{"status":"available","doknr":"OLD294350","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0128.2K4224.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"2 K 4224/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht im Dienste der Bundesrepublik Deutschland und gehört dem \nReferat C des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle I - an. \n\n3\n\nDie Angehörigen des Referats C planten für den 21. Juni 2001 einen Betriebs-\nausflug nach Berlin. Die Teilnahmekosten in Höhe der benötigten Bahnfahrkarte \nbeliefen sich auf 77,80 DM (= 39,78 EUR) pro Person und waren von den \nTeilnehmern selbst zu tragen. Neben dem Kläger meldeten sich 28 weitere \nAngehörige des Referats C für die Teilnahme am Betriebsausflug an. Am 23. Mai \n2001 wurde die Teilnahmegebühr eingefordert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2001 \nteilte das Bundesverwaltungsamt - Köln - dem Kläger mit, dass er am 21. Juni 2001 \nein Personalgespräch in Köln habe. Um den dienstlichen Termin wahrnehmen zu \nkönnen, sah sich der Kläger gezwungen seine Teilnahme am zeitgleich \nstattfindenden Betriebsausflug abzusagen. \n\n4\n\nAm 22. Juni 2001 beantragte der Kläger die Abrechnung der ihm entstandenen \nReisekosten für die Durchführung seiner Dienstreise zum Personalgespräch nach \nKöln am 21. Juni 2001. Dabei beantragte er unter anderem die Erstattung die von \nihm entrichteten Teilnahmegebühr an dem für den 21. Juni 2001 geplanten \nBetriebsausflug in Höhe von 77,80 DM (= 39,78 EUR) als Nebenkosten seiner \nDienstreise nach Köln.\n\n5\n\nMit Bescheid in Form der Abrechnung vom 4. Juli 2001 legte das \nBundesverwaltungsamt - Außenstelle I - den Reisekostenerstattungsbetrag für die \nDientsreise des Klägers am 21. Juni 2001 fest. Die Erstattung der von dem Kläger \nverauslagten Fahrtkosten zur Teilnahme an dem Betriebsausflug nach Berlin in Höhe \nvon 77,80 DM (39,78 EUR) wurde abgelehnt. \n\n6\n\nDen hiergegen vom Kläger am 28. August 2001 erhobenen Widerspruch lehnte \ndas Bundesverwaltungsamt - Außenstelle I - mit Widerspruchsbescheid vom \n29. August 2001 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Bei dem vom \nKläger geltend gemachten Fahrtkosten zur Teilnahme an dem Betriebsausflug nach \nBerlin in Höhe von 77,80 DM(= 39,78 EUR) handele es sich um private Kosten, die \nnicht als Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz erstattungsfähig seien. \nDie geltend gemachten Kosten stellten weder notwendige Nebenkosten der \nDienstreise nach Köln im Sinne des § 14 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) \ndar, noch könnten sie in unmittelbarer oder analoger Anwendung des § 19 BRKG \nerstattet werden. Die Voraussetzungen des § 14 BRKG lägen nicht vor, da zur \nErledigung des Dienstgeschäftes in Köln am 21. Juni 2001 es nicht notwendig \ngewesen sei, Hin- und Rückfahrkarte nach Berlin zu erwerben. Die Voraussetzungen \ndes § 19 BRKG seien nicht erfüllt, weil es sich bei dem Betriebsausflug des Referats \nC nach Berlin nicht um eine angeordnete oder genehmigte Dienstreise gehandelt \nhabe. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift komme nicht in Betracht. Nach dem \nSinn und Zweck des BRKG könnten private Reisekosten grundsätzlich nicht erstattet \nwerden.\n\n7\n\nHiergegen hat der Kläger am 12. September 2001 beim Verwaltungsgericht Köln \nKlage erhoben. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Verwaltungsgericht \nKöln - 15 K 6655/01 - sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg gemäß § 83 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) iVm § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § 52 Nr. 4 Satz \n1 VwGO verwiesen.\n\n8\n\nDer Kläger trägt zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor: Die \nVoraussetzungen des § 19 BRKG seien erfüllt, da die ihm entstandenen Kosten für \ndie anderweitige behördeninterne Maßnahme (Betriebsausflug) nicht von dritter Seite \nzurückerstattete Auslagen für Reisevorbereitungen darstellten, deren \nZustandekommen er nicht zu vertreten habe. Die Gründe seien vielmehr in der \nzwingend angeordneten Dienstreise zum Personalgespräch nach Köln zu sehen. Die \nAnordnung stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Er habe \nzudem einen Anspruch auf Erstattung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über \nden Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst (EUrlV) iVm \n§§ 19, 14 BRKG. Denn die Teilnahme an dem Betriebsausflug erfülle den Begriff des \nUrlaubes, der aus dienstlichen Gründen habe abgesagt werden müssen.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes - Außenstelle I - vom 4. Juli 2001 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2001 zu \nverpflichten, ihm, dem Kläger, 39, 78 EUR (= 77,80 DM) nebst Zinsen in \nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des \nDiskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. August 1998 seit \nRechtshängigkeit zu erstatten.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDer Beklagte beruft sich auf sein Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden \nund trägt ergänzend vor: Eine Anspruchsgrundlage bestehe nicht gemäß § 8 Abs. 1 \nSatz 2 EUrlV iVm §§ 19, 14 BRRK. Der Kläger könne sich nicht auf § 8 Abs. 1 EUrlV \nzur Rückerstattung der geltend gemachten Kosten berufen, da es sich bei einem \nBetriebsausflug gerade nicht um Urlaub handele. Das erkläre sich schon daraus, \ndass derjenige, der nicht am Ausflug teilnehme, zum Dienst erscheinen müsse. Vom \nKläger sei auch kein Erholungsurlaub für den 21. Juni 2001 beantragt worden. \nSoweit der Kläger sich auf einen Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn \nberufe, verkenne er, dass die Fürsorgepflicht keine allgemeine Rechtsgrundlage für \neinen Anspruch des Beamten auf Ersatz von Vermögensnachteilen biete und im \nÜbrigen keine Pflichtverletzung vorliege.