{"status":"available","doknr":"OLD295566","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1106.1K5028.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-11-06","aktenzeichen":"1 K 5028/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts B (HRB 1864)\neingetragenen Firma C1 GmbH (im Folgenden: GmbH). Beim Beklagten hatte diese Firma\ngemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) das Gewerbe „Führung von\nRegisterverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus\nallgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und\nInformationssystemen\" angemeldet.\n\n3\n\nIm Laufe des Jahres 2000 erfuhr der Beklagte durch Eingaben verschiedener\nGewerbetreibender und durch eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zu F\n(im Folgenden: IHK F ) vom 19. Juli 2000 Einzelheiten über die Tätigkeit der GmbH. Sie\nwandte sich mit formularmäßigen Schreiben vor allem an neu in das Handelsregister\neingetragene Firmen. Dabei wurde der jeweilige Handelsregisterauszug wörtlich\nwiedergegeben. Unter drucktechnischer Hervorhebung der Begriffe \"Register-Verzeichnis\"\nund \"Register-Neueintrag\" wurde ein \"Angebot zur Eintragung in das Register-Verzeichnis\nIndustrie, Handel und Handwerk für die Deutschen Bundesländer\" abgegeben. Zu den\nSchreiben gehörte ein weitgehend bereits ausgefüllter Überweisungsauftrag zu Gunsten der\nGmbH in Höhe von 889,90 DM. Der Verwendungszweck dieses Betrages wurde mit\n\"Neueintrag Register-Verzeichnis\", einer Buchungsnummer, dem Auftragsdatum und der\nHandelsregister-Nummer der jeweils angeschriebenen Firma angegeben. Aus dem weiteren\nText des Formularschreibens ergab sich, dass die Bestellung des Eintrages durch\nÜberweisung des angegebenen Betrages erfolgen sollte.\n\n4\n\nDie IHK F führte in ihrer Stellungnahme aus, die Klägerin werbe mit irreführend\ngestalteten Schreiben für kostenpflichtige Eintragungen in ein so genanntes\nRegister-Verzeichnis. Sie versuche vor allem neu ins Handelsregister eingetragene\nJungunternehmer und Existenzgründer mit Formschreiben zu täuschen, die aufgrund ihrer\nrechnungsähnlichen Aufmachung einen eindeutigen Angebotscharakter vermissen ließen. Die\nVerwendung von Begriffen aus der Amtssprache der Registergerichte solle dem unbedarften\nEmpfänger suggerieren, es handele sich um eine offizielle Zahlungsaufforderung einer\namtlichen Stelle. Im Interesse der Werbung treibenden Wirtschaft bemühten sich die IHK und\nihre Partner, nämlich der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. und der\nVerband Deutscher Adressbuchverleger e.V., durch intensive Aufklärung und durch\nUnterstützung von Staatsanwaltschaften und Behörden, gegen derartige fortgesetzte\nwettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorzugehen.\n\n5\n\nIm Rahmen der Anhörung zu den beabsichtigten Gewerbeuntersagungen erklärte der\nProzessbevollmächtigte des Klägers im Dezember 2000, er sei, wie mit dem Sachbearbeiter\ndes Beklagten mündlich vereinbart, damit einverstanden, dass die GmbH aufgelöst und das\nvon ihr betriebene Gewerbe abgemeldet werde, und dass im Gegenzug davon abgesehen\nwerde, dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigten\neines Gewerbetreibenden zu untersagen. Auf die Bitte, einen entsprechenden Vergleich zu\nbestätigen, reagierte der Beklagte nicht.\n\n6\n\nIm Januar 2001 meldete die GmbH ihr Gewerbe mit Wirkung vom 28. Februar 2001\nab.\n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2001 untersagte der Beklagte der GmbH mit\nsofortiger Wirkung die Ausübung des von ihr angemeldeten Gewerbes. Ferner untersagte er\nihr das Versenden von Angeboten, wie sie aus einer Anlage zur Ordnungsverfügung\nersichtlich waren, sowie die Ausübung aller Gewerbe und die Vertretungsbefugnis eines\nGewerbetreibenden, sofern die ausgeübten Gewerbe den zuvor beschriebenen\nGewerbezwecken dienen sollten. Zugleich verlangte er die Schließung des Gewerbebetriebes\ninnerhalb einer Woche nach Zugang der Verfügung und ordnete die sofortige Vollziehung\ndieser Regelungen an. