{"status":"available","doknr":"OLD295511","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1108.3K2423.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"3 K 2423/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer bzw. - im Falle des Objekts V-straße 1\" - \nSondereigentümer der bebauten Grundstücke „ M 1 - straße 182\", „ I 1 -straße 50\",\nI 2 - straße 5\", „ I 2 - straße 67\", I 2 - straße 164 , „ I 3 - straße 2 - 6 „, \n „M 2 „- straße 1, ,\"V - straße 1\", „G - straße 9 I\" und „H - straße 13\" in M.\nMit Schreiben vom 7. , 12., 14. und 15. März 2002 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten, ihm für die o. g. Grundstücke die Grundsteuer für das Jahr 2001 gemäß \n§ 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) - teilweise - zu erlassen. Es sei für die \nbetreffenden Grundstücke jeweils eine erhebliche Ertragsminderung von über 20 % \nzu verbuchen. Im Einzelnen seien folgende Ertragsminderungen bzw. Erlassbeträge \ngegeben:\n\n3\n\nGrundstück Prozents. 4/5 Grundsteuer \n Erlassbe-\n d. Mind. davon 2001 trag\nM - 1 straße 182\" 52,78 % 42,22 % 1.865,68 DM 787,69 DM\nI - 1 straße 50\" 23,33 % 18,66 % 579,43 DM 108,12 DM\nI - 2 straße 5\" 20,13 % 16,10 % 878,33 DM 141,41 DM\nI -2 - straße 67\" 41,26 % 33,01 % 2.255,23 DM 744,45 DM\n„I -2 - straße 164\" 89,22 % 71,38 % 690,90 DM 493,16 DM\n„I -3 - straße 2-6\" 98,02 % 78,42 % 9.657,90 DM 7.573,73 DM\n„M - 2 - straße 1\" 27,11 % 21,69 % 1.315,65 DM 285,36 DM\n„V - straße 1\"\nSond.eigt. Nr. 15 35,08 % 28,06 % 229,08 DM 64,28 DM\nSond.eigt. Nr. 17 60,34 % 48,27 % 198,45 DM \n95,79 DM\n\n4\n\n-\nG - straße 9 I\" 24,94 % 19,95 % 812,18 DM 162,03 DM\n„H - straße 13\" 57,69 % 46,15 % 2.531,55 DM 1.168,31 DM\n 11. 624,33 DM\nDen Erlassanträgen waren hinsichtlich des einzelnen Grundstücks jeweils \nAuflistungen beigefügt, in denen die geltend gemachten Ertragsminderungen im \nEinzelnen aufgeschlüsselt waren.\n\n5\n\nDie Erlassanträge des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n14. März 2002 hinsichtlich der Grundstücke „G - straße 9 I\" und „H - straße 13\" mit \nBescheid vom 18. März 2002 hinsichtlich des Grundstücks „M 1 -straße 182\" und mit \njeweils vom 19. März 2002 datierenden Bescheiden hinsichtlich des Grundstücks „I 1 \n- straße 50\" einerseits und hinsichtlich der Grundstücke „I 2 -straße 5\", „I 2 - straße \n67\", \n„I -2 - straße 164\", „I 3 - straße 2-6\", „M 2 - straße 1\" und „V - straße 1\" andererseits \nab. Zur Begründung machte der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 - geltend, ein \nErlass wegen Ertragsminderung komme bei Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, \ndie wegen eines strukturell bedingten Überangebotes nicht vermietbar seien, nicht in \nBetracht.\n\n6\n\nGegen die vorgenannten Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom \n18. März 2002 (Grundstücke „G - straße 9 I\" und „H - straße 13\") und 25. März 2002 \n(restliche Grundstücke) jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte er in der \nFolgezeit aus, die Entscheidung des BVerwG, auf die der Beklagte Bezug \ngenommen habe, betreffe die neuen Bundesländer. Sie sei in seinem, des Klägers, \nFalle nicht einschlägig, da den Mietausfällen keine strukturellen Mängel \nzugrundelägen, sondern es vielmehr nur in Einzelfällen zu einer Ertragsminderung \nwegen Mietausfällen komme. Man könne nicht davon ausgehen, dass es in \nLüdenscheid eine strukturell bedingte fehlende Mieternachfrage gebe. Die \nLeerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, basierten auf besonderen \nUmständen und nicht auf einer strukturellen negativen Entwicklung. Es sei davon \nauszugehen, dass die Mietausfälle auf tatsächlichen Eigenschaften der Grundstücke \noder der Umgebung beruhten und nicht auf einem Überangebot von Wohnungen in \nLüdenscheid.\n\n7\n\nDie Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit - vier - \nWiderspruchsbescheiden vom 27. Mai 2002 zurück. Er führte aus, ein \nGrundsteuererlass aufgrund des Leerstandes infolge eines Überangebots an \nGebäudeflächen oder einer strukturell bedingten schlechten aktuellen Marktsituation \nscheide grundsätzlich aus. Diesbezüglich werde auf die Grundsteuererlassanträge \ndes Klägers für die Vorjahre sowie die vom Kläger unternommenen \nVermietungsbemühungen verwiesen.