{"status":"available","doknr":"OLD295373","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1117.13K4318.98A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-17","aktenzeichen":"13 K 4318/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 15. September 1998 wird insoweit aufgehoben, als das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen festgestellt \nworden ist (Ziffer 2 des Bescheides).\n\n2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers \nträgt die Beklagte. Die übrigen außer- \ngerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten \nselbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. Januar 1973 in Sinjar (Republik J. ) geborene Beigeladene zu 1) ist \nebenso wie ihre minderjährigen Kinder, die Beigeladenen zu 2) und 3), J1. \nStaatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Eigenen \nAngaben zu Folge reisten sie auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland \nein und meldeten sich am 7. August 1998 in L. als Asylsuchende.\n\n3\n\nZur Begründung des Asylantrages gab die Beigeladene zu 1) im Rahmen der \nVorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nfolgenden: Bundesamt) hinsichtlich ihrer persönlichen Lebensumstände und ihrer \nFluchtgründe im wesentlichen an: Sie habe vor ca. 20 Jahren zusammen mit ihren \nEltern den J. verlassen und sei nach T. gegangen. Vor ca. 2 Jahren sei ihr \nEhemann in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Daraufhin habe die T1. \nPolizei sie nicht mehr in Ruhe gelassen und ständig nach ihrem Ehemann gefragt. \nDeshalb sei sie nochmals in den J. zurückgekehrt. Ihre beiden Kinder seien in \nT. geboren, wo sie allerdings nicht registriert worden seien. Ihr Ehemann sei als \nStaatenloser geführt worden. Sie habe vor ca. drei Wochen den J. verlassen. Ihre \nFamilie habe gute Beziehungen zu anderen Yeziden gehabt, die dafür gesorgt \nhätten, daß sie und ihre Kinder Personalpapiere, d. h. Personalausweis, \nStaatsbürgerschaftsurkunde und Reisepässe erhalten hätten. Sie sei dann legal über \ndie J2. -U. Grenze in die U1. gereist. Von der U1. seien sie mit \neinem Lkw auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der \neinzige Grund für ihre Ausreise sei gewesen, daß ihr Ehemann in T. politisch \naktiv gewesen sei. Ihr Ehemann und ihre Eltern hätten in T. Land besessen, \nwelches sie bewirtschaftet hätten. Es sei zu Auseinandersetzungen mit Arabern \ngekommen, die dieses Land für sich beansprucht hätten. Dagegen habe ihr \nEhemann sich zur Wehr gesetzt. Er sei von der syrischen Geheimpolizei gesucht und \nbelästigt worden, weshalb er T. Richtung Europa verlassen habe. Ihr Bruder habe \nihr gesagt, daß sie mit den Kindern in den J. zurückkommen solle. Im J. \nherrsche jedoch Kriegszustand. Es gebe dort keine Ruhe für sie. Für ihre Kinder \ngelten die gleichen Asylgründe.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 15. September 1998 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, daß die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich des J. vorlägen.\n\n5\n\nDagegen hat der Kläger am 28. September 1998 die vorliegende Klage erhoben, \nzu deren Begründen er angibt: Das Bundesamt habe zu Unrecht festgestellt, daß in \nder Person der Beigeladenen die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Es \nkönne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beigeladenen landesweit von \npolitischer Verfolgung bedroht seien. Auch aufgrund der Asylantragstellung in der \nBundesrepublik Deutschland drohe den Beigeladenen bei einer Rückkehr in den J. \nkeine Verfolgung. Es lägen keine hinreichenden Hinweise dafür vor, daß die \nAsylantragstellung im westlichen Ausland im J. zu Verfolgungsmaßnahmen \nführe.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 15. September 1998 insoweit aufzuheben, als \nfestgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nin der Person der Beigeladenen vorliegen (Ziffer 2 des \nBescheides).\n\n8\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt.