{"status":"available","doknr":"OLD295347","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1119.11K5080.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"11 K 5080/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für da Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten Kostenerstattung für \nPflegegeldzahlungen, die sie in dem Hilfefall M. in der Zeit vom 10.03.1995 bis \nzum 08.07.1996 geleistet hat, sowie die Rückerstattung der von ihr in dem gleichen \nHilfefall in der Zeit vom 01.08.1996 bis zum 30.06.2000 erbrachten \nKostenerstattung.\n\n2\n\nM. , der bis zu seiner Namensänderung P1. hieß, kam am 17.01.1993 in \nden Städtischen Kliniken P. zur Welt. Seine während der Schwangerschaft \nheroinabhängige Mutter, N1. war zu jenem Zeitpunkt mit dem türkischen \nStaatsangehörigen P2. verheiratet. Die Heirat war am 16.09.1992 erfolgt, \nnachdem Herr P2. der Kindesmutter als Gegenleistung für die Eingehung der Ehe \n10.000 DM versprochen hatte. Tatsächlich lebte die Kindesmutter in dem fraglichen \nZeitraum mit Herrn T. zusammen. Zumindest seit 1991 erhielten die \nKindesmutter und ihr Lebensgefährte T. Hilfe zum Lebensunterhalt. Weil sie \nkeine eigene Wohnung hatten, lebten sie in der Zeit von 1991 bis Ende Juli 1993 in \nverschiedenen Hotels im Stadtgebiet P. . Das Sozialamt stellte ihnen regelmäßig \nim ca. 14-tägigen Abstand so genannte Hotelscheine, die zur Abrechnung der \nUnterkunftskosten zwischen dem Hotel und dem Sozialamt dienten, aus. Zeitweilig \nhielten sie sich auch bei den Eltern der Kindesmutter in P3. auf. Der Ehemann \nder Kindesmutter war in der Zeit von September 1992 bis zum 20.09.1993 in G. \npolizeilich gemeldet. In der Zeit ab dem 10.09.1993 befand er sich in G. in \nUntersuchungshaft.\n\n3\n\nNach der Haftentlassung meldete er sich am 20.09.1993 unter der P. \nAdresse der Kindesmutter an und beantragte am 18.01.1994 bei der Klägerin, die \nihm unter dem 11.01.1994 bereits eine Duldung erteilt hatte, die Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis. Die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte sprachen am \n03.02.1994 beim Sozialamt der Klägerin vor und erklärten, dass Herr P2. sich bei \nihnen nur postalisch angemeldet habe, weil er zurzeit wohnsitzlos sei und \nUnannehmlichkeiten vermeiden wolle. \n\n4\n\nAm 09. bzw. 10.03.1994 meldeten sich die Kindesmutter und ihr Ehemann unter \nder gemeinsamen Adresse N2.-Straße in G. an. Allerdings behielt die \nKindesmutter ihren P. Wohnsitz als Nebenwohnsitz bei; der Hauptwohnsitz blieb \nbis zum 03.01.1995 in G. . In einem Bericht für das Vormundschaftsgericht vom \n17.06.1994 gab der zuständige Mitarbeiter des Pflegekinderdienstes der Klägerin \nseinen Eindruck wieder, dass die Kindesmutter dem Bestreben ihres Ehemannes, in \nDeutschland verbleiben zu dürfen, nicht entgegenstehen wolle, weshalb sie dessen \nAngaben bei der Ausländerbehörde weit gehend bestätigt habe. Sie stehe einer \nScheidung ablehnend gegenüber und dränge auch nicht auf eine \nEhelichkeitsanfechtungsklage, um - auch im Interesse ihres Sohnes - die \nAbstammungsverhältnisse klären zu lassen. In seinem Antrag auf Scheidung der Ehe \nvom 07.07.1995 ließ der Ehemann der Kindesmutter, der weiterhin in G. lebte, \nvortragen, dass er seit Mitte April 1994 von seiner Ehefrau getrennt lebe. \n\n5\n\nBereits drei Tage nach der Geburt des Hilfeempfängers hatte das Krankenhaus \nP. das Jugendamt der Klägerin über M. Geburt und die Situation der Kindesmutter \ninformiert. Auf Antrag des Jugendamtes entzog das Amtsgericht P. der \nKindesmutter mit Beschluss vom 09.02.1993 im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig das Sorgerecht. Diese Entscheidung hielt das Gericht nach Anhörung der \nKindesmutter mit Beschluss vom 09.08.1993 aufrecht. Das Landgericht E. änderte \ndie Beschlüsse des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Kindesmutter durch \nEntscheidung vom 29.09.1993 dahingehend ab, dass der Kindesmutter nur das \nAufenthaltsbestimmungsrecht für M. entzogen wurde. Insoweit bestellte es das \nJugendamt der Klägerin als Pfleger. In den Gründen seiner Entscheidung führte das \nLandgericht u. a. aus, dass bezüglich der Rechtsstellung des scheinehelichen Vaters \ndes betroffenen Kindes und Ehemannes der Kindesmutter \nvormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nach § 1666 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) gegenwärtig nicht erforderlich seien, denn es sei nicht \nersichtlich, dass dieser als Mitinhaber des Sorgerechts dieses Recht missbräuchlich \nausübe. \n\n6\n\nDaniel lebt seit seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 09.03.1993 in der \nPflegefamilie M. , die am 24.08.1993 von P. nach N. verzog. \n\n7\n\nIm Mai 1995 war das Landgericht erneut mit der Sorgerechtsangelegenheit \nbefasst. In der nicht öffentlichen Sitzung des Landgerichts vom 15.05.1995 erklärte \ndie Kindesmutter ausweislich des erstellten Protokolls, dass ihr Lebensgefährte T. \nder leibliche Vater ihres Sohnes sei; hierüber sei sie sich absolut sicher. Mit dem \nVerbleib ihres Sohnes in der Pflegefamilie sei sie einverstanden, denn sie habe \nmittlerweile eingesehen, dass sie M. nicht bei sich haben könne. Das Sorgerecht \nwolle sie aber behalten.