{"status":"available","doknr":"OLD295237","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1126.4K110.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"4 K 110/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg vom \n10. Dezember 2001 verpflichtet, die Voranfrage des Klägers vom 28. September \n2000, betreffend den Abbruch und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem \nGrundstück G1 zustimmend zu bescheiden.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks L. 3 (G1), das in \ndem durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten und aus wenigen Gebäuden, meist \nHofställen sowie einer Reitanlage bestehenden Ortsteil I. liegt. Nördlich der \nstreitigen Baufläche befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers, sowie \ndas von ihm zusammen mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen bewohnte Haus \nL. 4. Das ca. 100 Jahre alte und unstreitige renovierungsbedürftige Gebäude \nL. 3 wird derzeit von der Tochter der Ehefrau des Klägers, Frau X. , und \nihrem Ehemann mit den gemeinsamen Kindern bewohnt. Die Stieftochter des \nKlägers hat hier seit 1996 ihren Wohnsitz.\n\n3\n\nAm 28. September 2000 beantragte der Kläger unter Darlegung des heutigen \nVerhältnissen nicht mehr entsprechenden und mangelhaften bautechnischen \nZustandes des Altgebäudes beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für \nden Abbruch und die Neuerrichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück \nG1.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Juni 2001 mit der \nBegründung ab, dass das Außenbereichsvorhaben den in § 35 Abs. 3 des \nBaugesetzbuches (BauGB) genannten öffentlichen Belangen, nämlich der \nAusweisung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und der \nFestsetzung als Naturschutzgebiet im Landschaftsplan der Stadt I. , widerspreche. \nEine Genehmigung nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB, wonach die Neuerrichtung eines \ngleichartigen Wohngebäudes unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, \nscheide aus, da der Kläger das Gebäude nicht selber über einen längeren Zeitraum \ngenutzt habe. \n\n5\n\nHiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruchsschreiben seines \nProzessbevollmächtigten vom 4. Juli 2001 und führte an, dass das Gebäude \nweiterhin als Landarbeiterstelle diene. Frau X. absolviere eine Ausbildung zur \nPferdewirtin und werde nach dem Abschluss in den Vollerwerbsbetrieb integriert. Das \nHaus habe in der Vergangenheit fortlaufend der Unterbringung von Arbeitern in der \nLandwirtschaft gedient.\n\n6\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 unter Hinweis auf die fehlende \nVerbindung zum landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers sowie unter Hinweis auf die \nentgegenstehenden öffentlichen Belange zurück. Das Vorhaben entspreche nicht \nden Darstellungen des Flächennutzungsplans und lasse weiterhin die Entstehung \neiner Splittersiedlung befürchten. Da der Kläger das Haus nicht selbst bewohne, \nlägen auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht vor. \n\n7\n\nAm 11. Januar 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nweiterhin die Erteilung des beantragten Vorbescheides begehrt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 2001 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 10. Dezember 2001 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung \neines Vorbescheides vom 28. September 2000 betreffend den Abbruch \nund Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück G1 zu \ngenehmigen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen \nEntscheidungen.\n\n13\n\nDie Berichterstatterin hat gemäß dem Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2002 \nam 17. September 2002 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Bezüglich der \nhierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tag \nverwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer Kläger hat gemäß § 71 Abs.1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs.1 Satz 1 der \nBauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) einen Anspruch auf die \npositive Bescheidung seiner Bauvoranfrage, weil dem Bauvorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.