{"status":"available","doknr":"OLD295510","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1108.3K2371.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-08","aktenzeichen":"3 K 2371/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der bebauten Grundstücke „U-straße 91\" und \n„H-straße 13\" in M.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. März 2001, eingegangen am 27. März 2001, beantragte \nder Kläger bei dem Beklagten, ihm für die o. g. Grundstücke die Grundsteuer für das \nJahr 2000 gemäß § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) - teilweise - zu erlassen. \nEs sei für die beiden Grundstücke jeweils eine erhebliche Ertragsminderung von über \n20 % zu verbuchen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 2. August 2001 forderte der Beklagte den Kläger jeweils \nhinsichtlich der o. g. Grundstücke auf, Vermietungsbemühungen für die Zeit vom \n1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 nachzuweisen. Der Kläger übersandte \ndaraufhin mit Schreiben vom 7. August 2001 insgesamt \n18 Anzeigenrechnungen.\n\n5\n\nFerner teilte er mit Schreiben vom 29. August 2001 mit, es hätten sich \nÄnderungen hinsichtlich der zu erlassenden Steuerbeträge ergeben. Bezüglich des \nObjekts „U-straße 91\" betrage der Prozentsatz der Minderung 33,13 %. Vier Fünftel \ndavon seien 26,50 %, so dass sich bei einem Grundsteuerbetrag für das Jahr 2000 \nin Höhe von 1.942,85 DM ein Erlassbetrag in Höhe von 514,86 DM ergebe. \nHinsichtlich des Objekts „H-straße 13\" betrage der Prozentsatz der Minderung \n40,31 %. Vier Fünftel davon seien 32,25 %, so dass sich bei einem \nGrundsteuerbetrag für das Jahr 2000 in Höhe von 2.531,55 DM ein Erlassbetrag in \nHöhe von 816,41 DM ergebe.\n\n6\n\nZusammen mit dem Schreiben vom 29. August 2001 legte der Kläger jeweils \nAuflistungen vor - entsprechende Auflistungen hatte er bereits den Erlassanträgen \nbeigefügt -, in denen die von ihm angegebenen Ertragsminderungen von 33,13 % für \ndas Grundstück „U-straße 91 und 40,31 % für das Grundstück „H-straße 13\" \naufgeschlüsselt waren. \n\n7\n\nMit jeweils vom 11. März 2002 datierenden Bescheiden lehnte der Beklagte die \nErlassanträge des Klägers vom 15. März 2001 ab. Zur Begründung machte er unter \nBezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom \n4. April 2001 - 11 C 12.00 - geltend, ein Erlass wegen Ertragsminderung komme bei \nGrundstücken bzw. Grundstücksteilen, die wegen eines strukturell bedingten \nÜberangebotes nicht vermietbar seien, nicht in Betracht. \n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2002 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte er in der Folgezeit aus, die Entscheidung des BVerwG, auf \ndie der Beklagte Bezug genommen habe, betreffe die neuen Bundesländer. Sie sei \nin seinem, des Klägers, Falle nicht einschlägig, da den Mietausfällen keine \nstrukturellen Mängel zugrundelägen, sondern es vielmehr nur in Einzelfällen zu einer \nErtragsminderung wegen Mietausfällen komme. Man könne nicht davon ausgehen, \ndass es in M eine strukturell bedingte fehlende Mieternachfrage gebe. Die \nLeerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, basierten auf besonderen \nUmständen und nicht auf einer strukturellen negativen Entwicklung. Es sei davon \nauszugehen, dass die Mietausfälle auf tatsächlichen Eigenschaften der Grundstücke \noder der Umgebung beruhten und nicht auf einem Überangebot von Wohnungen in \nM.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 23. Mai 2002 wies der Beklagte die \nWidersprüche des Klägers gegen die ablehnenden Bescheide vom 11. März 2002 \njeweils zurück. Er führte aus, ein Grundsteuererlass aufgrund des Leerstandes \ninfolge eines Überangebots an Gebäudeflächen oder einer strukturell bedingten \nschlechten aktuellen Marktsituation scheide grundsätzlich aus. Diesbezüglich werde \nauf die Grundsteuererlassanträge des Klägers für die Vorjahre und auch für das Jahr \n2001 sowie die vom Kläger unternommenen Vermietungsbemühungen \nverwiesen.\n\n10\n\nAm 21. Juni 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung \nverweist er auf das im Widerspruchsverfahren Vorgetragene.