{"status":"available","doknr":"OLD295400","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1115.13K3588.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"13 K 3588/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Juli 2001 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Miteigentümer des Hausgrundstücks \"I-Straße\" in der Gemeinde \nI 1. Sie entsorgten ihr auf dem Grundstück anfallendes Abwasser bis zum November \n2001 in einer Kleinkläranlage. Der Stadtdirektor der Stadt I 1 als Funktionsvorgänger \ndes Beklagten plante, auf privatem Grund bei entsprechender dinglicher Sicherung \neinen Mischwasserkanal im Erschließungsgebiet \"F\", in dem das Grundstück der \nKläger liegt, verlegen und die angrenzenden Hausgrundstücke an diesen Kanal \nanschließen zu lassen. Diese Maßnahmen wurden im Jahr 1993 durchgeführt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 30. November 1999 forderte der Beklagte von den Klägern \nKostenersatz für die Herstellung des Grundstücksanschlusses in Höhe von \n680,75 DM an. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch, den sie damit \nbegründeten, dass die Grundstücksanschlussleitung entgegen einer vertraglichen \nVereinbarung mit der Stadt I 1 ohne ihre Zustimmung ausgeführt worden sei. \nAußerdem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Durch Widerspruchsbescheid \nvom 30. Juli 2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \n\n4\n\nMit ihrer Klage berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf Verjährung. Sie \nbeantragen,\n\n5\n\n den Heranziehungsbescheid vom 30. November \n1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 30. Juli 2001 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\n die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nEr ist der Auffassung, die Kostenersatzforderung sei nicht verjährt.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der \nKostenersatzbescheid des Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 2001 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n12\n\nDem Beklagten fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des \nangefochtenen Bescheides. Für den Erlass von Kostenersatzbescheiden ist nach \nden einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen der Stadt I 1 \nnicht der Beklagte, sondern die als eigenständige Behörde von der Stadt I 1 \nerrichtete Werkleitung der Stadtwerke I 1 sachlich zuständig. Die zwischen den \nBeteiligten umstrittene Frage der Verjährung des Kostenersatzanspruches nach § 12 \nAbs. 1 Nr. 4 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW \nS. 386/390) in Verbindung mit den §§ 169, 170 der Abgabenordnung 1977 (AO) kann \nmit Blick darauf unbeantwortet bleiben.\n\n13\n\nDie sachliche Zuständigkeit der Werkleitung der Stadtwerke als für die Stadt I 1 \neigenständig handelnde Behörde für den Erlass von Kostenersatzbescheiden nach \n§ 10 KAG ergibt sich aus Folgendem:\n\n14\n\nBehörden sind solche öffentliche Stellen, die durch organisationsrechtliche \nRechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach den \neinschlägigen Zuständigkeitsregeln dazu berufen sind, unter eigenem Namen für \neinen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung \nwahrzunehmen.\n\n15\n\nVgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n7. Dezember 1988 - 22 A 1013/88 -, in: Der \nÖffentliche Dienst (DÖD) 1989, S. 594; ferner: Urteil \nvom 12. September 1997 - 22 A 5779/96 -.\n\n16\n\nDies trifft nach der Betriebssatzung der Stadtwerke I 1 (BS) in der maßgeblichen \nFassung vom 19. November 1999 für die danach errichtete Werkleitung der \nStadtwerke I 1 zu. Gemäß § 1 Abs. 2 BS erfolgt die Abwasserbeseitigung im Gebiet \nder Stadt I 1 durch eine öffentliche Einrichtung, die nach § 88 Abs. 2 der \nGemeindeordnung (alte Fassung) entsprechend den Vorschriften über die \nEigenbetriebe geführt wird. Der Eigenbetrieb nach Abs. 1 - Wasserversorgung - und \ndie entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführte öffentliche \nEinrichtung werden zu einem Betrieb organisatorisch zusammengeschlossen und \nnach den für diesen geltenden gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen \ndieser Betriebssatzung geführt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 BS). In § 3 BS hat die Stadt I 1 \nzur Leitung der Stadtwerke eine Werkleitung bestellt, wie es § 2 Abs. 1 Satz 1 der \nEigenbetriebsverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1988 (GV NRW S. 324, ber. \nS. 360 - EigBetrVO -) vorschreibt. Damit