\n\n18\n\nDem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Zulässigkeit des unstreitig im \nAußenbereich liegenden Vorhabens des Klägers sich nach § 35 Abs. 2 des \nBaugesetzbuches (BauGB) richtet und dass die Zulassung des Vorhabens nach \ndieser Bestimmung daran scheitert, dass die Ausführung öffentliche Belange im \nSinne von § 35 Abs. 3 Nr.1, Nr. 2 und Nr. 7 BauGB beeinträchtigt. Denn der Abbruch \nund die Neuerrichtung des geplanten Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück \nL. 3 widerspricht der Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die \nLandwirtschaft, den Darstellungen im Landschaftsplan der Stadt I. und lässt \nzumindest auch die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten.\n\n19\n\nBei den beeinträchtigten öffentlichen Belangen handelt es sich jedoch nur um \nsolche, die gemäß § 35 Abs. 4 BauGB einem Vorhaben nicht entgegengehalten \nwerden können, das die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Nr. 2 \nBauGB erfüllt. Diese Voraussetzungen eines sog. Ersatzbaus liegen bei dem \nVorhaben des Klägers sämtlich vor.\n\n20\n\nGemäß § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB kann der Neuerrichtung eines gleichartigen \nWohngebäudes an gleicher Stelle nicht entgegengehalten werden, dass es den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht \noder die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, sofern \nfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:\n\n21\n\na) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,\nb) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,\nc) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst \ngenutzt und\nd) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete \nGebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner \nFamilie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im \nWege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit \nlängerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die \nAnnahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den \nEigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird.\n\n22\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das genehmigte Altwohnhaus den \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr entspricht und \ndurch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen nicht diesen \nAnforderungen angepasst werden kann. Die sechsjährige Eigennutzung des \nAltgebäudes durch die Stieftochter und deren Familie rechtfertigt auch die Annahme, \ndass sie das Ersatzgebäude mit ihrer Familie nutzen wird. Dass zur Familie des \nEigentümers auch Angehörige seines Ehepartners gehören, versteht sich nach \nallgemeinem Sprachgebrauch von selbst und wird in § 8 Abs. 2, II. WoBauG, \nausdrücklich festgelegt, \n\n23\n\nvgl. zum Begriff des Familienangehörigen in § 35 Abs.4 BauGB: \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Mai 1988 - 4 B \n88.88 -, in: BRS Bd. 48 Nr. 77 m.w.N..\n\n24\n\nAllein problematisch und zur Klage Anlass gebend war für die Beteiligten die \nFrage, ob das ursprüngliche Wohngebäude, wie in § 35 Abs.4 Nr. 2 c) BauGB \ngefordert, \"seit längerer Zeit von dem Eigentümer selbst genutzt\" wurde.\n\n25\n\nUnstreitig nutzte der Kläger das Altwohnhaus L. 3 in der Vergangenheit \nselbst nicht. Jedoch gebietet nach Ansicht der Kammer eine über den reinen \nWortlaut in § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) BauGB hinausgehende, an der Gesetzessystematik \nunter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und am Gesetzeszweck \norientierte Auslegung der Norm, dass auch eine längere Eigennutzung des \nAltwohnhauses durch Familienangehörige des Eigentümers die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Buchstaben c) in § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB erfüllt.\n\n26\n\nEine Aufnahme der einzelnen in § 35 Abs. 4 unter a) bis d) BauGB aufgeführten \nZulässigkeitsvoraussetzungen des sog. Ersatzbaus nach dem \nBedeutungszusammenhang lässt bereits den Widerspruch erkennen, dass der \nGesetzgeber die Eigennutzung des neu errichteten Gebäudes durch \nFamilienangehörige des Eigentümers in § 35 Abs. 4 Nr. 2 d) BauGB der \nEigennutzung durch den Eigentümer selbst gleichgestellt hat, wohingegen das \nvorhandene Altgebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt worden \nsein muss (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 2 c) BauGB); eine vorherige Nutzung für den \nEigenbedarf von Familienangehörigen dem Wortlaut nach also nicht ausreichen soll. \nEinen sachlich rechtfertigenden Grund für den Ausschluss von Familienangehörigen \nbei der Nutzung vor Errichtung des Ersatzbaus gibt es nicht.