{"status":"available","doknr":"OLD294752","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1219.7K4595.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"7 K 4595/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. \n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der \nBeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag \nfür den im Jahr 2000 von der Einmündung der Straße \" Q. \" bis zur \nEinmündung in die \"K.---straße \" erfolgten Ausbau der Straße \"X.---ring \" in X1. . \n\n3\n\nBis zum 14. November 2000 war die \"L1. KG\" Eigentümerin der Grundstücke \nin G1. , Flur 10, Flurstücke Nrn. 291, 292, 296, 406, 407, 578, 579 und 593. Das \nFlurstück 291 ist 592 m², das Flurstück 292 599 m², das Flurstück 296 214 m², das \nFlurstück 406 188 m², das Flurstück 407 25 m², das Flurstück 593 9.647 m², das \nFlurstück 578 40 m² und das Flurstück 579 536 m² groß. Die Flurstücke 291, 292, \n296 und 407 grenzen westlich an das ausgebaute Teilstück der Straße \"X.---ring \" \nan. Das Flurstück 406 liegt - von der Straße \"X.---ring \" aus gesehen - unmittelbar \nhinter der Parzelle 407. Die Parzellen 578 und 579 liegen nördlich der Flurstücke 406 \nund 407 westlich eines von der Straße \"X.---ring \" zur N.----straße abzweigenden \nFußweges, grenzen nicht an die Straße \"X.---ring \", sondern mit ihrer Nordseite an \ndie \"N.----straße \". Während die aneinander grenzenden Flurstücke 406 und 407 \nnördlich an das Flurstück 292 grenzen und dieses wiederum nördlich an das \nFlurstück 291 angrenzt, befinden sich südlich des Flurstückes 291 bis zum \nunbebauten Flurstück 296 noch die weiteren Grundstücke Flurstücke 293, 294 und \n295, die mit Wohnhäusern bebaut sind. Von der Straße \"X.---ring \" betrachtet hinter \nden genannten Flurstücken liegt die Parzelle 593 und grenzt hier - mit Ausnahme der \nParzellen 407 und 578 - an sämtliche der übrigen genannten Parzellen. \n\n4\n\nAm 6. März 1984 erteilte die Stadt X1. der \"L1. KG\" - noch unter deren \nfrüherer Firma „ L2. KG\" für die Parzellen 593, 292, 291, 290 (spätere \nBezeichnung: Parzellen 406 und 407), 394 (heutige Bezeichnung: u. a. Parzellen \n578 und 579) eine Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Erweiterung eines \nBürogebäudes mit angeschlossener Werkshalle. Das Bürogebäude und die \nWerkshalle sind anschließend - der Genehmigung entsprechend - auf der Parzelle \n593 errichtet worden. Mit Baugenehmigung vom 9. Februar 1988 genehmigte die \nStadt X1. der \"L1. KG\" - ebenfalls noch unter deren früherer Firma „L2. \nKG\" des Weiteren die Errichtung von sieben Garagen für Pkw bzw. Lieferwagen auf \nder Parzelle 292. Im Anschluss hieran ist auch dieser Gebäudekomplex errichtet \nworden und erstreckt sich auch teilweise auf das Flurstück 593.\n\n5\n\nAm 02. Juli 1992 erteilte die Stadt X1. der \"L1. KG\" - noch unter deren \nfrüherer Firma „L2. KG\" - die Genehmigung zur Änderung des auf der Parzelle \n593 bestehenden Betriebsgebäudes durch Anbau eines Ausstellraumes in Form \neines Pavillons auf der Parzelle 291. Auch dieses Gebäude wurde sodann der \nBaugenehmigung entsprechend errichtet und befindet bei bestehender Verbindung \nmit dem Betriebsgebäude auf dem Flurstück 593 überwiegend auf der Parzelle 291. \nZwischenzeitlich ist diese Bebauung des Flurstücks 292 zu Gunsten der Parzelle 593 \ndurch eine Grunddienstbarkeit gesichert worden. Mit Baugenehmigung vom 3. \nDezember 1993 gestattete der Beklagte der \"L1. KG\" im Weiteren hinsichtlich der \nGrundstücke Flur 10, Flurstücke 579, 580 und 581 die Errichtung von Werbeanlagen \nin Form von Fahnenmasten. \n\n6\n\nDie \"L1. KG\" hatte - noch unter ihrer früheren Firma „L2. KG\" - ihre o. g. \nGrundstücke sämtlich an die „L3. GmbH\" vermietet. Nach Kündigung und \nBeendigung dieses Mietverhältnisses spätestens im Jahre 1999 vermietete die \n„L1. KG\" die Parzelle 593 bzw. das darauf befindliche Betriebsgebäude an drei \nverschiedene Unternehmen für gewerbliche Zwecke. Die auf der Parzelle \nbefindlichen sieben Garagen wurden danach anderweitig, d. h. andere Personen als \ndie Mieter des Betriebsgrundstückes Parzelle 593 vermietet.\n\n7\n\nDer Beklagte baute im Weiteren die Straße \"X.---ring \" in X1. von der \nEinmündung der Straße \"An der Q. \" bis zur Einmündung in die \"K.---straße \" \nin der Zeit vom 24. Juli 2000 bis zum 13. Oktober 2000 aus. Hierbei ist in diesem \nBereich die Fahrbahn über eine Breite von insgesamt sieben Metern (m) als \nVerkehrsmischfläche ausgebaut worden. Im Einzelnen wurde eine Fläche mit einer \nBreite von 3,50 m asphaltiert, an beiden Seiten dieser Asphaltfläche jeweils eine \nwasserführende Rinne von fünfzig cm Breite angelegt und beidseitig jeweils \nniveaugleich mit der Asphaltfläche die jeweils restlichen Flächen von 1,25 m Breite \nmit roten Steinen gepflastert. Die Abnahme der Ausbauarbeiten erfolgte am 27. \nOktober 2000.\n\n8\n\nZwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Vertrag vom 14. August 2000 von der \n\"L1. - \" einen Teil der o. g. Grundstücke, nämlich die Gründstücke G1 , Flur 10, \nFlurstücke 291, 292, 296, 406 und 407 gekauft. Zudem war zur Sicherung ihres \nAnspruchs auf Übertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken zu \nGunsten der Klägerin am 12. September 2000 eine Vormerkung in das Grundbuch \neingetragen worden. Nach am 5. Oktober 2000 beantragter Eigentumsumschreibung \nist am 14. November 2000 der Übergang des Eigentums an den Grundstücken auf \ndie Klägerin in das Grundbuch eingetragen worden. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. August 2001 zog der Beklagte die Klägerin für den Ausbau \ndes genannten Teilstücks der Straße \"X.---ring \" im Hinblick auf deren Grundstücke \nParzellen 291, 292, 296, 406 und 407 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von ---,--\n DM heran. Hierbei setzte der Beklagte unter Einordnung der ausgebauten Straße \n\"X.