{"status":"available","doknr":"OLD296029","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0930.14K1066.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"14 K 1066/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Der Kläger betreibt mehrere Einrichtungen, die ambulante Pflegeleistungen anbieten, \ndarunter auch die Diakoniestation L. \n\n2\n\nAm 20. Februar 1997 beantragte er beim M. als dem überörtlichem Träger der Sozialhilfe \ndie Gewährung einer Investitionskostenpauschale nach § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur \nUmsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - \nPfG NRW -) in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter \nPflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) für das Jahr 1997. \n\n3\n\nIn der dem Antrag zunächst beigefügten Anlage 3 hatte der Kläger unter Punkt 2 a) \n\"Berechnung der Investitionskostenpauschale auf der Grundlage der nach SGB XI \nabgerechneten Pflegeeinsätze\" und unter Punkt 2 b) \"Berechnung der \nInvestitionskostenpauschale auf der Grundlage von Punktwerden, die den \nLeistungenkomplexen zugrunde liegen\" bei der Angabe der Anzahl der Pflegeeinsätze bzw. \nder abgerechneten Leistungen nach Punktwerden den im Anlagevordruck vor dem Begriff der \n\"Pflegekassen\" enthaltenen Zusatz \"gesetzlichen\" gestrichen. Nach Aufforderung durch den \nM. legte er anschließend die Anlage 3 drei Mal, jeweils bezogen auf gesetzliche Pflegekassen, \nSelbstzahler und private Versicherungen, bzw. Pflegekassen, vor. Danach beantragte er auf \nder Grundlage der im Jahr 1996 mit gesetzlichen Pflegekassen abgerechneten Leistungen für \ndas Jahr 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 19.482,96 DM und auf der Basis \nder mit privaten Pflegekassen abgerechneten Leistungen eine solche in Höhe von 349,65 DM. \nAuf der Grundlage der mit Selbstzahlern im Jahre 1996 abgerechneten Leistungen beantragte \ner für das Jahr 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 1.534,13 DM.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Juli 1997 bewilligte der M. für die Zeit vom 1. Januar bis \n31. Dezember 1997 eine Investitionskostenpauschale in Höhe von 19.832,61 DM (19.482,96 \nDM für mit gesetzlichen Kassen und 349,65 DM für mit privaten Pflegekassen abgerechnete \nLeistungen) und lehnte den darüber hinaus gehenden Antrag ab. Zur Begründung führte er \naus: Nach § 9 Abs. 2 PfG NRW sei Voraussetzung der Förderung, dass die Investitionskosten \nder Einrichtung \"durch das SGB XI\" bedingt sein müssten. Diese Voraussetzung werde durch \ndie Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen wieder aufgenommen. \nDurch das SGB XI bedingt seien diejenigen Sachleistungen, welche im Sinne von § 36 \nSGB XI anfielen. Danach seien die Leistungen nur durch das SGB XI bedingt, sofern sie \ninnerhalb der einzelnen Leistungsstufen des § 36 Abs. 3 SGB XI abrechenbar seien. Bei der \nBerechnung der Investitionskostenpauschale seien daher nur solche Pflegestunden \nberücksichtigungsfähig, die mit den gesetzlichen oder privaten Pflegekassen in dem \nLeistungsrahmen von § 36 Abs. 3 SGB XI abrechenbar seien.\n\n5\n\nDagegen legte der Kläger am 20. August 1997 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er \nausführte: Auch für die Investitionskosten, die für Selbstzahler und Sozialhilfeempfänger \naufgewendet würden, sei eine Investitionskostenförderung zu gewähren.