{"status":"available","doknr":"OLD296949","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0717.2K1167.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-07-17","aktenzeichen":"2 K 1167/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für \nBesoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1999 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 22. März 2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit \nvom 1. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen \nBezügebestandtteil für das dritte Kind gemäß den im Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1990 festgesetzten \nErhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (28. März 2000) Zinsen in Höhe von \n5 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes \nzu zahlen, soweit der Kläger für alle drei Kinder in dieser Zeit Kindergeld \nbeanspruchen konnte. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Dienste des \nbeklagten Landes. Er ist verheiratet und Vater von drei - am 15. Juni 1982, 20. April \n1985 und 10. Juni 1991 geborenen - Kindern.\n\n3\n\nMit bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n(LBV) am 13. Dezember 1990 eingegangenem Schreiben vom 7. Dezember 1990 \nbeantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X rückwirkend zum frühestmöglichen \nZeitpunkt unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom \n22. März 1990 und 29. Mai 1990 die entsprechende Erhöhung des Kindergeldes und \ndes Ortszuschlages und erklärte sich einverstanden mit dem Ruhen des Verfahrens \nbis zu einer gesetzlichen Neuregelung.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Dezember 1999 wandte sich der Kläger bezüglich der \nErhöhung der Beamtenbesoldung für das dritte und jedes weitere Kind erneut an das \nLBV und beantragte die Auszahlung der a) Nachzahlungsbeträge 06/1991 bis \n12/1998 und b) Erhöhungsbeträge 01/1999 - 12/1999 einschließlich Erhöhung des \nWeihnachtsgeldes für 1999. Durch Bescheid des LBV vom 21. Dezember 1999 gab \nder Beklagte dem Antrag zu b) statt und lehnte den Antrag zu a) ab. Letzteres \nbegründete der Beklagte wie folgt: Auf den Antrag des Klägers vom 7. Dezember \n1990 sei bereits durch Bescheid des LBV vom 12. April 1991 die Zahlung eines \nhöheren Ortszuschlages abgelehnt worden. Da der Kläger gegen diesen Bescheid \nein Rechtsmittel nicht eingelegt habe, sei dieser Bescheid zwischenzeitlich \nbestandskräftig geworden, so dass dem Antrag für die Jahre bis einschließlich 1998 \nnicht entsprochen werden könne. Dagegen legte der Kläger unter dem 10. Januar \n2000 Widerspruch ein im Wesentlichen mit der Begründung, dass er einen Bescheid \ndes LBV vom 12. April 1991 nicht erhalten habe. Den Widerspruch wies der Beklagte \ndurch Widerspruchsbescheid des LBV vom 22. März 2000 zurück und führte zur \nBegründung aus: Nach § 1 Art. 9 des Bundesbesoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetzes 1999 - BBVAnpG 99 - erhielten nur die Kläger und \nWiderspruchsführer, die ihren Anspruch innerhalb des Zeitraumes vom 1. Januar \n1988 bis zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren \nAnspruch schon abschließend entschieden worden sei, eine Nachzahlung des \nerhöhten Orts- bzw. Familienzuschlages ab dem dritten Kind. Selbst wenn man \nunterstelle, dass der Bescheid vom 12. April 1991 nicht bekannt gegeben worden \nsei, wäre der Kläger nicht dem angeführten Personenkreis mit Anspruch auf \nNachzahlung zuzurechnen. Da der Kläger im maßgeblichen Zeitraum ein \nVorverfahren nicht begonnen habe, in dem er sich gegen die Höhe des \nOrts-/Familienzuschlages ab dem dritten Kind gewandt habe, bestehe ein Anspruch \nauf Nachzahlung für die Zeit vom 1. Februar 1990 bis zum 31. Dezember 1998 nicht. \nDas Vorverfahren beginne mit der Einlegung des Widerspruchs gegen einen \nVerwaltungsakt (Grundbescheid). Der in dieser Sache erteilte Grundbescheid vom \n12. April 1991 sei dem Kläger bekannt gegeben worden. Nach § 41 Abs. 2 VwVfG \ngelte ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt werde, \nmit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Das bloße \nBestreiten des Zuganges könne diese gesetzliche Fiktion nicht widerlegen, wenn \nweitere Angaben, die berechtigte Zweifel daran entstehen ließen, dass in dem \nkonkreten