{"status":"available","doknr":"OLD295946","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1008.11K4458.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"11 K 4458/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin führte im Jahr 2001 vom Beklagten genehmigte Umbau- und \nRenovierungsarbeiten an dem an dem von ihr unterhaltenen Kindergarten in I. , \nB.-Weg durch. Für die Erteilung der Baugenehmigung forderte der Beklagte von der \nKlägerin mit Bescheid vom 18.06.2001 die Zahlung einer Gebühr in Höhe von \n3.666,00 DM\n\n3\n\nDagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2001 Widerspruch ein, zu \ndessen Begründung sie angab: Kirchengemeinden seien bei dem Betrieb von \nKindergärten von Gebühren befreit. Es handele sich dabei um eine Tätigkeit, die in \nden Kernbereich des hoheitlichen Handelns der Kirchen falle. Der Betrieb von \nkirchlichen Kindergärten falle daher unter die Vorschrift des § 54 AO. Dieser \nAuffassung habe sich auch das Bundesministerium der Finanzen in einem Schreiben \nvom 10.02.2000 angeschlossen.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2001 wies die Bezirksregierung Arnsberg \nden Widerspruch als unbegründet zurück und gab zur Begründung im Wesentlichen \nan: Die Ermächtigungsgrundlage für die geforderten Gebühren ergebe sich aus §§ 1 \nZiffer 1, 2 Abs. 2 GebG NRW i.V.m. den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT). Die Gebührenschuld werde von der Klägerin \nweder dem Grunde noch der Höhe nach in Abrede gestellt. Die Klägerin könne sich \nauch nicht mit Erfolg auf den Ausnahmetatbestand der persönlichen \nGebührenbefreiung des § 8 GebG NRW berufen. Insofern fehle es an dem von § 8 \nAbs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO geforderten Tatbestandsmerkmal, dass die \nAmtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dienen müsse. Dies \nsei bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die bauliche \nUmgestaltung eines als Kindergarten genutzten Gebäudes nicht der Fall. Dabei \nhandele es sich um ein Bauvorhaben der Kirche im Bereich der allgemeinen Bildung \nund der sozialen Betreuung (wie z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser), die \nauch von anderen Organisationen, Verbänden und Vereinen ohne \nGebührenbefreiung ausgeführt würden. Für die Bereiche, in denen Kirchen -wie hier- \ngemeinnützige oder mildtätige Aufgaben im Sinne der §§ 52, 53 AO wahrnähmen, \nkomme daher eine Gebührenbefreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GebG NRW nicht in \nBetracht. Auch der von der Klägerin angeführte Erlass des Bundesministeriums der \nFinanzen rechtfertige keine für die Klägerin günstigere Beurteilung der Sach- und \nRechtslage. Dieser Erlass beziehe sich nicht auf die Gebührenfreiheit für \nKindergärten. Darin werde lediglich klar gestellt, dass diese Einrichtungen kein \nBetrieb gewerblicher Art und somit steuerlich anders zu behandeln seien. \n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin am 09.11.2001 die vorliegende Klage erhoben, zu \nderen Begründung sie ergänzend vorträgt: Der Betrieb eines kirchlichen \nKindergartens verfolge eigene besondere kirchliche (pastorale) Zwecke, nämlich die \nWahrnehmung religiöser Früherziehung. In diesem Kernbereich kirchlicher Tätigkeit \ngebe es keinen Wettbewerb mit Kindergärten ohne religiöse Zwecksetzungen, weil \ndiese von weltlichen Kindergärten von vornherein nicht wahrgenommen würden. \nDaher werde der Betrieb von kirchlichen Kindergärten auch von der Regelung des \n§ 54 AO erfasst und kirchliche Träger seien bei Baugenehmigungsverfahren von \nGebühren zu befreien.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n den Gebührenbescheid des Beklagten vom 18.06.2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n08.10.2001 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages gibt er im Wesentlichen an: Die \nBaugenehmigung für den Umbau und die Renovierung des Kindergartens diene nicht \nder unmittelbaren Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 AO. Auch \nverdeutliche die Existenz anderer Träger von Kindergärten, dass es sich hier gerade \nnicht um einen solchen unmittelbaren kirchlichen Zweck handele. Das \nreligionspädagogische Konzept des Kindergartens, welches die Klägerin als \nentscheidenden Unterschied zu anderen Kinderbetreuungseinrichtungen anführe, \nbegründe auch keine