{"status":"available","doknr":"OLD293833","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0226.1K1595.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"1 K 1595/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand: \n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die natur- bzw. landschaftsschutzrechtliche\nZulässigkeit eines Steingewinnungsvorhabens. \n\n3\n\nDie Klägerin bezeichnet sich als Betrieb der steingewinnenden Industrie. Sie ist\neine Tochtergesellschaft der Firmen X2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. X2\nund Steinwerke S2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. S2) in X und berühmt\nsich der Abbauberechtigung für das Bergwerksfeld „Vor der T /Süd - Baufeld N\n. Die Fa. S2 ist Eigentümerin des Bergwerksfeldes N im Gebiet der\nGemeinde L1 in X . Sie hatte es 1992 von Herrn S3 sen. erworben, der es\nseinerseits 1988 von der Fa. X3 E GmbH & Co. KG erworben hatte. Das\nEigentum an dem Bergwerksfeld N folgt aus einem Recht zur \"Gewinnung allen\ndarin vorkommenden Marmors\" nach den Vorschriften der kurkölnischen\nBergordnung von 1669. Das alte Recht wurde nach dem Inkrafttreten des\nBundesberggesetzes durch das Landesoberbergamt im Jahre 1988 bestätigt. \n\n4\n\nDas in etwa rechteckige Bergwerksfeld N umfasst eine Oberfläche von\n1.009.105 m². Es erstreckt sich vom südlichen Rand der Ortschaft L2 etwa 1,875\nkm in südwestlicher Richtung bis in das in Nord-Süd-Richtung verlaufende Tal der M.\nSeine Breite beträgt ca. 0,375 km. An seiner nördlichen Längsseite liegt der in\nBetrieb befindliche Steinbruch \"Vor der T, der sich weiter über die\nangrenzenden Bergwerksfelder F und Q nach Norden hin erstreckt. Die\nsüdwestlichen Teile des Bergwerksfeldes liegen innerhalb der Darstellung des\nLandesentwicklungsplanes für den Naturschutz. Ferner liegen sie außerhalb der\nDarstellung \"Bereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen\" des\nGebietsentwicklungsplanes und innerhalb des dort dargestellten Bereiches zum\nSchutz der Natur.\n\n5\n\nDie Fa. X2 ist Eigentümerin der im Bereich des Bergwerksfeldes N\ngelegenen Grundstücke G1 Flur 11, Flurstücke 148/108 (22.378 m²), 150/108 (712\nm²) und Flur 12 Flurstücke 23 (20.212 m²), 25 (9.636 m²), 26 (22.589 m²), 27 (1.764\nm²), 28 (18.721 m²), und 29 (6.674 m²). Sie erteilte der Klägerin die nach Bergrecht\nerforderliche Eigentümereinverständniserklärung für die Oberflächennutzung. \n\n6\n\nDiese Grundstücke sowie die Grundstücke Flur 11 Flurstücke 149/108 (5.000 m²)\nund 110/1 (16.142 m²) befinden sich im Bereich des mit Ordnungsbehördlicher\nVerordnung der Bezirksregierung Arnsberg vom 04. Dezember 1984 festgesetzten\nLandschaftsschutzgebietes B sowie im Bereich der Ordnungsbehördlichen\nVerordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes M vom 25. April 2000. Die\nGrundstücke Flur 11 148/108, 149/108 und 150/108 liegen zudem vollständig, das\nFlurstück 110/1 liegt an seinem westlichen Rand mit einigen hundert Quadratmetern\nin einer sog. Kernzone des Naturschutzgebiets \"M . Das Bergwerksfeld N\nwird von der Landschaftsschutzgebietsverordnung in seinem südwestlichen Bereich\nzu ca. zwei Dritteln, von der Naturschutzgebietsverordnung weniger als zur Hälfte\nerfasst. \n\n7\n\nDer Bach M fließt in diesem Bereich in dem von ihm in die Landschaft\ngegrabenen Tal in nördlicher Richtung auf einen Südhang zu. An bzw. in diesem\nbefinden sich unter anderem der sog. \"Hohe Stein\" (eine hochaufragende\nFelsformation), der \"Hohle Stein\" (eine Höhle), und die oberhalb von diesen gelegene\n\"Wartknäppe\", eine steilere Hangformation. Der \"Wartekopf\" stellt den flachen Gipfel\ndes Hanges dar. Die M umrundet den südwestlichen Rand des Hanges in\nnordwestlicher Richtung und fließt dann weiter nach Norden. Von der auf etwa 350 m\nü NN gelegenen Talsohle mit dem Bachlauf reicht der Südhang mit deutlichem\nGefälle bis auf eine Höhe von ca. 435 m ü NN zum Wartekopf. An den \"Gipfel\" des\nHanges schließt eine Hochfläche an, die sich, leicht nach Norden abfallend, über\nlandwirtschaftliche Felder hinweg bis zum Tagebau \"Vor der T und nach Osten hin\nbis zur Ortschaft L erstreckt. Die Südhangfläche selbst wird ebenfalls z. T.\nlandwirtschaftlich genutzt, z. T. ist sie mit Bäumen, Buschwerk und Wiesen\nbestanden. An einzelnen Stellen tritt der felsige Untergrund zu Tage. Auf der dem\nSüdhang südwestlich gegenüberliegenden Talseite erstreckt sich Wald. Die oben im\nEinzelnen bezeichneten Grundstücke liegen auf ca. 400-435 m ü NN am\nsüdwestlichen Gipfelbereich dieses Südhanges und stellen zugleich das südliche\nEnde der Hochfläche dar. \n\n8\n\nIm Dezember 1996 beantragte die Fa. S2 die Zulassung eines\nRahmenbetriebsplanes und im September 1998 die Zulassung eines\nHauptbetriebsplanes für den Aufschluss des Bergfeldes \"Vor der T /Süd - Baufeld\nN für den Bereich X-L1 beim Bergamt L2 Mit Schreiben vom 28. Juni 1999\nteilte die Fa. S2 dem Bergamt mit, dass in Zukunft die Klägerin Trägerin der\nBetriebsplanzulassungsanträge sein solle. Am 01. Juli 1999 ließ das Bergamt den\nRahmenbetriebsplan teilweise - für den Tagebau \"Vor der T /Süd - Baufeld N\nsowie den Hauptbetriebsplan zu, sodass die Marmorgewinnung in diesem Bereich\nbergrechtlich gestattet war. Unter Ziff. 25 der Nebenbestimmungen zum\nRahmenbetriebsplan war bestimmt, dass die erforderliche Genehmigung von der\nörtlich zuständigen Landschaftsbehörde einzuholen sei, soweit der Abbau in\ngeschützten Landschaftsbestandteilen stattfinden solle. Einen zunächst beim\nBeklagten gestellten Antrag auf Befreiung vom Landschaftsschutz nahm die Fa. S2\nunter dem 26. November 1999 mit dem Hinweis, dass sie nicht mehr Inhaberin der\nbergrechtlichen Betriebsplanzulassung sei, zurück. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 12. April 2001 die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben.\n\n10\n\nSie führt zur Begründung unter anderem aus: Ihre Klage sei als\nFeststellungsklage zulässig, weil sie die Feststellung begehre, für die Ausbeutung\ndes Bergwerksfeldes N keiner naturschutzrechtlichen Befreiung zu bedürfen. Die\nNaturschutzgebietsverordnung M sei verfassungswidrig, weil sie mit Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei, soweit sie die für den\nbeabsichtigten Abbau vorgesehenen Bereiche erfasse. Das von ihr - der Klägerin -\nnach den Betriebsplänen ins Auge gefasste Abbaugebiet liege auch im Bereich der\nNaturschutzgebietsverordnung. § 13 Abs. 2 der Naturschutzgebietsverordnung M\nhebe die Landschaftsschutzgebietsverordnung B für ihren Geltungsbereich auf.