{"status":"available","doknr":"OLD295216","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1127.1K607.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"1 K 607/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige und machen ihre Einbürgerung in \nden deutschen Staatsverband geltend.\n\n3\n\nDer Kläger zu 2. wurde 1971 in der Türkei geboren. Seit 1979 lebt er - mit einer \nUnterbrechung in den Jahren 1983 bis 1985 - in Deutschland. Seit dem 19. Juni \n1989 verfügt er über eine Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 19. April 1995 \nunbefristet ist.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 1., die Ehefrau des Klägers zu 2., wurde 1968 in der Türkei \ngeboren und lebt seit 1973 im Bundesgebiet. Sie erhielt im November 1985 eine \nAufenthaltserlaubnis, die seit April 1992 unbefristet erteilt ist. Bei den Klägern zu 3. \nbis 5. handelt es sich um die 1992, 1996 und 1998 in Deutschland geborenen Kinder \nder Kläger zu 1. und 2..\n\n5\n\nIm Januar 1997 beantragten die Kläger zu 1. und zu 2., ihnen und den Klägern \nzu 3. und 4. gemäß § 86 des Ausländergesetzes (AuslG) - damaliger Fassung - die \ndeutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Im August 1997 erteilte die \nBezirksregierung Arnsberg ihnen daraufhin eine auf zwei Jahre befristete \nEinbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der türkischen \nStaatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Die Zusicherung war mit dem Vorbehalt \nversehen, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage bis \nzur Einbürgerung nicht ändere. Zugleich wurden die Kläger zu 1. und zu 2. darauf \nhingewiesen, sich ernsthaft und nachhaltig um die Entlassung aus ihrer bisherigen \nStaatsbürgerschaft zu bemühen. Nach Einbeziehung des Klägers zu 5. in das \nVerfahren erteilte ihm der inzwischen zuständige Beklagte im April 1998 ebenfalls \neine befristete Einbürgerungszusicherung. \n\n6\n\nIm November 1998 teilten die Kläger mit, sie hätten sich vergeblich um die \nEntlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bemüht. Das Generalkonsulat \nreagiere einfach nicht. Im Oktober 1999 berichteten sie, sie hätten mehrfach \nversucht, beim türkischen Generalkonsulat in Essen vorzusprechen. Wegen ihres \näußeren Erscheinungsbildes, das auf eine bestimmte religiöse Einstellung hindeute, \nseien sie unter Gewaltanwendung aus dem Konsulatsgebäude gewiesen worden. \n\n7\n\nDer Beklagte erklärte daraufhin, es sei dem Kläger zu 2. zuzumuten, das \nKonsulat in „normaler Straßenkleidung\" aufzusuchen. Nach einer Aktualisierung des \nEinkommensnachweises des Klägers zu 2. erteilte der Beklagte den Klägern unter \ndem 2. November 2000 erneut eine auf zwei Jahre befristete \nEinbürgerungszusicherung, die mit ähnlichen Zusätzen wie die zuvor erteilte \nversehen war. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 1999 erklärte das Generalkonsulat der Republik \nTürkei in Essen der Bezirksregierung Arnsberg, die Entlassungsbefugnisse und die \nendgültigen Bescheinigungen über die Entlassung aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit lägen für die Kläger bereit. Um das Entlassungsverfahren \nfortzuführen, müssten sie in das Generalkonsulat kommen. Trotz mehrfacher \nAufforderung seien sie jedoch nicht erschienen.\n\n9\n\nAuf einen entsprechenden Hinweis des Beklagten trug der Kläger zu 2. vor, er \nsei nicht in der Lage, die Unterlagen abzuholen, weil man ihm aufgrund seines \näußeren Erscheinungsbildes den Zutritt zum Generalkonsulat verweigere. In der \nFolgezeit bevollmächtigte er den Beklagten, sich die Entlassungsurkunden \nunmittelbar von der türkischen Auslandsvertretung übersenden zu lassen. Auf \ndessen wiederholte Bitte um Übersendung reagierte das Generalkonsulat nicht.\n\n10\n\nIm März 2001 teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem \nBeklagten unter Angabe einzelner Erkenntnisse mit, der Kläger zu 2. könne als \nFunktionär des „Kalifatsstaates\" des Herrn Metin Kaplan bezeichnet werden. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 8. Mai 2001 lehnte der Beklagte die Einbürgerung der Kläger \nmit der Begründung ab, § 86 Abs. 1 AuslG verlange u. a., dass die bisherige \nStaatsangehörigkeit aufgegeben werde oder verloren gehe. Diese Voraussetzung sei \nnicht erfüllt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greife nicht ein. Dem Kläger zu 2. \nsei es zuzumuten, das türkische Generalkonsulat in Essen in „normaler \nStraßenkleidung\" aufzusuchen, um die Entlassungsgenehmigung in Empfang zu \nnehmen. \n\n12\n\nDen hiergegen am 14. Mai 2001 erhobenen Widerspruch wies die \nBezirksregierung Arnsberg mit Bescheid vom 6. Februar 2002 zurück. In Ergänzung \nder Begründung des Ablehnungsbescheides führte sie aus, der Einbürgerung des \nKlägers zu 2. stehe auch die zu Beginn des Jahres 2002 in Kraft getretene Änderung \ndes § 102 a AuslG entgegen. Danach sei im vorliegenden Fall die Verleihung der \ndeutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für \neine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung vorlägen. \n\n13\n\nAm 20. Februar 2002 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Eine in \ndieser Sache bereits im April 2001 erhobene Untätigkeitsklage - 1 K 1485/01 - haben \ndie Kläger inzwischen zurückgenommen. \n\n14\n\nSie tragen vor: Es sei ihnen nicht zuzumuten, sich in „normaler Straßenkleidung\" \nin das tür-kische Konsulat zu begeben. Als streng gläubige Moslems trügen sie nur \neine Kleidung, die Hinweise auf ihre Glaubensüberzeugung gebe. Niemand, auch \nnicht deutsche oder ausländische Behörden, habe das Recht, Menschen zu \nbenachteiligen, die ihrer religiösen Überzeugung durch eine entsprechende \nGestaltung ihres Äußeren Ausdruck verliehen. Sie, die Kläger, hätten zu keiner Zeit \nverfassungsfeindliche oder sonst extremistische Aktivitäten entwickelt und gehörten \nauch nicht einer entsprechenden Organisation an. Selbstverständlich stünden sie auf \ndem Boden des Grundgesetzes. Die anders lautende Stellungnahme des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sei vollkommen unsubstantiiert. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Mai 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 6. Februar 2002 zu verpflichten, sie unter Hinnahme von \nMehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verweist insbesondere auf die \nBegründung des Widerspruchsbescheides. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Akte \n1 K 1485/01 sowie der vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde \nübersandten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte \nAnspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht zu. Der ihr \nBegehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 6. Februar 2002 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n23\n\nDer Anspruch ergibt sich nicht aus den §§ 85 ff. AuslG. Da die Kläger ihre \nEinbürgerungsanträge bis zum 16. März 1999 gestellt haben, ist nach § 102 a AuslG \nin der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom \n15. Juli 1999, BGBl I S. 1618, die vor dem 1. Januar 2000 geltende Fassung des \nAusländergesetzes (vom 9. Juli 1990, BGBl I S. 1354, zuletzt geändert durch Gesetz \nvom 16. Dezember 1997, BGBl I S. 2970) anzuwenden. Die Hinnahme von \nMehrstaatigkeit beurteilt sich allerdings nach § 87 AuslG in der Fassung des bereits \ngenannten Gesetzes vom 15. Juli 1999 (vgl. § 102 a AuslG in der Fassung des \nletztgenannten Gesetzes), außerdem ist auch bei Stellung des \nEinbürgerungsantrages bis zum 16. März 1999 die Einbürgerung zu versagen, wenn \nein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 oder Nr. 3 der am 1. Januar 2000 in Kraft \ngetretenen Neufassung des Ausländergesetzes vorliegt (vgl. Art. 11 Nr. 16 des \nTerrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361).\n\n24\n\nVgl. zur Entwicklung der anzuwendenden Fassung der §§ 85 ff \nAuslG: Hailbronner in Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, \n3. Auflage, § 85 AuslG Randnummern 1-7.\n\n25\n\nNach § 86 Abs. 1 AuslG in der hier maßgeblichen, vor dem 1. Januar 2000 \ngeltenden Fassung war ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er \n- neben weiteren Voraussetzungen - seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgab \noder verlor (vgl. § 86 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). Der Ehegatte und die Kinder des \nAusländers konnten nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch \nwenn sie sich noch nicht seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten (vgl. \n§ 86 Abs. 2 AuslG in der soeben genannten Fassung). Nach § 85 Abs. 1 AuslG in \nder vorbezeichneten Fassung war ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. \nund vor Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung beantragte - die \nAnwendung dieser Bestimmung kommt im Hinblick auf den Kläger zu 3. in Betracht -, \nunter im Gesetz genannten (erleichterten) Voraussetzungen einzubürgern. Auch \ninsoweit war jedoch Voraussetzung, dass der Ausländer seine bisherige \nStaatsangehörigkeit aufgab oder verlor (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG in der \nvorgenannten Fassung).