{"status":"available","doknr":"OLD295079","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1205.7K68.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"7 K 68/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die nordöstlich auf dem Grundstück\n des Klägers E-str. in I1. (Gemarkung I1. ,\n Flur 48, Flurstück 697) über eine Länge von ca. 13,5 m und in einem\n Abstand von ca. 6 cm bis ca. 50 cm zur Grundstücksgrenze zur Straße\n \"E.-straße\" verlegte gemeindliche Wasserleitung zu entfernen.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts verursachten\n Mehrkosten trägt der Kläger.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungs-\n schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-\n leistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden,\n wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung\n Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 2.884 qm großen Grundstücks E-str. in I1. \n(Gemarkung I1. , Flur 48, Flurstück 697). \n\n3\n\nIn den 60er Jahren hat die Beklagte das Wasserversorgungsnetz des damaligen \nWasserbeschaffungsverbandes I2. übernommen. Im Jahr 1992 ließ die \nBeklagte einen Teilbereich der alten Versorgungsleitung im Bereich der \nE-str. erneuern.\n\n4\n\nIm Februar 1996 erwarb der Kläger das vorbezeichnete Grundstück und fragte im \ngleichen Jahr anlässlich von Bauarbeiten bei der Beklagten an, ob sich auf seinem \nGrundstück gemeindliche Leitungen befinden. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 \nteilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die auf seinem Grundstück verlegten \nWasser- und Kanalleitungen nicht im Eigentum der Gemeinde stünden. Im weiteren \nVerlauf teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 9. Dezember 1996 mit, \ndass er zwischenzeitlich festgestellt habe, dass die Beklagte entgegen der \nbisherigen schriftlichen Auskunft doch auf seinem Grundstück Anlagen verlegt habe. \nIm Rahmen des Bescheids vom 3. Januar 1997 - der im Wesentlichen die Errichtung \neines Wasserzählers an der Grundstücksgrenze des Klägers zum \nRegelungsgegenstand hatte - teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass hinsichtlich \nder Inanspruchnahme seines Grundstücks durch verlegte öffentliche Leitungen noch \neine genaue Prüfung erforderlich sei. Sie werde zu gegebener Zeit unaufgefordert \nauf die Angelegenheit zurückkommen. Auf die weitere Anfrage des Klägers vom 12. \nMärz 1999, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. März 1999 mit, dass die \nBehauptung, die gemeindliche Wasserleitung befinde sich auf dem Grundstück des \nKlägers, zweifelhaft sei. Nach den vorliegenden Wasserleitungsplänen befinde sich \ndie öffentliche Versorgungsleitung im Randbereich der E-str. . Aufgrund der \nbestehenden Sachlage sei sie zurzeit nicht bereit, die öffentliche Leitung zu \nverlegen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 30. Juli 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er in ca. \n3 Wochen Abgrabungsarbeiten auf seinem Grundstück vornehmen werde. In diesem \nZusammenhang würden auch Leitungen für Erdwärme verlegt. Die Abgrabungen \nwürden an der Grundstücksgrenze zur E-str. bis in eine Tiefe von 3 m erfolgen. \nAufgrund der von der Beklagten erteilten Informationen gehe er davon aus, dass der \nUnternehmer \"schweres Gerät\" einsetzen könne. Mit einem mit \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 8. August 2001 teilte die \nBeklagte dem Kläger mit, dass sie nochmals prüfen werde, ob öffentliche Ver- und \nEntsorgungsleitungen im Bereich der Grundstücksgrenze zur E-str. verlegt sind. \nAbgrabungen seien aber nur bis zu einer Tiefe von 2 m genehmigungsfrei, so dass \nhinsichtlich des geplanten Vorhabens eine entsprechende Baugenehmigung \nbeantragt werden müsse. Unabhängig davon dürften in diesem Bereich erhebliche \noder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen \nAnlagen aufgrund der vom Rat der Beklagten erlassenen Veränderungssperre \nbezüglich des Bebauungsplangebiets \"H.weg \" nicht vorgenommen werden.\n\n6\n\nAm 17. August 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage bei dem Landgericht \nI3. erhoben, mit der er die Beseitigung der gemeindlichen Wasserleitung von \nseinem Grundstück begehrt.