{"status":"available","doknr":"OLD294351","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0128.11K3140.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"11 K 3140/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n4. Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren für die\namtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung für den Zeitraum Januar 1999 bis\nApril 2000.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt einen Schlachthof in T., in welchem Rinder und Schafe\ngeschlachtet werden. Die vorgeschriebenen Fleischhygieneuntersuchungen werden\nvon Bediensteten des Beklagten durchgeführt. Der Beklagte erhebt hierfür Gebühren\nauf der Grundlage der \"Satzung des Kreises T. -X. über die Erhebung von\nGebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelhygienerecht\"\n(Fleischhygienegebührensatzung -GS-).\n\n4\n\nFür in der Zeit vom 02.01.1998 bis zum 28.04.2000 durchgeführte\nUntersuchungen zog der Beklagte die Klägerin durch eine Vielzahl von Bescheiden\nzu entsprechenden Gebühren heran. Gegen die Gebührenbescheide legte die\nKlägerin jeweils Widerspruch ein mit der Begründung, dass die festgesetzte Gebühr\nmit EG-Recht nicht in Einklang stehe. Darüber hinaus sei auch keine hinreichende\nnationale Ermächtigungsgrundlage für die geltend gemachten Gebührenforderungen\nvorhanden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000 wies der Beklagte die Widersprüche\nder Klägerin gegen die Gebührenbescheide für den Zeitraum vom 02.01.1998 bis\nzum 31.12.1998 als unzulässig zurück, weil die Widerspruchsschreiben erst am\n23.04.1999 ohne Datumsangabe und damit verfristet eingegangen seien. Es seien\nauch keine Gründe dafür ersichtlich, dass der Klägerin hinsichtlich der\nFristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei.\n\n6\n\nEbenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2000, zugestellt am 11.07.2000,\nwies der Beklagte die weiteren Widersprüche der Klägerin gegen die im Zeitraum\nvom 02.01.1999 bis zum 28.04.2000 ergangenen Gebührenbescheide als\nunbegründet zurück. Die den Bescheiden zu Grunde liegenden, teilweise\nrückwirkend nach Erlass der Bescheide in Kraft gesetzten satzungsrechtlichen\nRegelungen seien sowohl mit EG-Recht als auch auch mit nationalem Recht\nvereinbar. Es sei namentlich nicht zu beanstanden, dass die\nFleischhygienegebühren in Abweichung von gemeinschaftsrechtlich festgelegten\nPauschalgebühren kostendeckend kalkuliert worden seien.\n\n7\n\nDagegen hat die Klägerin am 09.08.2000 die vorliegende Klage erhoben, zu\nderen Begründung sie geltend macht: Die angefochtenen Bescheide seien\nrechtswidrig, soweit der Beklagte sie zu zu Fleischhygienegebühren herangezogen\nhabe, welche die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Pauschalsätze überschritten.\nAus den einschlägigen EG-Richtlinien ergebe sich, dass nur die Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft befugt seien, eine Abweichung von den EG-rechtlich vorgesehenen\nPauschalgebühren zu normieren. Dies sei indes weder auf Bundes- noch auf\nLandesebene geschehen. Die nationalen Vorschriften sähen die Erhebung einer\n\"spezifischen\" kostendeckenden Gebühr - wie in der Satzung des Beklagten\nfestgelegt - gerade nicht vor. Darüber hinaus sei die Satzung auch deshalb\nunwirksam, weil sie gegen das verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Verbot der\nRückwirkung verstoße.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n1. die als Anlage in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten\naufgelisteten Bescheide des Beklagten für den Zeitraum vom\n02.01.1999 bis zum 28.04.2000 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 06.07.2000 aufzuheben, soweit sie die\neuropäischen Pauschalgebühren übersteigen.\n\n10\n\n2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.845,84 EUR (=44.682,57 DM)\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit Klageerhebung zu zahlen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrages wiederholt und vertieft er die Gründe der\nangefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Heft 1 bis 11)\nBezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.\n1, 1.Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die\nangefochtenen Bescheide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n06.07.2000 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl.\n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n17\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Gebühren sind die Regelungen\nin §§ 1, 2 und 19 Abs. 7 (§ 3) und Abs. 8 (§ 3 Abs. 1a und § 4) der Satzung des\nKreises T. -X. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach\ndem Fleisch- und Geflügelhygienerecht (GS) vom 12.12.2002, die in Bezug auf die\nhier fraglichen Zeiträume gemäß § 19 Abs. 1, 7 und 8 GS rückwirkend zum\n01.04.1995 beziehungsweise zum 01.04.2000 in Kraft getreten sind.\n\n18\n\nGemäß § 1 Abs.1 GS werden für Amtshandlungen nach dem\nFleischhygienegesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsvorschriften Gebühren, Kosten und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.\nGebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die\nAmtshandlungen veranlassen bzw. deren Tätigkeiten der Überwachung nach dem\nFleischhygienerecht unterliegen (vgl. § 1 Abs. 3 GS). Gemäß § 19 Abs. 7 (§ 3) GS\nbetrug die Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühr (einschließlich\nTrichinenuntersuchungen und bakteriologischer Fleischuntersuchungen) bei\nSchlachtungen in Kleinbetrieben abhängig von bzw. gestaffelt nach der Anzahl zu\nschlachtenden Tiere im Zeitraum bis zum 31.03.2000\n\n19\n\nfür ausgewachsene Rinder bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem\nZusammenhang 27,00 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 24,80\nDM/Tier, bei 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 17,40 DM/Tier und bei 65 bis 119\nSchlachtungen je Tag schließlich 14,15 DM/Tier;\n\n20\n\nfür Schafe bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang\n11,60 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 10,70 DM/Tier, bei 36 bis 64\nSchlachtungen je Tag 7,55 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag\n6,10 DM/Tier.\n\n21\n\nFür die ferner in Streit stehenden Gebührenbescheide, die in dem Zeitraum ab\ndem 01.04.2000 bis zum 28.04.2000 ergangen sind, galten gemäß §§ 19 Abs. 8 (§ 3\nAbs. 1a) GS folgende Gebührensätze:\n\n22\n\nFür ausgewachsene Rinder bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem\nZusammenhang 28,00 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 25,70\nDM/Tier, bei 36 bis 64 Schlachtungen je Tag 18,05 DM/Tier und bei 65 bis 119\nSchlachtungen je Tag 14,65 DM/Tier;\n\n23\n\nfür Schafe bis 25 Schlachtungen je Tag in zeitlichem Zusammenhang\n12,00 DM/Tier, bei 26 bis 35 Schlachtungen je Tag 11,10 DM/Tier, bei 36 bis 64\nSchlachtungen je Tag 7,85 DM/Tier und bei 65 bis 119 Schlachtungen je Tag\n6,30 DM/Tier.\n\n24\n\nHinzu kam für diesen Zeitraum gemäß § 19 Abs. 8 (§ 4) GS eine Gebühr für -\nstichprobenartige - Rückstandsuntersuchungen, die sich der Höhe nach für\nausgewachsene Rinder auf 1,05 DM/Tier, für Schafe auf 0,42 DM/Tier belief.\n\n25\n\nDiese Satzungsbestimmungen stellen eine hinreichende\nErmächtigungsgrundlage für die hier streitbefangenen Gebührenfestsetzungen dar.\nSie stehen entgegen der Auffassung der Klägerin im Einklang mit höherrangigem\nRecht und sind dementsprechend wirksam.\n\n26\n\nDer rechtliche Rahmen, der dem einschlägigen kommunalen Satzungsrecht\ninsoweit durch höherrangige Vorschriften gezogen ist, ergibt sich aus den\nRegelungen in der EG-Richtlinie des Rates vom 26.06.1996 zur Änderung und\nKodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 162/1) - RL 96/43/EG -, den\nBestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 des Fleischhygiengesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 08.07.1993 (BGBl. I S. 1196) mit der Änderung vom\n17.07.1996 (BGBl. I S. 991, 999) sowie den in §§ 1 bis 5 des Gesetzes über die\nKosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene vom 16.12.1998 (GV NRW S. 775\nund GV NRW 1999 S. 62) - FlGFlHKostG NRW - und den in § 1 der Verordnung über\ndie Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und\nGeflügelfleischhygiene vom 06.05.1999 (GV NRW S. 156) - FlGFlHKostG-VO NRW -\n, hier anwendbar in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 18.09.2002\n(GV NRW S. 450), normierten Regelungen.\n\n27\n\nDie genannte EG-Richtlinie sieht in Anhang A Kap. I Nr. 1 vor, dass für\nSchlachttier- und Fleischuntersuchungen näher bezifferte Pauschalbeträge - so\ngenannte \"Gemeinschaftsgebühren\" (vgl. Art. 4 und 5 des Anhangs zu RL 96/43/EG)\n- erhoben werden, die je nach Tierart unterschiedlich hoch sind. Eine Anhebung\ndieser Pauschalbeträge ist gemäß Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I für bestimmte\nBetriebe unter näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig; im Übrigen können\ndie Mitgliedsstaaten zur Deckung höherer Kosten gemäß Nr. 4b) eine -\nkostendeckende - Gebühr erheben (in der vorangegangenen, in dem hier fraglichen\nZusammenhang im Wesentlichen gleich lautenden Richtlinie vom 22.12.1993 [Abl.\nNr. L 340/15] - RL 93/118/EG - noch als \"spezifische\" Gebühr bezeichnet). In diesem\nFall darf die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht\nüberschreiten (Art. 5 Abs. 3 des Anhangs zu RL 96/43/EG).\n\n28\n\nBundesrecht bestimmt in § 24 FlHG, dass für Amtshandlungen nach diesem\nGesetz kostendeckende Gebühren erhoben werden (Abs. 1), die nach Maßgabe der\nvon der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung\nder Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch zu bemessen sind (Abs. 2\nSatz 2). Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt\n(Abs. 2 Satz 1). Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften schließlich sehen\nvor, dass die Kreise und kreisfreien Städte die Erhebung der Gebühren durch\nSatzung regeln (§ 1 FlGFlHKostG NRW). Die Bestimmung der kostenpflichtigen\nTatbestände wird gemäß § 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW dem Ministerium für Umwelt,\nRaumordnung und Landwirtschaft übertragen. Im Übrigen werden die Gebühren der\nHöhe nach grundsätzlich auf die Pauschalbeträge nach Nr. 1 des Anhangs A Kap. I\nzu RL 96/43/EG beschränkt (§ 3 Abs. 2 lit. c iVm § 4 Abs. 1 Satz 1 FlGFlHKostG\nNRW), wobei nach Maßgabe der einschlägigen EG-Richtlinien abweichende\nGebühren betriebsbezogen erhoben werden können, wenn dies zur Deckung der\ntatsächlichen Kosten erforderlich oder ausreichend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1\nFlGFlHKostG NRW). Auf die Abweichung von den EG-rechtlich vorgegebenen\nPauschalbeträgen ist in den Satzungen besonders hinzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 2\nFlGFlHKostG NRW). Die Gebührensätze für die Schlachttier- und\nFleischuntersuchung einschließlich der Hygienekontrollen sowie der Untersuchung\nauf Trichinen und der bakteriologischen Fleischuntersuchung werden - unterschieden\nnach der Tierart - je Tier bemessen (§ 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW). In § 1\nFlGFlHKostG-VO NRW endlich sind im Einzelnen die kostenpflichtigen Tatbestände\nfür Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz und dem\nGeflügelfleischhygienegesetz aufgeführt.\n\n29\n\nIn Ansehung dieser rechtlichen Maßgaben ist es - entgegen der von der Klägerin\nvertretenen Rechtsauffassung - zunächst nicht zu beanstanden, dass der Kreis T.\n-X. mit den in § 19 der hier einschlägigen Gebührensatzung festgelegten\nGebührensätzen von den Pauschalbeträgen der zitierten EG-Richtlinie abgewichen\nist. Dabei stellt sich diese Abweichung der Sache nach nicht als Anhebung der\nPauschalbeträge nach Maßgabe der Regelung in Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der\nRL 96/43/EG dar, sondern als eine voraussetzungslos auf Kostendeckung\nabzielende spezifische Gebühr nach Nr. 4b). Dem steht nicht entgegen, dass der\nSatzungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 GS eine Reihe von Gründen für die Abweichung\nvon den Pauschalbeträgen aufgeführt hat (unterschiedlich strukturierte\nSchlachtbetrieb, unterschiedlich hohe Personalkosten je Tier in den\nSchlachtbetrieben etc.). Denn in der Gebührenbedarfsberechnung haben diese\nAbweichungsgründe keinen weiteren Niederschlag gefunden etwa in der Weise,\ndass ein gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Ansätzen entsprechend höherer\nAufwand im Einzelnen unter Bezugnahme auf die in § 1 Abs. 2 Satz 2 GS genannten\nUmstände näher konkretisiert worden wäre. Vielmehr hat sich der Satzungsgeber in\nder Kalkulation allgemein auf die Gegenüberstellung des veranschlagten Aufwandes\neinerseits und des zu prognostizierenden Gebührenaufkommens andererseits\nbeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist die Bestimmung in § 1 Abs. 2 GS nicht als\ndie Festlegung auf eine bestimmte Verfahrensweise bei der Anhebung der\nGemeinschaftsgebühren im Sinne der Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL\n96/43/EG zu qualifizieren, sondern lediglich als eine - dem gesetzlichen geforderten\nHinweis auf die Abweichung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 FlGFlHKostG NRW) beigefügte -\nergänzende Begründung für deren Notwendigkeit. \n\n30\n\nZur Festsetzung von voraussetzungslos auf Kostendeckung abzielenden\nGebührensätzen war der Satzungsgeber im vorliegenden Fall auf Grund der\nBestimmung in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NRW berechtigt.\n\n31\n\nDiese Bestimmung ermächtigt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich in\nden tatbestandsmäßig umschriebenen Fällen der Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der\nRL 96/43/EG zu einer Anhebung der - gemeinschaftsrechtlichen - Gebührensätze.\nEine Beschränkung im Sinne der Klägerin hätte allerdings zur Folge, dass\ngegebenenfalls insoweit jeweils im Einzelnen zu prüfen wäre, ob ein EG-rechtlicher\nAnhebungstatbestand gegeben ist. Für eine entsprechende Einschränkung ist dem\nWortlaut der fraglichen Regelung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW indessen nichts\nzu entnehmen. Dort ist nicht von einer \"Anhebung der EG-rechtlichen\nPauschalbeträge\" die Rede, sondern von einer Gebührenerhebung in \"abweichender\nHöhe\", welche Formulierung inhaltlich sowohl den Fall der Anhebung der\nPauschalsätze nach Nr. 4a) als auch den Fall der \"spezifischen\" Gebühr in Nr. 4b)\ndes Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG abdeckt. Im Übrigen wird aus der\nFormulierung, derzufolge eine Gebührenerhebung in abweichender Höhe in Betracht\nkommt, \"wenn dies zur Deckung der tatsächlichen Kosten erforderlich oder\nausreichend ist\" (Unterstreichung durch das Gericht), deutlich, dass der Gesetzgeber\nauch eine gegenüber den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalbeträgen verminderte\nGebühr ermöglichen wollte. Eine entsprechende verminderte Gebührenerhebung\nindessen ist von vornherein nur im Rahmen einer \"spezifischen\" Gebühr nach Nr. 4b)\ndenkbar, weil Nr. 4a) ausschließlich auf den Fall der Anhebung der Pauschalbeträge\nabhebt. Dabei ist eine andere - hier nicht zu klärende - Frage, inwieweit die\nFestsetzung einer in diesem Sinne durch nordrhein-westfälisches Landesrecht\nermöglichten verminderten Gebühr mit Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren\nwäre.