{"status":"available","doknr":"OLD295731","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1025.12K2293.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-10-25","aktenzeichen":"12 K 2293/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist nigrischer Staatsangehöriger und stellte am 17. August 1998 einen \nAsylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) erkannte den Kläger mit Bescheid vom 24. August 1998 als \nAsylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vorliegen. Das erkennende Gericht hob diesen Bescheid \nmit Urteil vom 30. Juni 2000 auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) mit Beschluss vom 1. August 2001 ab.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 9. August 2001 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, \nzum Vorliegen von Abschiebungshindernissen Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte \nin mehreren Schreiben unter Beifügung entsprechender Atteste mit, dass er \ngesundheitliche Probleme habe. So leide er ausweislich eines Attestes des \nInternisten Dr. J. E. N. 1 vom 6. November 2001 an einer chronischen \nRefluxösophagitis. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. Barbara N 2 stelle hierzu \nin ihrem Attest vom 13. November 2001 fest, dass diese Krankheit einer \nlebenslangen medikamentösen Therapie bedürfe und dass die nicht ausreichende \nBehandlung zu einer Zellveränderung und diese wiederum zu einer Krebserkrankung \nan der Speiseröhre führen könne. Er habe zudem ausweislich des Attestes des \nArztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Egbert L. vom 12. \nNovember 2001 auch psychische Probleme.\n\n4\n\nDas Bundesamt stellte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger \nzugleich unter Fristsetzung und Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Zur \nBegründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die geltend \ngemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht die Feststellung eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnten. Denn die \npsychischen Probleme des Klägers seien nach dem Attest des Arztes L. nicht als \nschwerwiegende psychische Angsterkrankung anzusehen und selbst bei \nNichtbehandlung der Refluxösophagitis sei die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen \nErkrankung äußerst gering.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 17. Juni 2002 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das erkennende Gericht mit \nBeschluss vom 10. Juli 2002 abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung \nwird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den \nBeschluss verwiesen. \n\n6\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen zu seinen \ngesundheitlichen Problemen und legt zum Nachweis zwei Atteste des Facharztes \nEgbert L. vom 19. September 2002 und der Ärztin Dr. Barbara N 2 vom 6. \nSeptember 2002 vor. Ergänzend weist er noch darauf hin, dass er weiter exilpolitisch \nals Vorstandsmitglied im \"Verein zur Wiederherstellung der Demokratie in Niger\" tätig \nsei und sich als Redner und aktiver Teilnehmer an verschiedenen Veranstaltungen \nsowie im Zusammenhang mit der Verhaftung des nigrischen Menschenrechtlers C 2 \nin besonderer Weise exponiert habe. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. \n3 Satz 2 VwGO auf die Schriftsätze seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli \n2002 und vom 15. Oktober 2002 sowie auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung verwiesen.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2002 zu \nverpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist auf den angefochtenen Bescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n15\n\nSoweit die Klage auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist, ist sie als \nVerpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. \nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen.\n\n16\n\nDer Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg auf eine ihm drohende Verfolgung \nwegen seiner exilpolitischen Aktivitäten berufen. Denn es besteht weder eine \nkonkrete Gefahr, dass dem Kläger deswegen in seinem Heimatland Folter (§ 53 Abs. \n1 AuslG) oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung durch \nden nigrischen Staat (§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 3 der Konvention zum \nSchutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -) \ndroht noch besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im \nSinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. \n\n17\n\nDenn den vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, dass nigrischen Asylbewerbern bei einer Rückkehr nach Niger aufgrund \nihrer exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland politische Verfolgung drohen könnte. \nVielmehr ist allen Auskünften übereinstimmend zu entnehmen, dass kein Fall \nbekannt geworden ist, wonach ein nigrischer Asylbewerber unter dem gegenwärtigen \nRegime bei einer Rückkehr nach Niger wegen exilpolitischer Aktivitäten verfolgt \nworden wäre. \n\n18\n\nVgl. Auswärtiges Amt an VG Arnsberg vom 23. März 2001; amnesty \ninternational an das VG Arnsberg vom 6. März 2001; Institut für Afrika-\nKunde an das VG Arnsberg vom 1. März 2001.