{"status":"available","doknr":"OLD296635","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0809.13K1505.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-08-09","aktenzeichen":"13 K 1505/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 wird aufgehoben.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut sowie Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeut.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Juli 2001 zog ihn die beklagte Kammer zu einem \nJahresbeitrag für das Jahr 2001 in Höhe von 500,00 DM heran. Dagegen erhob der \nKläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar \n2002 zurückwies.\n\n4\n\nMit seiner dagegen gerichteten Klage trägt der Kläger vor: Grundsätzlich stimme \ner der Auffassung der beklagten Kammer zu, dass er ihr Mitglied sei. Jedoch könne \ner nicht zu dem vollen Beitrag herangezogen werden, weil er den Beruf des \nPsychotherapeuten nicht ausübe. Als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle sei es \nihm ausdrücklich untersagt, therapeutisch im Sinne des Psychotherapeutengesetzes \ntätig zu werden. Aus diesem Grunde müsse er nur den Beitrag entrichten, der für \ndiejenigen Psychotherapeuten gelte, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben \nhätten.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n der Beitragsbescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. \nFebruar 2002 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie macht geltend: Die Beitragsregelung, auf die sich der Kläger beziehe, habe \nGeltung nur für diejenigen Psychotherapeuten, die ihren Beruf dauerhaft aufgegeben \nhätten. Das sei beim Kläger nicht der Fall, denn er habe die Approbation beantragt, \num die Psychotherapie unter den im Psychotherapeutengesetz genannten \nBerufsbezeichnungen ausüben zu können. Es komme hinzu, dass bei der Arbeit des \nKlägers als Leiter einer Erziehungsberatungsstelle psychotherapeutische Kenntnisse \nund Fähigkeiten vorausgesetzt würden.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten \nBezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n13\n\nFormelle Bedenken gegen das dem Bescheid zu Grunde liegende Satzungsrecht \nbestehen allerdings nicht.\n\n14\n\nDer Erlass der Beitragsordnung der Q 4 beruht auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur \nErrichtung einer Psychotherapeutenkammer (Art. VI des Gesetzes zur Änderung des \nHeilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zur \nErrichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 - GV NRW 2000, S. \n403, 418 -). Danach hat der vom zuständigen Ministerium ernannte \nGründungsausschuss die Stellung der Kammerversammlung. Der Ausschuss hat \nunter Anderem eine Beitragsordnung zu erlassen. Das ist in seiner Sitzung vom 13. \nMärz 2001 geschehen. Die Beitragsordnung hat das Ministerium für Frauen, Jugend, \nFamilie und Gesundheit am 2. Mai 2001 genehmigt. Sie ist ausgefertigt und im \nMinisterialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW 2001, 834) veröffentlicht \nworden.\n\n15\n\nGrundsätzlich ist die Beitragserhebung gegenüber dem Kläger auch in \nmaterieller Hinsicht zulässig. Der Kläger ist insbesondere Mitglied der beklagten \nKammer. Er ist Psychotherapeut im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 1 Satz 1 Nr. 3 des \nHeilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des \nHeilberufsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften sowie des Gesetzes zur \nErrichtung einer Psychotherapeutenkammer vom 9. Mai 2000 (GV NRW 2000, S. \n403, 418), weil er als solcher approbiert ist; ihm ist auf Grund behördlicher \nEntscheidung auf seinen Antrag erlaubt, unter der Berufsbezeichnung \n\"Psychologischer Psychotherapeut\" bzw. \"Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeut\" die heilkundliche Psychotherapie auszuüben (vgl. § 1 \nPsychThG). Damit gehört er von Gesetzes wegen der Q 5 an.\n\n16\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft \nbestehen nicht. Sie bildet die Grundlage der Selbstverwaltung in einer \nberufsständischen Kammer wie der Beklagten, die als berufliche Vertretung der \nPsychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- \nund Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten (Im Folgenden: Psychotherapeuten) in Nordrhein-\nWestfalen errichtet worden ist (§ 1 Satz 1 Nr. 3 HeilBerG NRW). Ihr gehören alle \nPsychotherapeuten an, die im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, \nfalls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.