\n\n32\n\nVgl. hierzu Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der\nRechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) Tz. 34,\nSammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen\nGemeinschaften (Slg.) Teil I - 1999, 5163 sowie Stellungnahme der\nEuropäischen Kommission vom 04.02.1998 Tz. 40 in der gleichen\nRechtssache (ohne Fundstelle).\n\n33\n\nEine einschränkende Auslegung der Bestimmung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG\nNRW ist schließlich auch nicht mit Rücksicht auf die dortige Formulierung geboten,\ndass Gebühren in abweichender Höhe \"betriebsbezogen\" erhoben werden können.\nEs ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber hiermit an die gemeinschaftsrechtliche\nRegelung in Nr. 4a) des Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG anknüpfen wollte,\nwelche die Anhebung der Pauschalbeträge für \"bestimmte Betriebe\" vorsieht.\nVielmehr sollte - wie die Gesetzesmaterialien deutlich machen - durch diesen Zusatz\nlediglich sichergestellt werden, dass die kostendeckende Gebühr auf der Grundlage\nder einzelbetrieblichen Verhältnisse - entweder in einem einzelnen Betrieb oder in\nGruppen gleichartig strukturierter Betriebe - ermittelt wird.\n\n34\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für\nErnährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 10.12.1998\nzum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/3526 S. 15,\n22.\n\n35\n\nAuch ansonsten lässt sich den Gesetzesmaterialien kein letztlich durchgreifender\nHinweis darauf entnehmen, dass die Kreise und kreisfreien Städte nach dem Willen\ndes Landesgesetzgebers auf die Möglichkeit einer abweichenden\nGebührenerhebung ausschließlich nach Maßgabe der in Nr. 4a) des Anhangs A Kap.\nI der RL 96/43/EG geregelten Tatbestände beschränkt sein sollten.\n\n36\n\nVgl. in diesem Sinne auch Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen,\nBeschluss vom 21.02.2002 -7 L 2621/00-; anderer Ansicht offenbar VG\nMinden, Urteil vom 15.08.2002 - 9 K 2032/00 -.\n\n37\n\nDer Kammer erschließt sich nicht, warum dieser Auslegung - wie die Klägerin\nmeint - der Wortlaut der hier fraglichen Regelung in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW\nentgegenstehen sollte. Die Auffassung der Klägerin, dass jenes dort aufgeführte\nAdjektiv \"betriebsbezogen\" zwingend auf die Anhebungsbestimmungen in Nr. 4a)\ndes Anhangs A Kap. I der RL 96/43/EG verweise, ist nicht nachvollziehbar. Der von\nder Klägerin in diesem Zusammenhang herausgestellte Umstand, dass die\nAnhebungsmöglichkeit nach Nr. 4a) dem Gemeinschaftsbürger eine bessere\nRechtsposition einräume als die Abänderungsbefugnis nach Nr. 4b) des Anhangs A\nKap. I der RL 96/43/EG, mag sachlich zutreffend sein. Als Argument für die von der\nKlägerin bevorzugte Auslegung der hier fraglichen landesrechtlichen Bestimmung\ntaugt dieser Gesichtspunkt hingegen nicht. Denn die Qualität der durch eine\nRechtsvorschrift vermittelten Rechtsposition ist nicht Bedingung für deren Auslegung,\nsondern allein deren Folge.\n\n38\n\nIm Übrigen ist - worauf zur Klarstellung hingewiesen wird - unerheblich, welcher\nAuffassung das zuständige Landesministerium in der hier interessierenden\nRechtsfrage folgt; denn diese Auffassung ist für das erkennende Gericht in keiner\nWeise bindend.\n\n39\n\nMit ihrem sich aus alledem ergebenden Inhalt steht die in § 4 FlGFlHKostG NRW\ngetroffene Regelung im Einklang mit Bundes- und Europarecht. Insoweit geht - was\nden bundesgesetzliche Rahmen betrifft - die höchstrichterliche Rechtsprechung\ndavon aus, dass die gemeinschaftsrechtliche Festsetzung von Pauschalgebühren\nauf Grund einer dynamischen Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG unmittelbar\ninnerstaatliche Geltung habe und dass eine mögliche Abweichung von diesen\nGemeinschaftsgebühren - sofern diese nach Gemeinschaftsrecht zulässig sei -\nangesichts der Regelung in § 24 Abs. 2 FlHG einer landesrechtlichen Entscheidung\nvorbehalten bleibe.\n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2000 - 1 C 7.99 -, Buchholz, Sammel-\nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz)\n418.5 Fleischbeschau Nr 19; Urteil vom 29.08.1996 - 3 C 7.95 -,\nAgrarrecht 1997, 227 und Beschluss vom 12.03. 1997 - 3 NB 3.94 - zu\n§ 24 FlGH in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.1987\n(BGBl. I S. 649), geändert durch Gesetz vom 18.12.1992 (BGBl. I S.\n2022).\n\n41\n\nDie landesrechtlichen Bestimmungen in §§ 1, 3, und 4 FlGFlHKostG NRW, in\ndenen die Geltung der Gemeinschaftsgebühren grundsätzlich festgeschrieben wird,\nwobei die Kreise und kreisfreien Städte gleichzeitig ermächtigt werden, zur\nErlangung von Kostendeckung abweichende Gebühren zu erheben, tragen diesen\nbundesgesetzlichen Maßgaben hinreichend Rechnung.