---ring \" als Anliegerstraße den beitragspflichtigen Aufwand mit fünfzig vom \nHundert des beitragsfähigen Aufwandes von ---,-- DM, d. h. mit ---,-- DM an. Die zu \nGrunde gelegte Quote von 5,07810 DM/m² ermittelte der Beklagte, indem er den \nbeitragspflichtigen Aufwand von ---,-- DM auf die zu Grunde gelegte \nVerteilungsfläche von 24.319 m² aufteilte. In die Verteilungsfläche bezog der \nBeklagte hierbei u. a. auch die Parzellen 593, 578, 579 mit einer um den Faktor 1,3 \nmodifizierten Fläche von zusammen 13.290 m² mit ein. Den gegen die Klägerin \nfestgesetzten Beitrag bestimmte der Beklagte sodann, indem er die Gesamtfläche \nder Grundstücke der Klägerin von zusammen 1.618 m² um den Faktor 1,3 \nvervielfachte und die so modifizierte Gesamtfläche der klägerischen Grundstücke von \n2.103 m² mit der Quote von 5,07810 DM/m² multiplizierte. \n\n10\n\nEin Bebauungsplan existiert für das Abrechnungsgebiet nicht. Abgesehen von \nden Grundstücken der Klägerin sowie den weiter im Eigentum der L1. KG \nstehenden Flurstücken 578, 579 und 593 sind die übrigen der Beitragserhebung zu \nGrunde gelegten Grundstücke des Abrechnungsgebietes mit Wohngebäuden bebaut \nund werden entsprechend genutzt. Nachdem bereits am 20. Oktober 2000 der \nBeklagte für die Parzelle 296 einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Garagen \nerteilt hatte, erteilte er am 17. April 2002 hinsichtlich der Flurstücke 291, 406 und 407 \n(Letzteres unter der neuen Bezeichnung als Flurstück 824) einen Bauvorbescheid \nzur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten. \n\n11\n\nGegen den o. g. Beitragsbescheid des Beklagten hat die Klägerin am 10. \nSeptember 2001 beim Beklagten Widerspruch eingelegt, den der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 25. Oktober 2001 als unbegründet zurückwies. Am 21. \nNovember 2001 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \n\n12\n\nSie trägt vor: \n§ 5 Abs. 6 a) der Beitragssatzung des Beklagten sei nichtig. Diese Vorschrift \nprivilegiere in sachlich nicht gerechtfertigter Weise die Eigentümer bebauter \nGrundstücke im unbeplanten Bereich, deren vorhandene Geschosszahl hinter der \nnach der näheren Umgebungsbebauung zulässigen Geschosszahl zurückbleibe, \ngegenüber Beitragspflichtigen im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes \nsowie gegenüber Eigentümern unbebauter, aber bebaubarer Grundstücke in nicht \nbeplanten Gebieten, für die nach § 5 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 6 b) der Beitragssatzung \njeweils auf die nach dem Bebauungsplan oder die nach der näheren Umgebung \nzulässige Nutzung unabhängig von deren Verwirklichung abgestellt werde. Auch \nwenn es aus Praktikabilitätsgründen zulässig sein sollte, bei bebauten Grundstücken \ngrundsätzlich auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen, \nbedürfe es jedenfalls einer Öffnungsklausel, nach welcher für den Fall, dass die \ntatsächliche Geschosszahl hinter der zulässigen bzw. überwiegenden zurückbleibt, \nletztere der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen sei. \n\n13\n\nAußerdem sei der angefochtene Beitragsbescheid nicht hinreichend bestimmt, \nweil für jedes Buchgrundstück jeweils ein gesonderter Beitrag festzusetzen gewesen \nsei. Die fraglichen Gründstücke hätten zum Zeitpunkt der Entstehung der \nBeitragsschuld auch keine wirtschaftliche Einheit gebildet, da es in diesem Zeitpunkt \nan einer gemeinsamen Zweckbestimmung der Grundstücke gefehlt habe. Zwar seien \ndie Grundstücke der Klägerin zusammen mit den Parzellen 578, 579 und 593 an die \nL3. GmbH vermietet und damit wirtschaftlich gemeinsam genutzt worden. Diese \ngemeinsame wirtschaftliche Nutzung sei jedoch spätestens mit der Kündigung des \nentsprechenden Mietverhältnisses entfallen. Ab diesem Zeitpunkt seien die \nGrundstücke wirtschaftlich unterschiedlich genutzt worden. \n\n14\n\nUngeachtet dessen würden die Grundstücke auch deshalb keine wirtschaftliche \nEinheit bilden, weil zum Zeitpunkt der Entstehung der persönlichen Beitragsschuld \ndie Klägerin nicht auch Eigentümerin der Flurstücke 578, 579 und 593 gewesen sei. \nNicht anders zu beurteilen sei es, wenn insoweit auf den Zeitpunkt der Entstehung \nder sachlichen Beitragspflicht abgestellt würde. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin \nzumindest bereits wirtschaftlich betrachtet Eigentümerin gewesen, weil zu ihren \nGunsten bereits eine Eigentumsvormerkung im Grundbuch eingetragen gewesen sei \nund darüber hinaus auch der Besitz, die Nutzungen, die Gefahr und die Lasten \nbezüglich der Grundstücke auf die Klägerin übergegangen gewesen seien. Wenn \nstatt des formalen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffes der wirtschaftliche \nGrundstücksbegriff zu Grunde gelegt werde, sei es geboten, auch bei der Frage, ob \ndie Eigentümer verschiedener Buchgrundstücke identisch seien, auf eine \nwirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n16\n\n den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2001 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 2001 \naufzuheben. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\n die Klage abzuweisen. \n\n19\n\nDer Beklagte trägt vor: \n\n20\n\n§ 5 Abs. 6 a) der Beitragssatzung sei nicht nichtig. Zwar sei bei der \nBeitragsveranlagung grundsätzlich die zulässige Grundstücksnutzung maßgeblich, \naber bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich dürfe hierbei aus Gründen der \nPraktikabilität auf die tatsächliche Nutzung abgestellt werden. Hinsichtlich \nunbebauter Grundstücke im unbeplanten Bereich sei eine Bestimmung des bei der \nVerteilung zu Grunde zu legenden Nutzungsmaßes unverzichtbar, da anderenfalls \ndiese Grundstücke sachlich nicht gerechtfertigt bevorzugt würden.