{"status":"available","doknr":"OLD294364","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0127.9K3691.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-01-27","aktenzeichen":"9 K 3691/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. September 2001 die \nVerpflichtung der Beklagten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, bzw. die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Ausländergesetz (AuslG) \nvorliegen, beantragt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt \nder Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1975 geborene Kläger stammt aus dem Kreis Q. der türkischen \nProvinz F. . Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. In \nder Türkei hat der Kläger zunächst die Grundschule und im Anschluss daran das \nGymnasium bis ins Jahr 1992 besucht. Seinen Militärdienst leistete der Kläger in der \nZeit von März 1995 bis Mitte 1996 ab. Erwerbstätig war er im Groß- und \nEinzelhandel. Der Kläger ist verheiratet mit Frau B. . Seine Ehefrau und der \ngemeinsame Sohn G. leben gegenwärtig bei den Schwiegereltern des Klägers im \nDorf E. im Kreis Q. . Nach eigenen Angaben verließ der Kläger sein \nHeimatland am 27. Juli 2001 auf dem Landweg. \n\n3\n\nIn Deutschland suchte er am 8. August 2001 um seine Anerkennung als \nAsylberechtigter nach. Im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angehört gab der Kläger auf \nBefragen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: \n\n4\n\nEr habe in einem größeren Supermarkt gearbeitet, bei dem er zunächst zum \nAbteilungsleiter später dann zum Leiter des Supermarktes aufgestiegen sei. Mitte \n2000 sei es dann zu Streitigkeiten zwischen ihm und dem Inhaber des Supermarktes \ngekommen. Aufgrund dessen sei ihm gekündigt worden. In der Folge habe er sich in \nZ. mit der Eröffnung eines eigenen Ladens selbständig gemacht. Am Anfang habe \ndas Geschäft auch gut floriert. Dann habe er wegen der in seinem Heimatland \naufkommenden Finanzkrise bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen \nkönnen. So habe er sich zuvor von Privatleuten Beträge in Höhe von 0,-- DM und 0,--\n $ zu einem Zinssatz von 10% geliehen. Während der Finanzkrise seien dann seine \nGläubiger an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, die Darlehen sofort zu \ntilgen. Er habe ihnen aber nur mitteilen können, dass er sich wegen der \nwirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sehe, das Geld sofort zurückzuzahlen. \nSeine Gläubiger hätten seine Zahlungsunfähigkeit dann an die Mafia weitergegeben. \nDanach sei er ein paar Mal am Telefon bedroht worden, später hätten ihn Leute \naufgesucht, die als Geldeintreiber geschickt worden seien. An die Polizei habe er \nsich nicht wenden können, da er keine Beweise habe vorweisen können. Sein Leben \nin der Türkei sei nicht mehr sicher gewesen sei und er habe fliehen müssen. Am \n27. Juli 2001 sei er von I. aus in einen Lkw gestiegen. In dem Lkw hätten sich \nnoch Andere, ihm unbekannte Ausländer befunden. Zum Fahrzeug, Fahrer und \nReiseweg könne er keinerlei Angaben machen. Für die Ausreise habe er 6.500,-- DM \nbezahlt. Das Geld für seine Ausreise hätten Freunde für ihn gesammelt. Zur Tilgung \nseiner Schulden hätte dieser Betrag jedoch nicht gereicht. Bei seiner Rückkehr in die \nTürkei befürchte er, von der Mafia liquidiert zu werden. Da er in der Zeit der \nFinanzkrise kein Geld mehr verdient habe, habe er auch ungedeckte Schecks in \nUmlauf geben müssen und es stehe nun zu befürchten, dass diesbezüglich gegen \nseine Person ein Haftbefehl erlassen worden sei. Insbesondere im Gefängnis \nbestünde die Gefahr auf Leute der Mafia zu treffen, die nach seinem Leben \ntrachteten. Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat aus politischen Gründen habe \ner dagegen zu keiner Zeit gehabt. Er sei nur einige Male, weil er aus dem Kreis Q. \nstamme, für mehrere Tage mit auf die Wache genommen worden, wo seine \nPersonaldaten überprüft worden seien. Letztmalig sei dies wohl im Jahre 1999 \ngeschehen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 16. August 2001 lehnte das Bundesamt das \nAnerkennungsbegehren des Klägers ab und entschied zugleich, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorlägen. Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung aufgefordert, \ndie Bundesrepublik Deutschland im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. In \nseiner Begründung stellte das Bundesamt mit näheren Ausführungen vor allem \ndarauf ab, dass den vom Kläger vorgetragenen Beeinträchtigungen durch \nPrivatpersonen nicht der Charakter politischer Verfolgung innewohne. Hinsichtlich \neines Schutzes seiner Person gegenüber Privatpersonen habe sich der Kläger allein \nan seine Heimatbehörden zu wenden.\n\n6\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n6. September 2001 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er u.a. geltend, dass \nbei seiner Rückkehr mit asylrelevanten Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte \nzu rechnen sei, da seine Person wegen der in der Vergangenheit erfolgten \nIngewahrsamnahmen aktenkundig sei. Darüber hinaus wird vom Kläger ausgeführt, \ndass aufgrund seiner in der Türkei weiterhin bestehenden Verbindlichkeiten \nVerfolgungsmaßnahmen durch mafiaähnliche Organisationen zu befürchten seien. \nZudem trägt der Kläger vor, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung \nzielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG \nbestünden. So sei er aufgrund einer in Deutschland vorgenommenen schweren \nHerzoperation lebenslang auf blutgerinnungshemmende Medikamente angewiesen. \n\n7\n\nAusweislich der dem Gericht unter dem 2. Februar 2002 und 11. Januar 2003 \nvom Kläger überreichten ärztliche Bescheinigungen des ihn behandelnden \nInternisten X. aus H. vom 25. Januar 2002 und vom 3. Januar 2003, ist \naufgrund des beim Kläger bestehenden Herzfehlers bei diesem operativ ein Mitral- \nund Aortenklappenersatz durchgeführt worden. Aufgrund dessen sei der Kläger auf \neine lebenslange Therapie mit dem blutgerinnungshemmenden Medikament \n„Marcumar\" angewiesen. Die Folgen einer fehlenden oder unzureichender Therapie \nseien für den Kläger als akut lebensbedrohlich anzusehen. Des Weiteren wurde \nausgeführt, dass für den Kläger ein erheblich erhöhtes Blutungsrisiko bei jeglicher \nVerletzung durch die Therapie mit dem Blutgerinnungshemmer bestehe. Die \nLebenserwartung des Klägers sei aufgrund des über lange Zeit bestehenden \nHerzklappenfehlers als verkürzt zu betrachten. Seine Reisefähigkeit sei aufgrund der \nHerzinsuffizienz nur eingeschränkt gegeben. \n\n8\n\nDer Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie ursprünglich auf die Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter und die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots \nnach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet war. \n\n9\n\nEr beantragt nunmehr,\n\n10\n\n die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 4. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 16. August 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass in \nseiner Person ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 AuslG \nvorliegt.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen\n\n13\n\nund verteidigt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides.\n\n14\n\nDer Beteiligte stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie auf den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung den ursprünglich gestellten \nKlageantrag zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 2 VwGO \neinzustellen.\n\n18\n\nHinsichtlich des nunmehr allein auf die Gewährung von Abschiebeschutz nach § \n53 AuslG reduzierten Klagebegehrens bleibt die zulässige Klage ohne Erfolg. \nInsbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n19\n\nDer im Klageverfahren erfolgte Vortrag des Klägers, er sei aufgrund des bei ihm \nam 20. Dezember 2001 erfolgten Mitral- und Aortenklappenersatzes lebenslang auf \neine auf Laborwerten basierende Therapie mit dem blutgerinnungshemmenden Mittel \nMarcumar angewiesen, rechtfertigt nicht die Annahme, in Bezug auf seine Person \nlägen die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 \nAuslG vor. \n\n20\n\nDiese Bestimmung setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort \ngenannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus, die dem Betroffenen bei \neiner Abschiebung persönlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. \nHierbei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie \nhervorgerufen wird. \n\n21\n\nDer Kläger wäre im Falle einer Rückkehr in die Türkei infolge der diagnostizierten \nErkrankung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erheblichen individuellen \nkonkreten Gefahr für die vorgenannten Rechtsgüter ausgesetzt. Wenngleich eine zu \nerwartende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen auf Grund \neiner mangelnden Behandelbarkeit einer als schwer wiegend zu qualifizierenden \nErkrankung im Abschiebezielstaat ein Abschiebungshindernis nach Maßgabe des § \n53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen kann,\n\n22\n\nvgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BverwG), Urteil v. 25. \nNovember 1997 - 9 C 58.96 - u. 27. April 1998 - 9 C 13.97 -,\n\n23\n\nist eine solche relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des \nKlägers in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu besorgen.\n\n24\n\nIm Hinblick auf das beim Kläger dauerhaft bestehende Krankheitsbild und die \nhierfür erforderliche lebenslange medikamentöse Therapie bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass eine adäquate Behandlung in der Türkei nicht \nvorgenommen werden könnte. \n\n25\n\nZunächst einmal gilt hier festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung \nder Bevölkerung in der Türkei durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich \nausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf \nhohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt ist.\n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -.\n\n27\n\nHinsichtlich einer aufgrund des beim Kläger erfolgten Mitral- und \nAortenklappenersatzes zukünftig eventuell anstehenden fachärztlichen Nachsorge \nsind zumindest in den größeren Städten der Türkei kardiologische \nBehandlungsmöglichkeiten gewährleistet. \n\n28\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen \nvom 10. Februar 2001.\n\n29\n\nDes Weiteren ist die vom Kläger in Frage gestellte Versorgung mit dem Präparat \nMarcumar - in der Türkei unter dem Handelsnamen „Coumadin\" erhältlich - und den \nfür die Medikamentendosierung erforderlichen sog. \"Quickwertsüberwachungen\" \nohne weiteres möglich. \n\n30\n\nVgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nAnkara an das Verwaltungsgericht Bremen vom 21. Februar 2001.\n\n31\n\nDas Vorbringen des Klägers, eine erhebliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes sei schließlich mit Blick auf seine wirtschaftliche und \npersönliche Situation zu erwarten, rechtfertigt dabei ebenso wenig die Annahme \neines Abschiebungshindernisses nach Maßgabe des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.\n\n32\n\nDenn auch wenn der Kläger auf Leistungen der türkischen Sozialversicherung \nbzw. einer privaten Krankenversicherung nicht (mehr) zurückgreifen kann, und er \nnach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner \nkrankheitsbedingten derzeit nur eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit - eine \nentsprechende Feststellung kann den vorgelegten ärztlichen Bescheinigen allerdings \nexplizit nicht entnommen werden - für sich Schwierigkeiten sieht, im türkischen \nArbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen, können Personen mit einem Einkommen unter \neinem Drittel des Nettomindestlohnes eine sog. „Grüne Karte (Yesil Kart)\" \nbeantragen. Nach Ausstellung der Karte werden die Kosten für stationäre und \nambulante Behandlungen in allen staatlichen medizinischen Einrichtungen \nübernommen. Ausgrenzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der „Grünen \nKarte\" unter ethnischen Motiven sind dabei nicht bekannt.\n\n33\n\nVgl. insoweit Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht \nBremen vom 10. Februar 2001.\n\n34\n\nDie für eine mögliche stationäre bzw. ambulante Behandlung des Klägers in \nstaatlichen Krankenhäusern anfallenden Kosten würden somit durch die „Grüne \nKarte\" getragen werden. \n\n35\n\nDemgegenüber sind die Kosten einer medikamentösen Behandlung im Regelfall \nüber die „Grüne Karte\" nicht erstattungsfähig. Jedoch besteht hinsichtlich der \nBehandlungskosten, die über diese Leistungsart nicht erfasst werden, die Möglichkeit \nsich an die „Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität (T. )\" zu wenden, die in \njeder Provinz und jedem Kreis unter dem Vorsitz des jeweiligen Regierungsvertreters \n(Gouverneur bzw. Landrat) vertreten ist. Diese Stiftung trägt dann die nicht \nabgedeckten Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig Medikamente einnehmen \nmüssen und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle bedürfen. \n\n36\n\nVgl. Serafettin Kaya, Gutachten an das Verwaltungsgericht Bremen \nvom 10. Februar 2001.