\n\n6\n\nDer M. wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2000 mit \nfolgenden Erwägungen zurück: Eine Investitionskostenpauschale könne nicht anhand von \nLeistungen gewährt werden, die mit Selbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz \nabgerechnet worden seien. Dies gelte mit Ausnahme der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 \nSGB XI auch für Leistungen, die gegebenenfalls von Pflegegeldempfängern privat bezahlt \nwürden. Dabei handele es sich nicht um Leistungen nach § 9 Abs. 2 PfG NRW, die durch das \nSGB XI bedingt seien. Ausschließlich die zu Lasten der gesetzlichen oder privaten \nPflegeversicherungen oder der Beihilfestellen abgerechneten Pflegeleistungen sowie die \nPflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI seien durch das SGB XI bedingt. Die in § 9 Abs. 2 \nPfG NRW normierten Fördervoraussetzungen würden durch die Verordnung über die \nFörderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz konkretisiert. Die in \n§ 3 festgesetzte Pauschale werde nur pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem SGB XI \ngewährt. Obwohl von ambulanten Pflegediensten neben Leistungen nach dem SGB XI auch \nLeistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht würden, dürften nach dem \nLandespflegegesetz nur solche Investitionen gefördert werden, die im Zusammenhang mit \nPflegeleistungen nach dem SGB XI entstünden. Eine Refinanzierung der Investitionskosten, \ndie im Zusammenhang mit Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften entstünden, solle \nausdrücklich ausgeschlossen werden. Eine Berücksichtigung der Leistungen, die zu Lasten \nvon Selbstzahlern oder Sozialhilfeempfängern, gegenüber nicht pflegeversicherten Personen \noder Pflegebedürftigen der Pflegestufe Null erbracht worden sein, sei auch mit früheren \nIntentionen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren. \n\n7\n\nDaraufhin hat der Kläger am 22. März 2000 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er vorträgt: Aus § 9 Abs. 2 PfG NRW ergebe sich ein Anspruch auf die \nGewährung der Investitionskostenpauschale für alle geleisteten Pflegestunden, die er als \nambulante Einrichtung erbringe. Die soziale Pflegeversicherung wolle gemäß § 1 Abs. 1 \nSGB XI das Risiko der Pflegebedürftigkeit insgesamt absichern. Da nach § 9 Satz 1 SGB XI \ndie Verantwortung für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und \nwirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur den Ländern obliege, sei diese ernsthaft \ngefährdet, wenn die Höhe der Investitionskostenförderung von den bei den Pflegekassen \nabgerechneten Leistungen abhängig gemacht werde. Die Gewährung der \nInvestitionskostenförderung komme der Einrichtung insgesamt zu Gute. Er - der Kläger - \nmüsse als wirtschaftliche Einheit angesehen werden, die eine bestimmte Anzahl von \nPflegeleistungen - gleichgültig an wen - erbringe. Die ambulanten Pflegeleistungen unterhalb \nder Pflegestufe I im Sinne des SGB XI seien mit den ambulanten Leistungen, die ab der \nPflegestufe I nach dem SGB XI gewährt würden, identisch. Dies werde durch die \nVorschriften des § 68 Abs. 2 BSHG und § 89 Abs. 1 SGB XI deutlich. Konkret sei zu \nberücksichtigen, dass die an Sozialhilfeempfänger oder Selbstzahler erbrachten Leistungen zu \netwa 90 % Personen zugute komme, die bereits die Pflegestufen I bis III erfüllten. Lediglich \ngut 10 % der Leistungsempfänger gehörten zur Pflegestufe 0. Hintergrund dieser \nLeistungsgewährung sei die Tatsache, dass die in den Pflegestufen vorgesehenen \nPflegeleistungen bei den Selbstzahlern oder Empfängern der Sozialhilfe für die Pflege nicht \nausreichten. Dementsprechend sollten nach der gesetzlichen Intention aber die \nPflegeeinrichtungen als Ganzes und nicht abhängig vom Kreis der Pflegebedürftigen, an den \ndie Leistungen erbracht würden, gefördert werden. In der Fachliteratur werde daher auch für \neine reine \"Objektförderung\" plädiert. Durch die unterschiedliche Förderung bleibe in seinem \nFalle die gewährte Förderung um ca. 7,2 % hinter der beantragten Förderung zurück. Auch \nweiteren Vorschriften des Landespflegegesetzes sei die Pflicht des Beklagten zur Förderung \naller Investitionsaufwendungen zu entnehmen. Da nach § 1 PFG NRW zur Gewährleistung \neiner leistungsfähigen, bedarfsgerechten und wirtschaftlich ambulanten, teilstationären, \nvollstationären und komplementären Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen auch \nVertreter zu beteiligen