{"status":"available","doknr":"OLD294883","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1213.13K690.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-13","aktenzeichen":"13 K 690/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die vormals ihren Sitz in E hatte, hat seit dem 19. Dezember 2000 \nbei dem Stadtdirektor der Stadt I 1 das Gewerbe mit der Bezeichnung \"die für \nWirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich \nund berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Durchführung gesetzl. \nPflichtprüfungen und anderer betriebswirtschaftl. Prüfungen, die Beratung u. \nVertretung in steuerl. Angelegenheiten, Übernahme von Treuhandschaften sowie alle \nTätigkeiten, welche die Beratung u. Wahrung fremder Interessen in wirtschaftl. \nAngelegenheiten zum Gegenstand haben\" angemeldet. Diese Bezeichnung des \nGewerbes entspricht wörtlich der Angabe des Unternehmensgegenstandes in § 2 \nAbs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin, die seit dem 8. Dezember 2000 in \ndas Handelsregister bei dem Amtsgericht X (Nr. B 884) eingetragen ist. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Februar 2002 zog die Beklagte die Klägerin im Wege der \nvorläufigen Veranlagung für das Haushaltsjahr 2002 zu einem Kammerbeitrag in \nHöhe von 255,00 EUR heran, der insgesamt als Grundbeitrag erhoben wurde. Als \nBemessungsgrundlage war ein Gewerbeertrag von 0,00 DM angesetzt worden.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus: Sie habe in ihrer \nSatzung eine gewerbliche Tätigkeit ausgeschlossen und übe ausschließlich einen \nfreien Beruf aus. Deshalb wehre sie sich gegen die Mitgliedschaft bei der Beklagten. \nAußerdem sei sie bereits Mitglied der Steuerberaterkammer X 1, woraus eine \nunzumutbare Doppelbelastung folge. Die vormals zuständige Industrie- und \nHandelskammer E habe mit Rücksicht darauf auf eine Beitragserhebung verzichtet. \nIm Übrigen dürfe der Grundbeitrag nach der Haushaltssatzung der Beklagten nur mit \neinem Zehntel in Ansatz gebracht werden. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2002 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. Sie legte dar: Die Klägerin unterliege als GmbH kraft \nRechtsform der Veranlagung zur Gewerbesteuer und sei demzufolge \nkammerzugehörig und beitragspflichtig. Nach Ziffer III. 2. der von der \nVollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2001 beschlossenen \nHaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 betrage der Grundbeitrag 255,00 EUR \nfür Gewerbetreibende, die - wie die Klägerin - im Handelsregister eingetragen seien, \nmit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis \n36.800 EUR. Da vom Finanzamt noch keine Bemessungsgrundlage mitgeteilt \nworden sei, sei die Beklagte von einem Gewerbeertrag von 0,00 EUR ausgegangen. \n\n6\n\nMit ihrer Klage macht die Klägerin ergänzend geltend: Das \nOberverwaltungsgericht Lüneburg habe in einer Entscheidung aus dem Jahre 1996 \nin einem vergleichbaren Fall die Pflichtmitgliedschaft einer \nSteuerberatungsgesellschaft bei der Industrie- und Handelskammer verneint. Der \nDeutsche Industrie- und Handelskammertag vertrete diese Auffassung nach wie vor. \nSie - die Klägerin - übe derzeit keine gewerbliche Tätigkeit aus. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n den Beitragsbescheid der Beklagten vom 8. Februar \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 20. Februar 2002 aufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angefochtenen \nBescheide und führt ergänzend aus: Der von der Klägerin zitierten Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Lüneburg habe das Gesetz zur vorläufigen Regelung des \nRechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in einer mittlerweile außer Kraft \ngetretenen Fassung zugrundegelegen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges \nder Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist \nzulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom \n8. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2002 \nist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage des Beitragsbescheides vom 8. Februar 2002 ist § 3 \nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des \nRechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I \nS. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) - \nIndustrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 6 \nAbs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 3. Dezember 1998 und der von der \nVollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2001 beschlossenen \nHaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG \nwerden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, \nsoweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch \nBeiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die \nBeitragsordnung sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass die Kammer nach Maßgabe des IHKG \nvon den Kammerzugehörigen Beiträge erhebt, wobei die Beitragsveranlagung nach \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung durch schriftlichen Bescheid erfolgt. \n\n16\n\nDie Klägerin ist Kammerzugehörige im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG, weil \nsie die in § 2 Abs. 1 IHKG festgelegten Voraussetzungen für eine \nKammerzugehörigkeit erfüllt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift gehören zur \nIndustrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, u.a. \njuristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und \nHandelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte \noder Verkaufsstelle unterhalten. \n\n17\n\nDiese Erfordernisse liegen vor. Die Klägerin rechnet als juristische Person zu \ndiesem Personenkreis. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die \nGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 13. Juli 2001 (BGBl I S. 1542), wonach die GmbH als solche selbstständig ihre \nRechte und Pflichten hat, mithin eine juristische Person des privaten Rechts ist. \n\n18\n\nDie Klägerin unterhält auch eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der \nBeklagten und betreibt ein Gewerbe im Sinne des Handels- und Gewerberechts. Die \nFrage, ob tatsächlich ein Gewerbe vorliegt, bedarf einer gesonderten Prüfung nur \ndann, wenn der jeweilige Kammerzugehörige allein kraft seiner Rechtsform nach § 2 \nAbs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtig ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B \n51.81 -, \nGewerbearchiv (GewArch) 1983, 260, 261.\n\n20\n\nGemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt nämlich als Gewerbebetrieb stets und in \nvollem Umfang die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft und folglich auch die Tätigkeit \neiner GmbH. Gleichwohl ist diese Prüfung im vorliegenden Fall entbehrlich, weil die \nKlägerin schon nach § 2 Abs. 1 GewStG zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Danach \nunterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der \nGewerbesteuer. Das Vorliegen eines Gewerbes folgt hier bereits aus der \nhandelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes. Dieser erlaubt - \nwie noch auszuführen sein wird - eine gewerbliche Betätigung. \n\n21\n\nGegen die Annahme ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten kann die Klägerin \nnicht mit Erfolg einwenden, Gegenstand ihres Unternehmens seien allein \nfreiberufliche Tätigkeiten, die für eine Begründung der Kammerzugehörigkeit nicht \nausreichten. Nach § 2 Abs. 2 IHKG gilt u.a. für Gesellschaften, welche ausschließlich \neinen freien Beruf ausüben, Absatz 1 der Vorschrift nur, soweit sie in das \nHandelsregister eingetragen sind. Hier fehlt es an zwei Voraussetzungen, um die \nKlägerin als von der Pflichtmitgliedschaft ausgenommene freiberuflich tätige \nGesellschaft anzusehen. \n\n22\n\nZum Einen ist sie in das Handelsregister eingetragen. Bei der Wahl der \nRechtsform einer zwingend in das Handelsregister einzutragenden (vgl. § 7 Abs. 1 \nGmbHG) GmbH kommt es grundsätzlich nicht mehr auf die Frage an, ob die Tätigkeit \nder Klägerin als freiberuflich oder gewerblich anzusehen ist. In § 2 Abs. 2 IHKG \nkommt nämlich die klare gesetzgeberische Absicht zum Ausdruck, alle diejenigen \nausschließlich freiberuflich Tätigen in den Kreis der Kammerzugehörigen \nmiteinzubeziehen, die - wie Kapitalgesellschaften - in das Handelsregister \neingetragen sind. \n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. \nFebruar \n1997 - 25 A 2531/94 -, GewArch 1997, 200, 201.\n\n24\n\nZum Anderen übt die Klägerin nicht ausschließlich einen freien Beruf aus. Dies folgt \naus dem in § 2 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages bestimmten \nUnternehmensgegenstand, der gemäß § 10 GmbHG wortgleich in das \nHandelsregister eingetragen ist. Da im vorliegenden Fall keine Abweichung zwischen \ndem gesellschaftsvertraglich festgelegten und dem im Handelsregister eingetragenen \nUnternehmensgegenstand vorliegt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der Frage, \nwelche Festlegung im Streitfall maßgeblich wäre. \n\n25\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977 \n- I C 35.73 -, BVerwGE 55, 1, 6; OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Februar 1997, a.a.O., S. \n200.\n\n26\n\nDenn die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit wirtschaftsberatender \noder treuhänderischer Tätigkeit stellt zwar eine berufsrechtlich zulässige, jedoch \nentgegen der Auffassung der Klägerin keine freiberufliche, sondern gewerbliche \nTätigkeit dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin von dieser Befugnis \ntatsächlich Gebrauch macht.\n\n27\n\nSo ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 24. \nFebruar 1997, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) \nfür das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. \nJuni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66.