{"status":"available","doknr":"OLD296625","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0811.13K2602.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-08-11","aktenzeichen":"13 K 2602/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist als sog. \"Beteiligungsgesellschaft\" mit dem\nUnternehmensgegenstand \"Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen sowie die\nÜbernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei\nHandelsgesellschaften\" seit dem 9. Januar 1998 im Handelsregister bei dem\nAmtsgericht I 3 (Nr. B 2283) eingetragen.\n\n3\n\nMit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 und 12. Mai 1999 zog die Beklagte die\nKlägerin im Wege der vorläufigen Veranlagung zu einem Kammerbeitrag in Höhe von\njeweils 500,00 DM für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 heran. Als\nBemessungsgrundlage des allein als Grundbeitrag erhobenen Beitrages war in\nbeiden Bescheiden ein Gewerbeertrag der Klägerin von 0,00 DM angegeben.\n\n4\n\nHiergegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und führte aus: Als reine\nVerwaltungsgesellschaft übe sie keine gewerbliche Tätigkeit aus und nehme nicht\nam wirtschaftlichen Verkehr teil.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 18. Januar 1999 bzw. 17. Mai 2000 wies die\nBeklagte den jeweiligen Widerspruch zurück. Sie legte dar: Die Klägerin werde kraft\nihrer Rechtsform zur Gewerbesteuer veranlagt und sei demzufolge\nkammerzugehörig. Auf das Erzielen von Umsätzen oder Gewinnen komme es nicht\nan. Da sie als GmbH gleichzeitig Vollkaufmann sei, werde nach § 2 Abs. 1 c) der\njeweils maßgeblichen Haushaltssatzung ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 DM\nerhoben.\n\n6\n\nMit ihrer Klage, die hinsichtlich des Beitragsbescheides vom 12. Mai 1999 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 vor dem Verwaltungsgericht\nGelsenkirchen erhoben und an das erkennende Gericht verwiesen worden ist, macht\ndie Klägerin geltend: Sie sei nicht kammerzugehörig, weil sie nach ihrem\nUnternehmensgegenstand als reine Beteiligungsgesellschaft ausschließlich nicht\ngewerbliche Zwecke verfolge. Da sich ihre Tätigkeit in einer reinen\nKomplementärfunktion in einer ebenfalls kammerzugehörigen\nPersonenhandelsgesellschaft - der N Immobilien GmbH & Co. KG - erschöpfe, habe\nsie selbst bei Annahme einer Mitgliedschaft bei der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 der\njeweiligen Haushaltssatzung lediglich einen auf 250,00 DM ermäßigten Grundbeitrag\nzu entrichten. Die gleichzeitige Inanspruchnahme sowohl der Komplementärin als\nauch der GmbH & Co. KG widerspreche dem Äquivalenzprinzip. Überdies werde\nohne Berücksichtigung der wahren Leistungskraft und damit im Widerspruch zur\nBeitragsordnung der Beklagten von Kammerzugehörigen mit vollkaufmännischem\nGeschäftsbetrieb generell ein Grundbeitrag in Höhe von 500,00 DM erhoben. Diese\nStaffelung widerspreche auch dem Gleichheitssatz. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\n die Beitragsbescheide der Beklagten vom\n4. Dezember 1998 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 18. Januar 1999\nund vom 12. Mai 1999 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 17. Mai 2000\naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt der angegriffenen\nBescheide und führt ergänzend aus: Der von der Klägerin in Bezug genommene\nErmäßigungstatbestand sei erst in die Haushaltssatzung vom 7. Dezember 1998 für\ndas Haushaltsjahr 1999 aufgenommen worden und könne daher für den für 1998 zu\nentrichtenden Beitrag keine Bedeutung haben. Im Übrigen habe die Klägerin nach\ndieser Vorschrift auch für das Haushaltsjahr 1999 keinen Anspruch auf eine\nBeitragsermäßigung, weil sich ausweislich ihrer handelsregisterlichen Eintragung des\nUnternehmensgegenstandes ihre gewerbliche Tätigkeit nicht in der\nKomplementärfunktion erschöpfe. Für eine weitergehende Staffelung der\nGrundbeiträge bei Vollkaufleuten bestehe aus Rechtsgründen keine\nNotwendigkeit.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges\nder Beklagten und der Gerichtsakte verwiesen; hierauf wird Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne\nmündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheidet, ist zulässig, aber\nunbegründet, weil die angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 4.