{"status":"available","doknr":"OLD296010","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:1001.11K3302.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"11 K 3302/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des an die städtische Kanalisation angeschlossenen \nHausgrundstücks \"Am Brandacker 5\" in X. . Mit Bescheid vom 14.01.2000 zog \nder Beklagte die Klägerin u. a. zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 1999 heran, \nwobei der Beklagte auf Grund der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen neugefassten \nEntwässerungsgebührensatzung der Stadt X. erstmals eine nach \nSchmutzwasser- und Oberflächenwasserableitung getrennte Gebühr erhob. Die \nKlägerin veranlagte er zu Schmutzwassergebühren in Höhe von 802,40 DM, wobei er \nvon einer Einleitungsmenge von 236 m³ und einem Gebührensatz von 3,40 DM je m³ \nausging, sowie zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 308,59 DM. Bei \ndiesen Niederschlagswassergebühren legte der Beklagte eine angeschlossene \nversiegelte Fläche von 137 m² und einen Gebührensatz je angeschlossenen m² von \n2,39 DM zu Grunde.\n\n3\n\nGegen diese Heranziehung erhoben die Kläger am 26.01.2000 Widerspruch, den \nder Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2000 aus folgenden Erwägungen \nals unbegründet zurückwies: Die Splittung der Entwässerungsgebühren in einen \nSchmutz- und Regenwasseranteil führe zu einer sachgerechten Zuordnung der \nGebühren auf die unterschiedlichen Leistungen der Schmutz- und \nRegenwasserentsorgung. Um die Gebührensätze für beide Abwasserarten festlegen \nzu können, habe die Stadt die Anteile der Kosten der Abwasserentsorgung auf die \nSchmutz- bzw. die Niederschlagswasserentsorgung aufgeteilt. Mit dieser Aufteilung \nhabe man ein Ingenieurbüro beauftragt, nach dessen Ermittlungen etwa 56 % der \nGesamtkosten auf die Schmutzwasserentsorgung entfielen und 44 % auf die \nEntsorgung des Niederschlagswassers. Die Gebührenbedarfsberechnung \nentspreche den Grundsätzen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der \nobergerichtlichen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW).\n\n4\n\nDie Kläger haben am 17.08.2000 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass die \nKalkulation für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr nicht den Grundsätzen \ndes § 6 KAG entspreche, weil in sie auch solche Kosten eingestellt worden seien, die \ntatsächlich nicht entstanden oder kalkulatorisch nicht nachzuweisen seien. Jede \neinzelne der von der Stadt in die Kalkulation aufgenommenen Kostenpositionen \nbedürfe weiterer Erläuterung. Anderenfalls könne nicht nachvollzogen werden, \nwelche Aufwendungen im Einzelnen in die betreffende Kostenposition eingeflossen \nseien. So habe der Beklagte zu der Position \"Löhne und Gehälter\" im Einzelnen \ndarzulegen und nachzuweisen, dass die betreffenden Mitarbeiter ausschließlich für \nden Betrieb \"Entwässerung Stadt X. \" tätig seien. Aus der Position \"Mieten und \nLeasingkosten\" gehe nicht hervor, für welche Gerätschaften und Räumlichkeiten \nentsprechende Auslagen anfielen. Soweit die Stadt X. selbst als Vermieter \nauftrete, bedürfe es einer eingehenden Prüfung, ob die vereinbarten Zahlungen \nangemessen seien und ortsüblichen Vergleichspreisen entsprächen. Nicht \nnachvollziehbar sei, warum in die Kalkulation Aufwendungen für Werbung \neingeflossen seien und warum man außerdem Kraftfahrzeugsteuern angesetzt habe, \nzumal auf den Namen der ESW keinerlei eigene Fahrzeuge zugelassen seien, wie \nsich aus einer Nachfrage beim Straßenverkehrsamt ergeben habe.