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11. März 2002 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 zu \nverpflichten, über seine, des Klägers, Erlassanträge vom 15. März 2001 \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu \nentscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr führt aus, die Tatsache, dass der Kläger für die streitgegenständlichen Objekte \nseit längerem keine seinen Vorstellungen entsprechende Miete erzielt habe, spreche \ndafür, dass Umstände gegeben seien, die den normalen Rohertrag minderten und \ndaher für den Einheitswert und nicht für einen Steuererlass relevant seien. Für die \nErtragslage außergewöhnliche, „atypische\" Gegebenheiten habe der Kläger nicht \ndargelegt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte, die Akte 3 K 2423/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nverwiesen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nicht begründet. Die Bescheide vom \n11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2002 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten (Teil-)Erlassansprüche nicht \nzu.\n\n19\n\nSie ergeben sich zum einen nicht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG. Nach dieser \nVorschrift wird, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten \nGrundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 20 v.H. \ngemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu \nvertreten hat, die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen, der vier Fünfteln \ndes Prozentsatzes der Minderung entspricht. \n\n20\n\nDer Begriff des „normalen Rohertrages\" im Sinne des Satzes 1 ist in Satz 3 des \n§ 33 Abs. 1 GrStG definiert. Mietausfälle auf Grund strukturell bedingter fehlender \nMieternachfrage sind bei der Ermittlung des normalen Rohertrages zu \nberücksichtigen und können nicht als Minderung gegenüber diesem geltend gemacht \nwerden.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 4. April 2001 \n- 11 C 12.00 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2001, 204 (204); \nUrteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, Zeitschrift für Miet- und \nRaumrecht (ZMR) 2001, 928 (928); Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg (VGH BW), Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2002, 580 (580 f.); \nVerwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Urteil vom 16. August 2000 \n- A 6 K 398/98 -; a. A.: VG Halle, Urteil vom 24. Februar 1999 \n- 2 A 1697/96 -, ZMR 2001, 934 (936); VG Dresden, Urteil vom \n6. August 1999 - 7 K 2974/97 - (juris); Drosdzol, Grundsteuererlass \nnach § 33 GrStG bei strukturellem Wohnungsleerstand, Kommunale \nSteuer-Zeitschrift (KStZ) 2001, 183 (184 ff.); Troll, Grundsteuergesetz, \n7. Aufl. 1997, § 33 Rdnr. 12 (S. 455 u. 456).\n\n22\n\nDer Regelung des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG liegt erkennbar die Vorstellung des \nGesetzgebers zu Grunde, dass Ertragsminderungen einen Grundsteuererlass nur \nrechtfertigen, wenn sie auf für die Ertragslage außergewöhnlichen, atypischen \nUmständen beruhen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); \nUrteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, Sammel- und \nNachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG (Buchholz), 401.4 \n§ 33 GrStG Nr. 24, S. 7 (8 f.); VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (580); Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 2 K 2243/98 -, ZKF 2000, 58 (58); VG Freiburg, Urteil \nvom 5. April 2001 - 5 K 393/98 - (juris).\n\n24\n\nEin nachhaltiger und dauerhafter Leerstand bzw. eine nachhaltige und \ndauerhafte Ertragsminderung können deshalb nicht als Erlassgrund im Sinne des \n§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG geltend gemacht werden.\n\n25\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 S 1450/01 -, DÖV \n2002, 580 (580).\n\n26\n\nÄnderungen der „tatsächlichen Verhältnisse\" des Objekts und seiner näheren \nUmgebung werden nach Maßgabe des § 22 des Bewertungsgesetzes (BewG) im \nWege der Wertfortschreibung berücksichtigt und führen über eine neue Festsetzung \ndes Steuermessbetrages auf den Fortschreibungszeitpunkt (Neuveranlagung) zu \neiner geringeren Grundsteuer (§ 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 GrStG). Vermindert sich der \nnormale Rohertrag wegen Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen \nVerhältnisse, wird dies erst bei der nächsten Hauptfeststellung (§ 21 BewG) erfasst \nund wirkt sich bis dahin auf die Erhebung der Grundsteuer nicht aus (vgl. §§ 16 - 18 \nGrStG).