\n\n7\n\nDie Beklagte ließ am 23. August 2001 von dem Vermessungsbüro F. \nWasserleitungspläne für den in Rede stehenden Bereich anfertigen. Hieraus ergibt \nsich, dass die gemeindliche Wasserleitung im nordöstlichen Grundstücksbereich in \neiner Länge von ca. 13,5 m und in einem Abstand von ca. 6 cm bis ca. 50 cm zur \nGrenze über das Grundstück des Klägers verläuft.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 17. November 2001 erklärte sich das Landgericht I3. für \nsachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht \nArnsberg.\n\n9\n\nZur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Die \nBeklagte habe vor einigen Jahren, zu einem Zeitpunkt als er noch nicht Eigentümer \ndes Grundstücks war, entlang der Grenze zur E-str. eine Hauptwasserleitung \nverlegt. Irgendwelche Grunddienstbarkeiten seien nicht eingetragen. Auch eine \nschuldrechtliche Gestattung liege nicht vor. Er beabsichtige nunmehr in diesem \nBereich seines Grundstücks Leitungen für die Versorgung mit Erdwärme zu verlegen. \nDie Wasserleitung störe in diesem Zusammenhang. Als Eigentümer könne er \nverlangen, dass die auf seinem Grundstück liegende gemeindliche Wasserleitung \nentfernt wird. Auf irgendwelche Leitungsrechte könne sich die Beklagte nicht \nberufen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n die Beklagte zu verurteilen, die nordöstlich auf seinem Grundstück\n E-str. in I1. (Gemarkung I1. , Flur 48, Flur-\n stück 697) über eine Länge von ca. 13,5 m und in einem Abstand \n von ca. 6 cm bis ca. 50 cm zur Grundstücksgrenze zur Straße \"E. \n verlegte gemeindliche Wasserleitung zu entfernen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung ihres Antrages führt sie aus: Die Wasserversorgung im \nGemeindegebiet werde von ihr als öffentliche Einrichtung betrieben. Der Kläger sei \nAnschlussnehmer bzw. Wasserabnehmer und sei auf der Grundlage der geltenden \nWasserversorgungssatzung verpflichtet, die Verlegung der Wasserleitung über sein \nGrundstück unentgeltlich zuzulassen. Wer als Anschlussnehmer oder Kunde an den \nVorteilen der öffentlichen Wasserversorgung teilnehme, sei aufgrund der \nverfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums auch verpflichtet, grundsätzlich \nseine Grundstücke zur Verlegung von Versorgungseinrichtungen zur Verfügung zu \nstellen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Kläger schon deshalb zumutbar, da die \nWasserleitung lediglich über wenige Meter im Abstand von nur wenigen Zentimetern \nvon der Straßengrundstücksfläche verlaufe. Zudem sei die vom Kläger verfolgte \nAbsicht, auf seinem Grundstück Erdwärmeleitungen zu verlegen, wegen fehlender \nBaugenehmigung zurzeit nicht durchführbar. Auch sei der Voreigentümer des \nKlägers mit der Verlegung der Wasserleitung auf dem Grundstück einverstanden \ngewesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 K 1333/97, \n4 K 530/02, 4 K 531/02, 4 K 357/00 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.\n\n18\n\nInsbesondere wird das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht \ndadurch berührt, dass nach den Angaben der Beklagten der derzeitige Entwurf des \nBebauungsplangebietes Nr. 30 \"H.-weg \" eine neue Erschließungsanlage über das \nGrundstück des Klägers vorsieht und hierdurch ggf. ohnehin eine \nLeitungsumverlegung erfolgen müßte. Denn jedenfalls in dem für die Beurteilung der \nZulässigkeit der Klage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nist es noch völlig offen, ob überhaupt und wenn ja, wann dieser Bebauungsplan \nentsprechend dem Entwurf beschlossen und auch wirksam in Kraft treten wird. Das \nGericht kann indes seine Entscheidung nicht auf eine künftige, tatsächlich oder \nrechtlich nur mögliche Entwicklung stützen.\n\n19\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. September 1988 \n - 4 C 26/88 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, S. 118 \n (119); Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Urteil vom 24. April\n 1996 - 4 B 95.1804 -, in: NJW 1996, S. 3163 (3163).