{"status":"available","doknr":"OLD294673","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2003:0106.10L2079.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2003-01-06","aktenzeichen":"10 L 2079/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seiner Klage - 10 K 4818/02.A - gegen die \nin dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 14. November 2002 enthaltene \nAbschiebungsandrohung anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag \nist unbegründet, weil die hier im Rahmen des vorliegenden Verfahrens \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Das \nöffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt sein Interesse an einem - \nvorläufigen - Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die Rechtmäßigkeit \nder auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 50 des \nAusländergesetzes (AuslG) gestützten Entscheidung des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) über die Pflicht \nzur Ausreise und die Androhung der Abschiebung in dem angefochtenen Bescheid \nkeinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, die allein gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG \ndie Aussetzung der Abschiebung rechtfertigen können. \n\n6\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG liegen vor, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung \nwahrscheinlich nicht standhalten wird. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob \nernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes über den Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtiger (und damit auch gegen die \nAbschiebungsandrohung) berechtigt sind, hat sich dabei auf die Ablehnung des \nAntrages als \"offensichtlich\" unbegründet zu beziehen.\n\n7\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1516/93 -, in: Entscheidungen des Bundesverfassungs- \ngerichts (BVerfGE), Band 94, S. 166 (166 ff., 192 ff.).\n\n8\n\nOffensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren jedenfalls dann, wenn im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der \ntatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei \neinem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die \nAbweisung des Antrages gerade zu aufdrängt. Grundsätzlich sind dabei die \nAnforderungen zu beachten, die an eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich \nunbegründet zu stellen sind.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 08. März 1995 - 2 BvR 2148/94 -, in: \nInforma-tionsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1995, S. 342 ff.; \nBeschluss vom 13. Oktober 1993 - 2 BvR 888/93 -, in: InfAuslR 1993, \nS. 390 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen aus der früheren \nRechtsprechung.\n\n10\n\nNach diesen Grundsätzen hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg, weil bei der \nvom Gericht ohne Beschränkung auf die Begründung des Ablehnungsbescheides \neigenständig und umfassend vorgenommenen Beurteilung gegen die Ablehnung des \nAsylbegehrens als offensichtlich unbegründet keine erheblichen, wahrscheinlich zu \neinem anderen Ergebnis führenden Bedenken bestehen. Denn das Bundesamt hat in \ndem angefochtenen Bescheid, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen in \nentsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen wird, den Asylantrag \ndes Antragstellers mit zutreffenden Ausführungen zu Recht als offensichtlich \nunbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht gegeben sind.\n\n11\n\nDarüber hinaus führt das Gericht im Rahmen des vorliegenden vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens aus: Das Vorbringen des Antragstellers erfüllt nicht die \nVoraussetzungen, die an die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals nach \nden dargelegten Grundsätzen zu stellen sind. Vorliegend hat er nicht ansatzweise \neine ihm drohende staatliche oder dem Staat zuzurechnende Verfolgung glaubhaft \ngemacht, weil er als einzigen Grund seiner Ausreise letztlich angibt, in Guinea \nniemanden mehr gehabt zu haben, der ihm hätte helfen können und für ihn gesorgt \nhabe. Seine Eltern seien verstorben. Er habe auf der Straße gelebt und nichts zu \nEssen gehabt. Ausgehend von diesem Vorbringen war sein Asylantrag gemäß § 30 \nAbs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Nach dieser Vorschrift ist \nein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes offensichtlich nicht vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier \nerfüllt, weil das Vorbringen des Antragstellers asylrechtlich irrelevant ist. Er hat keine \ngezielt gegen seine Person gerichtete politisch motivierte Verfolgungsmaßnahme des \nguineischen Staates behauptet. Eine solche ist auch nicht insoweit gegeben, als er \nwegen Diebstahls angeblich ca. eine Woche im Gefängnis zugebracht haben will. Die \nvon ihm behaupteten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stellen keine staatliche \nVerfolgung dar, rechtfertigen vielmehr auch unter dem Gesichtspunkt des § 30 Abs. 2 \nAsylVfG die erfolgte Ablehnung des Asylantrages, weil der Antragsteller Guinea \noffensichtlich allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.