\n\n8\n\nAm 26. Juni 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nverweist er auf das im Widerspruchsverfahren Vorgetragene.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 14., 18. und \n19. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n27. Mai 2002 zu verpflichten, über seine, des Klägers, Erlassanträge \nvom 7., 12., 14. und 15. März 2002 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr führt aus, die Tatsache, dass der Kläger für die streitgegenständlichen Objekte \nseit längerem keine seinen Vorstellungen entsprechende Miete erzielt habe, spreche \ndafür, dass Umstände gegeben seien, die den normalen Rohertrag minderten und \ndaher für den Einheitswert und nicht für einen Steuererlass relevant seien. Für die \nErtragslage außergewöhnliche, „atypische\" Gegebenheiten habe der Kläger nicht \ndargelegt.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, die Akte 3 K 2371/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Bescheide vom 14., \n18. und 19. März 2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Mai 2002 \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten (Teil-)Erlassansprüche \nnicht zu.\n\n17\n\nSie ergeben sich zum einen nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Nach dieser \nVorschrift wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten \nGrundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H. \ngemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu \nvertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln \ndes Prozentsatzes der Minderung entspricht. \n\n18\n\nDer Begriff des „normalen Rohertrages\" im Sinne des Satzes 1 ist in Satz 3 des \n§ 33 Abs. 1 GrStG definiert. Mietausfälle auf Grund strukturell bedingter fehlender \nMieternachfrage sind bei der Ermittlung des normalen Rohertrages zu \nberücksichtigen und können nicht als Minderung gegenüber diesem geltend gemacht \nwerden.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. April 2001 \n- 11 C 12.00 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2001, 204 (204); \nUrteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, Zeitschrift für Miet- und \nRaumrecht (ZMR) 2001, 928 (928); Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2002, 580 (580 f.); \nVerwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 \n- A 6 K 398/98 -; a. A.: VG Halle, Urteil vom 24. Februar 1999 \n- 2 A 1697/96 -, ZMR 2001, 934 (936); VG Dresden, Urteil vom \n6. August 1999 - 7 K 2974/97 - (juris); Drosdzol, Grundsteuererlass \nnach § 33 GrStG bei strukturellem Wohnungsleerstand, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 2001, 183 (184 ff.); Troll, Grundsteuergesetz, \n7. Aufl. 1997, § 33 Rdnr. 12 (S. 455 u. 456).\n\n20\n\nDer Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegt erkennbar die Vorstellung des \nGesetzgebers zu Grunde, dass Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass nur \nrechtfertigen, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen \nUmständen beruhen.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); \nUrteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.4 \n§ 33 GrStG Nr. 24, S. 7 (8 f.); VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (580); Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 2 K 2243/98 -, ZKF 2000, 58 (58); VG Freiburg, Urteil \nvom 5. April 2001 - 5 K 393/98 - (juris).\n\n22\n\nEin nachhaltiger und dauerhafter Leerstand bzw. eine nachhaltige und \ndauerhafte Ertragsminderung können deshalb nicht als Erlassgrund im Sinne des \n§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG geltend gemacht werden.\n\n23\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV \n2002, 580 (580).\n\n24\n\nÄnderungen der „tatsächlichen Verhältnisse\" des Objekts und seiner näheren \nUmgebung werden nach Maßgabe des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) im \nWege der Wertfortschreibung berücksichtigt und führen über eine neue Festsetzung \ndes Steuermessbetrages auf den Fortschreibungszeitpunkt (Neuveranlagung) zu \neiner geringeren Grundsteuer (§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 GrStG). Vermindert sich der \nnormale Rohertrag wegen Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen \nVerhältnisse, wird dies erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst \nund wirkt sich bis dahin auf die Erhebung der Grundsteuer nicht aus (vgl. §§ 16 - 18 \nGrStG).