\n\n28\n\nVor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit der \nvon der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Lüneburg, \n\n29\n\nvgl. Urteil vom 20. Mai 1996 - 8 L 647/95 -, \nGewArch 1996, 413,\n\n30\n\ndie eine Pflichtmitgliedschaft für den Fall verneinte, dass eine gewerbliche Tätigkeit \nnach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. \n\n31\n\nDie Klägerin kann gegen ihre Mitgliedschaft ferner nicht mit Erfolg einwenden, \ndiese sei vor dem Hintergrund ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur \nSteuerberaterkammer unzumutbar. Dieses Argument verfängt bereits angesichts des \neindeutigen Wortlauts des § 2 Abs. 2 IHKG nicht. Diese Vorschrift hat der \nGesetzgeber bewusst und in Kenntnis des Bestehens weiterer Pflichtmitgliedschaften \nfür Freiberufler in berufsständischen Kammern eingeführt. Dies verdeutlicht auch die \nRegelung in § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG, wonach für Apotheker die gleichzeitige \nZugehörigkeit zur Apothekerkammer unterstellt wird. Diese vom Gesetzgeber in Kauf \ngenommene Möglichkeit der Mitgliedschaft sowohl in der Industrie- und \nHandelskammer als auch in einer Berufskammer (und einer grundsätzlich daraus \nerwachsenden Beitragspflicht) findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die \nAufgaben und Zielsetzungen der jeweiligen Kammern regelmäßig nicht identisch \nsind. So handelt es sich bei der Steuerberaterkammer um eine berufsständische \nKammer, während die Beklagte eine wirtschaftsständische Kammer ist. \n\n32\n\nVgl. hierzu mit näherer Begründung: OVG NRW, \nBeschluss vom 24. Februar 1997, a.a.O., S. 200, \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2001 \n- 14 S 402/01 -, GewArch 2001, 418 m.w.N., VG \nSchleswig, Urteil vom 18. April 2002 - 12 A 375/98 -, \nGewArch 2002, 294.\n\n33\n\nDie danach bestehende Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten verstößt \nnicht gegen höherrangiges Recht; sie ist insbesondere verfassungsgemäß. \n\n34\n\nVgl. hierzu mit näherer Begründung und die \nbislang einhellige Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte bestätigend: BVerfG, Beschluss \nvom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, GewArch \n2002, 11 ff.\n\n35\n\nDer mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Kammerbeitrag ist zudem von der \nBeklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall gemäß \n§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG als Grundbeitrag erhoben. Gemäß § 1 Abs. 3 der \nBeitragsordnung der Beklagten setzt die Vollversammlung jährlich in der \nHaushaltssatzung u.a. die Grundbeiträge sowie das Bemessungsjahr für die Beiträge \nfest. Nach Ziffer III. 2. der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen \nHaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 ist von allen Gewerbetreibenden, die - \nwie die Klägerin - im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder \nGewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 36.800 EUR ein \nGrundbeitrag in Höhe von 255,00 EUR zu zahlen. Bedenken gegen die \nRechtsgültigkeit dieser Regelungen sind nicht ersichtlich. \n\n36\n\nBei der Staffelung der Grundbeiträge handelt es sich um eine \nSelbstverwaltungsentscheidung der Vollversammlung, die das Gericht nur in \nbegrenztem Umfang nachprüfen kann. Insoweit besteht ein breiter \nErmessensspielraum der Beklagten, der sich weitgehend einer gerichtlichen \nÜberprüfung entzieht. Die an dem Kriterium der Handelsregistereintragung \nausgerichtete Festlegung der Höhe des Grundbeitrages unterliegt in diesem \nZusammenhang jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 \nder Beitragsordnung kann der Grundbeitrag gestaffelt werden. Zu den \nStaffelungskriterien gehören nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere die \nHandelsregistereintragung und das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise \neingerichteten Geschäftsbetriebes. Die Anwendung dieses Staffelkriteriums verletzt \nweder den Äquivalenzgrundsatz noch den abgabenrechtlichen Gleichheitssatz. Dies \nfolgt schon unzweifelhaft aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der \nFassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) \ngefunden hat. Danach kann sich die Staffelung des Grundbeitrages neben der \nLeistungskraft und des Umfangs auch an der Art des Gewerbebetriebes orientieren. \nDurch diese redaktionelle Klarstellung ist die im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG \nin der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), der allein \ndie Staffelungsmöglichkeit nach der Leistungskraft vorsah, geführte Kontroverse über \ndie Zulässigkeit einer an der Handelsregistereintragung der Kammerzugehörigen \nausgerichteten Staffelung des Grundbeitrages überflüssig geworden.