\nIm Rahmen der Ausweisung des Naturschutzgebietes M habe sich die Fa. X2\nzur Naturschutzwürdigkeit der ausgewiesenen Flächen geäußert und unter Vorlage\neines Gutachtens in Zweifel gezogen. Die Bezirksregierung Arnsberg sei jedoch auch\nnach einem Anhörungstermin nicht auf die Einwendungen eingegangen. Sie sei\ndavon ausgegangen, dass es den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genüge, die\nBelange der betroffenen Grundeigentümer in einem gesonderten Verfahren zu\nprüfen oder gegebenenfalls durch einen (Geld-) Ausgleichsanspruch im Rahmen des\n§ 7 des Landschaftsgesetzes (LG) zu prüfen. Diese Auffassung sei im Lichte der\nneueren Rechtsprechung nicht haltbar. Wer inhalts- und schrankenbestimmend in\ndas Eigentumsgrundrecht eingreife, müsse gewährleisten, dass das Eigentum vor\nunverhältnismäßigen Belastungen geschützt werde. Sollten Eingriffe unvermeidbar\nsein, sei für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Das\nBundesverfassungsgericht verlange, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen\nwerden müssten, die eine Belastung des Eigentümers real vermeide. Gehe der\nEigentumseingriff so weit, dass die betroffene Rechtsposition nur auf eine \"Hülse\nohne Kern\" reduziert werde, bleibe nur die Enteignung zu Gunsten des\nNaturschutzes. Vorliegend sei das Bergwerkseigentum durch die Festsetzung der\nNaturschutzgebietsverordnung total entwertet worden. Bei korrekter Abwägung der\nBelange von Naturschutz und Steingewinnungsinteressen hätte ein Teil des\nNaturschutzgebietes nicht in den Geltungsbereich der Verordnung miteinbezogen\nwerden dürfen. Aus den von ihr - der Klägerin - vorgelegten gutachtlichen\nLandschaftsanalysen ergebe sich, dass nur in drei voneinander unabhängigen\nKernzonen des Naturschutzgebietes schützenswerte Biotope zu finden seien. Das\nübrige Gebiet komme danach auch nicht als \"Pufferzone\" für das ansonsten\nunzweifelhaft schützenswerte Gebiet der M in Frage. Die Bereiche spielten\ndeshalb insgesamt nur eine untergeordnete Rolle. Hingegen hänge die Existenz der\nKlägerin und ihrer Muttergesellschaften von der Steingewinnung südlich der\nGemeinde L1 ab. Es bestünden zahlreiche Lieferverträge mit der Zement-, Stahl-\nund Glasindustrie. Das Abbauverbot führe demnach auch zu einem Eingriff in den\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. \n\n11\n\nAus diesen Gründen sei im Ergebnis auch die\nLandschaftsschutzgebietsverordnung B mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar. Der\nAbbau des Marmorvorkommens hätte durch eine Herausnahme des Abbaufeldes\naus dem Bereich der Verordnung ermöglicht werden müssen. Im\nVerwaltungsverfahren zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes seien die\nInteressen der Steinbruchindustrie im Gebiet um L1 durch das Geologische\nLandesamt, das Bergamt, die Gemeinden und die Vertreter der betroffenen Betriebe\nthematisiert worden. Die Einwendungen hätten insoweit Erfolg gehabt, als gemäß § 3\nSatz 2 der Landschaftsschutzverordnung B . Abgrabungen nach dem\nAbgrabungsgesetz NRW einer fachgesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben\nsollten. Die unter Bergaufsicht stehenden Gewinnungsvorhaben seien jedoch nicht\nprivilegiert worden. Die Bezirksregierung Arnsberg habe sich auch in diesem\nFestsetzungsverfahren nicht richtig mit den betroffenen Eigentümerbelangen\nauseinander gesetzt, indem sie davon ausgegangen sei, es genüge, die Belange der\nbetroffenen Eigentümer in einem Befreiungsverfahren zu prüfen oder ggf. durch\neinen Ausgleichsanspruch gemäß § 7 des Landschaftsgesetzes zu würdigen. \n\n12\n\nNach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer\nGerichte dürfe die Verwaltung die Lösung eines unverhältnismäßigen\nEigentumseingriffes, der ihr bekannt sei, nicht auf ein nachgelagertes Verfahren\nverschieben. Solle der beabsichtigte Eigentumseingriff so weit gehen, dass von der\nbetroffenen Rechtsposition nur noch eine \"Hülse ohne Kern\" verbleibe, sei der Weg\nüber eine Inhalts- und Schrankenbestimmung verschlossen und es bleibe nur der\nWeg über ein Enteignungsverfahren. Eine erkennbare, sich geradezu aufdrängende\nUnverhältnismäßigkeit - vorliegend sogar eine Totalentwertung des\nBergwerkseigentums - sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nzu vermeiden. In Anbetracht der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der\nAbbaufläche dränge sich dem objektiven Betrachter die Überzeugung auf, dass die\nUnterschutzstellung der gesamten Abbaufläche - auch der intensiv landwirtschaftlich\ngenutzten Flächen - unverhältnismäßig sei. Es sei insoweit nicht rechtmäßig\nzwischen den betroffenen Eigentümerinteressen und den Interessen des\nNaturschutzes abgewogen worden. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\nfestzustellen, dass sie für die Gewinnung von Bodenschätzen im\nBergwerksfeld \"Vor der T /Süd - Baufeld N südwestlich der\nGemeinde L1 innerhalb der Grundstücke Gemarkung G1 Flur 11 Flurstücke\n110/1 - soweit dies mit seinem westlichen Rand innerhalb des\nGeltungsbereiches der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung\ndes Naturschutzgebietes M2 liegt -, 148/108, 149/108 und 150/108 sowie\nFlur 12 Flurstücke 23, 25, 26, 27, 28 und 29\n\n15\n\n1. keiner Befreiung gemäß § 10 der Naturschutzgebietsverordnung M\nvom 25. April 2000 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Arnsberg vom 13.\nMai 2000), \n\n16\n\n2. \n\n17\n\n3. keiner Befreiung oder Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der\nLandschaftsschutzgebietsverordnung B vom 04. Dezember 1984\n(Amtsblatt des Regierungsbezirks Arnsberg vom 22. Dezember 1984\nNr. 51) \n\n18\n\n4. \n\n19\n\nbedarf. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nEr meint, dass die angegriffenen Verordnungen nicht unwirksam seien. Die\nBezirksregierung Arnsberg habe sich im Vorfeld der Schutzausweisungen im\nnotwendigen Maße mit den Eigentümerbelangen auseinander gesetzt.