\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 \n(929).\n\n26\n\nZu einem Erlass nach § 33 GrStG können demgegenüber nur solche \nErtragsminderungen führen, die zufälliger und vorübergehender Art sind.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); \nUrteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, 401.4 § 33 GrStG \nNr. 24, S. 7 (9).\n\n28\n\nGemessen an den vorstehenden Grundsätzen, kann im Falle der Grundstücke \ndes Klägers eine Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, die \neinen teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2001 rechtfertigt, nicht \nangenommen werden. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, \ndass die von ihm geltend gemachten Mietausfälle auf - bezogen auf seine \nGrundstücke - außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen bzw. zufälliger \nund nur erkennbar vorübergehender Natur sind. \n\n29\n\nMaßgeblich ist insoweit zum einen, dass der Kläger im Jahre 2001 ausweislich \nder von ihm diesbezüglich zusammen mit den entsprechenden Erlassanträgen für \ndas Grundsteuerjahr 2001 vorgelegten Unterlagen nicht nur vereinzelte Mietausfälle \nbzw. Mietminderungen zu verbuchen hatte. Von den 49 Mieteinheiten, die sich in den \nauf insgesamt 10 Grundstücke verteilten Mietobjekten befanden, waren hinsichtlich \n29 Einheiten (= 59 %) Mietminderungen bzw. -ausfälle zu verzeichnen, wobei sich \ndie Verluste auf durchschnittlich 48,17 % beliefen („M - 1 - straße 182\": 2/2 \n(52,78 %), „I - 1 - straße 50\": 6/3 (23,33 %), „I - 2 - straße 5\": 9/5 (20,13 %),\n„I - 2 straße 67\": 6/4 (41,26 %), „I - 2 - straße 164\": 1/1 (89,22 %), \n„I 3 - straße 2-6\": 2/2 (98,02 %), „M 2 - straße 1\": 9/5 (27,11 %), „V- straße 1\": 1/1 \n(35,08) u. 1/1 (60,34 %), „G - straße 9 I\": 6/1 (24,94 %), „H - straße 13\": 6/4 \n(57,69 %)). Dies legt die Annahme nahe, dass die geltend gemachten Mietverluste \nnicht zufälliger und vorübergehender Art, sondern auf Gegebenheiten \nzurückzuführen sind, die auch andere Vermieter vergleichbarer Objekte in gleicher \nWeise betreffen.\n\n30\n\nDarüber hinaus hatte der Kläger bereits für das Jahr 2000 unter Hinweis auf \nentsprechende Mietverluste Erlassanträge nach § 33 GrStG gestellt. Aus den von \nihm in dem Verfahren 3 K 2371/02 vorgelegten Auflistungen ergibt sich, dass die in \ndem betreffenden Verfahren für das Jahr 2000 geltend gemachten Mietminderungen \nim Falle des Grundstücks „H - straße 13\" fünf der insgesamt sechs in dem Objekt \nvorhandenen Einheiten und im Falle des Grundstücks „U - straße 91\" vier von \ninsgesamt 10 Einheiten betreffen. Auch das legt den Schluss nahe, dass die geltend \ngemachten Mietausfälle ihren Grund nicht in atypischen, unvorhergesehenen und \nnicht dauerhaften Gegebenheiten haben, etwa einem plötzlich und unerwartet \naufgetretenen Schadenereignis, das zu einer vorübergehenden Nichtvermietbarkeit \ndes Objekts bzw. einer reduzierten Miete führte, oder einer Insolvenz oder \nZahlungsunwilligkeit eines Mieters. Was überdies das Grundstück „H - straße 13\" \nanbelangt, so hat der Kläger für dieses Grundstück für das Jahr 2001 erneut einen \nGrundsteuererlassantrag gestellt. Dabei sind hinsichtlich der in dem Objekt \nvorhandenen sechs Mieteinheiten immer noch bei vier Einheiten Mietminderungen \nbzw. -ausfälle zu verzeichnen. Dies spricht ebenfalls für einen nicht lediglich \nzufälligen und vorübergehenden Mietverlust. Entsprechendes gilt im übrigen auch für \ndie Tatsache, dass der Kläger bereits im Jahre 1999 Erlassanträge gestellt hatte. \n\n31\n\nDie in Rede stehenden Mietverluste beruhen bei Zugrundelegung der \nDarlegungen des Klägers darauf, dass er über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl \nder in seinen Mietobjekten befindlichen Mieteinheiten - trotz der von ihm geltend \ngemachten Vermietungsbemühungen - zum Teil gar nicht oder nur mit zeitlichen \nVerzögerungen vermieten konnte. Dies lässt darauf schließen, dass die Verluste \nFolge einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden bzw. unzureichenden \nMieternachfrage im Stadtgebiet des Beklagten sind. Insoweit liegen den \nMietausfällen keine lediglich den Kläger betreffenden Ursachen zugrunde, sondern \nsolche, die auch für andere vergleichbare Mietobjekte in entsprechender Weise \ngelten.