{"status":"available","doknr":"OLD294779","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1218.1K1392.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-18","aktenzeichen":"1 K 1392/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n \n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wehrt sich gegen die Kürzung einer Zuwendung. \n\n3\n\nUnter dem 30. Juni 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen \nZuschuss für den Neubau einer Sporthalle am B4-Gymnasium in T. Mit \nZuwendungsbescheid vom 16. April 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin für \ndiesen Zweck eine Zuwendung in Höhe von 2.698.430,00 DM für den Zeitraum vom \n01. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2002. Die zuwendungsfähigen \nGesamtausgaben setzte die Beklagte auf 3.854.900,00 DM und den Fördersatz auf \n70 % fest. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung an Gemeinden (GV) - ANBest-G - waren Bestandteil des \nBescheides. Als weitere Rechtsgrundlagen waren der Gemeinsame Runderlass des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - III B 2-53.10.10-4916/95 - und \ndes Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen - KomF 1432-5.11-I A 3 - \nvom 06. Juli 1995 (SBauF; Mbl. NRW S. 1313) und die Vorläufigen \nVerwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) für \nZuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - vom 27. Januar 1982 (MBl. NRW S. 398 \n/ SMBl NRW 631) aufgeführt. \n\n4\n\nIm Rahmen der Bauausführung, mit deren Leitung die Beigeladene von der \nKlägerin beauftragt worden war, schrieb die Klägerin u. a. das Los 6 betr. die \nLieferung und den Einbau von Aluminiumfenstern und -türen incl. der Verglasung \naus. Bei der Eröffnung der hierauf eingegangenen vier Angebote am 29. März 2000 \nwar die Fa. N-GmbH, mit einer Gesamtangebotssumme von 238.525,00 DM \ngünstigster Bieter. Die Fa. U-GmbH, rangierte mit einer Gesamtsumme von \n267.889,24 DM auf dem dritten Platz der Bieterliste. Gleichwohl erhielt die Fa. U auf \nGrund des Vorschlages der Beigeladenen mit einer Angebotssumme von nur noch \n138.539,93 DM den Zuschlag für den Auftrag. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 15. Mai 2000 teilte die N GmbH dem Landrat des Kreises T \ndiesen Sachverhalt mit und bat um Prüfung der Angelegenheit. Nach dem \nSubmissionsergebnis sei sie mit 238.525,00 DM günstigster Bieter gewesen. Die \nBeklagte habe sie mit Schreiben vom 02. Mai 2000 in Kenntnis gesetzt, dass sie mit \nnunmehr 142.274,76 DM nicht mehr günstigster Bieter sei. Ihrer Auffassung nach \nliege eine grundlegende Änderung der Ausschreibung vor. Diese sei aufzuheben und \nneu auszuschreiben. \n\n6\n\nDie Beigeladene erklärte der N GmbH unter dem 23. Mai 2000, dass die F-90-\nFenster (Pos. Nr. 4.1.60 und 4.1.70) während der Prüfung der Angebote auf Wunsch \ndes Bauherrn aus der Wertung entfernt worden seien, da diese Leistungen nicht \nmehr erforderlich seien. Die Fensteröffnungen würden durch Mauerwerk \ngeschlossen. Nach Abzug der nicht mehr erforderlichen Positionen belaufe sich ihre \ngeprüfte Angebotssumme auf 147.274,76 DM. \n\n7\n\nNach Aufforderung zur Stellungnahme erklärte die Klägerin der Beklagten unter \nBezug auf eine Stellungnahme der Beigeladenen: Sie könne einen schweren \nVerstoß gegen die Vorschrift der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bei \nder Vergabe des Gewerkes Los 6 nicht erkennen. In dem Los seien insgesamt 24 \nStück verschiedener Fenster-, Tür- und Dachverglasungselemente ausgeschrieben \nworden. Die zwei Positionen 4.1.60 und 4.1.70 seien in Abstimmung zwischen der \nBeigeladenen und der Klägerin aus dem Leistungsverzeichnis entfernt worden, um \neine wirtschaftliche Realisierung des Bauvorhabens sicherzustellen. Die relativ \nhohen Kosten dieser zwei Positionen lägen im Zukauf der