\n\n26\n\nDie hiernach maßgeblichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen die Kläger \nnicht, weil sie, ohne dass es auf weitere gesetzliche Anforderungen ankommt, \njedenfalls ihre bisherige türkische Staatsangehörigkeit nicht aufgeben oder verlieren \nund dies nicht nach den Bestimmungen des § 87 AuslG in seiner jetzt geltenden \nFassung hinzunehmen ist. Dies wäre im Übrigen auch nach früherem Recht, bei \nAnwendung des § 87 AuslG in der vor Beginn des Jahres 2000 geltenden Fassung, \nnicht der Fall gewesen.\n\n27\n\nNach § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden, seit \ndem 1. Januar 2000 geltenden Fassung wird von der Aufgabe oder dem Verlust der \nbisherigen Staatsangehörigkeit abgesehen, wenn der Ausländer diese \nStaatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen \naufgeben kann. Nach Satz 2 der vorbezeichneten Bestimmung ist dies in den \nnachfolgend im Gesetz aufgeführten Fällen anzunehmen. Sie enthalten eine, sofern \nnicht weitere gesetzliche Sonderregelungen eingreifen, abschließende \nKonkretisierung des § 87 Abs. 1 Satz 1 AuslG. Das ergibt sich aus dem Vergleich mit \nder zuvor geltenden Rechtslage, der Entstehungsgeschichte der genannten \nVorschriften und dem rechtssystematischen Vergleich mit der Formulierung in § 87 \nAbs. 3 AuslG. \n\n28\n\nVgl.: hierzu im Einzelnen Hailbronner, aa0, § 87 AuslG Randnummern \n4 ff.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen der einzelnen Fallgruppen des § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nsind jedoch nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG. \nHiernach ist von der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, wenn \nder ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen \nversagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren \nBedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten \nEntlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat. Entgegen diesen \nVorschriften haben die Kläger ihre nicht erfolgte Entlassung aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit zu vertreten; der türkische Staat macht die Entlassung nicht von \nunzumutbaren Bedingungen abhängig.\n\n30\n\nDie Entlassung der Kläger aus der türkischen Staatsangehörigkeit hängt allein \ndavon ab, dass der Kläger zu 2. im eigenen Namen und als Vertreter seiner Ehefrau \nund seiner Kinder die entsprechenden Urkunden persönlich im türkischen \nGeneralkonsulat in Essen in Empfang nimmt. Die türkische Auslandsvertretung \ngestattet ihm, wie der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung noch einmal \nbestätigt und unter Hinweis auf die entsprechende, in seinem Heimatland von den \nBehörden allgemein beachtete Vorgehensweise erläutert hat, das Betreten ihrer \nRäumlichkeiten nur, wenn er dort in „normaler Straßenkleidung\" vorspricht. Gemeint \nist damit, dass seine Bekleidung und auch sein sonstiges äußeres Erscheinungsbild \n(kein zu langer Bart) nicht auf ein bestimmtes religiöses Bekenntnis hindeuten \ndürfen. Insbesondere wird das Ablegen seiner turbanähnlichen Kopfbedeckung \nverlangt, die - wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - als \nBekenntnis zum Islam zu verstehen ist; der türkische Staat will mit den erwähnten \nVerhaltensanforderungen seine weltanschauliche Neutralität zum Ausdruck bringen. \nMit der Beachtung dieser Vorgaben beim Vollzug der Entlassung aus der türkischen \nStaatsangehörigkeit wird vom Kläger nichts Unzumutbares verlangt.\n\n31\n\nDies gilt zum einen für die Notwendigkeit, persönlich die Auslandsvertretung des \nbisherigen Heimatstaates aufzusuchen. Die Zumutbarkeit dieser Anforderung ist in \nder Rechtsprechung einhellig anerkannt; der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu \neiner hiervon abweichenden Bewertung.