\n\n9\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung geben sie an, daß bei einer Rückkehr in den O. (UN-\nSchutzzone) ihr Existenzminimum nicht gewährleistet sei, so daß für sie dort keine \ninländische Fluchtalternative bestehe. \n\n12\n\nDie Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit erhalten, \nihre Asylgründe ergänzend darzulegen. Wegen der Einzelheiten dieser Anhörung \nwird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\n\n13\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im weiteren wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO zulässige Klage ist \nbegründet, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 15. September 1998 \nrechtswidrig ist und den nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG klagebefugten Kläger in \nseinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Beklagten, \ndaß die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. \n\n17\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen \noder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 51 Abs. 1 AuslG knüpft \ndamit an den Tatbestand der politischen Verfolgung an, wie er auch für das \nGrundrecht auf Asyl nach Art. 16 a GG gilt. Mit Blick darauf, daß \nAsylanerkennungsbegehren und Abschiebungsschutzbegehren nach § 51 Abs. 1 \nAuslG in ihren Voraussetzungen in erheblichem Umfang deckungsgleich sind, \ninsbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und \npolitischen Charakter der Verfolgung, \n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, \n843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892,\n\n19\n\ngeht das Gericht auch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens von \ndenjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG \ngelten,\n\n20\n\nvgl. dazu grundlegend: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/96 u.a. -, BVerfGE 80, 315; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, \nUrteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl 1994, 531 = NVwZ 1994, \n497,\n\n21\n\nallerdings mit der Maßgabe, daß im vorliegenden Fall auch solche \nselbstgeschaffenen Nachfluchtgründe grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind, die \nim Rahmen des Asylanerkennungsverfahrens keine Beachtung finden (subjektive \nNachfluchtgründe).\n\n22\n\nFür die Beurteilung, ob eine der in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren \ndroht, gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer seinen \nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder - was dem gleichsteht - unmittelbar \ndrohender Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Ist der Ausländer wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist (und ist ihm auch ein Ausweichen \ninnerhalb des Heimatstaates unzumutbar), so hat er bereits Anspruch auf die \nFeststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die fluchtbegründenden Umstände im \nZeitpunkt der Entscheidung entweder ohne wesentliche Änderung fortbestehen, \noder, wenn sie entfallen sind, für den Fall seiner Rückkehr gleichwohl ernstliche \nZweifel an seiner Sicherheit bestehen, weil Anhaltspunkte vorliegen, die es verbieten, \ndie Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit auszuschließen. Hat der Ausländer sein Heimatland dagegen \nunverfolgt verlassen, so kann ihm nur dann Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG gewährt werden, wenn ihm aufgrund von berücksichtigungsfähigen \nNachfluchttatbeständen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.\n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 01. Juli 1987 - 2 BvR 467, 992/86 -, \nBVerfGE 76, 143 (167); Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/87 \nu.a. - BVerfGE 80, \n315 (333 ff.); BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, \nBVerwGE 87, 52 (53); Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, \nBVerwGE 88, 367 (369).