{"status":"available","doknr":"OLD294941","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1211.12L1976.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"12 L 1976/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n Der Streitwert wird \n\n1\n\n Der Antrag,\n\n2\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21. \nOktober 2002 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte \nBaugenehmigung vom 2. Oktober 2002 zur Errichtung einer \nStellplatzanlage für PkW, LkW sowie für Leercontainer auf dem \nGrundstück Gemarkung H. , Flur 24, Flurstücke 643 und 598 ( \nI. Straße 20) anzuordnen,\n\n3\n\nist zwar nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, denn der Widerspruch der Antragsteller entfaltet gemäß § 212 a Abs. 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist aber \nunbegründet, denn die nach den genannten Vorschriften vorzunehmende \nInteressenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Ihr Widerspruch gegen \ndie dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg \nhaben; deshalb haben die Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse daran, \ndie Ausnutzung dieser Baugenehmigung einstweilen zu verhindern. \n\n4\n\nIn Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der \nrechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es \nnach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene \nBaugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den \nöffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. \nDies ist hier nicht der Fall. \n\n5\n\nDas genehmigte Bauvorhaben verstößt zunächst nicht gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die planungsrechtliche \nBeurteilung des Bauvorhabens hat nach § 34 BauGB zu erfolgen, denn das \nGrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes. Welche Beeinträchtigungen seines \nGrundeigentums ein Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein \nBauvorhaben mit Erfolg wenden kann, richtet sich im Rahmen der hier gegebenen \nplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB nach den Grundsätzen des \nRücksichtnahmegebotes, welches in § 34 Abs. 1 BauGB im Merkmal des Einfügens \nenthalten bzw. bei Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend § 15 Abs. 1 \nSatz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung von Grundstücken \n(Baunutzungsverordnung - BauNVO -) anwendbar ist.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September \n1999 - 4 C 6.98 -, in: Baurecht (BauR) 2000 S. 234.\n\n7\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang \nbebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nder Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart \nder näheren Umgebung einfügt. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich, sofern die \nEigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten \nBaugebiete entspricht, die Zulässigkeit des Vorhabens allein danach, ob es nach der \nVerordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Die bauplanungsrechtliche \nZulässigkeit hat hier nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen, denn die nähere \nUmgebung des Baugrundstücks entspricht nach der im vorliegenden Verfahren allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinem \nder in der BauNVO genannten Gebiete. \n\n8\n\nAusweislich der in der beigezogenen Verfahrensakte 4 K 4148/98 befindlichen \nPläne und Lichtbilder sowie der in dem damaligen Verfahren getroffenen \nFeststellungen in den durchgeführten Ortsterminen ist die nähere Umgebung des \nBaugrundstücks durch unterschiedlichste Nutzungen geprägt. Beginnend mit dem \nWohnhaus der Antragsteller befindet sich östlich und südöstlich des Grundstückes \nWohnnutzung. Südlich des Grundstückes liegt das Betriebsgelände des \nmetallverarbeitenden Betriebes Krone, auf dem sich auch ein Betriebsleiterwohnhaus \nbefindet. Südlich der Firma L. liegt das Gelände eines Möbelgeschäftes mit Lager. \nWestlich des Grundstückes befindet sich der Gewerbebetrieb (Metallwarenhandel) \ndes Beigeladenen und daran anschließend westlich der I. Straße mehrere \ngewerblich genutzte Grundstücke. Nordwestlich und nördlich des Grundstückes \nbetreibt die Firma B1. .H.E., die als künftige Nutzerin der zur Genehmigung gestellten \nStellplätze vorgesehen ist, eine Müllumlade- und -sortierstation. Nördlich und \nnordöstlich des Grundstückes liegt das Grundstück der Kläranlage, auf dem sich \nzwei weitere zu Wohnzwecken genutzte