\n\n8\n\nDie Ehe der Kindesmutter wurde am 20.07.1995 vor dem Amtsgericht G. \ngeschieden. In dem Tatbestand der Entscheidung heißt es, die Parteien seien sich \ndarüber einig, dass P2. nicht der Vater von M. sei. \n\n9\n\nDie Beklagte übernahm den Hilfefall zum 01.08.1996 in die eigene Zuständigkeit \nund begehrte die Erstattung ihrer ab diesem Zeitpunkt geleisteten \nPflegegeldzahlungen auf der Grundlage des § 89 a Abs. 1 SGB VIII. Diesen \nErstattungsanspruch erkannte die Klägerin mit Schreiben vom 14.08.1996 an. \n\n10\n\nUnter dem 08.07.1997 wandte sich die Klägerin an den Beigeladenen und \nmachte geltend, dass dieser als überörtlicher Träger der Jugendhilfe verpflichtet sei, \ndie in dem Hilfefall aufgewandten Kosten zu erstatten. Gemäß § 86 Abs. 2 SGB VIII \nrichte sich die örtliche Zuständigkeit auf Grund der Tatsache, dass beide Elternteile \ndurchgehend verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten und ihnen die \nelterliche Sorge gemeinsam zugestanden habe, nach dem tatsächlichen Aufenthalt \ndes Kindes, denn dieses habe vor Beginn der Maßnahme in den Städtischen \nKliniken keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen können. Der Tatbestand des \n§ 89 SGB VIII sei daher erfüllt, sodass der Beigeladene als überörtlicher Träger der \nJugendhilfe zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Der Beigeladene wies dieses \nKostenerstattungsbegehren mit Schreiben vom 26.08.1998 aus folgenden \nErwägungen zurück: Es entspreche gesicherter Spruchstellenpraxis, dass im \nRegelfall ein minderjähriges unverheiratetes Kind den gewöhnlichen Aufenthalt \nseiner sorgeberechtigten Eltern teile. Dieses Grundprinzip werde selbst für solche \nFälle angenommen, in denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kind \nbestehe. Hier sei mit Rücksicht darauf, dass die Kindesmutter 1993 ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt in P. innegehabt habe, davon auszugehen, dass auch \ndas Kind einen solchen gewöhnlichen Aufenthalt in P. begründet habe. Darüber \nhinaus sei im Hinblick darauf, dass es sich bei Pflegegeldzahlungen um jeweils für \neinen bestimmten Zeitabschnitt erbrachte und damit wiederkehrende Leistungen \nhandele, die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X zu beachten. \n\n11\n\nMit Schreiben vom 16.10.2000 widerrief die Klägerin ihr gegenüber der \nBeklagten erteiltes Kostenanerkenntnis vom 14.08.1998 und bat gemäß § 112 SGB \nX um die Rückzahlung der erstatteten Pflegegeldleistungen in Höhe von 49.323,20 \nDM. Zur Begründung dieses Rückforderungsbegehrens legte die Klägerin dar, dass \nihre örtliche Zuständigkeit in dem Hilfefall von Anfang an nur an den tatsächlichen \nAufenthalt des Kindes angeknüpft habe, sodass für sie gemäß § 89 SGB VIII ein \nErstattungsanspruch gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe für das \nLand Hessen, also dem Beigeladenen, bestanden habe. Aus diesem Grund sei eine \nKostenerstattungsverpflichtung gegenüber der Beklagten nicht gegeben gewesen; \ndiese habe vielmehr einen vorrangigen Erstattungsanspruch gegenüber dem \nBeigeladenen gehabt.\n\n12\n\nDie Beklagte nahm dieses Schreiben zum Anlass, ihrerseits unter dem \n27.10.2000 einen Erstattungsanspruch bei dem Beigeladenen anzumelden. \nAußerdem antwortete sie der Klägerin unter dem 26.10.2000, dass zunächst die \nsorgerechtliche Stellung und die Aufenthaltsverhältnisse des Ehemannes der \nKindesmutter zu klären seien. Hierzu führte die Klägerin unter dem 14.11.2000 aus, \ndass § 86 Abs. 1 SGB VIII nur auf die biologischen Eltern abstelle, weshalb der \nmaßgebliche Elternteil hier die Kindesmutter sei, denn die biologische Vaterschaft \ndes geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter gegenüber dem Kind M. sei \nweder anerkannt noch gerichtlich festgestellt. Die örtliche Zuständigkeit richte sich \ndaher nach § 86 Abs. 4 SGB VIII, sodass mangels eines gewöhnlichen Aufenthaltes \nnur der tatsächliche Aufenthalt entscheidend sei.\n\n13\n\nDie Beklagte nahm hierzu unter dem 23.11.2000 Stellung und legte dar, dass die \nörtliche Zuständigkeit sich nach den jeweiligen Aufenthaltsverhältnissen richte, \nweshalb die Auffassung der Klägerin, § 86 Abs. 4 SGB VIII sei einschlägig, nur unter \nder Voraussetzung zutreffend sei, dass die Kindesmutter auch im fraglichen \nZeitpunkt am 01.08.1996 noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet gehabt \nhabe.\n\n14\n\nMit ihrer am 15.12.2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr \nErstattungsbegehren weiter. \n\n15\n\nNach Erhebung der Klage hat sich die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2002 \nan die Beklagte gewandt und einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 86c SGB VIII für die Zeit vom 10.03.1995 bis \nzum 08.07.1996 in Höhe von 15.794,84 DM geltend gemacht. Zur Begründung hat \nsie darauf verwiesen, dass der Hilfeempfänger sich bereits ab dem 10.03.1995 für \nzwei Jahre in der Pflegestelle befunden habe, sodass die Zuständigkeit der \nBeklagten nach § 86 Abs. 6 SGB VIII bereits ab diesem Zeitpunkt bestanden habe. \nTrotzdem habe sie - die Klägerin - wegen der verspäteten Fallübernahme noch bis \nzum 08.07.1996 Pflegegeldzahlungen auf der Grundlage des § 86c Satz 1 SGB VIII \nerbringen müssen. Mit Rücksicht auf den neu gefassten § 111 SGB X sei für dieses \nErstattungsbegehren die Ausschlussfrist noch nicht abgelaufen. Die Beklagte hat \ndiesem Erstattungsbegehren mit Schreiben vom 12.03.2002 widersprochen. \n\n16\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die Kindesmutter zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt vom 17.01.1993 bis zum 09.03.1993 nur einen tatsächlichen \nAufenthalt, aber keinen gewöhnlichen Aufenthalt in P. gehabt habe. Gemäß § 30 \nAbs. 3 Satz 2 SGB I habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich \nunter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Von besonderer Bedeutung sei die \nTatsache, dass die Umstände des Aufenthaltes eine Prognose zulassen müssten, \ndie Person werde an dem jeweiligen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur \nvorübergehend verweilen. Der Aufenthalt der Kindesmutter im Parkhotel in der N3.