\nUnverhältnismäßige Einschränkungen durch die Verordnungen seien nicht zu\nerkennen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg sowie die\nvon der Klägerin vorgelegten Akten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe: \n\n25\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDas Klagebegehren zu 1. ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.\nMärz 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S.\n3987), zulässig. Zwar normiert § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Subsidiarität der\nFeststellungsklage, soweit der Kläger seine Rechte durch eine Verpflichtungs- oder\nLeistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies setzt aber voraus,\ndass der Rechtsschutz mit der Verpflichtungs- oder Leistungsklage in zumindest\ngleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht werden kann. \n\n27\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 12.\nAufl. 2000, § 43 Rn. 29.\n\n28\n\nDas ist nicht der Fall, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Falle - behauptet,\nein Recht ohne behördliche Gestattung zu besitzen, weil er z. B. eine Handlung als\nerlaubnisfrei ansieht. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Januar\n1972 - I C 33.68 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 39, 247 = Neue Juristische Wochenschrift (NJW )1972, 784\n= Gewerbearchiv (GewArch) 1972, 189.\n\n30\n\nDie Klägerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser\nVorschrift ist, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, die Klage nur zulässig,\nwenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung\noder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch für die\nFeststellungsklage muss die Klagebefugnis zur Vermeidung der dem\nVerwaltungsprozess fremden Popularklage entsprechend gegeben sein. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, in: BVerwGE 99,\n64. \n\n32\n\nDie Klägerin kann zwar nicht geltend machen, durch die\nNaturschutzgebietsverordnung M in Eigentumsrechten im Sinne des Art. 14 Abs.\n1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) betroffen zu sein. Denn sie ist weder Eigentümerin\ndes Bergwerksfeldes N noch Eigentümerin eines Grundstückes in dem\nVerordnungsgebiet. Indes hat sie durch die auf sie übertragenen Betriebspläne für\nden Tagebau \"Vor der T /Süd - Baufeld N die Absicht dargelegt, in naher\nZukunft im Geltungsbereich der Verordnung Marmor zu gewinnen. Ihre Absicht ist\nauch zivilrechtlich durch ihre Gesellschafterinnen, die Eigentümerinnen des\nBergwerksfeldes bzw. der in dessen Bereich gelegenen Grundstücke sind, durch\nentsprechende Vereinbarungen gesichert. Sie hat damit die Möglichkeit, in ihren\nRechten durch die Verbote der Naturschutzgebietsverordnung individuell betroffen zu\nsein, dargetan, sodass eine einer Popularklage ähnliche Situation hier jedenfalls\nausgeschlossen ist. \n\n33\n\nVgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 - 6 CN 4/00 -\n(JURIS).\n\n34\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht etwa, weil die\nKlägerin sämtliche erforderlichen bergrechtlichen Genehmigungen für die\nAusbeutung des Marmors besitzt. Denn das Bundesberggesetz enthält zum einen\nkeine Konzentrationsvorschrift der Art, dass die Zulassung des Betriebsplans andere\nGenehmigungen ersetzt oder einschließt.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern,\nUrteil vom 24. November 1999 - 2 L 30/98 -, in: Natur + Recht (NuR)\n2000, 471. \n\n36\n\nDie Betriebsplangenehmigung vom 01. Juli 1999 schließt danach die\nnotwendigen naturschutzrechtlichen Genehmigungen nicht ein. Zum anderen ist die\nNSGVO auch erst nach der Genehmigung des Hauptbetriebsplanes, dessen\nUmsetzung zudem unter den Vorbehalt der Erteilung der notwendigen\nlandschaftsrechtlichen Genehmigungen gestellt wurde, festgesetzt worden. \n\n37\n\nDie danach vorliegend zulässige Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, weil\nfür die Gewinnung des \"Marmors\" im Bereich der Grundstücke Gemarkung L Flur\n11 Flurstücke 110/1 - soweit dies mit seinem westlichen Rand innerhalb des\nGeltungsbereiches der NSGVO liegt -, 148/108, 149/108 und 150/108 sowie Flur 12\nFlurstücke 23, 25, 26, 27, 28 und 29 eine Befreiung gemäß § 10 der\nOrdnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes M\nvom 25. April 2000 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg S. 95 ; im\nFolgenden: NSGVO) erforderlich ist. Nach dieser Vorschrift kann die untere\nLandschaftsbehörde auf Antrag eine Befreiung nach § 69 des Gesetzes zur\nSicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft\n(Landschaftsgesetz - LG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 02. Mai 1995\n(GV NRW S. 382) von den Verboten der Verordnung erteilen. Das Vorhaben der\nKlägerin, den Kalkstein auf den vorbezeichneten Grundstücken abzubauen, verstößt\ngegen das Verbot des § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO, Aufschüttungen, Verfüllungen oder\nAbgrabungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf sonstige Weise zu verändern.\nEine Befreiung gemäß dieser Vorschrift wäre nur dann nicht erforderlich, wenn die\nRegelungen der NSGVO rechtswidrig und damit nichtig wären. Dies ist jedoch nicht\nder Fall. \n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Festsetzung der NSGVO ist § 20 Satz 1 LG in\nVerbindung mit §§ 42 a Abs. 1, 34 Abs. 1 LG. Gemäß § 42 a Abs. 1 Satz 1 LG kann\ndie höhere Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und\nLandesplanung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des\nGeltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung u. a.\nNaturschutzgebiete ausweisen, wenn ein Landschaftsplan nicht vorliegt. Die\nVoraussetzungen des Art. 70 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen (LV NRW), wonach die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung nur\ndurch Gesetz erteilt werden kann, sind erfüllt. Gemäß Art. 70 Satz 2 LV NRW muss\ndas Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. § 42 a\nAbs. 1 LG genügt in Verbindung mit den nach Satz 2 der Vorschrift entsprechend\nanzuwendenden Regelungen der §§ 19-23 LG dem Bestimmtheitsgebot und den\nbesonderen Erfordernissen des Art. 70 LV NRW. \n\n39\n\nVgl. Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil\nvom 30. Oktober 1987 - 19/86 -, in: Nordrhein-Westfälische\nVerwaltungsblätter (NWVBl) 1988, 11.\n\n40\n\nEinwände hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der NSGVO bestehen nicht.