\n\n5\n\nDie in der Kalkulation weiter enthaltene Position \"Kalkulatorische \nAbschreibungen\" sei deswegen zu beanstanden, weil der Beklagte bei der Ermittlung \ndes Wiederbeschaffungszeitwertes nicht von den tatsächlichen Erstellungskosten der \nAnlage ausgegangen sei und diese dann mit dem entsprechenden Index auf das \nheutige Niveau hochgerechnet habe. Vielmehr habe der Beklagte durch das Büro Q. \neinen hypothetischen Wert seines Kanalnetzes auf Grund einer vorgenommenen \nfiktiven Nachkalkulation ermitteln lassen. Stichhaltige Gründe dafür, warum man nicht \nauf die tatsächlichen Anschaffungswerte zurückgegriffen habe, habe das \nIngenieurbüro nicht benannt. Die Anzahl der Kanäle, die im Zuge von \nErschließungsmaßnahmen von dritter Seite finanziert und dann der Stadt X. \nkostenlos übereignet worden seien, sei nur gering. Insgesamt sei ein sachlich \ngerechtfertigter Grund für ein Abweichen vom Indexverfahren nicht erkennbar. Auf \nGrund dieser fehlerhaften Ermittlung des Anschaffungswertes sei auch der Ansatz \nder kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung unzutreffend. Der \nGesetzgeber spreche insoweit in § 6 Abs. 2 KAG ausdrücklich vom aufgewandten \nKapital, das angemessen zu verzinsen sei. Ausgehend von betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen sei die Ermittlung des aufgewandten Kapitals ausschließlich anhand \nder tatsächlichen Herstellungskosten vorzunehmen. Hieraus folge zwangsläufig, \ndass irgendwelche Berechnungen zur Ermittlung der Herstellungskosten nicht \nanzustellen seien und dass es unzulässig sei, über fiktive \nWiederbeschaffungszeitwerte die tatsächlichen Herstellungskosten zu ermitteln. Im \nÜbrigen lasse sich der Gebührenkalkulation der Stadt X. nicht entnehmen, dass \nbei der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals der Aufwand für die Herstellung \nsolcher Anlagenteile unberücksichtigt geblieben sei, die der Stadt von dritter Seite \nunentgeltlich überlassen worden seien. Der Beklagte habe des Weiteren bislang \nnicht nachgewiesen, dass er die Herstellungskosten bei der Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen um die geleisteten Beiträge der Benutzer und um öffentliche \nZuwendungen gemindert habe. Welchen Zinssatz der Beklagte bei den \nkalkulatorischen Zinsen zu Grunde gelegt habe, lasse sich seiner Kalkulation nicht \nentnehmen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.01.2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2000 hinsichtlich der \ndarin für 1999 erhobenen Entwässerungsgebühren aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages macht der Beklagten geltend, dass die \nGebührensätze für die Schmutzwasser- und Niederschlagswasserentsorgung auf \nGrund einer rechtlich einwandfreien Kalkulation ermittelt worden seien. Dies belege \nauch die Tatsache, dass das Rechnungsergebnis der Entwässerung Stadt X. für \ndas Jahr 1999 zu einer Unterdeckung von ungefähr 2,3 Mio. DM geführt habe. Die \nZuordnung der Kostenansätze auf die Schmutzwasserentsorgung einerseits und die \nNiederschlagswasserableitung andererseits ergebe sich aus den von dem \nIngenieurbüro B. ermittelten Verteilungsschlüsseln. In die \nGebührenbedarfsberechnung habe man nur diejenigen Personalkosten eingestellt, \ndie auf den Betrieb des Kanalnetzes entfielen. Die unter dem Ansatz \"Bezogene \nLeistungen\" zusammengefassten Kosten könnten im Einzelnen durch \nRechnungsbelege nachgewiesen werden.\n\n11\n\nIn Bezug auf die kalkulatorischen Abschreibungen sei grundsätzlich von der \nGeeignetheit des von dem Ingenieurbüro Q. verwendeten Programms zur \nErmittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte auszugehen. Konkrete Einwände, die \nein anderes Ergebnis zur Folge hätten, hätten die Kläger nicht vorgetragen. \nUnzutreffend sei die Behauptung der Kläger, dass sich die Herstellungskosten \nsämtlicher öffentlicher Kanäle ohne weiteres nach vorhandener Aktenlage feststellen \nließen. Tatsächlich stehe entsprechendes Material nur in begrenztem Umfang zur \nVerfügung. Zu Verlusten von Unterlagen über bestimmte Kanalbaumaßnahmen sei \nes insbesondere auf Grund von Kriegsereignissen in den Jahren 1944 und 1945 \nsowie durch das Aussortieren von Akten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen \ngekommen. Außerdem seien die Aktenbestände eingemeindeter Ortsteile nicht \nvollständig. Soweit über länger zurückliegende Kanalbaumaßnahmen noch \nAbrechnungsunterlagen vorhanden seien, genügten diese oft nicht den speziefischen \nAnforderungen für eine genaue Ermittlung der Anschaffungswerte, weil für \nMaßnahmen, die vor Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung erstellt worden \nseien, häufig wichtige Nebenkostenaufstellungen wie z. B. die Planungsleistungen \noder Aufwendungen für Straßenwiederherstellung nicht vorlägen. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n15\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14.01.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 08.08.2000 ist hinsichtlich der darin erhobenen \nEntwässerungsgebühren rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n16\n\nDie Heranziehung der Kläger zu Entwässerungsgebühren beruht auf der zum \n01.01.1999 in Kraft getretenen Entwässerungsgebührensatzung der Stadt X. \n(EGS). Nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung erhebt die Stadt X. Benutzungsgebühren \nfür die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten \nim Sinne des § 6 KAG und der Verbandslasten nach § 7 KAG, wobei die \nEntwässerungsgebühren gemäß § 3 EGS getrennt für die Einleitung von \nSchmutzwasser und für die Einleitung von Niederschlagswasser erhoben werden. \nDie Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, \ndas von den angeschlossenen Grundstücken unmittelbar oder mittelbar der \nöffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Hierbei gilt als Schmutzwassermenge \ndie auf dem Grundstück aus den öffentlichen oder privaten \nWasserversorgungsanlagen im Veranlagungszeitraum der Stadtwerke entnommene \nWassermenge (§ 4 Abs. 1 und 2 EGS). In Bezug auf die Niederschlagswassergebühr \nist in § 5 EGS bestimmt, dass diese sich je Grundstück nach der bebauten und/oder \nbefestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder \nunmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, bemisst. Berechnungseinheit \nfür die Niederschlagswassergebühr ist 1 m² der auf die waagerechte Ebene \nprojizierten angeschlossenen Grundstücksfläche unter zusätzlicher Berücksichtigung \nder in § 5 Abs. 2 EGS näher aufgeschlüsselten Verdunstungs- und \nVersickerungsfaktoren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EGS). § 7 EGS betrifft die Gebührensätze \nund benennt für die Schmutzwassergebühr einen Satz von 3,40 DM je m³ \nSchmutzwasser und für die Niederschlagswassergebühr einen Satz von 2,39 DM je \nm² anrechenbarer Grundstücksfläche und Jahr. Gebührenpflichtig nach § 8 BGS sind \ndie Grundstückseigentümer, wonach mehrere Gebührenschuldner als \nGesamtschuldner haften. \n\n17\n\nDieses Satzungsrecht unterliegt weder in formeller noch - soweit es mit den \nbenannten Bestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in \nmaterieller Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\n18\n\nSowohl bei dem in § 4 Abs. 1 EGS für die Schmutzwassergebühr \nherangezogenen Frischwassermaßstab als auch bei dem für die \nNiederschlagswassergebühr zu Grunde gelegten Maßstab der befestigten oder \nbebauten Grundstücksfläche handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, die \nzu einer realitätsnahen Erfassung des tatsächlichen Maßes der Inanspruchnahme \nder Abwasserbeseitigungsanlage durch den jeweiligen Grundstückseigentümer \ngeeignet sind und deswegen mit § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG in Einklang stehen.\n\n19\n\nVgl. für den Frischwassermaßstab: Oberverwaltungsgericht für das \nLand \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 04.10.2001 \n- 9 A 366/00 - und vom 18.07.1997 - 9 A 2933/95 -, in: Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ), S. 219; für den Maßstab der befestigten und \nbebauten Grundstücksfläche: OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 \n- 9 A 1921/95 -.