\n\n21\n\nIm Beitragsbescheid sei zudem zutreffend von einer wirtschaftlichen Einheit der \nveranlagten Grundstücke ausgegangen worden. Entscheidend für das \nZusammenlegen von Flächen zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit sei ein \nMindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen. Maßgeblich sei die \nzum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit \nerteilten Baugenehmigungen konkret verwirklichte Bausubstanz. Vorliegend seien \ndie Inhalte der bis zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht \nvorliegenden Baugenehmigungen, insbesondere die Kennzeichnung des \nBaugrundstücks in den Bauunterlagen maßgebend. Die veranlagte wirtschaftliche \nEinheit entspräche den Kennzeichnungen des Baugrundstücks nach der \nBauprüfverordnung in den Baugenehmigungen. Die Grundstücke der ehemaligen \nFirma L1. seien mit einer großen Halle mit angebauten Garagen und einem \nPavillon flurstücksübergreifend bebaut und bildeten einen Baukomplex. \n\n22\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 24. September 2002 einen \nErörterungstermin durchgeführt. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift des Termins \nverwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der eingereichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist zwar \nteilweise rechtswidrig, hierdurch werden Rechte der Klägerin jedoch nicht im Sinne \nvon § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. \n\n26\n\nEine Aufhebung des angefochtenen Bescheides allein wegen dessen eventueller \nformeller Rechtswidrigkeit kommt hier nicht in Betracht. Es kann insoweit dahin \nstehen, ob der angefochtene Beitragsbescheid im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 des \nKommunal- und Abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), \n119 der Abgabenordnung (AO) nicht hinreichend bestimmt ist, weil er nicht jedes \neinzelne Buchgrundstück beitragsmäßig gesondert, sondern sämtliche Flurstücke \ninsgesamt in einer Beitragsfestsetzung erfasst. Jedenfalls ist der Beitragsbescheid \ndeshalb nicht im Sinne der §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 KAG NRW, 125 AO nichtig. Zumindest \nhinsichtlich des Adressaten - namentlich der Klägerin - und hinsichtlich des \nFolgenausspruches - Zahlungsverlangen in Höhe von ---,-- DM - ist der Bescheid \neindeutig und auch sämtliche der Veranlagung zu Grunde gelegten Buchgrundstücke \nsind ihm zu entnehmen. Allein aus der möglichen Unbestimmtheit und der damit \nmöglicherweise gegebenen - \"bloßen\" - Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nBescheides ergibt sich für die Klägerin in Ermangelung einer hierdurch bewirkten \nVerletzung ihrer Rechte jedoch kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nMateriell rechtlich ist der angefochtene Bescheid allerdings teilweise rechtswidrig, \nverletzt aber die Klägerin nicht in ihren Rechten. \n\n28\n\nDie Beitragserhebung ist dem Grunde nach zu recht erfolgt. Rechtsgrundlage für \nden Heranziehungsbescheid ist § 8 KAG NRW in Verbindung mit (i. V. m.) der \nSatzung der Stadt X1. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 3. Juli 1996 \n(SBS). \n\n29\n\nDie SBS stellt eine hinreichende Rechtsgrundlage zur Erhebung der \nStraßenbaubeiträge im hier fraglichen Abrechnungsgebiet dar und ist nicht etwa \nrechtswidrig und damit nichtig. Insbesondere § 5 Abs. 6 SBS ist nicht - wie die \nKlägerin meint - rechtswidrig. Nach § 5 Abs. 4 SBS wird der Straßenbaubeitrag nach \neinem nutzungsbezogenen Flächenbetrag kombiniert aus der Zahl der \nVollgeschosse und der Grundstücksfläche berechnet, und zwar in der Weise, dass \nnach Anzahl und Nutzbarkeit der Vollgeschosse - im Einzelnen aufgeführte - \nFaktoren gebildet werden, mit denen die - abhängig von Lage und zulässiger \nNutzungsart des Grundstücks zu ermittelnde - Grundstücksfläche vervielfacht wird. \nDieser sog. kombinierte Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich geeignet, dem in § 8 \nAbs. 6 Satz 1 KAG NRW festgelegten Vorteilsprinzip Rechnung zu tragen. \n\n30\n\nAuch § 5 Abs. 5, 6 a) und b) SBS ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - in \ndiesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. § 5 Abs. 6 a) SBS trifft eine Regelung \nzur Ermittlung der Geschosszahl bei bebauten Grundstücken in unbeplanten \nGebieten bzw. in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl noch \nBaumassenzahl oder Gebäudehöhe festsetzt. Hiernach kommt es insoweit bei \nbebauten Grundstücken in nicht qualifiziert beplanten Gebieten auf die Zahl der \ntatsächlich vorhandenen Geschosse an, während in qualifiziert beplanten Gebieten \nnach § 5 Abs. 5 a) SBS die mit Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl \nder Vollgeschosse und gemäß § 5 Abs. 6 b) SBS in nicht qualifiziert beplanten \nGebieten bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den \nGrundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse \nmaßgebend ist. Diese unterschiedliche Behandlung von Grundstücken ist jedoch \nsachlich gerechtfertigt und stellt daher keine rechtswidrige Ungleichbehandlung \nverschiedener Beitragspflichtiger dar. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das \nfür vorliegende Abrechnungsgebiet keinerlei Bebauungsplan besteht und daher nach \ndem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit der Gültigkeit satzungsrechtlicher \n(Verteilungs-) Regelungen allenfalls die Ungleichbehandlung von Grundstücken im \nunbeplanten Bereich hier erheblich sein. Das Abstellen auf die tatsächlich \nvorhandene Vollgeschosszahl zur Ermittlung des Nutzungsmaßes in unbeplanten \nGebieten ist jedoch zulässig, \n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Juni 1981 - \n8 C 66/81 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1982, 31 ff.