\n\n42\n\nVgl. Urteil des OVG NRW vom 06.12.2000 - 9 A 2228/97 -.\n\n43\n\nSchließlich ist auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht nichts gegenüber den\nRegelungen in §§ 1, 3 und 4 FlGFlHKostG NRW zu erinnern. Vielmehr hat der\nEuropäische Gerichtshof im Hinblick auf die bereits erwähnte EG-Richtlinie\n93/118/EG einerseits entschieden, dass die Mitgliedsstaaten von der ihnen in Nr. 4b)\neröffneten Befugnis zur Erhebung einer spezifischen Gebühr, die die tatsächlichen\nKosten deckt, unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen\nKosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen\nkönnen.\n\n44\n\nVgl. Urteil vom 09.09.1999 - Rs. C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis\nRottal-Inn) Tzn. 27, 31, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)\n2000, 182, 184.\n\n45\n\nEr hat andererseits deutlich gemacht, dass die Mitgliedsstaaten auf Grund\nGemeinschaftsrechts nicht daran gehindert seien, die Befugnis zur Erhebung der\nFleischhygienegebühren und zur Abweichung von den gemeinschaftsrechtlichen\nPauschalbeträgen auf die kommunalen Behörden zu übertragen, wobei für die\nBemessung kostendeckender Gebühren die den örtlichen Behörden tatsächlich\nentstandenen Kosten maßgebend seien.\n\n46\n\nVgl. Urteil vom 10.11.1992 - Rs. C 156/91 (Hansa Fleisch Ernst\nMundt GmBH & Co. KG/Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg) Tz.\n24, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1993, 315; Urteil vom\n09.09.1999 aaO. Tzn. 35 - 39.\n\n47\n\nEs ist der Kammer schlechthin unverständlich, wenn die Klägerin vor dem\nHintergrund dieser Rechtsprechung darauf beharrt, dass der \"effet utile\" der\ngemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in der RL 96/43/EG gefährdet sei, wenn der\nLandesgesetzgeber die nordrhein-westfälischen Gebietskörperschaften ermächtige,\nvoraussetzungslos kostendeckende Fleischhygienegebühren zu erheben. Ziel der\nentsprechenden Gemeinschaftsgesetzgebung war es von Anfang an,\nWettbewerbsverzerrungen im Bereich der Fleischvermarktung zu verhindern, die sich\ndadurch ergaben, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen\nUntersuchungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Weise\nfinanziert wurden. Dies folgt expressis verbis aus den Formulierungen im Fünften\nAbsatz der Präambel zur RL 85/73/EWG vom 29.01.1985, die sich an der\nentsprechenden Stelle der nunmehr gültigen RL 96/43/EG wiederfinden. Diesem\nAnliegen sollte durch die Einführung einheitlicher Regeln für die Finanzierung der\nnotwendigen Untersuchungen und Kontrollen Rechnung getragen werden (vgl.\nSechster Absatz der Präambel zu RL 85/73/EWG bzw. Siebenter Absatz der\nPräambel zu RL 96/43/EG). Das entsprechende Gemeinschaftsrecht zielte\ndemgemäß niemals darauf ab, die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren zu\nvereinheitlichen. Der gesetzgeberischen Absicht entsprach es vielmehr,\nWettbewerbsverzerrungen durch versteckte Subventionen abzuwehren, indem die\nRegeln über die Finanzierung der notwendigen Kontrollen vereinheitlicht wurden in\nder Weise, dass ein Mindestbetrag - die pauschale Gemeinschaftsgebühr -\neingeführt wurde, von dem die zuständige Stelle allerdings dann abweichen durfte,\nwenn die - nach gemeinschaftsrechtlich definierten Kriterien ermittelten -\nUntersuchungskosten höher lagen.\n\n48\n\nVgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 18.03.1999 in der\nRechtssache C-374/97 (Anton Feyrer/Landkreis Rottal-Inn) , aaO. Tz.\n38; wie hier bereits Urteil der Kammer vom 06.11.1995 - 11 K 3668/94 -\n.\n\n49\n\nAn dieser gesetzgeberischen Intention hat sich nichts geändert. \n\n50\n\nLetztlich vermag die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch zu dringen,\ndass es gegen Gemeinschaftsrecht verstoße, wenn die Bestimmung in § 4\nFlGFlHKostG NRW - zumindest in der Gestalt, die sie durch die Auslegung der\nKammer erfahren habe - eine kumulative oder alternative Anwendung der\nAnhebungsmöglichkeiten nach Nr. 4a) und Nr. 4b) des Anhangs A Kap. I der RL\n96/43/EG eröffne. Allerdings trifft zu, dass die Europäische Kommission in Person\ndes zuständigen Kommissars Byrne in einer Antwort auf eine schriftliche Anfrage aus\ndem Europäischen Parlament unter dem 25.04.2000 festgestellt hat, dass die\nKombination von Abweichungsmöglichkeiten nach Nr. 4a) und Nr. 4b) nur schwer\nvorstellbar sei. Unabhängig davon, wie der rechtliche Gehalt dieser Aussage zu\nbewerten ist, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage nach der Zulässigkeit\nentsprechender Kombinationen; es geht vielmehr allein darum, ob Landesrecht -\nauch - die Erhebung spezifischer Gebühren nach Nr. 4b) des Anhangs A Kap. I der\nRL 96/43/EG gestattet.