{"status":"available","doknr":"OLD296276","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0911.11K3937.01A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"11 K 3937/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDie am 29.05.1976 in Chavakachcheri auf der Halbinsel Jaffna geborene Klägerin ist \nsrilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Vor ihrer Ausreise \nlebte sie zuletzt in Vavuniya.\n\n2\n\nAm 29.06.2000 verließ die Klägerin ihr Heimatland und erreichte auf dem \nLuftwege nach einem Zwischenaufenthalt in Singapur und einem weiteren \nunbekannten Land am 30.06.2000 die Bundesrepublik Deutschland. Am 18.09.2000 \nbeantragte sie die Gewährung politischen Asyls. Diesen Antrag begründete die \nKlägerin bei der am gleichen Tage vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durchgeführten Anhörung wie folgt: Sie habe \ndie Schule mit der 12. Klasse abgeschlossen. Zunächst habe sie in ihrem Geburtsort, \nspäter in Kilinochchi die Schule besucht. Bis 1999 seien sie in dem Ort Punnarnari \nbei Paranathan wohnhaft gewesen. Danach sei sie mit ihren Eltern nach Allamadhu \nim Mannar-Distrikt gezogen. Nach der Schule habe sie in der Zeit von 1995 bis 1999 \nin einem Geschäft der LTTE gearbeitet. Dort seien Landwirte beraten und \nDüngemittel verteilt worden, welche sie von der srilankischen Regierung bezogen \nhätten. Zunächst sei sie unentgeltlich dort tätig gewesen; ab 1996 habe sie ein festes \nGehalt von zunächst 1.500 Rupien, später 2.000 Rupien bezogen. Im \nSeptember/Oktober 1996 sei das Geschäft von Kilinochchi nach Skanthapuram \nverlegt worden. Sie sei dort bis zu ihrem Umzug nach Mannar tätig gewesen. Einer \nihrer Brüder sei Angehöriger der LTTE gewesen und 1996 zurückgekehrt. Danach \nsei ein anderer Bruder LTTE-Kämpfer geworden. Ihre Eltern hätten um sie - die \nKlägerin - Angst gehabt, weil so viele Leute von dem srilankischen Militär verschleppt \nund getötet worden seien. Sie habe deswegen nicht in Mannar bleiben können, als \ndieses von der srilankischen Armee angegriffen worden sei. Stattdessen sei sie 1999 \nnach Vavuniya zu einem Onkel gegangen, der sie schließlich nach Colombo \ngeschickt habe. Dort sei sie am 18.06.2000 angekommen und bereits wenige Tage \nspäter ausgereist.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 19.09.2001, als Einschreiben zur Post gegeben am \n25.09.2001, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab. Gleichzeitig \nstellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \nund Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes bei der \nKlägerin nicht vorlägen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, \nandernfalls sie nach Sri Lanka oder in ein anderes aufnahmebereites Land \nabgeschoben werde.\n\n4\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 28.09.2001 die vorliegende Klage erhoben.\n\n5\n\nSie beantragt,\n\n6\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.09.2001 zu \nverpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen,\n\n7\n\n hilfsweise,\n\n8\n\n die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungs- \nhindernisse im Sinne des § 53 des Ausländergesetzes gegeben \nsind.\n\n9\n\nDie Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten \ngewesen ist, hat - schriftsätzlich - beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Hauptantrag noch mit dem \nHilfsantrag begründet.\n\n14\n\nDer ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2001 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nAnerkennung als Asylberechtigte, da sie nicht im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes - GG - politisch Verfolgte ist. Im Hinblick auf die nicht festzustellende \npolitische Verfolgung der Klägerin vermag sie auch nicht mit dem Begehren \ndurchzudringen, die Beklagte zur Feststellung zu verpflichten, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - vorliegen.\n\n15\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von Verfolgungshandlung, \ngeschütztem Rechtsgut sowie politischem Charak- \nter der Verfolgung bei Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \na.F. = Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. \n02.1992 - 9 C 59.91 -, Neue Zeitschrift für Verwal- \ntungsrecht (NVwZ) 1992, 892, sowie zur Deckungs- \ngleichheit des politischen Charakters bei Art. 16 a \nAbs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A Nr. 2, \nArt. 33 Genfer Konvention (GK) BVerwG, Urteil vom \n18.01.1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497, 498 f.\n\n16\n\nWegen der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien, unter denen eine politische \nVerfolgung und eine daraus folgende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § \n51 Abs. 1 AuslG anzunehmen ist, wird auf die Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - \n(Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 80, 315 ff.) und vom 22.03.1990 - 2 BvR \n875 und 936/86 - verwiesen.\n\n17\n\nFür die Beurteilung, ob die Klägerin politisch Verfolgte ist, ist nicht darauf \nabzustellen, ob sie bei Rückkehr in ihr Heimatland vor politischer Verfolgung \nhinreichend sicher ist, sondern darauf, ob ihr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, denn sie ist nicht wegen bestehender oder unmittelbar \ndrohender politischer Verfolgung ausgereist; mithin kommen nur \nNachfluchttatbestände in Betracht.\n\n18\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 \na.a.O., S. 344 und BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 \n- 9 C 145.90 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) \n88, 367, 369 m.w.N.; zur Übereinstimmung der Maß- \nstäbe nach Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG \nund Art. 1 A Nr. 2 GK in der praktischen Rechtsan- \nwendung vgl. BVerwG, Urteile vom 26.10.1993 - 9 C \n50.92 u.a. -, NVwz 1994, 500, und vom 18.01.1994 \n- 9 C 48.92 - a.a.O.\n\n19\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar drohender \nVorverfolgung ist entscheidend auf. das Vorbringen der Asylbewerber abzustellen. \nDa sie allein die bestimmenden Grunde für das Verlassen ihres Herkunftslandes \nkennen, obliegt es ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische Verfolgung \nselbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben sie bezüglich der in ihre eigene \nSphäre fallenden Umstände, insbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter \nAngabe genauer Einzelheiten eine in sich stimmige Sachverhaltsschilderung zu \ngeben, während hinsichtlich der allgemeinen Umstände im Herkunftsland eine \nDarstellung von Tatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBVerwG (Buchholz) 402.24 § 28 AuslG Nr. 42, Beschluss \nvom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO Nr. 212, ferner zur Verfassungsmäßigkeit der Subs- \ntantiierungslast BVerfG, Beschluss vom 23.12.1985 - 2 BvR \n1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n21\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass sie Sri Lanka aus \neiner ausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit \nihrer Ausreise \"lediglich\" dem srilankischen Bürgerkrieg und den hiermit aus ihrer \nSicht - beziehungsweise der Sicht ihrer Eltern - verbundenen Gefahren entgehen \nwollte. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um drohende Maßnahmen politischer \nVerfolgung. Vielmehr war die Klägerin insoweit Beeinträchtigungen ausgesetzt, die \nals Folge der Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen \nStreitkräften und der LTTE noch außerhalb des Bereichs politischer Verfolgung \nlagen. Diese Beeinträchtigungen und Gefährdungen waren Auswirkungen des gegen \ndie LTTE geführten Bürgerkriegs, der in Bezug auf das Betroffensein der Klägerin \ntypisch militärisches Gepräge aufwies und insbesondere, wie nachfolgend noch im \nEinzelnen auszuführen sein wird, nicht darauf gerichtet war, die im \nBürgerkriegsgebiet lebenden und an der Auseinandersetzung nicht unmittelbar \nbeteiligten Zivilpersonen physisch zu vernichten oder zu beeinträchtigen \nbeziehungsweise sie unterhalb dieser Schwelle unter den Druck brutaler Gewalt zu \nsetzen und auf diese Weise auszugrenzen.\n\n22\n\nDementsprechend vermochte die Klägerin mit ihrem Asylbegehren nur dann \ndurchzudringen, wenn Nachfluchtgründe eingreifen. Dies ist jedoch nicht der Fall. \nEine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte Verfolgungsgefahr, die \neinen subjektiven Nachfluchtgrund ergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere \ngibt die Stellung eines Asylantrages insofern nichts her (Auswärtige Amt - AA - \n20.04.2001 S. 4; 24.10.2001 S. 27; UNHCR 25.04.1997). Bei der (Wieder-)einreise \nnach Sri Lanka müssen Rückkehrer nicht mit asylrechtsrelevanten Repressalien \nrechnen. Allerdings kommen - asylunerhebliche - Befragungen mit kurzzeitigen \nInhaftierungen bei den Einreisekontrollen vor (Bartsch 29.06.2001 S. 6), die im \nWesentlichen dem Zweck dienen, die Identität des Einreisenden und eventuelle \nStrafvorwürfe ihm gegenüber zu klären; vereinzelt wird von Fällen berichtet, in denen \ndas Festhalten von Personen im Rahmen von Identitätskontrollen längere Zeit, \nmitunter Wochen dauerte (amnesty international - ai - 01.03.1999 S. 3; Wingler \n01.04.1999 S. 3). Rückschlüsse auf eine Gruppenverfolgung lassen diese Einzelfälle \nschon mit Rücksicht auf die mangelnde Dichte der Zugriffe nicht zu. Abgesehen \ndavon kommt einer - gegebenenfalls auch länger währenden - Inhaftnahme, die \nobjektiv dem Zweck der Identitätsabklärung dient, nicht ohne weiteres die Qualität \neiner asylerheblichen Maßnahme zu.\n\n23\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 -, \nNVwZ 2000, 1426.\n\n24\n\nAuch die Verschärfung von Strafvorschriften für Verstöße gegen Bestimmungen \ndes Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts (Südasienbüro 14.09.1998 mit \nAuszügen aus dem \"Immigrants and Emigrants Act\") keinen Anlass zu der Annahme, \ndass Rückkehrern politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen \nkönnte. Indessen stellt die Ahndung von Verstößen gegen Ein-, Ausreise- oder \nPassbestimmungen keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylrelevante \nMerkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern lediglich in der Strafandrohung \nverschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- oder Ausreise ohne gültigen \nReisepass, Nachmachen oder Fälschen von Reisedokumenten, Besitz oder \nBenutzung von nachgemachten oder gefälschten Reisedokumente, Besitz oder \nBeantragung mehrerer Reisedokumente oder Unbefugter Besitz eines \nReisedokumentes einer anderer Person) sind zur Kontrolle der Außengrenze des \nStaatsgebietes in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so keinen Hinweis für eine \npolitische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen Staatsangehörige und \nnicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien-Büro 14.09.1998 mit Auszügen \naus dem \"Immigrants and Emigrants Act\"). Soweit unter Bezugnahme auf Auskünfte \nund Stellungnahmen eines tamilischen Parlamentsabgeordneten ausgeführt ist, dass \nnovellierte Gesetz treffe insbesondere tamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 \nund Südasien 2/1999 S. 11), wird lediglich eine rein tatsächliche Folge aufgezeigt, \ndie als solche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Erst \nwenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass lediglich Verstöße durch Tamilen \nverfolgt, diejenigen durch Staatsangehörige anderer Volkszugehörigkeit aber \nungeahndet blieben oder wenn die Möglichkeit, die Verstöße durch ordnungsgemäße \nPapiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu vermeiden, zwar Personen anderer \nVolkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen jedoch vom srilankischen Staat \nverwehrt würden, könnte Anlass zur Annahme einer Asylerheblichkeit \nentsprechender, auf das fragliche Gesetz gestützter Maßnahmen bestehen. \nIndessen lässt sich dem vorliegenden Material nichts Tragfähiges in dieser Hinsicht \nentnehmen.