hat sie ein Organ\n\n17\n\nvgl. zur Organqualität der Werkleitung: \nRehn/Cronauge, Kommentar zur Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand: \nMärz 2001, Erl. III. 4. zu § 114 GO und Erl. III. 5 zu \n§ 1 GO; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1988, \naaO.,\n\n18\n\ngeschaffen, das vom Wechsel der jeweiligen Amtsinhaber unabhängig ist. Die \nWerkleitung der Stadtwerke I 1 - die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BS aus einem \nKaufmännischen und einem Technischen Werkleiter besteht - handelt nach außen \nfür die Stadt I 1 und nimmt dabei (auch) Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr: \nSie leitet die Stadtwerke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BS selbstständig, soweit nicht \ndurch Gemeindeordnung, Eigenbetriebsverordnung oder diese (Betriebs-) Satzung \netwas anderes bestimmt ist (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigBetrVO). § 9 Abs. 1 Satz 1 BS \nbestimmt, dass die Werkleitung die Stadt in den Angelegenheiten der Stadtwerke I 1 \nvertritt, die ihrer eigenen Entscheidung oder der Entscheidung des \nWerksausschusses (vgl. § 4 BS) unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 EigBetrVO). In den \nübrigen Angelegenheiten der Stadtwerke vertritt der Bürgermeister nach § 9 Abs. 1 \nSatz 2 BS die Stadt I 1. Die Werkleitung unterzeichnet laut § 9 Abs. 2 Satz 1 BS \nunter dem Namen der Stadtwerke ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses, \nwenn die Angelegenheit ihrer Entscheidung unterliegt, die übrigen Dienstkräfte \"Im \nAuftrage\". Die der Werkleitung mit den genannten Entscheidungs- und \nVertretungsbefugnissen eingeräumten Kompetenzen betreffen in sachlicher Hinsicht \nden in § 1 Abs. 2 BS genannten Gegenstand der öffentlichen Einrichtung der \n\"Abwasserbeseitigung\", die von der Stadt I 1 auf der Grundlage ihrer \nEntwässerungssatzung (vgl. § 1 Abs. 1 EWS) als öffentliche Verwaltungstätigkeit \ndurchgeführt wird. Organisatorisch werden die Stadtwerke I 1 damit nicht als \neinfache Verwaltungsdienststelle (\"Regiebetrieb\"), sondern als Eigenbetrieb bzw. \neigenbetriebsähnlich von einem unabhängigen, für sie handelnden Organ geführt. \nDie Stadtwerke weisen alle erforderlichen Merkmale einer Behörde auf.\n\n19\n\nDie sachliche Zuständigkeit der als selbstständige Behörde innerhalb der \nStadtverwaltung I 1 (vgl. § 2 Abs. 2 BS) geschaffenen Werkleitung folgt aus der ihr \nnach § 3 Abs. 2 Satz 2 BS übertragenen Aufgabe der laufenden Betriebsführung. \nGegenüber den dem Bürgermeister allgemein gemäß § 41 Abs. 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994 (GV \nNRW S. 666) in der maßgeblichen Fassung vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) \nübertragenen Geschäften der laufenden Verwaltung, die er als Behörde der Stadt I 1 \nwahrnimmt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 GO), besteht insoweit eine speziellere Zuweisung \nvon Verwaltungsaufgaben.\n\n20\n\nZu der \"laufenden Betriebsführung\" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BS zählen laut Satz \n3 namentlich alle Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs laufend \nnotwendig sind, insbesondere Einsatz des Personals, Anordnung der notwendigen \nInstandhaltungsarbeiten und der laufenden Netzerweiterungen, Beschaffung von \nRoh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs, \nAbschluss von Werkverträgen und von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. Unter \ndem darüber hinaus nicht näher definierten Begriff der \"laufenden Betriebsführung\" \nwerden üblicherweise solche regelmäßig anfallenden Geschäfte verstanden, die das \n\"Vorhalten\" der nach den Regeln über Eigenbetriebe geführten öffentlichen \nEinrichtung \"Stadtwerke\" betreffen. Dies umfasst alle im täglichen Betrieb \nwiederkehrenden Maßnahmen, die typischerweise zur Aufrechterhaltung des \nBetriebs notwendig sind und zur Abwicklung des einzelnen Versorgungsverhältnisses \nnach vorbestimmten Mustern getroffen werden können.\n\n21\n\nVgl. Müller, Kommentar zur \nEigenbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, in: \nPraxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe \nNordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand: Juni 2000, \nAnm. 3. zu § 2 EigBetrVO; Rehn/Cronauge, aaO., \nErl. III. 4. zu § 114 GO.