{"status":"available","doknr":"OLD295157","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1129.12K4390.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"12 K 4390/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens\n\n1\n\n Die Klägerin ist körperbehindert und besucht seit dem 20. August 2001 die \nWestfälische Schule für Körperbehinderte C, deren Träger der Beklagte ist. Der \nLandrat des F stellte mit Bescheid vom 21. Mai 2001 fest, dass bei der Klägerin ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf bestehe und dass keine Bedenken gegen die \nvon den Eltern der Klägerin gewünschte Beschulung an der Schule in C bestünden. \nDer Beklagte erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend: Der Beschulung in \nC könne nicht zugestimmt werden, denn die Einrichtung bzw. Erweiterung des \nFahrdienstes sei mit unvertretbar hohen Kosten verbunden. Die für die Klägerin \nzuständige Schule für Körperbehinderte sei die Oberlinschule in X. Der Landrat des F \nhob mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Juni 2001 den Bescheid vom \n21. Mai 2001 auf und benannte die Oberlinschule als nächstgelegene Schule. Der \nBeklagte wies die Eltern der Klägerin mit Schreiben vom 22. August 2001 vorsorglich \ndarauf hin, dass er die mit der Beförderung mit dem privaten PkW verbundenen \nFahrkosten nicht übernehmen werde.\n\n2\n\nMit Schreiben vom 5. September 2001 stellten die Eltern der Klägerin einen \nAntrag auf Erstattung der Fahrkosten, den der Beklagte mit Bescheid vom \n10. September 2001 ablehnte. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin \nbesuche nicht die nächstgelegene Schule, denn sie wohne im Einzugsbereich der \nOberlinschule und zu dieser Schule könne sie gemeinsam mit anderen Schülern aus \nder unmittelbaren Umgebung befördert werden. Für die Beförderung nach C müsse \neine neue Fahrlinie eingerichtet werden, wodurch zusätzliche Fahrkosten in Höhe \nvon 80,-- DM pro Tag entstünden.\n\n3\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom \n14. September 2001 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Die \nBegründung des Ablehnungsbescheides sei falsch, denn die Schule in C werde von \nmindestens drei Schülern aus I und drei weiteren Schülern aus dem angrenzenden C \nStadtteil T besucht. Mit diesen Schülern könne eine gemeinsame Fahrlinie gebildet \nwerden, so dass keine Mehrkosten entstünden. Die Höhe der angeblichen \nMehrkosten von 80,-- DM pro Tag sei ebenfalls falsch, denn ein seriöses \nBusunternehmer aus I habe auf Anfrage einen Fahrpreis von nur 50,-- DM verlangt. \nDie Schulen seien zudem gleich weit von ihrem Wohnort entfernt , so dass dem \nBesuch der Schule in C kein schlagkräftiges Argument entgegen stehe.\n\n4\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. September 2001 \nzurück und führte ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid noch aus: \nEr erstatte den von der Klägerin benannten Schülern aus I, die von ihren Eltern in \neiner privaten Fahrgemeinschaft zur Schule in C befördert würden, die Fahrkosten \nnicht. Die die Schule besuchenden Schüler aus C würden mit der Tageslinie 3 \ngemeinsam mit vier weiteren Schülern aus den C Stadtteilen E und N in einem \nKleinbus mit 9 Sitzplätzen befördert. Eine Integration der Klägerin in diese Linie sei \nzwar möglich, doch würden sich dadurch die Fahrkosten um 40,-- DM pro Fahrtag \nerhöhen. In verschiedene Fahrlinien zur Oberlinschule könne die Klägerin dagegen \nunproblematisch ohne höhere Kosten integriert werden.