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteilvom 23. März 1987 - 1 A 43/85 -, Zeitschrift für \nKommunalfinanzen (ZKF) 1987, 277 fff.; Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeitragsrecht, 6. Aufl., 2001, § 18 Rdnr. 34. \n\n32\n\nerfordert aber gerade eine Regelung, welches Nutzungsmaß bei unbebauten \nGrundstücken in nicht beplanten Gebieten zu Grunde zu legen ist. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 66/81 -, aaO.; Driehaus, \naaO., § 18 Rdnr. 34. \n\n34\n\nEine solche - erforderliche - Regelung trifft § 5 Abs. 6 b) SBS. Die hierdurch u. U. \nbewirkte unterschiedliche Behandlung bebauter Grundstücke im unbeplanten \nBereich einerseits und nicht bebauter, aber bebaubarer Grundstücke im unbeplanten \nBereich andererseits rechtfertigt sich jedoch aus dem Erfordernis der Praktikabilität \ndes jeweiligen Beitragsmaßstabes. Der Satzungsgeber darf grundsätzlich im \nRahmen des Gleichheitsgrundsatzes den praktischen Erfordernissen der Verwaltung \nbei der - späteren - Umsetzung des jeweiligen Beitragsmaßstabes Rechnung \ntragen.\n\n35\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG \nSH), Urteil vom 21. Dezember 1993 - 2 L 135/92, Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ) 1994, 236 ff.; Verwaltungsgerichtshof des \nLandes Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 1985 - 2 S \n1131/85 -, Verwaltungsblätter Baden-Württembergs (VWBlBW) 1986, \n351 - 352, wonach eine solche Regelung zur Ermittlung des \nNutzungsmaßes nicht gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt; \n\n36\n\nInsofern bedarf es aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit auch keiner \nÖffnungsklausel für den Fall, dass die tatsächliche Geschosszahl eines bebauten \nGrundstückes hinter der zulässigen bzw. in der Umgebung überwiegend \nvorhandenen Geschosszahl zurückbleibt, erstere maßgeblich sei. \n\n37\n\nVgl. so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG \nBB), Urteil vom 8. Juli 2000 - 2 D 29/98 -, soweit ersichtlich nicht \nveröffentlicht. \n\n38\n\nDies würde nämlich zu zusätzlichen Erschwernissen in der praktischen \nUmsetzung der Beitragsermittlung führen, welche der Satzungsgeber gerade durch \ndas grundsätzliche Abstellen auf die tatsächliche Nutzung bei bebauten \nGrundstücken in nicht beplanten Gebieten ausschließen wollte und auch im Rahmen \nseines - weiten - satzungsrechtlichen Ermessens ausschließen kann.\n\n39\n\nDie Voraussetzungen der Beitragserhebung liegen vor. \nBei der mit dem Heranziehungsbescheid abgerechneten Ausbaumaßnahme handelt \nes sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NRW i. V. m. § 1 SBS. \nGemäß § 1 SBS erhebt die Stadt X1. zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen \nim Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die \ndurch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und \nErbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen \nVorteile Beiträge nach Maßgabe der Satzung. Bei dem vorliegenden Ausbau des \nTeilstückes der Straße \"X.---ring \" in X1. handelt es sich um eine in diesem \nSinne beitragsfähige Maßnahme. Die Straße \"X.---ring \" ist in dem hier fraglichen \nTeilstück im Sinne von § 8 KAG NRW und § 1 SBS jedenfalls nachmalig hergestellt, \nd. h. erneuert worden. Den im Erörterungstermin vor Ort gefertigten Lichtbildern ist \nzu entnehmen, dass die Straße \"X.---ring \" im Einzelnen mit einer \nVerkehrsmischfläche bestehend aus einer asphaltierten Fahrbahn, beidseitigen \nwasserführenden Rinnen und beidseitigen, überfahrbaren gepflasterten Flächen \nversehen worden ist. Seitens der Klägerin ist die prinzipielle Beitragsfähigkeit der \nfraglichen Ausbaumaßnahme letztlich auch in keiner Weise in Abrede gestellt \nworden.\n\n40\n\nDie Grundstücke der Klägerin grenzen auch unmittelbar an das ausgebaute \nTeilstück der Straße \"X.---ring \" an, werden demgemäß von ihr erschlossen und \nbieten damit den fraglichen Grundstücken die für die Beitragsentstehung \nerforderlichen wirtschaftlichen Vorteile. \n\n41\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid ist im Weiteren auch nicht deshalb \nrechtswidrig, weil für die Flurstücke 291, 292, 406 und 407 ein Nutzungsfaktor von \nzusätzlich 0,3 für eine gewerbliche Grundstücksnutzung angesetzt worden ist. \n\n42\n\nDer angesetzte Zuschlag rechtfertigt sich allerdings nicht bereits aus § 5 Abs. 7 \na) SBS. Für das hier abgerechnete Gebiet existiert kein Bebauungsplan und somit \nliegen auch die fraglichen Grundstücke nicht - wie es § 5 Abs. 7 a) SBS erfordert - in \neinem durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- oder \nIndustriegebiet.\n\n43\n\nEbenso wenig bietet § 5 Abs. 7 b) SBS vorliegend die Möglichkeit zur Ansetzung \ndes betreffenden Zuschlages. Nach dieser Regelung ist der nach § 5 Abs. 4 SBS \nfestgesetzte Faktor um 0,3 zu erhöhen bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne \nFestsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten vorhanden oder zulässig ist. \nDas Abrechnungsgebiet ist jedoch kein solches Gebiet. Es umfasst mit Ausnahme \nder klägerischen Grundstücke und der Flurstücke 593, 578, 579 nahezu \nausschließlich Grundstücke, die mit Wohngebäuden bebaut sind. Das \nAbrechnungsgebiet wird daher in seiner Gesamtheit jedenfalls überwiegend zu \nWohnzwecken genutzt und entspricht daher in seiner Gesamtheit nicht den den §§ 2 \nff. der Baunutzungsverordnung zu entnehmenden Kriterien eines Gewerbe-, Kern- \noder Industriegebietes. Auch im Flächennutzungsplan für die Stadt X1. ist bis \nauf die Flurstücke 593, 579, 578 das Abrechnungsgebiet als Wohngebiet \ngekennzeichnet.