andere Bewertung des Zwecks als unmittelbar kirchlichen. \nUnterschiedliche pädagogische Ansätze der Kindergartenbetreiber seien nicht \ngeeignet, die Zielbestimmung der Einrichtung \"Kindergarten\" im Kern zu verändern. \nDer eigentliche Kern des Unternehmens, die Betreuung von Kindern gegen Entgelt, \nwerde davon nicht berührt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt.der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der \nangefochtene Gebührenbescheid vom 18.06.2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 08.10.2001 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n14\n\nAls Rechtsgrundlage für die verfahrensgegenständliche Gebührenerhebung des \nBeklagten kommen allein die §§ 1 Absatz 1, 2 des Gebührengesetzes Nordrhein-\nWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GebG NRW) i.V.m. \nder Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO) \nvom 05.01.1980 in der zum Zeitpunkt der Beendigung der Überprüfungsmaßnahmen \ngültigen Fassung der 24. Verordnung zur Änderung der AVwGebO vom 09.05.2000 \nsowie den Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.2.3 des dazugehörigen Allgemeinen \nGebührentarifs Nordrhein-Westfalen (AGT) in Betracht.\n\n15\n\nNach der Tarifstelle 2.4.1.3 des AGT ist für die Entscheidung über die Erteilung \nder Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne \ndes § 68 Abs. 1 Satz 3 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO \nNRW) eine Gebühr in Höhe von 13 v. T. der Rohbausumme zu erheben. Die Gebühr \nfür die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für die Änderung von \nGebäuden im Sinne der Tarifstelle 2.4.1.3 AGT beträgt nach der Tarifstelle 2.4.2.3 \ndes AGT 13 v.T. der Herstellungssumme. Die tatbestandlichen Voraussetzungen \ndieser Gebührenregelung sind vorliegend gegeben; dies steht zwischen den \nBeteiligten auch nicht im Streit. Der Beklagte hat auf Veranlassung der Klägerin (vgl. \n§ 13 Abs. 1 Ziffer 1 GebG NRW) die Baugenehmigung für den Umbau und die \nRenovierung des Kindergartens in I. zu Gunsten der Klägerin erteilt. Bedenken \nhinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühr sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n16\n\nSteht somit fest, dass die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur \nZahlung der Gebühren für die von ihr begehrte Baugenehmigung herangezogen \nworden ist, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 \nGebG NRW von der Zahlungsverpflichtung befreit zu sein. \n\n17\n\nNach dieser Vorschrift sind die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des \nöffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung \nkirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient, von \nVerwaltungsgebühren befreit. Gemäß § 54 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft \nkirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine \nReligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu \nfördern. Kirchliche Zwecke sind gemäß § 54 Abs. 2 AO insbesondere die Errichtung, \nAusschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern, die Ausbildung von \nGeistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des \nAndenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung \nder Geistlichen; Kirchenbeamten, die Alters- und Behindertenversorgung für diese \nPersonen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.\n\n18\n\nZu diesen kirchlichen Zwecken sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, die im \nZusammenhang mit baulichen Maßnahmen an einem konfessionellen Kindergarten \nanfallen, nicht hinzuzuzählen. Die hier aufgeworfene Frage der persönlichen \nGebührenbefreiung kirchlicher Träger eines Kindergartens ist bereits Gegenstand \nobergerichtlicher Entscheidungen gewesen. Das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 15.09.1975 (Az.: II A \n251/74) entschieden, dass nach § 8 Abs. 1 Nr.5 GebG NRW die Kirchen und \nReligionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bei Bauvorhaben im Bereich von \nBildung und sozialer Betreuung (z.B. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser) \nnicht von der Zahlung der Baugenehmigungsgebühren befreit sind. Dieser \nRechtsauffassung des OVG NRW ist das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) mit \nBeschluss vom 10.06.1977 (Az.: VII B 153.75) beigetreten.