{"status":"available","doknr":"OLD295027","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1206.13L1848.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"13 L 1848/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die \nSperrungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. \nFebruar 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2002 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, denn die Antragsgegnerin hat die \nsofortige Vollziehung ihrer Sperrungsverfügung besonders angeordnet. In diesen \nFällen kann das Gericht den zuvor nach § 80 Abs. 1 VwGO eingetretenen \nSuspensiveffekt wiederherstellen.\n\n5\n\nIn der Sache hat der Antrag aber keinen Erfolg.\n\n6\n\nZunächst unterliegt die Vollziehungsanordnung der Behörde nicht der \nAufhebung, weil sie formell oder materiell rechtswidrig wäre.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin bedarf es keiner Anhörung des \nBetroffenen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, bevor eine \nVollziehungsanordnung erlassen wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Anordnung \nnicht mit dem Verwaltungsakt verbunden wird. Die Anordnung stellt keinen \nVerwaltungsakt dar, für den das Verfahrensrecht, namentlich § 28 VwVfG NRW, \nformelle Regeln aufgestellt hat. Denn es fehlt an einer materiellen Regelung eines \nEinzelfalls. Diese ist ausschließlich in dem Verwaltungsakt enthalten. Die \nVollziehungsanordnung hat keine weitere materielle Funktion sondern bestimmt als \nbloßer Annex die Modalitäten der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Für eine \nentsprechende Anwendung der Verfahrensregeln ist mangels Regelungslücke kein \nRaum. Die Vollziehungsanordnung steht nicht, wie der Verwaltungsakt, als Ergebnis \nam Ende des Verwaltungsverfahrens (vgl. § 9 VwVfG NRW). Dort, wo es an einem \nVerfahren fehlt, bedarf es auch keiner Verfahrensregeln. Gründe des rechtlichen \nGehörs gebieten keine andere Entscheidung, denn spätestens im gerichtlichen \nVerfahren hat der Betroffene Gelegenheit, erschöpfend vorzutragen.\n\n8\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli \n1994 - 11 B 620/94 -, BauR 1995, 69; OVG Berlin, \nBeschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ \n1993, 198; Püttler in Sodan/Ziekow, NOMOS-Komm. \nzur VwGO § 80 RdNr. 83 mwN; Schoch in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Komm zur VwGO \n§ 80 RdNr. 182; aA: Redeker/von Oertzen, Komm. \nzur VwGO § 80 RdNr. 27 mwN für die dort vertretene \nAuffassung.\n\n9\n\nAllerdings ist vom Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an \nder sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes begründet hat (vgl. insoweit \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Ob die Begründung aus gerichtlicher Sicht zutreffend ist, \nhat das Gericht nicht zu prüfen, weil es eine eigenständige Interessenabwägung im \nSinne des § 80 Abs. 5 VwGO vornimmt. Die behördliche Begründung hat nur den \nSinn, dem Betroffenen mitzuteilen, welche Gründe für die Behörde maßgeblich \ngewesen sind, die Vollziehung anzuordnen. Dem ist Genüge getan, wenn die \nBegründung die Entscheidung zu tragen in der Lage ist. Das ist hier zweifelsfrei der \nFall.\n\n10\n\nDie vom Gericht vorzunehmende (eigenständige) Interessenabwägung geht zu \nLasten der Antragstellerin aus. Sie beruht zunächst auf einer Erfolgsbewertung des \nRechtsmittels: Ein Antrag, der die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \neines Rechtsmittels zum Ziel hat, ist regelmäßig begründet, wenn der angefochtene \nVerwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Ist hingegen die angefochtene \nVerwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig, hat der Aussetzungsantrag \nkeinen Erfolg.\n\n11\n\nIm vorliegenden Falle läßt sich eine solche Aussage über offensichtliche \nRechtmäßigkeit oder offensichtliche Rechtswidrigkeit der Sperrungsverfügung nicht \ntreffen. Das belegt schon der umfangreiche Vortrag der Beteiligten im \nHauptsacheverfahren und die Vielzahl der zu entscheidenden Rechtsfragen. Der \nCharakter eines auf vorläufige Regelung gerichteten Verfahrens mit der damit \nzusammen hängenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verbietet \naber eine umfangreiche, ins Detail gehende Würdigung der Rechtslage und die \nEntscheidung grundlegender Rechtsfragen.\n\n12\n\nMaßgeblich für den Erfolg dieses Verfahrens ist mithin eine von den \nErfolgsaussichten des Verfahrens unabhängige Abwägung der gegenseitigen \nInteressen. Diese fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, als \nAccess-Provider einstweilen die Schaltung zu den umstrittenen zwei Internetseiten \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vermitteln zu können, tritt hinter die \nöffentlichen Interessen an einer sofortigen Sperrung der Seiten bis zum Abschluss \ndes Verfahrens zurück.\n\n13\n\nDas Interesse der Öffentlichkeit besteht hier greifbar darin, von Volksverhetzung \nim Internet verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird im Übrigen von der \nAntragstellerin nicht ernsthaft bestritten und bedarf auch keiner weiteren Darlegung. \nAußerdem kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin in \ndem umstrittenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid Bezug genommen \nwerden. Diesen Interessen wird - wenn auch in geringem Umfange - durch eine \nSperrung der Seiten durch den Access-Provider Genüge getan. Es besteht keinerlei \nAnlass, den strafbaren Umtrieben im Internet ihren Lauf zu lassen und angesichts \nder zahlreichen Umgehungsmöglichkeiten sowie der Anonymität bzw. der \nNichtgreifbarkeit der Urheber die Hände in den Schoß zu legen.\n\n14\n\nDem gegenüber sind schützenswerte Interessen der Antragstellerin, einstweilen \nvon einer Sperrung jener Seiten verschont zu bleiben, nicht erkennbar. Der dazu \nerforderliche tatsächliche Aufwand ist unmaßgeblich, zumal die Antragstellerin die \nSperrung nach den Informationen des Gerichts bereits vorgenommen hat. Dieser \nUmstand beantwortet auch die Frage nach der technischen Durchführbarkeit von \nselbst. Die Sperrung weiterer Seiten (mit einem dann möglicherweise eintretenden \nmaßgeblichem Aufwand) ist augenblicklich - vor Beendigung der derzeit anhängigen \nKlageverfahren - nicht zu erwarten.\n\n15\n\nAllenfalls ist - wenn auch fernliegend - mit der vagen Möglichkeit zu rechnen, \ndass sich Kunden der Antragstellerin einem anderen Provider anschließen, um die \nvon der Antragstellerin gesperrten volksverhetzenden Seiten schneller und \nproblemloser aufrufen zu können. Insoweit könnte mittelbar ein wirtschaftlicher \nSchaden zu besorgen sein. Unsere Rechtsordnung schützt indessen keine \nwirtschaftlichen Interessen, die mittelbar betroffen sind, wenn durch Volksverhetzung \ngegen die freiheitlich demokratische Grundordnung - durch wen und von welchem \nOrt aus auch immer - verstoßen wird. Solche Interessen sind nicht \nschützenswert.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht hält \nangesichts des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Festsetzung des \nStreitwerts auf die Hälfte des Ersatzstreitwertes für angemessen (vgl. § 25 Abs. 2, § \n20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295027","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-06/13-l-1848-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295027","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295027","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-06/13-l-1848-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295027","retrieved":"2026-07-09 03:17:02.077692+00:00"}}