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe\nvon 50.000,00 DM an.\n\n8\n\nIn derselben Ordnungsverfügung untersagte der Beklagte dem Kläger die Ausübung des\nGewerbes \"Führung von Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von\nPersonen und Firmen aus allgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von\nDaten und Informationssystemen\" mit sofortiger Wirkung. Ferner untersagte er ihm die\nVertretung der GmbH sowie die Ausübung eines Gewerbes, welches im Zusammenhang mit\nder Erstellung, Führung und Vermarktung von Registerverzeichnissen ausgeübt werde. Auch\ngegenüber dem Kläger ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung - mit Ausnahme des\nVerbotes, die GmbH zu vertreten - an. Für den Fall, dass der Kläger gegen die an ihn\ngerichteten Regelungen verstoßen sollte, drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von\n10.000,00 DM an.\n\n9\n\nZur Begründung des am 5. März 2001 erhobenen Widerspruches wurde ausgeführt:\nWeder die GmbH noch der Kläger als deren Geschäftsführer seien unzuverlässig. Entgegen\nder Auffassung des Beklagten sei die untersagte gewerbliche Tätigkeit nicht irreführend und\nauch nicht geeignet, weite Kreise der Bevölkerung bzw. potentielle Geschäftspartner auf\nunlautere Weise zu schädigen. Das von der GmbH geführte Datenverzeichnis sei für die\nzahlreichen Kunden jederzeit nutzbar. Die Eintragung sei selbstverständlich nicht kostenlos.\nEs sei nicht Aufgabe des Beklagten, den Nutzen derartiger Eintragungen zu beurteilen. Allein\ndie angeschriebenen Gewerbetreibenden hätten zu entscheiden, ob sie die angebotene\nDienstleistung in Anspruch nehmen wollten. Irreführend seien die Angebote nicht, weil jeder\nKaufmann in der Lage und selbstverständlich auch verpflichtet sei, ihm zugehende Angebot\neingehend zu studieren. Dabei könne kein Zweifel an Art und Inhalt der vertraglichen\nBeziehung aufkommen.\n\n10\n\nAm 10. Juli 2001 gab der Kläger die eidesstattliche Versicherung über seine\nVermögensverhältnisse ab ( Amtsgericht I ). Nachdem das Amtsgericht B durch\nBeschluss vom 27. Juni 2001 - - die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\nVermögen der GmbH mangels einer die Kosten jenes Verfahrens deckenden Insolvenzmasse\nabgelehnt hatte, wurde am 3. August 2001 die Auflösung der GmbH in das Handelsregister\neingetragen. Am 5. Oktober 2001 wurde die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts\nwegen im Handelsregister gelöscht.\n\n11\n\nDurch getrennte Bescheide vom 12. November 2001, zugestellt am 16. November 2001,\nwies der Landrat des I die Widersprüche des Klägers und der GmbH gegen die\nOrdnungsverfügung vom 12. Februar 2001 zurück. \n\n12\n\nUnter Vertiefung der Begründung dieser Verfügung führte die Widerspruchsbehörde aus:\nUnzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO sei ein Gewerbetreibender, der nicht die\nGewähr biete, sein Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. in Einklang mit den geltenden\nBestimmungen und den Grundsätzen der lauteren Geschäftsführung, auszuüben. Hierzu\ngehöre auch, Selbständige nicht bewusst irre zu führen, indem ihnen rechnungsähnliche\nOfferten für Eintragungen in Handelsregister oder Branchenbücher zugesandt würden. Die\nAbsender derartiger Offerten wüssten, dass der Wert solcher Eintragungen kaum einem\nBruchteil der geforderten Beträge entspreche, und versteckten deshalb den Angebotscharakter\nhinter rechnungstypischen Aufmachungen. Viele Empfänger ließen sich dadurch täuschen\nund unterzeichneten den beigefügten Überweisungsträger in dem Glauben, auf eine bereits\nbestehende Zahlungspflicht zu leisten. Entsprechende rechnungsähnliche Angebote verstießen\ngegen die guten Sitten im Sinne des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb\n(UWG). Dem stehe nicht entgegen, dass ein aufmerksamer Leser den Angebotscharakter\nerkennen könne. - Die auf § 35 Abs. 7 a GewO beruhende Gewerbeuntersagung gegenüber\ndem Kläger sei ergangen, weil die enge Bindung zwischen ihm und der GmbH den Schluss\nzulasse, dass auch er unzuverlässig sei. Die an den Kläger gerichteten Regelungen seien\nverhältnismäßig und ermessensgerecht.