\n\n20\n\nDie Festlegung der Gebührensätze auf die in § 7 EGS benannten Beträge beruht \nauf einer jedenfalls im Ergebnis korrekten und unter Beachtung des \nKostenüberschreitungsverbotes des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG erstellten \nGebührenbedarfsberechnung. Auch bei der Aufteilung der einzelnen Kostenansätze \nauf die beiden Leistungsbereiche Schmutzwasserentsorgung einerseits und \nNiederschlagswasserableitung andererseits sind dem Beklagten keine für die \nGebührenpflichtigen nachteiligen Fehler unterlaufen.\n\n21\n\nIn Bezug auf die einzelnen vom Beklagten in die Gebührenbedarfsberechnung \naufgenommenen Ansätze ist zunächst im Hinblick auf die Personalausgaben \nfestzustellen, dass die insoweit von den Klägern erhobenen Einwände nicht geeignet \nsind, die diesem Ansatz zu Grunde liegenden Berechnungen des Beklagten in Frage \nzu stellen. In den ganz allgemein gehaltenen Einwendungen der Kläger fehlen \nkonkrete Anhaltspunkte dafür, dass in den in der Gebührenbedarfsberechnung \nveranschlagten Personalkosten Aufwendungen für Mitarbeiter enthalten sein \nkönnten, die nach der Prognose für den Veranlagungszeitraum 1999 nicht für die \ngemeindliche Einrichtung Abwasserbeseitigung tätig werden sollten, oder das etwa \ndie anteiligen Kosten der Querschnittsämter der Höhe nach fehlerhaft veranschlagt \nworden seien. Der angesetzte Betrag ist auch der Höhe nach nicht geeignet, die \nKammer im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zu weiter gehenden \nSachverhaltsermittlungen zu veranlassen. Er bewegt sich in einem für Einrichtungen \nder Abwasserbeseitigung, die durch Benutzungsgebühren finanziert sind, üblichen \nRahmen (weniger als 10 % der Gesamtaufwendungen). \n\n22\n\nSoweit die Kläger sowohl im Hinblick auf den Ansatz der Personalkosten als \nauch im Hinblick auf zahlreiche weitere Ansätze wie die Positionen \"Bezogene \nLeistungen\", \"Kaufmännische Betriebsführung\", \"Mieten- und Leasingkosten\" oder \n\"Bürobedarf, Werbung, Post- und Reiseaufwand\" rügen, dass diese einzelnen \nKostenpositionen in der Gebührenbedarfsberechnung zu wenig spezifiziert seien, \nverkennen sie die Aufgabe einer solchen Berechnung. Diese hat nicht den Sinn, die \neinzelnen Kostenpositionen anhand ins Einzelne gehender Kostenbelege \naufzuschlüsseln, sondern die verschiedenen Kostenarten, soweit sie ihrer rechtlichen \nNatur nach zusammengefasst werden können, darzustellen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n24\n\nDafür, dass hiernach die einzelnen von den Kläger gerügten Kostenpositionen \nder Gebührenbedarfsberechnung fehlerhaft ermittelt sein könnten, gibt es keine \nAnhaltspunkte und haben insbesondere auch die Kläger nichts Konkretes \nvorgetragen.\n\n25\n\nAngesichts dieser durchweg unsubstantiierten und nur auf das Infragestellen der \nRechtmäßigkeit des Ansatzes bzw. seiner Höhe beschränkten Einwände der Kläger \nsieht das Gericht auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes keine \nVeranlassung, die einzelnen beanstandeten Kostenansätze einer weiter gehenden \nÜberprüfung zu unterziehen. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die \nVerwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhaltes \nbis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer \nAuffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Im Hinblick auf die \nBindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes (GG) sind Aufklärungsmaßnahmen aber nur insoweit angezeigt, als \nsich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, unzulässige \nKostenansätze oder Rechenfehler nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder \nden beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, \ninsbesondere die anwaltlich vertretene Partei, an substantiierten Sachvortrag fehlen, \nbeschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze \noder auf Spekulationen hinsichtlich der betreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt \nsich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften \nKostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die \nklagebegründenden Tatsachen finden.