\nDezember 1998 und 12. Mai 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom\n18. Januar 1999 und 17. Mai 2000 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren\nRechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n15\n\nErmächtigungsgrundlage der angefochtenen Beitragsbescheide sind die §§ 2\nAbs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des\nRechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I\nS. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) -\nIndustrie- und Handelskammergesetz (IHKG) - in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 6,\n7 der Beitragsordnung der Beklagten vom 21. September 1993 und der von der\nVollversammlung der Beklagten am 1. Dezember 1997 sowie 7. Dezember 1998\nbeschlossenen Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999. Gemäß\n§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie-\nund Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des\nHaushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer\nBeitragsordnung aufgebracht. Die Beitragsordnung der Beklagten sieht in § 1 Abs. 1\nvor, dass die Kammer nach Maßgabe des IHKG von den Kammerzugehörigen\nBeiträge erhebt; die Beitragsveranlagung erfolgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der\nBeitragsordnung durch schriftlichen Bescheid. \n\n16\n\nDie Klägerin ist Mitglied der Beklagten, weil sie die in § 2 Abs. 1 IHKG\nfestgelegten Voraussetzungen erfüllt. Danach gehören zur Industrie- und\nHandelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen,\nHandelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und\njuristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der\nIndustrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine\nBetriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten. Diese Erfordernisse liegen vor. Die\nKlägerin rechnet als juristische Person zu diesem Personenkreis. Dies folgt aus § 13\nAbs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\n(GmbHG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl I S. 1474),\nwonach die GmbH eine juristische Person des privaten Rechts ist. \n\n17\n\nDie Klägerin wurde im für die Beitragsveranlagung maßgeblichen Zeitraum auch\nim Sinne des § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Aus § 3 Abs. 3 Satz 5\nIHKG lässt sich entnehmen, dass für die Kammermitgliedschaft nach § 2 Abs. 1\nIHKG allein die objektive Gewerbesteuerpflicht gemäß §§ 2 und 3 des\nGewerbesteuergesetzes (GewStG) ausschlaggebend ist. Unerheblich ist daher, ob\ndie Klägerin Gewinne erwirtschaftet hat, gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG\nkeine Steuer zu entrichten hatte und kein gemeindlicher Gewerbesteuerbescheid\nergangen ist, weil der Jahresertrag unter 48.000,00 DM lag. Die objektive\nGewerbesteuerpflicht der Klägerin ergibt sich nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG,\nwonach jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der\nGewerbesteuer unterliegt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb\nstets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft und folglich auch\ndie Tätigkeit einer GmbH. \n\n18\n\nDemgegenüber kann die Klägerin nicht einwenden, sie verfolge als bloße\n\"Beteiligungsgesellschaft\" nicht gewerbliche Zwecke. Die Klägerin unterhielt im\nmaßgeblichen Beitragszeitraum eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der\nBeklagten und betrieb ein Gewerbe im Sinne des Handels- und Gewerberechts. Zwar\nbedarf die Frage, ob ein Gewerbe vorliegt, einer gesonderten Prüfung grundsätzlich\nnur dann, wenn die Klägerin allein kraft ihrer Rechtsform nach § 2 Abs. 2 GewStG\ngewerbesteuerpflichtig ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1983 - 5 B 51.81 -,\nGewerbearchiv (GewArch) 1983, 260, 261.\n\n20\n\nUngeachtet des Umstandes, dass diese Prüfung im vorliegenden Fall\nmöglicherweise deshalb entbehrlich ist, weil die Klägerin nach § 2 Abs. 1 GewStG\ngewerbesteuerpflichtig ist, folgt das Vorliegen eines Gewerbes bereits aus der\nhandelsregisterlichen Eintragung des Unternehmensgegenstandes. Dieser besteht\nu.a. in dem Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen (an anderen\nUnternehmen). Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um gewerbliche Betätigung. Ob in\nVerfolgung dieser Zwecke eine aktive, tatsächliche Teilnahme der Klägerin am\nGeschäftsverkehr erfolgt, ist unerheblich. Allein entscheidend ist, ob der\neingetragene Unternehmensgegenstand, der gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG an\nder Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 des Handelsgesetzbuches\n(HGB) teilnimmt, die Möglichkeit gewerblicher Tätigkeit einschließt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1977\n- 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1 ff.; OVG\nHamburg, Urteil vom 6. März 1975 - OVG Bf\nII 78/74 -, GewArch 1975, 331, 332.