-\nstraße in P. habe aber nicht von Dauer seien können. Dieser Aufenthalt sei nur \ndadurch gesichert gewesen, dass das Sozialamt entsprechende Kostenzusagen \nerteile, die jeweils einen Zeitraum von ca. zwei Wochen umfasst hätten. Auf Grund \nder relativ hohen Kosten dieser Art der Unterbringung sei ein Sozialhilfeträger stets \nbestrebt, den Hilfeempfänger sobald wie möglich anderweitig kostengünstiger \nunterzubringen. Dies sei dem Hilfeempfänger auch bekannt. Hinzu komme, dass das \nHotelzimmer weder über warmes Wasser noch über eine Kochmöglichkeit verfügt \nhabe. Auch die Kindesmutter habe selbst beabsichtigt, aus dem Parkhotel \nauszuziehen und sich eine Wohnung zu suchen, da im Hotel eine kindgerechte \nVersorgung nicht gewährleistet gewesen sei. Mangels eines gewöhnlichen \nAufenthaltes der Kindesmutter habe auch das Kind selbst einen solchen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes P. nicht \nbegründet. Dies sei insbesondere nicht durch den Klinikaufenthalt im Anschluss an \ndie Geburt der Fall gewesen, da ein solcher Krankenhausaufenthalt stets \nvorübergehender Natur zu sein pflege. Festzustellen sei somit, dass sich die örtliche \nZuständigkeit für die Gewährung von Leistungen für das Kind P1. nach § 86 \nAbs. 4 Satz 2 SGB VIII in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes zum SGB VIII \ngerichtet habe. Nach dieser Vorschrift sei zunächst das Jugendamt der Stadt P. \nwegen des tatsächlichen Aufenthaltes des Kindes in P. örtlich zuständig \ngewesen. Allerdings habe von Anfang an ein Kostenerstattungsanspruch gegen den \nüberörtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 89 SGB VIII bestanden. Am \n09.03.1995 habe dann die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zur \nBeklagten gewechselt, weil die Pflegeeltern bereits seit dem 21.08.1993 in N. \nwohnhaft gewesen seien und weil sich das Kind M. bereits seit zwei Jahren in \ndieser Pflegestelle befunden habe und auch sein dauerhafter Verbleib dort zu \nerwarten gewesen sei. Die Beklagte habe ihre Zuständigkeit jedoch erst ab dem \n01.08.1996 anerkannt, weshalb vom Jugendamt P. bis zum 31.07.1996 \nZahlungen an die Pflegeeltern und erst danach an die Beklagte im Wege der \nKostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII geleistet worden seien. Dies ändere aber \nnichts an der Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe, denn nach \n§ 89 a Abs. 2 SGB VIII bleibe bei einem Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII der bisherige überörtliche Träger kostenerstattungspflichtig. Für sie - die \nKlägerin - bedeute dies, dass sie ab dem 10.03.1995 als unzuständiger \nLeistungsträger Leistungen der Jugendhilfe erbracht habe. Sie sei gemäß § 86 c \nSatz 1 SGB VIII solange örtlich zuständig gewesen, bis die Beklagte die Leistung \nfortgesetzt habe, also bis zum 31.07.1996. Für die Zeit vom 10.03.1995 bis zum \n31.07.1996 habe sie einen Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 c SGB VIII \ngegen die Beklagte. Ab dem 01.08.1996 habe sie weiterhin als unzuständiger \nLeistungsträger irrtümlich gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII Kosten an die Beklagte \nerstattet. Insoweit bestehe ein Rückerstattungsanspruch gemäß § 112 SGB X in \nHöhe von insgesamt 49.323,30 DM, der nicht der Ausschlussfrist des § 111 SGB X \nunterliege, sowie ein Erstattungsanspruch gemäß § 89c Abs. in Höhe von \n15.794,84 DM, den sie noch innerhalb der Frist des § 111 SGB X bei der Beklagten \nangemeldet habe. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 \nAbs. 1 BGB in entsprechender Anwendung.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n die Beklagte zu verurteilen, die von ihr - der Klägerin - für das Kind M. \nfür die Zeit vom 10.03.1995 bis zum 08.07.1996 und für die Zeit vom \n01.08.1996 bis zum 30.06.2000 gezahlten Jugendhilfekosten im \nGesamtbetrag von 33.294,37 EUR nebst 4 % Zinsen aus 29.988,39 \nEUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz aus 3.305,98 EUR seit Rechtshängigkeit zu \nerstatten.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Antrages führt die Beklagte aus, dass der Auffassung der \nKlägerin, die Kindesmutter habe während der letzten sechs Monate vor \nLeistungsbeginn keinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, nicht gefolgt werden \nkönne. Die Kindesmutter habe nämlich schon fast zwei Jahre vor der Geburt des \nKindes in P. gewohnt und sei dort gemeldet gewesen und habe außerdem in \nden folgenden Jahren mit nur kurzen Unterbrechungen sich immer dort aufgehalten. \nDies zeige, dass die Kindesmutter P. zum Mittelpunkt ihrer \nLebensbeziehungen gewählt habe. Keine Rolle könne es dabei spielen, ob die \nKindesmutter eine eigene Wohnung bewohnt habe oder kurzfristig in verschiedenen \nHotels untergebracht gewesen sei. Mit Rücksicht hierauf bestimme sich die örtliche \nZuständigkeit für die Klägerin nach § 86 Abs. 2 SGB VIII, und zwar für die Zeit von \nBeginn der Leistung bis zum 09.03.1995. Ab dem 10.03.1995 liege die örtliche \nZuständigkeit gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII bei dem Jugendamt der Stadt N. , da \ndas Kind sich zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre bei seinen Pflegeeltern aufgehalten \nhabe und sein dauerhafter Verbleib dort zu erwarten gewesen sei. Die Klägerin habe \ndaher dem Jugendamt der Stadt N. zu Recht die entstandenen \nPflegegeldleistungen erstattet. Ein Rückerstattungsanspruch bestehe nicht. Ebenso \nwenig bestehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 89c SGB VIII.\n\n22\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass der Klägerin einerseits \nbekannt gewesen sei, dass es sich bei P2. nur um den Scheinvater handele, \nman hieraus andererseits aber keine Konsequenzen gezogen habe. Es stelle sich \nsomit die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im Hinblick auf das \nEinverständnis des Scheinvaters mit der erbrachten Hilfe und seine Mitwirkung als \nSorgeberechtigter. Wäre eine Ehelichkeitsanfechtung erfolgreich durchgeführt \nworden, so hätte es sich bei M. um ein Kind gehandelt, dessen Eltern nicht \nmiteinander verheiratet gewesen seien, was für die Bestimmung der örtlichen \nZuständigkeit zur Folge gehabt hätte, dass sich diese für die Zeitdauer einer nicht \nanderweitig festgestellten oder anerkannten Vaterschaft gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter gerichtet hätte. In \ndiesem Fall hätte sich die Frage nach einer Kostenerstattungspflicht durch den \nüberörtlichen Träger nicht gestellt. Da folglich von einer Verletzung des \nInteressenwahrungsgrundsatzes auszugehen sei, sei die begehrte Kostenerstattung \nauch aus diesem Grund abzulehnen. Die Kindesmutter habe in P. im \nÜbrigen, wie auch die Beklagte zu Recht geltend mache, einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet. An diesem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter in P. \nhabe auch ihr Sohn Anteil genommen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass \nsich jede Mutter nach der Niederkunft zu einem gewissen Grad zu ihrem Kind \nhinwende, was dazu führe, dass dieses ihren gewöhnlichen Aufenthalt teile. \nAusschließlich für den - hier nicht gegebenen - Fall einer Adoptionsfreigabe vor der \nGeburt bestehe Grund zu der Annahme, dass sich die Mutter dem Kind überhaupt \nnicht hinwende und dass deswegen das Baby auch nicht den gleichen gewöhnlichen \nAufenthalt habe wie die Kindesmutter.