seien, die nicht den Pflegekassen und Pflegeversicherungen \nzuzuordnen seien, gehörten auch solche Pflegeleistungen zu den Investitionsförderzielen des \nGesetzes, die nicht mit einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse abrechnungsfähig \nseien. Des Weiteren bestehe nach §§ 11, 12 PFG NRW eine Förderpflicht des überörtlichen \nTrägers der Sozialhilfe auch für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen unabhängig \ndavon, ob die jeweiligen Pflegeleistungen von einer Versicherung oder Kasse abgedeckt \nseien. Für diese Auslegung spreche zudem, dass ein etwaiges, zu zahlendes Pflegegeld nach \n§ 37 SGB XI gemäß § 69 c Abs. 1 Satz 2 BSHG auf das an einen Sozialhilfeempfänger zu \nzahlende Pflegegeld der Sozialhilfe angerechnet werden müsse. Auch § 2 Nr. 3 AmbPFFV \nverdeutliche, dass alle erbrachten Leistungen der Berechnung der Investitionskostenpauschale \nzugrunde zu legen seien. Danach werde die Förderung nämlich zusätzlich an die \nVoraussetzung geknüpft, dass dem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen \nberechnet werden dürften. Dies könne nur so verstanden werden, dass die ambulante \nPflegeeinrichtung keinem Pflegebedürftigen Investitionsaufwendungen in Rechnung stellen \ndürfe, unabhängig davon, ob die erbrachten Pflegeleistungen durch die Pflegekassen, den \nSozialhilfeträger oder aus Eigenmitteln finanziert würden. Im Vertrauen auf die Gewährung \nder Investitionskostenförderung in voller Höhe habe er - der Kläger - daher auch auf \nBerechnungen der Investitionsaufwendungen gegenüber Selbstzahlern und Sozialhilfeträgern \nverzichtet. Darüber hinaus werde in § 2 Nr. 3 AmbPFFV generell der allgemeine Begriff des \n\"Pflegebedürftigen\" verwendet, ohne einen konkreten Bezug zum SGB XI herzustellen. \nDurch eine mit diesem Abrechnungsverbot gekoppelte Beschränkung der \nInvestitionskostenförderung auf die mit den Pflegekassen abgerechneten Leistungen entgegen \nder Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI werde der ihm obliegende Versorgungsauftrag \nunzulässig verkürzt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des\n M. vom 21. Juli 1997 und dessen\n Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2000 zu verpflichten, ihm \n auf seinen Antrag vom 20. Februar 1997 in der Fassung des\n Schreibens vom 16. Juli 1997 eine über den Umfang der bisherigen\n Bewilligung hinausgehende Investitionskostenpauschale in Höhe von\n 1.534,13 DM zu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \ndes Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nVerpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\n16\n\nDie verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit ist bei Streitigkeiten um die Gewährung von \nInvestitionsaufwandspauschalen nach dem Landespflegegesetz gegeben, weil es sich hierbei \num eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 \nVwGO handelt. Insbesondere sind Streitigkeiten dieser Art nicht durch Gesetz einem anderen \nGericht ausdrücklich zugewiesen. Eine Zuweisung zu den Sozialgerichten nach § 54 Abs. 2 \nSatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegt nicht vor. Es handelt sich nicht um eine \nAngelegenheit handelt, die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsteht, weil der geltend \ngemachte Anspruch darauf nicht gestützt werden kann. \n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Dezember \n1998 \n- 3 B 22/98 - in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBL 1999, 1045-\n1046).\n\n18\n\nDer Beklagte ist als örtlicher Träger der Sozialhilfe der richtige Beklagte, obwohl der M. \nals überörtlicher Träger der Sozialhilfe den Antrag des Klägers in dem streitgegenständigen \nUmfang abgelehnt hat. Denn mit dem Inkrafttreten des Art. 21 des zweiten Gesetzes zur \nModernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen \n(2. Modernisierungsgesetz - 2. ModernG -) vom 9. Mai 2000 (GVBl. NRW 462) ist die in § 9 \nAbs. 2 PFG NRW bestimmte Zuständigkeit für die Förderung durchschnittlicher \nbetriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen von den \nüberörtlichen Trägern der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger übergegangen. Dies hat das \nGericht durch Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 4. April 2001 bereits im \nEinzelnen dargelegt.