\n\n22\n\nDiese Vorgehensweise findet ihre Rechtfertigung in dem Umstand, dass es der\nBeklagten nicht möglich ist, die tatsächliche gewerbliche Betätigung ihrer Mitglieder\nfestzustellen. Die Anknüpfung der Kammerzugehörigkeit an die Veranlagung zur\nGewerbesteuer hat zudem den Vorzug einfacher Handhabbarkeit. Sie ist geeignet,\nebenso aufwendige wie unergiebige Streitigkeiten um den Status der\nKammerzugehörigkeit weitgehend zu vermeiden.\n\n23\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH),\nUrteil vom 20. Oktober 1980 - 22 B 80 A.1150 -,\nGewArch 1981, 162, 163.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt ferner nicht im Hinblick auf den\nUmstand vor, dass neben der Klägerin als Komplementärin die GmbH & Co. KG als\nBetriebsunternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Denn bereits die Tätigkeit der\nKomplementär-GmbH ist für sich genommen - worauf die Beklagte zutreffend\nhingewiesen hat - eine die Entstehung der Beitragspflicht rechtfertigende\nGewerbeausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG.\n\n25\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und\nHandelskammergesetz, Kommentar, 6. Auflage\n1999, Rdnr. 66 zu § 2 m.w.N. aus d. Rspr.\n\n26\n\nDer mit den angefochtenen Bescheiden erhobene Kammerbeitrag ist auch von der\nBeklagten der Höhe nach zutreffend festgelegt. Er wird im vorliegenden Fall gemäß\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG allein als Grundbeitrag erhoben. Gemäß § 1 Abs. 3 der\nBeitragsordnung der Beklagten setzt die Vollversammlung jährlich in der\nHaushaltssatzung u.a. die Grundbeiträge sowie das Bemessungsjahr für die Beiträge\nfest. Nach § 2 Abs. 1 c) der von der Vollversammlung der Beklagten beschlossenen\nHaushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 1998 und 1999 ist von allen\nGewerbetreibenden mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb ein Grundbeitrag in\nHöhe von 500,00 DM zu zahlen. Die an diesem Kriterium ausgerichtete Festlegung\nder Höhe des Grundbeitrages unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. \n\n27\n\nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung wird der Grundbeitrag\nentsprechend der Vorgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG nach der Leistungskraft\ngestaffelt. Zu den Kriterien der Leistungskraft gehören nach Satz 2 der Vorschrift und\nden hier einschlägigen Haushaltssatzungen insbesondere die Höhe des\nGewerbeertrages/Gewinns aus Gewerbebetrieb und die Erforderlichkeit eines\nvollkaufmännischen Geschäftsbetriebes. Auch das letztgenannte Staffelkriterium ist\nbei der Bemessung des Grundbeitrages rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsbesondere vermag die Kammer keine durch seine Anwendung hervorgerufene\nUngleichbehandlung der Beitragspflichtigen oder die Verletzung des\nÄquivalenzgrundsatzes zu erblicken. \n\n28\n\nDies folgt zunächst aus § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der Fassung, die er durch das\nÄnderungsgesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887) gefunden hat (n.F.). Danach\nkann sich die Staffelung des Grundbeitrages neben der Leistungskraft und des\nUmfangs auch an der Art des Gewerbebetriebes orientieren. Durch diese\nredaktionelle Klarstellung ist die im Hinblick auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der\nFassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), der allein die\nStaffelungsmöglichkeit nach der Leistungskraft vorsah, geführte Kontroverse über die\nZulässigkeit einer an der Handelsregistereintragung der Kammerzugehörigen\nausgerichteten Staffelung des Grundbeitrages überflüssig geworden.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000\n- 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255.\n\n30\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG n.F. gilt bereits im vorliegenden Fall, weil der maßgebliche\nZeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten\nBehördenentscheidung ist. Die Widerspruchsbescheide der Beklagten datieren vom\n18. Januar 1999 bzw. 17. Mai 2000, so dass § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG in der seit dem\n1. Januar 1999 geltenden Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 23. Juli\n1998 gefunden hat, anwendbar ist. \n\n31\n\nNach der ständiger Rechtsprechung der Kammer ist die in der\nHandelsregistereintragung zum Ausdruck kommende Eigenschaft eines\nVollkaufmanns im Sinne des Handelsrechts aber auch nach der alten\nGesetzesfassung, wonach der Grundbeitrag (lediglich) nach der Leistungskraft\ngestaffelt werden kann, ein zulässiges Differenzierungskriterium.