{"status":"available","doknr":"OLD294478","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0120.3K2725.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"3 K 2725/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie nach eigenen - zuletzt gemachten - Angaben am 30. März 1982 geborene \nKlägerin ist eigenem Bekunden zufolge jugoslawische Staatsangehörige. Sie ist nach \neigener Einlassung moslemischer Religionszugehörigkeit und stammt ihren Angaben \nzufolge aus Prizren (Kosovo). Die Klägerin stellte erstmals im April 2000 in der \nBundesrepublik Deutschland einen Asylantrag.\n\n3\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erklärte die Klägerin am 3. Mai 2000, sie sei \nvon ihrer Heimat aus mit einem Kleinbus nach Deutschland gelangt. Eine Schwester \nvon ihr, der Klägerin, habe vor zwei Jahren einen Albaner geheiratet. Dann habe es \nProbleme wegen der unterschiedlichen Volkszugehörigkeit der Ehepartner gegeben \nund die beiden hätten nicht mehr zusammenbleiben wollen. Die Familie des Albaners \nhabe ihre, der Klägerin, Familie bedroht - diesbezüglich legte die Klägerin einen \nZeitungsartikel vor.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. Juni 2002 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin \nauf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse gemäß \n§ 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte der Klägerin für den Fall der nicht \nfristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) \nan.\n\n5\n\nAm 16. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2002 zu \nverpflichten, sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen und \nhilfweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen, sowie festzustellen, dass Abschiebungshindernisse \ngemäß § 53 AuslG gegeben sind.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2003 \nGelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte sowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die den \nBeteiligten mit der Ladung bekannt gegebenen Auskünfte, Gutachten und Berichte, \nsoweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung sind, Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDas Gericht kann auf Grund der mündlichen Verhandlung entscheiden, auch \nwenn für die Prozessbevollmächtigten der Klägerin niemand erschienen ist, da sie in \nder Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 102 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden sind.\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg, da sie nicht begründet ist.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n16\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n17\n\nEinem derartigen Anspruch steht gemäß § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG \nbereits entgegen, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Die Klägerin hat hierzu bei der \nAnhörung durch das Bundesamt angegeben, sie sei mit einem Kleinbus nach \nDeutschland gelangt. An diesem Vorbringen ist die Klägerin festzuhalten. Sie hat \nzwar nicht den Staat benannt, von dem aus sie nach Deutschland eingereist ist. Auf \nGrund ihrer Einreise auf dem Landweg muss sie aber über einen sicheren Drittstaat \nin die Bundesrepublik Deutschland gekommen sein. Durch die Anlage I zu § 26 a \nAsylVfG sind Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und \ndie Tschechische Republik als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle \nNachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer \nMitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund der Anlage I zu \n§ 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 26 a AsylVfG verwirklicht. Unerheblich für die Anwendung \ndieser Vorschrift ist, dass nicht feststeht, über welchen sicheren Drittstaat die \nKlägerin in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Schon nach dem \nWortlaut dieser Vorschrift ist das Asylrecht ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus \neinem sicheren Drittstaat eingereist ist. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der \nAusländer die deutsche Grenze von einem der gesetzlich bestimmten sicheren \nDrittstaaten aus überschritten hat. Dies festzustellen, ist notwendig, aber auch \nausreichend. \n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November \n1995 - 9 C 73.95 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE), 100, 23 \n(25); Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5/97 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 313 (314).\n\n19\n\nFür die Anwendung der Drittstaatenregelung kommt es schließlich - von hier nicht \neinschlägigen Ausnahmen abgesehen - auf die tatsächliche Möglichkeit des \nAnbringens eines Schutzgesuchs durch den einzelnen Ausländer im Drittstaat nicht \nan, so dass ein Ausländer auch etwa dann keinen Anspruch auf Asyl hat, wenn er in \neinem verschlossenen und verplombten Lkw über (irgend-)einen sicheren Drittstaat \nnach Deutschland eingereist ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 5/97 -, NVwZ \n1999, 313 (314).\n\n21\n\nAber auch unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin über einen sicheren \nDrittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, bleibt ihre Klage - in vollem \nUmfang - erfolglos.\n\n22\n\nZu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG) kann nicht \nfestgestellt werden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte auf der Grundlage des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \noder auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zusteht.