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 \n(929).\n\n28\n\nZu einem Erlass nach § 33 GrStG können demgegenüber nur solche \nErtragsminderungen führen, die zufälliger und vorübergehender Art sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, ZKF 2001, 204 \n(205 f.); Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 13.00 -, ZMR 2001, 928 (929); \nUrteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, Buchholz, 401.4 § 33 GrStG \nNr. 24, S. 7 (9).\n\n30\n\nGemessen an den vorstehenden Grundsätzen, kann im Falle der Grundstücke \ndes Klägers eine Ertragsminderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, die \neinen teilweisen Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2000 rechtfertigt, nicht \nangenommen werden. Den Darlegungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, \ndass die von ihm geltend gemachten Mietausfälle auf - bezogen auf seine \nGrundstücke - außergewöhnlichen (atypischen) Umständen beruhen bzw. zufälliger \nund nur erkennbar vorübergehender Natur sind. \n\n31\n\nAus den entsprechenden, vom Kläger vorgelegten Auflistungen ergibt sich, dass \ndie geltend gemachten Mietminderungen im Falle des Grundstücks „H-straße 13\" \nfünf der insgesamt sechs in dem Objekt vorhandenen Einheiten und im Falle des \nGrundstücks „U-straße 91\" vier von insgesamt 10 Einheiten betreffen. Bereits das \nlegt den Schluss nahe, dass die geltend gemachten Mietausfälle ihren Grund nicht in \natypischen, unvorhergesehenen und nicht dauerhaften Gegebenheiten haben, etwa \neinem plötzlich und unerwartet aufgetretenen Schadenereignis, das zu einer \nvorübergehenden Nichtvermietbarkeit des Objekts bzw. einer reduzierten Miete \nführte, oder einer Insolvenz oder Zahlungsunwilligkeit eines Mieters. Was das \nGrundstück „H-straße 13\" anbelangt, so hat der Kläger für dieses Grundstück ferner \nauch für das Jahr 2001 einen Grundsteuererlassantrag gestellt. Dabei waren \nhinsichtlich der in dem Objekt vorhandenen sechs Mieteinheiten immer noch bei vier \nEinheiten Mietminderungen bzw. -ausfälle zu verzeichnen. Dies spricht ebenfalls für \neinen nicht lediglich zufälligen und vorübergehenden Mietverlust. \n\n32\n\nMaßgebliche Bedeutung kommt im vorliegenden Zusammenhang ferner dem \nUmstand zu, dass der Kläger ausweislich der von ihm diesbezüglich zusammen mit \nden entsprechenden Erlassanträgen vorgelegten Unterlagen auch für das \nGrundsteuerjahr 2001 nicht nur vereinzelte Mietausfälle bzw. Mietminderungen zu \nverbuchen hatte. Von den 49 Mieteinheiten, die sich in den auf insgesamt 10 \nGrundstücke verteilten Mietobjekten befanden, waren hinsichtlich 29 Einheiten \n(= 59 %) Mietminderungen bzw. -ausfälle zu verzeichnen, wobei sich die Verluste auf \ndurchschnittlich 48,17 % beliefen („M1-straße 182\": 2/2 (52,78 %), „I1-straße 50\": 6/3 \n(23,33 %), „I2-straße 5\": 9/5 (20,13 %), „I2-straße 67\": 6/4 (41,26 %), „I2-straße 164\": \n1/1 (89,22 %), „I3-straße 2-6\": 2/2 (98,02 %), „M2-straße 1\": 9/5 (27,11 %), „V-\nstraße 1\": 1/1 (35,08) u. 1/1 (60,34 %), „G-straße 9 I\": 6/1 (24,94 %), „H-straße 13\": \n6/4 (57,69 %)). Dies bestärkt die Annahme, dass die geltend gemachten Mietverluste \nnicht zufälliger und vorübergehender Art, sondern auf Gegebenheiten \nzurückzuführen sind, die auch andere Vermieter vergleichbarer Objekte in gleicher \nWeise betreffen. Entsprechendes gilt im übrigen auch für die Tatsache, dass der \nKläger bereits im Jahre 1999 Erlassanträge gestellt hatte. \n\n33\n\nDie in Rede stehenden Mietverluste beruhen bei Zugrundelegung der \nDarlegungen des Klägers darauf, dass er über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl \nder in seinen Mietobjekten befindlichen Mieteinheiten - trotz der von ihm geltend \ngemachten Vermietungsbemühungen - zum Teil gar nicht oder nur mit zeitlichen \nVerzögerungen vermieten konnte. Dies lässt darauf schließen, dass die Verluste \nFolge einer nachhaltigen, strukturell bedingten fehlenden bzw. unzureichenden \nMieternachfrage im Stadtgebiet des Beklagten sind. Insoweit liegen den \nMietausfällen keine lediglich den Kläger betreffenden Ursachen zugrunde, sondern \nsolche, die auch für andere, vergleichbare Mietobjekte in entsprechender Weise \ngelten.