\n\n25\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.11.2001 \n- 21 A 4018/98.A -.\n\n26\n\nEbenso wenig kann auf der Grundlage des vorliegenden Auskunftsmaterials die \nFeststellung getroffen werden, dass Rückkehrer bei Maßnahmen der \nIdentitätsfeststellung, in Anwendung von Strafvorschriften des \"Immigrants and \nEmigrants Act\" oder wegen des Verdachts von Auslandsaktivitäten für die LTTE mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Rechtsgutbeeinträchtigungen, \nnamentlich Misshandlung und Folter, drohen.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n28\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka, die durch zahlreiche, in \nwesentlichen Punkten übereinstimmende Tatsachenangaben in den in das Verfahren \neingeführten Auskünften unterschiedlicher Stellen belegt sind, nicht die \nSchlussfolgerung auf politische Verfolgung der Tamilen als Gruppe oder einer \nvorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe durch den srilankischen Staat, \nund zwar weder für das gesamte Land noch für einzelne Landesteile. Dies hat das \nOVG NW in einer Reihe von Urteilen in mittlerweile ständiger Rechtsprechung\n\n29\n\nvgl. zuletzt Urteil vom 23.11.2001 aaO.,\n\n30\n\nunter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage entschieden. Das \nerkennende Gericht folgt dieser Rechtsprechung.\n\n31\n\nHiernach gilt Folgendes:\n\n32\n\nDie innenpolitischen Situation in Sri Lanka ergibt für Tamilen weder landesweit \nnoch regional begrenzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen \nVerfolgung, noch ist für die absehbare Zukunft eine Verschlechterung der Lage in \ndiese Richtung zu erwarten.\n\n33\n\nEine landesweite staatliche Verfolgung von Tamilen allein aus ethnischen \nGründen findet nach wie vor nicht statt (ai 28.09.1995 S. 3; AA 07.07.1995 S. 1; \n24.10.2001 S. 11). Auch landesweite allein ethnisch bedingte Repressalien gegen \nTamilen von Seiten der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit sind auch nach der \nLTTE zugeschriebenen Attentaten und Anschlägen und verlustreichen Kämpfen im \nNorden ausgeblieben. Nachhaltig beeinträchtigt wird die Situation der tamilischen \nVolkszugehörigen allerdings im Zusammenhang mit den Aktionen und Reaktionen \nder staatlichen Sicherheitskräfte und der Zivilbevölkerung im Rahmen bzw. als Folge \ndes zwischen der LTTE und den Sicherheitskräften geführten Bürgerkriegs. \nEntsprechend den unterschiedlichen Ausprägungen dieses Konflikts stellen sich \nauch dessen Auswirkungen auf die Lage der Angehörigen der tamilischen Minderheit \nin den verschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im Einzelnen ergibt \nsich folgendes Bild:\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den sonstigen Bereichen des \nSüdens und Westens Sri Lankas drohen Tamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese \nerreichen aber weithin nicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt ihnen an der \nnotwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem srilankischen Staat nicht zuzurechnen; \nsoweit diese einer Asylberechtigung entstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, \nfehlt es an der für eine Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsdichte.\n\n34\n\nAllerdings besteht für Angehörige der tamilischen Volksgruppe eine gewisse \nWahrscheinlichkeit, einer Identitätsfeststellung unterzogen und zu diesem Zweck \neventuell verhaftet zu werden. Diese Maßnahmen sind im Zusammenhang \ninsbesondere mit den wiederholten Bombenattentaten zu sehen, zu denen es seit \ndem Ende der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der LTTE und dem \nWiederausbruch der offenen Kriegshandlungen im Norden Sri Lankas im April 1995 \nund erneut und verstärkt kommt und die eine Vielzahl von Opfern fordern sowie zum \nTeil erhebliche Sachschäden verursachen. Von ihnen sind in erster Linie jüngere \nTamilen beiderlei Geschlechts im Alter von 15 bis 40 Jahren betroffen sind (AA \n24.10.2001 S. 12; ai --.06.1999, Länderkurzbericht S. 3; KK 04.01.1996 S. 54; \nSüdasien 1/00; Wingler --.05.2000 S. 1) Schätzungen über die Anzahl der von \nsolchen Maßnahmen Betroffenen belaufen sich schon bei einzelnen Vorkommnissen \nauf mehrere Hundert oder gar Tausende Personen (AA 05.06.2000 S. 16; KK \n04.01.1996 S. 55, 13.05.1996 S. 3, 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 27, 33). So \nsollen etwa in den ersten zwei Oktoberwochen 1999 zweitausend Festnahmen in \nColombo erfolgt sein, von denen etwa 100 längerfristig inhaftiert geblieben sein \nsollen (ai 23.02.2000[1] S. 4); im Anschluss an Attentate auf eine \nWahlkampfveranstaltung der UNP (\"United National Party\") und auf Präsidentin \nKumaratunga am 18. Dezember 1999 kam es in Colombo zu mehreren \"Round-ups\" \nmit Tausenden von Festnahmen. Hierbei sollen am 06. Januar 2000 rund 2.200, am \nfolgenden Tag 1.500 Festnahmen erfolgt sein, wobei es sich ausschließlich um \nAngehörige der tamilischen Minderheit gehandelt haben soll; am 22.01.2000 sollen \n2.218 Personen festgenommen worden sein (ai 23.02.2000 an VG Hannover (2) - im \nFolgenden[2] - S. 2; KK 02.02.2000 S. 5); für den 29./30.01.2000 wird aus den \nGebieten von Wattala, Ja-Ela, Negombo und Kathana nördlich von Colombo von \n1.371 festgenommenen männlichen und 365 weiblichen Tamilen berichtet (KK \n18.02.2000 S.1; 29.02.2000, S. 3). Aktuell hat sich die Lage ab der zweiten \nJahreshälfte 2000 eher entspannt. Die Anzahl der Überprüfungsmaßnahmen ist im \nVergleich zur ersten Jahreshälfte 2000 zurückgegangen. Nach dem Anschlag auf \nden Luftwaffenstützpunkt Katunayake und den angrenzenden internationalen \nFlughafen am 24.07.2001 ist es etwa zu einer weit geringeren Anzahl kurzfristiger \nFestnahmen gekommen als bei vergleichbar schweren Anschlägen auf Einrichtungen \nbzw. Personen in der Vergangenheit (AA 24.10.2001 S. 6, 12 und 24).\n\n35\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der erforderlichen \nEingriffsintensität von Akten der politischen Verfolgung, und zwar auch dann noch, \nwenn sie in Inhaftierungen münden. Dies gilt jedenfalls dann, soweit diese - wie in \nder weit überwiegenden Zahl - nur kurze Zeit dauern und es dabei zu keinen \nanderweitigen asylerheblichen Rechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur \nIdentitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher Bestandteil der präventiven \nund repressiven Tätigkeit staatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- \nund Terrorismusbekämpfung. In diesem Rahmen können sie sich auch gegen \nUnbeteiligte richten, was die Möglichkeit einschließen kann, Unbeteiligte kurzfristig in \nHaft zu nehmen, um z. B. ihre Identität zu überprüfen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 aaO. m. w. N..\n\n37\n\nInhaftierungen mit einer Dauer von nicht mehr als 2 Tagen, die nach dem vorab \nDargestellten aus dem Bereich des asylerheblichen herausfallen, prägen das \nInhaftierungsgeschehen. Die Größenordnung der Fälle, in denen die Inhaftnahme \nlänger als 2 Tage andauert, wird in jüngerer Zeit vom Auswärtigen Amt auf unter \n10 % geschätzt (AA 24.10.2001 S. 12: Etwa 90 % der Inhaftierten sind innerhalb von \n48 Stunden frei, weitere 9% binnen einer Woche). Die Anzahl der wegen Verdachts \nauf LTTE-Verbindungen nach den Vorschriften des PTA bzw. ER länger in Haft \nbefindlichen Personen wird für die jüngere Zeit mit rund 2.000 (AA 24.10.2001 S. 24; \nBusch 02.11.2000 S. 6) bzw. mit 1.000 bis 2.000 (Wingler --.05.2000 S. 3) \nangegeben.\n\n38\n\nMag die Dauer einer Inhaftierung auch ein wesentliches Element für die \nBeurteilung der Frage sein ob die betreffende Maßnahme asylerheblich ist oder nicht, \nso ist sie als alleiniges Entscheidungskriterium hierfür indessen nicht ausreichend. \nDenn ob eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende und zielgerichtete \nVerfolgung vorliegt - die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals erfolgt - ist \nanhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der \nMaßnahme selbst zu bestimmen. Insoweit fehlt es indessen an ausreichenden \nAnhaltspunkten dafür, dass bei den in Rede stehenden Inhaftierungen eine \nasylerhebliche Gerichtetheit im maßgeblichen Umfange vorliegt. In allen \nangesprochenen Stellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen \nim Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der LTTE im Süden und \nWesten hergestellt. Die Verhaftungsaktionen sind insoweit in prägender Weise \nobjektiv darauf gerichtet, die Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und \nOsten des Landes abzuwehren. Entscheidend für eine weiter gehende Überprüfung \ndes Betroffenen und seine damit möglicherweise einhergehende weitere Inhaftierung \nist dementsprechend, ob sich bei der Personenüberprüfung ein bestehender \n\"Anfangsverdacht\" entkräften lässt, etwa durch den Besitz von Papieren zum \nIdentitätsnachweis, einen langjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine \ngesicherte familiäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste Arbeitsstelle oder einen \nsonstigen plausiblen Grund für den Aufenthalt in Colombo (AA 27.07.2000 S. 4, \n17.03.1997 S. 4, 16.01.1996 S. 8 f.; ai 23.02.2000[2] S. 4; KK 02.09.1997 S. 1; \n18.02.2000 S. 2; European Union, Council - EU - 02.04.1997 S. 10). Insofern ist \ndavon auszugehen, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden bei den \nmassenhaften Überprüfungen ein Kontrollraster zu Grunde legen, dass nicht an \nasylerhebliche Merkmale anknüpft, sondern von - wenn auch aus europäischer Sicht \nnicht in jeder Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbaren - kriminalistischen und \nkriminaltaktischen Erwägungen getragen ist. Der Umstand, dass von den erörterten \nMaßnahmen gerade Tamilen betroffen sind, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass \nder zu bekämpfende Terror von der LTTE als einer tamilischen separatistischen \nOrganisation ausgeht. Anknüpfungspunkt für die Sicherheitsüberprüfungen sind \ndamit für diese Organisation bedeutsame Auffälligkeiten, insbesondere das \nErscheinungsbild der Tamilen allgemein. Dieser Anknüpfungspunkt ist damit rein \nfaktischer Natur und sagt nichts über die objektive Gerichtetheit der entsprechenden \nMaßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung aus.