\n\n32\n\nVgl. hierzu näher: OVG NRW, Beschlüsse vom\n14. Februar 2000, a.a.O., und vom 22. März\n1999 - 4 A 2669/96 - sowie Urteil vom\n24. Februar 1997 - 25 A 2531/94 -, GewArch\n1997, 200, 202; VGH Baden-Württemberg, Urteil\nvom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -, GewArch\n1999, 66, 68; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom\n22. Januar 1997, a.a.O.; a.A.: OVG Niedersachsen,\nUrteil vom 12. November 1998 - 8 L 3941/98 -,\nGewArch 1999, 75. \n\n33\n\nDie Beklagte war - ohne hiermit gegen den abgabenrechtlichen Äquivalenzgrundsatz\noder das Prinzip der Abgabengleichheit zu verstoßen - auch nicht gehalten, eine\ndifferenzierte Staffelung der Grundbeiträge bei Vollkaufleuten vorzusehen. Zum\nEinen ist eine weitere Beitragsstufe in § 2 Nr. 1 f) der jeweiligen Haushaltssatzung für\ndiejenigen Kammerzugehörigen (also auch für Formkaufleute) geschaffen, die eines\nder dort genannten (leistungsbezogenen) Kriterien (Bilanzsumme, Umsatzerlöse,\nBeschäftigtenzahl) erfüllen. Zum Anderen würde sich selbst die Festsetzung eines\neinheitlichen Grundbeitrages für Vollkaufleute in den durch den Äquivalenzgrundsatz\nund den Gleichheitssatz gezogenen Grenzen halten. Es besteht nämlich keine\nVerpflichtung der Beklagten, bei einer Staffelung nach dem Kriterium der\nVollkaufmannseigenschaft - wie hier - bei Vollkaufleuten und Minderkaufleuten\njeweils dieselbe Unterstaffelung vorzunehmen. Dies folgt aus der Gestaltungsfreiheit\nder Beklagten bei Erlass der Beitragssatzung, die sich auch auf die Zahl der\nvorgenommenen Staffelungen bezieht. Sie erfordert lediglich, die Zahl der\nBeitragsstaffeln, die den Beitragsstaffeln zugrunde gelegten Staffelungskriterien und\ndie Höhe des jeweils vorgesehenen Beitrags im Verhältnis der einzelnen Staffeln\nzueinander an der \"Leistungskraft\" der Unternehmen auszurichten. Mag insoweit ein\neinheitlicher Grundbeitrag für Vollkaufleute einen relativ grobmaschigen Maßstab\ndarstellen, konnte die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und\nVerwaltungsvereinfachung von detaillierteren Regelungen absehen.\n\n34\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1998,\na.a.O., S. 69.\n\n35\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin mit dem Kammerbeitrag von 500,00 DM pro\nHaushaltsjahr nicht unzumutbar belastet wird. Ein derartiger Betrag führt generell\nnicht dazu, dass ein Gewerbebetrieb nicht weiter aufrechterhalten werden kann,\nsodass von einer \"erdrosselnden Wirkung\" der Abgabe gesprochen werden könnte.\n\n36\n\nDes Weiteren vermag das Gericht in der Praxis der Beklagten, die hier streitigen\nBeiträge im Wege der Vorauszahlung (vorläufige Veranlagung) zu erheben, keinen\nWiderspruch zu § 3 Abs. 3 IHKG zu erblicken. Gemäß § 7 der Beitragsordnung kann\ndie Vollversammlung in der Haushaltssatzung beschließen, dass die\nKammerzugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben.\nDies ist zulässig, wenn für die Kammerzugehörigen die Bemessungsgrundlagen für\ndie Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf\nder Grundlage der §§ 4 und 5 der Beitragsordnung nach pflichtgemäßem Ermessen\nzu bestimmen. Die Forderung von Vorauszahlungen auf den endgültig erst nach\nAblauf des jeweiligen Haushaltsjahres feststehenden Beitrag entspricht\nhergebrachten Grundsätzen des Beitragsrechts. Es bedarf hierfür keiner\nausdrücklichen Rechtsgrundlage im IHKG, die insoweit zitierten Regelungen der\nBeitragsordnung und in der Haushaltssatzung reichen aus.\n\n37\n\nDie Klage hat auch nicht insofern teilweise Erfolg, als die Beklagte im Hinblick auf\n§ 2 Abs. 3 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1999 lediglich einen\nGrundbeitrag in Höhe von 250,00 DM hätte erheben dürfen. Die Beklagte hat\nzutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bereits die tatbestandlichen\nVoraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt, weil sich ihre gewerbliche Tätigkeit\nausweislich der handelsregisterlichen Eintragung ihres Unternehmensgegenstandes\nnicht in der Wahrnehmung der Komplementärfunktion erschöpft.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-11/13-k-2602-00","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-11/13-k-2602-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296625","retrieved":"2026-07-09 03:19:24.341574+00:00"}}