\n\n20\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bis zur Mitte des Jahres 2003 \ngeltenden Veränderungssperre für den Bereich dieses Bebauungsplangebietes. \nDanach darf der Kläger zwar kein Vorhaben i.S.d. § 29 des Baugesetzbuchs \n(BauGB) durchführen bzw. erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen von \nbaulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder \nanzeigepflichtig sind, vornehmen. Aber abgesehen davon, dass auch hiervon \nAusnahmen zugelassen werden können, wenn überwiegende öffentliche Belange \nnicht entgegenstehen, beinhaltet jedenfalls die Veränderungssperre selbst keine \nRegelung, wonach der Kläger verpflichtet wäre, die hier in Rede stehende \nWasserversorgungsleitung über seinem privaten Grundstück für die Dauer der \nGeltung der Veränderungssperre zu dulden, so dass er hierdurch auch nicht in der \nAusübung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt ist.\n\n21\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n22\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Beseitigung der \ngemeindlichen Wasserversorgungsleitung von seinem Grundstück.\n\n23\n\nDieser Anspruch ergibt sich zwar nicht schon aus § 14 Abs. 3 der Satzung über \nden Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der \nGrundstücke mit Wasser - Wasserversorgungssatzung - der Gemeinde I1. vom \n14. Dezember 1981, zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom \n15. Dezember 1997 (im Folgenden WVS), wonach der jeweilige \nGrundstückseigentümer auf Kosten der Gemeinde die Verlegung der Einrichtungen \nverlangen kann, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. \n\n24\n\nDenn der insoweit darlegungspflichtige Kläger hat weder substantiiert \nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, weshalb die gemeindliche \nWasserversorgungsleitung, die lediglich über wenige Meter im Abstand von nur \nwenigen Zentimetern über das Grundstück des Klägers verläuft, für ihn nicht mehr \n\"zumutbar\" ist. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er in dem in Rede stehenden \nBereich des Grundstücks Leitungen für die Versorgung mit Erdwärme verlegen \nmöchte und das die Wasserversorgungsleitung in diesem Zusammenhang \"störe\". \nAber abgesehen davon, dass die Beklagte für diesen Bereich eine \nVeränderungssperre beschlossen hat, die bis Mitte des Jahres 2003 verlängert \nworden ist, ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit der Bau einer \nErdwärmeleitung durch die Wasserversorgungsleitung unzumutbar beeinträchtigt \nsein soll. Insoweit hat der darlegungspflichtige Kläger insbesondere nicht \nvorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein soll, die \nErdwärmeleitung je nach Tiefe der Wasserversorgungsleitung entweder darunter, \ndarüber oder parallel zu der Wasserleitung zu führen. Dass hierdurch etwa \nunverhältnismäßige und mithin unzumutbare Mehrkosten verursacht werden, ist vom \nKläger ebenfalls weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.\n\n25\n\nEin Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Beseitigung der gemeindlichen \nWasserversorgungsleitung ergibt sich aber aus dem allgemeinen öffentlich-\nrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip des \nArt. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleitete und inhaltlich im wesentlichen \nder zivilrechtlichen Regelung des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) \nnachgebildete bzw. angelehnte Anspruch setzt voraus, dass der Bürger durch ein \nschlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Grundrechtsgütern \nrechtswidrig beeinträchtigt wird und eine Pflicht zur Duldung dieser Beeinträchtigung \nnicht besteht. Dieser Anspruch richtet sich seinem Inhalt nach grundsätzlich auf die \nWiederherstellung des Zustandes, der im Zeitpunkt des rechtswidrigen Eingriffs \nbestand bzw. der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in natura.\n\n26\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88 -, in: NJW 1989, \n S. 118 (118); BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, in: NJW \n 1988, S. 2396; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, in: Ent-\n scheidungen des BVerwG (BVerwGE) 69, S. 366 (371); BVerwG, Urteil \n vom 2. November 1973 - IV C 36/72 -, in: NJW 1974, S. 817; Oberver-\n waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \n vom 21. April 1983 - 11 A 424/82 -, in: NJW 1984, S. 1982.