\n\n51\n\nEs ist entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung weiter nicht\nzu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber und der Verordnungsgeber den\nBestimmungen im FlGFlHKostG NRW und der FlGFlHKostG-VO NRW und dem\nfolgend der Satzungsgeber den hier entscheidungserheblichen Regelungen in § 19\nGS Rückwirkung beigemessen hat. Insoweit schließt sich die Kammer der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung an, die wiederholt darauf hingewiesen hat, dass\ndas Fehlen einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung\nkostendeckender Fleischbeschaugebühren vom Landesgesetzgeber rückwirkend\ndurch den Erlass entsprechender Normen behoben werden konnte, ohne dass dem\nGemeinschaftsrecht oder innerstaatliches Verfassungsrecht entgegen gestanden\nhätte.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - mit weiteren\nNachweisen.\n\n53\n\nDanach waren die Landesgesetzgeber befugt, die insbesondere wegen der\nVerflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene\nRechtslage einer Bereinigung zu unterziehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen konnte\nsich bei Personen oder Betrieben, die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen oder\ndamit in Zusammenhang stehende Hygienekontrollen veranlassten oder die durch\ndiese Amtshandlungen begünstigt wurden, nicht bilden. Denn dem betroffenen\nPersonenkreis ist bewusst gewesen, dass die beim Vollzug der\nfleischhygienerechtlichen Vorschriften im Rahmen der Schlachttier- und\nFleischuntersuchungen sowie Hygienekontrollmaßnahmen erfolgenden\nAmtshandlungen nicht kostendeckend erbracht werden konnten. Ferner enthielt die\nursprüngliche Richtlinie 85/73/EWG bereits ein gemeinschaftsrechtlich vorgesehenes\nKostendeckungsgebot und ein damit verbundenes Subventionsverbot. Bei dieser\nSachlage konnte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass lediglich die EG-\nrechtlich festgelegte Pauschalgebühr oder Gemeinschaftsgebühr erhoben würde,\nnicht entstehen. Einem etwaigen Vertrauenstatbestand hat der Landesgesetzgeber\nin Nordrhein-Westfalen im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die\nAnwendung der auf vor der Verkündung liegende Tatbestände zu keinen höheren\nGebührenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum Inkrafttreten dieses\nGesetzes geltenden kommunalen Satzungen zulässig war (vgl. § 6 Abs. 2\nFlGFlHKostG NRW). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass\nsich das Landesrecht Rückwirkung beigemessen hat.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2001 - 3 C 1.01- und Beschluss vom\n28.06.2002 aaO..\n\n55\n\nInsoweit gebietet auch das Gemeinschaftsrecht keine andere Beurteilung der\nSach- oder Rechtslage. Eine Rückwirkung ist danach statthaft, wenn ein berechtigtes\nVertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdig ist.\n\n56\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 25.01.1979, Slg.\n1979, 86 Tz.20.\n\n57\n\nAuch die verspätete Umsetzung der in Rede stehenden Richtlinie der EG vermag\ndaran nichts zu ändern. Der EuGH hat dazu in dem Urteil vom 09.09.1999 (Rs. C-\n374/97 -Feyrer-) ausdrücklich ausgeführt, dass sich ein Einzelner im Falle der nicht\nfristgemäßen Umsetzung einer Richtlinie -hier der Richtlinie 85/73/EWG- der\nErhebung von höheren Gebühren als den festgesetzten Pauschalbeträgen nicht\nwidersetzen kann, sofern diese Gebühren die tatsächlich entstandenen Kosten nicht\nübersteigen. \n\n58\n\nMit Blick darauf, dass die hier einschlägige Richtlinie die Möglichkeit der\nkostendeckenden Gebührenerhebung bereits vorsah, konnte kein schutzwürdiges\nVertrauen dahingehend entstehen, dass der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit bei\nder (erforderlichen) späteren Umsetzung der Richtlinie keinen Gebrauch machen\nwerde. Daher sieht das erkennende Gericht auch keine Veranlassung, insoweit ein\nVorabentscheidungsverfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen\nGemeinschaften anzustrengen.\n\n59\n\nEs ist entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht erkennbar, dass\nsich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.07.2002 in der\nRechtssache C-62/00 (\"Marks & Spencer plc\") etwas anderes ergibt. Die Klägerin\nselbst stützt sich insoweit lediglich auf den Schlussantrag des Generalanwalts, dem\nindessen auch nichts zu entnehmen ist, was eine neue Bewertung der\nRückwirkungsproblematik im vorliegenden Fall geböte. Die im Schlussantrag\nwiedergegebenen Erwägungen zu der Frage, ob ein Mitgliedsstaat mittels der\nrückwirkenden Verkürzung von Rückforderungsfristen für gemeinschaftswidrig\nerhobene Mehrwertsteuer Rückforderungsansprüche eines Gemeinschaftsbürgers\naushebeln darf, mögen für die dort entschiedenen Fragen von hohem Interesse sein.\nFür den vorliegenden, ersichtlich völlig anders gelagerten Fall sind sie ohne jeglichen\nBelang.\n\n60\n\nWas die vom Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2000 bis zum 28.04.2000\nerhobenen Gebühren für Rückstandsuntersuchungen und die dem zu Grunde\nliegende Regelung in § 19 Abs. 8 (§ 4) GS betrifft, so gelten - was deren\nRechtmäßigkeit betrifft - die vorstehenden Ausführungen entsprechend mit der\nMaßgabe, dass sich die gemeinschaftsrechtliche Legitimation für die Heranziehung\nzu entsprechenden Gebühren aus Art. 2 des Anhangs zu RL 96/43/EG ergibt, wobei\ndie gemeinschaftsrechtliche Pauschalgebühr in Anhang B der fraglichen Richtlinie,\ndie Abweichungsbefugnis in Art. 5 Abs. 3 des Anhangs hierzu geregelt ist.