\n\n12\n\nBei einer Rückkehr nach Guinea hat der damit unverfolgt ausgereiste \nAntragsteller auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer asylerheblichen \nVerfolgung zu rechnen. Die Ausführungen des Antragstellers sind - wie ausgeführt - \nnicht geeignet, den Tatbestand einer politischen Verfolgung zu begründen. Nach \nständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), ist es zudem keinesfalls \"inzwischen unstreitig\", dass aus \nWesteuropa zurückkehrende Asylbewerber von den guineischen Behörden \ngrundsätzlich als eine Art \"Staatsfeind\" betrachtet und dementsprechend behandelt \nwerden und eine Vielzahl nach Guinea zurückgekehrter Asylbewerber getötet \nworden oder verschwunden sind.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - m.w.N.; \nBeschluss vom 09. August 2000 - 11 A 2370/00.A -.\n\n14\n\nDass gerade der Antragsteller aus ihn betreffenden spezifischen Gründen, die in \nseiner Person begründet sind, im Falle seiner Rückkehr einer Gefahr der politischen \nVerfolgung landesweit ausgesetzt wäre, hat der Antragsteller allerdings nicht \nansatzweise konkret ausgeführt. \n\n15\n\nAuch liegen Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach § 53 Abs. 1 \nund 4 oder Abs. 6 Satz 1 ebenfalls nicht vor. Die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG setzt voraus, dass dem Betreffenden \nbei einer Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vom Zielstaat ausgehende \nund von ihm zu verantwortende konkrete oder individuelle Gefahr droht, der Folter \noder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe \nim Sinne des Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und die Grundfreiheiten (EMRK) unterworfen oder in sonstigen \nfundamentalen Menschenrechten verletzt zu sein. Nach den dem Gericht zur \nVerfügung stehenden Quellen bestehen keine Erkenntnisse darüber, dass \nabgeschobene guineische Staatsangehörige wegen der Stellung eines Asylantrages \nin der Bundesrepublik Deutschland im Falle ihrer Abschiebung nach ihrer Ankunft in \nGuinea von den dortigen Behörden misshandelt, längerfristig inhaftiert oder gefoltert \nworden sind. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2002 - 11 A 3073/01.A - \nm.w.N.; Beschluss vom 09. August 2000 - 11 A 2370/00.A -; \nAuswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach \nvom 24. Januar 2001, Gz.: 514-516.80/36579.\n\n17\n\nEs liegen auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nvor. Danach kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerhebliche konkrete oder individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nDabei ist auf eine derartige erhebliche landesweite Gefahr abzustellen. Allerdings \nsind Gefahren, die dem Ausländer im Sinne dieser Vorschrift vom Zielstaat drohen \nund denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer \nangehört, allgemein ausgesetzt ist, nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei \nEntscheidungen nach § 54 AuslG zu berücksichtigen. Nur dann, wenn dem \neinzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 \nSatz 1 AuslG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die \nGrundrechte aus Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) \nwegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz \nunabhängig von einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG \ngebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend \ndahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnicht ausgeschlossen ist. Es muss danach eine extreme Gefahrenlage vorliegen, die \nfür den Betreffenden mit dem sicheren Tod oder schwersten gesundheitlichen \nSchäden verbunden ist.\n\n18\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 15.95 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 99, 331 (333 ff.); Urteil vom 04. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, in: \nInfAuslR 1996, 289.\n\n19\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze liegt auch ein Abschiebungshindernis im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 nicht vor, weil dem Antragsteller nicht landesweit im \nFalle seiner Rückkehr nach Guinea eine konkrete Gefahrensituation der zuvor \nbeschriebenen Art droht. Auch die jüngste Entwicklung in Guinea lässt nicht den \nSchluss zu, dass die in ihr Heimatland abgeschobenen guineischen \nStaatsangehörigen sehenden Augen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG \nausgesetzt werden. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2001 \n- 11 A 5695/00.A -.\n\n21\n\nDie bewaffneten Auseinandersetzungen betreffen bzw. betrafen nur den \nsüdlichen Bereich des Landes. Zudem sind von der unzureichenden \nVersorgungslage vorwiegend die aus Sierra Leone und Liberia stammenden \nFlüchtlinge betroffen, die vor den dort (früher) herrschenden Bürgerkriegen nach \nGuinea geflohen waren. \n\n22\n\nVgl. Süddeutsche Zeitung (SZ) vom 15. März 2001: \"Gefangen im \nKessel des Krieges\"; SZ vom 14. Februar 2001: \"Gefechte in Guinea \nverzögern UN-Hilfe\"; Frankfurter Rundschau (FR) vom 13. Februar \n2001: \"Flucht aus dem Regenwald\"; Frankfurter Allgemeine Zeitung \n(FAZ) vom 25. Januar 2001: \"Schlimmste Flüchtlingslage der Welt\".\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit \nergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n24\n\nDer Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-06/10-l-2079-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2003-01-06/10-l-2079-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294673","retrieved":"2026-07-09 03:16:31.253955+00:00"}}