\n\n27\n\nDenn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass mit der Einführung dieser \nBestimmung Erleichterungen für Wohnhauserweiterungen und Ersatzbauten bei \nFamiliennutzung geschaffen werden sollten. Mit der Neufassung der mit § 35 Abs. 4 \nNr. 2 BauGB wortgleichen Vorgängervorschrift des § 35 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des \nBundesbaugesetzes 1979 sollten die nach der bisherigen Rechtslage einer \nfamiliengerechten Erweiterung von Wohngebäuden entgegenstehenden \"Härten und \nSchwierigkeiten\" zu Gunsten der längere Zeit beengt Wohnenden abgebaut werden \n(vgl. Bericht des 15. Ausschusses, BT-Drucksache 8/2885 Seite 37).\n\n28\n\nDas Gesetz will durch die Voraussetzung: \"... wenn der Eigentümer es längere \nZeit selbst genutzt hat ...\" nur verhindern, dass Personen Wohnhäuser erwerben, die \nsie vorher nicht selbst bewohnt haben, um sie alsdann unverzüglich unter Hinweis \nauf entsprechende Wohnbedürfnisse vergrößern bzw. abreißen und neu errichten zu \nkönnen. Den Vorzug der durch die Gesetzesänderung eingetretenen Erleichterung \nder Wohnhauserweiterung/ des Ersatzbaus im Außenbereich sollen diejenigen \ngenießen, die sich längere Zeit mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden \nund damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im \nFamilienleben eine bedeutende Rolle spielt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - 4 C 82.77 -, \n in:BVerwGE 61, 285 zum Fall der Wohnhauserweiterung.\n\n30\n\nWollte der Gesetzgeber daher Erleichterungen schaffen, aber bauliche \nVeränderungen in Grenzen halten und insbesondere Neubauten nur zur Vermeidung \nvon Härten zulassen, entspricht es dem Sinn des Gesetzes, unter den \n\"eigengenutzten Wohngebäuden\" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG/ § \n35 Abs. 4 BauGB nur solche Gebäude zu verstehen, die der Versorgung des \nEigentümers und seiner Familie mit dem erforderlichen Wohnraum dienen; und auch \nder Ersatzbau muss wiederum für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner \nFamilie dergestalt genutzt werden, dass damit die Ansprüche auf eine angemessene \nständige Unterbringung der Familie erfüllt werden.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C 59.78 - zu § 35 Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 1 BBauG, in: BRS Band 39 Nr. 89.\n\n32\n\nSo hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \neiner frühen Entscheidung zur Vorgängervorschrift im Bundesbaugesetz ausgeführt, \ndass hinter der Vorschrift das der Lebenswirklichkeit entnommene Leitbild der \nFamilienwohnung stehe, die dem Grundstückseigentümer am bisherigen Standort \nauch dann erhalten bleiben solle, wenn eine Ersetzung eines abgängig gewordenen \nWohngebäudes durch ein neues sich als erforderlich erweise. Deutlich werde dies \ndarin, dass nach ausdrücklicher Entscheidung des Gesetzgebers für die Zeit nach \nErrichtung eines Ersatzbaus dem Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers derjenige \nseiner Familie gleichgestellt werde. Eine auf den Gesetzeszweck abstellende \nAuslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass für die Zeit vor Errichtung des \nErsatzbaus nichts anderes gelten könne.\n\n33\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNW), Urteil vom 6. Juli 1977 - X A 1878/76 -.\n\n34\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat der 10. Senat in der genannten \nEntscheidung der Klage von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, die nach dem Tod \ndes Erblassers das Haus bewohnen wollten, auf Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für einen Ersatzbau stattgegeben und in den Gründen \nausgeführt, dass es für die Anwendung der Vorschrift genüge, dass der Altbau über \ndas Ableben des bisherigen Eigentümers hinaus von dessen Familie bewohnt \nworden ist und weiterhin bewohnt wird. Auch in diesem Fall war das Altgebäude \nmithin nicht von dem Eigentümer, sondern von Familienangehörigen, einigen \nMitgliedern der Erbengemeinschaft, nach dem Ableben des Erblassers genutzt \nworden, welche auch den Neubau weiterhin bewohnten. Nichts anderes kann für den \nvorliegenden Fall gelten, in dem die Stieftochter als Familienangehörige das \nWohnhaus L. 3 seit sechs Jahren und damit über einen längeren Zeitraum \ngenutzt hat und das neu errichtete Gebäude gemeinsam mit ihrer Familie zu \nWohnzwecken nutzen wird.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n36\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-26/4-k-110-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-26/4-k-110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295237","retrieved":"2026-07-09 03:17:19.689764+00:00"}}