\n\n19\n\nDer Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die über den bereits bewilligten Betrag hinaus \ngeltend gemachte Investitionsaufwendungspauschale in Höhe von 1.534,13 DM (= \n784,39 EUR). Denn der dahingehende Bescheid des M. vom 21. Juli 1997 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 16. Februar 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht \nin seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschale \nanhand von Leistungen, die mit Selbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) \nabgerechnet wurden, ergibt sich nicht aus der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des \n§ 3 der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem \nLandespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GVBl. NRW 1996, 197). Danach werden \ndie durchschnittlichen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 1 durch eine \nPauschale gefördert. Diese beträgt nach Satz 2 der Vorschrift 4,20 DM pro volle Pflegestunde \nfür Leistungen nach dem SGB XI in ambulanten Pflegeeinrichtungen. Bei den mit \nSelbstzahlern und nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechneten Leistungen handelt es \nsich jedoch nicht um solche nach dem SGB XI.\n\n21\n\nWelche investitionsauslösenden Leistungen vom § 3 AmbPFFV erfasst sind, ergibt sich \naus der der Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung in § 9 des Gesetzes \nzur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen \nPfGNRW) vom 19. März 1996 (GVNRW S. 137 - SGVNRW 820). Nach Abs. 2 der \nVorschrift fördert der örtliche Träger der Sozialhilfe die durchschnittlichen \nbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ambulanter Pflegeeinrichtungen, die durch \ndas SGB XI bedingt sind, wobei das nähere gemäß Abs. 3 durch eine Rechtsverordnung - hier \ndie AmbPFFG - geregelt wird.\n\n22\n\nDurch das SGB XI bedingt sind nur solche betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen, die ambulanten Pflegeeinrichtungen im Zusammenhang mit der \nLeistungserbringung nach SGB XI entstehen. Davon werden jedoch die an Selbstzahler \nerbrachten und die nach den Vorschriften des BSHG abgerechneten Leistungen nicht erfasst. \nEs kann daher in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob dem Antrag des Klägers vom \n20. Februar 1997 in der Fassung des Schreibens vom 16. Juli 1997 überhaupt Leistungen zu \nGrunde gelegt worden sind, die im Jahr 1996 nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet \nworden waren. Dies lässt sich dem Wortlaut der dem Antrag beigefügten Anlagen 3 jedenfalls \nnicht entnehmen, weil dieser sich nur auf die mit den Selbstzahlern abgerechneten Leistungen \nbezieht. Demgegenüber hat der Kläger sich aber mit dem Widerspruch dagegen gewandt, dass \nauf der Grundlage der mit Selbstzahlern und nach Bundessozialhilfegesetz abgerechneten \nLeistungen keine Investitionsaufwandspauschale gewährt worden sei.\n\n23\n\nDie nach SGB XI erbrachten Leistungen ambulanter Pflegesachleistungen bei häuslicher \nPflege werden in § 36 SGB XI beschrieben. Danach haben Pflegebedürftige bei häuslicher \nPflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung \n(häusliche Pflegehilfe). Die von den Pflegekassen zu gewährenden Leistungen werden der \nHöhe nach je nach Pflegestufe in den Absätzen 3 und 4 festgesetzt. Voraussetzung für die \nInanspruchnahme ambulanter Pflegesachleistungen nach dem SGB XI ist danach zum einen \ndie Pflegebedürftigkeit und zum anderen die Versicherteneigenschaft des \nPflegebedürftigen.