{"status":"available","doknr":"OLD295238","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1126.4K1373.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"4 K 1373/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T.---straße 13 in M. , \nGemarkung M1. , G. 4, G1. 233, das mit einem L-förmigen \nHallengebäude bebaut ist.\n\n3\n\nDer Firma \"L. und X. Grundstücks- und Verwaltungsgesellschaft bR\", \nderen Gesellschafter der Kläger ist, wurde am 26. September 1994 vom Beklagten \neine Baugenehmigung für das Bauvorhaben \"Nutzungsänderung und Umbau, \nNutzung als Getränkefachmarkt und Möbelausstellung\" erteilt. Die Baugenehmigung \nenthält die Auflage 40005, wonach der östliche Grundstücksbereich für jeglichen Kfz-\nVerkehr zu sperren ist. Insoweit sind in dem zur Baugenehmigung vom \n26. September 1994 gehörenden Lageplan jeweils im vorderen und hinteren \nGrundstücksbereich zur östlichen Flurstücksgrenze vier bzw. fünf bepflanzte \nBetonringe eingezeichnet. \n\n4\n\nIm Frühjahr 2000 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die bepflanzten \nBetonringe entfernt worden waren und das Gebäude nicht mehr von dem \nGetränkefachmarkt genutzt wurde. Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom \n1. März 2000 auf die Sachlage hin und bat, dafür Sorge zu tragen, dass die \nBetonringe wieder aufgestellt würden. Im Rahmen des sich anschließenden \nSchriftverkehrs teilte der Kläger mit, dass er dem neuen Mieter der Halle, der Firma \n\"N. Bedachungen M. \" aufgegeben habe, die Betonringe wieder aufzustellen. \nDas Mietverhältnis sei zum 1. Januar 2001 gekündigt worden und er werde in Bälde \neinen neuen Bauantrag über die Nutzung des Gebäudes als Dienstleistungs- und \nBürozentrum stellen. Eine zunächst im Juli 2000 ergangene Ordnungsverfügung, mit \nder der Beklagte dem Kläger die Sperrung des östlichen Grundstücksbereichs \ngemäß der Auflage aufgegeben hatte, hob der Beklagte im Februar 2000 wieder \nauf.\n\n5\n\nIn dem Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2001 drohte der Beklagte dem \nKläger unter Hinweis auf die Auflage in der Baugenehmigung vom 26. September \n1994 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM für den Fall an, dass er nicht \ninnerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides den östlichen \nGrundstücksbereich entsprechend der Darstellung im genehmigten Lageplan für \njeglichen Kraftfahrzeugverkehr sperre bzw. durch Dritten sperren lasse. Nachdem \nder Kläger diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, setzte der Beklagte mit \nBescheid vom 25. Mai 2001 das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 DM fest und \ndrohte ihm zugleich ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM für den Fall \nan, dass er der Auflage bis zum 19. Juni 2001 nicht nachkomme. Diese erste \nZwangsgeldfestsetzung ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 494/02.\n\n6\n\nMit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2001 setzte der Beklagte ein \nzweites Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 DM fest und drohte dem Kläger ein \nweiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM an, sofern er die Auflage aus der \nBaugenehmigung bis zum 30. Juli 2001 nicht erfülle.\n\n7\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2001 Widerspruch ein, \nwelchen er damit begründete, dass er dem derzeitigen Mieter Mertins wiederholt \nAnweisungen gegeben habe, die Sperreinrichtungen nicht zu entfernen. Trotzdem \nentferne Herr Mertins die Pflanzringe immer wieder, weshalb es zur Aufhebung des \nVertragsverhältnisses gekommen sei. Der Mieter hätte schon am 30. Juni 2001 das \nObjekt geräumt haben müssen. Die Räumung verzögere sich leider. Der Beklagte \nmöge sich unmittelbar an den Mieter wenden und ihm gegenüber die Zwangsgelder \nandrohen bzw. festsetzen. Des Weiteren teilte der Kläger im September dem \nBeklagten schriftlich mit, dass bereits seit Monaten der Kraftfahrzeugverkehr auf dem \nöstlichen Grundstücksteil dadurch unterbunden werde, dass von ihm ein Container \naufgestellt worden sei. Mit weiterem Telefax der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 16. Oktober 2001 erklärte die Klägerseite, dass auf dem fraglichen \nGrundstücksteil keine Nutzung mehr stattfinde und daher kein Raum für weitere \nZwangsgeldfestsetzungen gegeben sei. \n\n8\n\nDer M2. des L1. T1. wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 8. Januar 2002 zurück.