\n\n23\n\nWegen der für die Beurteilung maßgeblichen Ansatzpunkte und Kriterien wird auf \nden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - (Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 80, 315) \nverwiesen. Die dort unter B I für die Asylberechtigung dargestellten rechtlichen \nGrundsätze gelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n24\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, geschütztem \nRechtsgut sowie politischem Charakter der Verfolgung bei Art. 16 \nAbs. 2 Satz 2 GG a.F. (= Art. 16 a Abs. 1 GG) und § 51 Abs. 1 AuslG: \nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, \nsowie zur Deckungsgleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a \nAbs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Genfer \nKonvention (GK): BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497, 498 f..\n\n25\n\nBei Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Beteiligten ist eine Asylberechtigung der Klägerin bzw. ein Anspruch \nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht gegeben, weil ihr \nim Falle einer Ausreise in die Bundesrepublik Jugoslawien keine politische \nVerfolgung droht.\n\n26\n\nDie Klägerin hat bei einer Rückkehr in das Kosovo zum einen keine Verfolgung \nseitens des serbischen Staates zu befürchten. Dies gilt bereits deshalb, weil auf \nGrund der Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit serbische staatliche Stellen im \nKosovo nicht mehr präsent sind. Unabhängig davon hat sich die Lage der \nMinderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien nach dem Ende des Milosevic-\nRegimes deutlich verbessert. Die betreffenden Veränderungen rechtfertigen die \nAnnahme, dass ethnische Minderheiten in der Bundesrepublik Jugoslawien nicht \n(mehr) der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Diese \nEinschätzung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n27\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 22. April 2002 - 5 A 1416/02.A -, vom \n15. Juli 2002 - 5 A 2713/02.A - und vom 30. Oktober 2002 \n- 5 A 1485/01.A -.\n\n28\n\nSoweit die Klägerin geltend gemacht hat, als Angehörige der ethnischen \nMinderheit der Moslems einer Verfolgung durch die albanische \nBevölkerungsmehrheit bzw. durch die Familie des - getrennt lebenden - Ehemannes \nihrer Schwester ausgesetzt zu sein, rechtfertigt das ebenfalls weder ihre \nAnerkennung als Asylberechtigte noch die Annahme, in ihrem Falle seien die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben, selbst wenn man ihr Vorbringen \nals wahr unterstellt. Angesichts der im Kosovo stationierten KFOR-Truppen sowie \nfehlender Anhaltspunkte für geordnete Herrschaftsstrukturen radikaler Albaner kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass durch den letztgenannten Personenkreis \nstaatliche Gewalt ausgeübt wird.\n\n29\n\nUnabhängig davon - und ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich \nankäme - ist zu dem Vorbringen der Klägerin im übrigen festzustellen, dass \ngravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des angeblichen Verfolgungsschicksals \nder Klägerin bestehen. Diese gründen sich darauf, dass die Klägerin bei ihrer \nAnhörung durch das Bundesamt mehrfach massiv gelogen hat. So verneinte sie bei \nder betreffenden Anhörung zunächst die Frage, ob sie jemals bei einer deutschen \nBotschaft ein Visum beantragt habe. Erst auf einen entsprechenden Vorhalt räumte \nsie anschließend ein, bereits im März 2000 bei der Deutschen Botschaft in Skopje \nein Visum beantragt zu haben. Ferner hatte die Klägerin zu Beginn der Anhörung \nvom 3. Mai 2000 erklärt, sie sei das erste Mal in Deutschland. Im Widerspruch zu \ndieser Behauptung bekundete sie im weiteren Verlaufe der Anhörung hingegen, sie \nsei erstmals bereits seit dem 25. März (2000) in Deutschland gewesen und am \n1. April (2000) in ihre Heimat zurückgekehrt. Schließlich ist auch die Behauptung der \nKlägerin, die angeblichen Schlepper hätten ihren, der Klägerin, eigenen Reisepass \neinbehalten, nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu steigern.\n\n30\n\nAuch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind nicht ersichtlich.\n\nNamentlich besteht keine rechtliche Veranlassung, im Hinblick auf die schwierigen \nLebensverhältnisse im Kosovo, die unter anderem durch eine weitgehende \nZerstörung des Wohnungsbestandes und der Infrastruktur sowie die Minengefahr \ngekennzeichnet sind, in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ein Abschiebungshindernis für die Bundesrepublik Jugoslawien \nanzunehmen.\n\n31\n\nDroht dem einzelnen Ausländer keine nur auf ihn bezogene Gefahr, sondern ist \ndie gesamte Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, \nallgemein den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren ausgesetzt, kann \ndies auch dann nicht zur Annahme von Abschiebungshindernissen führen, wenn die \nGefahren den Ausländer konkret und in individueller Weise betreffen. Nach Satz 2 \nder vorgenannten Vorschrift werden solche Gefahren bei Entscheidungen nach § 54 \nAuslG berücksichtigt. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers \nerreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung \noder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen \ndroht, über deren Aufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine \nErmessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der \npotentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des \nInnenministeriums befunden wird. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nist im Verfahren des einzelnen Ausländers „gesperrt\", wenn dieselbe Gefahr zugleich \neiner Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Die \nVerwaltungsgerichte haben diese Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. \nSie dürfen daher im Einzelfall einem Ausländer, der einer gefährdeten Gruppe \nangehört, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann \nausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 AuslG zusprechen, wenn in seinem \nHeimatstaat landesweit eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass \ner bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte \naus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von \neiner Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.\n\n32\n\n Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. zuletzt Urteil vom \n8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1999, 549.\n\n33\n\nUnter Berücksichtigung der derzeitigen Planungen der Vereinten Nationen, der \nEuropäischen Union, der NATO, der Bundesregierung und der internationalen \nHilfsorganisationen ist nicht zu erwarten, dass Kosovo-Flüchtlinge im Zeitpunkt ihrer \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würden. Dies widerspräche nicht nur diametral der mit dem \nKosovo-Einsatz von allen Beteiligten gerade verfolgten humanitären Zielsetzung, \nsondern auch den schon auf den Weg gebrachten Entwicklungen. Die Probleme, auf \ndie Rückkehrer im Kosovo treffen werden, begründen landesweit keine extremen und \nunzumutbaren Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG. Von den einst etwa \n800.000 Kosovo-Flüchtlingen sind nach Schätzungen inzwischen 90 bis 95 Prozent \nin ihre Heimat zurückgekehrt. Über 300 verschiedene (Hilfs)-Organisationen mit \n50.000 Mitarbeitern aus aller Welt sind mittlerweile im Kosovo im Einsatz, um beim \nAufbau des Landes mitzuarbeiten. Der UNHCR hat in Pristina ein „Inter-Agency \nCoordination Center\" errichtet, um die Aufgaben zu koordinieren. Er ist für die \nhumanitäre Hilfe zuständig, die EU kümmert sich um den Wiederaufbau, die OSZE \nleitet den Aufbau der Institutionen, die UN-Mission UNMIK organisiert die zivile \nVerwaltung. Die Versorgungslage wird mit internationaler Hilfe sichergestellt. Mit der \nRäumung der Minen durch die KFOR-Friedenstruppen ist bereits begonnen worden. \nDie Minengefahr besteht überdies nicht in der gesamten Provinz. Damit ist das Risiko \nvon vornherein für die Bewohner beherrschbar, indem sie sich darüber informieren, \nwo der Gefahr der Verminung nicht wirksam begegnet werden konnte und ein \nAufenthalt allenfalls bei Beachtung besonderer Vorsichtsmaßnahmen möglich \nist.\n\n34\n\n Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschluss vom \n2. November 1999 - 13 A 2518/98.A -; vgl. auch Thüringer OVG, Urteil \nvom 11. November 1999 - 3 KO 399/96 -.\n\n35\n\nEbensowenig kann sich die Klägerin wegen der von ihr geltend gemachten \nmoslemischen Volkszugehörigkeit erfolgreich auf ein Abschiebungshindernis im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berufen. Die Annahme, dass - mit Blick auf ihre \nVolkszugehörigkeit - Angehörige der ethnischen Minderheiten weder im Kosovo noch \nin dem außerhalb des Kosovo liegenden Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien \neiner „extremen Gefahrenlage\" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt \nsind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer,\n\n36\n\nvgl. etwa Urteile vom 7. Juni 2002 - 3 K 728/02.A -, vom 19. Juli 2002 \n- 3 K 1199/02.A - und vom 16. Dezember 2002 - 3 K 2345/02.A -,\n\n37\n\nund steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG NRW,\n\n38\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 3. Juli 2001 - 13 A 2020/01.A -, vom \n22. April 2002 - 5 A 1416/02.A -, vom 4. Juli 2002 - 14 A 891/02.A -, \nvom 15. Juli 2002 - 5 A 2713/02.A - und vom 30. Oktober 2002 \n- 5 A 1485/01.A -.\n\n39\n\nZu der angeblichen Bedrohung der Familie der Klägerin durch eine albanische \nFamilie ist ferner festzustellen, dass die Klägerin nicht gezwungen ist, an ihren \nfrüheren Wohnort zurückzukehren. Da mit § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG keine örtlichen \nAufenthaltsgarantien verbunden sind, ist es der Klägerin gegebenenfalls auch \nzuzumuten, an einem anderen Ort als ihrem Heimatort innerhalb des Kosovo \nZuflucht zu suchen und sich gänzlich unter den Schutz der KFOR-Truppen zu \nstellen.\n\n40\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist ferner festzustellen, dass der \nKlägerin auch in dem Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Jugoslawien, der \naußerhalb des Kosovo liegt, eine sichere Zufluchtsmöglichkeit offen steht. \nDiesbezüglich ist - wie bereits angesprochen - in Rechnung zu stellen, dass eine \nVerschlechterung der Lage der Minderheiten nach dem Ende des Milosevic-Regimes \nnicht gegeben ist. Vielmehr hat sich auch nach der jüngeren Auskunftslage die \nSituation der Minderheiten - einschließlich der Moslems - in der Bundesrepublik \nJugoslawien deutlich verbessert, und organisierte Repression gegen die politische \nOpposition findet nicht mehr statt.\n\n41\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien \n(Serbien und Montenegro) vom 16. Oktober 2002.\n\n42\n\nDa keine Abschiebungshindernisse vorliegen, begegnet auch die \nAbschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-20/3-k-2725-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-20/3-k-2725-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294478","retrieved":"2026-07-09 03:16:14.997334+00:00"}}