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 6103/95 -.\n\n27\n\nBei dem Ansatz der kalkulatorischen Kosten hat der Beklagte in \nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW die Abschreibungen auf \nder Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes und die kalkulatorischen Zinsen \nunter Heranziehung des Anschaffungswertes ermittelt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994 - 9 A 1248/92 -.\n\n29\n\nDen Wiederbeschaffungszeitwert hat der Beklagte durch die Fortschreibung \nderjenigen Werte ermittelt, die bei einer 1994 durchgeführten Vermögensbewertung \ndes Kanalnetzes der Stadt X. festgestellt wurden. Mit der Vermögensbewertung \nhatte die Stadt ein Ingenieur-Büro beauftragt, das den Wiederbeschaffungszeitwert \nnach dem so genannten Mengenverfahren ermittelte. Bei diesem nach der \nRechtsprechung des OVG NRW zur Berechnung des Wiederbeschaffungszeitwertes \ngeeigneten Verfahren werden sämtliche Vermögensgegenstände zu einem Stichtag \nnach Art und Menge ermittelt und mit den zu dem benannten Zeitpunkt geltenden \nEinheitspreisen multipliziert. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -.\n\n31\n\nDie Festlegung des Abschreibungssatzes auf durchschnittlich 1,67 % - der sich in \nBezug auf das gesamte Kanalvermögen bei der gebotenen Außerachtlassung der \nbereits abgeschriebenen Kanäle rechnerisch auf 1,34 % verringert - ist sachgerecht. \nDie dem zugrundeliegende Annahme einer Nutzungsdauer des Kanalnetzes von 60 \nJahren ist unter Berücksichtigung des gemeindlichen Prognosespielraums nicht zu \nbeanstanden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Nutzungsdauer angesichts \nder tatsächlichen Verhältnisse zu kurz oder zu lang sein könnte, sind nicht ersichtlich \nund von den Klägern nicht dargetan. Der allgemeine Hinweis auf Kanäle minderer \nQualität gibt keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung im Rahmen der \nAmtsermittlung. Denn die angenommene Nutzungsdauer ist ersichtlich nur ein \nDurchschnittswert, der von vornherein Bauwerke unterschiedlicher Qualität \nerfasst.\n\n32\n\nAuch der der kalkulatorischen Verzinsung zu Grunde gelegte Anschaffungswert \nnach Buchrestwerten unterliegt keinen Bedenken. Zur Berechnung dieses Wertes ist \nder Beklagte von dem durch das Ingenieurbüro Q. ermittelten \nWiederbeschaffungszeitwert ausgegangen. Die Feststellung der Anschaffungskosten \nder einzelnen Kanalbauwerke und der übrigen Bestandteile der \nAbwasserbeseitigungsanlage erfolgte dann anhand einer Rückrechnung mittels so \ngenannter Baukostenindizes. Diese Vorgehensweise bei der Ermittlung des \nHerstellungswertes ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer \nfolgt, als zulässig anzusehen. Das OVG NRW hält es zwar bei der Bewertung der \nErmittlung des Anschaffungs- bzw. Herstellungswertes grundsätzlich für allein \nsachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten Kosten zu Grunde zu legen, weil eine \nRückrechnung vom Wiederbeschaffungszeitwert über Indizes in der Vielzahl der \nFälle nicht den gleichen Grad an Genauigkeit beanspruchen könne. In den Fällen \naber, in denen ein Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder nur \nin eingeschränktem Maße möglich sei (z. B. wegen kriegsbedingt verloren \ngegangener Unterlagen) und daher in Folge des Ausmaßes der erforderlichen \nSchätzungen mit noch größeren Unsicherheiten als mit den Mengenverfahren zu \nrechnen sei, anerkennt das OVG NRW ausnahmsweise das Mengenverfahren als \neine zur Bestimmung des Anschaffungswertes geeignete Methode.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Endurteil vom 24.07.1995 - 9 A 2152/93 -.