\n\n32\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch keine atypischen Umstände im oben \nangesprochenen Sinne aufgezeigt. Nähere Angaben dazu, worauf die von ihm \ngeltend gemachten Mietausfälle im Einzelnen beruhen, hat er nicht gemacht, \nsondern lediglich erklärt, die Leerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, \nbasierten auf besonderen Gegebenheiten und nicht auf einer strukturellen negativen \nEntwicklung. Worin diese „besonderen\", nur ihn, den Kläger, betreffenden Umstände \ngenau bestehen, hat der Kläger weder dargetan noch ist dies anderweitig \nersichtlich.\n\n33\n\nAuch ein Erlass in analoger Anwendung des § 33 GrStG kommt nicht in Betracht. \nDie entsprechende Anwendung einer nicht unmittelbar einschlägigen Vorschrift setzt \nvoraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine \nplanwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich \ngeregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, \ndass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung \nerkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte. Hier \nfehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 33 GrStG \ndurchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine \nertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des \nErlasses wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung. Es entspricht \nallgemeiner Ansicht, dass in den §§ 32, 33 GrStG die (Ausnahme-)Fälle der \nsachlichen Unbilligkeit wegen Ertragslosigkeit abschießend geregelt sind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF \n1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..\n\n35\n\nAn der abschließenden Regelung eines Erlasses wegen sachlicher Unbilligkeit in \nden §§ 32, 33 GrStG scheitert schließlich auch ein Rückgriff - unter dem \nGesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit - auf § 227 der Abgabenordnung (AO).\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF \n1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..\n\n37\n\nAber selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass durch die in anderen \ninnerstaatlichen Gesetzen enthaltenen Billigkeitsvorschriften - so auch durch § 33 \nGrStG - § 227 AO grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, sondern diese Vorschrift \nsubsidiär gilt,\n\n38\n\nvgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \nStand: September 2000, § 227 AO Rdnr. 9; Hübschmann/Hepp/ \nSpitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \nStand: Juli 2002, § 227 AO Rdnr. 61,\n\n39\n\nsind die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt. Eine sachliche Unbilligkeit \nim Sinne von § 227 AO - für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit fehlt jeder \nAnhalt - ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Konkretisierung des Begriffs der \nUnbilligkeit im Sinne des § 227 AO kann auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG \nvorgenommene gesetzliche Wertung zurückgegriffen werden. In dieser Vorschrift hat \nder Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die \nGrundsteuer in Fällen der Ertragsminderung zu erlassen ist. Diese Voraussetzungen \nsind vorliegend - entsprechend den obigen Darlegungen - nicht erfüllt.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n41\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n42\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n43\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n44\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n45\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen \nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n46\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n47\n\nL 2 T L 3 \n\n48\n\nBeschluss:\n\n49\n\nFerner hat die Kammer am 8. November 2002\n\n50\n\nbeschlossen:\n\n51\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n (GKG) auf 5.943,43 EUR (= 11.624,33 DM) festgesetzt.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-08/3-k-2423-02","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":16},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":6},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-08/3-k-2423-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295511","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.994076+00:00"}}