\n\n24\n\nDiese Voraussetzungen erfüllen weder die Selbstzahler noch die Empfänger von \nPflegeleistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz.\nDie Pflegebedürftigkeit wird in den §§ 14, 15 SGB XI geregelt und setzt die Zuordnung der \nbetreffenden Person zu einer der in § 15 Abs. 1 SGB XI festgelegten drei Pflegestufen voraus, \ndie von den medizinischen Diensten der Krankenversicherung nach § 18 SGB XI festzustellen \nsind. Der versicherungspflichtige Personenkreis wird in den §§ 20 ff SGB XI definiert und \nknüpft vorrangig an die Krankenversicherungspflicht an.\n\n25\n\nSoweit dem Antrag auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschale vorliegend die \nan Selbstzahler erbrachten Leistungen zugrunde gelegt sind, handelt es sich schon nicht um \nsolche, die innerhalb einer Pflegestufe - und damit nach SGB XI - erbracht werden. Denn die \nvon Selbstzahlern in Anspruch genommenen Leistungen liegen außerhalb des im SGB XI \nfestgelegten Leistungsumfangs. Hiervon sind sowohl solche Personen betroffen, die \nLeistungen in Anspruch nehmen, obwohl keine der drei Pflegestufen festgestellt ist als auch \nsolche, die über den der festgestellten Pflegestufe hinaus durch § 36 SGB XI zugeordneten \nLeistungsumfang Pflegeleistungen in Anspruch nehmen. Weil diese Leistungen nach SGB XI \ndurch die Pflegeversicherungen bzw. Beihilfestellen nicht getragen werden, sind die damit im \nZusammenhang stehenden Investitionskosten aber auch nicht durch das SGB XI bedingt.\n\n26\n\nSofern der Antrag auf Gewährung einer Investitionsaufwandspauschle vorliegend auf \nLeistungen basieren sollte, die nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnet worden sind, \nwären diese ebenfalls nicht durch das SGB XI bedingt. Denn insoweit fehlt es schon an der \nVersicherungspflicht des betroffenen Personenkreises in der Pflegeversicherung, weil die \nVoraussetzungen der §§ 20 ff SGB XI nicht vorliegen.\n\n27\n\nDie vorgenannten Leistungen sind auch nicht etwa deshalb durch das SGB XI bedingt, \nweil der Gesetzgeber durch die Pflegeversicherung das Risiko für alle Bürger absichern \nwollte, die einer Pflege bedürfen. Denn der Gesetzgeber, der die Pflegeversicherung als \n\"Volksversicherung\" eingeführt hat, hat eine Versicherungspflicht im SGB XI nur für \ndiejenigen Personen begründet, deren Erfassung mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand \nzuverlässig möglich war und sie an das Bestehen eines gesetzlichen oder privaten \nKrankenversicherungsschutzes angeknüpft. Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 3. April 2001 \n- 1 BvR 2014/95 - in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) \n2001, 1709 bis 1712; Versicherungsrecht (VersR) 2001, \n627 bis 632; Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, \n906 bis 910.\n\n29\n\nDies hat zur Folge, dass ca. 2 % der Bevölkerung weder in der sozialen noch in der \nprivaten Pflegeversicherung versichert sind. Bei einer Gruppe von ca. 1,8 % der Bevölkerung \nhandelt es sich im Wesentlichen um Sozialhilfeempfänger, die über keinen \nKrankenversicherungsschutz verfügen und die nach § 37 BSHG Anspruch auf Krankenhilfe \nhaben. Der Empfängerkreis von Leistungen, die nach BSHG abgerechnet werden und auf \nderen Grundlage der Kläger vorliegend eine Förderung der dadurch bedingten \nInvestitionskosten begehrt, entstammt aber der zuvor genannten Bevölkerungsgruppe. Es \nführt für den hier geltend gemachten Anspruch auch zu keiner anderen Beurteilung, dass \nArt. 28 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen \nKrankenversicherung (Gesundheitsstruktur-Gesetz, im Folgenden: GSG) vom 21. Dezember \n1992 (BGBl I S. 2266) eine zukünftige Einbeziehung von Personen in die \nVersicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 SGB XI vorsieht, die laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Denn weil diese \nVersicherungspflicht bislang mangels Schaffung des nach Art. 28 Abs. 2 GSG erforderlichen \nAusführungsgesetzes noch nicht umgesetzt worden ist, bestand eine Versicherungspflicht in \ndem hier maßgebenden Anspruchsjahr 1997 nicht mit der Folge, dass die dafür \naufgewendeten Investitionen nicht durch das SGB XI bedingt sind.