{"status":"available","doknr":"OLD296950","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0717.2K2960.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 K 2960/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 10. Juli 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom \n1. Juli bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandtteil für \ndas dritte Kind gemäß denn im Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz \nvom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie ab \nRechtshängigkeit (28. Juli 2000) für den Nachzahlungszeitraum Zinsen in Höhe von \n5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes \nzu zahlen, soweit der Kläger für alle drei Kinder in dieser Zeit Kindergeld \nbeanspruchen konnte. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 im Dienste des \nbeklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater von drei - am 6. August 1981, 8. April \n1984 und 21. Juli 1991 geborenen - Kindern.\n\n3\n\nMit beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) \nam 31. Dezember 1990 eingegangenem Schreiben vom 27. Dezember 1990 \nbeantragte der Kläger a) die Neufestsetzung seiner Dienstbezüge unter Beachtung \nder vom Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL \n1/86 - aufgestellten Grundsätze und b) unter Bezugnahme auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 - gemäß § 44 SGB X \nrückwirkend ab 1. Januar 1986 ein höheres Kindergeld und bat gleichzeitig darum, \ndie Entscheidung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen. \n\n4\n\nNachdem das LBV dem Kläger auf dessen Anfrage unter dem 5. April 1991 den \nEingang des Antrages vom 27. Dezember 1990 bestätigt und weiter mitgeteilt hatte, \ndass sich die Bearbeitung verzögere, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom \n6. März 2000 erneut an das LBV u.a. mit dem Hinweis, dass sein, des Klägers, \nAntrag vom 27. Dezember 1990 bislang nicht beschieden worden sei. Daraufhin \nlehnte der Beklagte durch Bescheid des LBV vom 15. März 2000 die Zahlung eines \nerhöhten Ortszuschlages ab dem dritten Kind für die Zeit bis zum 31. Dezember \n1998 ab mit der Begründung: Auf den Antrag des Klägers vom 27. Dezember 1990 \nsei bereits durch Bescheid des LBV vom 12. April 1991 die Zahlung eines höheren \nOrtszuschlages abgelehnt worden. Da der Kläger gegen diesen Bescheid ein \nRechtsmittel nicht eingelegt habe, sei der Bescheid zwischenzeitlich bestandskräftig \ngeworden, so dass dem Antrag für die Jahre bis einschließlich 1998 nicht \nentsprochen werden könne. Dagegen legte der Kläger Widerspruch im Wesentlichen \nmit der Begründung ein, dass er einen Bescheid des LBV vom 12. April 1991 nicht \nerhalten habe. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid des \nLBV vom 10. Juli 2000 zurück und führte zur Begründung aus: Der Grundbescheid \nvom 12. April 1991 sei dem Kläger bekannt gegeben worden. Nach § 41 Abs. 2 \nVwVfG gelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt \nwerde, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das \nbloße Bestreiten des Zuganges könne diese gesetzliche Fiktion nicht widerlegen, \nwenn weitere Angaben, die berechtigte Zweifel daran entstehen ließen, dass in dem \nkonkreten Einzelfall diese auf die Erfahrung des täglichen Lebens beruhende \nVermutung Anwendung finden könne, fehlten. Da in der Besoldungsakte des Klägers \nkeine Gründe dafür ersichtlich seien, dass an den Kläger gerichtete Schreiben im \nmaßgeblichen Zeitpunkt nicht hätten zugestellt werden können, sei davon \nauszugehen, dass dem Kläger der Bescheid vom 12. April 1991 ordnungsgemäß \nbekannt gegeben und dieser Bescheid mangels Einlegung eines Widerspruchs \ndagegen somit bestandskräftig geworden sei.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 28. Juli 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner einem Nachzahlungsanspruch für familienbezogene Bezügebestandteile ab dem \ndritten Kinde für den Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1998 geltend \ngemacht. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren und heb nochmals hervor, dass er den Bescheid des LBV vom \n12. April 1991 nicht erhalten habe. Weiter trägt er vor: Die Klage sei auch begründet. \nSo habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C \n48/00 - entschieden, dass die Voraussetzungen des Beginns des Vorverfahrens für \neinen Anspruch auf Nachzahlung des familienbezogenen Bezügebestandteils bereits \ndann erfüllt seien, wenn der Beamte zum Ausdruck bringe, dass er die ihm gewährte \nBesoldung im Hinblick auf ihren zu niedrig bemessenen kinderbezogenen Anteil für \nrechtswidrig halte. Auf die Bezeichnung der Beanstandung als Antrag, Einspruch \noder Widerspruch komme es nicht an. Hiernach habe er, der Kläger, weil er mit \nSchreiben vom 27. Dezember 1990 einen entsprechenden Antrag gestellt habe, \neinen Anspruch auf Zahlung des familienbezogenen Bezügebestandteiles ab Juli \n1991.\n\n6\n\nDem könne der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Antrag vom \n27. Dezember 1990 insofern gegenstandslos gewesen sei, als er, der Kläger, zu \ndieser Zeit lediglich zwei Kinder gehabt und nach der Geburt des dritten Kindes am \n21. Juli 1991 einen entsprechenden Antrag nicht mehr gestellt habe. Zum Zeitpunkt \nseiner Antragstellung im Dezember 1990 habe er, der Kläger, sich noch in der \nBesoldungsgruppe A 10 befunden. Das Bundesverfassungsgericht habe in der \nEntscheidung vom 22. März 1990 grundsätzlich bekräftigt, dass Beamte mit \nmehreren Kindern nicht angemessen alimentiert seien. Speziell sei zwar nur der Fall \nder Besoldungsgruppe A 11 mit mehr als zwei Kindern entschieden worden. Es sei \njedoch zum damaligen Zeitpunkt völlig offen gewesen, wie in anderen Fällen \nentschieden werden würde. Zur Sicherung und Wahrung seiner Rechte habe er \ndeshalb wie viele andere Kollegen auch am 27. Dezember 1990 den Antrag auf \namtsangemessene Alimentation gestellt. Außerdem sei bereits seinerzeit das dritte \nKinde erwartet worden. Aus diesem Grunde habe er mit Schreiben vom 1. April 1991 \nbeim LBV gezielt um eine Eingangsbestätigung des Antrages vom 27. Dezember \n1990 nachgesucht und nach dem Stand der Bearbeitung angefragt. Da er sich in \ndiesem Antrag auch damit einverstanden erklärt habe, die Entscheidung darüber bis \nzu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, habe es für ihn keine Veranlassung \ngegeben, in dieser Angelegenheit erneut aktiv zu werden. Handlungsbedarf in dieser \nHinsicht habe für ihn erst wieder nach der Entscheidung des BVerfG vom \n24. November 1998 und der für die Jahre 1999 und 2000 hinsichtlich der \nAlimentierung für das dritte Kinde getroffenen Sonderregelung bestanden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 15. März \n2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli zu \nverurteilen, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das \ndritte Kind gemäß den im Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten \nErhöhungsbeträgen \nzuzüglich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen, soweit er, der \nKläger, für alle drei Kinder in dieser Zeit Kindergeld habe beanspruchen \nkönnen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die \nVerwaltungsentscheidungen. Ergänzend trägt er vor: Es gebe keine Anzeichen dafür, \ndass in den Akten als Entwurf enthaltene Bescheide nicht versandt worden seien. \nVielmehr seien die Bescheide regelmäßig unmittelbar nach deren Erstellung zur \nVersendung abgegeben worden. Einen Postrücklauf habe es nicht gegeben. Im \nÜbrigen sei der Antrag des Klägers vom 27. Dezember 1990 insofern \ngegenstandslos gewesen, als der Kläger zu dieser Zeit lediglich zwei Kinder gehabt \nhabe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt \nder Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n15\n\nDie angefochtenen Verwaltungsbescheide verletzen den Kläger in seinen \nRechten, denn sie sind rechtswidrig. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte \nNachzahlungsanspruch nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.