{"status":"available","doknr":"OLD295964","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1007.1L1444.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-10-07","aktenzeichen":"1 L 1444/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen \ndie Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwanges in der \nOrdnungsverfügung vom 13. August 2002 wird angeordnet. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, der \nAntragsgegner zu einem Fünftel. \n\n Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers, \n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 15 August 2002 \nund einer evtl. nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. August 2002 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n3\n\nist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) zulässig, \naber nur im aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang, nämlich bezüglich der \nZwangsmittelandrohung, begründet. Soweit er im Übrigen unbegründet ist, ist \nmaßgeblich hierfür, dass sich die Regelungen in dem angefochtenen, auch \nhinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung den besonderen \nBegründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechenden Bescheid bei \nder in einem Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung als \nrechtmäßig erweisen und zudem kein Grund besteht, den Antragsteller von der \nVollziehung der angefochtenen Regelungen zu verschonen, weil auch die \nInteressenabwägung im Übrigen zu seinen Lasten ausfällt.\n\n4\n\nDer Antragsteller meldete zum 02. Januar 2002 beim Antragsgegner ein \nGewerbe mit der Tätigkeit: „Dienstleistungen im Internet (Internetkurierdienst)\" an. In \nseinem Betrieb nimmt er für die Fa. N. P. (im Folgenden: Fa. N. P. ), \nEinsätze und Wettscheine für Sportwetten entgegen und leitet diese, insbesondere \ndie Wettscheine, „online\" an die Fa. N. P. weiter. Mit der angefochtenen \nVerfügung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, den Betrieb der „Service \nAgentur Sportinformation Onlinekurierdienst\" in der T.------straße in X. fortzuführen \nund forderte ihn auf, den Betrieb spätestens am 17. August 2002, 16.00 h zu \nschließen sowie ihm die Aufgabe des Gewerbes „Dienstleistungen im Internet \n(Internetkurierdienst)\" anzuzeigen. - Rechtsgrundlage der Ordnungsverfügung ist \n§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -; SGV NRW 2060) in der \nFassung der Änderung vom 18. Dezember 2001 (GV NRW S. 870). Nach dieser \nVorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um \neine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder \nOrdnung (Gefahr) abzuwenden. Das polizeiliche Schutzgut der öffentlichen \nSicherheit umfasst nach allgemeiner Ansicht die Unversehrtheit von Leben, Ehre, \nFreiheit und Vermögen der Bürger, weiter die Unverletzlichkeit des Staates, seiner \nEinrichtungen und Veranstaltungen sowie der objektiven Rechtsordnung allgemein. \n\n5\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom: 6. \nOktober 1998 - 1 S 2272/97 -, in: Verwaltungsblätter für Baden-\nWürttemberg (VBlBW) 1999, 101. \n\n6\n\nNach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist das öffentliche \nGlücksspiel grundsätzlich untersagt, es sei denn, dass der Veranstalter über eine \nbehördliche Erlaubnis verfügt. Die maßgebliche Norm des § 284 des \nStrafgesetzbuches - StGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November \n1998 (BGBl I S. 3322, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl \nI S. 3983) bestimmt in ihrem Absatz 1 insoweit, dass mit Freiheitsstrafe bis zu zwei \nJahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich \nein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. \nHierbei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung \ndavon aus, dass Sportwetten tatbestandlich als Glücksspiel einzustufen sind. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 \n- 6 C 2.01 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2001, 2648 = \nGewerbearchiv (GewArch) 2001, 334; Bundesgerichtshof (BGH), Urteil \nvom 14. März 2002 - I ZR 279/99 - NJW 2002, 2175 m. w. N.\n\n8\n\nDabei ist nach Auffassung der Kammer unerheblich, ob hierfür maßgeblich ist, \ndass der Erfolg einer Sportwette überwiegend vom Zufall abhängig ist, \n\n9\n\nvgl. BGH a. a. O\n\n10\n\noder ob bereits der Umstand, dass die Zufälligkeit des Erfolges nicht \nausgeschlossen ist, \n\n11\n\n so offenbar: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG \nLSA), Beschluss vom 28. Januar 2002 - 1 M 2/02 -, \n\n12\n\nden Glücksspielcharakter einer Sportwette ausmacht. Das Zufallselement stellt \nnachvollziehbar den maßgeblichen Anreiz für den Abschluss einer Sportwette dar \nund begründet hierdurch letztlich auch die Gewinnerwartung des Veranstalters. \n\n13\n\nVgl. BVerwG a. a. O.