\n\n39\n\nBei der Beurteilung der Frage, welche Umstände als hinreichend anzusehen \nsind, um Inhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen über kurze Dauer hinaus \n- im Hinblick auf das Ziel der Verhinderung von Gewalttaten sowie der Verfolgung \nund Überführung von Straftätern und der Identifizierung von Personen, die sich nicht \nausweisen können und/oder keinen plausiblen Grund (\"valid reason\") für ihren \nAufenthalt im Großraum Colombo nachweisen können - wegen fehlender \nGerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich der \npolitischen Verfolgung auszuklammern, ist die Intensität der abzuwendenden Gefahr \nein maßgebliches Beurteilungskriterium. Diese Gefahr ist angesichts der Vielzahl und \nder Tragweite der Terroranschläge, die von der LTTE verübt worden sind oder ihr \nzugerechnet werden, erheblich. Beispielhaft seien insoweit genannt die Anschläge \nauf Treibstofflager im Oktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen \nVorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum in Colombo im Oktober 1997, auf \nden Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 19.01.1999, S. 3), auf eine \nWahlkampfveranstaltung der UNP am 18.12.1999 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf \nPräsidentin Kumaratunga am gleichen Tage, auf das Büro der Ministerpräsidentin \nBandaraneike am 05.01.2000 (ai 23.02.2000[2] S. 2), auf den Minister für industrielle \nEntwicklung, C. V. Gunaratne, am 07.06.2000 (AA 11.07.2000), auf einen Militär-Lkw \nin Wattala am 14.06.2000 (Südasien 4/00 S. 4) und auf die Kinderhilfsorganisation \n\"Save the children\" am 27.06.2000. Die Terroranschläge der LTTE sind darauf \nangelegt, unter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und erheblicher \nSachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu erschüttern, für anderweitige Erfolge \nder Sicherheitskräfte im Kampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und \nSicherheitskräfte außerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Der Druck \nauf die staatlichen Stellen, dem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz \nerheblich, weil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über die \nunmittelbaren Rechtsgutbeeinträchtigungen hinaus zu ausgreifenden Unruhen und \nAusschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen kommt. Die Ausführungen der \nAnschläge durch Selbstmordkommandos oder Einzeltäter, die ihr Leben zu riskieren \nbereit sind, zwingt dazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die Ziele \nder Anschläge, die Durchführung und das verwendete Material zeigen - der \nVorbereitung und Unterstützung bedarf, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die \nSpannweite möglicher Ziele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen \ndabei generell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer einzudämmende \nGefahrenpotenzial sowie die nicht zuletzt durch den Bürgerkrieg in Teilen des \nLandes und die Fluktuation der Bevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei \nder Abklärung der Identität Festgenommener sind geeignet, auch längeren \nInhaftierungen von mehr als 2 Tagen - weil und sofern sie nach ihrer objektiven \nGerichtetheit auf die Verfolgung terroristischer Straftäter oder präventiv auf Personen \nungeklärter Identität oder mit fehlenden plausiblen Grund für ihren Aufenthalt im \nGroßraum Colombo zielen - wegen mangelnder Anknüpfung an asylerheblichen \nMerkmale den Charakter einer politischen Verfolgung zu nehmen.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW; Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n41\n\nAnderes kann dann gelten, wenn eine derartige Aufklärungsmaßnahme zur \nTerrorismusbekämpfung über das angemessene Maß hinausgeht. In diesem Fall - \netwa bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung - spricht eine Vermutung dafür, \ndass die entsprechende Maßnahme nicht nur der Terrorismusabwehr dient, sondern \nden Einzelnen zumindest auch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale trifft und \ndeshalb politische Verfolgung darstellt.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, aaO. (S. 1427).\n\n43\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es - über Einzelfälle hinaus - zu derartigen \nInhaftierungen kommt, lassen sich aus dem vorliegenden und bereits gewürdigten \nZahlenmaterial nicht gewinnen.\n\n44\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug - unter den in Sri Lanka \ndabei allgemein gegebenen (schlechten) Verhältnissen (AA 24.10.2001 S. 25) - \nhinaus ansonsten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Maßnahmen kommt, die \nden Schluss auf eine gezielte Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale begründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial nicht \nentnehmen, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses Material \nnicht alles an Informationen aufgegriffen haben könnte, was zur Verfügung stand \noder beschafft werden konnte. Fälle von Folter bei kurzfristig, insbesondere zur \nIdentitätsabklärung Verhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999 S. 9, \n01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von Folter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu \n(ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S.56); vor allem bei Inhaftierungen wegen eines \nkonkreten und individualisierten LTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden \n(AA 12.07.1995 S. 2, 27.07.2000 an VG Arnsberg (1) S. 2f.; 24.10.2001 S. 24; ai --\n.06.1999, torture in custody, S. 8f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, \nAnlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 S. 2, 08.10.1997 \nS. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3f., --.05.2000 S. 1 ff.; UNHCR --.07.1998 S. \n2) Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem bei Verhören durch die \nSpezialeinheiten zur Terrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID-\nHeadquarters, des Crime Detective Bureau - CDB -, die Security Coordinating \nDivision und des Terror Investigation Department) zu besorgen. Diesen Einheiten \nwerden regelmäßig führende LTTE-Kader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, \ngegen die konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an \nTerroranschlägen bestehen (AA 27.07.2000 an VG Neustadt/Weinstraße S. 4). Im \nÜbrigen kommen Berichte über Fälle von Folter und Tod in Haft zumeist aus den \nöstlichen und nördlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE \nstattfinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000).\n\n45\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren Praxis der \nSicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von Verhören und Folter \nfestzustellen. Das ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung \nKontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen der \nSicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). Das Problem der Folter \nwird - anders als früher (dazu: AA 23.06.1992 S. 8 f., 12.01.1993 S. 1, 24.10.2001 \nS. 22) - nach dem Amtsantritt der Regierung Kumaratunga im Jahre 1994 und der \nUmsetzung der Konvention gegen Folter in nationales Recht im gleichen Jahre \nnunmehr angegangen; die Verübung von Foltermaßnahmen kann mit erheblicher \nGefängnis- und Geldstrafe geahndet werden, die Verantwortlichen sollen zudem \ndisziplinarisch belangt und mit Entschädigungsleistungen belastet werden (AA \n12.10.1995 S. 5; ai --.06.1999 S. 4 f.). Der Oberste Gerichtshof hat dementsprechend \nin einer Reihe von Fällen Folteropfern eine Entschädigung zugesprochen (AA \n24.10.2001 S. 22). Im Juli 1998 ist eine aus Parlamentariern und Ministern gebildete, \nallgemein erreichbare Kommission zur Entgegennahme und Prüfung von \nBeschwerden wegen Belästigungen und Misshandlungen bei Verhören (\"Anti-\nHarassment-Committee\" - AHC -) einberufen worden. Seit Gründung des Komitees \nsind bis zum 25. September 2001 insgesamt 1.124 Beschwerden eingegangen (AA \n24.10.2001 S. 10). Gegenüber früher hat die Zahl der Beschwerden zugenommen, \nwas jedoch nicht auf eine Verschlechterung der Situation zurückgeführt wird, sondern \nauf wachsende Bekanntheit des Komitees (AA 24.10.2001 S. 10). Schätzungsweise \n10 % der Fälle betreffen normale Kriminalität; 90% sind PTA/ER-Fälle. Daneben \nversucht die srilankische Regierung durch eine Reihe von Verfahrensbestimmungen \nbei Verhaftungen zu erreichen, dass die Haftdauer beschränkt und der Verbleib von \nPersonen transparent und nachvollziehbar bleibt. So sahen die in der Vergangenheit \nin unterschiedlichem Umfang und ab dem 04.08.1998 - mit Verhängung des \nAusnahmezustandes für das gesamte Land - zunächst wieder landesweit geltenden \nBestimmungen des Notstandsrechts, \"Emergency Regulations - ER -\" (AA \n24.10.2001 S. 7) vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von der Armee \nFestgenommene der nächst gelegenen Polizeistation zu überstellen waren und dass \nFestnahmen durch die Polizei dem \"Superintendent of Police\" des Bezirks gemeldet \nwerden mussten (AA 06.04.1998 S. 10, 28.04.2000 S.21). Spätestens nach 48 \nStunden mussten die Festgenommenen dem Richter vorgeführt werden (KK \n22.02.2997 S. 7), es sei denn, ein höherrangiger Beamter oder Offizier erließ eine \n\"Detention Order - DO -\", die ein Festhalten ohne richterlichen Haftbefehl von bis zu \n60 Tagen bzw. - nach Versetzung des Landes in Kriegsbereitschaft am 03.05.2000 - \n90 Tagen ermöglichte (KK 05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). \nHieran hat sich nichts wesentliches geändert, nachdem die Geltungsdauer des \nNotstandsrechts im Juli 2001 bedingt durch die Veränderung der \nMehrheitsverhältnisse im Parlament nicht verlängert wurde, so dass es am \n04.07.2001 außer Kraft getreten ist (AA 24.10.2001 S. 8). Vielmehr ist - gestützt auf \nArt. 27 des PTA - durch Verordnungen ein den ER ähnliches Regime eingeführt \nworden (AA 24.10.2001 S. 8). Verhaftungen sind danach weiterhin durch die Polizei \nmöglich; die Betroffenen müssen innerhalb von 72 Stunden dem Haftrichter \nvorgeführt werden (24.10.2001 S. 8). Die Möglichkeit einer \"Detention Order\" durch \ndie Polizei besteht nicht mehr (AA 24.10.2001 S. 24). Allerdings kann das \nVerteidigungsministerium eine entsprechende Anordnung für drei Monate - \nverlängerbar in Drei-Monats-Abständen auf maximal 18 Monate - erlassen. Darüber \nhinaus ist ein Festhalten nur mit richterlicher Genehmigung zulässig (AA 06.04.1998 \nS. 11; 28.04.2000 S. 22; 01.08.2000 S. 3; 24.10.2001 S. 24 f). Ferner waren und sind \nunter anderem Mitglieder des \"Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - IKRK -\" \nbefugt, alle nach den vorgenannten Regelungen festgehaltenen Verdächtigen und \nVerurteilten zu besuchen (EU 11.11.1997 S. 16; AA 28.04.2000 S. 22; 24.10.2001 \nS. 11). Auch sonst waren und sind Besuche bei den Inhaftierten möglich (AA \n06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 S. 12).