\n\n61\n\nDie Gebührensätze in § 19 Abs. 7 und 8 GS sind endlich auch nicht deshalb\ninsgesamt unwirksam, weil der Satzungsgeber im Hinblick auf das Urteil des\nEuropäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C-\n288/00 die gesonderte Gebühr für die Trichinenuntersuchung rückwirkend\ngestrichen, den hierauf entfallenden Aufwand stattdessen in die für die Untersuchung\nvon Schweinen erhobene Fleischbeschaugebühr eingearbeitet und diese\nnachträglich entsprechend angehoben hat. Dabei kann offen bleiben, ob sich eine\n(Teil-)Nichtigkeit der für die Untersuchung von Schweinen geltenden Gebührensätze\nüberhaupt auf die im vorliegenden Zusammenhang anzuwendenden Gebührensätze\nfür Rinder und Schafe auswirkte. Denn gegenüber der vom Satzungsgeber insoweit\nvorgenommenen Korrektur der Gebührensätze ist schon dem Grunde nach aus\nRechtsgründen nichts zu erinnern. Der Europäische Gerichtshof hat in der zitierten\nEntscheidung ausgesprochen, dass jede von einem Mitgliedsstaat beschlossene\nErhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als\ndessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die\nGemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen\nKosten abdecken muss (aaO. Tz. 56). Er hat weiter entscheiden, dass zu den durch\neine solche erhöhte Gebühr zu deckenden Kosten auch die Aufwendungen für\nTrichinenschau und bakteriologische Untersuchungen gehören. Von daher ist es\nrechtlich unbedenklich, wenn der Satzungsgeber im vorliegenden Fall auf Grund\neiner neuen Gebührenkalkulation die Schlachtfleischuntersuchungskosten für\nSchweine mit dem Ziel der Kostendeckung um die Kosten für die Trichinenbeschau\nergänzte und den einschlägigen Gebührensatz entsprechend erhöhte. Insoweit\nhandelt es sich gerade nicht - wie in dem von der Klägerin in Bezug genommenen\nund vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28.06.2002 (aaO.)\nentschiedenen Fall - um die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr für\nTrichinenuntersuchungen. Dem Satzungsgeber war es im Übrigen auch nicht\nverwehrt, die entsprechende Gebührenneuregelung rückwirkend in Kraft zu setzen,\nnachdem sich die für die Trichinenbeschaugebühren ursprünglich maßgeblich\ngewesenen Satzungsbestimmungen auf Grund der zitierten Entscheidung des\nEuropäischen Gerichtshofs nachträglich als nichtig herausgestellt hatten.\n\n62\n\nNach alledem stehen die satzungsrechtlichen Bestimmungen, auf welche der\nBeklagte die streitbefangenen Gebührenbescheide gestützt hat, im Einklang mit dem\neinschlägigen Gemeinschaftsrecht und dem zu dessen Umsetzung ergangenen,\nebenfalls rechtlich unbedenklichen, Bundes- und Landesrecht. Dementsprechend\nwar es dem Kreis T. -X. nicht verwehrt, in § 19 Abs. 7 und 8 GS\nkostendeckende Gebührensätze festzuschreiben und insoweit von den\ngemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abzuweichen. Der nach § 4 Abs. 2 Satz\n2 FlGFlHKostG NRW erforderliche Hinweis auf diese Abweichung ist in § 1 Abs. 2\nGS enthalten.\n\n63\n\nAuch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass die maßgeblichen\nSatzungsbestimmungen wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht\nunwirksam sind. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die\nGebührensätze in den § 19 Abs. 7 und 8 GS im Sinne eines Verstoßes gegen das\nKostendeckungsgebot überhöht sind. Das - gemeinschafts- und bundesrechtliche -\nKostendeckungsgebot setzt dem Satzungsgeber bei der Bestimmung der\nGebührensätze zum einen eine Untergrenze, indem er zur Erhebung ausreichend\nhoher - nämlich kostendeckender - Gebühren verpflichtet wird; gleichzeitig wird eine\nObergrenze in der Weise gezogen, dass dem Satzungsgeber die Festsetzung\nüberhöhter Gebührensätze verboten wird in dem Sinne, dass die Gesamtheit der\nGebühren für die Fleischhygieneuntersuchungen die Gesamtheit der Kosten für\ndiesen Verwaltungszweig nicht übersteigen darf.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15.12.1998 - 9 A 2322/97 - (zum\nbundesrechtlichen Kostendeckungsgebot) und vom 24.03.1992 - 9 A\n2338/89 - (zum gemeinschaftsrechtlichen Kostendeckungsgebot nach\nder RL 85/73/EWG)\n\n65\n\nDie Formulierung in Art. 5 Abs. 3 des Anhangs zu RL 96/43/EG, dass die\nerhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreiten\ndarf, ist entsprechend in der Weise zu verstehen, dass der Gesamtbetrag der von der\njeweils zuständigen Behörde erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als deren\nKosten für die Durchführung der betreffenden Untersuchungen und\nFleischhygienekontrollen.\n\n66\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 09.09.1999 a.a.O., Tzn. 37, 38 u. 39 zu der -\ninsoweit gleich lautenden - RL 93/118/EG.