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Klägerin hat zunächst keinen Anspruch aus § 112 SGB X gegen die Beklagte \nauf Rückerstattung der in dem Hilfefall M. für den Zeitraum vom 01.08.1996 bis \n30.06.2000 an die Beklagte erbrachten Kostenerstattungsleistungen in Höhe von \n49.323,30 DM.\n\n27\n\n§ 112 SGB X betrifft die Rückabwicklung einer rechtsgrundlos erfolgten \nKostenerstattung zwischen zwei Sozialleistungsträgern und bestimmt, dass die \ngezahlten Beträge zurückzuerstatten sind, soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt \nist. Diese Vorschrift ist nicht nur auf Erstattungen im Rahmen der §§ 102 bis 105 \nSGB X, sondern auch auf Erstattungen nach anderen Vorschriften anwendbar.\n\n28\n\nVgl. Pickel, SGB X, Loseblatt Kommentar, Stand: April 1999, § 112 \nRdnr. 1.\n\n29\n\nHier hat die Klägerin an die Beklagte in dem Hilfefall M. für die Zeit vom \n01.08.1996 bis 30.06.2000 zu Recht Kostenerstattungsleistungen in Höhe von \n49.323,30 DM erbracht. Die Verpflichtung der Klägerin, die von der Beklagten in \ndiesem Zeitraum aufgewandten Pflegegeldleistungen zu erstatten, ergibt sich aus § \n89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.\n\n30\n\n§ 89 a SGB VIII betrifft die Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege. \nNach § 89 a Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von demjenigen örtlichen \nTräger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Ändert sich \nwährend der Gewährung der Leistung nach § 89 a Abs. 1 SGB VIII der für die \nörtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt, \nso wird nach der Regelung in § 89 a Abs. 3 SGB VIII derjenige örtliche Träger \nkostenerstattungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich \nzuständig geworden wäre. \n\n31\n\nHiernach lässt sich der Regelung des § 89 a SGB VIII zunächst entnehmen, dass \nderjenige Jugendhilfeträger, dessen örtliche Zuständigkeit für ein Vollzeit-\nPflegeverhältnis im Sinne des § 33 SGB VIII sich aus § 86 Abs. 6 SGB VIII ergibt, \nnicht endgültig mit den Pflegegeldzahlungen belastet werden soll. Vielmehr kann \ndieser Träger seine Aufwendungen im Wege der Kostenerstattung abwälzen auf \ndenjenigen Träger, der ohne Anwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall \nörtlich zuständig wäre. Der Hilfeempfänger M. befand sich zumindest seit dem \n01.08.1996 bei der Pflegefamilie M. in N. in fortdauernder Vollzeitpflege \nim Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII, weil das Pflegeverhältnis zu diesem Zeitpunkt \nlänger als zwei Jahre bestand und sein Verbleib in dieser Pflegefamilie auf Dauer zu \nerwarten war. \n\n32\n\nIn Bezug auf die Bestimmung desjenigen Trägers, der den nach § 86 Abs. 6 SGB \nVIII zuständigen Träger die Kosten zu erstatten hat, lässt sich der Regelung des \n§ 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entnehmen, dass diese Erstattungspflicht \ngrundsätzlich denjenigen Träger trifft, der zuvor örtlich zuständig war oder gewesen \nwäre. \n\n33\n\nAußerdem führen nachträgliche Aufenthaltswechsel, die zu einer Änderung der \nörtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII geführt haben würden, auch \nzu einer Auswechselung des kostenerstattungspflichtigen Trägers. Hätte dieser \nallerdings während der Gewährung einer Leistung seinerseits einen \nKostenerstattungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder den überörtlichen \nTräger, so wird abweichend von § 89 a Abs. 1 SGB VIII dieser Träger dem nunmehr \nnach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig gewordenen örtlichen Träger \nkostenerstattungspflichtig, § 89 a Abs. 2 SGB VIII.\n\n34\n\nZur Bestimmung des im vorliegenden Fall kostenerstattungspflichtigen Trägers \nbedarf es also der Prüfung, welcher Jugendhilfeträger für den Hilfefall ohne \nAnwendung des § 86 Abs. 6 SGB VIII ab August 1996 für den Hilfefall örtlich \nzuständig gewesen wäre und ob dieser Träger ggfls. seinerseits einen \nKostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Träger gehabt hätte. Diese \nPrüfung ergibt, dass die Klägerin diejenige Trägerin der Jugendhilfe ist, die der \nBeklagten das aufgewandte Pflegegeld zu erstatten hatte.\n\n35\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Klägerin lässt sich für den hier maßgeblichen \nZeitraum bei Außer-Acht-lassen des § 86 Abs. 6 SGB VIII aber nicht bereits aus § 86 \nAbs. 1 SGB VIII ableiten. Nach dieser Norm ist auf den gemeinsamen gewöhnlichen \nAufenthalt der Eltern abzustellen. Dabei ist als Vater derjenige anzusehen, der nach \n§ 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als der Erzeuger des betreffenden \nKindes gilt, auch wenn von einer so genannten Scheinvaterschaft auszugehen \nist.\n\n36\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier: Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblatt \nKommentar, Stand: November 2001, § 86 Rdnr. 6; Hauck/Haines, \nKinder- und Jugendhilfe, Loseblatt Kommentar, Stand: April 2002, § 86 \nRdnr. 3.\n\n37\n\nHiernach sind im vorliegenden Fall die Aufenthaltsverhältnisse der Kindesmutter \nN1. und deren früheren Ehemannes P2. maßgeblich. Diese hatten schon im \nZeitpunkt des Beginns der Leistung, also vor der Aufnahme ihres Sohnes in die \nPflegefamilie, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, und sie haben auch \nanschließend ihre gewöhnlichen Aufenthaltsorte durchgängig im Bereich \nverschiedener örtlicher Träger der Jugendhilfe gehabt.