\n\n13\n\nAm 17. Dezember 2001, einem Montag, ist die vorliegende Klage bei Gericht\neingegangen. Zugleich hat auch die GmbH gegen die sie betreffenden Regelungen Klage (\n) erhoben. Die letztgenannte Klage ist in der heutigen mündlichen Verhandlung\nzurückgenommen worden.\n\n14\n\nDer Kläger trägt vor: Die Voraussetzungen des § 35 GewO seien nicht erfüllt, weil weder\ndie GmbH noch er unzuverlässig seien. Es komme nicht darauf an, ob die gewerbliche\nTätigkeit den Grundsätzen der lauteren Geschäftsführung entspreche. Verstöße gegen\nwettbewerbsrechtliche Verpflichtungen rechtfertigten eine Gewerbeuntersagung nicht, es sei\ndenn, sie stellten zugleich eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar. Andernfalls seien\ndie Beteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen\nwollten. Das Versenden von Angebotsformularen, wie sie von der GmbH versandt worden\nseien, sei jedoch nicht strafbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liege eine\nTäuschung nicht ohne Weiteres vor, wenn die Empfänger das Angebot missverstanden hätten,\nund wenn sich der Versender diesen Umstand planmäßig zu Nutze gemacht habe. Im\nvorliegenden Fall sei in den Anschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es\nsich bei den Formularen nicht um Rechnungen, sondern um Angebote auf Abschluss eines\nRegisteraufnahmevertrages handele. Im Übrigen seien die Empfänger ausschließlich\ngeschäftserfahrene Personen gewesen. Jeder Wirtschaftstreibende habe schon beim flüchtigen\nDurchlesen den Angebotscharakter erkennen können. Die Gewerbeuntersagung sei auch nicht\nzum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\n den ihn betreffenden Teil der Ordnungsverfügung des Beklagten vom\n11. (richtig: 12.) Februar 2001 in der Gestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides\ndes Landrates des I vom 12. November 2001 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\n die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr vertieft die in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung und trägt vor: § 35\nGewO diene dazu, Gewerbetreibende vom Wirtschaftsverkehr fern zu halten, die wegen der\nBesorgnis einer nicht ordnungsgemäßen Gewerbeausübung eine Gefahr für die Allgemeinheit\ndarstellten. Unter der Allgemeinheit seien dabei auch künftige Vertragspartner zu verstehen,\ndenen Schäden durch unzuverlässige Gewerbetreibende drohten. Solche Schäden seien hier\nentstanden. Eine Vielzahl von Adressaten habe die Angebote in der irrigen Annahme\nangenommen, es handele sich um Rechnungen für die Eintragung im Handelsregister. Das\nvon der Klägerin geführte Register sei nutzlos. In ihm seien nur solche Firmen zu finden,\nwelche die Eintragungsofferte - wenn auch irrtümlich - angenommen hätten. Außerdem seien\ndie Kosten überhöht. Die gesetzliche vorgeschriebene Erfassung einer\nHandelsregistereintragung im Bundesanzeiger koste durchschnittlich weniger als 100,00 DM.\nAuf die Strafbarkeit des zur Gewerbeuntersagung führenden Verhaltens komme es nicht\nan.