{"status":"available","doknr":"OLD295698","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1029.8L1844.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"8 L 1844/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n2\n\n die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, ihr Angebot auf Abgabe von Milch-Anlieferungs-Referenz-\nmengen zum Übertragungstermin 30. Oktober 2002 zuzulassen,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile \noder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nGemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung (ZPO) sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund \nglaubhaft zu machen.\n\n5\n\nDie Kammer braucht der Frage, ob die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren \nhinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die begehrte einstweilige Anordnung hier \nausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Vorwegnahme der \nHauptsache angezeigt ist, nicht weiter nachzugehen. Denn die Antragstellerin hat \njedenfalls den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nDie Antragsgegnerin ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kammer nicht verpflichtet, das \nAngebot der Antragstellerin vom 01. Oktober 2002 anzunehmen.\n\n7\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 der Verordnung zur Durchführung der \nZusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung - ZAV -) reicht der Anbieter von \nAnlieferungsreferenzmengen bei der Verkaufsstelle, die für den Übergangsbereich \nseines Betriebssitzes zuständig ist, spätestens bis zum 01. Oktober eines \nKalenderjahres für Übertragungen zum 30. Oktober eines Kalenderjahres ein \nschriftliches Angebot ein. In § 9 Abs. 1 Satz 2 ZAV ist bestimmt, welche \nMindestangaben das Angebot enthalten muss. Zudem ist in § 9 Abs. 1 Satz 5 \nNummer 2 ZAV geregelt, dass dem Angebot ein Nachweis der zuständigen \nLandesstelle beizufügen ist, der die in § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzten \nFeststellungen enthalten muss. Die Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist \nsomit Voraussetzung für die Zulassung des Angebots durch die Verkaufsstelle. Liegt \nein Nachweis der zuständigen Landesstelle nicht vor, ist die Verkaufsstelle rechtlich \ngehindert, das Angebot des Anbieters zuzulassen.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin wäre damit zur Berücksichtigung des Angebots der \nAntragstellerin nur dann verpflichtet, wenn die Antragstellerin - auch - einen \nNachweis der zuständigen Landesstelle beigebracht hätte, aus dem hervorgeht, dass \ndie Voraussetzungen für einen Verkauf der Referenzmenge nach § 8 Abs. 3 Satz 2 \nNr. 1 und 3 und Satz 3 ZAV gegeben sind und ob und in welcher Höhe bei einer \nÜbertragung ein Einzug nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 3 Satz 7 ZAV zu \nerfolgen hat. Einen entsprechenden Nachweis der Landesstelle hat die \nAntragsgegnerin allerdings weder bis zum Einreichungstermin am 01. Oktober 2002 \nnoch im gerichtlichen Verfahren beigebracht, wobei insoweit weiter zu klären \ngewesen wäre, ob ein nach der Einreichungsfrist vorgelegter Nachweis überhaupt \nnoch berücksichtigungsfähig ist.\n\n9\n\nDer fehlende Nachweis der Landesstelle kann im vorliegenden Verfahren - \nentgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht durch das erkennende \nGericht ersetzt werden, sondern muss, wenn er - wie hier - nicht vorliegt oder versagt \nworden ist, in einem eigenständigen, gegen die zuständige Landesstelle gerichteten \nVerfahren erzwungen werden, weil sich der von der Landesstelle zu erbringende \nNachweis - entsprechend der Verwaltungspraxis des Direktors der \nLandwirtschaftskammer als Landesbeauftragter - als ein selbstständiger \nVerwaltungsakt darstellt. Insoweit handelt es sich nicht um eine lediglich \nverwaltungsintern zu erklärende Maßnahme, über die das Gericht im vorliegenden \nVerfahren - nach Beiladung der zuständigen Landesstelle - erforderlichenfalls mit zu \nentscheiden hätte.\n\n10\n\nDie Frage, ob ein so genannter Mitwirkungsakt einer anderen Behörde als \nselbstständiger Verwaltungsakt angesehen werden kann, ob also hier die \nAntragstellerin den erforderlichen Nachweis der zuständigen Landesstelle \nselbstständig erstreiten muss, beantwortet sich allein nach dem materiellen \nRecht.\n\n11\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar \n1967 \n- V C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 (39); Beschluss vom 04. Dezember \n1974 - 1 WB 57/94 -, DVBl. 1975, 726; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Mai 1985 \n- 6 A 66/84 -, NVwZ 1986, 581 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(Hess.VGH), Urteil vom 25. Februar 1981 - 1 OE 53/80 -, DVBl. 1981, \n1069 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, \nKommentar, 5. Auflage München 1998, § 35 Rdnr. 92.\n\n12\n\nDanach kommt einer Mitwirkungshandlung dann Außenwirkung zu, wenn die \nbeteiligte Behörde nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkung unmittelbar \nnach außen wirken darf, insbesondere ihr die ausschließliche Wahrnehmung \nbestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte \nübertragen worden ist.\n\n13\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - V C 73.64 - a.a.O; \nBeschluss vom 04. Dezember 1974 - 1 WB 57/94 - a.a.O.; Hess. VGH, \nUrteil \nvom 25. Februar 1981 - 1 0E 53/80 -, a.a.0.\n\n14\n\nDies ist bei dem von der zuständigen Landesstelle zu erbringenden Nachweis im \nVerfahren nach § 9 ZAV der Fall.