\n\n38\n\nDie Kindesmutter hatte allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin im \nZeitpunkt der Aufnahme ihres Sohnes in die Pflegefamilie in P. nicht nur ihren \ntatsächlichen, sondern auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Gemäß der \nLegaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat einen Person den gewöhnlichen \nAufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie \nan diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hiernach sind \nbei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht allein die objektiven \nVerhältnisse maßgeblich. Vielmehr ist weiter der Verweilwillen eines \nAufenthaltsnehmers entscheidend, wobei die Umstände im Zeitpunkt der \nAufenthaltsnahme, wenn auch ggfls. unter retrospektiver Betrachtung, zu beurteilen \nsind. \n\n39\n\nVgl. Zentrale Spruchstelle, Entscheidung vom 23.03.1995 - B 48/90 -, \nin: Entscheidungen und Gutachten (EuG) Band 49, S. 361.\n\n40\n\nNicht sachgerecht erscheint es allerdings, bei der Bewertung der hiernach \nausschlaggebenden Lebensumstände allein darauf abzustellen, ob die von der \nbetreffenden Person genutzte Unterkunft dazu geeignet oder bestimmt ist, sich in ihr \nnicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer niederzulassen. Maßgeblich ist insoweit \nvielmehr, ob Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die betreffende Person den \nOrt, also die Gebietskörperschaft, in der sie wohnt, wieder verlassen will oder ob ein \nunbefristeter Verbleib an diesem Ort von vornherein beabsichtigt ist. \n\n41\n\nHier deutet nichts darauf hin, dass die Kindesmutter die Absicht hatte, P. \nnach der Geburt ihres Sohnes kurz- oder mittelfristig wieder zu verlassen. Im \nGegenteil nahm sie in dieser Stadt ihre Drogentherapie auf. Sie bemühte sich \naußerdem in P. eine eigene Wohnung und einen Job zu finden. Ausgehend hiervon \nerscheint allenfalls die - im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen \nAufenthaltes unmaßgebliche - Feststellung gerechtfertigt, dass ein dauerhafter \nVerbleib in dem vom Sozialamt bezahlten Hotel nicht zu erwarten war. Der Verbleib \nder Kindesmutter in der Stadt P. war indessen von vornherein nicht nur \nvorübergehend. \n\n42\n\nDemgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass auch der damalige \nEhemann der Kindesmutter zeitweilig einen gewöhnlichen Aufenthalt in P. \nhatte. Dieser war zwar in der Zeit vom 06.09.1993 bis zum 09.03.1994 für die P. \nAdresse gemeldet, unter der auch die Kindesmutter und deren Lebensgefährte T. \nwohnten. Diese beiden haben aber gegenüber dem Sozialamt der Klägerin \nausdrücklich in einer von ihnen unterzeichneten Niederschrift am 03.02.1994 \nangegeben, dass es sich hierbei nur um eine postalische Anmeldung gehandelt habe \nund dass sich der Ehemann tatsächlich nicht unter dieser Adresse aufhalte. Bestätigt \nwird diese Auskunft der Kindesmutter und ihres Lebensgefährten durch die \nDarlegungen des zuständigen Sachbearbeiters des Jugendamtes der Klägerin, der in \nder Zeit auch regelmäßig Kontakt zu der Kindesmutter hatte, in seinen Berichten vom \n19.05.1994 und 17.06.1994. Danach lebte die Kindesmutter in P. nur mit \nihrem Lebensgefährten T. zusammen, fühlte sich aber gegenüber ihrem \nEhemann wohl nicht zuletzt auf Grund der für die Eingehung der Ehe erhaltenen \nSumme insofern verpflichtet, als sie gegenüber der Ausländerbehörde den Eindruck \nerweckte, an der Ehe festhalten zu wollen, und das Bestehen einer \nLebensgemeinschaft nicht bestritten hat. \n\n43\n\nIhren gewöhnlichen Aufenthalt in P. hat die Kindesmutter ferner nicht \ndadurch verloren, dass sie sich im März 1994 zunächst für eine Tag vollständig nach \nG. umgemeldet und sich anschließend dort mit ihrem angeblichen \nHauptwohnsitz angemeldet hat. Auch dieser Vorgang ist nur durch das Bestreben \nder Kindesmutter zu erklären, ihren Ehemann bei der Verhinderung seiner \nAusweisung bis zu einem gewissen Grad zu unterstützen. Demgegenüber deutet \nnichts darauf hin, dass sich an ihren Lebens- und Aufenthaltsverhältnissen im März \n1994 irgendetwas geändert hat. Im Gegenteil bezog die Kindesmutter auch in der \nZeit ab März 1994 in P. Sozialhilfe. Das Sozialamt der Klägerin kam unter \nanderem für die Kosten einiger Besuchsfahrten auf, die die Kindesmutter zum \nWohnort ihres Kindes durchgeführt hat. Außerdem befindet sich in der von der \nKammer beigezogenen Sozialhilfeakte ein Schreiben der Kindesmutter vom \n28.05.1994, das die Übernahme der Kosten einer Zahnbehandlung betrifft und in \ndem sie ausdrücklich angibt, sie habe ihren Wohnsitz in P. in der C1.-straße. \n\n44\n\nAndererseits aber befand sich der Ehemann der Kindesmutter in einer \naufenthaltsrechtlich schwierigen Situation, denn er verfügte nur über Duldungen und \nwar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Übrigen ließ der Ehemann, der zuvor \nnoch bei einer im Dezember 1994 auf Druck der Ausländerbehörde erfolgten \nVorsprache im Jugendamt der Klägerin den Eindruck erweckt hatte, er lebe mit der \nKindesmutter in G. zusammen, in seinem Scheidungsantrag vom 07.07.1995 \nvortragen, dass sie bereits seit Mitte April 1994 getrennt lebten. Auch dies bestätigt, \ndass die Angaben der Eheleute zu einem angeblichen Zusammenleben allein aus \ntaktischen Motiven erfolgten. Da außer diesen gegenüber verschiedenen Behörden \nsowie dem Einwohnermeldeamt gemachten Angaben nichts für einen auch nur \nkurzfristigen gemeinsamen Aufenthalt der Eheleute in G. oder zuvor in P. \nspricht, kann ausgeschlossen werden, dass die Kindesmutter und ihr als Vater des \nHilfeempfängers geltender ehemaliger Ehepartner nach der Geburt des Kindes \njemals gleichzeitig beide einen gewöhnlichen Aufenthalt in G. oder P. \nhatten. \n\n45\n\nLagen damit also die gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Kindesvaters P2. \neinerseits und der Kindesmutter andererseits schon bei Beginn der Leistung in \nverschiedenen Städten, so gelangt § 86 Abs. 2 SGB VIII zur Anwendung. Nach § 86 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII ist bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der \nElternteile derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der \npersonensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neben dem \nVorliegen verschiedener gewöhnlicher Aufenthaltsorte kommt es im Rahmen dieser \nNorm folglich auch darauf an, welchem Elternteil das Sorgerecht über das \nbetreffende Kind zusteht. Änderungen in der Verteilung des Sorgerechts, die sich \ndurch entsprechende Entscheidungen des zuständigen Vormundschaftsgerichts \nergeben, wirken sich dabei ex nunc auf die örtliche Zuständigkeit aus.