\n\n44\n\nDie vorgenommene Erhöhung des Nutzungsfaktors um 0,3 rechtfertigt sich \nvorliegend für die Flurstücke 291, 292, 406 und 407 jedoch aus § 5 Abs. 7 c) SBS, \nweil diese Grundstücke tatsächlich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der \nAusbaumaßnahme am 27. Oktober 2000 überwiegend im Sinne dieser Regelung \ngewerblich, industriell bzw. in ähnlicher Weise genutzt worden sind. Dies ergibt sich \nbereits daraus, dass diese Buchgrundstücke mit der dahinter angrenzenden und \nausschließlich gewerblich genutzten Parzelle 593 wirtschaftlich und beitragsrechtlich \nbetrachtet zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Abnahme der Ausbauarbeiten \nam 27. Oktober 2000 gemeinsam ein einziges Grundstück gebildet haben, d. h. \nbeitragsrechtlich zu diesem Zeitpunkt als eine (einzige) wirtschaftliche Einheit \nangesehen werden müssen. Angesichts der damals - wie heute - gewerblichen \nNutzung der Parzelle 593 und ihrer Fläche von 9.647 m² gegenüber der \nGesamtfläche der übrigen wirtschaftlich dazugehörigen Flurstücke 291, 292, 406 und \n407 von 1.404 m² überwiegt die gewerbliche Nutzung auf dem aus sämtlichen der \ngenannten Flurstücken bestehenden Grundstückskomplex deutlich. Dies wäre auch \ndann noch der Fall, wenn die Flächen der Flurstücke 578 und 579 von zusammen \n576 m² - ungeachtet ihrer mutmaßlich ebenfalls gewerblichen Nutzung - zusätzlich \ndemgegenüber gestellt würden. \n\n45\n\nGrundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechtes ist jeder demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden kann, soweit die Grundstücksnutzung von der Möglichkeit \nder Inanspruchnahme der Anlage abhängt. Die in diesem Sinne zu verstehende \nselbstständige wirtschaftliche Einheit ist von ihrer rechtlichen Begründung her \nunabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch.\n\n46\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes NW, 4. Aufl., 1999, Rdnr. 98 m. w. N. \n\n47\n\nAusgangspunkt für die Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist das Buchgrundstück. \nDavon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück um Flächen vergrößert \noder verkleinert werden muss.\n\n48\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Rdnr. 103 m. w. N.\n\n49\n\nFür die Beurteilung, ob die hier fraglichen Buchgrundstücke beitragsrechtlich als \neine wirtschaftliche Einheit anzusehen sind, sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt \nder Bekanntgabe des Bescheides an den Beitragsschuldner - hier der Klägerin -, \nsondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, \nhier daher zur Zeit der Abnahme der Ausbauarbeiten am 27. Oktober 2000 \nmaßgeblich. \n\n50\n\nVgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der baulichen Abnahme der \nAusbauarbeiten durch die Gemeinde für die Erfüllung des \nBauprogramms und damit für die endgültige Herstellung der Anlage als \nregelmäßigem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht: \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnrn. 108 ff., 110, 112 m w. N.\n\n51\n\nDies folgt daraus, dass sich generell Grund und Höhe des Straßenbaubeitrages \nnach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht \nrichten. Bereits durch die Erfüllung der letzten (materiellen) Beitragsvoraussetzung \nwird das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem \nBeitragspflichtigen begründet. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, KStZ \n1983, 95 ff.; Driehaus, aaO., § 37 Rdnr. 1.\n\n53\n\nDurch die Bekanntgabe des Beitragsbescheides wird der Schuldner \ndemgegenüber nur noch - allerdings konstitutiv - \"ermittelt\". \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1982 - 8 C 145/81 -, aaO., \nzur Unterscheidung der Rechtsfolgen der Entstehung der sachlichen \nErschließungsbeitragspflicht einerseits und der Zustellung des \nBeitragsbescheides andererseits. \n\n55\n\nDemgemäß kommt es für die Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes auf \ndie Verhältnisse im Abrechnungsgebiet zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen \nBeitragspflicht an. \n\n56\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (OVG \nNds.), Urteil 6. Juni 1994 - 9 M 5968/93 -, veröffentlicht in JURIS. \n\n57\n\nAuch für die Beurteilung, ob mehrere Buchgrundstücken beitragsrechtlich \nzusammen betrachtet werden müssen, kann daher nichts anderes gelten. \n\n58\n\nDa die hier fraglichen Buchgrundstücke bei Abnahme der Ausbauarbeiten am \n27. Oktober 2000 sämtlich im Eigentum der \"L1. KG\" standen, ist die erste \nVoraussetzung dafür, dass diese Buchgrundstücke beitragsrechtlich als eine Einheit \nanzusehen sind, gegeben. \n\n59\n\nKein anderes Ergebnis ergibt sich insoweit daraus, dass zu diesem Zeitpunkt zu \nGunsten der Klägerin bereits eine Eigentumsvormerkung hinsichtlich der fraglichen \nGrundstücke im Grundbuch eingetragen war und - nach Vortrag der Klägerin - auch \nnoch vorher bei dem Grundbuchamt Antrag auf Eigentumsumschreibung gestellt \nworden war. Beitragsrechtlich relevant sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG NRW \nallein das Volleigentum an dem jeweiligen Grundstück oder ggf. allein ein auf dem \nGrundstück lastendes Erbbaurecht. Nur der Volleigentümer oder ggf. der \nErbbauberechtigte können hiernach zu Beiträgen im Sinne von § 8 KAG NRW \nherangezogen werden. Ob an dem Grundstück ein dingliches Anwartschaftsrecht \nbesteht, ist dagegen beitragsrechtlich irrelevant. Eine Möglichkeit zur \nBeitragserhebung von lediglich Anwartschaftsberechtigten besteht nach § 8 KAG \nNRW nicht.