\n\n46\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorkehrungen \nin der Praxis nicht durchweg eingehalten werden und dass auch die sonstigen von \nder srilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen faktisch unterlaufen \nwerden (KK 28.07.2000 S. 2 und Anlage; Wingler --.05.2000 S. 1 f.). Eine generelle \nVerschlechterung ist insoweit - auch nach dem Verbot der LTTE - jedoch nicht \nfestzustellen (Wingler 31.05.1998 S. 39), so daß die grundsätzliche Wirksamkeit der \nvon der Regierung ergriffenen Maßnahmen nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind \nweithin mit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 24.10.2001 S. 22, \n11.07.1997 16.01.1996 S. 11; EU 11.11.1997 S. 15; ai 23.02.2000[2], S. 5, --\n.06.1999 S. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen, schließt eine schon \ndurch die Strafandrohung und das Aufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene \nEffizienz der oben dargestellten Maßnahmen nicht aus. Insgesamt zeigen die in den \nletzten Jahren geschaffenen Vorkehrungen gegen menschenrechtswidrige Verstöße \nim Zusammenhang mit Inhaftierungen insofern Wirkung, als die Sicherheitskräfte \n- wie die Auskünfte im wesentlichen übereinstimmend belegen - im Vergleich zu \nfrüher zurückhaltender agieren. Die Inhaftierungen erlangen schließlich den \nCharakter der politischen Verfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet \ngeschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung erfolgen, um Lösegeld zu \nerpressen (KK 04.01.1996 S. 56, 14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler \n01.11.1995 S. 10 - danach geschieht dies \"fast schon routinemäßig\" -, 08.10.1997 \nS. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld abzuwarten (Südasien 06/1997 S. 8). \nIn diesen Fällen fehlt es an einem asylerheblichen Anknüpfungspunkt, weil mit dem \nkriminellen Handeln nur Gelegenheiten ausgenutzt werden. Ohne prägenden \nCharakter sind auch Vorfälle wie der im Magazin-Gefängnis im Februar 1996, als \nnach einem LTTE-Anschlag auf die Zentralbank bis zu 100 dienstfreie \nGefängniswärter tamilische Gefangene angriffen und zum Teil schwer verletzten (KK \n20.03.1996 S. 4, 06.06.1996 S. 1), oder der im Gefängnis von Kalutara im Dezember \n1997, bei dem zwei Tamilen und ein Muslim von singhalesischen Mithäftlingen ohne \nEingreifen der Aufseher getötet wurden (KK 20.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 37). \nHierbei handelte es sich offensichtlich um Exzesse.\n\n47\n\nNach alledem ist für zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen fest zu halten, dass \ndie Gefahr, im Großraum Colombo im Zusammenhang mit den Kontrollen und \neventuell daran anschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit verdichtet sich diese \nMöglichkeit - je nach den Umständen des Einzelfalls - allenfalls für Personen, die \nkonkret verdächtigt werden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE \nin Verbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise in Tätigkeiten der \nLTTE oder ihrer Frontorganisationen verstrickt zu sein.\n\n48\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen \nderartigen Verdacht zu geraten und hieran anknüpfend von schwererer körperlicher \nMisshandlung und Folter während der Inhaftierung bedroht zu sein, gelten nach den \nvorliegenden Erkenntnissen im Allgemeinen folgende Umstände: Fehlende oder \nnicht ordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalte unter 35 bis 40 Jahren, geringe \nsinghalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort auf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in \nColombo erst kurz zurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen fest gehaltener Verdacht einer LTTE-\nMitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch Informanten der \nSicherheitskräfte und das Vorhandensein körperlicher Wunden (Medical Foundation -\n-.06.2000 S. 41 unter Berufung auf einen Länderbericht des britischen \nInnenministeriums; ähnlich KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 2; zu einzelnen \nRisikofaktoren vgl. AA 25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 S. \n2, 13).\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n50\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem Grad der aus ihrem \nVorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit eines intensiveren Zugriffs der \nSicherheitskräfte lassen sich nur sehr eingeschränkt treffen. Angesichts der bei \neinigen der Kriterien möglichen \"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen sowie der \nMannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den einzelnen Asylbewerbers ist \neine generalisierende und fallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe der nach Sri Lanka \naus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen noch für eine nach \nallgemeinen Merkmalen eingrenzbaren Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann \nder Schluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung nur \nErgebnis einer Würdigung aller vorliegenden Risikofaktoren in jedem konkreten \nEinzelfall in Bezug auf den jeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation \nsein. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n51\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft von der Jaffna-\nHalbinsel, geringe singhalesische Sprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende \nAnkunft in Colombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in ihrer \nGesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei den srilankischen \nSicherheitskräften zu wecken.\n\n52\n\nDiese Kriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, wie sich etwa \naus einer Zusammenstellung von Aktionen der Sicherheitskräfte im Zeitraum von \nOktober 1997 bis Januar 1998 ergibt (KK 20.03.1998, S. 2 f.); sie lassen aber keinen \nRückschluss auf die weitere Behandlung zu. Schon ein Vergleich der Zahl der \nlandesweit - Zahlen allein für den Großraum Colombo liegen der Kammer nicht vor - \nfür längere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung Inhaftierten \n(bis zu 2.000) und der geringen Zahl von Misshandlung und Folter während Lang- \nund Kurzzeithaft einerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden Tamilen \n(etwa 400.000, davon ca. 150.000 aus den Norden und Osten, EU 11.11.1997, \nS. 13) andererseits macht deutlich, dass die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung notwendigen Dichte von Eingriffshandlungen nicht erreicht wird. \nDies gilt auch bezogen auf den Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der \nLTTE. Zwar ist die Altersgruppe der 15 bis 30-jährigen (so AA 24.10.2001 S. 12) \nbzw. der 15 bis 40-jährigen (so KK 04.01.1996, S. 54) von den Sicherheitskontrollen \nbesonders betroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur junge \nMänner (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern inzwischen gleichermaßen \njunge Frauen aufgegriffen, offenbar weil an den jüngsten Bombenanschlägen in \nColombo auch junge Frauen als \"Suicide-Bombers\" beteiligt waren (AA 24.10.2001, \nS. 12). Der Anteil der in Colombo lebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass \nsich die aktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden Angehörigen \ndieser Gruppe nicht feststellen lässt. \n\n53\n\nVgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 05.06.1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwG 96, 200, 203 und vom 20.06.1995 \n- 9 C 294.94 -, NVwZ - Rechtsprechungsreport - (NVwZ - RR -) \n1996, 57.\n\n54\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage der Volkszählung \nvon 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-jährigen etwa 60% (AA 10.01.1996 S. 3). \nVerlässliche Zahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch dürfte sich an \nder sehr jungen Altersstruktur der srilankischen Bevölkerung nichts Wesentliches \ngeändert haben. Das bedeutet, das schätzungsweise 240.000 bzw. - soweit \nzusätzlich auf die Herkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird - \n80.000 Personen in Colombo der risikobehafteten Gruppe angehören.\n\n55\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den \nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach \nder tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE \nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf \ndie Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit \nden Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für \neine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die \nLTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von \n1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen \noder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im \ncaritativen Bereich (z. B. Essensausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt \nhat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf beteiligte \nLTTE-Kader, die sich unter Bekenntnis ihrer Vergangenheit ins Privatleben \nzurückgezogen haben, und von denen daher keiner Gefährdung der öffentlichen \nSicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine Strafverfolgung mehr (AA \n28.04.2000, S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen, S. 1 f.).\n\n56\n\nDas Bestehen eines Verwandschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder -\nUnterstützer führt ebenfalls nicht ohne weiteres mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, \nein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA \n04.02.2000, S. 1; 01.12.2000; 24.10.2001 S. 16). Gefährdet sind allenfalls \nRückkehrer, deren Angehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE \nbekleiden, wenn dies den Sicherheitskräften bekannt wird. Je konkreter der \nVerdacht, je enger die verwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des \nVerwandten in der LTTE ist und je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist \ndie Wahrscheinlichkeit für einen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten \n(AA 09.11.1996, S. 3; ai 23.02.2000; siehe auch: KK 03.02.2000, wo für zwei der drei \ngenannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt \nwird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z. B. die Veröffentlichung eines \nGedichtes in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten \nGefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998, S. 2). Ebenso \nist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen \nKämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, \ndie - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997, S. 1 f.; \n05.06.2000 S. 10), die Zahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen \ndemgegenüber aber vergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon \naus, dass \"derzeit nicht von einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher \nVerhaftungen ausgegangen werden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - \nüber wenige Einzelfälle hinaus keine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von \nFamilienangehörigen bekannter oder mutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai \n23.02.2000 [2], S. 4). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche \nBeziehungen oftmals nur schwer erkennbar sind, weil LTTE-Kämpfer während ihrer \nfünfjährigen \"Dienstzeit\" zumindest Aliasnamen tragen und ihre Identität nicht an \nAußenstehende bekannt geben (AA 09.11.1996, S. 3).