfschützern bekommen habe. Eine Festnahme und \nFolterung ihres Ehemannes erwähnte die Antragstellerin indes in diesem \nZusammenhang mit keinem Wort. Auch zur Erklärung dieses Widerspruchs wird \nweder in der Antrags- noch in der Klageschrift, in der ausschließlich auf das \nGesprächsprotokoll vom 1. Februar 2002 verwiesen wird, etwas vorgetragen. \nSchließlich wusste die Antragstellerin während der Anhörung vor dem Bundesamt \nauch über die angebliche Unterstützung der PKK-Guerillas mit Lebensmitteln \nkeinerlei Einzelheiten zu berichten.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n13\n\nOsthoff-Menzel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-04/14-l-281-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-03-04/14-l-281-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293764","retrieved":"2026-07-09 03:15:12.037242+00:00"}}