\n\n60\n\nVgl. OVG Nds., 6. Juni 1994 - 9 M 5968/93 -, veröffentlicht in JURIS, \nzur Unbeachtlichkeit eines dinglichen Anwartschaftsrechtes aus \nGründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Rahmen der \nVerteilung eines Straßenbaubeitrages nach dem Niedersächsischen \nKommunal- und Abgabengesetz. \n\n61\n\nAbgesehen davon, dass die fraglichen Grundstücke ein und demselben \nEigentümer gehören müssen, erfordert die Zusammenlegung verschiedener \nBuchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit darüber hinaus im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein Mindestmaß an \nrechtlicher Zusammengehörigkeit der fraglichen Flächen. Eine solche wird durch die \nrechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung bewirkt, nicht \naber durch eine lediglich tatsächliche gemeinsame Nutzung. \n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1999, 25; Urteil vm 24. \nOktober 1995 - 15 A 3655/91 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1997, 62 ff.; \nDietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 100. \n\n63\n\nEine in diesem Sinne vorgeschriebene gemeinsame Nutzung von verschiedenen \nBuchgrundstücken ist bei - wie hier - schon bebauten Buchgrundstücken gegeben, \nwenn bauaufsichtlich die gemeinsame Nutzung genehmigt und auch tatsächlich \ndurch die Bausubstanz verwirklicht ist. Für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit \nist in solchen Fällen auf das abzustellen, was im Einzelfall aufgrund und in \nÜbereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht \nworden ist. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852 -, aaO., m. w. N. \n\n65\n\nDanach ist das beschriebene Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit \nder Parzellen 291, 292, 406, 407 und 593 vorliegend im auch insoweit maßgeblichen \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegeben gewesen. \n\n66\n\nBereits in dem Lageplan der Baugenehmigung zur Errichtung bzw. Erweiterung \neines Bürogebäudes und einer Werkshalle vom 6. März 1984 ist das Baugrundstück \ndurch eine gestrichelte Einfassung gekennzeichnet, welche u. a. die fraglichen \nBuchgrundstücke sämtlich umfasst. Wenngleich genehmigungsgemäß das fragliche \nGebäude im Folgenden ausschließlich auf der Parzelle 593 errichtet bzw. erweitert \nworden ist, folgt jedenfalls aus den späteren bauaufsichtlichen Genehmigungen und \nder aufgrund dessen verwirklichten Bausubstanz ein die wirtschaftliche Einheit \nbegründendes Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der genannten \nFlächen. So ist auch im Lageplan zur Baugenehmigung vom 9. Februar 1988, die zur \nErrichtung von sieben Garagen erteilt worden ist, das Baugrundstück insgesamt \ndurch eine gestrichelte Linie eingefasst, die u. a. sämtliche der vorgenannten \nBuchgrundstücke umfasst. Darüber hinaus ist dem Lageplan auch zu entnehmen, \ndass das genehmigte Garagengebäude nicht ausschließlich auf dem Flurstück 292 \nliegt, sondern auch grenzübergreifend zu einem - wenn auch geringen - Teil auf dem \nFlurstück 593 bis zum dortigen Büro- und Werksgebäude errichtet werden sollte. Wie \ndem während des Erörterungstermins vor Ort gefertigtem Lichtbild Nr. 1 zu \nentnehmen ist, ist diese Bebauung auch tatsächlich umgesetzt worden. Auf diesem \nLichtbild ist insbesondere zu erkennen, dass insbesondere die Überdachung des \nGaragengebäudes sich bis zu dem Büro- und Werksgebäude auf Flurstück 593 \nerstreckt. \n\n67\n\nEine entsprechende rechtlich gemeinsam vorgeschriebene Nutzung mit der \nParzelle 593 ergibt sich zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht \nauch für das Flurstück 291. Mit Baugenehmigung vom 2. Juli 1992 ist der Anbau \neines Ausstellungsraumes an das auf dem Flurstück 593 befindliche Büro- und \nWerksgebäude genehmigt worden, der sich ausweislich des Lageplans zu dieser \nBaugenehmigung über zehn Meter auf das Flurstück 291 erstrecken sollte. Diese \nBebauung ist - wie sich den während des Erörterungstermins gefertigten Lichtbildern \nNrn. 2, 3 und 4 entnehmen lässt - in Form eines Pavillongebäudes auch verwirklicht \nworden. \n\n68\n\nAuch hinsichtlich der Flurstücke 406 und 407 bestand zum maßgeblichen \nZeitpunkt ein hinreichendes Maß an rechtlicher Zusammengehörigkeit zum Flurstück \n291 und damit auch zum Flurstück 593. Aufgrund seines Zuschnittes und seiner \ngeringen Fläche von 25 m² kann und konnte das Flurstück 407 (heutige \nBezeichnung: Flurstück 824) mit 25 m² allenfalls zusammen mit dem Flurstück 406 \nbaulich oder gewerblich genutzt werden. In den Lageplänen zu den \nBaugenehmigungen vom 09. Februar 1988, vom 02. Juli 1992 und vom 03. \nDezember 1993 sind als Baugrundstück neben Flurstück 593 auch die Flurstücke \n291, 292, 290 (spätere Bezeichnung: Flurstücke 406, 407) durch eine gestrichelte \nEinfassung gekennzeichnet und dementsprechend zur gemeinsamen Nutzung \nvorgesehen. Nach den genannten Lageplänen sind an der Grenze zur Straße \"X.---\nring \" von Flurstück 291 bis auf das Flurstück 290 (spätere Bezeichnung: Flurstücke \n406 und 407) grenzübergreifend Kfz-Stellplätze vorgesehen. Diese Stellplätze sind - \nwie den während des Erörterungstermins vor Ort gefertigten Lichtbildern Nrn. 1 - 4 \nund 8 sowie den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \nLichtbildern (Beiakte II, Blatt 2 und 3) entnommen werden kann - durch \nentsprechende Pflasterung eingerichtet worden und bis heute vorhanden. Auch die \neinheitliche Pflasterung des Vorplatzes des auf dem Flurstück 593 befindlichen \nGebäudes sowie der nicht mit Gebäuden bebauten Flächen der Flurstücke 292, 291, \n406 und 407 vermittelt vor Ort tatsächlich den Eindruck eines einheitlichen \nGrundstückes bestehend zumindest aus den Parzellen 593, 291, 292, 406 und 407. \n\n69\n\nAusgehend von dem Vorgesagten wird die aus den Parzellen 593, 291, 292, 406 \nund 407 bestehende wirtschaftliche Einheit überwiegend im Sinne von § 5 Abs. 7 c) \nSBS gewerblich genutzt. Die Feststellung einer überwiegend gewerblichen Nutzung \nerfordert eine Gegenüberstellung (Bilanzierung) der (Teil-) Flächen mit gewerblicher \nNutzung im Verhältnis zu jeder anderen verwirklichten, beitragsrechtlich relevanten, \nnicht gewerblichen Nutzung. \n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 -, NVwZ-RR \n2000, 824 ff.\n\n71\n\nEin Überwiegen der gewerblichen Nutzung ist anzunehmen, wenn die \ngewerbliche Nutzung gegenüber der nicht gewerblichen, beitragsrelevanten Nutzung \nmehr als fünfzig vom Hundert ausmacht. \n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1999 - 3 A 954/94 -, aaO.