Brandschutzverglasung \nsowie der zugehörigen Spezialprofile und für alle Bieter auf einem in etwa gleich \nhohen Level. Es sei demzufolge nicht richtig, diese Positionen als tragende \nPositionen des Leistungsverzeichnisses im Hinblick auf die Kalkulation der Bieter \nanzusehen, obwohl sie einen hohen Kostenanteil darstellten. Somit sei keine nach \nVOB § 26 grundlegende Änderung der Verdingungsunterlagen vorgenommen \nworden. Eine Änderung der Preise und Angebote sei durch die Streichung ebenfalls \nnicht erfolgt. Das Angebot für Pos. 4.1.60 habe bei der Fa. N GmbH 39.457 DM \nbetragen, bei der Fa. U 56.163 DM; für Pos. 4.1.70 bei N GmbH 39.207 DM und bei \nFa. U 55.600 DM. \n\n8\n\nMit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2000 widerrief die Beklagte ihren \nZuwendungsbescheid vom 16. April 1999 insoweit, als die zuwendungsfähigen \nAusgaben höher als 3.741.180,45 DM und die Landeszuwendung höher als \n2.618.826 DM festgesetzt wurden. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: \nGemäß § 49 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) könne der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise mit \nWirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt \neine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb \neiner ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Nach Ziff. 3 ANBestG seien bei der Erfüllung \ndes Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden \nVergabegrundsätze zu beachten. Dies habe die Klägerin nicht getan. Eine Änderung \nder Angebote und Preise sei gemäß § 24 VOB/A unzulässig. Die Klägerin habe \ntrotzdem den geänderten Auftrag an den zweitgünstigsten Bieter erteilt, ohne das \nvorgeschriebene Verfahren gemäß § 26 VOB/A durchzuführen. Dies werte sie als \nschweren Verstoß gegen die Vergabegrundsätze. \n\n9\n\nIhren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter anderem \nwie folgt: Ein Verstoß gegen Vergabegrundsätze liege nicht vor. Zwar seien \nVerhandlungen über Änderungen der Preise und Angebote gemäß § 24 VOB/A \nunstatthaft. Die Fa. U sei nach der Herausnahme der beiden Leistungspositionen \nlediglich gemäß § 28 Abs. 2 VOB/A aufgefordert worden, sich über die Annahme des \neingeschränkten Angebotes zu erklären. Ein Verstoß gegen § 26 VOB/A sei nicht \nfestzustellen, weil er keine Verpflichtung zur Aufhebung der Ausschreibung \nbegründe. Sie - die Klägerin - sei auch nicht gehindert gewesen, nach \nZuschlagserteilung noch eine Änderung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen. \nDies Vorgehen sei durch Nr. 10.8 der allgemeinen Vertragsbedingungen auch \nausdrücklich vorgesehen. Dort heiße es: \"Der Auftraggeber behält sich in diesem \nZusammenhang vor, die Arbeiten in einzelnen Losen oder Titeln zu vergeben oder \neinzelne Positionen aus der Beauftragung auszuklammern.\" Das Herausnehmen der \nLeistungspositionen stelle sich auch vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit als das einzig tragbare Vorgehen dar. Selbst ein unterstellter \nVergabeverstoß würde nicht zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der \nwirtschaftlichen und sparsamen Verwendung darstellen. Eine erneute Ausschreibung \nwäre nur mit erheblichen Mehrkosten verbunden gewesen. Außerdem seien die \ngestrichenen Leistungspositionen nicht dem zuwendungsfähigen Bereich \nzuzurechnen gewesen und hätten damit nicht Gegenstand des \nZuwendungsbescheides sein können. Außerdem verbiete es sich, einen pauschalen \nAbzug von den förderfähigen Gesamtkosten vorzunehmen. Im Übrigen sei der \nWiderruf ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sich nicht mit ihren - der Klägerin - \nArgumenten auseinander gesetzt habe.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2001 erklärte die Klägerin, dass die \nAluminiumfenster und -türen/Verglasung selbstverständlich dem geförderten \nSporthallenbau zuzurechnen seien. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 28. Februar 2001, zugestellt am 03. März 2001, wies die \nBeklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie führte u. a. aus: Die Klägerin \nhabe nach der Submission tragende Positionen aus dem Leistungsverzeichnis \nherausgenommen und den Auftrag an den zweitgünstigsten Bieter vergeben. Die \nHerausnahme habe zu einer Änderung der Reihenfolge der Bieter und damit zu einer \nunstatthaften Wettbewerbsverzerrung geführt. Es habe sich hierbei um eine \nunstatthafte Verhandlung gemäß § 24 Nr. 3 VOB/A gehandelt. Der Verstoß gegen \ndie Vergabevorschriften sei schwer gewesen, weil er dazu geführt habe, dass nicht \ndem Mindestbietenden der Auftrag erteilt worden sei. Bei dem Punkt 10.8 der \nWeiteren Besonderen Vertragsbedingungen handele es sich um einen unzulässigen \nAusschluss von Bestandteilen der VOB. Die Kürzung der Richtsatzkosten sei \ngerechtfertigt gewesen, denn der vergebene Auftrag sei dem Bau der Sporthalle \nzuzurechnen gewesen. Er habe bei einem Betrag von 138.539,93 DM 2,95 % der \nGesamtbaukosten entsprochen. 2,95 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben \n(113.719,55 DM) seien von der Landesförderung auszuschließen gewesen. Im \nInteresse eines einheitlichen Verwaltungsvollzuges und zur gebotenen \nGleichbehandlung der Zuwendungsempfänger habe das öffentliche Interesse an der \nRückforderung bei einem schweren Vergabeverstoß überwogen. Die \nLandeszuwendung sei für rechtmäßiges Handeln bewilligt worden. \n\n12\n\nHiergegen hat die Klägerin am 29. März 2001 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ihren entsprechenden Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren \nwiederholt. Ferner meint sie, dass der Widerruf die Nichterfüllung einer Auflage \nvoraussetze. Die Verpflichtung zur Beachtung von Vergabegrundsätzen sei aber \nkeine Auflage in Sinne von § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG NRW. Sie - die Klägerin - sei \nnach § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) in Verbindung mit dem \nRunderlass des Innenminsteriums vom 15. Juni 1993 verpflichtet, die Teile A und B \nder VOB einzuhalten. Ein eigener Regelungsgehalt komme der Bestimmung nicht zu. \nFerner habe sich das Ermessen der Beklagten an dem Förderungszweck \nauszurichten. Zwischen den Richtsatzkosten, d. h. den förderfähigen Kosten und den \ntatsächlichen Bau- und Einrichtungskosten bestehe kein rechnerischer \nZusammenhang. Die förderfähigen Gesamtausgaben seien von der Beklagten \n(nunmehr) auf 3.741.180,45 DM festgesetzt worden. Die tatsächlichen Bau- und \nErsteinrichtungskosten für die Sporthalle hätten aber 4.693.533,31 DM betragen. \nSelbst bei Abzug des Auftragswertes für die Fa. U würden die Richtsatzkosten nicht \nunterschritten. Außerdem sei die Sanktionierung vermeintlicher Vergabeverstöße \nnicht Aufgabe der Beklagten. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n14\n\n den Änderungsbescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2000 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2001 \naufzuheben. \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nSie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem \nVerwaltungsverfahren und ergänzt, dass ihre Dezernate 48 und 63 keine \nunterschiedlichen Auffassungen vertreten hätten. Eine erste Stellungnahme des \nDezernats 63 sei nach Bekanntwerden aller Fakten erweitert und konkretisiert \nworden. \n\n17\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \n\n18\n\nSie meint, dass ihre Beiladung zu Unrecht erfolgt sei. Die Klägerin habe in \nvergaberechtlicher Hinsicht zu ihrem Vergabevorschlag keine Bedenken geäußert. \nDie rechtliche Prüfung des Vergabevorschlages sei durch die Bauherrenschaft \nvorgenommen worden. Außerdem seien die strittigen Positionen nicht im \nFörderumfang des Sporthallenbaus enthalten gewesen, weil sie Trennungsbereiche \nzwischen Neu- und Altbau betroffen hätten. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene \nBescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2000 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 28. Februar 2001 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat \ndie Förderung der Sporthalle B4-Gymnasium zu Recht um die streitige Summe \ngekürzt. \n\nErmächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid der Beklagten ist § 49 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November \n1999 (GV NRW S. 602). Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür \nVoraussetzung ist, auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem \nVerwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder \nnicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Voraussetzungen liegen \nhier vor. Mit dem Förderungsbescheid der Beklagten vom 16. April 1999 gewährte \ndie Beklagte der Klägerin eine Geldleistung. Die Klägerin hat zudem eine Auflage zu \ndiesem Bescheid nicht erfüllt.\n\n22\n\nEine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW eine Bestimmung, durch \ndie dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die \nAuflage ist von bloßen erläuternden Hinweisen auf ohnehin bestehende gesetzliche \nVerhaltenspflichten abzugrenzen. Auch eine bereits bestehende Pflicht kann jedoch \nzum Gegenstand einer Auflage gemacht werden, sei es auch nur, um der für die \nSubventionsvergabe zuständigen Behörde die Reaktionsmöglichkeiten des § 49 \nVwVfG NRW zu eröffnen.\n\n23\n\nIm vorliegenden Fall ist der Klägerin die Beachtung der Allgemeinen \nNebenbestimmungen für Zuwendungen für Projektförderungen an Gemeinden (GV) - \nANBest-G - (SMBl NRW 631) und der sich aus ihnen ergebenden weiteren \nVerhaltensanforderungen als bestandskräftige Auflage des Bewilligungsbescheides \nauferlegt worden. Denn die ANBest-G sind in den Nebenbestimmungen des \nBescheides zu dessen Bestandteil erklärt worden. Nach Nr. 3 ANBest-G sind bei der \nVergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem \nGemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Aus \ndem Vorwort zur ANBest-G ergibt sich, dass diese \"Nebenbestimmungen \n(Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 VwVfG NRW sowie notwendige \nErläuterungen\" enthalten. Um Auflagen handelt es sich bei den ANBest allerdings \nnur, soweit sie erkennbar Handlungspflichten begründen und nicht lediglich \nErläuterungen für die Abwicklung der Mittelvergabe enthalten. \n\n24\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 09. April 1990 - 4 A 2771/88 -.\n\n25\n\nIn diesem Sinne stellt die Nr. 3 ANBest-G stellt eine (echte) Auflage dar, weil sie \neine Handlungspflicht begründet. Insoweit handelt es sich bei der Vorschrift nicht um \neinen bloßen Hinweis auf eine bestehende gesetzliche Rechtslage oder \nErläuterungen für die Abwicklung der Mittelvergabe. Denn die Vorschrift verweist auf \ndie \"nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze\". § 31 \nAbs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) ordnet wiederum an, dass bei \nder Vergabe von Aufträgen diejenigen Vergabegrundsätze anzuwenden sind, die das \nInnenministerium bekannt gibt. Bei den letzteren handelt es sich um den RdErl des \nInnenministeriums vom 15. Juni 1993 - III B 3 - 7/6000- 6801/93 -. Dieser bestimmt \nunter Nr. 2 a), dass als Vergabegrundsätze auch die Teile A und B der \nVerdingungsordnung für Bauleistungen - die hier insoweit den Charakter von \nVerwaltungsvorschriften besitzen, \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April \n2000 - 11 B 4.00 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) \nBeil. Nr. V 7,6 -\n\n27\n\nin der Fassung der Anlagen 1 und 2 des RdErl. d. Ministeriums