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 3. November 2001 Klage erhoben und verweist zur \nBegründung zunächst auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend \nmacht sie noch geltend: Die Oberlinschule sei nicht die nächstgelegene Schule, denn \ndie Entfernung zur Schule sei um 0,8 km länger als zur Schule in C. Die besuchte \nSchule in C verfüge zudem über ein deutlich besseres Lehrangebot und eine \nbessere Ausstattung als die Oberlinschule. Der Beklagte befördere vier Kinder aus I \nmit einem Busunternehmen zur Schule. Das Schulamt habe die Schule in C als \nbestmöglichen Förderort ausgewiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n10. September 2001 und 27. September 2001 zu verpflichten, \ndie Kosten für die Beförderung zur Westfälischen Schule für \nKörperbehinderte zu übernehmen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und führt noch \nergänzend aus: Die Behauptung der Klägerin, er befördere Schüler aus I mit dem \nBus zur Schule für Körperbehinderte, sei nicht zutreffend. Diese Angabe könnte sich \nallenfalls auf Kinder beziehen, die eine anderen Schultyp besuchten und auf Grund \nder unterschiedlichen Beschulungszeiten nicht gemeinsam mit der Klägerin befördert \nwerden könnten. Hinsichtlich des bestmöglichen Förderortes habe das Schulamt \nseinen früheren Bescheid aufgehoben.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n14\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n10. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September \n2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten \nzum Besuch der Schule für Körperbehinderte in C.\n\n15\n\nGemäß § 1 Abs. 3, 2 und 7 des Gesetzes über die Finanzierung öffentlicher \nSchulen (Schulfinanzgesetz - SchFG -) in Verbindung mit §§ 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 \nAbs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 7 SchFG (Schülerfahrkostenverordnung \n- SchfkVO -) hat der Schulträger die notwendigen Kosten für die wirtschaftlichste \nBeförderung von Schülern zur besuchten Schule zu tragen. Nach § 9 Abs. 7 \nSchfkVO sind bei dem Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule \nSchülerfahrkosten nur in der Höhe zu tragen, die beim Besuch der nächstgelegenen \nSchule anfallen würden. Nächstgelegene Schule ist jedoch nicht die besuchte Schule \nin C, sondern die Oberlinschule in X. Beim Besuch dieser Schule würden keine \n(zusätzlichen) Kosten für die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs anfallen, so \ndass die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten zur Schule in C \nhat. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n16\n\nWelche Schule die nächstgelegene Schule ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 \nSchfkVO. Zunächst ist die nächstgelegene Schule für die Klägerin gemäß S. 3 dieser \nVorschrift eine Schule des Sonderschultyps Schule für Körperbehinderte. Denn der \nLandrat des F als Schulaufsichtsbehörde hat mit bestandskräftigem Bescheid vom \n26. Juni 2001 gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Schulpflicht im Land \nNordrhein-Westfalen (SchPflG) in Verbindung mit §§ 7, 13 Abs. 2 der Verordnung \nüber die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung \nüber den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (VO-SF) einen \nsonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt. Für diese Schüler bestimmt § 9 Abs. \n3 Satz 2 SchfkVO, dass nächstgelegene Schule die aufgrund der Entscheidung der \nSchulaufsichtsbehörde besuchte allgemeine Schule oder die nächstgelegene Schule \ndes gewählten Schultyps oder von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten \nSonderschultyps ist. Die Schulaufsichtsbehörde hat hier als bestmöglichen Förderort \neine Schule für Körperbehinderte festgelegt, so dass die nächstgelegene Schule \ndieses bestimmten Sonderschultyps die nächstgelegene Schule für die Klägerin ist. \n\n17\n\nDie Oberlinschule ist allerdings nicht auf Grund der Bildung eines \nEinzugsbereiches die nächstgelegene Schule dieses Sonderschultyps. Zwar ist nach \n§ 9 Abs. 3 Satz 1 SchfkVO nächstgelegene Schule die Schule, in deren \nSchuleinzugsbereich (§ 9 Abs. 1 des Schulverwaltungsgetzes - SchVG -) der Schüler \nwohnt. Die Klägerin wohnt aber nicht in einem solchen Schuleinzugsbereich, denn \ndieser muss nach § 9 Abs. 1 SchVG durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. \nDer Beklagte hat jedoch keine Rechtsverordnung erlassen, sondern die gebildeten \n(verwaltungsinternen) Einzugsbereiche beruhen auf Absprachen des Beklagten und \nder Schulleiter (vgl. Schreiben des Beklagten Bl. 9 der Beiakte).