\nDie Bezirksregierung Arnsberg war vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nLG in Verbindung mit §§ 12, 25, 27 des Gesetzes über den Aufbau und die\nBefugnisse der Ordnungsbehörden in der Fassung der Änderung vom 20. Dezember\n1994 (GV NRW S. 1115, - OBG -) für den Erlass der Verordnung zuständig; sonstige\nBedenken gegen das weitere formell-rechtliche Zustandekommen der Verordnung\nsind im Übrigen nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. \n\n41\n\nDie Verordnung trifft auch nicht auf materiell-rechtliche Bedenken. Der\nBezirksregierung Arnsberg sind beim Erlass der Verordnung keine Fehler bei der\nAbwägung zwischen den Interessen des Naturschutzes und den durch das\nBodenveränderungsverbot betroffenen Privatinteressen im Hinblick auf die Nutzung\ndes Bergwerkseigentums am Bergwerksfeld N unterlaufen, wobei sie neben\nden Einwänden anderer Betroffener auch die vorgetragenen Bedenken der\nSteinbruchindustrie zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung\nberücksichtigt hat. Hierzu fand am 26. Oktober 1999 eine Besprechung der\nBezirksregierung Arnsberg mit Vertretern der Klägerin, des Beklagten, der Firmen S2\nund X2 Vertretern weiterer Unternehmen der betroffenen Stein- und\nZementindustrie, der Industrie- und Handelskammer B , des Bergamtes L2 und der\nbetroffenen Gemeinden X und S statt. Die dort von allen Seiten vorgetragenen\nBedenken und Anregungen sind ebenso wie der Inhalt eines Schriftsatzes der\nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. Dezember 1999 Gegenstand einer\nausführlichen Abwägung seitens der Bezirksregierung gewesen, wie sich aus ihren in\nden Verwaltungsvorgängen enthaltenen umfangreichen Vermerken vom 10. und 14.\nApril 2000 ablesen lässt. \n\n42\n\nGemäß § 20 Satz 1 LG werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a)\nzur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender\nTier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,\nlandeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit,\nbesonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines\nLandschaftsbestandteils erforderlich ist. Erforderlich zur Erreichung des\nSchutzzwecks ist eine solche Maßnahme nur, wenn der Schutzgegenstand unter\nBerücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes (§§ 1, 2\ndes Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - und §§ 1, 2 LG) tatsächlich\nschutzwürdig und schutzbedürftig ist. Ist eine Maßnahme in diesem Sinne für das\nGemeinwohl erforderlich, sind ihre Auswirkungen mit den übrigen Zielen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege und gegen die sonstigen Anforderungen\nder Allgemeinheit an Natur und Landschaft abzuwägen (vgl. §§ 2 Abs. 1 BNatSchG,\n1 Abs. 2 LG), wobei sich das Abwägungsgebot dabei über den gesetzlichen Wortlaut\nhinaus auch auf andere berührte rechtliche, insbesondere verfassungsrechtlich\ngeschützte Positionen wie etwa die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und das\nRecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) erstreckt. \n\n43\n\nVgl. hierzu auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH\nBW), Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 5 S 1765/95 -, in:\nVerwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW) 1998, 225. \n\n44\n\nDas Merkmal der \"Erforderlichkeit\" verknüpft die Unterschutzstellung von\nLandschaftsteilen an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und\nVoraussetzungen. Zugleich belässt die Vorschrift dem Verordnungsgeber jedoch\neinen Handlungsspielraum, der von der Sachlage her in erster Linie durch eine dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich\ngegenüberstehenden Interessen des Landschaftsschutzes und der\nNutzungsinteressen der Grundeigentümer geprägt ist.\n\n45\n\nVgl. zur Vorschrift des § 21 LG: Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 1999 - 7 A\n2883/92 -, in: NuR 2000, 51. \n\n46\n\nEntsprechend diesen rechtlichen Maßgaben enthält die NSGVO eine hinreichend\nbestimmte Schutzzweckbestimmung. Gemäß § 2 NSVGO erfolgt die\nUnterschutzstellung des Gebietes 1. zur Erhaltung, Wiederherstellung und\nnaturnahen Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter\nPflanzenarten, insbesondere der Quellen und Fließgewässer, der Niedermoor- und\nBruchwaldbereiche, der naturnahen Laubwälder, der Kalkhalbtrockenrasen und\nFelskuppen, wärmeliebenden Gebüsche und Säume, Magerrasen und\nZwergstrauchheiden, der feuchten und extensiv genutzten Wiesen und Weiden,\njeweils mit einer Vielzahl schutzwürdiger und z. T. stark gefährdeter oder vom\nAussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten, u. a. einer besonders vielfältigen und\ntypischen Vogelwelt der Wälder, der Hecken und Gebüsche sowie der\nFließgewässer; 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, und\nlandeskundlichen Gründen, insbesondere wegen der Höhlen und Felsformationen,\nder ehemaligen Hutungsflächen (Kalkhalbtrockenrasen), der geländeklimatischen\nVerhältnisse des oberen Talraumes; 3. wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart\nund hervorragenden Schönheit dieses Landschaftsbestandteils, der sich durch eine\nvielfältige Gliederung und Strukturierung, durch besondere natürliche Gegebenheiten\nwie auch durch Einflüsse extensiver menschlicher Nutzung auszeichnet und dabei in\nseinem historisch gewachsenen Zustand nur sehr geringe Beeinträchtigungen und\nVorbelastungen aufweist. Fachliche Grundlage der Schutzzweckbestimmung in\nökologischer Hinsicht ist der Biotopmanagementplan des Beklagten für das\nNaturschutzgebiet M2 , der 1993 mit Nachträgen im August 1994 durch das\nLandschaftsökölogische Planungsbüro Dipl.