\n\n37\n\nSomit obliegt es dem Kläger, ein entsprechendes Ersuchen an die vorgenannte \nStiftung zu richten. \n\n38\n\nIm Hinblick etwaiger \"Startschwierigkeiten\", die mit der Beantragung der „Yesil \nKart\" bzw. dem Antrag an die Sozialstiftung dergestalt verbunden sein können, dass \nzwischen Antragstellung und Erteilung der Karte bzw. Leistungsbewilligung wegen \ndes bürokratischen Aufwandes im Normalfall etwa 6 bis 8 Wochen vergehen, \n\n39\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 22. Juni 2000; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an VG Freiburg vom 14. November \n2000,\n\n40\n\ndie Behandlung des Klägers für vorgenannten Zeitraum aber nicht unterbrochen \nwerden darf, ist davon auszugehen, dass die in der Türkei lebenden nahen \nFamilienangehörigen des Klägers und insbesondere auch seine Freunde, die nach \nseinem eigenen Vorbringen kurzfristig einen Betrag von 6.500,-- DM für die Ausreise \nbereitzustellen vermochten, für diesen nur relativ kurzen Zeitraum und des wegen \nder Marktüblichkeit des Medikaments wohl auch überschaubaren Kostenrahmens \ndem Kläger finanziell unter die Arme greifen und ihm somit eine nahtlose Fortsetzung \nder Behandlung in der Türkei ermöglichen werden. Dass sich demgegenüber in der \nTürkei dem Kläger finanzielle Mittel Dritter nicht mehr zur Verfügung stehen könnten, \nvermag dieser dem Gericht mangels eines substantiierten über bloßes Behaupten \nhinausgehenden Vortrag jedenfalls nicht zu vermitteln. \n\n41\n\nDessen ungeachtet ist dem Kläger weiter anzuraten, sich noch in Deutschland \nmit dem Medikament Marcumar zu bevorraten bzw. sich in Bezug auf die mit den \nMedikamentenkosten verbundenen finanziellen Belastungen an das für ihn \nzuständige Ausländer-/Sozialamt zu wenden, welches eine kurzzeitige Finanzierung \ndes klägerischen Therapiebedarfs in der Türkei in Anbetracht einer damit \neinhergehenden geordneten Rückkehr des Klägers in sein Heimatland wohl kaum \nversagen dürfte.\n\n42\n\nNach alledem ist eine Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes \ndes Klägers im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten.\n\n43\n\nEine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers \naufgrund der in der ärztlichen Bescheinigung vom 3. Januar 2003 angeführten nur \neingeschränkten Reisefähigkeit des Klägers vermag als inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis keine Berücksichtigung im vorliegenden asylgerichtlichen \nVerfahren finden.\n\n44\n\nAbschließend sei angemerkt, dass, soweit der Kläger nach einer Rückkehr in die \nTürkei erhebliche Nachteile durch private Gläubiger befürchtet und dieses Vorbringen \nzumindest theoretisch vom Gericht als ein weiterer Anwendungsfall des § 53 Abs. 6 \nS. 1 AuslG in Betracht zu ziehen ist, das von ihm geschilderte \"Bedrohungsszenario\" \nsowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung ausnehmend \nsubstanzlos und blass blieb, mit keinerlei Details angereichert war und somit \ninsgesamt als wenig glaubhaft zu charakterisieren ist. Zudem ist selbst im Falle einer \nUnterstellung als wahr der Kläger gehalten, sich in seinem Heimatland an die \nzuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Dass diese nicht willens oder in \nder Lage wären, den Kläger - gegebenenfalls auch in anderen Landesteilen - vor den \nNachstellungen seiner Gläubiger zu schützen, ist weder substantiiert vorgetragen \nnoch anderweitig ersichtlich.\n\n45\n\nDie Klage gegen Nr. 4 des Bescheides der Beklagten vom 16. August 2001 ist \nebenfalls nicht begründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Beklagten verfügte \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung stehen im Einklang mit der hier \nmaßgeblichen Gesetzes- und Rechtslage. Über asylverfahrensabhängige oder \nasylverfahrensunabhängige Bleiberechte verfügt der Kläger nicht.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-27/9-k-3691-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-27/9-k-3691-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294364","retrieved":"2026-07-09 03:16:05.312913+00:00"}}