\n\n18\n\nDie Oberlinschule ist jedoch nach § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für die Klägerin \nnächstgelegene Schule. Nach dieser Vorschrift ist nächstgelegene Schule die Schule \nder gewählten Schulform, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem \nzumutbarem Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch \nschulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist die Oberlinschule und \nnicht die Schule für Körperbehinderte in C, denn der Besuch dieser Schule \nverursacht den geringsten Aufwand an Kosten. Die Klägerin kann dort nach den \nunbestrittenen Angaben des Beklagten ohne Mehrkosten in bestehenden Buslinien \ndes eingerichteten Schülerspezialverkehrs befördert werden. Es liegen keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass diese Schule nicht mit einem zumutbaren Aufwand an \nZeit erreicht werden kann. Es gibt auch keine schulorganisatorischen Gründe im \nSinne des § 9 Abs. 3 SchfkVO, die dem Besuch der Oberlinschule entgegen \nstünden. Zu den schulorganisatorischen Gründen sind alle diejenigen Maßnahmen \nund Umstände zu rechnen, die von einem Schulträger oder der Leitung einer Schule \nim Rahmen der Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen \nbzw. verursacht werden.\n\n19\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 - mit weiteren \nNachweisen.\n\n20\n\nSolche schulorganisatorischen Gründe sind hier nicht getroffen worden. Vielmehr \nhat der Beklagte die Eltern der Klägerin durchgehend auf den Besuch der \nOberlinschule verwiesen. Auf seinen Widerspruch hat die Schulaufsichtsbehörde im \nBescheid vom 26. Juni 2001 den früheren Bescheid vom 21. Mai 2001 betreffend die \nFestlegung der besuchten Schule aufgehoben und die Oberlinschule als \nnächstgelegene Schule benannt.\n\n21\n\nDie von der Klägerin vorgetragenen Einwände können eine andere Beurteilung \nnicht rechtfertigen. Der Einwand, die besuchte Schule sei entfernungsmäßig näher \nzur Wohnung gelegen als die Oberlinschule, kann unabhängig von der Richtigkeit \ndieser Angaben schon deshalb der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nach \ndem eindeutigen Wortlaut für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule im Sinne \ndes § 9 Abs. 3 SchfkVO nicht auf die Entfernung, sondern allein auf den \nKostenaufwand ankommt. \n\n22\n\nDie weitere Angabe, die Klägerin könne mit bestehenden Buslinien kostenneutral \nzur Schule in C befördert werden, ist nicht zutreffend. Zwar könnte die Klägerin in die \nBeförderung der Tagelinie 3 integriert werden, doch ist dies nach den \nnachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid auf Grund \nder getroffenen vertraglichen Regelungen mit Mehrkosten von rund 40,-- DM/Tag \nverbunden, weil der Bus einen Umweg fahren muss.\n\n23\n\nSchließlich kann auch die aus Sicht der Eltern bessere Ausstattung der \nbesuchten Schule im Hinblick auf Personal, Arbeitsmittel, Räume und Lehrangebot \neine Übernahme der Fahrkosten nicht rechtfertigen. Denn die besondere Ausstattung \noder ein besonderes Bildungsangebot einer Schule macht diese Schule nicht zu \neiner Schule einer anderen Schulform, sondern allenfalls zu einer aus Sicht der \nEltern besseren Schule dieser Schulform. Eine Differenzierung nach solchen \nsubjektiven Kriterien sieht die Schülerfahrkostenverordnung jedoch nicht vor, \nsondern es kommt allein darauf an, ob die Schule eine Schule dieser Schulform ist. \nWill ein Schüler oder seine Eltern aufgrund solcher subjektiven Kriterien und \nWünsche gerade eine bestimmte Schule besuchen, so ist er daran auf Grund der \nMöglichkeit der freien Schulwahl nicht gehindert. Die hiermit verbundenen \nMehrkosten muss er dann jedoch selbst tragen.\n\n24\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß §§124, 124a Abs. \n1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295157","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-29/12-k-4390-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295157","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295157","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-29/12-k-4390-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295157","retrieved":"2026-07-09 03:17:12.487641+00:00"}}