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin \nohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Kammer entscheidet im Anschluss an die schriftsätzlichen Erklärungen der \nBeteiligten vom 12. September 2001 und 16. November 2001 ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Erstattung die Kosten für das nicht nutzbare Fahrticket nach \nBerlin Höhe von 77,80 DM (= 39,78 EUR). Das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle \nI - hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erstattung der genannten \nAufwendungen abgelehnt. Es mangelt bereits an einer entsprechenden \nAnspruchsgrundlage zum Ersatz der vom Kläger geltend gemachten Kosten.\n\n19\n\nEin reisekostenrechtlicher Anspruch aus § 19 des Bundesreisekostengesetzes \n(BRKG) kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden Auslagen für \nReisevorbereitungen nur erstattet, wenn eine angeordnete oder genehmigte \nDienstreise nicht ausgeführt wird und wenn der Bedienstete den Ausfall der \nDienstreise nicht zu vertreten hat. Ferner werden die Auslagen für \nDienstvorbereitungen nur insoweit erstattet, als sie auch bei einer ausgeführten \nDienstreise erstattet würden. Dabei ist der Bedienstete verpflichtet, sich unmittelbar \nnach Bekanntwerden des Reiseausfalls um die Rückerstattung bzw. Abwendung von \nAuslagen zu bemühen. \n\n20\n\nSo liegt es hier indessen nicht. Bei der beabsichtigten Teilnahme an dem \nBetriebsausflug des Referates C nach Berlin hat es sich nicht um eine angeordnete \noder genehmigte Dienstreise gehandelt, vielmehr war den Angehörigen des Referats \nC die Teilnahme am Betriebsausflug freigestellt. Abgesehen davon wären die Kosten \nfür den Betriebsausflug auch dann nicht erstattet worden, hätte der Kläger an ihm \nteilgenommen. \n\n21\n\nDer Kläger kann auch keinen Ersatzanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 der \nVerordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Richter im \nBundesdienst (EUrlV) herleiten. Nach dieser Bestimmung werden \nMehraufwendungen, die den Beamten durch den Widerruf des genehmigten \nErholungsurlaubs entstehen, nach den Bestimmungen des Reisekostenrechtes \nersetzt. Zu diesen Mehraufwendungen gehören typischerweise auch die durch die \nStornierung einer zuvor gebuchten Urlaubsreise ausgelösten Kosten. Durch die \nVerweisung auf das Reisekostenrecht wird die aus dienstlichen Gründen vereitelte \nUrlaubsreise einer aus eben solchen - oder jedenfalls von dem Dienstreisenden nicht \nzu vertretenden - Gründen nicht zustande gekommenen Dienstreise in Bezug auf die \nSchadensregulierung gleichgestellt. Dieser Fall ist in § 19 BRKG dahingehend \ngeregelt, dass die durch die Vorbereitung entstandene notwendigen und nach dem \nBundesreisekostengesetz erstattbaren Auslagen zu erstatten sind. \n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Februar 1995 \n- 2 C 27/93 -, in: Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1995, 274 - \n275.\n\n23\n\nHiervon abzugrenzen sind Rücktrittskosten beim Ausfall einer privaten Reise \nohne Urlaub aus dienstlichen Gründen die von § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV nicht erfasst \nwerden. Sie sind grundsätzlich nicht - auch nicht unter Rückgriff auf die \nFürsorgepflicht des Dienstherrn - erstattungsfähig. Der Dienstherr ist nicht \nverpflichtet, bei der Heranziehung eines Beamten zu einer unvorhergesehenen \nDienstleistung darauf Bedacht zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe \nvon diesem bereits getätigte Aufwendungen für seine Freizeitgestaltung sich im \nHinblick auf diese Dienstleistung als nutzlos erbracht erweisen könnten.\n\n24\n\nVgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH) vom 20. Februar \n1985 - Nr. 3 HB 84 A. 1291, in ZBR S. 226).\n\n25\n\nHiervon ausgehend sind die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den \nversäumten Betriebsausflug nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich nicht um \nAufwendungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 2 EUrlV, die dem Kläger aus Anlass eines \nzunächst genehmigten, vor seinem Antritt jedoch aus dienstlichen Gründen \nwiderrufenen Urlaubs, sondern um die Kosten einer Reise ohne Urlaub. Aus diesem \nGrunde hat der Kläger und nicht der Dienstherr das Kostenrisiko des Ausfalls des \nBetriebsausflugs zu tragen.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n27\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n28\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n29\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n30\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n31\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n32\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n33\n\nX\n\n34\n\nB e s c h l u s s : \n\n35\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) auf einen Betrag von 39,78 EUR (= 77,80 DM) festgesetzt.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-28/2-k-4224-01","cited_norms":[{"jurabk":"BUrlV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-28/2-k-4224-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294350","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.071873+00:00"}}