\n\n17\n\nAus dem Grundgesetz resultierende Bedenken gegen die Übertragung der \nEigenverwaltung auf die Angehörigen des Berufsstandes der Psychotherapeuten \nbestehen nicht. Im Gegenteil fügt sich der darin zum Ausdruck kommende \nAutonomiegedanke sinnvoll in das System der grundgesetzlichen Ordnung ein.\n\n18\n\nVgl. nur: BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR \n 394/58 - BVerfGE Bd. 10, 89 ff. (Wasserverband), \nBeschluss vom 25. Februar 1960, - 1 BvR 239/52 - \nBVerfGE Bd. 10, 355 ff. (Bayerische \nÄrzteversorgung), Beschluss vom 19. Dezember \n1962 - 1 BvR 541/57 - BVerfGE Bd. 15, 235 ff. \n(Industrie- und Handelskammer). Vgl. allgemein \nauch: Tettinger, Kammerrecht 1997, S. 108 ff., \nMronz, Körperschaften und Zwangsmitgliedschaft \n1973, S. 159 ff.; ferner Tettinger, Zum Standort der \nHeilberufskammern in der deutschen und \neuropäischen Rechtsentswicklung, NWVBl. 2002, \n20.\n\n19\n\nAllerdings ist die zwangsweise Mitgliedschaft in einer \nSelbstverwaltungskörperschaft nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung \nstatthaft; die Zwangsmitgliedschaft greift in die persönlichen Freiheitsrechte des Art. \n2 Abs. 1 GG ein und bedarf einer inneren Rechtfertigung.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 1 BvR \n518/62 und 308/64 -, BVerfGE Bd. 33, 125 ff. \n(Facharztentscheidung).\n\n21\n\nDer Staat darf öffentlich-rechtliche Verbände deswegen nur schaffen, um legitime \nöffentliche Aufgaben wahrzunehmen. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2002 - 1 \nBvR 1974/96 -, DVBl. 2002, 835 (Zahnärztekammer \nBrandenburg). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. \nDezember 2001 - 1 BvR 1806/98 - NVwZ 2002, 335 \n(Industrie- und Handelskammer) mit Anm. von Hatje/ \nTerhechte, NVwZ 2002, 1849.\n\n23\n\nLegitmität bedeutet in diesem Zusammenhang die innere substanzielle \nKonformität mit dem Recht, nicht nur mit dem Gesetz.\n\n24\n\nVgl. dazu: Staatslexikon Recht - Wirtschaft - \nGesellschaft, herausgegegeben von der Görres-\nGesellschaft 1960 zu \"Legitimität\".\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Gedanke der Selbstverwaltung als \ndem Staat eingegliederte Gestaltung und Verwaltung und der darin zum Ausdruck \nkommende Dezentralismus beruhen in Deutschland auf einer bewährten (wenn auch \nnicht durchgängigen) Verfassungstradition, die bis auf die preußische Staatsreform \nvon 1808 zurückverfolgt werden kann. Die Übertragung der eigenen \nAngelegenheiten zur Selbstregulierung auf die entsprechenden gesellschaftlichen \nGruppen durch den Staat und die in diesem Zusammenhang erforderliche \nSatzungsautonomie haben ihren guten Sinn darin, gesellschaftliche Kräfte zu \naktivieren. Jene Gruppen können die Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, auf \nGrund ihrer Sachkunde und Problemnähe besser als der Staat regeln. Die \nnotwendigerweise mit der Selbstverwaltung verbundene Zwangsmitgliedschaft ist \ndarauf angelegt, durch Beteiligungsrechte kompensiert zu werden.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 C 1/97 -, NVwZ 1999, 870 (Lippeverband).\n\n27\n\nDurch die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten sind die Mitglieder der \nSelbstverwaltungskörperschaften im Grunde eher begünstigt als belastet.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 \n- 6 C 2.97 -, BVerwGE Bd. 106, 64, 83 \n(Emschergenossenschaft).\n\n29\n\nSo ist nie ernsthaft bestritten worden, dass die Errichtung von öffentlich-\nrechtlichen Körperschaften sinnvoll und rechtens ist, in denen Angehörige von \nHeilberufen wie Ärzte, Apotheker, Tierärzte und Zahnärzte ihre Angelegenheiten \nselbst regeln. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für Rechtsanwälte, Steuerberater, \nWirtschaftsprüfer oder Architekten und ähnliche Berufe. Dass alle Berufsangehörigen \nverpflichtet sind, der entsprechenden Kammer anzugehören, versteht sich von selbst. \nEbenso kann nicht zweifelhaft sein, dass die Finanzierung über Beiträge erfolgen \nmuss. Schließlich würde auch eine unmittelbare staatliche Verwaltung der \nAngelegenheiten der Kammermitglieder Kosten verursachen, die ihrerseits über \nAbgaben zu finanzieren wären.\n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang stellt sich die Errichtung einer \nPsychotherapeutenkammer als logische Konsequenz der von den Berufsverbänden \nder psychotherapeutisch tätigen Psychologen erstrebten und schließlich auch \nerreichten Schaffung der Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch das Bundesgesetz vom 16. Juni \n1998 (BGBl. I S. 1311) sowie deren Einbeziehung in die gesetzliche \nKrankenversicherung dar. Die Pflichtmitgliedschaft in der Kammer kann mit Blick \ndarauf als Kehrseite der Möglichkeit gesehen werden, auf Grund einer erteilten \nApprobation die Heilkunde selbstständig und freiberuflich als Psychotherapeut \nausüben zu dürfen.