\n\n14\n\nDie Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht im vorliegenden Falle darin, dass \ndie gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers jedenfalls den objektiven Tatbestand der \nBeihilfe zum unerlaubten Glücksspiel (§§ 284 Abs. 1 iVm § 27 Abs. 1 StGB) erfüllt. \nDahinstehen kann zu Gunsten des Antragstellers, ob er mit seinem Gewerbe \n„Dienstleistungen im Internet (Internetkurierdienst)\" nicht schon in eigener Person als \nVermittler Wettunternehmen ohne entsprechende behördliche Erlaubnis \n„veranstaltet\" und insoweit den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB als \nTäter erfüllt mit der weiteren Folge, dass Ermächtigungsgrundlage für eine \nGewerbeuntersagung § 15 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) wäre, dessen \nEingriffsvoraussetzungen in diesem Falle zweifelsfrei vorlägen. Einerseits verwirklicht \nbereits das Angebot zum Abschluss eines Wettvertrages im strafrechtlichen Sinne \ntatbestandlich das unerlaubte Veranstalten eines Glücksspiels im Sinne des § 284 \nAbs. 1 StGB. \n\n15\n\nVgl. BGH a. a. O. m. w. N.\n\n16\n\nAndererseits will der Antragsteller nicht selbst Vertragspartner der von ihm \nzustandegebrachten Sportwettverträge werden, denn er vermittelt diese Verträge \nlediglich für die Fa. N. P. . Es spricht deshalb einiges dafür, dass er nicht selbst \nVeranstalter eines Glücksspiels ist. Auch muss nicht der Frage nachgegangen \nwerden, ob der Antragsteller den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 4 StGB \nverwirklicht. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit \nGeldstrafe bestraft, wer für ein öffentliches Glücksspiel wirbt. Dieser Tatbestand tritt \nohnehin hinter die Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels zurück. \n\n17\n\nVgl. Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, \nKommentar, 49. Aufl. 1999, § 284 Rn. 14 b.\n\n18\n\nDenn bei der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers handelt es sich jedenfalls \nobjektiv-tatbestandlich um eine (unerlaubte) Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel, \nindem er im Lande Nordrhein-Westfalen Sportwetten entgegennimmt und an die Fa. \nN. P. weiterleitet, die unstreitig ihrerseits als Veranstalter der als Glücksspiele \neinzustufenden Sportwetten fungiert. \n\n19\n\nDabei veranstaltet die Fa. N. P. ihre Glücksspiele (auch) in Nordrhein-\nWestfalen. Das Veranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet ein \nUnternehmen, ein Glücksspiel idR auf eigene Rechnung ins Werk zu setzen. Es \ngenügt, dass der Veranstalter verantwortlich und organisatorisch den äußeren \nRahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft. \n\n20\n\nVgl. Fischer a. a. O. Rn. 11.\n\n21\n\nDie Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle \ndes Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand \ngehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte \n(vgl. § 9 Abs. 1 StGB). Eine Veranstaltung hat dann in jedem Ort stattgefunden, an \ndem Einrichtungen als Bestandteil des einheitlichen Gesamtunternehmens \ngeschaffen worden sind; hierzu gehört auch die Schaffung von Agenturen. \n\n22\n\nVgl. Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 10. September \n1954 - Ss 128/54 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1954, S. \n1777 (betr. Abgrenzung Lotterie-Glücksspiel; auch zur Frage der \n„unerlaubten\" Veranstaltung in einem anderen Bundesland).\n\n23\n\nIn ihrer Durchführung ähnelt die Sportwette eher der klassischen Lotterie als den \nanderen bekannten Glücksspielen (Roulette oder anderen Glücksspielen mit \nmechanischen Hilfsmitteln oder Kartenspielen), weil der Wettveranstalter und die \nSpieler sich zur Durchführung der Veranstaltung nicht notwendig am selben Ort \nbefinden müssen und sich stattdessen der ortsansässigen Vermittler bedienen. \nInfolgedessen ist davon auszugehen, dass eine Sportwette an jedem Ort veranstaltet \nwird, an dem das Spielangebot des Veranstalters angenommen (oder schon eine \nbloße invitatio ad offerendum in Gestalt eines Spielplanes wahrgenommen) werden \nkann. Danach veranstaltet die Fa. N. P. im Land Nordrhein-Westfalen \nGlücksspiel, indem sie den interessierten Spielern hier durch Vermittler