\n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2002 die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründung er geltend macht, dass er den Aufforderungen des Beklagten, \nbepflanzte Betonringe aufzustellen, stets nachgekommen sei. Diese seien sowohl im \nnördlichen wie auch im südlichen Bereich des östlichen Grundstücksteils aufgestellt \ngewesen. Der Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass die an den \nabgesperrten Grundstücksbereich angrenzende Halle in der Mitte durchfahrbar sei \nund der Nutzer der Halle auf Grund dieser Durchfahrt mit Fahrzeugen auf den durch \ndie Betonringe abgesperrten Grundstücksteil habe gelangen können, um hier \nGegenstände auf- bzw. abzuladen. Dies habe nicht zu Belästigungen der Anwohner \ngeführt. Der seit 1999 in dem Gebäude befindliche Mieter habe entgegen seinen \nAnweisungen die Betonringe mit einem Gabelstapler zur Seite geschoben, was von \nihm wiederholt beanstandet worden sei. Eine zunächst zum 31. Dezember 2000 \nausgesprochene Kündigung sei zurückgenommen worden und man habe sich \ngeeinigt, dass der Mieter das Objekt bis zum 30. Juni 2001 zu räumen habe. Auch in \nder Folgezeit habe dieser sich nicht an die Anweisungen gehalten und weiterhin die \nbepflanzten Betonringe immer wieder zur Seite geschoben, um \nDurchfahrtmöglichkeiten zu schaffen. Dies habe er dadurch verhindert, dass er einen \nStahlcontainer in die vom Mieter geschaffene Durchfahrt gesetzt habe, wodurch das \nUmfahren des Gebäudes unmöglich geworden sei. Angesichts dieser Sachlage sei \ndie Festsetzung von Zwangsgeldern unverhältnismäßig. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\n den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des L1. T1. vom \n8. Januar 2002 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nträgt ergänzend vor, dass eine Inanspruchnahme des Klägers als \nGrunstückseigentümer und Zustandsstörer ermessensfehlerfrei erfolgt sei. Die \nAufstellung des Containers sei kein geeignetes Mittel gewesen, um der Auflage in \nder Baugenehmigung nachzukommen. Hierdurch sei zwar ein Umfahren des \nGebäudes unmöglich geworden, man habe jedoch von beiden Seiten an den \nContainer heranfahren können, sodass der östliche Grundstücksteil eben nicht vom \nVerkehr freigehalten worden sei. Für die Bewohner der Häuser T.---straße 15 - 19 \nhätten weiterhin Immissionsbelästigungen bestanden. Auf Grund der in \nunregelmäßigen Abständen erfolgten Ortsbesichtigungen sei wiederholt festgestellt \nworden, dass weder die nördlichen noch die südlichen Betonringe aufgestellt worden \nseien. Dem Kläger sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, seinen \nVerpflichtungen aus der bestandskräftigen Auflage nachzukommen, weshalb die \nZwangsgeldfestsetzung nicht unverhältnismäßig sei.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte, den Inhalt der Akten in den Parallelverfahren 4 K 494/02 und \n4 K 1515/02 sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n18\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat in der \nSache jedoch keinen Erfolg, weil der Kläger durch den Bescheid des Beklagten vom \n6. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des L1. \nT1. vom 8. Januar 2002 nicht rechtswidrig in seinen Rechten verletzt wird (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nDie angefochtene Festsetzung eines Zwangsgeldes findet ihre rechtliche \nGrundlage in den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NW kann ein \nVerwaltungsakt, der auf ein Handeln, ein Dulden oder ein Unterlassen gerichtet ist, \nmit den in § 57 VwVG NW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der in der \nBaugenehmigung vom 26. September 1994 enthaltenen Auflage Nr. 40005, die seit \nvielen Jahren unanfechtbar ist, war der Kläger verpflichtet, die im Lageplan zur \nBaugenehmigung eingezeichneten bepflanzten Betonringe aufzustellen, um den \nöstlichen Grundstücksbereich für jeglichen Kfz-Verkehr zu sperren. Gegen diese \nPflicht hat der Kläger verstoßen, indem er zahlreiche Aufforderungen des Beklagten \nsowie die erste Zwangsgeldfestsetzung unbeachtet ließ und die Pflanzringe nicht an \nden dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt hat. Dies wird anhand zahlreicher in den \nVerwaltungsakten befindlicher Fotografien dokumentiert. \n\n20\n\nDer Beklagte war somit berechtigt, unter dem 25. Mai 2001 für den Fall der \nNichterfüllung der Auflage bis zum 19. Juni 2001 ein Zwangsgeld in Höhe von \n2.000,00 DM anzudrohen. Wie die Kammer im Urteil vom heutigen Tage im \nVerfahren 4 K 494/02 ausgeführt hat, ist dieser Bescheid rechtmäßig.\n\n21\n\nNachdem der Kläger die ihm bis zum 19. Juni 2001 gesetzte Frist ungenutzt \nhatte verstreichen lassen, war der Beklagte weiterhin berechtigt, mit der hier \nstreitgegenständlichen Festsetzungsverfügung vom 6. Juli 2001 das zuvor \nangedrohte Zwangsgeld auf der Grundlage von § 64 Satz 1 VwVG NW \nfestzusetzen.