\n\n24\n\nAls Verfolgter im Sinne dieser Unterscheidung ausgereist ist nur derjenige, \ndessen Ausreise sich bei objektiver Betrachtungsweise nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener oder unmittelbar \nbevorstehender Verfolgung stattfindende Flucht darstellt und derjenige, der wegen \neigener Verfolgungsbetroffenheit geflohen ist. Als vorverfolgt gilt somit auch \nderjenige, dem bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung \ndrohte, was stets dann anzunehmen ist, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 - EZAR 200 \nNr. 30.\n\n26\n\nBei Beachtung dieser Maßstäbe haben die Beigeladenen ihren letzten Aufenthaltsort \nim J. bzw. im kurdisch kontrollierten Teil des O. unverfolgt verlassen. Das \nGericht vermag bereits nicht mit der erforderlichen Gewißheit festzustellen, ob es \nsich bei den Beigeladenen überhaupt um J1. Staatsangehörige handelt. Dies \nist mit Blick darauf, daß die Beigeladene zu 1) vor mehr als 20 Jahren den J. \nverlassen und später mit ihrem als \"staatenlos\" registrierten Ehemann in T. gelebt \nhat, äußerst zweifelhaft. Bei der von der Beigeladenen zu 1) als Nachweis ihrer \nJ3. Staatsangehörigkeit vorgelegten Staatsangehörigkeitsurkunde handelt es \nsich offensichtlich um eine Fälschung. Nach den dem Gericht vorliegenden \nInformationen werden Staatsangehörigkeitsurkunden im J. erst volljährigen \nStaatsbürgern persönlich ausgehändigt. Die Beigeladene zu 1) will diese Urkunde -\nnach den darin befindlichen Angaben- jedoch bereits zuvor erhalten haben. \nAußerdem fehlt auf der Urkunde der zwingend vorgesehene Fingerabdruck des \nAusweisbewerbers, der für die Gültigkeit des Dokumentes unentbehrlich ist. Ferner \nhat die Beigeladene zu 1) selber angegeben, für die Ausstellung des Dokumentes \nviel Geld gezahlt zu haben, was offenkundig belegt, daß es sich um eine Fälschung \nhandelt.\n\n27\n\nDarüber hinaus hat die Beigeladene zu 1) nicht ansatzweise dargelegt, daß ihr \nim Zentral- oder O. Verfolgungsmaßnahmen widerfahren sind bzw. gedroht \nhaben. Dafür sind im Fall der politisch unauffälligen Beigeladenen zu 1) bis 3) auch \nkeinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Sie haben T. über den J. verlassen, weil sie \nzu ihrem Ehemann bzw. Vater ausreisen wollten, der mit den syrischen \nSicherheitsbehörden Probleme gehabt haben soll. Bei der sich so darstellenden \nSachlage ist kein greifbarer Anhaltspunkt für das Vorliegen einer politischen \nVerfolgung ersichtlich. Demgemäß hat sie auch bei ihrer Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung beim Bundesamt keinerlei existentiellen Gefahren angeführt. Vielmehr \nhat sie sich mit ihren Kindern unbehelligt bei ihrem Bruder im Norden des J. \naufgehalten und ist von anderen yezidischen Religionszugehörigen dort unterstützt \nworden.\n\n28\n\nDie Beigeladenen haben auch das Vorliegen subjektiver Nachfuchtgründe nicht \nglaubhaft gemacht. Soweit sie sich im O. aufgehalten haben und nach dorthin \nzurückkehren sollen, droht den Beigeladenen wegen der Asylantragstellung in der \nBundesrepublik Deutschland bzw. ihrer etwaigen illegalen Ausreise keinerlei \nVerfolgungsmaßnahmen. Anhaltspunkte dafür, daß die dort vorherrschenden \nkurdischen Gruppierungen Maßnahmen gegenüber abgelehnten kurdischen \nAsylbewerbern ergreifen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Schließlich sind die \nkurdischen Regionen des O. auch ohne Berührung mit den von der \nZentralregierung beherrschten Gebieten des J. über die U1. erreichbar. \n\n29\n\nVgl. zur Einreisemöglichkeit in den O. über die U1. : Bericht \nüber die asyl- und abschiebungs- \nrelevante Lage in der Republik J. des Auswärtigen Amtes vom 25. \nOktober 1999 unter Ziff. IV. 4..\n\n30\n\nDoch auch für den Fall einer Rückkehr in den A. drohen den Beigeladenen, \nderen J1. Staatsangehörigkeit zudem nicht sicher feststellbar ist, aufgrund der \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen.\n\n31\n\nNach den dem Gericht zur Verfügung stehenden und in die mündliche \nVerhandlung eingeführten Erkenntnismitteln handelt es sich bei dem J. zwar nicht \num einen Rechtsstaat, dessen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen \nvoraussehbar wären. Eine oppositionelle Betätigung ist generell verboten, \nunabhängig davon, ob sie aus religiösen oder politischen Gründen erfolgt oder nicht. \nInsgesamt wird die Herrschaft des J3. Regimes mit Militäreinsätzen und \nbrutalen Säuberungsaktionen gegen die Opposition aufrechterhalten.\n\n32\n\nVgl. amnesty international, Auskunft an das Verwaltungsgericht \nKassel vom 29. Juli 1992 - MDE 14/481/92.036-; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom \n26. September 1994 - 514-516/18085 -; Bericht über die asyl- und \nabschieberelevante Lage im J. des Auswärtigen Amtes vom 30. \nSeptember 1994 -Stand: 19. September 1994-; Lagebericht J. des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999.\n\n33\n\nPersonen oder Personengruppen, die nach Überzeugung der J3. \nSicherheitsdienste das Regime gefährden, müssen mit politischer Verfolgung \nrechnen. Diesem Personenkreis droht nicht nur eine Beschränkung der persönlichen \nFreiheit, sondern auch Gefahr für Leib und Leben.\n\n34\n\nVgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der \nRepublik J. des Auswärtigen Amtes vom 31. August 1998 -Stand: \nAugust 1998- und vom 27. Januar 1999 -Stand: Januar 1999-.\n\n35\n\nDie Asylantragstellung J4. Staatsangehöriger in einem anderen Staat wird \nnach amnesty international durch die J3. Behörden als oppositionelles \nVerhalten gegenüber dem J. angesehen und kann deshalb mit Haft, Folter und \nmöglicherweise sogar mit der Todesstrafe geahndet werden.\n\n36\n\nVgl. Auskünfte von amnesty international vom \n20. und 28. Juli 1992 an das VG Kassel und \nvom 10. Dezember 1996 an das VG Magdeburg.\n\n37\n\nIn Betracht kommt auch, daß diejenigen, die beschuldigt werden, das J1. \nPaßgesetz Nr. 84, das Bestimmungen über Auslandsreisen enthält, übertreten zu \nhaben, nach Art. 25 des Strafgesetzes Nr. 111 von 1969 mit Haftstrafen zwischen 5 \nund 15 Jahren bestraft werden. Die Asylantragstellung werde von den J3. \nBehörden als grober Akt der Illoyalität gegenüber dem J3. Regime und als \nKundgabe politischer Gegnerschaft angesehen.\n\n38\n\nVgl. dazu: UNHCR, Auskunft an das VG München vom \n12. Mai 1997 (100.IRQ-97/1298-AK/bcl); Auskünfte \ndes Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth \nvom 10. November 1997 (241 al/br), an das VG Arnsberg \nvom 31. März 1998 (249 al/br) und an das VG Regensburg vom 30. \nDezember 1998 (376 al/br) sowie vom 30. April 1999 an das VG \nLüneburg (394 al/br).\n\n39\n\nAuch das Auswärtige Amt teilt mit Einschränkungen diese Auffassung.\n\n40\n\nVgl. Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der \nRepublik J. des Auswärtigen Amtes vom 26. August 1997, vom 18. \nDezember 1997 - Stand: Dezember 1997 - und 31. August 1998 -\n Stand: \nAugust 1998 - sowie vom 27. Januar 1999 -Stand: \nJanuar 1999-.\n\n41\n\nDanach stellen das J1. Strafgesetzbuch und andere Rechtsvorschriften das \n\"Verbreiten von Falschnachrichten\" über den J. im Ausland sowie Kritik und \nBeleidigung der Staatsorgane unter schwere Strafe. Es könne nicht ausgeschlossen \nwerden, daß die J3. Sicherheits- und Justizbehörden bereits die \nAsylbeantragung in die Nähe dieser Straftatbestände rücke. \n\n42\n\nAllerdings hebt das Auswärtige Amt ausdrücklich hervor, daß auch dem J3. \nRegime bewußt sei, daß es sich bei J3. Asylbewerbern und Flüchtlingen \nvielfach um Wirtschaftsflüchtlinge handele. Schließlich sei offen, ob den J3. \nBehörden die Asylantragstellung überhaupt bekannt werde. Eine generelle \nEinschätzung des Umgangs mit abgelehnten Asylbewerbern sei aufgrund der \noffensichtlich willkürlichen und unsystematischen Vorgehensweise J4. Stellen \nkaum möglich.