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar \n2000 \n- 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255.\n\n38\n\nDas Äquivalenzprinzip ist ferner nicht mit Blick auf möglicherweise von der \nSteuerberaterkammer von der Klägerin erhobene Beiträge verletzt. Diesem \nabgabenrechtlichen Grundsatz ist bei Mehrfachmitgliedschaften Genüge getan, wenn \nbei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische \nTeil der ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt wird. \n\n39\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. \nJuni 2001, a.a.O., S. 419.\n\n40\n\nDem wird der durch die Beklagte von der Klägerin erhobene Beitrag gerecht. Die \nBeklagte hat sich nämlich auf die Erhebung des für im Handelsregister eingetragene \nGewerbetreibende festgesetzten Mindestgrundbeitrages beschränkt. Die \neinkommensabhängige und regelmäßig wesentlich höhere Umlage ist von der \nKlägerin nicht erhoben worden. Mithin sind bei der vorliegenden vorläufigen \nVeranlagung die Einkünfte der Klägerin aus ihrer freiberuflichen steuerberatenden \nTätigkeit außer Betracht gelassen worden. \n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der von ihr erhobene Grundbeitrag \nauch nicht mit Blick auf § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG, dessen Regelung Ziffer V. der \nHaushaltssatzung lediglich wiederholt, auf ein Zehntel, also 25,50 EUR zu kürzen. \nMit ihrer hierauf abzielenden Argumentation verkennt die Klägerin, dass es \nvorliegend überhaupt nicht um die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen geht. Sie \nbetreffen nämlich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - lediglich die Höhe des \nfür die Umlagenberechnung anzusetzenden Gewerbeertrages. Vorliegend ist die \nKlägerin jedoch allein zum Grundbeitrag veranlagt worden, dessen hier \nvorgenommene Ausgestaltung den weiten, hierbei zu beachtenden \nErmessensspielraum des Normgebers nicht verletzt. Auch eine nach § 3 Abs. 4 Satz \n3 IHKG in Verbindung mit Ziffer V. der Haushaltssatzung auf ein Zehntel zu kürzende \nBemessungsgrundlage ist nicht angesetzt worden. \n\n42\n\nIn der Heranziehung der Klägerin zu einem Kammerbeitrag kann schließlich nicht \ndeshalb ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen werden, weil die vormals \nzuständige Industrie- und Handelskammer E im Fall der Klägerin in früheren \nBeitragsjahren auf eine Beitragserhebung verzichtet hat. Dies gilt ungeachtet des \nUmstandes, dass im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden ist, dass die \nBeitragsbefreiung der Klägerin durch die Industrie- und Handelskammer E tatsächlich \nauf dem Umstand der gleichzeitigen Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer \nberuhte. Eine solche Beitragsbefreiung wäre nach den vorstehenden Ausführungen \nrechtswidrig gewesen, sodass die Klägerin schon deshalb keine Fortführung dieser \nPraxis durch die Beklagte verlangen könnte. Im Übrigen verbietet der Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG nur, wesentlich Gleiches willkürlich - also ohne sachliche \nGründe - ungleich oder wesentliches Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. \nArt. 3 Abs. 1 GG verlangt also keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt \ndurch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Differenzierungen zu.\n\n43\n\nVgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom \n10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87 u. 20/88 -, NJW 1995, \n1341 f.\n\n44\n\nSelbst wenn also andere Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen in \nFällen der vorliegenden Art keinen oder einen geringeren Beitrag erheben oder \nerhoben haben, geböte dieser Umstand der Beklagten nicht, ebenso zu verfahren. \nDenn Gleichheit muss und kann der jeweilige Gesetz-, Verordnungs- oder \nSatzungsgeber stets nur in seinem Zuständigkeitsbereich, nicht aber in oder \ngegenüber dem eines anderen Normgebers gewähren.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n46\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n47\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt \nwerden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen \nist. \n\n48\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht \noder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n49\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 \nArnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. Über \nden Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nMünster durch Beschluss. \n\n50\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, \nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nder zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n51\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-13/13-k-690-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-13/13-k-690-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294883","retrieved":"2026-07-09 03:16:49.686359+00:00"}}