\n\n46\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, a. a. O., § 86 Rdnrn. 41 und 43.\n\n47\n\nUnbeachtlich ist, ob dem personensorgeberechtigten Elternteil einzelne, auch \nwesentliche Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind.\n\n48\n\nVgl. auch Jans/Happe/Saurbier, a. a. O., § 86 Rdnr. 29.\n\n49\n\nDas Sorgerecht über das Kind M. stand den Kindeseltern jedenfalls bis zur \nEntscheidung des Vormundschaftsgerichts P. am 09.02.1993 und dann wieder \nab dem 29.09.1993 gemeinsam zu, wie der an diesem Tag ergangenen \nSorgerechtsentscheidung des Landgerichts E. entnommen werden kann. Das \nLandgericht hat der Kindesmutter nämlich - im Gegensatz zu den zuvor ergangenen \namtsgerichtlichen Entscheidungen - das Sorgerecht belassen und ihr nur das \nAufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Weiter hat das Landgericht in den Gründen \nseiner Entscheidung festgestellt, dass bezüglich der Rechtsstellung des \n(scheinehelichen) Vaters vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen gegenwärtig nicht \nerforderlich seien, da dieser das Sorgerecht nicht missbräuchlich ausübe. Die \nKonsequenz dieser Landgerichtsentscheidung ist, dass jedenfalls für die Zeit ab dem \n29.09.1993 nicht die Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung \nder örtlichen Zuständigkeit herangezogen werden kann, weil sowohl der Vater als \nauch die Kindesmutter sorgeberechtigt waren. Einschlägig war ab diesem Zeitpunkt \nvielmehr § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, so dass eine zwischenzeitlich möglicherweise \nbegründet gewesene örtliche Zuständigkeit des Jugendamtes G. endete und an \ndie Klägerin zurück fiel.\n\n50\n\n In diesem Sinne Jans/Happe/Saurbier, a. a. O., § 86 Rdnr. 41.\n\n51\n\n§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII besagt, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Fall \nder beiden Elternteilen gemeinsam zustehenden Personensorge nach dem \ngewöhnlichen Aufenthalt desjenigen Elternteils richtet, bei dem das Kind vor Beginn \nder Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Hier kann, obgleich \nsich der Hilfeempfänger bis zu seiner Aufnahme in der Pflegefamilie ausschließlich \nim Krankenhaus befunden hat und es noch nicht einmal einen besuchsweisen \nAufenthalt bei seiner Mutter oder deren Ehemann gegeben hat, festgestellt werden, \ndass er den gewöhnlichen Aufenthalt seiner Mutter geteilt und damit ebenfalls schon \nvor Beginn der Leistung einen gewöhnlichen Aufenthalt in P. begründet hat. \nAusschlaggebend hierfür ist allerdings nicht, dass sich der Hilfeempfänger zunächst \nzusammen mit seiner Mutter und anschließend alleine in einer P. Klinik \naufgehalten hat. Denn ein Aufenthalt in einem Krankenhaus ist von vornherein nur \nals vorübergehend anzusehen. \n\n52\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp: Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, \n15. Aufl. 1997, § 97, Rdnr. 29.\n\n53\n\nEntscheidend ist insoweit vielmehr, dass bei der Ermittlung des gewöhnlichen \nAufenthaltes des Minderjährigen der Festlegung des Aufenthaltsortes durch den zur \nBestimmung des Aufenthaltes Berechtigten maßgebliche Bedeutung zukommt. Ein \nMinderjähriger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt demnach in der Regel dort, wo er \nseine Erziehung erhält und wo er betreut und versorgt wird. Auch bei einer \nFremdunterbringung ist ausschlaggebend, ob eine Rückführung des Kindes in seine \nHerkunftsfamilie, also in den Haushalt des oder der Sorgeberechtigten, beabsichtigt \nist. Besteht eine solche Absicht, so wird die Zuordnung des Minderjährigen zum \ngewöhnlichen Aufenthaltsort des Sorgeberechtigten auch durch seine tatsächliche \nWohnsitznahme an einem anderen Ort nicht unterbrochen. \n\n54\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15.05.1986 \n- 5 C 68/84 -, in: Bundesverwaltungsgerichts-Entscheidungen \n(BVerwGE), Band 74, S. 206 (208 ff.); Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16.02.1994 \n- 16 A 3286/93 -.\n\n55\n\nFür ein Neugeborenes folgt hieraus, dass es - sofern wie hier keine \nAnhaltspunkte für einen abweichenden Willen des personensorgeberechtigten Vaters \nbestehen - bereits vom Zeitpunkt der Geburt an den gewöhnlichen Aufenthalt der \nMutter teilt, wenn diese die Absicht hat, das Baby nach der Entlassung aus dem \nKrankenhaus aufzunehmen und es insoweit in die Familie \"zurückzuführen\". \nAbzustellen ist hierbei in der Regel nicht auf die objektiven Lebensbedingungen der \nKindesmutter - also etwa deren Wohnsituation -, sondern vorrangig auf ihre \nsubjektiven Vorstellungen. Denn angesichts der verfassungsrechtlichen Verbürgung \nin Art. 6 des Grundgesetzes - GG - hat die Kindesmutter einen durch sozial- und \njugendhilferechtliche Bestimmungen konkretisierten Anspruch darauf, dass die \nzuständigen Behörden sie in ihrem Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem \nKind unterstützen und die insoweit erforderlichen - materiellen - Lebensbedingungen \nnach Möglichkeit schaffen. Was den Nachweis der danach entscheidenden \nVorstellungen der Kindesmutter über den weiteren Verbleib des Säuglings anbetrifft, \nso sind hieran keine größeren Anforderungen zu stellen. Vielmehr ist angesichts der \nLebenswirklichkeit regelmäßig davon auszugehen, dass eine junge Mutter den \nWunsch hat, mit dem neugeborenen Kind nach Möglichkeit zusammen zu bleiben. \nEtwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen die Haltung der Mutter zu ihrem Kind \nvon vornherein durch Ablehnung oder ausgeprägtes Desinteresse gekennzeichnet \nist, oder in denen auf Grund sonstiger Umstände - etwa wegen einer Freigabe zur \nAdoption - schon zum Zeitpunkt der Geburt feststeht, dass die Kindesmutter das \nNeugeborene nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht zu sich nehmen \nwird.