\n\n73\n\nDas ist hier der Fall. Das gewerblich genutzte Flurstück 593 hat eine Fläche von \n9.647 m². Demgegenüber fällt eine etwaige anderweitige beitragsrelevante Nutzung \nauf den Flurstücken 291, 292, 406, 407 mit einer Gesamtfläche von 1.404 m² nicht \nentscheidend ins Gewicht. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man auch die weiteren \nParzellen 296, 578 und 579 mit einer weiteren Fläche von insgesamt 790 m² \nzusätzlich der gewerblichen Nutzung auf der Parzelle 593 gegenüberstellen würde. \nDemgemäß erfolgte die Ansetzung des Artzuschlages für eine gewerbliche Nutzung \nder Parzellen 291, 292, 406 und 407 zu recht. \n\n74\n\nDer angefochtene Beitragsbescheid ist jedoch insoweit rechtswidrig, als durch \nihn auch für das Flurstück 296 ein Nutzungsfaktor von zusätzlich 0,3 für eine \ngewerbliche Grundstücksnutzung festgesetzt worden ist. \n\n75\n\nAuch hinsichtlich der Parzelle 296 kommt die Ansetzung eines Zuschlages für \ngewerbliche Nutzung allenfalls aufgrund von § 5 Abs. 7 c) SBS in Betracht, d. h., \nwenn dieses Flurstück tatsächlich überwiegend gewerblich im maßgeblichen \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht genutzt worden ist. Dies ist \njedoch nicht der Fall. Typische gewerbliche oder industrielle Bauten weist das \nFlurstück 296 nicht auf. Als gewerblich genutzt im Sinne einer \ngrundstücksbezogenen Artzuschlagsbestimmung sind aber u. a. auch solche \nGrundstücke zu qualifizieren, die - ohne selbst gewerbliche oder industrielle Bauten \naufzuweisen - als Nebengrundstücke für die Zwecke des gewerblichen Grundstückes \ngenutzt werden. \n\n76\n\nVgl. Driehaus, aaO., § 18 Rdnr. 59, wonach ein Arztschlag für \ngewerbliche Nutzung auch für Nebengrundstücke anzusetzen sei, die \neinem typischen Gewerbebetrieb zuzurechnen seien, wie z. B. der \nStapelplatz eines Sägewerkes oder der Abstellplatz eines privaten \nFuhrunternehmers. \n\n77\n\nVorliegend bestand im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht \nam 27. Oktober 2000 zwar die Möglichkeit über das Flurstück 296 auf das gewerblich \ngenutzte Flurstück 593 zu gelangen, und zwar auch mit Fahrzeugen. Auf dem im \nErörterungstermin gefertigten Lichtbild Nr. 5 ist zudem zu erkennen, dass sich in dem \nan der Grenze des Flurstücks 593 zum Flurstück 296 befindlichen Zaun ein mehrere \nMeter breites Tor befindet. Das Flurstück 296 selbst ist jedoch nicht - wie für eine \nZufahrt typisch - gepflastert oder geschottert, sondern nahezu gänzlich mit Rasen \nbewachsen. Gleiches ist dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nbefindlichen Lichtbild Nr.5 (Beiakte II, Bl. 4) zu erkennen. Aufgrund dessen scheidet \nes aus, dass dieses Flurstück tatsächlich als regelmäßige Zufahrt zum Flurstück 593 \ngenutzt wird und im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 27. \nOktober 2000 genutzt worden ist. Für diese Wertung spricht zudem auch, dass der \nBeklagte am 20. Oktober 2000 - also vor der Entstehung der sachlichen \nBeitragspflicht am 27. Oktober 2000 - hinsichtlich der Parzelle 296 einen \nBauvorbescheid zur Errichtung zweier Garagen mit Zufahrt von der Straße \"X.---ring \n\" her erteilt hat. \n\n78\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht möglich, die Flurstücke \n296 und 593 (im Weiteren zusammen mit den Parzellen 291, 292, 406 und 407) \nbeitragsrechtlich und wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten. Wie oben \ndargestellt erfordert eine solche Zusammenlegung verschiedener Buchgrundstücke \nein bestimmtes Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit, die durch die \nrechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene gemeinsame Nutzung der \nverschiedenen Flächen bewirkt wird. Wie der erteilte Bauvorbescheid für das \nFlurstück 296 zur Errichtung zweier Garagen zeigt, ist es rechtlich und tatsächlich \nmöglich, diese Parzelle selbstständig baulich zu nutzen. Eine gemeinsame Nutzung \nmit der Parzelle 593 ist auch nicht durch die erteilten Baugenehmigungen \nvorgeschrieben. Zwar ist im Lageplan zur Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993 \nzur Errichtung von Werbeanlagen auch das Flurstück 296 u. a. neben der Parzelle \n593 durch eine gestrichelte Linie eingefasst und so als Baugrundstück \ngekennzeichnet. Eine gemeinsame Nutzung wird hierdurch jedoch nicht \nvorgeschrieben. Bei bebauten Grundstücken ist insoweit auf die entsprechend \nerteilter Baugenehmigungen verwirklichte Bausubstanz abzustellen. Eine die beiden \ngenannten Parzellen verbindende parzellenübergreifende Bebauung ist insoweit \njedoch weder vorgesehen noch genehmigt.\n\n79\n\nDurch den daher rechtswidrigen Artzuschlag bezüglich der Parzelle 296 wird die \nKlägerin jedoch nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nverletzt. Denn der in dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich sämtlicher \nGrundstücke der Klägerin festgesetzte Beitrag von ---,-- DM übersteigt nicht den \nBetrag, den die Klägerin bei Nichtberücksichtigung des genannten Artzuschlages bei \nder Parzelle 296 hinsichtlich ihrer Grundstücke insgesamt schuldet. \n\n80\n\nEntgegen der vom Beklagten vorgenommenen Festsetzung sind die Flurstücke \n578 und 579 bei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes außer Betracht zu \nlassen. Diese werden weder selbst von der ausgebauten Straße \"X.---ring \" \nerschlossen noch bilden sie zusammen mit den Parzellen 593, 406, 407, 291 und \n292 eine wirtschaftliche Einheit. \n\n81\n\nErforderlich für die Entstehung der Beitragspflicht und für die Einbeziehung eines \nGrundstückes in die Verteilungsfläche ist, dass dem jeweiligen Eigentümer des \nbetreffenden Grundstücks durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der \nhergestellten oder verbesserten Anlage ein wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 1 SBS. Dieser wirtschaftliche Vorteil besteht in der \ndurch die Ausbaumaßnahme bedingten Wertsteigerung der durch die Anlage \nerschlossenen Grundstücke und ist daher der Erschließungsvorteil. \n\n82\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 81, 82 m. w. N.