\n\n57\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen in aller Regel \nnicht aus, um bei den srilankischen Sicherheitskräften einen aktuellen, konkreten \nLTTE-Verdacht zu wecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie \nSchusswunden (so: AA 25.01.2000, S. 1 f.) oder Narben, die sich jemand als LTTE-\nKämpfer zugezogen haben kann (so: ai 30.08.1999, S. 1; Wingler 01.04.1999, S. 5), \neine erhöhte Festnahmegefahr auslösen (ähnlich: KK 12.03.1999, S. 1 f., der \nallerdings nicht nach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber Nichts über die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher Weiterungen gesagt. Denn in Sri \nLanka leben zahlreiche Personen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und \nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle \nVerletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000, S. 1 f.), so dass ein etwaiger Anfangs-\nVerdacht auf Grund von Narben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles, \nnamentlich des Vorliegens weiterer Verdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine \nbeachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde kann \njemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als unbeteiligter Zivilist erlitten \nhaben.\n\n58\n\nVgl. zum Vorstehenden insgesamt zusammenfassend: \nOVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n59\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo gelangende Tamilen \nkonfrontiert sind, trägt auch nicht aus anderen als den bereits erörterten Umständen \nden Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung dieser \nVolkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen Merkmalen eingegrenzten \nGruppe unter ihnen. Der Aufenthalt in Colombo ist zwar schwierig, doch drohen die \nBeeinträchtigungen, soweit sie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche \nIntensität erreichen, entweder nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen werden kann \noder sie lassen sich weithin und in entscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches \nHandeln zurückführen, welches im Sinne einer politischen Verfolgung auf \nasylerhebliche Merkmale gerichtet ist.\n\n60\n\nEs ist zunächst nicht ersichtlich, dass ein aus dem Ausland zurückkehrender \nTamile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, in Landesteile \nauszuweichen, in denen ihm Nachteile insbesondere infolge von kriegerischen \nAuseinandersetzungen drohen. Amtliche Regelungen in dieser Hinsicht - mit der \nanzunehmenden Folge einer verbreiteten Durchsetzung - bestehen nicht (AA \n30.01.1998, 02.10.1997; UNHCR 12.02.1998; KK 18.02.2000 für VG Hannover - im \nFolgenden [1] - S. 2, 13.09.1997; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu beobachten, \ndass Rückkehrer, die sich zum Zwecke der Registrierung bei der zuständigen \nPolizeistation, ein \"Stay permit\" jeweils nur für wenige Woche erhalten mit der \nMöglichkeit, dieses verlängern zu lassen (KK 18.02.2000[1] S. 1 f.). Die \nVergabepraxis für dieses \"Permit\" ist dabei häufig willkürlich und nicht selten von der \nHöhe eines gewährten Bestechungsgeldes abhängig (KK 18.02.2000[1] S. 2). Auf \nder anderen Seite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über \nzwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten zugewanderten, \ngeschweige denn von aus Europa zurückkehrenden Tamilen in ihre Heimatgebiete. \nVielmehr wird berichtet, dass gerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder \nzurückgekehrten Asylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, im \nGroßraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 24.10.2001 S. 31).\n\n61\n\nSoweit die aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilen im Großraum Colombo \nbeeinträchtigte Existenzbedingungen vorfinden, sind diese Beeinträchtigungen ihrer \nSchwere nach ebenfalls noch nicht asylerheblich, nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche Verfolgung mit \nasylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Die Möglichkeit, Arbeit zu finden ist - nicht nur \nfür Tamilen - zunächst schon wegen der herrschenden Arbeitslosigkeit, also infolge \nder allgemeinen Wirtschaftslage schwierig. Soweit auf zusätzliche Probleme für \nTamilen verwiesen wird, weil potenzielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen \nSchwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK 18.02.2000 an VG \nBremen - im Folgenden [2] S 3, 08.12.1998, 22.06.1999 S. 9), kann ungeachtet der \nFrage nach der erforderlichen Schwere der Beeinträchtigung nicht von einer \npolitischen Verfolgung gesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK \n08.12.1998) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in Colombo (AA \n27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie durch Vorteile wie etwa \nwährend des Auslandaufenthalts gesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- \nund Sprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998; skeptisch hierzu: \nWingler --.05.2000 S. 4 \"Schüblinge fallen in ein tiefes existenzielles Loch\") mag \ndahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche Eingriffshandlung.\n\n62\n\nIm Übrigen besteht für diejenigen Rückkehrer, die bei der Suche nach einem \nArbeitsplatz nicht auf Sri Lanka beschränkt sind, die Möglichkeit, sich an eine der \nzahlreichen Arbeitsvermittlungsagenturen für Anstellungen im Ausland, insbesondere \nim arabischen Bereich, zu wenden - wobei allerdings die Verdienstmöglichkeiten \ngeringer sind als in Europa, Kanada oder Australien (AA 05.06.2000 S. 3).\n\n63\n\nDie Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu verschaffen, ist zunächst durch die \nallgemeine Knappheit an Wohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, \nferner durch die schwierige Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und unter \nUmständen auch Schließung von Unterkünften geprägt (KK 08.12.1998), so daß \ndieselben Erwägungen wie zur Arbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die \njedenfalls einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohende Obdachlosigkeit wegen \nfehlender Papiere und Aufenthaltsberechtigung entstehenden obigen Erwägungen \nzum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des Meldeerfordernisses, Bezug \ngenommen werden kann. Für eine weitverbreitete Obdachlosigkeit ist dem \numfassenden Auskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest die \nErlangung einer einfachen Unterkunft in einem der zahlreichen \"Billighotels\" \n(\"Lodges\") ist grundsätzlich möglich (AA 27.05.1999 S. 2; 21.06.2001 S. 4; KK \n11.06.2001 S. 3; 18.02.2000[2] S. 4). Das Rückkehrern mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit sonstige schwere Rechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf \nein Leben in Colombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch dahinstehen, \ninwieweit ein staatliches Handeln oder Unterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit \nzugrundeliegt. Fälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am \nRandes des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4; \nKK 08.12.1998). Selbst wenn ein für die Rückkehrer eingreifendes System der \nsozialen Grundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; KK 08.12.1998), ist dies \nkein tragfähiges Indiz für eine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der \nRechtsgutverletzung. Denn insofern sind die in Sri Lanka gewachsenen Verhältnisse \nzu beachten, nach denen traditionell die Familien und die Dorfgemeinschaften für \nHilfsbedürftige einstehen (AA 06.05.1998 S. 1; 24.10.2001 S. 31) und sich \ndemgemäß ein festgefügtes staatliches System der sozialen Sicherung nicht \nentwickelt hat. Vor diesem Hintergrund muss der Feststellung zu den tatsächlichen \nLebensmöglichkeiten ein wesentliches Gewicht gegenüber dem Fehlen einer \norganisierten und geregelten, regelmäßigen Unterstützung - nur diese wird von \nKeller-Kirchhoff (aaO.) auch für die Hilfe durch die Volksgruppe sowie caritative \nOrganisationen und Einrichtungen verneint - gegeben werden. Es bedarf also der \nFeststellung, dass es in einer relevanten Dichte zu Rechtsgutbeeinträchtigungen der \nerforderlichen Intensität tatsächlich gekommen ist und kommen wird; dazu aber gibt \ndas umfassenden Auskunftsmaterial nichts her.\n\n64\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ist auch nicht im \nHinblick auf Übergriffe der übrigen Zivilbevölkerung gegenüber Tamilen gegeben; \ninsofern fehlt es - jedenfalls heute - an der erforderlichen Verfolgungsdichte.\n\n65\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n66\n\nWas die Situation im Norden Sri Lankas betrifft, so ist die Lage dort teilweise seit \nJahren durch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der \nFriedensverhandlungen und dem Bruch der am 08.01.1995 beschlossenen \n\"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (Wingler 31.03.1995 S. 2; KK \n20.02.1995 S. 3) durch die LTTE am 19.04.1995 (AA 12.10.1995 S. 1) ist es \nzunächst mit Schwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, 22) und \nsodann in der Vanni-Region (Wingler 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 16 f., \n30.09.1998 S. 19, 01.04.1999 S. 8) zu Militäroffensiven von staatlicher Seite \ngekommen. Nach erheblichen militärischen Erfolgen, die zu einer Besetzung nahezu \nder gesamten Jaffna-Halbinsel - insbesondere der Stadt Jaffna - durch die \nsrilankische Armee führten, befindet sich die LTTE seit Anfang November 1999 in \ndieser Region wieder in der Offensive und hat bereits zahlreiche Gebiete im Bereich \nder Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region zurückerobert (AA 28.04.2000 S. 14 f.; \nSüdasien 02-03/2000 S. 15 ff., 04/2000 S. 12 f., 05/2000 S. 12 f.). Den Auskünften \nüber die Auseinandersetzungen ist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende \nZielbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen wird. Über die körperlichen \nBeeinträchtigungen infolge des Kampfgeschehens hinaus kommt es zu Zerstörung \nund Beschädigung sozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK 04.01.1996 \nS. 4 f.; Wingler 30.09.1998 S. 20; Südasien 05/2000 S. 14). Den militärischen \nOffensiven beider Bürgerkriegsparteien haben ferner Fluchtbewegungen mit in die \n100.000 gehenden Flüchtlingen ausgelöst (KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 \nS. 6, 30.01.1998 S. 14, 31.05.1998 S. 19; AA 28.04.2000 S. 15; Südasien 02-\n03/2000 S. 16).\n\n67\n\nZwar ist nach alledem davon auszugehen, dass der Krieg von der srilankischen \nArmee in einer Weise geführt wird, welche die gebotene Rücksicht auf die \nZivilbevölkerung vermissen lässt. Insgesamt bieten die Geschehnisse während der \nbisherigen Kriegshandlungen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das \nVorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale einer politischen Verfolgung \naufweist. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Aktionen der Sicherheitskräfte \nnach ihrer objektiven Gerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der \nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung rückeroberter \nGebiete (KK 20.03.1996 S. 6, 04.01.1996 S. 22, 24.10.1995 S. 9 f.) sowie der \nAbwehr, Schwächung oder Vernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; Wingler \n31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n68\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der LTTE, die ein \nausgedehntes Netz militärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten Gebieten \nbesitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager verfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und \ndie Bevölkerung vor der Zusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler --\n.