Häuser befinden. Die 4. Kammer des \nerkennenden Gerichts hat insoweit bereits in ihrem Urteil vom 2. November 1999 - 4 \nK 4148/98 - ausgeführt, dass die Müllsortier- und -umladestation sowie die \nKläranlage auf Grund ihrer flächenintensiven Nutzungen sowie der von ihnen \nausgehenden Immissionen nicht zu den in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO \nanzusiedelnden Gewerbebetrieben zu zählen seien. Dieser Bewertung schließt sich \ndie Kammer im vorliegenden summarischen Verfahren an. Nach alledem ist davon \nauszugehen, dass die nähere Umgebung des Grundstückes des Beigeladenen \nkeinem der in der BauNVO genannten Gebieten entspricht. Das Grundstück liegt \nvielmehr innerhalb einer Gemengelage aus unterschiedlichen Nutzungen. \n\n9\n\nDiese Bewertung gilt jedoch im gleichen Umfang auch für das angrenzende \nGrundstück der Antragsteller. Dieses liegt entgegen der von den Antragstellern \nvertretenen Auffassung nicht in einem (faktischen) reinen oder allgemeinen \nWohngebiet. Denn die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass \nin zwei Richtungen, nämlich in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie \nin Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben, geprüft wird, wie weit die \njeweiligen Auswirkungen reichen. Dabei ist die Umgebung einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \ninsoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, in: \nBaurechtssammlung (BRS) 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C \n61.78 -, BRS 38 Nr. 69.\n\n11\n\nDer bodenrechtliche Charakter des Grundstückes der Antragsteller wird aber \nnicht nur von der sich in östlicher und südöstlicher Richtung anschließenden \nWohnbebauung, sondern auch von der westlich und nördlich befindlichen \ngewerblichen Nutzung (mit-)geprägt. Die Kammer schließt sich insoweit nicht der \nBewertung der 4. Kammer des erkennenden Gerichts im Urteil vom 2. November \n1999 - 4 K 4148/98 - an, wonach an der Grenze zwischen dem Grundstück des \nBeigeladenen und dem Grundstück der Antragsteller eine Grenze zwischen dem sich \nin Richtung Osten erstreckenden Wohngebiet und dem in Richtung Westen und \nNorden befindlichen Gewerbegebiet verläuft. Vielmehr ist auch das Grundstück der \nAntragsteller Teil der Gemengelage und wird durch die angrenzenden \nunterschiedlichen Nutzungen mitgeprägt. Insbesondere lassen sich den vorliegenden \nUnterlagen bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine \nvorzunehmende Trennung der angrenzenden Grundstücke in Wohngebiete und \nGewerbegebiete entnehmen. \n\n12\n\nDie Antragsteller können für sich daher nicht den Schutz vor Lärmbelästigungen \nin Anspruch nehmen, wie sie ihn in einem faktischen oder allgemeinen Wohngebiet \nerwarten dürfen. Vielmehr sind die durch das Nebeneinander unterschiedlicher \nNutzungen ausgelösten städtebaulichen Konflikte der vorgenannten Art wie bei \nbenachbarten Gebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit durch die Bildung eines \n\"Mittelwertes\" zu lösen, der zwischen den Richtwerten, welche für die benachbarten \nGebiete unterschiedlicher Nutzungen vorgesehen sind, liegt. Dieser Zwischenwert \nmuss nicht das arithmethische Mittel der Richtwerte sein.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 BRS 55 \nNr. 165 und vom 18. Mai 1995 a.a.O. jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n14\n\nZwar handelt es sich bei diesen in der TA Lärm vorgesehenen Lärmgrenzwerten \nnicht um verbindliche Maßstäbe und die Regelwerke haben keinen normativen \nCharakter, mit denen unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles die \nZumutbarkeit einer Geräuschquelle für die Nachbarschaft abschließend beurteilt \nwerden kann, weil sie nicht alle Faktoren der Lästigkeit von Lärm für den Menschen \nberücksichtigen (können).\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9.Juli 1992 - 7 B1. 158/91 - \nGewerbearchiv (GewArch) 1993, 172 und Urteil vom 28. August 1998 \n= BauR 99,1012 mit weiteren Nachweisen.