\n\n56\n\nVgl. Bayer. VGH, Urteil vom 13.08.1999 - 12 B 97.2814 -, in: \nRechtspre- \nchungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für \nöffentliche und private Fürsoge (NDV -RD-) 1999, S. 121 (124); \nSpruchstelle Kassel, Entscheidung vom 13.08.1999 - R 7/96 -, in: \nEntscheidungen und Gutachten (EuG) 54, S. 330 (333); Spruchstelle \nMünster, Entscheidung vom 27.02.1998 - Nr. 261/95 -, in: EuG 54, \nS. 388 (389 f.).\n\n57\n\nNach diesen Grundsätzen hat M. nach der Geburt seinen gewöhnlichen \nAufenthalt bei der Kindesmutter, Frau N1. , in P. begründet. Es ist - entgegen \nder offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung - auf Grund des Akteninhalts \nzunächst nicht erkennbar, dass Frau N1. nach der Geburt kein Interesse an dem \nNeugeborenen zeigte. Der in diesem Zusammenhang herausgestellte Umstand, dass \ndie Kindesmutter M. im Krankenhaus nicht besuchte, verfängt nicht. Wie die von \nder Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge ausweisen (BA Heft 3 Bl. 38 und 44), \nwurde die Kindesmutter nämlich unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem \nKrankenhaus zumindest zweimal dort vorstellig, um ihren Sohn zu besuchen. \nAllerdings ließ man sie wegen hygienischer Bedenken nicht auf die Säuglingsstation, \nwas offensichtlich nicht der Mutter vorzuwerfen ist. Darüber hinaus machte Frau N1. \nauch gegenüber dem Jugendamt der Klägerin - etwa bei dort am 22.01.1993 und am \n28.01.1993 geführten Gesprächen (BA Heft 5 Bl. 2f.) - deutlich, dass sie ihr Kind auf \njeden Fall behalten wolle. Wenn sie sich bei der letzteren Gelegenheit mit einer \nvorübergehenden Fremdunterbringung von M. einverstanden erklärte, so war \ndies lediglich ihrer Einsicht geschuldet, dass es besser sei, vor der Aufnahme des \nKindes zunächst eine drogenabstinente Lebensführung zu erreichen. Dass es sich \nhierbei lediglich um Lippenbekentnisse von Frau N1. gehandelt haben könnte, \ndrängt sich der Kammer nicht auf. Vielmehr machen sowohl ihr Bestreben, die vom \nVormundschaftsgericht durch Beschluss vom 09.02.1993 verfügte \nSorgerechtsentziehung rückgängig zu machen, als auch ihre in den \nVerwaltungsvorgängen der Klägerin dokumentierten Bemühungen um eine \nAufrechterhaltung des Kontaktes zu dem in der Pflegefamilie M. \nuntergebrachten M. deutlich, dass die Kindesmutter ein ernsthaftes und \nbleibendes Interesse an ihrem Kind hatte, welches sich offensichtlich nicht erst im \nNachhinein ergab, sondern von Anfang an bestand. Dem steht schließlich auch nicht \ndas sonstige Verhalten der Kindesmutter entgegen, etwa das Unterbleiben weiterer \nBesuchsbemühungen im Krankenhaus, das fehlende Interesse an der \nGeburtsurkunde oder die unterbliebene Wahrnehmung von Jugendamts- und \nGerichtsterminen. Insoweit besteht zur Überzeugung der Kammer kein Zweifel, dass \ndie hierin zum Ausdruck kommende Passivität von Frau N1. nicht mangelndem \nInteresse an dem Sohn M. entsprang, sondern vielmehr ihrer \nDrogenabhängigkeit und einer daraus resultierenden allgemeinen \nLebensuntüchtigkeit geschuldet war.\n\n58\n\nAus alledem wird deutlich, dass die Kindesmutter durchaus in einem gewissen, \ndurch die Drogenabhängigkeit beeinflussten Umfang Interesse an ihrem Kind und \ndessen Entwicklung hatte und dass sie sich vor allem nicht mit dem Gedanken \nanfreunden konnte, die Verantwortung für das Kind auf Dauer an eine Pflegefamilie \noder einen Vormund abzugeben. Hinsichtlich der Aufenthaltsverhältnisse des \nHilfeempfängers folgt hieraus, dass dieser mit dem Zeitpunkt seiner Geburt den \ngleichen gewöhnlichen Aufenthalt hatte wie seine Mutter. \n\n59\n\nDie hiernach im Zeitpunkt der Aufnahme in die Pflegefamilie begründete örtliche \nZuständigkeit der Klägerin ist auch in der nachfolgenden Zeit der Hilfegewährung \nbestehen geblieben. Denn abgesehen von § 86 Abs. 6 SGB VIII kann eine einmal \nnach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit nur dadurch \nwieder abgeändert werden, dass ein Elternteil das Sorgerecht verliert oder dass \nbeide Elternteile im Bereich des gleichen Jugendhilfeträgers einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründen. \n\n60\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier, a. a. O., § 86 Rdnrn. 40 bis 43.\n\n61\n\nDas Sorgerecht für den Hilfeempfänger ist aber bei den Eltern verblieben, und \ndiese haben - wie dargelegt - nach dem Beginn der Hilfe auch zu keinem Zeitpunkt \neinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des selben Jugendhilfeträgers begründet. \n\n62\n\nErgibt die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (bei Nichtanwendung des § 86 \nAbs. 6 SGB VIII) folglich, dass diese anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt \ndes Hilfeempfängers in der Stadt P. zu bestimmen ist, so ist weiter \nfestzustellen, dass die Klägerin auch zur endgültigen Tragung der in dem Hilfefall zu \nerbringenden Pflegegeldleistungen verpflichtet war und dass sie ihrerseits keinen \nErstattungsanspruch gegen den Beigeladenen als überörtlichen Träger der \nJugendhilfe für das Land Hessen hatte. Gemäß § 89 SGB VIII sind die Kosten, die \nein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger, zu dessen \nBereich der örtliche Träger gehört, nur dann zu erstatten, wenn für die örtliche \nZuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt \nmaßgeblich ist. Hier indessen knüpft die Zuständigkeit der Klägerin an den \ngewöhnlichen und nicht an den tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers in P. \nan.