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die \nsrilankischen Truppen auf Grund ihres technischen Standards - jedenfalls in der \nVergangenheit und vor den umfangreichen Waffenkäufen in jüngster Zeit (Südasien \n04/2000 S. 12, 05/2000 S. 12) - zumeist zu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der \nLage waren (KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 4, 8) \nund niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-Luft-Raketen der \nLTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; Wingler --.04.1996 S. 22), ist die \nBeeinträchtigung der tamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE hinausgehende \nGerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die Tamilen. Eine zu gegenteiligen \nSchlussfolgerungen führende andersartige Vorgehensweise bei ethnisch anders \nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da in den Kampfgebieten \nnach der Vertreibung anderer Bevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 \nS. 3, 27.03.1995 S. 4, 12.10.1995 S. 3, 28.04.2000 S. 15) ausschließlich Tamilen \nleben. Der Umstand, dass die Sicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine \n(Wingler 20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) Rücksicht auf \neventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag diese zwar als menschenrechtswidrig \nprägen, stellt allein jedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu \nqualifizieren (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 80, \n341). Vielmehr ist die Zahl der Vorkommnisse, bei denen die Zivilbevölkerung in \nerheblicher Weise in das Kriegsgeschehen mit einbezogen worden ist, gering; auch \ndie Zahl der zivilen Opfer ist angesichts des Umfangs der Offensiven, des \neingesetzten Kriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden Bevölkerungsdichte \n- die sich in den Zahlen der Flüchtlinge niederschlägt - sowie der Dauer und Härte \nder Auseinandersetzungen relativ niedrig geblieben. Das IKRK gelangt zu dem \nSchluss, die zivilen Opfer in den Auseinandersetzungen seien geringer, als es unter \nvergleichbaren Umständen in anderen Ländern der Fall sei (AA 24.10.2001 S. 11). \nDies spricht dafür, dass die Aktionen der Streitkräfte objektiv nicht auf eine physische \nVernichtung oder schwer wiegende Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet \nsind.\n\n69\n\nEs ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kriegsführung durch \ndie srilankischen Streitkräfte über die mit ihr verbundene Missachtung des Rechts auf \nLeben und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, \nVerschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR 07/1998, S. 2 und dazugehörige \nAnlage 1 S. 9 f.; ai --.06.1999 S. 21 f; Südasien 05/2000 S. 14) und die somit \nzweifellos gegebene Rücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus \ndarauf gerichtet ist, die im Bürgerkriegsgebiet lebenden und an den \nAuseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen unterhalb der Schwelle \nder physischen Vernichtung oder Beeinträchtigung unter dem Druck brutaler zu \nsetzen und auf diese Weise auszugrenzen. Dem steht zum einen das von der \nsrilankischen Regierung nach wie vor verfolgte, die militärischen Kampfhandlungen \nergänzende politische Konzept zur Lösung des Konflikt durch Dezentralisierung bzw. \nRegionalisierung der Macht und teilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete \n(Südasien 05/2000 S. 8 f.) sowie ein beabsichtigtes - in Jaffna angelaufenes (AA \n28.04.2000 S. 15, 30.08.1996 S. 9; Wingler 27.11.1996 S. 23) - \nWiederaufbauprogramm entgegen (KK 04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5). \nAuch die Bemühungen der Regierung, die Not leidende Infrastruktur in den \nKrisenregionen des Nordens und Ostens zu verbessern - etwa die Initiative im \nFrühling des Jahres 2000, 1.250 zusätzliche Lehrer einzustellen, um in den \nbetroffenen Regionen wieder ein regelmäßiges Schulangebot zu ermöglichen \n(Südasien 02-03/2000 S. 11) - sprechen gegen die Annahme asylerheblicher \nAusgrenzungsmaßnahmen gegenüber der Volksgruppe der Tamilen.\n\n70\n\nEs gibt auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionen der \nSicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen und deren Abdrängen in \neine ausweglose Lage, also auf eine Verelendung und damit verbundene \nAusgrenzung der Zivilbevölkerung im Norden gerichtet sind. Die Versorgungslage ist \nin den Kriegsgebieten zwar schlecht; dies gilt insbesondere für die in die 100.000 \ngehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; es gelten Einzelverbote für \nkriegswichtiges Material wie Treibstoff, Zement, Waffen, Stacheldraht, Elektrogeräte \netc. Andererseits versorgt die Regierung - teilweise mit Hilfe des Internationalen \nRoten Kreuzes sowie anderer Nichtregierungsorganisationen und mitunter unter \ngroßen Schwierigkeiten - die Zivilbevölkerung in den von der LTTE beherrschten \nGebieten mit Lebensmitteln und anderen Hilfsgütern, obwohl die LTTE regelmäßig \neinen Teil der Lieferung zur eigenen Verwendung abzweigt (AA 24.10.2001 S. 30). \nDie weit gehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die Beschränkung von \nGütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 S. 42 ff.) ist nachvollziehbar \nBemühungen zuzuordnen, möglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner \nweitgehend auszuschalten. Im Übrigen räumt die Regierung der Wiederherstellung \nder privaten Wirtschafts- und Geschäftsstruktur in den Gebieten, in denen sie die \nGebietsherrschaft zurück erlangt hat, Vorrang ein. Dies hat etwa in Bezug auf Jaffna \nin den letzten Jahren zur freiwilligen Rückkehr Zehntausende Tamilen geführt (AA \n24.10.2001 S. 19).\n\n71\n\nSoweit es in den Bürgerkriegsgebieten in unmittelbaren Bezug zu Zivilisten zu \nschweren Übergriffen durch srilankische Soldaten gekommen ist - sei es die \nwiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die Entführung und Ermordung \nzweier junger tamilischer Frauen sowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle die \nErmordung dreier weiterer Tamilen - handelt es sich um Exzesstaten ohne \nAussagegehalt für einen Hintergrund politischer Verfolgung. Es ist bekannt \ngeworden, dass in derartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 07-\n08/1996 S. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem Aufsehen erregenden Fall sieben \nTäter zum Tode und acht zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind \n(South-Asia-Bureau Inform 07/1998 S. 10). Auch wenn dies bislang der einzige Fall \nist, in dem extralegale Hinrichtungen zu Verurteilungen der Täter führten (AA \n28.04.2000 S. 21), so zeigt sich doch, dass die Übergriffe staatlicherseits nicht \neinfach hingenommen, erst recht nicht als Mittel einer Einschüchterung der \nZivilbevölkerung akzeptiert werden. \n\n72\n\nIn den vom Bürgerkrieg betroffenen Gebieten, in denen der srilankische Staat \nseine Gebietsgewalt an die LTTE verloren hat, hat diese eigne quasi-staatliche \nStrukturen aufgebaut (AA 05.06.2000 S. 7 f; 24.10.2001 S. 18; Südasien 5/00 S. 16) \nund eine innere Ordnung von gewisser Stabilität errichtet, wenn gleich diese nur \ndurch Hilfeleistung des srilankischen Staates - etwa durch Finanzierung der \nEinrichtungen der Daseinsvorsorge und Nahrungsmittellieferungen - aufrecht zu \nerhalten ist (AA 05.06.2000 S. 7 f). Aus der hiermit erlangten Fähigkeit der LTTE zu \neiner \"quasi-staatlichen\" politischen Verfolgung der in den fraglichen Gebieten \nansässigen Bevölkerung,\n\n73\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, \nNVwZ 2001, 815 und - 9 C 21.00 -, NVwZ 2001, 818,\n\n74\n\nfolgt für Rückkehrer aus dem Ausland indessen nichts im Sinne einer möglichen \nAsylrelevanz, weil diese sowohl am Ort ihrer Ankunft als auch in den übrigen, vom \nsrilankischen Staat beherrschten Landesteilen durch dessen Sicherheitskräfte \ngeschützt sind.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n76\n\nIn den Gebieten des Nordens, in denen es zu einer Beendigung des offenen \nBürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die Gebietsgewalt \nzurückgewonnen hat, ist ebenfalls nicht eine Rückkehrern mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung festzustellen. Weder bietet das \nallgemeine Vorgehen der Regierung generell Anlass zu Annahme, dass die \ntamilische Zivilbevölkerung in diesen Gebieten einer ausgrenzenden Behandlung \nunterworfen sei, noch ergibt sich aus einzelnen Maßnahmen - etwa kurzzeitigen \nMassenverhaftungen zum Zwecke der Identitätskontrolle (UNHCR 24.08.2001 S. 1 f) \n- eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit. Dies gilt auch in Ansehung von \nfrüheren Berichten über Festnahmen und Verschwindenlassen insbesondere junger \ntamilischer Männer (vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 und ai \n--.11.1997; siehe auch: AA 28.04.2000 S. 19, 21). Insoweit hat sich die Situation \ngegenüber früheren Jahren durchgreifend verbessert; die Zahl der Verschwundenen \nist auf einen Stand reduziert, bei dem es an der für eine Gruppen- oder \nUntergruppenverfolgung erforderlichen Dichte fehlt.\n\n77\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n78\n\nDie srilankische Regierung ist bemüht, durch konkrete Maßnahmen zu Gewähr \nleisten, dass der Verbleib von Personen, die unter Anwendung der Sondergesetze zu \nTerrorismusbekämpfung festgenommen werden, transparent und nachvollziehbar \nbleibt (AA 28.04.2000 S. 6). Insoweit wird wegen der bei Verhaftungen zu \nbeachtenden Regularien auf die entsprechenden obigen Darlegungen zur \nAnwendung der angesprochenen Notstandsgesetzgebung im Großraum Colombo \nBezug genommen.