\n\n19\n\nIn einem weiteren Urteil vom 22.01.1979 (II A 1065/78) hat das OVG NRW \ndarauf hingewiesen, dass zwischen den Bereichen der allgemeinen und der \nreligiösen Bildung differenziert werden muss, und nur im zuletzt genannten Bereich \neine Gebührenbefreiung in Betracht kommt. Das OVG NRW hat zur Begründung \nweiter ausgeführt:\n\n20\n\n\"Diese (die religiöse Bildung -Anmerkung des Gerichts) unterscheidet sich ihrem \nWesen nach, also entscheidend, von der auch in konfessionellen Schulen und \nKindergärten vermittelten allgemeinen Bildung. ... Konfessionelle Schulen und \nKindergärten dienen, wenn auch auf der Grundlage der Religion und als Mittel zu \nderen Darstellung, der Vermittlung von Bildungswerten, wie sie in wesentlichen \nTeilen auch von anderen - öffentlichen und privaten - Schulen und Kindergärten \nverbreitet werden. Demgemäß stehen Schulen und Kindergärten sowie \nKrankenhäuser in der Trägerschaft von Kirchen und anderen Organisationen im \nAllgemeinen den Benutzern ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zu der \nbetreffenden Kirche oder Organisation offen. Darüber hinaus nehmen in solchen \nkonfessionellen Einrichtungen religiöse Übungen im Verhältnis etwa zur \nBeschäftigung der Kinder, zum Unterricht der Schüler und zur Pflege der Kranken \nnur einen geringen Raum ein; die Teilnahme daran ist, jedenfalls für Angehörige \nanderer Bekenntnisse, freiwillig.\"\n\n21\n\nDiese Argumentation hält das erkennende Gericht nach wie vor für tragend. Eine \nNeubewertung ist ungeachtet der inzwischen vergangenen Zeit und auch bei \nBerücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht geboten, weil insoweit keine \nentscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen bzw. \ngesellschaftlichen Wandlungen eingetreten sind.\n\n22\n\nIn tatsächlicher Hinsicht sind nach der Auffassung des Gerichts keine \nwesentlichen Änderungen konzeptioneller oder funktioneller Art bei dem Betrieb der \nEinrichtung Kindergarten festzustellen. Unverändert nehmen Kindergärten, \ngleichgültig ob sie einer kirchlichen oder einer weltlichen Trägerschaft unterfallen, \nvorrangig einen allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag wahr, der nunmehr \ndem Leitbild des § 22 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) entspricht. Nach \nAbs. 1 dieser Vorschrift soll in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in \ndenen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags (Tageseinrichtungen) \naufhalten, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII \nnormiert, dass die Aufgabe die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes \numfasst. Das Leistungsangebot soll sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII \npädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien \norientieren.\n\n23\n\nWährend unter Betreuung vor allem die Versorgung und Aufsicht zu verstehen \nist, stehen Bildung und Erziehung in einem inneren Zusammenhang und sind je nach \nVerständnis auch teilidentisch. Der Begriff der Bildung umreißt vorrangig den Bereich \nder Wissensvermittlung, während Erziehung vor allem die Weitergabe sozialer, \nethischer und religiöser Wertvorstellungen umfasst.\n\n24\n\nVgl. dazu: Struck, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ \nStruck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, \n2. Aufl. 2000, § 22 Rdnr. 15.\n\n25\n\nDiesen bundesrechtlichen Vorgaben folgend hat der Landesgesetzgeber in § 2 \nAbs. 1 Satz des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) normiert, dass \nein Kindergarten eine sozialpädagogische Einrichtung ist und neben der \nBetreuungsaufgabe einen eigenständigen Erziehung- und Bildungauftrag als \nElementarbereich des Bildungssystems hat.\n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der gesetzlich so umrissene Aufgabenbereich der \nKindergärten sich gesellschaftlich grundlegend gewandelt haben könnte und in der \nLebenswirklichkeit nunmehr die religiöse Früherziehung zur Kernaufgabe dieser \nErziehungsstätten geworden wäre, sind nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits der \nUmstand, dass nach wie vor Kindergartenkinder in konfessioneller Hinsicht keine \nhomogene Gruppe bilden. Vielmehr ist es -soweit ersichtlich- unverändert üblich, \ndass Kindern unterschiedlicher Konfession sowohl christlicher als auch anderer \nGlaubensgemeinschaften und Kindern