\n\n34\n\nDiese Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Feststellung des historischen \nAnschaffungswertes durch die Rückrechnung der aktuellen \nWiderbeschaffungskosten erfolgen kann, waren in der Stadt X. gegeben. Der \nBeklagte verweist insoweit auf kriegsbedingte Einwirkungen aus den Jahren 1944 \nund 1945, denen zahlreiche Abrechnungsakten zum Opfer gefallen sind, auf den \nlückenhaften Aktenbestand in bestimmten, in den 70er-Jahren eingemeindeten \nOrtsteilen sowie auf Aktenverluste, die auf das Aussortieren bestimmter Vorgänge \nnach dem Ablauf der Aufbewahrungsfristen bzw. nach dem Neubau \nsanierungsbedürftiger Kanäle zurückzuführen sind. Darüber hinaus legte der \nBeklagte dar, dass auch der Wert derjenigen Anlagenteile, für die die \nHerstellungsakten noch greifbar sind, häufig nur unzureichend auf Grund dieses \nAktenmaterials ermittelt werden kann, weil dieses nicht den speziefischen \nAnforderungen für eine genaue Ermittlung des Anschaffungswertes genügt. So \nfehlten für Maßnahmen, die vor Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung \nerstellt worden seien, häufig wichtige Nebenkostenaufstellungen wie z. B. die \nPlanungsleistung oder Aufwendungen der Straßenwiederherstellung. Ferner ist in \ndiesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für die nordrhein-westfälischen \nKommunen jahrzehntelang auch keine Veranlassung bestand, die \nAbrechnungsunterlagen über neu erstellte Kanäle aus Gründen der \nGebührenkalkulation in einer Weise zu archivieren und aufzubereiten, dass jederzeit \neine verlässliche Zusammenstellung der Anschaffungswerte erfolgen konnte, denn \nnach der bis Mitte 1994 maßgeblichen Rechtsprechung des OVG NRW unterlag es \nkeinerlei Bedenken, die maßgeblichen Wertansätze grundsätzlich zu Zeitwerten zu \nveranschlagen und insoweit auf die aktuelle Tagesbewertung abzustellen.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27.10.1992 - 9 A 835/91 -, in: Nordrhein- \nWestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, S. 99 ff.\n\n36\n\nAngesichts der dargestellten Lückenhaftigkeit der in der Stadt X. \nvorhandenen Abrechnungsunterlagen wäre eine Aufstellung der Anschaffungskosten \nallein auf der Grundlage dieses Aktenmaterials mit deutlichen Unsicherheiten \nbehaftet, zumal zahlreiche Positionen nur hätten geschätzt werden können. Hinzu \nkommt, dass eine Rekonstruktion der Anschaffungswerte anhand der greifbaren \nUnterlagen nur mit einem sehr hohen personellen Aufwand zu realisieren gewesen \nwäre. Unter Effizienzgesichtspunkten ist der Einsatz kommunaler Ressourcen für die \nInformationsgewinnung und Kontrolle aber nur so lange sinnvoll, solange der \nbetriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten \nErgebnissen, also letztlich der Gebührengerechtigkeit, steht. Denn Verbesserungen \nder Genauigkeit von Kalkulationergebnissen, die mit wirtschaftlich unvertretbarem \nVerwaltungsaufwand einhergehen, liegen auch nicht mehr im Interesse der \nGebührenschuldner. \n\n37\n\nVgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: \nMärz 2002, § 6 KAG, Rdnr. 170; Gawel: Probleme retrograder \nWertermittlung von Anschaffungskosten beim so genannten \nMengenverfahren, in: Der Gemeindehaushalt 1998, S. 97 (98).\n\n38\n\nBei der Rückrechnung der von dem Ingenieurbüro ermittelten \nWiederbeschaffungszeitwerte sind dem Beklagten keine Fehler, die zu einer \nüberhöhten Festsetzung des Anschaffungswertes geführt haben könnten, \nunterlaufen.\n\n39\n\nSo hat das Ingenieurbüro eine Analyse von 13 abgerechneten \nKanalbaumaßnahmen im Stadtgebiet X. in den Jahren 1989 bis 1992, für die \nvollständige Abrechnungsunterlagen greifbar waren, durchgeführt. Diese Analyse \ndiente der Kalibrierung der Baukosten und Einheitspreise, wobei über das gesamte \nStadtgebiet verteilte Baumaßnahmen ausgewählt wurden, die sich zudem nach der \nGröße der Leitungsquerschnitte und der verwendeten Rohrmaterialien \nunterschieden. Diese Gegenüberstellung der tatsächlichen Anschaffungswerte mit \nden nach dem Mengenverfahren ermittelten Wert ergab, dass das von dem \nIngenieurbüro zur Wertermittlung nach dem