\n\n79\n\nFerner ist von Bedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich \neingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim \nVerteidigungsministerium ein \"Board of Investigation\" eingerichtet worden, dem \nHunderte von Beschwerden vorliegen und von dem bereits in 160 Fällen die Spuren \nermittelt worden sind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über Büros in Jaffna \nund Vavuniya verfügt (AA 24.10.2001 S. 9; Wingler 30.01.1998 S. 19) und auf \nProvinzebene von \"Sub-Commitees\" unterstützt wird (AA 28.04.2000 S. 6) \neingeschaltet, die etwa allein im Jahr 1998 ca. 1.5000 Besucher in Polizeistationen \nund Haftanstalten durchführte (AA 28.04.2000 S. 7). Die Regierung hat darüber \nhinaus eine weitere unabhängige Untersuchung der Fälle angekündigt, in denen im \nJahre 1996 Personen zu Hunderten verschwunden waren (Südasien 02-03/2000 \nS. 11). Schließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im Hinblick auf das \nVerschwinden von Zivilisten auch in der Öffentlichkeit aufmerksam gewidmet. Sie \nrichtete etwa eine in Colombo erscheinende Wochenzeitung 1996 eine regelmäßige \nRubrik mit Namen von als Verschwunden geltenden Personen ein (KK 22.02.1997, \nS. 3); Richter des obersten Gerichtshofs werfen den Verfolgungsbehörden öffentlich \nRechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai 23.02.2000[2] S. 5). Für \ndie Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem langjährigen \nAuslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit dessen, was die \nGefährdungssituation insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, in \neinem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn als Vergleichsfälle \nsind die Vorkommnisse auszuschließen, die im Rahmen des \nBürgerkriegsgeschehens nach der Wiedererlangung ehemals von der LTTE \nbesetzter Gebiete darauf gerichtet waren, LTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, \ninsbesondere unter den Flüchtlingen, festzunehmen und - unterhalb der Schwelle, \ndie zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen über LTTE-Aktivitäten zu \ngewinnen. Insofern ist die Tatsache, sich in jüngerer Zeit in einem von der LTTE \nbeherrschten Bereich aufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis \nder Betroffenen, welches die Rückkehrer nicht teilen.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n81\n\nWas schließlich die Verhältnisse in den östlichen Landesteilen von Sri Lanka \nanbetrifft, so sind die dort lebenden Tamilen - über die auch in anderen Bereichen \ndes Landes üblichen Aktionen der Sicherheitskräfte zur Identifizierung und \nVerhaftung von LTTE-Kräften hinaus - Gefährdungen an Leib und Leben durch \nstaatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte ausgesetzt. Die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche Dichte von derartigen Übergriffen, \nalso eine Situation, in der die Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer \nGruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng gestreut fallen, dass \ndaraus bei objektiver Betrachtung für jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, \nsondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn den Aufenthalt \ndort unzumutbar erscheinen lässt, ist für die Tamilen insgesamt oder eine \nUntergruppe indessen nicht festzustellen. \n\n82\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs und der Verlust der Gebietshoheit des \nStaates ist nicht entstanden. Zwar führten die Militäroperationen im Norden Sri \nLankas ab April 1995 zu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen \nSicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur Folge hatte (KK \n04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45, \n31.01.1996 S. 39; Südasien 07-08/1996 S. 11). Der Abzug der Truppen ermöglichte \nes LTTE-Kadern einzudringen, so daß sich der Einflussbereich der LTTE im Osten \ndes Landes ausweitete (KK 04.01.1996 S. 32; Südasien-Büro 15.04.1996 S. 2). \nNach der Niederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im Osten weiter \nverstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK 06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 \nS. 36; AA 24.10.2001 S. 18). Die srilankische Regierung hielt und hält jedoch \nzumindest die Gebietsgewalt über den Landstreifen an der Küste und die dortigen \nOrtschaften (AA 24.10.2001 S. 18, 06.04.1998 S. 5; Südasien 02-03/2000 S. 17; EU \n02.04.1997 S. 4, Wingler 31.05.1998 S. 19; KK 04.01.1996 S. 32). In diesem Bereich \nbesteht eine starke Militärpräsenz (Südasien 05/2000 S. 15). Größere Teile des \nDschungels im Hinterland werden allerdings von der LTTE kontrolliert (Südasien 02-\n03/2000 S. 17, 05/2000 S. 15; AA 28.04.2000 S. 15), die von dort aus mit \nempfindlichen Verlusten für die Armee zuschlagen kann (AA 28.04.2000 S. 15). \nSchwerwiegendere militärische Auseinandersetzungen sind gleichwohl nicht bekannt \ngeworden. Insoweit kann von einer nachhaltigen Beeinträchtigung der tamilischen \nBevölkerung durch Maßnahmen, die einer kriegerischen Auseinandersetzung \nzuzuordnen und entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten \nKriterien als politische Verfolgung zu qualifizieren sind, nicht gesprochen \nwerden.\n\n83\n\nAndererseits sind Übergriffe gegenüber der Zivilbevölkerung im Sinne von \nMaßnahmen, bei denen Aspekte der Bekämpfung der LTTE oder der Aufklärung von \nderen Umfeld keine Bedeutung erlangten, seit 1995 immer wieder vorgekommen und \nhaben zum Tod zahlreicher Zivilisten geführt. Auch von Fällen der Vergewaltigung \nwird immer wieder berichtet.\n\n84\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die Nachweise bei OVG NRW, \nUrteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n85\n\nIndessen ist nicht erkennbar, dass hinter diesen Beeinträchtigungen ein \nbestimmtes Programm der politischen Verfolgung steht, auf Grund dessen sich für \njeden Tamilen im Osten von Sri Lanka die Gefahr aktueller Betroffenheit ergibt. \nDabei braucht nicht auf die Einzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für \neine Qualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung maßgeblich sind. \nDer Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen zunächst die \nVerschiedenartigkeit und Spannweite der oben aufgeführten Akte, die Vielfalt der \nAnlässe und Ursachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden entgegen. Es \nkann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regierung die Situation \ngewollt unkontrolliert lässt und bewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen duldet, \netwa um diese als Bevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur \nLTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne jede staatliche \nReaktion. So ist der Vorfall von 1996, bei dem 24 Personen getötet wurden, zum \nGegenstand einer offiziellen Untersuchung gemacht worden (AA 30.08.1996 S. 9 f.) \nund führte der Übergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung der \nVerantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach Vergewaltigungen kam es \nzu Festnahmen (AA 24.10.2001 S. 25; KK 22.02.1997 S. 3). Die eingeleiteten \nMaßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung der Verantwortlichkeiten und \nabschließenden Sanktionen (Wingler 08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der \nSchlussfolgerung entgegen, die Tamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt \nund fänden nirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass \n- wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte Winglers zeigen - in den \nMedien von Übergriffen berichtet wird und Politiker Vorfälle aufgreifen und öffentliche \nProteste stattfinden (AA 24.10.2001 S. 25; Wingler 08.10.1997 S. 23). Die \naufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen eine Untersuchung des \nCharakters der politischen Verfolgung unterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht \naus, um auf eine aktuelle Gefahr für jeden einzelnen zu schließen. Die \nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der LTTE eher selten \ngeblieben. Denn die Situation ist seit Jahren dadurch geprägt, dass die LTTE eine \nVielzahl von Übergriffen auf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs \nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen gegen Tamilen zu \nprovozieren (KK 04.01.1996 S. 34) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK \n04.01.1996 S. 17; AA 12.07.1995 S. 1, 17.03.1997 S. 5; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., \n10.07.1997 S. 39, 53, 08.10.1997 S. 21 f., 30.01.1998 S. 19; Südasien 04/2000 S. 8). \nEs kam zu Übergriffen der LTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor \nallem unter singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 (AA 07.11.1995 \nS. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK 24.10.1995 S. 15) -. Die Anzahl der \nbewaffneten Zwischenfälle dürfte erheblich sein, wie aus den oben genannten \nbekannt gewordenen Vorfällen unter Hinzurechnung einer entsprechend hohen \nDunkelziffer ergibt. Demgegenüber ist es nur in Einzelfällen zu Vergeltungsaktionen \ngegenüber der Zivilbevölkerung gekommen. Eine Situation, bei der praktisch nach \njedem Akt der LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, kann daher \nnicht festgestellt werden. Das Verschwindenlassen von Personen bei Gelegenheit \nder Vergeltungsaktionen und in sonstigen Zusammenhängen sowie die \nVergewaltigungen sind zwar - was in die Beurteilung der Zumutbarkeit des \nAufenthalts einfließen muss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit \nkann aber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als zu hoch \nangesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in Betracht zu ziehenden \nPersonenkreis mit dem jederzeitigen Eintritt zu rechnen ist, zumal die schon \nangesprochene mögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende \nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe wie die durch andere \nBevölkerungsgruppen und Organisationen ergibt sich keine in dem erforderlichen \nSinne zugespitzte Gefahrenlage für den einzelnen.\n\n86\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2001 aaO..\n\n87\n\nNach alledem rechtfertigen die bekannten Tatsachen für keinen Teil von Sri \nLanka den Schluss, dass Tamilen dort - bei aller Unsicherheit der Situation - \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei beruht die \nBeurteilung der Situation der Tamilen durch die Kammer auf Erkenntnissen über \neinen Zeitraum von mehreren Jahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine \nEntwicklung hin zum Schlechteren fehlen, insoweit auch bei der gebotenen Prognose \nzu grundegelegt werden. Tatsächlich haben sich die Verhältnisse - worauf die \nKammer vorsorglich hinweist - zwischenzeitlich nachhaltig verbessert: Nach den \nParlamentswahlen im Dezember vergangenen Jahres und dem Wahlsieg der bisher \noppositionellen \"United National Party\" (UNP) unter dem neuen Premierminister \nWickremesinghe gab es erste Annäherungsversuche zwischen den verfeindeten \nParteien. Befördert wurden diese durch den starken Druck vor allem der USA auf die \ntamilischen Separatisten, die im Zusammenhang mit dem von der USA angeführten \n\"Kampf gegen den internationalen Terrorismus\" zum Einlenken aufgefordert wurden. \nEin zwischen Regierung und LTTE Ende 2001 vereinbarter Waffenstillstand ging im \nFebruar 2002 in ein von Norwegen vermitteltes und von der USA, der EU und Indien \nunterstütztes \"Memorandum of Understanding\" über (Keller, Südasien 2/02 S.56). \nDieses Abkommen hat weit gehende Reiseerleichterungen vor allem für die \ntamilische Zivilbevölkerung gebracht. Die Wirtschaftsblockade der Regierung über \nweite Teile der von der LTTE kontrollierten Landesteile im Norden Sri Lankas wurde \nfast vollständig aufgehoben. Den Tamil Tigers wurde von der neuen Regierung \nerlaubt, in den bisher von der Armee kontrollierten Nordostgebieten Büros zu \neröffnen, um dort ihrer politischen Tätigkeit nachzugehen (Keller aaO.). Auch in \nmilitärischer Hinsicht hat sich die Situation dramatisch entspannt: Seit dem zweiten \nWeihnachtstag 2001 schweigen die Waffen im Wesentlichen; seither kam es nur \nnoch auf dem Meer zu verschiedenen militärischen Zwischenfällen mit Toten und \nVerwundeten (Flück, Südasien 2/02 S.58). Die Auseinandersetzungen werden jetzt \npolitisch geführt. Was die Gefahr betrifft, wegen - vermeintlicher oder tatsächlicher - \nZugehörigkeit zur LTTE festgenommen und misshandelt zu werden, so wird diese \nzum Teil bejaht (Flück aaO. S.59), zum Teil jedoch im Hinblick auf die anstehende \nAufhebung des LTTE-Verbots zumindest derzeit verneint (KK 17.04.2002 S.6).