\n\n16\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch \nhinsichtlich seines dritten Kindes aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 \nherleiten. Danach erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch \ninnerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend \ngemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, \nErhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in \ndem das Vorverfahren begonnen hat. Mit dieser Koppelung der \nAnspruchsberechtigten an die Verfahrenspositionen \"Kläger\" und \n\"Widerspruchsführer\" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,\n\n18\n\nnach der die langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit \ndrei und mehr Kindern rückwirkend zu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben ist, \ndie ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene \nAlimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben.\n\n19\n\n So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, Dokumentarische \nBerichte, Ausgabe B 2001, 295 ff, DÖV 2001, 1042.\n\n20\n\nDie zeitnahe Geltendmachung ist im Falle des Klägers gegeben. Allerdings hat er \nseinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Hinblick auf seine drei \nKinder nicht zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht. Er hat jedoch \nmit seinem Antrag vom 27. Dezember 1990 ein entsprechendes Begehren an den \nBeklagten herangetragen und damit seine Bezüge im Hinblick auf deren \nkinderbezogene Anteile beanstandet. Damit zählt der Kläger unter Zugrundelegung \nder Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Juni 2001, aaO, \nzu den Anspruchsberechtigten des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99.\n\n21\n\nDiesem Anspruch vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass \nder Antrag vom 27. Dezember 1990 insofern gegenstandslos gewesen sei, als der \nKläger seinerzeit lediglich zwei Kinder gehabt hat. In dem Antrag hat der Kläger \nhinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er im Hinblick auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts die Höhe aller familienbezogenen Bestandteile seiner \nDienstbezüge rügt, mithin auch die Höhe des Ortszuschlages bezüglich seines \ndritten Kindes, dessen Geburt am 21. Juli 1991 schon zur Zeit der Antragstellung \nabsehbar war. Mit dem damit ab Juli 1991 infolge des Anspruchs auf Kindergeld \nauch erwachsenen Anspruch auf Gewährung des Ortszuschlages für dieses Kind \nwar für den Beklagten bei verständiger Würdigung des Antrages des Klägers vom 27. \nDezember 1990 erkennbar, dass das damit geltend gemachte Begehren auch die \naus der Geburt des dritten Kindes erwachsenen Ansprüche umfasste. Weil der \nKläger sich in jenen Antrag zudem damit einverstandenen erklärt hatte, die \nEntscheidung über den Antrag bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, \nbestand für ihn auch kein Anlass, wegen der sich aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ergebenden Folgen erneut an den Beklagten \nheranzutreten. \n\n22\n\nDer Antrag des Klägers vom 27. Dezember 1990 ist bislang vom Beklagten auch \nnicht bestandskräftig beschieden worden. Namentlich steht dem geltend gemachten \nAnspruch auf erhöhten Orts-/Familienzuschlag nicht der vom Beklagten angeführte \nBescheid des LBV vom 12. April 1991 entgegen. Denn dieser Bescheid ist dem \nKläger nicht wirksam bekannt gegeben worden. Nach den Angaben des Beklagten \nsoll der Bescheid vom 12. April 1991, von dem sich eine \"Durchschrift für Bearbeiter\" \nbei den Besoldungsakten befindet, mittels zentralem maschinellen Postversand \nversandt worden sein. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG ist für diese Art der Bekanntgabe \neines schriftlichen Verwaltungsaktes bestimmt, dass der Verwaltungsakt mit dem \ndritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er \nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde \nden Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. \nAuf die hiernach bestehende gesetzliche Vermutung des Zugangs kann sich der \nBeklagte nicht berufen, denn diese Vermutung ist bei der vorliegenden Fallgestaltung \nals widerlegt anzusehen.