\n\n31\n\nEs begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass alle \nPsychotherapeuten, gleich ob sie ihren Beruf ausüben oder nicht, Mitglieder der \nKammer sind. Der Landesgesetzgeber ist frei in seiner Entscheidung, den Kreis der \nsich selbst verwaltenden Kammermitglieder festzulegen.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - I C \n9.93 - Buchholz 430.2 Nr. 7 \n(Landesapothekerkammer Hessen).\n\n33\n\nSein gestalterisches gesetzgeberisches Ermessen hat er hier nicht überschritten. \nEs sprechen gewichtige Umstände dafür, auch nicht unter den in § 1 Abs. 3 \nPsychThG genannten Bezeichnungen berufstätige Approbationsinhaber in die \nSelbstverwaltung einzubeziehen. Die umfassende Aufgabenwahrnehmung der \nKammer besteht in der Vertretung der Interessen des Berufsstandes. Dem gehören \nnach ihrem Selbstverständnis alle approbierten Psychotherapeuten an, die mit \nBeantragung und Innehabung der Berufszulassung ihr Interesse an der Ausübung \nder Heilkunde unter der Berufsbezeichnung des Psychotherapeuten bekunden. Es \nerscheint mit Blick darauf sinnvoll, die Wahrnehmung der Gesamtinteressen in einer \nKammer zu bündeln. Gründe der Verwaltungspraxis sprechen ebenfalls dafür, denn \nes ist einer mit Berufszulassungsfragen nicht befassten Kammer nahezu unmöglich \nfestzustellen, ob der Approbationsinhaber unter seiner Berufsbezeichnung tätig ist \noder nicht. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich die in der Einbeziehung aller \nPsychotherapeuten sichtbare Pauschalierung und Generalisierung. Dem entspricht, \ndass in der Rechtsprechung bislang die Einbeziehung nicht beruflich tätiger \napprobierterÄrzte oder Apotheker in die Mitgliedschaft einer Kammer nicht \nbeanstandet worden.\n\n34\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar \n1986 - I B 9.86 - Buchholz 430.1 Nr. 12.\n\n35\n\nIhnen kann schließlich auch die Möglichkeit eröffnet werden, in ein \nVersorgungswerk der freien Berufe einzutreten (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 10 HeilBerG \nNRW).\n\n36\n\nAllerdings bietet die Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer derzeit \nkeine wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung des Klägers zu dem streitigen \nBeitrag.\n\n37\n\nUmstritten ist im vorliegenden Falle ein Mitgliedsbeitrag zu einer \nberufsständischen Kammer. Im rechtlichen Sinne handelt es sich dabei nach \nallgemeiner Auffassung um einen Beitrag, der der Abgeltung eines besonderen \nVorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dient und unter \nBeachtung des Äquivalenzprinzips sowie des Gleichheitsgrundsatzes zu bemessen \nist.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C \n33.89 - DVBl. 1993, 725 (Ärztekammer Berlin); \nferner: Urteil vom 25. November 1971 - I C 48.65 - \nBVerwGE Bd. 39, 101, 107 (Ärztekammer \nSchleswig-Holstein).\n\n39\n\nDie Heranziehung des Klägers verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. Der darin zum Ausdruck \nkommende Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ohne sachliche Gründe \nungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Im Rahmen \neiner vorteilsbezogenen Beitragsbemessung sind demnach bei wesentlichen \nUnterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge im \nVerhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen.\n\n40\n\nDer Nutzen der beklagten Kammer liegt allgemein in der Wahrung der \nGesamtbelange ihrer Mitglieder, die sich nicht unbedingt in wirtschaftlich messbaren \nVorteilen ausdrücken lässt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 \naaO.\n\n42\n\nKonkret lassen sich die Aufgaben der Kammer und die damit verbundenen \nVorteile für ihre Mitglieder aus dem gesetzlichen Auftrag der \nSelbstverwaltungskörperschaft herleiten. Durch das Heilberufsgesetz hat der \nGesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen staatliche Aufgaben auf die neu \ngebildete Körperschaft übertragen. In § 6 Abs. 1 HeilBerG NRW sind sie im \nEinzelnen genannt: Die Heilberufskammern sollen neben anderen Aufgaben einen \nNotfalldienst organisieren, Fortbildung ihrer Mitglieder und Qualitätssicherung \nfördern, für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes sorgen, die Erfüllung \nder Berufspflichten überwachen, die beruflichen Belange der Mitglieder wahrnehmen \noder Behandlungsfehler begutachten. Eine Reihe dieser Aufgaben bezieht sich \nmithin unmittelbar auf die Berufsausübung der Kammermitglieder. Die Tätigkeit der \nKammer insoweit gereicht denjenigen Psychotherapeuten unmittelbar nicht zum \nVorteil, die von ihrer Approbation, die ja die Kammerzugehörigkeit vermittelt, keinen \nGebauch machen und einen anderen oder keinen Beruf ausüben. Die \nunterschiedlichen Vorteile würden eine insoweit differenzierte Beitragsordnung \nrechtfertigen, ohne mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Konflikt zu \nkommen.