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten\nwird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Akte , der vom Beklagten und von der\nWiderspruchsbehörde übersandten, im Verfahren geführten Verwaltungsvorgänge und der\nbeigezogenen Akte des Amtsgerichts I Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSie ist unzulässig, soweit sie sich gegen das unter II.2. der angefochtenen\nOrdnungsverfügung ausgesprochene Verbot, die Firma C1 GmbH zu vertreten, und\ngegen die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung richtet. Insoweit fehlt dem Kläger das\nRechtsschutzbedürfnis, weil die genannten Regelungen gegenstandslos sind. Sie haben sich\nerledigt, weil die Person, deren Vertretung dem Kläger untersagt worden ist, als Rechtssubjekt\nnicht mehr besteht. Zu ihrer von der Auflösung (Liquidationsstadium) zu unterscheidenden\nVollbeendigung (Erlöschen) ist es dadurch gekommen, dass sie vermögenslos geworden und\naus diesem Grunde (schon vor Klageerhebung) mit konstitutiver Wirkung im Handelsregister\ngelöscht worden ist.\n\n24\n\nVgl. zu diesen Rechtsfolgen Baumbach/Hueck/Schulze-\nOsterloh/Zöllner, GmbH-Gesetz, 16. Auflage, § 60 GmbH-Gesetz\nRandnummer 6 sowie Anhang nach § 60 GmbH-Gesetz Randnummern\n9 f; Altmeppen/Roth, GmbH-Gesetz, 3. Auflage, § 60 Randnummer 5\nsowie § 65 Randnummern 13 f (jeweils mit weiteren Nachweisen); zur\nfrüher herrschenden Meinung (Erlöschen und damit Wegfall der\nBeteiligungsfähigkeit bereits mit Eintritt der Vermögenslosigkeit) etwa\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 25. März 1981 - 4 B 1643/80 -, Neue Juristische\nWochenschrift (NJW) 1981, S. 2373.\n\n25\n\nEin Anlass, insoweit auf die Stellung eines so genannten\nFortsetzungsfeststellungsantrages entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinzuwirken, hat nicht bestanden. Der Kläger hat kein\nberechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift an einer solchen Feststellung. Es\nlässt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ableiten, weil lediglich die\nVertretung einer bestimmten, nicht mehr existenten GmbH untersagt worden ist. Ein\nRehabilitationsinteresse ist jedenfalls deshalb nicht anzuerkennen, weil die Frage der\ngewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers in der Entscheidung über den zulässigen Teil\nder Klage ohnehin gerichtlich geklärt wird.\n\n26\n\nDie im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Denn die weiteren den Kläger\nbetreffenden Regelungen der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Februar 2001 in der\nGestalt des zugehörigen Widerspruchsbescheides des Landrates des I vom 12. Dezember\n2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1\nSatz 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage der Untersagung der Ausübung des Gewerbes \"Führung von\nRegisterverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen aus\nallgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und\nInformationssystemen\" (II 1 der angefochtenen Verfügung) ist § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3\nin Verbindung mit Abs. 1 GewO. Nach § 35 Abs. 7 a Satz 1 des Gesetzes kann die\nUntersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes\nbeauftragte Personen ausgesprochen werden. § 35 Abs. 1 GewO ist in diesen Fällen\nentsprechend anzuwenden (§ 35 Abs. 7 a Satz 3 GewO). Hiernach können Regelungen im\nSinne des § 35 Abs. 1 GewO, also auch die Untersagung einer selbständigen gewerblichen\nBetätigung, gegenüber Personen ergehen, die bislang nicht selbständig, sondern in leitender\nStellung als abhängig Beschäftigte eines anderen Gewerbetreibenden tätig waren.\n\n28\n\nVgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom\n19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, Gewerbearchiv 1996, Seite 241 ff;\nLandmann-Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 GewO Randnummer 191\nff.\n\n29\n\nVon der sich aus den vorbezeichneten Bestimmungen ergebenden Ermächtigung hat der\nBeklagte ohne Verfahrensfehler Gebrauch gemacht.