\n\n30\n\nSoweit von dem Kläger für die Berechnung der Investitionsaufwendungspauschale \nLeistungen an solche Selbstzahler für das Berechnungsjahr 1996 zu Grunde gelegt werden, \ndie einer Versicherungspflicht nicht unterliegen - was mangels näherer Spezifizierung \nhinsichtlich des Umfangs vorliegend nicht festgestellt werden kann und worauf es auch nicht \nentscheidungserheblich ankommt - sind diese wegen der nicht bestehenden \nVersicherungspflicht ebenfalls nicht durch das SGB XI bedingt. Die Nichteinbeziehung dieses \nPersonenkreises ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht zu \nbeanstanden.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 81/98 - in: NJW 2001, \n1716 bis 1718 = DVBl. 2001, 910 bis 912 = VersR 2001, 920 \nbis 922 = Europäische Grundrechtezeitschrift (EuGRZ) 2001, \n173 bis 177.\n\n32\n\nEs führt auch zu keiner anderen Beurteilung, dass das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung den Ausschluss dieser \nPersonengruppe vom Zugang der Pflegeversicherung für verfassungswidrig erklärt \nund dem Gesetzgeber aufgegeben hat, eine Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Denn \nda der Gesetzgeber nach der Entscheidung nicht gehalten ist, für den Zeitraum vor \nder Bekanntgabe des Urteils die Gewährung von Leistungen vorzusehen, handelt es \nsich selbst im Falle des Beitritts solcher Personen zur Pflegeversicherung bei dem im \nhier maßgebenden Zeitraum zu Grunde gelegten Leistungen nicht um solche nach \nSGB XI.\n\n33\n\nDer Ausschluss dieser Leistungen von der Förderung widerspricht auch nach \ndem Sinn und Zweck der Investitionsaufwandsförderung nicht der gesetzlichen \nIntention. Zwar sind die Länder nach § 9 Satz 1 SGB XI verantwortlich für die \nVorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen \npflegerischen Versorgungsstruktur. Nach Satz 2 der Vorschrift wird das Nähere zur \nPlanung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen durch Landesrecht bestimmt. \nDaraus folgt aber noch nicht, dass alle im Zusammenhang mit Pflegeleistungen \nentstehenden Investitionen durch die Länder zu fördern sind. Dies ergibt sich aus der \nVorschrift des § 82 SGB XI, die die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen regelt. \nDenn Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift setzt voraus, dass keine umfassende \nInvestitionskostenförderung durch die Länder erfolgen muss. Danach kann die \nPflegeeinrichtung dem Pflegebedürftigen Investitionskosten gesondert berechnen, \nsoweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 \n(Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung \nnotwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter \nherzustellen, anzuschaffen, wieder zu beschaffen, zu ergänzen, Instand zu halten \noder Instand zu setzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter \n(Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen \nsind) oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von \nGebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Güter nach Abs. 2 Nr. 3 durch \nöffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind. Dass keine vollständige \nInvestitionsaufwandsförderung durch die Länder vorgesehen ist, ergibt sich auch aus \nAbs. 4 der Vorschrift, wonach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht \ngefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen dem \nPflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert \nberechnen.