\n\n88\n\nMag auch unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen die Feststellung, dass \nsich die Situation in Sri Lanka grundlegend entspannt hat und Tamilen dort \nvollständig sicher sind, - noch - nicht möglich sein, so wird indessen aus alledem \nhinreichend deutlich, dass von einer Verschärfung der oben beschriebenen Situation \nim Zeitraum vor Dezember 2001 jedenfalls auch nicht die Rede sein kann.\n\n89\n\nBesondere in der Person der Klägerin liegende in ihrem Einzelfall zu würdigende \nAnknüpfungspunkte für eine bis zum Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit \ngesteigerte Gefahr politischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. Die Klägerin weist \nzwar verschiedene Risikofaktoren auf, welche die Wahrscheinlichkeit eines ersten \nZugriffs zur Identitätsfeststellung erhöhen können; sie tragen aber nicht den Schluss, \ndass ihr dabei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche längerfristige \nInhaftierung und/oder körperliche Misshandlungen drohen. Mit Blick auf die \nRisikofaktoren fehlende Ausweispapiere,Alter, unzureichende Sprachkenntnisse \nsowie ihre Herkunft teilt die Klägerin das Schicksal einer Vielzahl nach Sri Lanka \nzurückkehrender tamilischer Asylbewerber, deren Geburts- oder Herkunftsort im \nJaffna- oder Mullaitivu-Distrikt liegt, welche die singhalesische oder englische \nSprache nicht beherrschen oder die bei der Rückkehr nicht über gültige \nAusweispapiere verfügen, ohne dass es bei diesem Personenkreis mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu asylrelevanten Übergriffen kommt. Insoweit wird auf die \nentsprechenden Darlegungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Colombo Bezug \ngenommen. Ebenfalls wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen, was die \nmangelnde Asylerheblichkeit der - beruflichen - Tätigkeit der Klägerin für die LTTE \nund ihrer Verwandschaft mit aktiven oder aktiv gewesenen LTTE-Kämpfern \nbetrifft.\n\n90\n\nAuch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Bundesamt hat die Feststellung, \ndass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht \nvorliegen, zu Recht getroffen.\n\n91\n\n§ 53 Abs. 1 AuslG greift nicht ein; die dort geforderte konkrete Gefahr, der Folter \nunterworfen zu werden, besteht nicht. Wie oben insbesondere zum Großraum \nColombo ausgeführt, sind Fälle von Folterungen zwar nicht generell auszuschließen; \ndiese fallen aber im Wesentlichen mit Fällen politischer Verfolgung zusammen. Da \ndergleichen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist auch eine \nkonkrete Gefahr,\n\n92\n\nvgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 05.06.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, \n391,\n\n93\n\nder Folter unterworfen zu werden, zu verneinen. \n\n94\n\nEine Unzulässigkeit der Abschiebung nach der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und der Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention \n(EMRK) -, die zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG führen \nkönnte, ist nicht festzustellen. In Betracht zu ziehen sind nur Umstände, die sich aus \nGefahren ergeben, die in Sri Lanka als dem Zielland der Abschiebung drohen. \nBeeinträchtigungen, die sich im Bundesgebiet ergeben - wie etwa die des Rechts auf \nWahrung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK bei Ausreisepflicht einzelner \nFamilienmitglieder - sind nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde \nim Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu prüfen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, \n526.\n\n96\n\nWeiterhin scheiden mit Bedeutung insbesondere für die Unzulässigkeit der \nAbschiebung wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) \nUmstände aus, die nicht vom srilankischen Staat ausgehen oder sonst von ihm zu \nverantworten sind, also etwa die Folgen des Bürgerkrieges sowie die Auswirkungen \neines unterentwickelten Gesundheitssystems.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, \n331, \nvom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265, vgl. auch: NVwZ \n1997, 1127, vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524 und \nvom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, NVwZ 2000,1302.\n\n98\n\nDie danach im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG als möglicherweise relevant \nverbleibenden Anknüpfungspunkte aus der Europäischen \nMenschenrechtskonvention sind bereits im Zusammenhang mit den Fragen zur \npolitischen Verfolgung erörtert; dass diesbezüglich die erforderliche konkrete Gefahr \neiner Beeinträchtigung,\n\n99\n\nvgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 27.10.1995 - 2 BvR 384/95 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 196; BVerwG, \nUrteil vom 04.06.1996 - 9 C 134.95 -, \n\n100\n\nnicht besteht, ergibt sich - vorbehaltlich des nachfolgend Ausgeführten - aus den \nobigen Darlegungen. Die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im \nSinne des Art. 3 EMRK lässt sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche \nstrafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen die neuen srilankischen \nEin-, Ausreise- und Passbestimmungen feststellen. Es ist schon nicht beachtlich \nwahrscheinlich, dass ein Strafverfahren wegen eines solchen Verstoßes eingeleitet \nwird. In der Praxis kommt es nämlich nur selten zu Anklagen gegen Rückkehrer \nwegen Passfälschungen bzw. illegaler Ausreise, da sich die \nStrafverfolgungsbehörden zumeist mit unüberwindlichen Beweisschwierigkeiten \nkonfrontiert sehen (AA 16.04.1999 S. 3, 28.04.2000 S. 24). Abgesehen davon fehlt \nes an tragfähigen Anhaltspunkten dafür, dass es sich bei der strafrechtlichen \nVerfolgung und Ahndung solcher Verstöße - etwa im Hinblick auf das zu erwartenden \noder verhängte Strafmaß - um eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 \nEMRK handelt. Denn die vorgesehenen Strafen gelten für eine große Spannweite \nvon Delikten und Begehungsformen. Feststellungen zu der tatsächlich geübten \nPraxis sind nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das ersichtlich alle zur \nVerfügung stehenden Erkenntnisquellen und -möglichkeiten ausschöpft, nicht zu \ntreffen. Auch sonst kann die konkrete Gefahr einer unmenschlichen Behandlung \nwährend der Untersuchungshaft oder während des Vollzugs einer Strafe wegen \neines Verstoßes gegen die genannten Ein-, Ausreise- und Passbestimmungen nicht \nfestgestellt werden.\n\n101\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen \nGründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) ist nicht ersichtlich. Eine extreme allgemeine \nGefahrenlage, die jeden einzelnen zurückkehrenden Tamilen gleichsam sehenden \nAuges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern und daher in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ein \nAbschiebungshindernis nach Satz 1 begründen würde,\n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, \nvom 08.12.1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 und vom 12.07.2001 \n- 1 C 2.01 und 1 C 5.01 -,\n\n103\n\nist jedenfalls für den Großraum Colombo, den die Rückkehrer als erstes \nerreichen, nicht gegeben. Soweit oben bereits Übergriffe und sonstige \nBeeinträchtigungen angesprochen worden sind, die Tamilen oder Gruppen von ihnen \ntreffen können, sind sie im vorliegenden Zusammenhang ohne Gewicht, weil sie sich \n- zumal mit der in Rede stehenden Eingriffsintensität - schon nicht mit der für die \nAnnahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, geschweige denn mit der für die \nAnnahme einer extremen Gefahrenlage erforderlichen Dichte feststellen lassen. \nInsoweit kann auf die Ausführungen zum Hauptbegehren verwiesen werden. \nEbensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehrer einer \nVerelendung ausgeliefert wären. Das umfangreiche Auskunftsmaterial, das gerade \nauch die Lebensbedingungen im Großraum Colombo in den Blick nimmt, enthält für \nden hier erforderlichen Gefährdungsgrad keine tragfähigen Hinweise. Zwar ist die \nErlangung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage für Tamilen jedenfalls dann nicht \neinfach, wenn ihnen familiäre Beziehungen fehlen (UNHCR 23.07.1996 S. 4; KK \n24.02.1997 S. 1); auch mag der Zugang zu staatlichen Hilfsprogrammen für \nRückkehrer, die nicht aus Colombo stammen, ausgeschlossen sein (AA 27.05.1999 \nS. 1 und 24.10.2001 S. 30; KK 08.12.1999 und 22.06.1999 S. 8). Doch greifen \nersichtlich andere Hilfsmöglichkeiten ein, etwa durch bereits in Colombo ansässige \nVolkszugehörige oder durch lokale und in Sri Lanka zahlreich vertretene \ninternationale Hilfsorganisationen (AA 14.01.1997, 27.05.1999 S. 2, 25.01.2000 \nS. 2); ferner sind - wenn auch möglicherweise eingeschränkte (KK 22.06.1999 S. 9) - \nMöglichkeiten zu berücksichtigen, in verschiedenen Wirtschaftszweigen eine \neinfache, vergleichsweise schlecht entlohnte Arbeit zu finden (AA 27.05.1999 S. 3; \n21.06.2001 S. 4 und 24.10.2001 S. 31), die es Rückkehrern im Allgemeinen erlaubt, \nsich mit den Verhältnissen zu arrangieren. Auch dies erklärt, dass keine Berichte zu \nBeispielsfällen tatsächlicher existenzieller Gefährdung von Einzelnen oder \nbestimmten Gruppen vorliegen (AA 06.05.1998, 27.05.1999 S. 4 f.; 21.06.2001; \n24.10.2001 S. 29 ff.), obwohl angesichts der vielfältigen Beobachtung der Situation \ndergleichen schwerlich unerkannt geblieben wäre. Das Fehlen von Belegfällen für \neine Verelendung kann nicht darauf zurückgeführt werden, dass die Rückkehrer nicht \nim Großraum Colombo verblieben wären, denn es wird zugleich auf erhebliche \nHemmnisse verwiesen, in andere - insbesondere tamilisch besiedelte - Gebiete \nzurückzukehren (KK 08.12.1999) und darüber hinaus berichtet, dass Rückkehrer, \nsoweit ihnen nicht eine erneute Ausreise gelingt, es in der Mehrzahl vorziehen, im \nGroßraum Colombo Wohnsitz zu nehmen (AA 27.05.1999 S. 3, 24.10.2001 S. 31). \nAllerdings wird die Ausländerbehörde mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin - wie \nsich der Kammer in der mündlichen Verhandlung nach dem Augenschein \nerschlossen hat - stark vorgealtert ist, besonders sorgfältig zu prüfen haben, ob sie \nauf den dauernden Beistand ihrer in der Bundesrepublik lebenden Kinder \nangewiesen ist und mit Rücksicht darauf eine Abschiebung ausscheidet.\n\n104\n\nDie im Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung sowie die \nAbschiebungsandrohung begegnen auf der Grundlage der in ihrem Bestand \nunberührt bleibenden anderweitigen Regelungen im Bescheid des Bundesamtes \nkeinen Bedenken; insoweit ist auch klägerseitig nichts geltend gemacht.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708, \n711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-09-11/11-k-3937-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-09-11/11-k-3937-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296276","retrieved":"2026-07-09 03:18:51.111500+00:00"}}