\n\n15\n\nNach § 8 Abs. 1 ZAV erfolgt die flächenlose Übertragung von Anlieferungs-Refe-\nrenzmengen grundsätzlich im Wege des regulierten Verkaufs durch die sogenannten \nVerkaufsstellen. Dabei können Anlieferungs-Referenzmengen nur innerhalb der sich \naus der Anlage zu § 8 Abs. 3 ZAV ergebenden Übertragungsbereiche übertragen \nwerden. Übertragbar ist allerdings nur derjenige Teil der dem Anbieter zustehenden \nAnlieferungs-Referenzmenge, der frei ist von Verpächteransprüchen auf Rückgewähr \nnach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 5 Abs. 1 ZAV genannten \nFassung (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZAV), und der nicht nach § 12 Abs. 3 ZAV vom \nPächter übernommen wird oder worden ist (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZAV). Gemäß \n§ 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ZAV obliegt allerdings die entsprechende Überprüfung dieser \nfür einen Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen genannten Voraussetzungen - \nebenso wie die in § 9 Abs. Satz 5 Nummer 2 b) ZAV weiter geregelte Frage des \nEinzugs von Referenzmengen - nicht den Verkaufsstellen, sondern ist den \nLandesstellen übertragen worden, deren Zuständigkeit berührt und deren besondere \nSachkunde deshalb herangezogen wird. Der Antragsgegnerin als Verkaufsstelle ist \neine eigenverantwortliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 \nAbs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV nicht möglich. Vielmehr sind im Zulassungsverfahren \nnach § 9 ZAV insoweit die Feststellungen der zuständigen Landesstelle für die \nVerkaufsstelle bindend, einerlei ob der Nachweis erteilt oder versagt worden ist. \nDamit kommt den Feststellungen der Landesstelle aber nicht nur im Verhältnis zur \nVerkaufsstelle Bindungswirkung, sondern auch in dem Verhältnis zu dem \nbetreffenden Anbieter Aussenwirkung zu, weil sie unmittelbar auf die Rechtsposition \ndes Anbieters \"durchschlagen\".\n\n16\n\nDass der von der Landesstelle zu erbringende Nachweis auf unmittelbare \nRechtswirkungen nach außen gerichtet ist, ergibt sich des weiteren daraus, dass er \nnicht von der Verkaufsstelle im Wege der Amtshilfe eingefordert wird, sondern \nvielmehr vom Anbieter selbst im Verfahren auf Zulassung seines Angebots \nvorzulegen ist. Hieraus folgt zugleich die Kompetenz der Landesstelle, die von ihr \ngetroffenen Feststellungen, die für die Verkaufstelle und den Anbieter bindend sind, \nauch dem Anbieter gegenüber abzugeben und ihm gegenüber einen Verwaltungsakt \nzu erlassen. \n\n17\n\nBei der Zulassung eines Angebots von Anlieferungs-Referenzmengen handelt es \nsich somit um ein Verwaltungsverfahren, das nach der Ausgestaltung des \nVerordnungsgebers in einem mehrstufigen Verfahren zustande kommt. Die einzelnen \nSchritte werden durch den Nachweis des Käufers (der Molkerei), § 9 Abs. 1 Satz 5 \nNummer 1 ZAV, den Nachweis der zuständigen Landesstelle, § 9 Abs. 1 Satz 5 \nNummer 2 ZAV, und die Mitteilung der Verkaufsstelle (Zulassung des Angebots), § 9 \nAbs. 1 Satz 6 ZAV, gekennzeichnet.\n\n18\n\nSchließlich findet § 9 Abs. 1 Satz 5 Nummer 2 ZAV - entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin - auch dann Anwendung, wenn es - wie hier - um die Zulassung \neines Angebots zum Verkauf von Anlieferungs-Referenzmengen geht, die dem \nAnbieter in den sogenannten neuen Bundesländern zugeteilt worden und damit \nregelmäßig frei von Ansprüchen aus Altpachtverträgen sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 \nNummer 2 a ZAV). Denn es ist bereits nichts dafür ersichtlich, dass der \nVerordnungsgeber diese Problematik bei der Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 5 \nNummer 2 ZAV nicht erkannt und nicht mitberücksichtigt hätte, sodass für eine \neinschränkende Gesetzesauslegung hier kein Raum ist. Hinzu kommt, dass der \nNachweis der Landesstelle sich auch auf die Freisetzung von Referenzmengen für \nden Fall einer vorzeitigen Abgabe, sei es durch Übertragung oder Verkauf, erstreckt \nund somit auch für die Zulassung eines Angebots zum Verkauf von \nReferenzmengen, die in den neuen Bundesländern zugeteilt worden sind, von \nBedeutung ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 b ZAV).\n\n19\n\nHiervon ausgehend braucht die Kammer der Frage, ob die Antragstellerin ihren \nBetriebssitz, auf den es für die Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Angebot der \nAntragstellerin anzunehmen, maßgeblich ankommt, nach L. , das unstreitig im \nZuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin liegt, verlegt hat, ebenfalls nicht weiter \nnachzugehen. Lediglich ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass es für die \nBestimmung des Betriebssitzes nicht auf die formale Bestimmung durch die \nGesellschafter im Wege des Gesellschafterbeschlusses ankommt, sondern das im \nRahmen der ZAV der Ort der tatsächlichen Betriebsausübung maßgeblich sein \ndürfte. \n\n20\n\nvgl. hierzu auch: VG Osnabrück, Beschluss vom 01. Juli 2000 - 2 B \n40/02 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom \n11. Juli 2002 - 10 ME 123/02 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295698","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-29/8-l-1844-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295698","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295698","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-29/8-l-1844-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295698","retrieved":"2026-07-09 03:18:00.501880+00:00"}}