\n\n83\n\nErschlossen in diesem Sinne ist ein Grundstück durch die ausgebaute Anlage \ngrundsätzlich, wenn es rechtlich und tatsächlich möglich ist, mit Privat- und \nVersorgungsfahrzeugen an die Grundstücksgrenze heranzufahren und von da ab \ndas Grundstück über den Gehweg zu betreten. \n\n84\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 93 m. w. N. \n\n85\n\nAusgehend hiervon sind die Flurstücke 578 und 579 nicht von der Straße \"X.---\nring \" erschlossen. Beide Grundstücke grenzen nicht an diese Straße an. \n\n86\n\nDie Parzellen 578 und 579 bilden auch nicht etwa eine wirtschaftliche Einheit mit \nden Parzellen 406, 407, 291, 292 und 593. Wie oben dargestellt erfordert eine solche \nZusammenlegung verschiedener Buchgrundstücke zu einer beitragsrechtlichen \nGrundstückseinheit ein bestimmtes Mindestmaß an rechtlicher \nZusammengehörigkeit, die durch die rechtlich nur mögliche oder vorgeschriebene \ngemeinsame Nutzung der verschiedenen Flächen bewirkt wird. Die Flurstücke 578 \nund 579 sind zusammen unabhängig von sonstigen Parzellen baulich oder \ngewerblich nutzbar. Die o. g. erteilten Baugenehmigungen schreiben eine \ngemeinsame Nutzung mit anderen Parzellen auch nicht vor. Zwar sind auch die \nFlurstücke 578 und 579 - teils zusammen mit der Parzelle 507 unter ihrer früheren \nBezeichnung als Parzelle 394 - in den Lageplänen zu den o. g. Baugenehmigungen \ninsgesamt neben den Parzellen 291, 292, 406, 407 und 593 auch von der das \nBaugrundstück jeweils kennzeichnenden Einfassung umfasst gewesen. Bei \nbebauten Grundstücken ist zur Beurteilung einer rechtlich vorgeschriebenen \ngemeinsamen Nutzung jedoch auf die entsprechend erteilter Baugenehmigungen \nverwirklichte Bausubstanz abzustellen. Eine insoweit die beiden genannten Parzellen \nverbindende parzellenübergreifende Bebauung ist jedoch in der zuletzt zur \nErrichtung von Werbeanlagen erteilten Baugenehmigung vom 3. Dezember 1993 \nweder vorgesehen noch genehmigt, zumal die genehmigte Errichtung eines \nFahnenmastes allein für das Flurstück 579 insoweit eine selbständige und \nunabhängige Nutzung dieser Parzelle darstellt.\n\n87\n\nSind demzufolge die Flurstücke 578 und 579 als selbständige Buchgrundstücke \nbei der Verteilung des beitragspflichtigen Aufwandes nicht zu berücksichtigen, \nerrechnet sich der von der Klägerin geschuldete Beitrag wie folgt: Die im \nangefochtenen Bescheid für die Flurstücke 578 und 579 angesetzte modifizierte \nFläche von 748 m² (576 m² x Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 5 Abs. 5, 7 c) SBS) ist von \nder im angefochtenen Bescheid angenommenen (modifizierten) Gesamtfläche der \nbeitragspflichtigen Grundstücke von 24.319 m² in Abzug zu bringen. Ebenso ist im \nRahmen der Ermittlung der Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke für das \nFlurstück 296 statt angesetzter 278,2 m² (214 m² x Nutzungsfaktor 1,3 gemäß § 5 \nAbs. 5, 7 c SBS) lediglich die nicht modifizierte Fläche von 214 m² anzusetzen. \nHieraus resultiert eine (modifizierte) Gesamtfläche der beitragspflichtigen \nGrundstücke von 23.506 m², so dass sich bei einem beitragspflichtigen Aufwand von \n---,-- DM eine Beitragsquote von 5,253733 DM/m² ergibt. \n\n88\n\nBei der Ermittlung des von der Klägerin geschuldeten Beitrages ist für die im \nangefochtenen Bescheid beitragsrechtlich erfassten Flurstücke 291, 292, 406, 407 \nmit einer Fläche von zusammen 1.404 m² gemäß § 5 Abs. 5, 7 c) SBS - wie im \nangefochtenen Bescheid - ein Nutzungsfaktor von 1,3 anzusetzen. Der hieraus \nresultierenden modifizierten Gesamtfläche der genannten Parzellen von 1.825,2 m² \nist im Weiteren die nicht modifizierte Fläche der Parzelle 296 von 214 m² \nhinzuzurechnen. Aus der Vervielfachung der sich hieraus ergebenden Summe von \n2.039,2 m² mit der Beitragsquote von 5,253733 DM resultiert der von der Klägerin \ninsgesamt geschuldete Beitrag in Höhe von ---,-- DM. Da dieser Betrag den im \nangefochtenen Bescheid festgesetzten Betrag von ---,-- DM übersteigt, wird die \nKlägerin durch den Bescheid nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren \nRechten verletzt. Für die Beurteilung, ob die Klägerin durch den angefochtenen \nBescheid eine Rechtsbeeinträchtigung erleidet, ist nämlich letztlich auf die Summe \nder auf sämtliche Flurstücke der Klägerin entfallenden Beiträge abzustellen. Dies \nrechtfertigt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW für den Beklagten \ngrundsätzlich bestehenden Verpflichtung, für den hier erfolgten Ausbau der Straße \n\"X.---ring \" Beiträge hinsichtlich sämtlicher der genannten Grundstücke der Klägerin \nzu erheben. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW bestimmt zwar, dass für die Herstellung, \nAnschaffung, Erweiterung und Verbesserung von - wie vorliegend - dem öffentlichen \nVerkehr gewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden \"sollen\". Dies schränkt die \nEntscheidungsfreiheit der Gemeinden aber anerkanntermaßen dahingehend ein, \ndass grundsätzlich - abgesehen von hier nicht gegebenen atypischen Umständen - \nentsprechende Beiträge erhoben werden müssen. \n\n89\n\nVgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, aaO., Rdnr. 8 m. w. N. \n\n90\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n91\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch die Kammer liegen \nnicht vor, § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-19/7-k-4595-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-19/7-k-4595-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294752","retrieved":"2026-07-09 03:16:38.195400+00:00"}}