\n\n43\n\nAufgrund dieser uneinheitlichen Bewertung der Gefahrenlage für den Fall der \nAsylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland kann von einer beachtlichen \nWahrscheinlichkeit der Ergreifung von Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgegangen \nwerden. Das Gericht teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amtes, daß auch der \nJ1. Staat angesichts der offensichtlich desolaten wirtschaftlichen Situation des \nLandes und der massenhaften Ausreise J4. Staatsangehöriger, dem Akt der \nAsylbeantragung nicht ohne weiteres eine politische Dimension beimißt. Diese \nEinschätzung des Gerichts wird zudem durch das Deutsche Orient-Institut \nbestätigt.\n\n44\n\nIn der vom erkennenden Gericht eingeholten aktuellen Stellungnahme des \nDeutschen Orient-Institutes vom 24. Juli 2000 (646 al/br) wird nachvollziehbar \ndargelegt, daß nicht für sämtliche aus dem J. ausgereisten J3. \nStaatsangehörigen eine vergleichbare Gefährdungslage besteht. Vielmehr ist sowohl \nhinsichtlich des Anknüpfungsgrundes für die Ergreifung staatlicher Maßnahmen als \nauch aufgrund besonderer persönlicher Merkmale der ausgereisten Personen eine \ndifferenziernde Betrachtungsweise geboten.\n\n45\n\nAllein die illegale Ausreise aus dem J. führt nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu verfolgungserheblichen staatlichen Sanktionen. Denn dem \nJ3. Regime ist mit Blick auf die große Ausreisebewegung J4. \nStaatsangehöriger -auch ins westliche Ausland- in der jüngsten Vergangenheit \ndeutlich geworden, daß der Auswanderung als solcher nicht zwangsläufig eine \npolitische Bedeutung anhaftet.\n\n46\n\nVgl. dazu ausführlich: Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft an das erkennende Gericht vom 24. Juli \n2000 (646 al/br).\n\n47\n\nDie Asylantragstellung, insbesondere im westlichen Ausland, führt seitens der \nJ3. Machthaber dann zur Ergreifung von erheblichen Maßnahmen, wenn diese \neinen ernsthaften politischen Hintergrund hat und nicht nur dem Zweck dient, dem \nbetreffenden Antragsteller ein Bleiberecht im Ausland zu verschaffen, um dadurch \nden schlechten wirtschaftlichen Lebensbedingungen im J. zu entfliehen. Dabei \nwird seitens der J3. Behörden gerade bei politisch unauffälligen Personen -wie \nden Kläger- nicht unterstellt werden, daß diese einen ernsthaften Asylantrag in der \nBundesrepublik Deutschland stellen. Eine andere Beurteilung der Sachlage kann \ndann geboten sein, wenn es sich um Personen handelt, die im J. aufgrund ihrer \nberuflichen Stellung (Militärangehörige, Offiziere oder Beschäftigte im militärisch-\nindustriellen Bereich) einer gesteigerten Loyalitätspflicht unterlegen sind oder für die \nspezielle Ausreiseverbote gelten.\n\n48\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft \nan das erkennende Gericht vom 24. Juli \n2000 (646 al/br).\n\n49\n\nBei der sich so darstellenden Sachlage hält das Gericht eine politische \nVerfolgung der Beigeladenen wegen illegaler Ausreise in Verbindung mit der Stellung \neines Asylantrages nicht für beachtlich wahrscheinlich. Die Beigeladenen haben \nnicht ansatzweise Gründe dargelegt, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß sie \nins Blickfeld der J3. Sicherheitskräfte gelangt sein könnten.\n\n50\n\nDer Umstand, daß derzeit Abschiebungen in den J. - einschließlich der \nkurdisch kontrollierten Gebiete des O. - tatsächlich unmöglich sind, rechtfertigt \nnicht die Annahme der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Die faktische \nUnmöglichkeit von Abschiebungen stellt allenfalls ein zeitlich begrenztes Hindernis \nfür die freiwillige Ausreise oder für die Vollstreckung der angedrohten Abschiebung \nim Sinne des § 55 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 AuslG dar.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 \n- 9 C 38. 96 -, in: NVwZ 1997, 1127.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-17/13-k-4318-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-17/13-k-4318-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295373","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.644707+00:00"}}