\n\n34\n\nDies entspricht im Übrigen auch der Intention des Gesetzgebers, der sich nicht \nfür das nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP \n(vgl. BT-Drs. 12-5262, S. 142 zu § 91) vorgesehene sogenannte \"monistische\" \nFinanzierungssystem entschieden hat. Vielmehr ist im Einvernehmen mit den \nLändern ein sogenanntes \"unechtes duales Finanzierungssystem\" verabschiedet \nworden, in dem die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig \nausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich \nsind, in dem jedoch kein bundesgesetzlich gesicherter Rechtsanspruch der \nPflegeeinrichtungen auf Förderung durch die Länder besteht.\n\n35\n\nVgl. Wannagat, Sozialgesetzbuch, Kommentar zum Recht des \nSozial- \ngesetzbuchs, SGB XI Pflegeversicherung, Stand: Juni 2001, \nRdnr. 9 zu § 82 SGB XI.\n\n36\n\nWenn Teile der Literatur für eine sogenannte \"Objektförderung\" plädieren, führt \ndies im Hinblick auf die derzeit geltende Rechtslage entgegen der Auffassung des \nKlägers zu keiner anderen Beurteilung.\nDass das Bundesrecht keine lückenlose Förderung durch die Länder normiert, zeigt \nsich auch in den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes, soweit \nPflegeleistungen betroffen sind, die nach BSHG abgerechnet werden. Die \nVerpflichtung des Trägers der Sozialhilfe, der zur Übernahme nach § 82 Abs. 4 \nSGB XI gesondert berechneter Investitionskosten gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG \nnur verpflichtet ist, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 \ngetroffen worden sind, spricht schon dafür, dass der Gesetzgeber keine umfassende \nInvestitionskostenförderung durch die Länder festschreiben wollte \n\n37\n\nDie durch das SGB XI vorgesehene differenzierte Investitionskostenförderung \nwird dann auch durch die das SGB XI umsetzenden Vorschriften des Nordrhein- \nWestfälischen Pflegegesetzes zum Ausdruck gebracht. Denn diese sehen neben der \nin § 9 PfG NRW geregelten Förderung der durch das SGB XI bedingten \nInvestitionsaufwendungen in § 10 PfG NRW auch eine Förderung der \nWeiterentwicklung komplementärer ambulanter Dienst vor, die nach Abs. 3 der \nVorschrift im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel erfolgt. Dies zeigt, dass auch der \nLandesgesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf Förderung aller Investitionen \nambulanter Pflegedienste in das Pflegegesetz NRW aufgenommen hat.\n\n38\n\nIn diesem Zusammenhang gibt auch der Hinweis des Klägers auf die \nVorschriften der §§ 11, 12 PFG NRW, die die Tages- und Nachtpflege sowie die \nKurzzeitpflege regeln, für den hier in Rede stehenden Anspruch nichts her. Denn \nhinsichtlich der Finanzierungsförderung enthalten § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 PFG \nNRW eigene Ermächtigungen für die Regelung der Einzelheiten durch \nRechtsverordnung. Auf deren Grundlage hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit \nund Soziales im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem \nFinanzministerium die Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, \nNacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeinrichtungen \n(StatPflVO) vom 4. Juni 1996 (GV NRW S. 198/SGV NRW 820) erlassen. Wenn der \nGesetzgeber und der Verordnungsgeber insoweit von der in § 9 Abs. 2 PFG NRW \nenthaltenen Formulierung \"durch das SGB XI bedingt\" abgesehen hat, spricht dies \neindeutig dafür, dass nach seinem Willen für die finanzielle Förderung in diesem \nBereich andere Grundsätze als bei der Investitionskostenförderung ambulanter \nPflegeeinrichtungen gelten sollen.\n\n39\n\nNach den vorangehenden Ausführungen besteht für die ambulanten \nPflegeeinrichtungen - und somit auch den Kläger - grundsätzlich auch die \nMöglichkeit, Investitionsaufwendungen den Empfängern von Pflegeleistungen und \nden Trägern der Sozialhilfe (bei Leistungsempfängern nach BSHG) in Rechnung zu \nstellen. Diese Möglichkeit wird für die Investitionsaufwendungsförderung im Land \nNordrhein-Westfalen nach Auffassung der Kammer auch nicht etwa durch § 2 Nr. 3 \nAmbPFFV ausgeschlossen. Danach kann eine ambulante Pflegeeinrichtung eine \nFörderung der Investitionsaufwendungen unter anderem nur dann erhalten, wenn sie \ndem Pflegebedürftigen