\n\n27\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen beruht zunächst der Einbau und der Betrieb \nder Wasserversorgungsleitung auf einem hoheitlichen Handeln. Nach Maßgabe des \n§ 1 Abs. 1 WVS betreibt die Beklagte die Wasserversorgung als öffentliche \nEinrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und \nBetriebswasser. In Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgabe hat die Beklagte die \nhier streitbefangene Wasserversorgungsleitung als Bestandteil der technischen \nWasserversorgungsanlagen verlegt und an das Wasserversorgungssystem \nangeschlossen. \n\n28\n\nIm vorliegenden Fall ist die gemeindliche Wasserversorgungsleitung ausweislich \nder Feststellungen des Vermessungsbüros F. vom 23. August 2001 im \nnordöstlichen Grundstücksbereich in einer Länge von ca. 13,5 m und in einem \nAbstand von ca. 6 cm bis ca. 50 cm zur Grenze über das Grundstück des Klägers \nverlegt worden. \n\n29\n\nDiese Maßnahme stellt - auch vor dem Hintergrund, dass der Überbau im \nVerhältnis zur Größe des Grundstücks nur einen relativ kleinen Bereich umfasst - \njedenfalls einen Eingriff in das Grundeigentum des Klägers dar und kann nicht nur \nals bloße Belästigung angesehen werden. Ist nämlich die Eigentumsverletzung - wie \nim vorliegenden Fall - in dem Sinne unmittelbar, dass sie in die Substanz des von \nden \n§§ 903 und 905 Satz 1 BGB umschrieben (\"Säulen\"-)Eigentums eingreift, kommt es \nim Übrigen auf die Frage wie \"schwer\" oder \"unerträglich\" er den Eigentümer trifft, \nnicht an.\n\n30\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 - 7 B 11.92 -, in: \n Bucholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \n BVerwG, 406.16, Nr. 59.\n\n31\n\nDieser Eingriff in das Grundeigentum ist auch rechtswidrig, da der Kläger nicht \nverpflichtet ist, die gemeindliche Wasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück \nzu dulden.\n\n32\n\nNach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1 u. 2 WVS, der inhaltsgleich dem § 8 \nAbs. 1 Satz 1 u. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung \nmit Wasser (AVBWasserV) entspricht, haben zwar Grundstückseigentümer, deren \nGrundstücke im Gemeindegebiet der Beklagten an die Wasserversorgung \nangeschlossen sind, u.a. für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und \nVerlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser \nüber ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke unentgeltlich \nzuzulassen. Das Grundstück des Klägers liegt insoweit zwar auch im \nVersorgungsgebiet der Beklagten und ist an deren öffentliches \nWasserversorgungsnetz angeschlossen.\n\n33\n\nDiese Duldungspflicht entfällt jedoch nach § 14 Abs. 1 Satz 3 WVS (vgl. auch § 8 \nAbs. 1 Satz 3 AVBWasserV), wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks den \nEigentümer \"mehr als notwendig\" oder in \"unzumutbarer\" Weise belasten würde. \n\n34\n\nDiese Regelung trägt im Hinblick auf die Grenzen der Sozialpflichtigkeit des \ndurch Art. 14 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht auf der einen \nSeite dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und \nleistungsfähigen Versorgung und auf der anderen Seite den betroffenen \nEigentümerinteressen Rechnung. Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei im \nEinzelfall das Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der \nEigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels insbesondere geeignet \nund notwendig sein muss. Auch der Wortlaut dieser Regelung (\"... mehr als \nnotwendig ...\") macht vor diesem Hintergrund deutlich, dass der jeweilige Eigentümer \nals Mitglied der Solidargemeinschaft innerhalb eines Versorgungsgebietes nur so \ngering belastet werden soll, wie dies unbedingt, z.B. aus technisch-wirtschaftlichen \nGründen, erforderlich ist.\n\n35\n\n Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 -,\n in: Betriebs-Berater (BB) 1992, S. 812 (813) m.w.N.; Tegtehoff/\n Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, \n Band II, Rdnr. 20 u. 22 zur wortgleichen Regelung in § 8 \nAVBGasV.