nichtkonfessioneller Eltern der Zugang zu \nKindergärten gleichermaßen offen steht. Feststellbar ist auch nicht, dass das \nErziehungspersonal in konfessionellen Kindergärten im Allgemeinen die \npädagogischen Grundlagen aufweist, die für eine schwerpunktmäßig religiöse \nErziehung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren erforderlich sind. Schließlich \nliegen keine verwertbaren Erkenntnisse dahingehend vor, dass die religiöse \nFrüherziehung ihrem Umfang nach tatsächlich einen Schwerpunkt in der Konzeption \ndes Kindergartenalltages darstellt und es hätte einer eingehenden und \nnachvollziehbaren Darlegung bedurft, wie bei der Zielgruppe von 3- bis 6-jährigen \nKindern eine sinnvolle und ernsthafte Vermittlung überwiegend religiöser Werte und \nInhalte erfolgt bzw erfolgen soll.\n\n27\n\nAuch die Klägerin hat im hier zur Beurteilung stehenden Fall keine Tatsachen \nvorgetragen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass in dem von ihr \nbetriebenen katholischen Kindergarten überwiegend eine religiöse Früherziehung im \nSinne eines Religionsunterrichtes (vgl. § 54 Abs. 2 AO) stattfindet, die sämtliche \nweiteren Bereiche des umfassenden Bildungs- und Erziehungsauftrages der \nKindergärten überlagert und diese als nachrangig erscheinen lässt.\n\n28\n\nDer in dem von der Klägerin angeführten Gutachten des Prof. Dr. Wolfgang \nSchön, \n\n29\n\n vgl. Schön, Kirchliche Hoheitsbetriebe, \nveröffentlicht in: Deutsche Steuer-Zeitschrift \n(DStZ), 1999,701 ff., \n\n30\n\nenthaltene Hinweis auf das kirchliche Selbstverständnis, wonach der kirchliche \nKindergarten in seinem (religions)pädagogischen Konzept Inhalte verfolge, die über \ndie Bildung und Erziehung in staatlichen oder freigemeinnützigen \nKindereinrichtungen hinausgehen,\n\n31\n\n vgl. Schön, a.a.O., S. 706,\n\n32\n\nvermag eine genaue Darlegung des Inhalts des Konzepts und die Art und Weise \ndessen tatsächlicher Umsetzung sowie detaillierte Angaben hinsichtlich des \nzeitlichen Umfangs der religiösen Unterweisung durch die Klägerin bezogen auf den \nhier in Rede stehenden Kindergarten nicht zu ersetzen. Es liegt auf der Hand, dass \nbei der Gesetzesauslegung und -anwendung nicht die subjektive Sichtweise der \nkirchlichen Träger maßgeblich ist. Die Ausführungen des Prof. Schön sind daher \nzunächst Behauptungen, die durch tatsächliche Umstände nicht belegt werden, \nsodass sie insgesamt nicht geeignet sind, die zuvor angeführte obergerichtliche \nRechtsprechung in Frage zu stellen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in \nkirchlichen Kindergärten die Vermittlung religiöser Werte regelmäßig einen höheren \nStellenwert haben wird als bei Kindergärten in nicht kirchlicher Trägerschaft. \nGleichwohl rechtfertigt dieser Umstand mit Blick auf die überwiegend identische \nAufgabenwahrnehmung durch die Kindergärten keine gebührenmäßige Bevorzugung \nder kirchlichen Kindergartenträger. Denn auch mit Rücksicht auf diese Besonderheit \ndienen konfessionelle Kindergärten nicht \"kirchlichen Zwecken\" im Sinne des § 8 \nAbs. 1 Nr. 5 GebG NRW i.V.m. § 54 AO. Sie bleiben vielmehr ein grundlegender \nBestandteil des (allgemeinen) Bildungssystems, wie die oben angeführten \nRegelungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und des § 2 Abs. 1 Satz 1 GTK \nverdeutlichen.\n\n33\n\nSchließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem \nSchreiben (Az.: IV C 6 - S 2706 - 86/99) des Bundesministeriums der Finanzen vom \n10.02.2000 an das Kommissariat der Deutschen Bischöfe nicht schließen lässt, das \nkirchliche Kindergärten generell von Gebühren zu befreien seien. Das \nBundeministerium der Finanzen hat in diesem Schreiben lediglich zum Ausdruck \ngebracht, dass die Unterhaltung von Kindergärten kein Betrieb gewerblicher Art sei \nund daher die Frage der Erhebung von Körperschafts- oder Gewerbesteuer erörtert \nwerden müsse. Für die Beantwortung der Frage, ob kirchliche Kindergartenträger \nvon landesrechtlichen (Verwaltungs-)Gebühren zu befreien sind, lässt sich mit Blick \nauf die angesprochenen unterschiedlichen Abgabenbereiche ersichtlich nichts \nherleiten.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-08/11-k-4458-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-08/11-k-4458-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295946","retrieved":"2026-07-09 03:18:21.441530+00:00"}}