\n\n34\n\nDarüber hinaus hat der Kläger auch keine atypischen Umstände im oben \nangesprochenen Sinne aufgezeigt. Nähere Angaben dazu, worauf die von ihm \ngeltend gemachten Mietausfälle im Einzelnen beruhen, hat er nicht gemacht, \nsondern lediglich erklärt, die Leerstände, die er, der Kläger, angegeben habe, \nbasierten auf besonderen Gegebenheiten und nicht auf einer strukturellen negativen \nEntwicklung. Worin diese „besonderen\", nur ihn, den Kläger, betreffenden Umstände \ngenau bestehen, hat der Kläger weder dargetan noch ist dies anderweitig \nersichtlich.\n\n35\n\nAuch ein Erlass in analoger Anwendung des § 33 GrStG kommt nicht in Betracht. \nDie entsprechende Anwendung einer nicht unmittelbar einschlägigen Vorschrift setzt \nvoraus, dass das Gesetz in Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine \nplanwidrige Regelungslücke aufweist, der nicht geregelte Sachverhalt dem gesetzlich \ngeregelten vergleichbar ist und den Umständen nach angenommen werden darf, \ndass der Gesetzgeber - hätte er die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung \nerkannt - den nicht angesprochenen Sachverhalt entsprechend geregelt hätte. Hier \nfehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 33 GrStG \ndurchbricht die gesetzliche Konzeption der Grundsteuer - die grundsätzlich eine \nertragsunabhängige Abgabe darstellt - für die geregelten Ausnahmefälle des \nErlasses wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung. Es entspricht \nallgemeiner Ansicht, dass in den §§ 32, 33 GrStG die (Ausnahme-)Fälle der \nsachlichen Unbilligkeit wegen Ertragslosigkeit abschießend geregelt sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF \n1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..\n\n37\n\nAn der abschließenden Regelung eines Erlasses wegen sachlicher Unbilligkeit in \nden §§ 32, 33 GrStG scheitert schließlich auch ein Rückgriff - unter dem \nGesichtspunkt der sachlichen Unbilligkeit - auf § 227 der Abgabenordnung (AO).\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, ZKF \n1994, 203 (203) m. w. N.; VGH BW, Urteil vom 13. Dezember 2001 \n- 2 S 1450/01 -, DÖV 2002, 580 (581) m. w. N..\n\n39\n\nAber selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass durch die in anderen \ninnerstaatlichen Gesetzen enthaltenen Billigkeitsvorschriften - so auch durch § 33 \nGrStG - § 227 AO grundsätzlich nicht ausgeschlossen wird, sondern diese Vorschrift \nsubsidiär gilt,\n\n40\n\nvgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \nStand: September 2000, § 227 AO Rdnr. 9; Hübschmann/Hepp/ \nSpitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, \nStand: Juli 2002, § 227 AO Rdnr. 61,\n\n41\n\nsind die Voraussetzungen für einen Erlass nicht erfüllt. Eine sachliche Unbilligkeit \nim Sinne von § 227 AO - für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit fehlt jeder \nAnhalt - ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Konkretisierung des Begriffs der \nUnbilligkeit im Sinne des § 227 AO kann auf die in § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG \nvorgenommene gesetzliche Wertung zurückgegriffen werden. In dieser Vorschrift hat \nder Gesetzgeber ausdrücklich geregelt, unter welchen Voraussetzungen die \nGrundsteuer in Fällen der Ertragsminderung zu erlassen ist. Diese Voraussetzungen \nsind vorliegend - entsprechend den obigen Darlegungen - nicht erfüllt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n44\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n45\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n46\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n47\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen \nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n48\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n49\n\nL2 T L3\n\n50\n\nBeschluss:\n\n51\n\nFerner hat die Kammer am 8. November 2002\n\n52\n\nbeschlossen:\n\n53\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes \n (GKG) auf 680,67 EUR (= 514,86 DM + 816,41 DM) festgesetzt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295510","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-08/3-k-2371-02","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":6},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295510","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295510","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-08/3-k-2371-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295510","retrieved":"2026-07-09 03:17:43.906664+00:00"}}