\n\n22\n\nÜber den Begriff der \"laufenden Betriebsführung\" der einschlägigen \nBetriebssatzung obliegt es der Werkleitung eines als Eigenbetrieb bzw. \neigenbetriebsähnlich organisierten Abwasserwerks grundsätzlich, im Rahmen der ihr \nübertragenen Aufgaben im eigenen Namen für die Trägergemeinde Verwaltungsakte \nzu erlassen, die das zwischen der Gemeinde und dem Anschlusspflichtigen \nbestehende Kanalbenutzungsverhältnis betreffen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 1997 \n- 22 A 5779/96 -, Seite 7 f. des Urteilsabdrucks, zur \nUnterbindung einer ungenehmigten \nGrundwassereinleitung in die kommunale \nAbwasseranlage. \n\n24\n\nZu diesem so verstandenen Begriff der \"laufenden Betriebsführung\" kann auch \ndie Heranziehung zum Kostenersatz zählen, der weitgehend durch das einschlägige \nSatzungsrecht determiniert ist.\n\n25\n\nDer Kostenersatz nach § 10 KAG zählt hier zu den der Werkleitung \nzugewiesenen Aufgaben der laufenden Betriebsführung bzw. laufenden \nNetzerweiterung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 BS. Die Herstellung eines nach § 1 \nAbs. 5 EWS nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehörenden - privaten - \nGrundstücksanschlusses durch den erstmaligen Anschluss von \nGrundstücksentwässerungsanlagen (vgl. § 11 EWS) an einen neu errichteten Teil \nder öffentliche Abwasseranlage erfolgt in unmittelbarem Zusammenhang mit der \nlaufenden Netzerweiterung, die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BS ausdrücklich der \nWerkleitung obliegt. Die laufende Netzerweiterung der öffentlichen Abwasseranlage \n(vgl. § 1 Abs. 1, 2 und 5 EWS) dient der ordnungsgemäßen Beseitigung des im \nGemeindegebiet anfallenden Abwassers, das in der öffentlichen Abwasseranlage auf \nGrund der dort eingesetzten Technik besser und sachgerechter beseitigt werden \nkann als in einer privaten Kleinkläranlage. Für die Beseitigung des Abwassers durch \ndas Kanalnetz der öffentlichen Abwasseranlage ist der Anschluss der Grundstücke \ndurch die Herstellung der Leitungen vom öffentlichen Abwasserkanal zum \nanzuschließenden Grundstück bzw. bis zum Kontrollschacht nahe der \nGrundstücksgrenze (vgl. § 10 Abs. 1 EWS) zwingend notwendig. Denn nur so kann \ndas auf den Grundstücken anfallende Abwasser vom Anschlussnehmer unter \nBeachtung des für ihn bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. §§ 5 \nund 6 EWS) ordnungsgemäß dem Kanalnetz der Abwasseranlage angedient \nwerden. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Unterhaltung und Beseitigung \ndieser Grundstücksanschlussleitungen behält sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EWS \ndie Stadt selbst vor, die auch einen Unternehmer damit beauftragen kann. Dieser \nAusführungsvorbehalt dient der Sicherstellung des ordnungsmäßigen Funktionierens \nder öffentlichen Abwasseranlage. Mit der Herstellung eines Grundstücksanschlusses \nist die Anforderung der der Stadt dadurch entstandenen Aufwendungen eng \nverknüpft; die Kostenanforderung stellt gleichsam die logische Folge der Herstellung \neines Grundstücksanschlusses dar. Ohne den Ersatz der Herstellungskosten ist die \nöffentliche Aufgabe der Herstellung von Grundstücksanschlüssen - und damit \nletztlich auch die öffentliche Abwasserbeseitigung - nicht wirtschaftlich \ndurchzuführen. Der Kostenersatz dient deshalb dem Vorhalten der Einrichtung \n\"Stadtwerke\" im Bereich der Abwasserbeseitigung, weil sie andernfalls finanziell \nzusetzen würde. \n\n26\n\nWeiterhin erfolgt die Heranziehung zum Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse \nan die öffentliche Abwasseranlage der Stadt I 1 nach § 10 KAG in Verbindung mit \n§ 11 Abs. 1 der Satzung der Stadt I 1 über Benutzungsgebühren für die \nAbwasseranlagen der Stadt I 1, über die Abwälzung von Abwasserabgaben und über \nden Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Abwassergebühren- und -\nabgabensatzung - AbwGAS -) vom 25. Juni 1981 in der maßgeblichen Fassung der \n10. Änderungssatzung vom 5. Juli 1995. Damit stellt die Anforderung des \nKostenersatzes für alle anzuschließenden Grundstücke eine wiederkehrende, nach \neinem vorbestimmten rechtlichen \"Muster\" zu treffende Entscheidung dar. Sie betrifft \nnicht die Bestimmung der Vorgaben des kommunalrechtlichen \nBenutzungsverhältnisses. Vielmehr erfolgt die Heranziehung in Abwicklung bzw. \nAusführung einer bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Demzufolge \nsind die Stadtwerke I 1 \"kraft Sachzusammenhang\" mit der laufenden \nNetzerweiterung aus § 3 Abs. 2 Satz 3 BS für den Erlass vom \nHeranziehungsbescheiden gemäß § 10 KAG sachlich zuständig.