-Geogr. T erstellt wurde. Der Plan\nenthält unter anderem eine detaillierte Aufnahme der Geologie, Nutzungen,\nPflanzen- und Tierwelt des Naturschutzgebietes M Als besonders schutzwürdig\nbezeichnet die Untersuchung den nördlichen Bereich des Gebietes mit einer hohen\nVielfalt an Biotoptypen. Gerade die extensive Nutzung der Massenkalkkuppen im\nnördlichen Bereich hat danach in der Vergangenheit zu der Entstehung von\nwertvollen Lebensräumen für auf trocken-warme Magergebiete spezialisierte\nPflanzen- und Tierarten geführt. Zwischen dem Hohen Stein und L1 wurden\nmehrere auf der Roten Liste \n\n47\n\nvgl. hierzu im Einzelnen: Rote Liste der gefährdeten Vogelarten\nNordrhein-Westfalens (www.loebf.nrw.de/roteliste), \n\n48\n\nstehende Vogelarten, darunter sogar Brutpaare von Neuntöter (lanius collurio)\nund Raubwürger (lanius excubitor), nachgewiesen. In diesem Bereich wurde auch\ndas Vorkommen der gefährdeten Langfühler-Dornschrecke (tetrix tenuicornis)\nfestgestellt. Die Reliktvorkommen zahlreicher wärmeliebender, seltener\nPflanzenarten sind von regionaler Bedeutung; die auf freistehenden Felsen\nangesiedelten Flechten- und Moosarten stellen Vorkommen von überregionaler\nBedeutung dar. Die ökologische Schutzwürdigkeit des Bereiches wird auch durch die\nvon der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das\nGutachten der \"Arbeitsgruppe Raum und Umwelt\" vom Juni 1997 hält allerdings\neinen Teil der umstrittenen Grundstücke, die als Ackerflächen oder Weiden genutzt\nwürden, nicht für schutzwürdig. Inzwischen hat jedoch die Landesanstalt für\nÖkologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) im September\n2001 große von der NSGVO erfasste Bereiche - darunter den gesamten Südhang\ndes Wartekopfes unter Einschluss aller im Klageantrag bezeichneten Grundstücke -\nals schutzwürdiges Biotop von internationaler Bedeutung kartiert. Ein Teil des\nGrundstückes 148/108 wurde zudem als - gesetzlich geschütztes - Biotop gemäß\n§ 62 LG kartiert. Als Schutzziel formulierte die LÖBF die Erhaltung eines großen\nBiotopkomplexes mit extensiv genutztem Grünlandtal und naturnahem Bach mit\nUnterwasservegetation, Kalkmagerrasen und naturnahen Buchenwäldern. Der\nNaturschutzwürdigkeit des Gebietes insgesamt stünde es danach nicht entgegen,\nwenn einzelne Flächen des umstrittenen Gebietes für sich betrachtet - so nach\nAuffassung der Klägerin - weniger schutzwürdig sein sollten. Für die\nSchutzwürdigkeit einer Fläche ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne Grundstück\neines Naturschutzgebietes den in § 20 LG genannten Kriterien im vollem Umfange\ngenügt. Auch Flächen, die für sich betrachtet nicht schutzwürdig sind, dürfen in den\nSchutz eines Naturschutzgebietes einbezogen werden, wenn die gesamte Fläche\nihrerseits schutzwürdig ist. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 11 A 372/87 -, in:\nEntscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg\n(OVGE) 40, 188. \n\n50\n\nEs muss sich hierbei um Flächen handeln, die als Rand- oder Pufferzonen oder\nzu einer Arrondierung des Gebietes in Betracht kommen. \n\n51\n\nVgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch,\nBundesnaturschutzgesetz, Kommentar 1996, § 13 Rn. 7 (zu § 13\nBNatSchG alter Fassung).\n\n52\n\nNach der LÖBF-Kartierung ist aber der gesamte Südhang des Wartekopfes\nbereits ein schutzwürdiges Biotop. Danach geht die Kammer davon aus, dass auch\ndie - von den Gutachtern der Klägerin wohl als geringer schutzwürdig\nangesprochenen - Grundstücke Flur 12 Flurstücke 23 und 25-29 jeweils für sich\nebenfalls die Eigenschaften eines nach § 20 Abs. 1 a) schutzwürdigen Gebietes\nerfüllen. \n\n53\n\nDabei kann aber letztlich dahinstehen, ob hier einzelne der in Rede stehenden\nGrundstücke selbst keinen Biotopschutz im Sinne des § 62 LG in Anspruch nehmen\ndürfen oder zu Recht oder Unrecht als Pufferzonen anderer Biotope mit in den\nNaturschutz einbezogen wurden. Denn ihre Unterschutzstellung ist jedenfalls auch\naus Gründen der Einzigartigkeit und der Landschaftsästhetik gerechtfertigt. § 20\nSatz 1 Buchstabe c) LG ermöglicht die Festsetzung von Naturschutzgebieten wegen\nder Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche\noder eines Landschaftsbestandteils. Die Gebiete des Wartekopfes und des\nunmittelbar unterhalb gelegenen Talraumes erfüllen sowohl das Tatbestandsmerkmal\nder besonderen Eigenart als auch dasjenige der hervorragenden Schönheit. Der\nSchutzgrund der besonderen Eigenart ist gegeben, wenn das Gebiet gegenüber\nanderen Besonderheiten aufweist, die mit diesen nicht verglichen werden können.\n\n54\n\nVgl. Stollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar\n(Loseblatt), Stand: Januar 2003, § 30 Anm. 3. \n\n55\n\nDies ist hier der Fall, weil das Gebiet unterhalb des Wartekopfes insbesondere in\nseinen Kernzonen u. a. Trockenrasenflächen aufweist, die nach unwidersprochener\nDarstellung des Beklagten im Kreis Soest einzigartig sind. \n\n56\n\nAuch das landschaftsästhetische Tatbestandsmerkmal des § 20 Satz 1 c) LG ist\nvorliegend gegeben, wovon die Kammer auf Grund des vom Berichterstatter im\nOrtstermin vom 29. Juli 2002 gewonnenen Eindrucks in der Örtlichkeit, den dieser\nder Kammer vermittelt hat, und den verschiedenen dem Gericht vorliegenden\nLichtbildern überzeugt ist. Die hier geforderte \"hervorragende Schönheit\" eines\nLandschaftsteiles muss diesen - beruhend auf der als ästhetisch angenehm\nempfundenen Eigenart und harmonischen Mannigfaltigkeit - von anderen\nLandschaftsteilen deutlich abheben, \n\n57\n\nvgl. Stollmann a. a. O.; Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht,\nKommentar, Loseblattsammlung Stand: September 2002, § 13 Rn. 49,\n\n58\n\nwobei zumindest auf das Schönheitsempfinden des fiktiven gebildeten, für den\nGedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen\nDurchschnittsbetrachters abgestellt werden muss. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - 4 C 44.87 -, in: NuR\n1991, 124.\n\n60\n\nDies darf bei dem in Rede stehenden Landschaftsteil des M ohne weiteres\nangenommen werden. Der Bogen des M unterhalb des Wartekopfes mit seinem\nnach Osten reichenden Talausläufer vereint eine Talaue mit dichtem Waldbestand\nauf den Hängen an ihrer Südwestseite mit dem lockeren Buschwerk, durchbrochen\nvon Felskuppen mit üppigem Krautbestand, Weiden und Wiesen auf dem sonnigen\nHang an ihrer Nordwestseite. Im Gegensatz zu den weiter südlich dominierenden\nWäldern des B erscheint der Südhang des Wartekopfes mit den östlich\nangrenzenden Feldern als Übergang zu einem weicher verlaufenden,\nlandwirtschaftlich geprägten Landschaftsbild, sodass sich im umstrittenen Bereich\nmehrere im Detail unterschiedliche Landschaftsbilder zu einem äußerst\nharmonischen Gesamtbild formen. Die Vielfalt des Landschaftsbildes macht die im\nBiotopmanagementplan analysierte Vielfalt der Biotoptypen in diesem Bereich des\nNaturschutzgebiets M2 \" augenfällig nachvollziehbar. \n\n61\n\nZum besonderen Schutz dieser Bereiche war es auch notwendig, sie vor\nnachteiligen Veränderungen zu bewahren. § 34 Abs. 1 LG verbietet in\nNaturschutzgebieten nach Maßgabe näherer Bestimmungen im Landschaftsplan alle\nHandlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des\ngeschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung\nführen können. Dementsprechend untersagt § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO, die\nBodengestalt durch Abgrabung oder auf sonstige Weise zu verändern. Die Verbote,\nbestimmte Handlungen in einem Landschaftsschutzgebiet vorzunehmen, müssen\ngeeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck, der der Schutzfestsetzung\nzugrundeliegt, zu erreichen und darüber hinaus den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit sowie das Willkürverbot beachten. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1999 - 7 A 1017/98 -.\n\n63\n\nDas Verbot der Bodenveränderung ist zur Erreichung der Schutzzwecke der\nNSGVO geeignet. Erhebliche Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch\nAbgrabungen in Gestalt eines Steinbruches stellen einen der schwersten denkbaren\nanthropogenen Eingriffe in eine Landschaft dar, weil hierdurch unmittelbar nicht nur\ndie in dem geschützten Bereich bestehenden Tier- und Pflanzengesellschaften\nbeeinträchtigt würden. Es käme weiterhin zur Vernichtung von Biotopen. Nicht zuletzt\nwürde hierdurch das gesamte Landschaftsbild nachteilig verändert. Dies folgt\ninsbesondere aus dem Umstand, dass die umstrittenen Grundstücke auf dem\nSüdhang des Wartekopfes auf einer Höhe zwischen 400 und 435 m ü NN liegen. Der\ngesamte Gipfel des Südhanges würde - nach dem vorliegenden Kartenmaterial\nberechnet - auf einer Breite von über 600 m um bis zu 35 m abgetragen. Übrig bliebe\nnur eine an der Oberkante begradigte \"Restkulisse\" des derzeit von zwei sanften\nKuppen gekrönten Hügels. Der nachteilige Eingriff in das natürliche Landschaftsbild\nliegt insoweit auf der Hand. \n\n64\n\nDiesen Naturschutzbelangen sind die Interessen der hinsichtlich des\nBergwerksfeldes N Nutzungsberechtigten gegenüberzustellen. Die\nvorgenommene Abwägung ist nicht zu beanstanden. \n\n65\n\nBei Nutzungsverboten oder -beschränkungen aus Gründen des Naturschutzes\nhandelt sich nach ständiger höchstricherlicher Rechtsprechung um\nInhaltsbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die\ngrundsätzlich als Ausdruck der Sozialbindung hinzunehmen sind. \n\n66\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Oktober\n1997 - 1 BvR 310/84 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998,\n367; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - , in: BVerwGE 94,\n1; Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 -, in: NuR 2000, 267;\nOVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1997 - 10 A 860/95 -, in: NuR 1998,\n161, jew. m. zahlr. w. N. \n\n67\n\nAls unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich nur\ndann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des\nEigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder\nwenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der\nDinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 -, in: Buchholz\n406.401 § 13 BNatSchG Nr 3 = NuR 1998, 37.\n\n69\n\nNach diesen rechtlichen Vorgaben hat die Verordnungsgeberin vorliegend die\nAbgrabungen oder sonstigen Veränderungen der Bodengestalt der im Bereich der\nNSGVO umstrittenen Grundstücke auch im Hinblick auf das betroffene\nBergwerkseigentum an N zu Recht untersagt. Die Kammer kann hier bereits\nkeine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte der Nutzungsberechtigten an\nder Ausbeutung von Bodenschätzen im Bereich der im Klageantrag genannten\nGrundstücke feststellen. \n\n70\n\nGemäß § 151 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl I 1980 S.\n1310) in der Fassung der Änderung vom 21. August 2002 (BGBl I 3322, - BBergG -)\ngewährt das - hier vorliegende - aufrechterhaltene Bergwerkseigentum im Sinne des\n§ 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG das nicht befristete ausschließliche Recht, nach\nden Vorschriften des Bundesberggesetzes 1. die in der Verleihungsurkunde\nbezeichneten Bodenschätze in dem Bergwerksfeld aufzusuchen, zu gewinnen und\nEigentum daran zu erwerben, 2. in dem Bergwerksfeld andere Bodenschätze\nmitzugewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, 3. die bei Anlegung von\nHilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das\nEigentum an diesen Bodenschätzen zu erwerben, 4. die erforderlichen Einrichtungen\nim Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu errichten und zu betreiben, 5.\nGrundabtretung zu verlangen. Von dem Abgrabungsverbot in dem Naturschutzgebiet\nwürden demnach jedenfalls die mit der Aufsuchung und Gewinnung (vgl. § 4\nBBergG) der Bodenschätze unmittelbar betroffenen Aspekte des\nBergwerkseigentums erfasst, soweit sich das Feld des Bergwerkseigentums (§ 4\nAbs. 7 BBergG) in das Naturschutzgebiet hinein erstreckt. Für diese Teilzonen des\nBergwerksfeldes hat dies zur Folge, dass der wesentliche Privatnutzen des\nBergwerkseigentums - die Gewinnung der Bodenschätze - dort nicht ausgeübt\nwerden darf. Hierin liegt zweifellos eine Beschränkung der Privatnützigkeit des\nBergeigentums. Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass die NSGVO lediglich einen\nTeilbereich des Bergwerksfeldes N \" erfasst. Nach dem der Kammer vorliegenden\nKartenmaterial liegt das Bergwerksfeld N zu weniger als 50 v. Hundert im\nBereich der NSGVO. Hiernach schränkt die Naturschutzgebietsverordnung das\nRecht, Bodenschätze im Feld N aufzusuchen und zu gewinnen, nicht zur Gänze\nein. Wenn die Nutzung des Bergwerkseigentums wegen des naturschutzrechtlichen\nBodenveränderungsverbotes im Bereich von N aber nur teilweise unmöglich\nwird, kann nicht die Rede davon sein, dass von dem Bergwerkseigentum an diesem\nFeld nur eine nuda proprietas verbleibt. Denn das Eigentum an dem Bergwerksfeld\nist als Ganzheit zu betrachten. Seine willkürliche Auftrennung in Teilbereiche, in\ndenen die Steingewinnung unzulässig ist und solche, in denen die Steingewinnung\ndurch die NSGVO nicht berührt wird mit der Folge, dass unter Fokussierung auf das\nnutzungsbeschränkte Gebiet ein \"Totalentzug des Eigentums\" unterstellt wird, ist\nnicht statthaft. Dies lässt sich bereits aus § 28 Satz 1 BBergG ablesen. Danach kann\nein Bergwerksfeld in selbstständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4\nAbs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere\neine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen\nnicht zu befürchten ist. Dem Teilungsverfahren liegt der Gedanke der realen\nFeldesteilung zu Grunde. \n\n71\n\nVgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 184 (mit\nErgänzungen 1992), § 28 Rn. 1\n\n72\n\nSatz 2 der Vorschrift enthält insoweit Regelungen über die Ausstellung\nentsprechender Berechtsamsurkunden. Solange jedoch ein Bergwerksfeld nicht nach\ndiesen Vorschriften geteilt und entsprechendes Eigentum an den Teilen begründet\nist, ist es bergrechtlich wie auch in der Abwägung gegenüber den Belangen des\nNaturschutzes als Ganzheit zu sehen. Wenn daher die NSGVO - bei großzügiger\nBetrachtung - etwa die Hälfte eines Bergwerksfeldes erfasst, bleibt dem Eigentümer\noder sonstigen Nutzungsberechtigten im Ganzen betrachtet immer noch genügend\nRaum, in den nicht betroffenen Zonen privaten Nutzen aus dem Eigentum an diesem\nFeld zu ziehen, sodass eine unverhältnismäßige Beschränkung der\nEigentumsnutzung schon von daher entfällt. \n\n73\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Klägerin gerade in dem von der NSGVO\nabgedeckten Bereich des Bergwerksfeldes die Gewinnung von Bodenschätzen mit\neiner besseren Qualität erhofft als in dem nicht erfassten Bereich. Die Vertreter der\nKlägerin haben im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass das\nMarmorvorkommen im gesamten Bereich des Bergwerksfeldes N abbauwürdig\nsei. Man nehme sich aber zunächst aus einem solchen Feld die wirtschaftlichsten\nTeile heraus. Vorliegend seien dies die betroffenen Grundstücke, an denen der Stein\nbereits ausweise. Die Überdeckung sei in den restlichen Bereichen des\nBergwerksfeldes höher und die Steingewinnung daher unwirtschaftlicher. Aus der\nverfassungsrechtlichen Garantie des Grundeigentums lässt sich jedoch kein\nAnspruch auf Einräumung gerade derjenigen Nutzungsmöglichkeiten herleiten, die\ndem Eigentümer den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil versprechen. \n\n74\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 9. Oktober\n1991 - 1 BvR 227/91 -, in: Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 382.\n\n75\n\nDass gerade in dem Bereich des Naturschutzgebietes ein Steinmaterial liegen\nsoll, welches keiner weiteren Aufarbeitung bedarf, um z. B. an die Zement- oder\nFuttermittelindustrie geliefert zu werden, mag die Förderung aus Sicht der Klägerin\ndort besonders lukrativ erscheinen lassen. Indes hat sie nach dem Umfang des\nBergeigentums hinreichende Aufsuchungs- und Gewinnungsmöglichkeiten für\nKalkstein in dem restlichen Gebiet, auch wenn der \"Marmor\" dort evtl. nicht ohne\nWeiterverarbeitung verkauft werden kann. Eine Einschränkung der\nGewinnungsrechte auch mit der Folge, dass die Gewinnung in den (relativ)\nwirtschaftlichsten Bereichen ausgeschlossen wird, ist mit dem Verordnungszweck in\njedem Falle vereinbar und daher auch nicht unverhältnismäßig. \n\n76\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin darüber hinaus durch die Festsetzung\ndes Naturschutzgebietes in weiteren Rechten betroffen sein könnte, die in die\nAbwägung hätten miteinbezogen werden müssen. Sie selbst hat keinen Anspruch\nauf Berücksichtigung eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetrieb. Denn der Schutz des eingerichteten und ausgeübten\nGewerbebetriebes erstreckt sich nur auf den Bestand des Betriebes. Er umfasst nicht\ndie Ausdehnung des Betriebes auf andere, vom Betrieb bisher nicht erfasste\nGrundstücke. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes\nkann nicht weiter gehen als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 7 B 53.93 - , in:\nGewArch 1994, 59, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Juli\n1981 - 1 BvL 77/78 -, in: BVerfGE 58, 300. \n\n78\n\nDas Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist danach nicht\nbetroffen, weil die Klägerin im Zeitpunkt der Festsetzung der NSGVO - wie auch im\nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung - noch keinen Betrieb in diesem Sinne\nausübte. \n\n79\n\nSelbst wenn man hiernach noch die Auffassung verträte, dass das\nBodenveränderungsverbot des § 3 Abs. 1 Nr. 11 NSGVO - isoliert betrachtet - im\nHinblick auf das Bergwerksfeld N die zulässige Sozialbindung des Eigentums\nüberschreitet, hätte die Klage keinen Erfolg. Inhalts- und Schrankenbestimmungen,\ndie für sich genommen unzumutbar wären, aber vom Gesetzgeber mit\nAusgleichsmaßnahmen verbunden sind, können ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG im Einklang stehen. Ausgleichsregelungen im Anwendungsbereich dieser\nNorm müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Sie bedürfen einer\ngesetzlichen Grundlage, sollen sich nicht auf einen Entschädigungsanspruch in Geld\nbeschränken, und die Verwaltung hat über einen erforderlichen Ausgleich zumindest\ndem Grunde nach bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung mit zu\nentscheiden. \n\n80\n\nVgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 02. März 1999 - 1 BvL\n7/91 - in: BVerfGE 100, 226 = NuR 1999, 572. \n\n81\n\nAls Instrumente hierfür stehen dem Gesetzgeber nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts Übergangsregelungen, Ausnahme- und\nBefreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer\nVorkehrungen zur Verfügung. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung\nkönnen sich insoweit aus den landesgesetzlichen Naturschutzvorschriften und aus\nder Verordnung selbst bereits Ausgleichsmöglichkeiten ergeben, wenn sie\nAusnahmen, Befreiungen, Entschädigung oder einen finanziellen Härteausgleich\nermöglichen. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - 4 BN 5/97 -, a. a. O.\n\n83\n\nEntsprechend ist die Landschaftsbehörde nicht gehalten, schon im Rahmen der\ngenerellen Regelungen der Verordnung die tatsächlichen oder mutmaßlichen\nNutzungsinteressen eines jeden betroffenen Grundstückseigentümers in den Blick zu\nnehmen und mit den sonstigen Interessen abzuwägen. Es genügt vielmehr, wenn sie\ndie Interessen der Grundstückseigentümer und -nutzer durch ein System von\nVerbots-, Ausnahme- und Befreiungsregelungen berücksichtigt und dadurch eine\nWürdigung der konkreten Situation im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung\nermöglicht.