\n\n23\n\nNeben der Erklärung des Klägers, den Bescheid vom 12. April 1991 nicht \nerhalten zu haben, sind weitere Umstände glaubhaft gemacht worden, die ernsthaft \nZweifel am Zugang dieses Bescheides begründen. Das Vorbringen des Klägers geht \ndamit über ein schlichtes Bestreiten hinaus. Es braucht daher nicht entschieden zu \nwerden, ob ein einfaches Bestreiten zur Widerlegung der Vermutung nicht \nausreichen würde, da sonst die in § 41 Abs. 2 1. Halbs. VwVfG enthaltene, auf der \nErfahrung des täglichen Lebens beruhende Zugangsvermutung, dass eine \ngewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, von \nvornherein sinnlos sein würde, sondern dass der Adressat zur Erschütterung dieser \ngesetzlichen Vermutung Umstände vortragen und glaubhaft machen müsse, die bei \nobjektiver Betrachtung geeignet seien, berechtigte Zweifel am Zugang zu \nbegründen,\n\n24\n\n so BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 - \nund OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 1997 \n- 2 A 13324/96 -,\n\n25\n\noder ob damit dem Adressaten des Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich \nUnmögliches zugemutet würde, nämlich etwas Konkretes dafür darzutun, dass etwas \nnicht geschehen ist, da derjenige, der einen Brief nicht erhält, keinerlei Möglichkeiten \nhabe, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten \nhabe. Denn die Ereignisse, die den Nichtzugang verursacht haben, liegen außerhalb \ndes Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers und können von ihm deshalb \nauch in keiner Weise substantiiert vorgetragen werden.\n\n26\n\n So OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -.\n\n27\n\nDie die vorliegende Fallgestaltung prägenden Umstände sprechen dafür, dass \nder Kläger den Bescheid des LBV vom 12. April 1991 nicht erhalten hat. Der Kläger \nist wegen der Zahlung des Orts-/Familienzuschlages für Familien mit drei oder mehr \nKindern erstmals wieder mit Schreiben vom 6. März 2000 beim LBV vorstellig \ngeworden. Dass er in der Zwischenzeit nicht entsprechend nachgefragt hat, ist \ndaraus zu erklären, dass er bei seiner Antragstellung um eine Aussetzung der \nBescheidung seines Antrags bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. einer \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebeten hatte. Er konnte daher, weil \nihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden war, bei Vorliegen der genannten \nGegebenheiten von einer entsprechenden Reaktion des Landesamtes ausgehen und \nhatte keine Veranlassung zu Nachfragen oder gar zur Erhebung einer \nUntätigkeitsklage. Darüber hinaus gehört der Kläger zu einer Reihe von mehreren \nweiteren Klägern, deren Verfahren in der Kammer anhängig sind, und die ebenfalls \nvortragen, Bescheide vom 12. April 1991 auf ihre Anträge auf erhöhten Ortszuschlag \nnicht erhalten zu haben. Dieses in allen Fällen übereinstimmende Bescheiddatum \nspricht dafür, dass hinsichtlich der Bescheide dieses Datums bei der Absendung \nFehler unterlaufen sein müssen. Eine weiter gehende Nachprüfung ist nicht möglich, \nda nach den Angaben des Beklagten maschinell ausgefertigte Schreiben, die am \nTag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, nicht mit einem speziellen \nAbgangsvermerk versehen werden. Die bei den Akten befindliche \"Durchschrift für \nden Bearbeiter\" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen. Ein darüber \nhinausgehender Nachweis für einen Zugang des Bescheides kann von dem \nBeklagten nach seinen Angaben nicht geführt werden.\n\n28\n\nDementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArt. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 zu, soweit er in diesem Zeitraum Kindergeld für alle drei Kinder \nbeanspruchen konnte.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO analog.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n31\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n32\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n33\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n34\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n35\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n36\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-17/2-k-2960-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-17/2-k-2960-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296950","retrieved":"2026-07-09 03:19:52.857531+00:00"}}