\n\n43\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, \nUrteil vom 30. Januar 1996 - 1 C 9.93 - Buchholz \n430.2 Nr. 7 = GewArch 1997, 237; ferner: Beschluss \nvom 5. Februar 1996 - 1 B 9.86 - Buchholz 430.1 Nr. \n12.\n\n44\n\nDie Frage, ob der Satzungsgeber ohne Verletzung des Gleichheitssatzes eine \ndifferenzierte Regelung erlassen muss, lässt die Kammer offen. Dafür spricht der \nUmstand der unterschiedlichen Vorteile; dagegen mag sprechen, dass die \nUngleichbehandlung von geringem Gewicht ist und die Beitragshöhe die \nKammermitglieder nicht übermäßig belastet.\n\n45\n\nJedenfalls hätte der Gründungsausschuss für die konkrete Konstellation eine \ndifferenzierte Regelung schaffen müssen. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach \nBuchstabe A Abs. 3 der Beitragsordnung beträgt der Beitrag 50,00 EUR nach Ablauf \ndes Jahres, in dem die Berufstätigkeit aufgegeben wurde. Der geringere Beitrag \nrechtfertigt sich ersichtlich durch die dann dem Mitglied zu Gute kommenden \ngeringeren Vorteile der Kammertätigkeit. Auf Erwägungen zur wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit,\n\n46\n\nvgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1993 aaO,\n\n47\n\nberuht der reduzierte Beitrag offenbar nicht, denn diesem Kriterium widmet sich \nBuchtsabe B der Beitragsordnung. Aus beitragsrechtlicher Sicht aber ist der Vorteil \nder Kammer gegenüber jenen, die ihren Beruf aufgegeben haben, vergleichbar mit \ndem Vorteil gegenüber denjenigen, wie dem Kläger, die unter der Berufsbezeichnung \nPsychotherapeut nicht arbeiten. Insoweit ist eine Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende \nUngleichbehandlung festzustellen. Das besagt indessen nicht, dass eine \nentsprechende Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigeit, auf die die Beitragsordnung aber gerade nicht abstellt, \ngerechtfertigt wäre.\n\n48\n\nEine weitere Unstimmigkeit und daraus folgende Ungleichbehandlung tritt hinzu. \nDie Regelung des Buchstaben A Abs. 3 der Beitragordnung ist ihrem eindeutigen \nWortlaut nach nicht auf die Fälle anzuwenden, in denen das Mitglied eine \nPsychotherapeutentätigkeit von vorne herein nicht ausübt. Denn eine Tätigkeit, die \nnicht ausgeübt wird, kann auch nicht beendet werden. Das hat zur Folge, dass die in \nihrem Fach tätigen Psychotherapeuten mit Aufgabe des Berufs einen geringeren \nBeitrag zahlen als jene, die in ihrem Fach nicht tätig sind, denn diese müssen auch \nbei Einstellung ihrer Berufstätigkeit den normalen Beitrag von 250,00 EUR bis zum \nTode respektive bis zur Rückgabe der Approbation entrichten. Diese unsinnige Folge \nerhellt, dass der Gründungsausschuss die Gruppe derjenigen Kammermitglieder, die \nnicht als Psychotherapeuten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes berufstätig \nsind, gar nicht in den Blick genommen hat. Die Beitragsfestsetzung bezieht sich \nausschießlich auf die Kammerangehörigen, die in ihrem Fach arbeiten.\n\n49\n\nFehlt eine differenzierte, dem Gleichheitsgrundsatz genügende Regelung \nhinsichtlich des Personenkreises, zu dem der Kläger zählt, kann dieser nicht auf der \nGrundlage der Beitragsordnung herangezogen werden. Das Gericht kann nicht von \nsich aus (etwa im Wege der Analogie) eine aus seiner Sicht angemessene \nBeitragshöhe bestimmen, weil der Gründungsausschuss das ihm zustehende \ngesetzgeberische Ermessen nicht ausgeübt hat.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n51\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n52\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n53\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n54\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 \nArnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n55\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen \nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n56\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n57\n\n D X 1 I 1\n\n58\n\nBeschluss:\n\n59\n\nFerner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter \nbeschlossen:\n\n60\n\n Der Streitwert wird in Höhe des umstrittenen \nBeitrages auf 500,00 DM (entsprechend 255,65 \nEUR) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-09/13-k-1505-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-09/13-k-1505-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296635","retrieved":"2026-07-09 03:19:25.205023+00:00"}}