für Bauen und \nWohnen vom 15. März 1993 (SMBl NRW 233) gelten. Indem über Nr. 3 ANBest-G \nund die Vergabegrundsätze nach Gemeindehaushaltsrecht die VOB/A zwingend \nanzuwenden sind, ist die Gemeinde, die eine Zuwendung für ein noch zu \nvergebendes Projekt empfängt, zugleich verpflichtet, im gesamten Verfahren der \nProjektvergabe nach den Vorgaben der VOB/A zu handeln. Denn nur dadurch, dass \ndie Vorschriften der VOB/A im konkreten Verfahren auch angewandt werden, werden \nsie zugleich beachtet. Nach diesen rechtlichen Maßstäben ist die Bestimmung der \nBeachtung der VOB/A jedenfalls zur Auflage des Zuwendungsbescheides geworden. \n\n28\n\nVgl. auch: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 20. November 1997 \n- 10 E 1395/95 - (JURIS).\n\n29\n\nDie Klägerin beachtete diese Auflage nicht, indem sie im Rahmen der Vergabe \nder Gewerke aus Los 6 schwerwiegend gegen die Vorschriften der VOB/A verstieß. \n\n30\n\nDie VOB/A enthalten allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von \nBauleistungen. Gemäß § 4 Nr. 2 VOB/A sollen umfangreiche Bauleistungen \nmöglichst in Lose geteilt und nach Losen vergeben werden. Gemäß § 9 Nr. 9 VOB/A \nwird ein Leistungsverzeichnis erstellt. Die ausschreibende Gemeinde ist bei einer \nProjektvergabe grundsätzlich an die Ausschreibung und das Leistungsverzeichnis \ngebunden. Sie darf u. a. nicht einfach eine im Verhältnis zum Gesamtvolumen des \nAuftrages erhebliche Position des Leistungsverzeichnisses bei der Vergabe \nausnehmen, ohne die Ausschreibung aufzuheben. \n\n31\n\nVgl. Landgericht Darmstadt, Urteil vom 16. Februar 1990 - 19 O \n410/88 -, in: BauR 1990, 601. \n\n32\n\nDies hat die Klägerin indes getan. Sie hat durch die Herausnahme der Positionen \n4.1.60 und 4.1.70 aus dem Los 6 nach Eröffnung der Angebote und vor Erteilung des \nZuschlages eine wesentliche Änderung der Verdingungsunterlagen vorgenommen. \nDie herausgenommenen Positionen machten ca. ein Drittel des \nGesamtauftragsvolumens für den günstigsten Anbieter (Fa. N GmbH) bzw. ca. \n37,5 % für den teuersten Anbieter (Fa. F GmbH) aus und sind damit nicht mehr als \nunwesentlich einzustufen. Im Falle dieser erheblichen Änderung des \nLeistungsverzeichnisses hätte die Ausschreibung aufgehoben werden müssen. Die \nEinwendung der Klägerin, die nachträgliche Änderung des Leistungsverzeichnisses \nhabe dem Gebot wirtschaftlicher Haushaltsführung entsprochen, ist nicht stichhaltig. \nDie Klägerin verkennt hierbei, dass der Zwang, die VOB/A-Vorschriften einzuhalten, \ngerade der wirtschaftlichen Haushaltsführung dient und gleichermaßen auch der \nKorruption vorbeugen soll. Unzutreffend ist ihre Auffassung, dass es sich bei den \ngestrichenen Positionen um solche handele, deren Kosten in kalkulatorischer \nHinsicht für die Bieter auf gleicher Höhe lägen, weil die Bieter gleichermaßen \nBrandschutzglas und Spezialleisten zukaufen müssten. Die Unhaltbarkeit dieser \nAnnahme erweist schon ein Blick auf die unterschiedlichen Angebote. Der günstigste \nBieter (Fa. N GmbH) bot die Position 4.1.60 für 39.457,00 DM an, der teuerste \n(Fa. U) für 56.163,00 DM. Bei der Position 4.1.70 lagen die Angebote zwischen \n39.207,00 DM (FA. N GmbH) und 55.600,00 DM (Fa. U). Mithin betrug die Spanne \nbei den Angeboten hinsichtlich der gestrichenen Positionen ca. 50 %. Nur so ist auch \nerklärbar, weshalb der insgesamt drittgünstigste Anbieter (Fa. U) nach Streichung \nder beiden Positionen den nach Eröffnung der Angebote mit Abstand günstigsten \nBieter (Fa. N GmbH) knapp um 8.734,79 DM \"unterbieten\" konnte. Da aber nicht \nauszuschließen ist, dass den (Gesamt-) Angeboten jeweils auch Mischkalkulationen \nzugrundelagen und es den nicht zum Zuge gekommenen Bietern bei einer erneuten \nAusschreibung vielleicht möglich gewesen wäre, die Fa. U noch zu unterbieten, liegt \ndie durch die Klägerin verursachte Wettbewerbsverzerrung auf der Hand.