\n\n36\n\nIm Hinblick auf diese Grundsätze ist seitens der Beklagten jedoch weder \nsubstantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, weshalb die \nInanspruchnahme des klägerischen Grundstücks überhaupt \"notwendig\" ist und nicht \ndie Möglichkeit besteht bzw. bestanden haben soll, die Wasserleitung auf dem direkt \nangrenzenden gemeindeeigenen Grundstücken zu verlegen. Allein der Vortrag der \nBeklagten, man habe \"unnötige Aufbruchkosten der neuen Fahrbahndecke der E-\nstr. vermeiden wollen\", reicht zur Begründung der Notwendigkeit dieser \nMaßnahme ersichtlich nicht aus. Zum einen erfordern etwaige Planungsdefizite der \nGemeinde nicht die (rechtmäßige) Inanspruchnahme von Privateigentum. Zum \nanderen ist kein technischer Hinderungsgrund ersichtlich oder seitens der Beklagten \nvorgetragen worden, weshalb die Wasserleitung nicht unterhalb der E-str. oder \nin deren Randbereich auf Gemeindegebiet hätte verlegt werden können. Dass \nhierdurch in wirtschaftlicher Hinsicht etwa unverhältnismäßige Kosten angefallen \nwären, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte selbst die Kosten für eine \nUmverlegung der Wasserleitung mit 3.000,00 Euro beziffert hat, wobei darin sogar \nnoch die Kosten der Freilegung und Beseitigung der Wasserleitung auf dem \nGrundstück des Klägers enthalten sind, die jedenfalls nicht entstanden wären, wenn \ndie Beklagte die Leitung von Anfang an auf Gemeindegebiet verlegt hätte. \n\n37\n\nEine Pflicht des Klägers, die hier in Rede stehende gemeindliche \nWasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück zu dulden, ergibt sich auch nicht \naus etwaigen Individualvereinbarungen mit der Beklagten.\n\n38\n\nInsbesondere besteht insoweit für die Beklagte kein entsprechendes dingliches \nLeitungsrecht in Form einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit bzw. \neiner beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1018 ff, 1090 ff. BGB).\n\n39\n\nNachdem der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bezüglich des hier \nin Rede stehenden Grundstücks den Kaufvertrag vom 23. Februar 1996 sowie eine \nBescheinigung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Q. vom \n28. November 2002 zur Gerichtsakte gereicht hatte, bedurfte es insoweit auch keiner \nBeweiserhebung mehr durch Vernehmung des Herrn I2. als Zeugen. Denn selbst \nwenn man - unabhängig von den Erklärungen der Beklagten in ihren Schreiben vom \n18. Oktober 1996 und 17. März 1999, in denen sie noch die Lage der Wasserleitung \nauf dem Grundstück des Klägers in Zweifel gezogen hat - den nunmehr mit \nSchriftsatz vom 26. November 2002 vorgetragenen Sachverhalt der Beklagten als \nwahr unterstellen würde, dass Herr I2. im Jahr 1992 sein Einverständnis zur \nVerlegung der Wasserleitung auf dem heutigen Grundstück des Klägers erteilt habe, \nergibt sich hieraus jedenfalls keine entsprechende rechtliche Duldungspflicht des \nKlägers.\n\n40\n\nAuf der Grundlage des zu den Akten gereichten Kaufvertrages vom 23. Februar \n1996 und der Auskunft der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Q. vom \n28. November 2002 steht fest, dass Herr I2. - entgegen der Behauptung der \nBeklagten - zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt nicht Eigentümer des hier in Rede \nstehenden Grundstücks war und demgemäß im eigenen Namen auch keine dieses \nGrundstück betreffende rechtlich verpflichtenden Erklärungen abgeben konnte.\n\n41\n\nSelbst wenn man noch weitergeht und unterstellt, dass Herr I2. als \nStellvertreter gemäß den §§ 164 ff. BGB für die damalige Grundstückseigentümerin \nT. , die von der Beklagten behauptete Einverständniserklärung abgegeben hat, \nergibt sich hieraus ebenfalls keine entsprechende Duldungspflicht des Klägers. Denn \nzum einen würde es sich bei einer solchen Einverständniserklärung von ihrem \nRechtscharakter her ersichtlich nicht um einen wirksamen öffentlich-rechtlichen \nVertrag handeln, da insoweit schon nicht die Formerfordernisse des § 57 VwVfG \nNRW gewahrt sind. Zum anderen ist eine dingliche Wirkung mangels entsprechender \nEintragung im Grundbuch nicht gegeben, so dass ihr lediglich eine schuldrechtliche \nWirkung zwischen der Voreigentümerin und der Beklagten beigemessen werden \nkönnte. Ein derartiges obligatorisches Recht entfaltet aber nur dann \nRechtswirkungen gegenüber dem nachfolgenden Erwerber eines Grundstücks, wenn \ndem Schuldverhältnis durch eine gesonderte gesetzliche Regelung eine gewisse \ndingliche Wirkung beigelegt wird, wie es z.B. bei der Miete und der Pacht der Fall ist \n(vgl. §§ 571, 581 BGB aF bzw. §§ 566, 581 Abs. 2 BGB nF).\n\n42\n\n Vgl. Grunewald in Erman, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n Band I, 10. Auflage, Köln 2000, § 434 Rdnr. 3.