\n\n67\n\nDabei kommt es hinsichtlich möglicher Kostenüberschreitungen nicht auf das\ntatsächliche Jahresergebnis an. Das Kostendeckungsprinzip gilt vielmehr als\nVeranschlagungsmaxime, die nur dadurch verletzt wird, dass Haushaltsschätzung\nund Gebührensatzgestaltung nicht auf das Ziel ausgerichtet werden, die\nGebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes zu beschränken,\nindem etwa der Verwaltungsaufwand nicht sachgerecht bewertet oder von vornherein\nein Gebührenüberschuss angestrebt wird.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.1992 aaO.\n\n69\n\nHierfür ergibt sich im vorliegenden Fall indessen nichts. Nach dem Inhalt der\nVerwaltungsvorgänge, namentlich den vom Beklagten vorgelegten\nKalkulationsunterlagen, und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich keinerlei\nAnhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber den durch die\nFleischhygienegebühren abzudeckenden Verwaltungsaufwand in unzutreffender\nWeise überhöht veranschlagt hat. Die Klägerin selbst hat entsprechende\nEinwendungen nicht näher substantiiert, so dass die Kammer keine Veranlassung\nsieht, über die bereits vorgenommene Überprüfung des vom Beklagten vorgelegten\nZahlenwerks hinaus weiter gehende Untersuchungen vorzunehmen.\n\n70\n\nVgl. zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle von\nAbgabensatzungen BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -,\nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 1123.\n\n71\n\nAusgehend von einem hiernach zutreffend veranschlagten Gesamtaufwand hat\nder Satzungsgeber die im Einzelnen geltenden Gebührensätze auf Grund\nsachgerechter, dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -\nsowie den landesrechtlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW (Bemessung\nje Tier unterschieden nach Tierart) entsprechender Maßstabsbildung ermittelt.\nNamentlich ist die Gebührendegression, die sich an der Zahl der am selben Tag oder\nin zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Schlachtungen orientiert, rechtlich nicht\nzu beanstanden. Diese Gebührendegression knüpft - wie der Beklagte dargelegt hat\n- im Wesentlichen an die Bestimmungen im Sondertarifvertrag über die Regelung der\nRechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb der\nöffentlichen Schlachthöfe (TV Ang aöS) vom 01.04.1969, zuletzt geändert durch den\n31. Änderungstarifvertrag vom 14.09.2000, und den darin jeweils festgelegten\nFortschreibungen der Tabellen für Stückvergütungen an. Diese Tabellen sehen -\nabhängig , von der Anzahl der täglichen Schlachtungen in dem jeweiligen Betrieb -\ngestaffelte Vergütungen vor. Da sich der Personalkostenanteil als der mit Abstand\nwesentlichste Teil der auf die Fleischuntersuchungen insgesamt entfallenden Kosten\ndarstellt, ist es sachgerecht, diese Staffelung bei der Gestaltung der Gebühren durch\neine entsprechende Degression abzubilden.\n\n72\n\nVgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteile vom 30.11.1989\n- 9 A 2108/87 - und vom 24.03.1992 aaO..\n\n73\n\nAuch die zusätzlichen, von der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen\nVerhandlung erläuterten Gesichtspunkte für die Bildung der Gebührensätze\nunterliegen keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt schließlich in gleicher Weise, was\ndie Gebührensätze in § 19 Abs. 8 (§ 4) GS betrifft, die den vom Beklagten erhobenen\nRückstandsuntersuchungsgebühren zu Grunde liegen.\n\n74\n\nNach alledem hat der Beklagte die Klägerin in dem hier fraglichen Zeitraum auf\nder Grundlage gültigen Satzungsrechts zu Fleischhygienegebühren herangezogen.\nEr hat den von ihr zu entrichtenden Betrag durch die angefochtenen\nGebührenbescheide auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt. Gegenteiliges ist\nvon den Beteiligten nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.\n\n75\n\nSteht somit fest, dass die Klägerin zu Recht zur Zahlung der festgesetzten\nGebühren für die jeweiligen fleischhygienischen Untersuchungen herangezogen\nworden ist, kommt eine Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von Gebühren\nan die Klägerin in Höhe von 22.845,84 EUR (= 44.682,57 DM) nebst Zinsen in Höhe\nvon fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung nicht in\nBetracht. Das insoweit mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte\nLeistungsbegehren ist dementsprechend ebenfalls unbegründet.\n\n76\n\nDie Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO\nzu, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen\nnordrhein-westfälische Gemeinden nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts\nvon den gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren abweichen dürfen,\ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die übrigen\nNebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 11, 711 der\nZivilprozessordnung.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-28/11-k-3140-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-28/11-k-3140-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294351","retrieved":"2026-07-09 03:16:04.167132+00:00"}}