{"status":"available","doknr":"OLD296732","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0801.6K2997.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"6 K 2997/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks G1. , das 402 qm groß ist. Nach \ndem Bebauungsplan \"T. \" ist das Grundstück eingeschossig bebaubar.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 zog der Beklagte die Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag in Höhe von 11.617,45 DM heran, worauf er eine \nVorausleistung von 8.040,00 DM anrechnete, so daß ein zu zahlender Betrag von \n3.577,45 DM verblieb. \n\n4\n\nIhren hiergegen gerichteten Widerspruch begründeten die Kläger wie folgt: Bei \ndem Wohngebiet \"T. -Nord\" mit den Straßen \"I. Ring\" (ab Haus Nr. ), \"T1.-----\n--straße \", \"X.----straße \" und \"Schumannstraße\" handele es sich um eine \nErschließungseinheit. \"T1.-------straße \", \"X.----straße \" und \"T2.-------straße \" seien \nlediglich durch den \"I. Ring\" mit dem übrigen Straßennetz der Ortschaft X1. \nverbunden. Daher müssten die Anlieger dieser Straßen in einem nahezu \nvergleichbaren Umfang wie die Anlieger des \"I. Rings\" in Anspruch genommen \nwerden. Die unterschiedliche Belastung von ca. 21,00 DM für die Anlieger der \n\"T1. - und X.----straße \" und ca. 29,00 DM für die Anlieger des \"I. Ringes\" \nstünden in einem krassen Missverhältnis.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger \nmit folgender Begründung zurück: Die von den Klägern begehrte Zusammenfassung \nvon Erschließungsanlagen zu einer Erschließungseinheit sei \nerschließungsbeitragsrechtlich nicht möglich, da die einzelnen Erschließungsanlagen \nnicht untereinander abhängig seien. Mehrere selbständige Erschließungsanlagen, \ndie jeweils von der gleichen \"Hauptstraße\" abzweigten, bildeten mangels \nfunktioneller Abhängigkeit untereinander keine Erschließungseinheit.\n\n6\n\nDaraufhin haben die Kläger am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung \nvertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\n den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 sowie \ndessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 in Höhe von \n1.548,00 DM aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung wiederholt er den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Klage ist, nachdem ein Teil abgetrennt worden ist, \nunbegründet.\n\n15\n\nRechtsgrundlage der Heranziehung sind die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches \n- BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 \n(Bundesgesetzblatt I Seite 2141, berichtigt Bundesgesetzblatt 1998 I Seite 137) in \nVerbindung mit der rechtsgültigen Satzung der Stadt X1. über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Stadt X1. - EBS - vom 19. Juli 1989, zuletzt \ngeändert durch Satzung vom 22. September 1998.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger ist der I. Ring nicht als \nErschließungseinheit mit der X.----straße , T1.-------straße und T2.-------straße \nabzurechnen. Gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BBauG kann der Erschließungsaufwand \nfür mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, \ninsgesamt ermittelt werden. Zentrale Bedeutung im Rahmen dieser Vorschrift kommt \ndem Begriff \"(Erschließungs-)Einheit\" zu. Von einer solchen Einheit kann nur \nausnahmsweise dann die Rede sein, wenn mehrere in der Örtlichkeit tatsächlich \nvorhandene Anlagen derart von einander abhängen, dass die Grundstücke erst \ndurch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Mehrere einzelne \nErschließungsanlagen bilden zur Erschließung der Grundstücke eine \nErschließungseinheit, wenn sie ein System darstellen, das gekennzeichnet ist durch \neinen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, der sie mehr als \ndas für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft, \nzu einander in Beziehung setzt und insofern von einander abhängig macht. Eine \nErschließungseinheit setzt die funktionelle Abhängigkeit selbständiger \nErschließungsanlagen unter allen die Erschließungseinheit bildenden Straßen \nvoraus, \n\n17\n\n vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 14 Rdnr. \n 34 ff. m. w. N. \n\n18\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall, da X.----straße und T1.-------straße und erst \nrecht T2.-------straße zwar vor dem I. Ring, nicht aber von einander abhängig \nsind. \n\n19\n\nDarüber hinaus war auch die Bildung einer Erschließungseinheit nur bis zum \nEntstehen der Erschließungsbeitragsforderung möglich, da die \nErschließungsbeitragsforderung nur einmal entstehen kann. Vorliegend sind die \nErschließungsbeitragsforderungen für die einzelnen Erschließungsanlagen jeweils \nmit der Widmung entstanden. Eine Abrechnung als Erschließungseinheit scheidet \ndamit aus, \n\n20\n\n vgl. Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 47.\n\n21\n\nGründe die im Übrigen gegen die Höhe der geltend gemachten \nErschließungsbeitragsforderung sprechen, sind weder vorgetragen noch nach \nAbtrennung eines Teils sonst ersichtlich. \n\n22\n\nDanach ist die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO \nabzuweisen.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-01/6-k-2997-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-08-01/6-k-2997-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296732","retrieved":"2026-07-09 03:19:34.180868+00:00"}}