Mengenverfahren verwendete \nComputerprogramm zu sehr realitätsnahen und zuverlässlichen Ergebnissen führt. \n\n40\n\nAuch das Abzugskapital, dass sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG aus den \nBeiträgen und Zuschüssen Dritter zusammensetzt, hat der Beklagte nicht zu gering \nbemessen. Dieses Abzugskapital unterliegt nicht der kalkulatorischen Verzinsung. Im \nÜbrigen ist nicht nur das in der Abwasserbeseitigungsanlage gebundene \nFremdkapital, sondern ebenfalls das dort angesetzte Eigenkapital der Gemeinde \nunabhängig von der Herkunft der einzelnen Einnahmen generell in die \nkalkulatorische Verzinsung miteinzubeziehen. Der Landesgesetzgeber hat die \nkalkulatorische Verzinsung als Instrument der Stärkung der Einnahmesituation der \nGemeinden und nicht des Gebührenhaushalts angesehen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 5715/98 -, S. 25 des \namtlichen Abdruckes.\n\n42\n\nVor diesem Hintergrund war der Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger \nnicht gehindert, die von Dritten übernommenen Kanäle in die Berechnung des \nAnschaffungswertes miteinzubeziehen, wie dies bis 1995 auch geschehen ist. Diese \nKanäle werden nämlich mit dem Übertragungsakt zumindest wirtschaftlich Teil des \nEigenkapitals der Gemeinde, über das sie zu verfügen in der Lage ist. Damit \nunterscheidet sich die Übereignung eines bislang privaten Kanals an die Gemeinde \nauch von der Gewährung eines Zuschusses, denn nur mit der Zuschussgewährung \nverfolgt der Zuwendungsgeber das Ziel, gebührenmindernd auf die \nEntgeltfestsetzung Einfluss zu nehmen.\n\n43\n\nVgl. Gawel: Zur kalkulatorischen Verzinsung des Kapitals \nkommunaler Gebührenhaushalte, in: Der Gemeindehaushalt 1994, S. \n222 (225).\n\n44\n\nAuch abgesehen von der hiernach nicht zu beanstandenden Art und Weise der \nBerechnung des Anschaffungswertes lassen sich den Einwänden der Kläger gegen \nden Ansatz \"kalkulatorische Verzinsung\" keine Hinweise darauf entnehmen, in \nwelcher Höhe dieser Ansatz nach ihrer Auffassung gerechtfertigt sein könnte. Zu \nberücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Satzungsgeber statt des \ntatsächlich herangezogenen Zinssatzes von 6,44 % auch einen darüber \nhinausgehenden Satz von 8 % hätte wählen dürfen; denn es handelt sich insoweit \num einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf \nAnlagegüter unterschiedlichen Alters bezieht, weshalb für die Bestimmung des \nZinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt \nherrschenden Verhältnisse maßgebend sind; vielmehr ist auf die langfristigen \nDurchschnittsverhältnisse abzustellen.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 05.08.1994, aaO. und Urteil vom \n19.05.1998 \n- 9 A 5709/97 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n(NWVBl.) 1998, S. 484.\n\n46\n\nHätte der Beklagte den um Beiträge und Zuschüsse Dritter zu mindernden \nAnschaffungswert mit diesem Satz statt mit 6,44 % verzinst, so wäre der \nentsprechende Kostenansatz in der Kalkulation - ausgehend von einem \nAnschaffungswert nach Restbuchwerten in Höhe von 152.645.658,00 DM - noch um \nca. 2.381.272,00 DM höher ausgefallen. \n\n47\n\nDie Gebührenkalkulation des Beklagten erweist sich auch in ihrem zweiten \nAbschnitt, der die Aufteilung der ermittelten Kostenansätze auf die Leistungsbereiche \nSchmutzwasserentsorgung einerseits und Niederschlagswasserableitung \nandererseits betrifft, als beanstandungsfrei. Der Beklagte hat insoweit \nsicherzustellen, dass jeder dieser Leistungsbereiche nur mit solchen Kosten bzw. \nKostenteilen belastet wird, die gerade mit der Ableitung und Klärung des häuslichen \nSchmutzwassers bzw. des Niederschlagswassers verbunden sind. Sofern Anlagen \nder Abwasserbeseitigung sowohl der Schmutzwasserbeseitigung als auch der \nNiederschlagswasserbeseitigung dienen, sind die anfallenden Anlagen- und \nBetriebskosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf beide Bereiche \nzu verteilen.