\n\n33\n\nUnabhängig davon hat die Klägerin gegen das generelle Verbot nachträglicher \nVerhandlungen verstoßen. Gemäß § 24 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A darf bei \nAusschreibungen der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur \nZuschlagserteilung mit einem Bieter nur verhandeln, um sich über seine Eignung, \ninsbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot \nselbst, etwaige Änderungsvorschläge und Nebenangebote, die geplante Art der \nDurchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder \nBauteilen und um sich über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch \nEinsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten. \nGemäß Nr. 3 der Vorschrift sind andere Verhandlungen, insbesondere über \nÄnderung der Angebote oder Preise, unstatthaft, außer wenn sie bei \nNebenangeboten, Änderungsvorschlägen oder Angeboten auf Grund eines \nLeistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen \ngeringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu \nvereinbaren. Die Vergabestelle hat alle Gespräche und Rückfragen mit Bietern zu \nunterlassen, die ihn unmittelbar oder mittelbar dazu anregen, das Angebot inhaltlich \nzu ändern. \n\n34\n\nVgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2001 \n- Verg 30/00 -, (JURIS).\n\n35\n\nEin Verstoß hiergegen ist allenfalls dann nicht anzunehmen, wenn nicht mit \neinzelnen Bietern, sondern mit allen Bietern verhandelt wird, und zwar in gleicher \nWeise, indem allen Bietern in gleicher Weise Mitteilung von der Änderung des \nLeistungsverzeichnisses gemacht wird und ihre Stellungnahmen eingeholt werden. \n\n36\n\nVgl. Landgericht Traunstein, Urteil vom 03. Dezember 1996 - 5 O \n220/96 - in: BauR 1997, 828.\n\n37\n\nDanach verstieß die Klägerin gegen § 24 Nr. 3 VOB/A, indem sie nach der \nEröffnung der Angebote allein zu der Fa. U Kontakt aufnahm, um nur deren \nBereitschaft zu eruieren, ein geändertes Angebot mit nur noch ca. 50 % der \nursprünglichen Angebotssumme unter Streichung zweier Positionen abzugeben, \nwobei den übrigen Bietern nicht einmal Gelegenheit zur Stellungnahme zur \nÄnderung des Leistungsverzeichnisses gegeben wurde. \n\n38\n\nDie Auffassung der Klägerin, sie sei auch nicht gehindert gewesen, nach \nZuschlagserteilung noch eine Änderung der Leistungsbeschreibung vorzunehmen, \nwird insbesondere nicht durch § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A gestützt. Nach dieser \nVorschrift ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich \nüber die Annahme zu erklären, wenn Erweiterungen, Einschränkungen oder \nÄnderungen eines Angebotes vorgenommen werden oder der Zuschlag verspätet \nerteilt wird. Die Anwendung dieser Vorschrift regelt aber nur das Zustandekommen \ndes Vertrages durch den Zuschlag. Sie heilt hingegen keine im Vorfeld des \nZuschlages, also im Rahmen der Ausschreibung erfolgten Verstöße. Die \nHerausnahme der Position aus der Vergabe ist keine bloße Einschränkung bei der \nErteilung des Zuschlages im Sinne der Vorschrift. \n\n39\n\nVgl. LG Darmstadt a. a. O.\n\n40\n\nDaher steht auch Nr. 10.8 der allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin \nden dargelegten schwer wiegenden Verstößen gegen die VOB/A nicht entgegen. In \ndieser Vertragsklausel ist u. a. die Rede vom \"Auftraggeber\". Sie kann - ungeachtet \nihrer generellen Zulässigkeit - danach als Vertragsbestandteil lediglich Wirkungen auf \ndie zivilrechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und demjenigen Bieter, mit \ndem der Werkvertrag im Ergebnis zustandegekommen ist, haben. Die Verstöße \ngegen die VOB/A im Vergabeverfahren bleiben hiervon indes unberührt. \n\n41\n\nDie Beklagte hat ihr Ermessen beim teilweisen Widerruf des \nZuwendungsbescheides fristgerecht (vgl. §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG NRW) und auch ermessensfehlerfrei ausgeübt. Dies betrifft sowohl ihr \nEntschließungsermessen als auch im Ergebnis die Höhe der Widerrufssumme. Die \nBeklagte hat als zuständige Stelle für die Vergabe von Haushaltsmitteln zur \nFörderung von Schulbauten die gesetzlichen Vorschriften ebenso wie die hierzu \nergangenen Verwaltungsvorschriften einzuhalten und deren Einhaltung durch die \nZuwendungsempfänger zu überwachen. Die Einhaltung der VOB/A-Vorschriften ist \neine wesentliche, durch Auflage durchzusetzende Verpflichtung der \nZuwendungsempfänger. Gerade der korruptionsträchtige Bereich der Vergabe von \nAufträgen für öffentliche Bauten bedarf schärfster Überwachung, um eine \nVerschwendung von Steuergeldern zu verhindern. Von einer zweckentsprechenden \nFörderung kann daher nur die Rede sein, wenn die Fördermittel nach den bindenden \nrechtlichen Vorgaben verwendet werden. Ist dies nicht der Fall, entfällt insoweit die \nFörderungswürdigkeit. \n\n42\n\nDaher begegnet im Ergebnis auch die Höhe der Widerrufssumme keinen \nrechtlichen Bedenken. Die tatsächlichen Gesamtkosten der Sporthalle betrugen laut \nKostenvoranschlag der Klägerin 4.693.533,31 DM. Von diesen tatsächlichen Kosten \nerachtete die Beklagte die tatsächlich vergebenen Aufträge zum Los 6 (138.539,93 \nDM) wegen des Verstoßes gegen die Verdingungsordnung für Bauleistungen als \nnicht förderungswürdig. Diese Auftragssumme des Loses 6 betrug 2,95 % der \ntatsächlichen Gesamtkosten. Entsprechend schloss die Beklagte 2,95 % der \nursprünglichen förderungsfähigen Richtsatzkosten (3.854.900,00 DM) von der \nFörderung aus (113.719,55 DM). Um diese Summe wurden die Richtsatzkosten nach \nder Kostenrichtwerttabelle (Anhang Nr. 5.0.1 zu den Richtlinien über die Förderung \nvon Schulbaumaßnahmen für öffentliche Schulen - Schulbauförderung; SBauF -; \nGem. RdErl d. Innenministeriums - III B 2 - 53.10.10 - 4916/95 - u. d. \nFinanzministeriums - KomF 1432 - 5.11- I A 3 - vom 06. Juli 1995 [MinBl NRW S. \n1313]) gekürzt, sodass sich nach Neuberechnung der siebzigprozentigen Förderung \neine Summe von 79.604,00 DM ergab, um die die ursprünglich gewährte Zuwendung \ngekürzt wurde. Hiergegen sind keine Einwände zu erheben. Die Beklagte hat durch \ndie Minderung der Richtsatzkosten um den Vomhundertanteil der unter Verstoß \ngegen die VOB/A vergebenen Auftragssummen im Verhältnis zum \nGesamtauftragsvolumen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen. \nMaßgeblich ist hierbei nicht, dass auch bei vollständiger Streichung des \nAuftragswertes für die Fa. U die Richtsatzkosten nicht unterschritten worden wären. \nDenn die Richtsatzkosten sind nur eine Rechnungsgröße. Sie sind nicht an die \ntatsächlichen Kosten des Schulbaues gekoppelt. Dies folgt bereits aus dem \nUmstand, dass Innenministerium und Finanzministerium nach Maßgabe der \nKostenrichtwerttabelle für das jeweilige Haushaltsjahr den unter Berücksichtigung der \nFinanzkraftunterschiede festzusetzenden Vomhundertsatz, nach dem sich die Höhe \nder Zuwendung für den jeweiligen Schulträger bemisst, bestimmen (vgl. Nr. 5.4.2 der \nv. g. Richtlinien). Die Konkretisierung einer Förderung erfolgt erst durch die \nprozentual festgelegte Zuweisung. Es entspricht daher der Verhältnismäßigkeit, nicht \ndie gesamte Förderung zu widerrufen, sondern lediglich denjenigen Anteil der \nRichtsatzkosten von der Förderung auszuschließen, dessen Zuwendungszweck \nverfehlt worden ist. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. \n\n44\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 \nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-18/1-k-1392-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-18/1-k-1392-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294779","retrieved":"2026-07-09 03:16:40.635463+00:00"}}