\n\n30\n\nEr hat, wie von § 35 Abs. 7 a Satz 1 GewO verlangt, das Verfahren gegen den Kläger\nneben einem Untersagungsverfahren gegen die von ihm vertretene Gewerbetreibende (GmbH)\neingeleitet (so genannte Akzessorietät des Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den\nVertreter eines Gewerbetreibenden). Der weitere Verlauf des Verfahrens gegen den\nvertretenen Gewerbetreibenden beeinflusst die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Vertreter\nergangenen Gewerbeuntersagung grundsätzlich nicht (§ 35 Abs. 7 a Satz 2 GewO).\n\n31\n\nDie an den Kläger gerichteten Regelungen verstoßen nicht gegen § 35 Abs. 7 a Satz 3\nGewO in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO. Die letztgenannte Vorschrift, nach der\ndas Untersagungsverfahren nach Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit fortgesetzt werden\nkann, erfordert in dem von ihr erfassten Fall eine Ermessensentscheidung über die\nFortsetzung des Untersagungsverfahrens.\n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - (zu § 35\nAbs. 1 Satz 3 GewO).\n\n33\n\nEine entsprechende Ermessensausübung war im vorliegenden Fall entbehrlich, obwohl\ndie Vertretung der GmbH durch den Kläger, die Anlass für das gegen ihn gerichtete\nUntersagungsverfahren war, bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001\nbereits nicht mehr möglich war; die GmbH war bereits im Oktober 2001 wegen\nVermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und damit als Rechtssubjekt\nweggefallen. Hierauf bezogene Erwägungen hat der Kläger jedoch nicht erwarten können,\nweil weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde über diesen Umstand unterrichtet\nwaren. Der Kläger hat es unterlassen, ihnen die Löschung der GmbH im Handelsregister\nmitzuteilen, die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren erst durch die vom Gericht\nveranlasste Einholung eines Handelsregisterauszuges bekannt geworden ist. Unabhängig\nhiervon ergeben sich aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 12. Februar 2001 (vgl.\ndort Seite 5), vor allem aber aus derjenigen des Widerspruchsbescheides (Seite 4)\nhinreichende konkludente Hilfserwägungen für die Ermessensausübung im Sinne der\ngenannten Vorschriften. Auf die Befugnis der beklagten Behörde, Ermessenserwägungen\nauch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO), braucht\ndas Gericht daher nicht weiter einzugehen.\n\n34\n\nEin der Fortführung des Untersagungsverfahrens entgegenstehendes Verfahrenshindernis\nfolgt schließlich nicht aus den Hinweisen des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf eine\nmündliche Abrede mit dem Sachbearbeiter des Beklagten über das weitere Vorgehen in den\nUntersagungsverfahren gegen die GmbH und gegen den Kläger. Eine wirksame vertragliche\nVereinbarung, die angefochtene Verfügung nicht zu erlassen, oder eine entsprechende\nwirksame Zusicherung ist nicht zustandegekommen. Es fehlt jeweils zumindest an der\nnotwendigen Einhaltung der Schriftform (§§ 54, 57, 59 Abs. 1 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - in\nVerbindung mit § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - bzw. § 38 Abs. 1 Satz 1\nVwVfG NRW). Ob die Verfahrensweise des Beklagten in Widerspruch zu mündlichen\nAbreden mit der Klägerseite steht, kann daher auf sich beruhen.\n\n35\n\nDie dem Kläger gegenüber erfolgte Untersagung der Ausübung des Gewerbes \"Führung\nvon Registerverzeichnissen, Datenerfassung, Datenverarbeitung von Personen und Firmen als\nallgemein zugänglichen Registern sowie die Vermarktung von Daten und\nInformationssystemen\" ist auch materiell rechtmäßig. Auch insoweit sind die Anforderungen\ndes § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 GewO erfüllt.\n\n36\n\nDer Kläger ist im Hinblick auf dieses Gewerbe unzuverlässig. Denn er bot im\nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2001\n(wie auch jetzt) nicht die Gewähr, das untersagte Gewerbe ordnungsgemäß, d.h. in Einklang\nmit den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben.\n\n37\n\nEs kann offen bleiben, ob der Kläger bereits deshalb unzuverlässig ist, weil die\ngeschäftliche Tätigkeit der von ihm geleiteten GmbH von andauernden schwerwiegenden\nVerstößen gegen strafrechtliche Bestimmungen, nämlich gegen § 263 des Strafgesetzbuches\n(StGB) geprägt war. \n\n38\n\nVgl. zu diesem Fragenkreis etwa Garbe, NJW 1999, Seite 2868 (mit\neinem Überblick über die Rechtsprechung).\n\n39\n\nDie Unzuverlässigkeit des Klägers folgt jedenfalls daraus, dass die gewerbliche\nBetätigung der von ihm gelenkten GmbH praktisch ausschließlich aus gegen die guten Sitten\nverstoßenden wettbewerbswidrigen Handlungen im Sinne des § 1 UWG bestand.\n\n40\n\nDie gewerbliche Tätigkeit der GmbH war darauf gerichtet, vor allem neu ins\nHandelsregister eingetragene Firmen durch rechnungsähnlich gestaltete Formschreiben zur\nÜberweisung eines Betrages (889,90 DM) zu veranlassen. Angesichts der Aufmachung der\nAnschreiben - vor allem der wörtlichen Wiedergabe des Handelsregisterauszuges in dem\noffenbar vom Bundesanzeiger verwendeten Schriftbild, der drucktechnischen Hervorhebung\nder Begriffe \"Register-Verzeichnis\" und \"Register-Neueintrag\", der Bezeichnung des\nVerwendungszwecks auf dem weitgehend vorbereiteten Überweisungsträger unter\nVerwendung der Handelsre-gister-Nummer - drängt sich bei lebensnaher Betrachtung die\nBeurteilung auf, dass dieses Vorgehen darauf abzielte, die jedenfalls bei einem Teil der\nEmpfänger vermutete fehlende oder unzureichende, nicht hinreichend sorgfältige\nÜberprüfung der Anschreiben und die damit zusammenhängende, durch die genannten\nUmstände verursachte Fehlvorstellung auszunutzen, es handele sich um eine Rechnung für\ndie Eintragung im Handelsregister bzw. im Bundesanzeiger.\n\n41\n\nAus dem weiteren Text der Anschreiben, vor allem aus den \"Hinweisen\" auf der Vorder-\nund den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite, ging zwar hervor, dass es sich\nnicht um eine Rechnung für eine von den Empfängern in Auftrag gegebene Leistung und auch\nnicht um eine öffentlich-rechtliche Gebührenforderung handelte. Nach der gesamten\nAufmachung der Anschreiben sprangen diese Hinweise dem Empfänger jedoch nicht so in\nden Blick wie die Veranlassung zur Zahlung; diese Hinweise verfolgten ersichtlich lediglich\nden Zweck, strafrechtliche Risiken möglichst auszuschließen.\n\n42\n\nBei der im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit und die (Un)vereinbarkeit mit den\nGrundsätzen der lauteren Geschäftsführung notwendigen Gesamtbeurteilung aller\nmaßgeblichen Umstände ist auch von Bedeutung, dass ein großer Teil der Adressaten\ngeschäftlich nicht oder nur wenig erfahren war, da die Inhaber neu in das Handelsregister\naufgenommener Firmen bis dahin in vielen Fällen nicht selbständig gewerblich tätig gewesen\nsein werden. Das Argument des Klägers, die Schreiben hätten sich an geschäftserfahrene\nPersonen gerichtet, von denen eine sorgfältige Prüfung eingehender Schreiben zu erwarten\ngewesen sei, trifft somit nicht zu. Vielmehr liegt die Einschätzung nahe, dass der Kläger im\nGegenteil auf die Unerfahrenheit vieler Empfänger der Schreiben spekuliert hat. Es kommt\nhinzu, dass die angeschriebenen Firmen wegen ihrer kurz zuvor erfolgten Eintragung in das\nHandelsregister ohnehin mit einer Zahlungsaufforderung für diese Eintragung zu rechnen\nhatten. Es liegt nahe, dass sich die vom Kläger geleitete GmbH auch diesen Umstand und eine\ndadurch möglicherweise hervorgerufene Bereitschaft, entsprechende Zahlungen zu leisten, hat\nzu nutze machen wollen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Eintragung in dem von\nder GmbH geführten Register für die dort verzeichneten Firmen, wenn überhaupt, so nur mit\neinem äußerst geringen wirtschaftlichen Nutzen verbunden war - eingetragen waren nur\nsolche kürzlich in das Handelsregister aufgenommene Firmen, die den Zweck der\nVerfahrensweise der GmbH verkannt hatten -, dass aber der als Gegenleistung verlangte\nBetrag weit über dem lag, der für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger oder für die\nAufnahme in ein seriös geführtes privates gewerbliches Register zu zahlen ist. Unter\nBerücksichtigung all dieser Umstände besteht kein Zweifel daran, dass die beschriebene\nVorgehensweise der GmbH, für die der Kläger verantwortlich ist, sitten- und\nwettbewerbswidrig war.