\n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 03. März 1999 - 7 A 2883/92 -, in: NuR\n2000, 51.\n\n85\n\nEin solches Ausnahmesystem bietet die vorliegende NSGVO. Sie ermöglicht\nnach ihrem § 10 eine Befreiung von den in ihrem § 3 aufgelisteten Verboten gemäß\nder landesgesetzlichen Vorschrift des § 69 LG. Die Befreiungsvorschrift des § 69 LG\nstellt zwar teilweise hohe tatbestandliche Anforderungen auf. Es ist jedoch nicht\nersichtlich, dass ein Befreiungsantrag der Klägerin von vornherein in Gänze\naussichtslos wäre, sodass die Befreiungsvorschrift im vorliegenden Falle zwingend\nleer laufen würde, was wiederum rechtliche Bedenken hervorrufen könnte. So ist\nnicht ausgeschlossen, dass der Zugriff der Klägerin auf naturgeschützte Gebiete\ninnerhalb des Bergwerkseigentums an N beispielsweise nach der Vorschrift des\n§ 69 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) LG ermöglicht würde. Danach kann die untere\nLandschaftsbehörde von den Geboten und Verboten des Landschaftsgesetzes, der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und des Landschaftsplanes\nauf Antrag Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der\nAllgemeinheit die Befreiung erfordern. Hier ist auch von der Klägerin angesprochene\nGedanke der Rohstoffsicherung zu berücksichtigen. Denn unter bestimmten\nVoraussetzungen - wie einer Ausweisung eines entsprechenden Gebietes im\nRegionalentwicklungsplan - kann die Rohstoffsicherung auch gegenüber dem\nNaturschutz Vorrang haben. \n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1995 - 7 A 4018/92 -, in:\nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1996, 17;\nOberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 24.\nFebruar 2000 - 4 D 13/99 -, in: NuR 2001, 161. \n\n87\n\nDie Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG bewirkt aber keine\ngesetzliche Befreiung von Verboten und Beschränkungen anderer\nRechtsvorschriften. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG bleiben Rechtsvorschriften,\ndie auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art\nnach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch\nGesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im\nInteresse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind, unberührt. Nach Satz 2 der\nVorschrift ist bei Anwendung dieser Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass die\nAufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Soweit die\nbetreffenden Gesetze und Verordnungen Befreiungsvorschriften enthalten, findet die\nnach § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG vorgeschriebene Abwägung in den jeweiligen\nErlaubnis- und Befreiungsverfahren statt. \n\n88\n\nVgl. Boldt/Weller a. a. O. § 48 Rn. 5.\n\n89\n\nLetztlich stellt der nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber mit der Vorschrift\ndes § 7 Abs. 3 LG noch eine finanzielle Ausgleichsmöglichkeit zur Verfügung.\nBedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm bestehen nicht. Denn\nder Geldausgleichsanspruch steht nicht an Stelle oder auch nur rangmäßig vor der\nBefreiungsnorm, sondern als Ausgleichsmöglichkeit nach der Versagung einer\nBefreiung bei verfassungskonformer Auslegung zur Verfügung.\n\n90\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. September 1998 - 1 BvL 21/94 - in:\nNuR 1999, 99.\n\n91\n\nDieses System von verordnungsimmanenten und durch das Landesgesetz\nunmittelbar vorgesehenen Befreiungs- und Ausgleichsvorschriften führt im\nvorliegenden Fall dazu, dass selbst eine - hier nicht gegebene - als\nunverhältnismäßig empfundene Eigentumsbindung ausgeglichen würde. \n\n92\n\nDer Klageantrag zu 2. ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\nDas Rechtsschutzbedürfnis als Sachurteilsvoraussetzung fehlt insbesondere, wenn\ndie Klage für den Kläger - auch bei Anlegung eines weiten Maßstabes - offensichtlich\nkeinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. \n\n93\n\nVgl. Kopp/Schenke, a. a. O. Vorb. § 40 Rn. 38.\n\n94\n\nDie mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung nützt der Klägerin nach\ndiesen Vorgaben nichts. Denn für die im Klageantrag genannten Grundstücke ist die\nOrdnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes B\nvom 04. Dezember 1984 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg S. 380)\nbereits nicht einschlägig. Durch § 13 Abs. 2 NSGVO M2 wird die\nLandschaftsschutzgebietsverordnung B für den Geltungsbereich der\nNaturschutzgebietsverordnung aufgehoben. Weil nach den obigen Ausführungen die\nNSGVO nicht auf rechtliche Bedenken stößt und daher wirksam ist, sind die\nVorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung B für diesen Bereich nicht\nanwendbar. Die im Klageantrag bezeichneten Grundstücke liegen aber sämtlich\nschon im Geltungsbereich der - wirksamen - NSGVO. Der Feststellungsantrag läuft\ndamit ebenso ins Leere wie dies bei einem Antrag auf Befreiung von den\nVorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung für die besagten Grundstücke\nder Fall wäre. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass die\nLandschaftsschutzgebietsverordnung B unter Berücksichtigung des in § 3 der\nVorschrift garantierten Bestandsschutzes sowie der in § 4 der Vorschrift festgelegten\nAusnahme- und Befreiungsmöglichkeiten ebenfalls nicht unverhältnismäßig in\neigentumskräftig verfestigte Rechtspositionen eingreift. \n\n95\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 25. Oktober 1990 - 1 K 984/89 -. \n\n96\n\nHieran hat sich auch im Lichte der dargelegten neueren Rechtsprechung zur\nFrage einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Eigentumsbindung\nnichts geändert. \n\n97\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n98\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1\nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen. \n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-02-26/1-k-1595-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-02-26/1-k-1595-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293833","retrieved":"2026-07-09 03:15:18.860660+00:00"}}