den \nAbschluss von Sportwettverträgen anbietet. Das englische Unternehmen bedient sich \nhierzu eigener fester Vertragspartner wie des Antragstellers, mit denen sie \nVermittlungsverträge abgeschlossen hat. Aus dem vorgelegten Vertragsexemplar, \ndas den Vertrag zwischen dem Antragsteller und der Fa. N. P. dokumentiert, \nergibt sich u. a., dass der Antragsteller als Vermittler für die Fa. N. P. Ltd. tätig \nwird und die Verträge zwischen den Kunden und dem „Wetthalter\" (Fa. N. P. \nLtd.) zustandekommen. Die Durchführung des Wettvertrages obliegt ebenfalls dem \nVermittler. Gemäß § 4.1 der vertraglichen Bestimmungen druckt der Vermittler u. a. \nden Wettschein aus. Hiernach ist Veranstaltungort jedenfalls auch der Sitz des \nVermittlers, im vorliegenden Falle ist dies seine Betriebsstätte in X. . \n\n24\n\nDer Antragsteller begeht tatbestandliche Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung \nvon Glücksspiel, weil er gewerblich mit seiner Sportwettenannahmestelle \nSportwetten für ein Wettunternehmen vermittelt, das im Lande Nordrhein-Westfalen \nSportwetten im Lande Nordrhein-Westfalen ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, \nweil es nicht zugelassen ist. Es erfüllt auch bereits die Voraussetzungen für die \nZulassung als Wettunternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen nicht. Der \nAntragsteller trägt zwar vor, dass die Gesellschaft über eine behördliche Erlaubnis in \nGestalt eines „Bookmaker's Permit\" vom 01. Juni 2001, ausgestellt nach den \nVorschriften des „Gaming, Betting and Lotteries Act 1988\" durch die „Isle of Man \nGaming Control Commissioners\", verfüge. Indes spielt es vorliegend keine Rolle, ob \ndie Fa. N. P. Ltd. eine ordnungsgemäße Erlaubnis der englischen Behörden \nzum Veranstalten von Sportwetten nach englischem Recht besitzt. Denn für das \nvorliegende Verfahren ist maßgeblich, dass sie keine Zulassung zum \nWettunternehmen nach nordrhein-westfälischem Recht hat. Dem steht das Recht der \nEuropäischen Gemeinschaften nicht entgegen, weil eine Glücksspielerlaubnis eines \nMitgliedstaates nicht zu Veranstaltungen in anderen Mitgliedsländern berechtigt. Der \nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat in ständiger \nRechtsprechung entschieden, dass das Glücksspielrecht nicht dem freien \nDienstleistungsverkehr gemäß Art. 49 EU-Vertrag (konsolidierte Fassung, Amtsblatt \nC 340 vom 10.11.1997, S. 173) unterfällt. Die Mitgliedstaaten dürfen aus zwingenden \nGründen des Allgemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Sozialordnung, das \nGlücksspiel besonderen Regelungen unterwerfen, die bis zum Glücksspielmonopol \nfür Staatsunternehmen reichen können. Maßgeblich ist nur, dass die nationalen \nRegelungen keine Diskriminierungen auf Grund der Staatsangehörigkeit enthalten \nund im Hinblick auf die angestrebten Ziele nicht unverhältnismäßig sind. \n\n25\n\nVgl. EUGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 (Questore di Verona ./. \nZenatti) - C-67/98 -, und vom 21. September 1999 (Läärä ./. Finnischer \nStaat) - C-124/97 -, jeweils m. w. N. (beide Entscheidungen: EUR-\nLex).\n\n26\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland gehört das Recht der Sportwetten gemäß \nArt. 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (GG) als Teil des Rechtes der Wirtschaft zu den \nGegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung. Der Bund hat hinsichtlich dieser \nbesonderen Materie gemäß Art. 72 Abs. 1 GG von seinem Gesetzgebungsrecht \nkeinen Gebrauch gemacht. Die Materie wurde daher im Lande Nordrhein-Westfalen \nbereits 1955 durch den Landesgesetzgeber in Form des Sportwettengesetzes \ngeregelt. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Sportwettengesetzes vom 03. Mai 1955 \n(SVG NRW 7126) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1999 \n(GV NRW 687) kann die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche \nWettkämpfe zulassen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Träger des \nWettunternehmens nur eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine \njuristische Person des privaten Rechts sein kann, deren Anteile überwiegend \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören. Gemäß § 3 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes dürfen Sportwetten für Wettunternehmen nur durch \nWettannahmestellen gewerbsmäßig vermittelt werden. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des \nSportwettengesetzes getroffene landesrechtliche Zulassungsregelung für \nSportwettenunternehmen kann nicht durch eine anderweitige, außerhalb des Landes \nNordrhein-Westfalen ergangene Zulassung ersetzt werden. Hiernach sind die \nVorschriften des - zwar nicht unmittelbar vom EU-Mitgliedstaat Bundesrepublik \nDeutschland, aber auf Grund der nach Inlandsrecht zur konkurrierenden \nGesetzgebung gehörenden Materie von dessen Bundesland Nordrhein-Westfalen \nerlassenen - Sportwettengesetzes auch gemeinschaftsrechtlich bedenkenfrei. Es \nenthält keine Regelung, die einen Dienstleister aus einem anderen EU-Mitgliedstaat \naus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber einem inländischen Anbieter \ndiskriminiert. Die Verhältnismäßigkeit ist im Hinblick auf das Ziel der Eindämmung \nund Kontrolle des Glücksspiels auch insoweit gegeben, als das Sportwettengesetz \nals Träger von Wettunternehmen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts \nzulässt (vgl. EUGH a. a. O. (Läärä)). Eine Sportwettenzulassung für das Land \nNordrhein-Westfalen besitzt die Fa. N. P. Ltd. nicht. Sie ist auch nicht \nzulassungsfähig, weil Satz 2 der besagten Vorschrift nur juristische Personen des \nöffentlichen Rechts oder von solchen Personen dominierte juristische Personen des \nprivaten Rechts für zulassungsfähig erklärt. Die Fa. N. P. Ltd. ist ersichtlich \nkeine dieser juristischen Personen. \n\n27\n\nAngesichts der dargelegten geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen \nRechtsprechung sieht die Kammer keinen Anlass, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichtes in ähnlichen Verfahren abzuwarten. \n\n28\n\nDie Verfügung des gemäß § 4 Abs. 1 OBG örtlich zuständigen Antragsgegners, \ndie gemäß § 17 Abs. 1 OBG zu Recht gegen den Antragsteller als Handlungsstörer \nergangen ist, ist auch erforderlich und geeignet, um das angestrebte Ziel, die \nVerhinderung unerlaubten Glücksspiels, zu erreichen; Ermessensfehler sind nicht \nersichtlich. \n\n29\n\nDie hieran anknüpfende Androhung des Zwangsmittels des unmittelbaren \nZwanges für den Fall der Nichtbeachtung der Schließungsverfügung gemäß §§ 55 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stößt jedoch auf rechtliche Bedenken. Gemäß \n§ 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW kann die Vollzugsbehörde zur Durchsetzung eines \nVerwaltungsaktes den unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel \nnicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind \n(vgl. auch § 58 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Dies ist hier aber nicht der Fall. Denn es \nist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht mit der Androhung des Zwangsmittel \neines Zwangsgeldes als milderem Mittel zur Befolgung der Ordnungsverfügung \nangehalten werden könnte. Der Antragsteller hat sein Gewerbe beim Antragsteller \noffiziell angemeldet und betreibt es nicht etwa im Bewußtsein seiner \nUnrechtmäßigkeit im Verborgenen, so dass nur ein massives Einschreiten sofortigen \nErfolg verspräche. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Nichtbefolgung der \nAufforderung zur Einstellung der Vermittlungstätigkeit eine Zwangsgeldfestsetzung \netwa wegen mangelnder Leistungsunfähgkeit des Antragstellers unzweckmäßig \nwäre, bestehen ebenfalls nicht. \n\n30\n\nBei der Interessenabwägung im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an \nder sofortigen Beachtung der angefochtenen Verfügung das private Interesse des \nAntragstellers an der vorläufigen Fortführung seiner gewerblichen Tätigkeit. Es \nbesteht ein dringendes öffentliches Interesse daran, objektiv strafbares Verhalten in \nder Gestalt der Beihilfe zum unerlaubten Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen in dem \nunter Umständen langen Zeitraum zu unterbinden, der bis zur Bestandskraft der \nGewerbeuntersagung verstreichen kann. Die privaten Interessen des Antragstellers \nhaben dahinter zurückzutreten.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG), wobei die festgesetzte Höhe der Bedeutung dieses \nUntersagungsverfahrens angemessen ist. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295964","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-07/1-l-1444-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"EU-Vertrag","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295964","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295964","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-07/1-l-1444-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295964","retrieved":"2026-07-09 03:18:23.378328+00:00"}}