\n\n63\n\nDie Klägerin hat dementsprechend zu Recht Erstattungsleistungen an die \nBeklagte erbracht. Damit ist der Tatbestand des § 112 SGB X hinsichtlich der von der \nKlägerin an die Beklagte in der Zeit vom 01.08.1996 bis zum 30.06.2000 erbrachten \nKostenerstattungsleistungen nicht erfüllt. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, diese \nLeistungen an die Klägerin zurückzuerstatten. \n\n64\n\nDer zweite von der Klägerin mit der Klage verfolgte Anspruch steht ihr ebenfalls \nnicht zu. Sie kann nicht gemäß § 89 c Abs. 1 SGB VIII die Erstattung der von ihr in \nder Zeit vom 10.03.1995 bis zum 08.07.1996 aufgewendeten Pflegegeldleistungen \nvon der Beklagten verlangen.\n\n65\n\nNach § 89 c Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen \nseiner Verpflichtung nach § 86 c SGB VIII, also im Rahmen einer fortdauernden \nLeistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel, aufgewendet hat, von dem \nörtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit \nzuständig geworden ist. Hier war die Beklagte bereits ab dem 10.03.1995 gemäß \n§ 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfefall örtlich zuständig, weil der Hilfeempfänger sich \nab diesem Zeitpunkt seit zwei Jahren in der Pflegefamilie M. aufhielt und sein \nVerbleib in dieser Pflegestelle auf Dauer zu erwarten war. Die Regelung in § 89 c \nAbs. 3 SGB VIII gelangt bei Ansprüchen nach § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zur \nAnwendung. \n\n66\n\nVgl. Jans/Happe/Saurbier a. a. O., § 89 c Rdnr. 29.\n\n67\n\nDie Klägerin hat diesen Anspruch aus § 89 c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aber \naußerhalb der Ausschlussfrist des § 111 SGB X geltend gemacht, denn sie hat ihn \nerstmals mit Schreiben vom 27.02.2002 bei der Beklagten angemeldet. Zuvor hatten \ndie Klägerin und die Beklagte nur über ein den Zeitraum ab dem 01.08.1996 \nerfassendes Erstattungsbegehren verhandelt. \n\n68\n\nIm Rahmen des § 111 Satz 1 SGB X kommt es bei der Bestimmung des \nZeitraums, für den die Leistungen erbracht wurden, auf das für den \nerstattungsberechtigten Leistungsträger maßgebliche Leistungsrecht an. Bei \nwiederkehrenden Leistungen ist dabei entscheidend, für welchen Zeitraum die \neinzelne Leistung erbracht worden ist. Für jeden Leistungsabschnitt wird eine neue \nAusschlussfrist in Lauf gesetzt.\n\n69\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 06.08.1989 - 2 RU 34/88 - und \nvom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R - (ständige Rechtsprechung); OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2000 - 12 A 12373/99 -, in: \nRechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge (NDV - RD) 2000, S. 89 ff..\n\n70\n\nBei der Jugendhilfe handelt es sich um eine grundsätzlich nicht auf Dauer, \nsondern für bestimmte Zeitabschnitte bewilligte Hilfeleistungen. Im Regelfall ist von \neiner Gewährung in monatlichen Zeitabschnitten auszugehen.\n\n71\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 08.11.1982 - 8 A 56/81 -, in: NDV 1983, \nS. 88 f.\n\n72\n\nHieraus folgt, dass im Grundsatz für jeden Monat der Hilfegewährung ab dem \n01.03.1995 in dem Hilfefall M. zu prüfen ist, ob die Ausschlussfrist des § 111 \nSGB X schon abgelaufen war oder nicht. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin ihren \nErstattungsanspruch erstmals mit Schreiben vom 27.02.2002 gegenüber der \nBeklagten angemeldet hat, lagen die Bewilligungszeiträume März 1995 bis Juli 1996 \nim Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruches bereits länger als ein \nJahr zurück. Die Erstattung dieser in der Zeit von März 1995 bis Juli 1996 erbrachten \nJugendhilfeleistungen hat die Klägerin daher außerhalb der Ausschlussfrist des § \n111 Satz 1 SGB X beantragt.\n\n73\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung in § 111 Satz 2 SGB X. \nDenn die Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers, also der \nbeklagten Stadt N. , über die Leistungspflicht ist hier in ihren Schreiben vom \n22.08.1995 und vom 17.07.1996 zu sehen, in denen sie zunächst anerkennt, dass \nsie seit dem 09.03.1995 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig sei und dass sie \ndann im Einverständnis mit der Klägerin den Hilfefall ab dem 01.08.1996 in die \neigene Zuständigkeit übernehme. Hiermit hat die Beklagte die Entscheidung \ngetroffen, ab dem 01.08.1996 Leistungen in eigener Zuständigkeit in dem Hilfefall zu \nerbringen und für den vorherigen Zeitraum ihrer eigenen Zuständigkeit noch nicht zu \nleisten. Von dieser Entscheidung hat die Klägerin mit den Empfang der jeweils an sie \ngerichteten Schreiben Kenntnis erhalten.\n\n74\n\nDarüber hinaus wäre dieser Anspruch selbst dann, wenn man die Einhaltung der \nAusschlussfrist noch bejahte, nicht gegeben. Denn dem Erstattungsbegehren der \nKlägerin stünde dann die Arglisteinrede entgegen. Müsste die Beklagte der Klägerin \nnämlich das in der Zeit vom 10.03.1995 bis zum 08.07.1996 aufgewendete \nPflegegeld erstatten, so könnte die Beklagte ihrerseits gegen die Klägerin sofort \nwieder einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch auf der Grundlage des \n§ 89 a Abs. 1 SGB VIII durchsetzen. Dass die Klägerin auf der Grundlage dieser \nNorm für die Pflegegeldleistungen, die die Beklagte mit Rücksicht auf ihre \nZuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII erbracht hat, kostenerstattungspflichtig ist, \nwurde oben dargelegt.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 in Verbindung mit § 194 Abs. 5 VwGO gerichtskostenfrei. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser \nkeinen eigenen Antrag gestellt bzw. angekündigt und damit auch kein eigenes \nKostenrisiko auf sich genommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die übrigen \nNebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § \n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-19/11-k-5080-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":32},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":13},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-19/11-k-5080-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295347","retrieved":"2026-07-09 03:17:29.022414+00:00"}}