\n\n19\n\nAngesichts der völlig fehlenden Referenzfälle besteht daher keine hinreichende \nWahrscheinlichkeit für eine drohende politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer \nAktivitäten. Die Kammer entscheidet dementsprechend in ständiger \nRechtsprechung,\n\n20\n\nvgl. etwa die Urteile vom 30. Juni 2000 -12 K 97/00.A -, vom 23. \nFebruar 2001 - 12 K 283/00.A -, vom 15. Juni 2001 - 12 K 2508/99.A - \nund vom 25. Januar 2002 - 12 K 703/01.A -\n\n21\n\nin Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n22\n\nvgl. Beschluss vom 10. April 2001 - 11 A 13/01.A -,\n\n23\n\ndass aus Niger stammende Asylbewerber wegen regimekritischer Äußerungen \noder anderer exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, bei einer Rückkehr politisch \nverfolgt zu werden.\n\n24\n\nDer vorliegende Fall gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Auch \nden neuesten der Kammer vorliegenden Erkenntnissen lassen sich keine \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass der nigrische Staat regimekritische \nÄußerungen oder exilpolitische Aktivitäten nunmehr zum Anlass nimmt, um gegen \nnigrische Asylbewerber bei Rückkehr vorzugehen.\n\n25\n\nVgl. den Jahresbericht des Institutes für Afrika-Kunde im Afrika-\nJahrbuch 2001.\n\n26\n\nDas Fehlen aller Referenzfälle könnte zwar darauf zurückzuführen sein, dass \nbisher nigrische Asylbewerber, die Exilpolitik betrieben haben, noch nicht \nzurückgekehrt sind. Selbst wenn dem so wäre, ist die Kammer jedoch davon \nüberzeugt, dass regimekritische Äußerungen oder exilpolitische Aktivitäten \nzumindest in dem vom Kläger betriebenen Umfang nicht zu Maßnahmen des \nnigrischen Staates, die die Feststellung eines Abschiebungshindernisses \nrechtfertigen könnten, führen werden. Denn die Wahrscheinlichkeit bei einer \nRückkehr nach Niger repressiven Maßnahmen des nigrischen Staates unterworfen \nzu werden, dürfte umso größer sein, als sich in der exilpolitischen Betätigung eine \nstaatsfeindliche Gesinnung des Asylbewerbers offenbart. Dabei dürfte auch eine \nRolle spielen, inwieweit die exilpolitische Betätigung geeignet ist, das Ansehen des \nnigrischen Staates im Ausland zu schädigen und/oder die nigrische Regierung zu \ngefährden. Umgekehrt sinkt die Gefahr in dem Maße, wie die exilpolitische \nBetätigung offensichtlich lediglich inszeniert wird, um das Asylbegehren zu stützen, \nalso dazu dient, den Aufenthalt im Ausland weiter zu verlängern. \n\n27\n\nBei Berücksichtigung dieser Überlegungen führen die Aktivitäten des Klägers \nnach Überzeugung der Kammer nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu \neiner Gefährdung. Soweit der Kläger sich auf seine Mitgliedschaft und \nVorstandstätigkeit im Verein zur Wiederherstellung der Demokratie in Niger beruft, ist \ndavon auszugehen, dass es auch für die Machthaber in Niger erkennbar ist, dass \ndiese Tätigkeiten regelmäßig dazu dienen sollen, die Erfolgsaussichten in den \nAsylverfahren zu steigern. Diese Aktivitäten sind nicht geeignet, das Ansehen des \nnigrischen Staates im Ausland ernsthaft zu schädigen oder die nigrische Regierung \nernsthaft zu gefährden. Hierzu ist im Einzelnen folgendes festzustellen: \n\n28\n\nDie Aktivitäten des Vereins und seiner Mitglieder, die dem Gericht inzwischen \naus einer Vielzahl von Verfahren nigrischer Asylbewerber bekannt sind, lassen sich \nim Wesentlichen in drei Kategorien zusammenfassen. Zum einen finden \nvereinsinterne Veranstaltungen und Begegnungen statt, die mangels \nÖffentlichkeitsbezug nicht zu einer Gefährdung führen können. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus dem Umstand, dass sich Vereinsmitglieder immer wieder \ngegenseitig bestätigen, dass diese Treffen ausspioniert werden (vgl. die Aussage \ndes nigrischen Asylbewerbers Moutari E. Bl. 45 der Verfahrensakte) . Denn \nunabhängig vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen ergibt sich aus dem \nUmstand der Beobachtung noch nicht zugleich eine Erhöhung der (angeblichen) \nGefährdung. Denn mangels Öffentlichkeit der Treffen ist nicht ersichtlich, dass diese \nVeranstaltungen zu einer Gefährdung des Ansehens des nigrischen Staates in \nEuropa führen könnte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass von \ndiesen Versammlungen eine konkrete Gefahr für den Fortbestand der nigrischen \nRegierung ausgehen könnte. Zum zweiten sendet der Verein von \nVorstandsmitgliedern, u.a. vom Kläger, unterzeichnete Protestschreiben, Aufrufe und \nKommuniques an nigrische Amtsinhaber oder an Medien wie Radio Anfani. Da diese \nSchreiben regelmäßig an die nigrischen Machthaber persönlich gerichtet sind und - \nsoweit ersichtlich - über die angeschriebenen Medien auch nicht publiziert worden \nsind, sind sie nicht geeignet, das Ansehen des nigrischen Staates im Ausland zu \ngefährden oder die Machtposition der nigrischen Regierung in Frage zu stellen. \nDiesen Schreiben (vgl. etwa das Schreiben vom 9. 4.2002 - Bl. 24 der \nVerfahrensakte) lässt sich insoweit zwar eine durchaus regimekritische Haltung, aber \nkeinesfalls eine staatsfeindliche Gesinnung entnehmen. Zum dritten führt der Verein \nregelmäßig Demonstrationen vor der nigrischen Botschaft in Bad H durch, über die \nauch in der lokalen Presse oder über die Deutsche Welle berichtet wird. Diese \nDemonstrationen einiger nigrischer Asylbewerber vor der Botschaft sind auf Grund \nder fehlenden Öffentlichkeitswirksamkeit und Masse ebenfalls nicht geeignet, die \nWahrscheinlichkeit der Gefährdung zu erhöhen. So sollen am 10. April 2002 nur 12 \nDemonstranten in Bad H demonstriert haben. Dass diese Demonstrationen im \nWesentlichen der Steigerung der Erfolgsaussichten in den Asylverfahren dienen, \ndürfte auch den Mitarbeitern der nigrischen Botschaft nicht verborgen bleiben. Dies \nzeigt sich schon allein an dem Umstand, dass bei diesen Demonstrationen \nregelmäßig ein Mitarbeiter der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers \nanwesend ist (vgl. Bl. 28 der Verfahrensakte). \n\n29\n\nNach alledem können die exilpolitischen Aktivitäten und regimekritischen \nÄußerungen des Klägers nicht die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungshindernissen rechtfertigen.\n\n30\n\nAuch die gesundheitlichen Probleme des Klägers können das Vorliegen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht rechtfertigen. Soweit \nder Kläger an einer Refluxösophagitis leidet und psychische Probleme hat, kann zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die Ausführungen \nim Bescheid des Bundesamtes und auf die Ausführungen des Gerichtes in dem \nBeschluss vom 10. Juli 2002 - 12 L 1060/02.A - verwiesen werden. Die Kammer hält \nauch unter Berücksichtigung der neueren ärztlichen Bescheinigungen der Frau Dr. \nMoser vom 6. September 2002 und des Facharztes L. vom 19. September 2002 \nan diesen Ausführungen fest. Denn die ärztliche Bescheinigung der Frau Dr. N1. \nenthält keine neuen Erkenntnisse und beschränkt sich auf die Wiederholung der \nfrüheren ärztlichen Bescheinigung und auf eine Auflistung der dem Kläger \nverschriebenen Medikamente. Auch aus dieser Bescheinigung ergibt sich kein \nAnhaltspunkt dafür, dass dem Kläger auf Grund der unzureichenden \nBehandlungsmöglichkeiten im Niger alsbald nach einer Rückkehr eine wesentliche \noder gar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. \nAuch das Attest des Facharztes L. vom 19. September 2002 kann zu keiner \nanderen Beurteilung führen, weil auch dieser Bescheinigung nicht hinreichend \ndeutliche Angaben zur erforderlichen weiteren Behandlung und Medikamentation \nsowie zu einem möglichen Krankheitsverlauf bei Nichtbehandlung des \nKrankheitsbildes zu entnehmen sind. Die Bescheinigung geht zudem auch noch von \nfalschen Annahmen aus, denn der Arzt bescheinigt, dass mit einer ambulanten \nPsychotherapie begonnen worden sei. Dies ist nach den Angaben des Klägers in \nder mündlichen Verhandlung jedoch nicht der Fall. In diesem Zusammenhang ist \nweiter festzustellen, dass sich die Behandlung nach den eigenen Angaben des \nKlägers darauf beschränkt, dass der Kläger den Arzt ca. alle 3 -4 Monate aufsucht, \ndort ein kurzes Gespräch führt und dann ein Rezept zum Bezug von Medikamenten \nerhält. Angesichts dieser \"Behandlung\" ist weiter nicht davon auszugehen, dass die \npsychischen Probleme des Klägers so schwerwiegend sind, dass bei \nNichtbehandlung alsbald eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist.\n\n31\n\nHat der Kläger nach alledem keinen Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens von Abschiebungshindernissen, so hat das Bundesamt in nicht zu \nbeanstandender Weise auf der Rechtsgrundlage von §§ 39, 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG die Abschiebungsandrohung erlassen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-25/12-k-2293-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-25/12-k-2293-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295731","retrieved":"2026-07-09 03:18:03.043380+00:00"}}