\n\n32\n\nVgl. hierzu etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1991, S. 633; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH \nBW), Urteil vom 7. November 1991 - 13 S 1627/90 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1992, S. 98; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. Februar 1996 \n- 25 A 2570/94 und - 25 A 2571/94 -.\n\n33\n\nUnzumutbar ist die persönliche Vorsprache im türkischen Generalkonsulat auch \nnicht deshalb, weil vom Kläger zu 2. dabei ein „religiös neutrales\" Erscheinungsbild, \ninsbesondere ein Auftreten ohne eine Kopfbedeckung verlangt wird, die ihn als \nAnhänger einer (bestimmten) islamischen Glaubensrichtung kennzeichnet. Die \ngrundrechtlich geschützte Religionsfreiheit des Klägers zu 2. (Artikel 4 Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG -) und auch seine Menschenwürde (Artikel 1 Abs. 1 GG) \nwerden durch das fragliche Ansinnen nicht verletzt.\n\n34\n\nDer Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben in ihren das Klagebegehren \nablehnenden Bescheiden zu Recht darauf hingewiesen, dass die Grundrechte des \nGrundgesetzes nur die deutsche öffentliche Gewalt binden, grundsätzlich also nicht \ngegenüber ausländischen Staaten und ihren Behörden geltend gemacht werden \nkönnen. Aber auch wenn man insoweit die Grundsätze über die Drittwirkung von \nGrundrechten heranzieht, wird dem Kläger zu 2. nicht ein mit der Religionsfreiheit \nunvereinbares Verhalten zugemutet. Er muss lediglich für kurze Zeit eine \n„religionsneutrale\" Kleidung benutzen. Damit ist lediglich eine kurzfristige und in ihrer \nIntensität äußerst geringe Einschränkung der Ausdrucksmöglichkeiten für die eigene \nreligiöse Überzeugung verbunden. Diese Einschränkung bezieht sich zudem auf \neinen Vorgang, der keinen Bezug zu Lebenssachverhalten aufweist, in denen \nAngehörige bestimmter Religionen üblicherweise ihre Überzeugung offenbaren. \nUnter Berücksichtigung all dieser Umstände, auch im Vergleich mit den anderen in \n§ 87 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AuslG geregelten Fallgruppen, wird vom Kläger zu 2. \nin diesem Zusammenhang nichts Unzumutbares verlangt.\n\n35\n\nDiese Beurteilung steht in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die es \nu.a. als zumutbar angesehen hat, wenn eine zum Christentum übergetretene \nIranerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben will, ihren Antrag auf \nEntlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit persönlich bei der iranischen \nAuslandsvertretung zu stellen und dabei Lichtbilder zu übergeben hat, auf denen sie \neinen „islamischen Schleier\" trägt.\n\n36\n\nVgl. zu letzterem VGH BW, Urteil vom 7. November 1991 \n- 13 S 1627/90 -, aa0.\n\n37\n\nNach alledem ist nicht erheblich, ob der Einbürgerung des Klägers zu 2. auch \n§ 86 Nr. 2 und Nr. 3 AuslG (nF) entgegenstehen. Nach näherer Regelung dieser \nVorschriften ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte \ndie Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt \noder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung gerichtet sind oder die durch Anwendung von Gewalt \noder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der \nBundesrepublik Deutschland gefährden oder wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 \nNr. 1 AuslG vorliegt. Der Frage, ob einer dieser Ausschlussgründe wegen einer \nVerbindung des Klägers zu 2. zu dem so genannten Kalifatsstaat des Herrn Metin \nKaplan eingreift, braucht das Gericht nicht nachzugehen, weil die Klage bereits aus \nden oben ausgeführten Gründen insgesamt erfolglos bleibt.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO in \nVerbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.\n\n39\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n40\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n41\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n42\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n43\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n44\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n45\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-27/1-k-607-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-27/1-k-607-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295216","retrieved":"2026-07-09 03:17:17.556947+00:00"}}