\n\n16\n\nGleichwohl sind diese Grenzwerte als beachtliches Indiz in die \nGesamtbeurteilung der Zumutbarkeit einer Geräuschquelle einzubeziehen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 10 B 2306/88 - \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1989, 444 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n18\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe können die Antragsteller daher allenfalls \nbeanspruchen, dass die Grenzwerte eines Mittelwertes zwischen den in allgemeinen \nWohngebieten (55 dB (B1. ) am Tage) und den in Gewerbegebieten (65 dB (B1. ) am \nTage) zulässigen Immissionen eingehalten werden. Hier hat der Antragsgegner \ndurch die Festsetzung eines Lärmgrenzwertes von 60 dB (B1. ) am Tage ein \ntaugliches Instrument gewählt, um ein planungsrechtlich zumutbares Nebeneinander \ndes Bauvorhabens des Beigeladenen und der Wohnbebauung der Antragsteller zu \ngewährleisten. Der festgesetzte Wert entspricht dem in Mischgebieten zulässigen \nGrenzwert. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der \nUnterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, und \ndie hier gegebene städtebauliche Situation ist im Hinblick auf das Nebeneinander \nvon Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung vergleichbar. Angesichts der hier \nvorhandenen Vorbelastung der Wohngrundstücke in der Randlage zu den \nangrenzenden (immissionsträchtigen) Gewerbebetrieben (vgl. Bl. 10 oben der \nVerfahrensakte) erscheint es im vorliegenden Einzelfall auch nicht angemessen, \neinen noch niedrigeren Grenzwert festzusetzen.\n\n19\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die in einer Auflage \nzur Baugenehmigung festgesetzten Lärmgrenzwerte zum Grundstück der \nAntragsteller nicht eingehalten werden könnten. Denn nach dem \nLärmschutzgutachten des Büros T1. und Partner vom 23. August 2002, das \nzum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist, sind am Wohnhaus der \nAntragsteller Lärmbelastungen von 52 dB (B1. ) zu erwarten. Selbst unter \nBerücksichtigung des nach Nr. 6.5 TA Lärm vorzunehmenden Zuschlags von 6 dB \n(B1. ) ist somit davon auszugehen, dass die einzuhaltenden Grenzwerte bei \nbestimmungsgemäßer Benutzung der Stellplätze nicht überschritten werden. Dabei \nist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Parkplatz entsprechend \nder Baugenehmigung nur von den Mitarbeitern der Firma B1. .H.E. während der in \nder Baugenehmigung festgesetzten Betriebszeiten genutzt wird.\n\n20\n\nDie Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschütztende \nVorschriften des Bauordnungsrechts. Das Bauvorhaben ist insbesondere mit der \nnachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 der Bauordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (BauO NRW) vereinbar. Nach dieser Vorschrift müssen \nStellplätze und Garagen so ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit \nnicht schädigt und Lärm und Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die \nBenutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt \nund generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend \nauf die konkrete Situation an, in der sich die Belastungen auswirken. Für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze \nangeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem \nGrundstück und dem Wohnhaus des betroffenen Nachbarn befindet. Maßgeblich ist \nweiter, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem sie \nsich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner \ndort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 1996 - 7 B 711/96 -, vom \n8. November 1996 - 7 B 2534/96 - und vom 11. August 1998 - 7 B \n1478/98 -.\n\n22\n\nFür die Frage, ob die Benutzung von Stellplätzen die Nachbarschaft unzumutbar \nstört, ist nicht ausschlaggebend auf die technisch-rechnerisch ermittelten \nImmissionswerte abzustellen.\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1997-10 B1. 3100/97 - und \nBeschluss vom 25. September 2000 - 7 B 1118/00 - BRS 63 Nr. \n162.\n\n24\n\nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Anordnung der Stellplätze auf dem \nGrundstück des Beigeladenen den Antragstellern zumutbar. Zwar ist - wie oben zum \nGebot der Rücksichtnahme bereits ausgeführt - einerseits davon auszugehen, dass \ndas Grundstück der Antragsteller nunmehr Lärmimmissionen der Stellplatzanlage \nausgesetzt sein wird, doch ist andererseits das Grundstück nach den eigenen \nAngaben der Antragsteller bereits jetzt durch erhebliche Lärmbelästigungen der \nangrenzenden Gewerbebetriebe vorbelastet. Dies gilt auch für den südlichen Bereich \ndes Grundstückes der Antragsteller, der der Ruhe und Erholung sowie dem \nAufenthalt im Freien dient. Dieser Grundstücksteil wird zudem zum Grundstück des \nBeigeladenen durch eine dichte Bepflanzung abgeschirmt. Da die Stellplätze allein \nder Nutzung der Mitarbeiter