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15.07.1991 - 9 A 1635/89 -.\n\n49\n\nDer Beklagte hat das Ingenieur-Büro B. (B. ) beauftragt, die \nKostenanteile für die Ableitung und Reinigung des Schmutz- und \nNiederschlagswasser zu bestimmen. Dieses Ingenieur-Büro hat zur Aufteilung der \nKosten, die nicht von vornherein vollständig einem der beiden Leistungsbereiche \nzuzuordnen waren, Kostenschlüssel ermittelt. \n\n50\n\nZur Verteilung der Kosten der Ableitung des Abwassers bedurfte es der \nFestlegung eines Baukostenschlüssels, weil die Stadt X. im Wesentlichen mittels \neiner Mischkanalisation und nicht im Trennsystem entwässert wird. Die \nverursachergerechte Aufteilung der Fortleitungskosten einer Mischkanalisation, bei \nder durch den selben Kanal sowohl das häusliche Schmutzwasser als auch das \nNiederschlagswasser abgeleitet wird, kann sachgerecht in der Weise vorgenommen \nwerden, dass die Kosten eines fiktiven Trennsystems berechnet und die jeweiligen \nKanalsysteme alsdann kostenmäßig zueinander ins Verhältnis gesetzt werden; die \nsich hierbei ergebende Quote kann abschließend auf die Baukosten für die \nvorhandenen Mischwasserkanäle übertragen und für andere Kostenarten weiter \nverfeinert werden.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20.03.1997 - 9 A 1921/95 -.\n\n52\n\nIn dieser Weise ist auch das Ingenieur-Büro B. vorgegangen und hat anhand \nder Kosten eines fiktiven Trennsystems den Baukostenschlüssel zur Aufteilung der \nkalkulatorischen Kosten festgestellt.\n\n53\n\nDie von der F. und dem S. erhobenen Reinhaltungsbeiträge sowie die \nAbwasserabgaben hat das Ingenieur-Büro B. in beanstandungsfreier Weise \nanhand der sich aus den jeweiligen Veranlagungsrichtlinien ergebenden \nAnhaltspunkte für die nach den Informationen der Verbände gequotelt. \n\n54\n\nAus den für die Reinhaltungsbeiträge sowie die Abwasserabgabe \nherangezogenen Schlüsseln sowie den bei der Aufteilung der kalkulatorischen \nKosten zugrundegelegten Schlüsseln ermittelte das Ingenieur-Büro sodann einen \nGesamtschlüssel Entsorgung. Anhand dieses Gesamtschlüssels nahm der Beklagte \ninsbesondere die Verteilung der Personal- und Verwaltungskosten vor. Hierbei wies \ndas Ingenieur-Büro zu Recht daraufhin, dass andere Maßstäbe bzw. Schlüssel für \neine vorteilsgerechte Verteilung dieser Kosten nicht erkennbar sind. Im Übrigen \nhaben die Kläger weder gegen den Entsorgungsschlüssel noch gegen die Übrigen \nvon dem Ingenieur-Büro entwickelten Verteilungsschlüssel Bedenken geäußert.\n\n55\n\nAus den hiernach für die beiden Leistungsbereiche ermittelten jeweiligen \nGesamtkosten hat der Beklagte dann die für den Bereich Schmutzwasser und den \nBereich Niederschlagswasser einschlägigen Gebührensätze ermittelt, indem er die \njeweiligen Gesamtkosten des Leistungsbereiches durch die Anzahl der \nMaßstabseinheiten dividierte. Beim Leistungsbereich Niederschlagswasser \nberücksichtigte der Beklagte hierbei auch die über die öffentliche Kanalisation \nentsorgten öffentlichen Straßenflächen, denn diese hatte er von dem Ingenieur-Büro \nB. genau ermitteln lassen. Auf diese Weise vermochte der Beklagte \nsicherzustellen, dass die Grundstückseigentümer nicht an den Kosten der \nEntwässerung der öffentlichen Straßen und Plätze beteiligt wurden.\n\n56\n\nDa die Kläger die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt auch sowohl \nhinsichtlich des häuslichen Schmutzwassers als auch des von ihrem Grundstück \nabgeleiteten Niederschlagswassers in dem Umfang, den der Beklagte in dem \nangefochtenen Gebührenbescheid zugrundelegte, in Anspruch genommen haben, \nerweist sich ihre Heranziehung zu Entwässerungsgebühren als insgesamt \nrechtmäßig.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-01/11-k-3302-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-10-01/11-k-3302-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296010","retrieved":"2026-07-09 03:18:27.323200+00:00"}}