keine Investitionsaufwendungen berechnet. Dieser \nAusschluss bezieht sich nämlich nur auf die durch die Verordnung geregelte \nInvestitionsaufwandsförderung. Diese betrifft jedoch nach § 3 AmbPFFV nur die \nbetriebsnotwendigen Investitionen für Leistungen nach dem SGB XI, nicht jedoch für \nandere Leistungen. Insbesondere kann durch § 2 AmbPFFV auch nicht die \ngesonderte in Rechnung Stellung von Investitionsaufwendungen an Selbstzahler und \nfür nach dem Bundessozialhilfegesetz abgerechnete Leistungen ausgeschlossen \nwerden. Denn dies lässt schon die zu Grunde liegende Verordnungsermächtigung in \n§ 9 PfG NRW nicht zu. Durch Abs. 3 wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem \nFinanzministerium nach Zustimmung der zuständigen Ausschüsse des Landtags \ndurch Rechtsverordnung das Nähere zur Förderung, insbesondere über die \nVoraussetzungen, das Verfahren, die Angemessenheit der betriebsnotwendigen \nAufwendungen, die förderfähigen Investitionen und die Höhe der Pauschalen zu \nregeln. Dabei bezieht sich die Regelungsermächtigung allein auf die förderfähigen \nInvestitionen. Diese werden aber in Abs. 2 der Vorschrift mit solchen \nInvestitionsaufwendungen bestimmt, die durch das SGB XI bedingt sind. Hierunter \nfallen - wie bereits ausgeführt - Investitionen, die im Zusammenhang mit den an \nSelbstzahlern erbrachten oder nach Bundessozialhilfegesetz abgerechneten \nLeistungen entstehen nicht. \n\n40\n\nVor diesem Hintergrund verfängt daher auch die Argumentation des Klägers \nnicht, durch eine Beschränkung der Investitionskostenpauschale sei keine \nwirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB XI im \nLand Nordrhein-Westfalen mehr gewährleistet.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n42\n\nDie in § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO normierte Gerichtskostenfreiheit findet auf \nden vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden \nGerichtskosten in den Verfahren der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der \nKriegsopferfürsorge, der Schwerbehinderten sowie der Ausbildungsförderung nicht \nerhoben. Hier handelt es sich jedoch nicht um ein Verfahren dieser Art. Vielmehr wird \neine finanzielle Förderung begehrt, die der Aufgabenwahrnehmung nach dem SGB \nXI dienen soll. Der Umstand, dass eine finanzielle Förderung für Zwecke verwendet \nwerden soll, die in § 188 Satz 1 VwGO geregelte Sachgebiete betreffen, ändert \njedoch nichts daran, dass im Rechtsstreit, der die finanzielle Förderung durch die \nöffentliche Hand betrifft, keinem der in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete \nzugeordnet werden kann.\n\n43\n\nDas Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO ab, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3) und das vorliegende Urteil nicht von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen \nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). \n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt \nwerden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen \nist. \n\n46\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des \nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht \noder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend \ngemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n47\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einzureichen. \nÜber den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nin Münster durch Beschluss. \n\n48\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, \nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt \nvertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt \nder zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-09-30/14-k-1066-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GSG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-09-30/14-k-1066-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296029","retrieved":"2026-07-09 03:18:28.809874+00:00"}}