\n\n27\n\nDen angefochtenen Ausgangsbescheid - wie auch den Widerspruchsbescheid - \nhat der Beklagte, nicht die sachlich zuständige Werkleitung der Stadtwerke I 1 \nerlassen. Dies ergibt sich aus der Kopfzeile der angefochtenen Bescheide, in der die \n\"Stadtwerke I 1 Der Bürgermeister\" angeführt sind. Aus dieser - vermeintlichen - \nBehördenbezeichnung ergibt sich nicht, dass die nach § 3 Abs. 1 und 2 BS \nzuständige Werkleitung der Stadtwerke den Kostenersatzbescheid erlassen hätte, \nzumal der Bescheid auch nicht von der Werkleitung oder in Ihrem Namen, vielmehr \n\"im Auftrage\" des Bürgermeisters unterzeichnet worden ist. Die Bezeichnung \n\"Stadtwerke I 1\" ist nach § 2 Abs. 1 BS lediglich der Name der im Bereich \nAbwasserbeseitigung wie ein Eigenbetrieb geführten öffentlichen Einrichtung. Als \nErlassbehörde ist im Bescheid nur der Beklagte genannt, weshalb nur er als \nhandelndes Gemeindeorgan in Betracht kommt.\n\n28\n\nDer angefochtene Kostenersatzbescheid ist nicht wegen der sachlichen \nUnzuständigkeit des Beklagten nichtig. Ein benannter Nichtigkeitsgrund des § 44 \nAbs. 2 der Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) in der Fassung vom 12. November 1999 (GV NRW S. 602), \nnamentlich nach Nr. 1 der Norm, liegt nicht vor. Demgemäß ist jedenfalls ein \nVerwaltungsakt nichtig, der schriftlich erlassen worden ist, jedoch die erlassende \nBehörde nicht erkennen lässt. Der Beklagte, der den angefochtenen Bescheid \nerlassen hat, ist in der Kopfzeile des Bescheides ausdrücklich genannt, weshalb die \nerlassende Behörde ersichtlich ist.\n\n29\n\nAber auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein \nVerwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler \nleidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffenkundig ist, sind nicht gegeben. Nichtigkeit wird allenfalls bei \"absoluter\" \nsachlicher Unzuständigkeit angenommen, bei der die mit dem Verwaltungsakt \ngeregelte Angelegenheit unter keinem sachlichen Gesichtspunkt einen Bezug zum \nAufgabenbereich der handelnden Behörde hat und dies auch offenkundig ist.\n\n30\n\nVgl. nur Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n7. Auflage 2000, Rdnr. 14, insbesondere Rdnr. 15 zu \n§ 44 VwVfG, m.w.N. aus Rechtsprechung und \nLiteratur.\n\n31\n\nEin solcher Verstoß liegt hier nicht vor, da sowohl der Beklagte als auch die \nWerkleitung der Stadtwerke I 1 Behörden der Stadt I 1 sind und sich die fehlende \nsachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters nicht erkennbar selbst aus dem \nangefochtenen Bescheid ergibt, sondern erst nach genauer Auslegung der \nBetriebssatzung der Stadtwerke I 1. \n\n32\n\nDie fehlende sachliche Unzuständigkeit des Beklagten für den Erlass von \nKostenersatzbescheiden nach § 10 KAG ist schließlich nicht nach § 46 VwVfG NRW \nunbeachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, \nder nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter \nVerletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche \nZuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung \ndie Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Aus der besonderen Erwähnung \nder Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit folgt im Gegenschluss, dass die \nRegelung nicht auch für die sachliche Zuständigkeit gilt.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1978 \n- XV A 1927/75 -, in: Entscheidungen der \nOberverwaltungsgerichte für das Land Nordrhein-\nWestfalen sowie für die Länder Niedersachsen und \nSchleswig-Holstein (OVGE) 33, Seite 274, 276; \nKopp/Ramsauer, aaO., Rdnr. 23 zu § 46 VwVfG.\n\n34\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.\n\n35\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n36\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n37\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n38\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n39\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n40\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n41\n\n D I 3 S\n\n42\n\nBeschluss:\n\n43\n\nFerner hat die Kammer am selben Tag ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen \nRichter beschlossen:\n\n44\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der \nangefochtenen Kostenersatzforderung auf \n348,06 EUR (entspricht 680,75 DM) festgesetzt.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-15/13-k-3588-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-15/13-k-3588-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295400","retrieved":"2026-07-09 03:17:33.939129+00:00"}}