\n\n43\n\nVgl. zu dieser Beurteilung in einem ähnlich gelagerten Fall auch\nBundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. Oktober 1993 - I ZR 293/91 -,\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 123,\nSeite 330 ff.\n\n44\n\nDie hieraus folgende Unzuverlässigkeit des Klägers und die Erforderlichkeit der\nUntersagung zum Schutz der Allgemeinheit (§ 35 Abs. 7 a Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1\nSatz 1 GewO) lassen sich nicht mit dem Hinweis darauf in Abrede stellen, dass die\nEmpfänger der genannten Anschreiben und andere betroffene Stellen ihre zivil- und vor allem\nauch wettbewerbsrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilrechtsweg geltend machen können. Die\nVoraussetzungen für ein Einschreiten aufgrund des § 35 Abs. 1 und Abs. 7 a GewO sind in\ndiesen Fällen nicht erst dann gegeben, wenn Vorschriften des Straf- oder des\nOrdnungswidrigkeitenrechts verletzt sind.\n\n45\n\n So aber Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand:\n1. Januar 2002, § 35 GewO, Randnummer 62 (mit weiteren\nNachweisen).\n\n46\n\nOb Letzteres hier der Fall ist, kann daher auch in diesem Zusammenhang offen\nbleiben.\n\n47\n\nDie Beurteilung des Klägers als unzuverlässig gründet sich maßgeblich auf die Prognose,\ner werde das untersagte Gewerbe zukünftig nicht ordnungsgemäß betreiben. Diese\nEinschätzung war bei Erlass des Widerspruchsbescheides (und ist auch jetzt noch) wegen des\nUmfanges und der Planmäßigkeit des oben beschriebenen sitten- und wettbewerbswidrigen\nVerhaltens gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entsprechende unlautere\nVerhaltensweisen zukünftig unterlassen würde, gab es - abgesehen von der\ngewerberechtlichen Abmeldung des Gewerbes der GmbH beim Beklagten während des\nUntersagungsverfahrens, die ersichtlich zumindest auch den Erlass der\nGewerbeuntersagungsverfügung verhindern sollte - nicht.\n\n48\n\nAus den genannten Gründen ist die Gewerbeuntersagung auch zum Schutze der\nAllgemeinheit erforderlich. Zwar wird bei vereinzelten Verstößen eines Gewerbetreibenden\ngegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1\nbzw. Abs. 7 a GewO nicht in Betracht kommen; in diesen Fällen mögen die Betroffenen, wie\nvon Marcks, aa0, ausgeführt, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sein. Die Rechtslage ist\njedoch anders zu beurteilen, wenn, wie hier, das unlautere Verhalten einen großen Umfang\nangenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer\ngegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu\nverschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen.\nBei dieser Sachlage ist die Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich,\nweil eine unbestimmte Vielzahl von Empfängern der oben beschriebenen Schreiben als Teil\nder Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet sind. Wie\nder Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Äußerungen verschiedener\nEmpfänger der fraglichen \"Angebotsschreiben\" zeigt, sind einzelne Gewerbetreibende\nüberfordert, wenn es darum geht, die unlauteren Praktiken des Klägers und der von ihm\ngeführten GmbH zukünftig zu unterbinden und damit die sittenwidrige Schädigung weiterer\nTeile der Allgemeinheit zu verhindern.\n\n49\n\nVgl. hierzu auch Hessischer Verwaltungsgeichtshof, Beschluss vom\n28. September 1990 - 8 TH 2071/90 -, Gewerbearchiv 1991,\nSeite 28.