der B1. .B.E. dienen, ist weiter davon auszugehen, dass \nsich das An- und Abfahren der Stellplätze auf einige wenige Verkehrsvorgänge pro \nStellplatz am Tage beschränken und im Wesentlichen auch nicht in den \nAbendstunden und an Wochenenden bzw. Feiertagen stattfinden wird. Zudem sollen \nin der Randlage zum Grundstück der Antragsteller nur wenige Stellplätze angeordnet \nwerden. Weiter erfolgt die Zufahrt zu den Stellplätzen über den nordwestlichen \nBereich des Grundstückes des Beigeladenen und die dem Grundstück der \nAntragsteller nächstgelegene Zufahrt zu den Stellplätzen befindet sich in einer \nEntfernung von ca. 20 m und dient dem Anfahren von nur 14 Stellplätzen. Schließlich \nsoll der dem Grundstück der Antragsteller nächstgelegene Stellplatz in einer \nEntfernung von ca. 13 m angelegt werden und der 3,00 m breite Grundstücksstreifen \nzwischen Stellplatz und Grenze soll eingegrünt werden, so dass die Anordnung der \nStellplätze das Wohnen sowie die Ruhe und Erholung auf dem Grundstück der \nAntragsteller nicht unzumutbar beeinträchtigt.\n\n25\n\nAuch die weiteren Einwände der Antragsteller gegen das Bauvorhaben können \nihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Antragsteller auf die Anschüttung \neines Erdwalles hinweisen, ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens allein die Nachbarrechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung ist. Die \nErrichtung des Erdwalls ist jedoch nicht vom Regelungsgegenstand der \nBaugenehmigung gedeckt und kann daher im vorliegenden Verfahren keine \nBerücksichtigung finden. Wenn der Erdwall dort nicht nur der Zwischenlagerung von \nErdmassen dient, sondern auf Dauer errichtet werden soll, spricht zwar derzeit alles \ndafür, dass der Wall als bauliche Anlage zu qualifizieren und mangels Einhaltung der \nerforderlichen Abstandfläche bauordnungsrechtlich unzulässig sein dürfte. Insoweit \nmüssen die Antragsteller jedoch die Beseitigung des Erdwalls im Wege eines \nAntrages auf bauaufsichtlichen Einschreitens verfolgen. \n\n26\n\nDie Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nAntragsgegner für den Erlass der Baugenehmigung nicht zuständig gewesen sei, \nweil die künftige Nutzerin der Stellplätze einen Änderungsantrag nach § 16 des \nBundes-immissionsschutzgesetzes (BImSchG) hätte stellen müssen. Selbst wenn \ndies zutreffen sollte, so würde hierdurch eine materiellrechtliche Abwehrposition der \nAntragsteller nicht begründet. Denn bei Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann \nausnahmsweise dann ein drittschutzrelevanter Verstoß anzunehmen sein, wenn der \nBetroffene dartun kann, dass sich die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift auf \nseine materiellrechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW,Beschluss vom 4. November 1999 - 7 B 1339/99 -\n.\n\n28\n\nDie Antragsteller haben jedoch in keiner Weise dargelegt, wie sich eine \nimmissionsschutzrechtliche Prüfung auf ihre materielle Rechtsposition zu ihren \nGunsten hätte auswirken können. Da die von ihnen geltend gemachten materiellen \nBaunachbarrechte im immissionsschutzrechtlichen Verfahren keinen weitergehenden \nSchutz als im vorliegenden baurechtlichen Genehmigungsverfahren genießen,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, \nGewArch 2002, 384,\n\n30\n\nkann dieser Einwand nicht zum Erfolg des Antrages führen.\n\n31\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus \ndem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach \nErmessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen \nNachbarstreit Anwendung, wobei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Streitwert in Abhängigkeit von \njenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der \nBeeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 3.000,-- DM bis \n30.000,-- DM (entspricht 1.533,87 Euro bis 15.338,75 Euro) zu entnehmen ist. Im \nvorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von den Antragsteller geltend gemachten \nBeeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren einen \nBetrag von 7.500,-- Euro anzunehmen, der allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit \ndieses Rechtsstreits zu halbieren ist. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-11/12-l-1976-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-11/12-l-1976-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294941","retrieved":"2026-07-09 03:16:54.628094+00:00"}}