\n\n22\n\nDie Erwägungen, welche die Klägerseite gegen die Rechtmäßigkeit der \nZwangsgeldfestsetzung vom 6. Juli 2001 vorträgt, greifen nicht durch. Insbesondere \nist der Kläger der Auflage 4005 aus der Baugenehmigung nicht dadurch \nnachgekommen, dass er im August/September 2001 einen ca. 6,5 x 2 m großen \nContainer an der Ostseite des Hallengebäudes platziert hat. Denn ungeachtet des \nUmstandes, dass eine derartige Abweichung bei der Wahl der Sperrvorrichtung zu \nkeiner Zeit von dem Beklagten genehmigt worden war, erfüllt die Aufstellung des \nContainers auch nicht den mit der Auflage verfolgten Zweck. Zwar war es den \nFahrzeugen auf dem Grundstück T.---straße 13 seit Aufstellen des Containers nicht \nmehr möglich, das Gebäude im Sinne eines \"Rundparcours\" zu umfahren; jedoch \nkonnte der in der Baugenehmigung zur Sperrung vorgesehene östliche \nGrundstücksbereich ohne weiteres durch Heranfahren aus nördlicher und südlicher \nRichtung mit Fahrzeugen erreicht werden. \n\n23\n\nEs trifft auch nicht zu, dass der Kläger nicht hätte in Anspruch genommen \nwerden können, weil allein die Firma \"N. Bedachungen M. \" Handlungsstörerin \nsei. Denn Eigentümer des Grundstücks und als Gesellschafter der Bauherrin und \ndamit Adressat der ursprünglichen Baugenehmigung vom 26. September 1994 und \ndes in der Auflage enthaltenen Handlungsgebots war der Kläger jedenfalls \nZustandsstörer. Dass der Kläger sich tatsächlich ernsthaft und nachhaltig bei dem \nMieter um die Aufstellung der bepflanzten Betonringe bemüht hätte, ist für die \nKammer bereits deshalb nicht überzeugend dargelegt, weil die Pflanzringe - wie sich \nbei dem gerichtlichen Ortstermin gezeigt hat - auch nach Auszug des Mieters vom \nKläger nicht aufgestellt worden sind. Darüber hinaus gibt es keinen allgemeinen \nGrundsatz, dass der Handlungsstörer, also derjenige, der den ordnungswidrigen \nZustand herbeigeführt hat, vor einer Inanspruchnahme des Zustandsstörers seitens \nder Behörde anzugehen ist. Die Störerauswahl ist auch insoweit nicht zu \nbeanstanden, als es der Behörde auf Grund des nicht angezeigten Mieterwechsels \nnicht ohne weiteres zumutbar war, weitere Feststellungen zu treffen, von wem die \nPflanzringe letztlich entfernt worden sind. Die Vollstreckung aus einer \nbestandskräftigen Auflage erscheint geeigneter und effektiver als der Erlass \nneuerlicher rechtsmittelfähiger Ordnungsverfügungen möglicherweise sogar \ngegenüber mehreren Nutzern, um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. \n\n24\n\nSoweit der Kläger darlegt, dass die Aufstellung der Pflanzringe auf Grund des \nMieterwechsels gar nicht mehr notwendig gewesen sei, da die für die Anwohner zu \nbefürchtenden Lärmbelästigungen wegen des Rangierens von Lkw's nicht mehr \naufträten, ist dem entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden hätte, einen \nentsprechenden Antrag bei der Behörde auf Abänderung zu stellen. Ein solcher war \nvon ihm mit Schreiben vom 3. August 2000 angekündigt, aber zu keiner Zeit \neingereicht worden.\n\n25\n\nDie Festsetzung des Zwangsgeldes entspricht der Androhung in dem ersten \nFestsetzungsbescheid des Beklagten vom 25. Mai 2001 und ist schließlich auch nicht \nunverhältnismäßig, insbesondere angesichts des nach § 60 VwVG NW der Behörde \nzur Verfügung stehenden Rahmens von 20 DM bis 100.000 DM und des mit seiner \nFestsetzung bezweckten Erfolges. Die Festsetzung eines Betrages von \n2.000,00 DM, war angesichts des Umstandes, dass der Kläger bereits einen ersten \nVollstreckungsversuch ungenutzt hatte verstreichen lassen, angemessen. Die Frist \nzur Zahlung des Zwangsgeldes ist gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDie Androhung eines neuerlichen Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 57 Abs. 3 VwVG NW. Nach dieser Vorschrift können Zwangsmittel wiederholt \nwerden, bis der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, befolgt worden ist. \n\n27\n\nAls unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 \nAbs. 1 VwGO zu tragen. \n\n28\n\nDie Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n29\n\nBeschluss:\n\n30\n\nFerner hat die Kammer\n\n31\n\nbeschlossen:\n\n32\n\n Der Streitwert wird auf 2.250,00 EUR festgesetzt.\n\n33\n\nGründe:\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes und berücksichtigt das festgesetzte Zwangsgeld in voller \nHöhe sowie das angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 DM zur \nHälfte.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-26/4-k-1373-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-26/4-k-1373-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295238","retrieved":"2026-07-09 03:17:19.777296+00:00"}}