\n\n50\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Notwendigkeit, dem Kläger die\nselbständige Ausübung des zumindest bis Februar 2001 von der GmbH betriebenen Gewerbes\nzu untersagen, ergeben sich nicht daraus, dass er bislang nur in leitender unselbständiger\nFunktion für diese Gewerbeausübung verantwortlich war. Die durch § 35 Abs. 7 a GewO\nermöglichte Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf den Kläger als Vertreter der GmbH war\ndeshalb erforderlich, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er die untersagte Tätigkeit als\nselbständiger Gewerbetreibender fortsetzen würde. Auch insoweit ist auf den Umfang und auf\ndie Zielgerichtetheit der unlauteren Geschäftspraktiken der Firma C1 GmbH\nhinzuweisen, die maßgeblich vom Kläger als ihrem organschaftlichen Vertreter gesteuert\nwaren. Bereits deshalb ließ sich nicht ausschließen, dass diese Handlungen als selbständiger\nGewerbetreibender fortsetzen würde. Es kommt nicht darauf an, ob sich ein zusätzliches Indiz\nfür die Wahrscheinlichkeit einer solchen gewerblichen Betätigung durch den Kläger daraus\nherleiten ließ, dass er - worauf Erkenntnisse in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten\nhindeuten (vgl. die Blätter 20 bis 45 der Beiakte Heft 1) - zeitweise, von Oktober 1998 bis\nOktober 1999, Geschäftsführer der Firma Q GmbH in A1 gewesen ist, die in ähnlicher\nWeise wie die Firma C1 GmbH gewerblich tätig war und mit ihr zusammengearbeitet\nhat.\n\n51\n\nDas in § 35 Abs. 7 a Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen ist rechtmäßig ausgeübt\nworden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 5) lässt erkennen, dass der\ninsoweit zustehende Entscheidungsspielraum erkannt und mit vertretbaren Erwägungen\nausgeschöpft worden ist.\n\n52\n\nDie gegenüber dem Kläger ausgesprochene Untersagung der Ausübung eines Gewerbes,\nwelches im Zusammenhang mit der Erstellung, Führung und Vermarktung von\nRegisterverzeichnissen steht (Regelung gemäß II. 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung)\nberuht auf § 35 Abs. 7 a Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GewO und ist\nebenfalls rechtmäßig. Im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Klägers und die\nNotwendigkeit dieses Vorgehens zum Schutze der Allgemeinheit gilt das soeben Ausgeführte\nentsprechend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelung notwendig ist, um eine\nUmgehung des unter II. 1. ausgesprochenen Verbotes zu verhindern. Auch insoweit ist das\nder Behörde zustehende Ermessen vertretbar ausgeübt worden. Insbesondere ist auf die\nBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinzuweisen; zu Gunsten des Klägers hat der\nBeklagte von einer umfassenden erweiterten Gewerbeuntersagung abgesehen.\n\n53\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 DM (jetzt: 5.112,92 EUR) für\nden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Regelungen unter II. 1. und 3. der angefochtenen\nOrdnungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2,\n60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(VwVG). Diese Androhung ist ebenfalls rechtmäßig. Mangels einer anders lautenden\nFristbestimmung und in Anbetracht der Anordnung der sofortigen Vollziehung waren diese\nRegelungen sofort zu beachten. Eine Fristsetzung war entbehrlich, weil die Unterlassung\nbisher nicht ausgeübter Tätigkeiten erzwungen werden sollte (§ 63 Abs. 1 Satz 2\nVwVG).\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes\nvom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil die Gründe des\n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-06/1-k-5028-01","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-11-06/1-k-5028-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295566","retrieved":"2026-07-09 03:17:48.564373+00:00"}}