\n\n43\n\nIm vorliegenden Fall hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen, dass irgendwelche Vereinbarungen oder Zahlungen für die mögliche \nInanspruchnahme des Grundstücks mit den Voreigentümern nicht erfolgt seien, so \ndass insoweit allenfalls von einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung \nausgegangen werden kann. Auf eine solche unentgeltliche Gebrauchsüberlassung \nist jedoch die (eng auszulegende) Regelung des § 571 BGB aF bzw. § 566 BGB nF \nnicht anwendbar.\n\n44\n\n Vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1973 - III ZR 61/70 -, in: NJW 1973, S. 508 \n (508); BGH, Urteil vom 8. Januar 1964 - V ZR 93/63 -, in: NJW 1964, \n S. 765 (766); Voelskow in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen \n Gesetzbuch, Band 3, 1. Halbband, 2. Auflage, München 1988, § 571 \n Rdnr. 5; Jendrek in: Ermann, aaO., § 571 Rdnr. 2,\n \nDa der Kläger auch keine entsprechende Schuldübernahmeerklärung im Kaufvertrag \nvom 23. Februar 1996 abgegeben hat, wäre er selbst für den unterstellten Fall, dass \nHerr I2. eine entsprechende Einverständniserklärung im Jahr 1992 gegenüber \nder Beklagten abgegeben hätte, rechtlich nicht verpflichtet, die hier im Streit \nstehende gemeindliche Wasserversorgungsleitung auf seinem Grundstück zu \ndulden.\n\n45\n\nDer mithin bestehende Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist auch nicht \ndurch Verwirkung ausgeschlossen. \n\n46\n\nEin Anspruch kann zwar verwirkt sein, wenn seit der Möglichkeit seiner \nGeltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, \ndie die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen \nlassen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, in: Bau- \nrechtssammlung (BRS) 52 Nr. 218; OVG NRW, Urteil vom \n2. März 1999 - 10 A 2343/97 -, in: NWVBl. 2000, S. 128 (128).\n\n48\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben. Der \nKläger hat insoweit gegenüber der Beklagten keinen Vertrauenstatbestand \ndahingehend geschaffen, dass diese unter Berücksichtigung von Treu und Glauben \ndavon ausgehen konnte, dass er eine Beseitigung der hier in Rede stehenden \nWasserversorgungsleitung von seinem Grundstück nicht begehrt. Denn - wie \ninsbesondere die Korrespondenz zwischen den Beteiligten zeigt - hat der Kläger seit \ndem Erwerb des Grundstücks von der Beklagten wissen wollen, ob über sein \nGrundstück gemeindliche Leitungen verlaufen. Dieser Sachverhalt war jedoch - wie \nauch das Schreiben der Beklagten vom 8. August 2001 zeigt - bis zur Klageerhebung \nzwischen den Beteiligten nicht geklärt und umstritten, so dass die Beklagte kein \nberechtigtes Vertrauen dahingehend haben konnte, dass der Kläger die Beseitigung \nder Wasserleitung von seinem Grundstück nicht mehr im Wege einer Klage geltend \nmachen wird.\n\n49\n\nDieser Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen \nrechtsmissbräuchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen, weil die Begründung eines \nLeitungsrechts ggf. im Wege der Enteignung begründet werden könnte und hierdurch \n(zumindest theoretisch) die Möglichkeit bestünde, den derzeit bestehende \nrechtswidrigen Zustand unter bestimmten Voraussetzungen noch zu legalisieren.\n\n50\n\n Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26/88 -, in:\n NJW 1989, S. 118 (118); VGH München, Urteil vom 24. April 1996 \n - 4 B 95.2804 -, in: NJW 1996, S. 3163 (3163).\n\n51\n\nDenn im vorliegenden Fall ist - soweit ersichtlich - von der Beklagten ein \nentsprechendes Enteignungsverfahren gegen den Kläger nicht eingeleitet worden. \nSelbst der Bebauungsplan für diesen Bereich befindet sich noch im \nPlanungsstadium, so dass eine etwaig (theoretisch) mögliche Legalisierung der \nrechtswidrigen Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks deshalb nicht \nkonkret und so zeitnah zu erwarten ist, dass dem Kläger die Geltendmachung des \nFolgenbeseitigungsanspruchs wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt \nist.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 b Abs. 2 Satz \n2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n53\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-05/7-k-68-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 905","ref_norm":"905","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-12-05/7-k-68-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295079","retrieved":"2026-07-09 03:17:05.984862+00:00"}}