Einzelfall diese auf die Erfahrung des täglichen Lebens beruhende \nVermutungen Anwendung finden könne, fehlten. Da in der Besoldungsakte des \nKlägers keine Gründe dafür ersichtlich seien, dass an den Kläger gerichtete \nSchreiben im maßgeblichen Zeitraum nicht hätten zugestellt werden können, sei \ndavon auszugehen, dass dem Kläger der Bescheid vom 12. April 1991 \nordnungsgemäß bekannt gegeben, dieser Bescheid mangels Einlegung eines \nWiderspruchs dagegen somit bestandskräftig geworden sei. In der Folgezeit habe \nder Kläger auch weder an die Erledigung seines Antrages erinnert noch eine \nrechtsmittelfähige Entscheidung angefordert. Ein entsprechendes Tätigwerden sei \naber notwendig und auch zumutbar gewesen. Außerdem habe der Kläger zum \nZeitpunkt der Antragstellung lediglich zwei Kinder gehabt, so dass er einen Anspruch \nauf eine Leistung geltend gemacht habe, auf die aus materiellen Gründen ein \nAnspruch nicht bestanden habe. Einen weiteren Antrag nach Geburt des dritten \nKindes habe der Kläger nicht gestellt.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 28. März 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit \nder er einen Nachzahlungsanspruch für familienbezogene Bezügebestandteile ab \ndem dritten Kind für den Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Dezember 1998 \ngeltend macht. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen \nin Verwaltungsverfahren und hebt nochmals hervor, dass er den Bescheid des LBV \nvom 12. April 1991 nicht erhalten habe. Weiter trägt der Kläger vor: Die Klage sei \nauch begründet. So habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni \n2001 - 2 C 48.00 - positiv in seinem, des Klägers, Sinne entschieden.\n\n6\n\nDem könne der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er, der Kläger, \nzum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1990 hinsichtlich des dritten Kindes \nnoch nicht beschwert gewesen sei und er es versäumt habe, nach der Geburt des \ndritten Kindes erneut einen Antrag zu stellen. Nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - sei es nicht \nerforderlich gewesen, den gestellten und noch nicht beschiedenen Antrag \n(Widerspruch) jedes Jahr zu wiederholen. Der Antrag habe daher zu Beginn eines \njeden Haushaltsjahres als neu gestellt gegolten. Im Übrigen habe der Beklagte auf \nseinem Antrag reagieren und den Antrag mit eben der jetzt vorgetragenen \nBegründung ablehnend bescheiden können. Dann hätte er, der Kläger, die \nMöglichkeit gehabt, nach der Geburt des dritten Kindes erneut einen Antrag zu \nstellen. Außerdem habe für ihn, den Kläger, deshalb keine Veranlassung bestanden, \neinen erneuten Antrag nach der Geburt des dritten Kindes zu stellen, weil über \nseinen Antrag vom 7. Dezember 1990 noch nicht abschließend entschieden \ngewesen sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom \n21. Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. März 2000 zu verurteilen, ihm, dem Kläger, für die Zeit vom 1. Juni \n1991 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen \nBezügebestandtteil für das dritte Kind gemäß den in Besoldungs- und \nVersorgungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten \nErhöhungsbeträgen sowie ab Rechtshängigkeit (28. März 2000) \nProzentzinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen, soweit er, der Kläger, für \nalle drei Kinder in dieser Zeit Kindergeld habe beanspruchen \nkönnen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Verwaltungsentscheidungen. Ergänzend trägt er vor: Es gebe keine \nAnzeichen dafür, dass in den Akten als Entwurf enthaltene Bescheides nicht \nversandt worden seien. Vielmehr seien die Bescheide regelmäßig unmittelbar nach \nderen Erstellung zur Versendung abgegeben worden. Einen Postrücklauf habe es \nnicht gegeben. Im Übrigen sei der Kläger zur Zeit der Antragstellung im Dezember \n1990 hinsichtlich des dritten Kindes nicht beschwert gewesen, weil der Kläger \nseinerzeit lediglich zwei Kinder gehabt habe. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den \nInhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n15\n\nDie angefochtenen Verwaltungsbescheide verletzen den Kläger in seinen \nRechten, denn sie sind rechtswidrig. Dem Kläger steht der mit der Klage verfolgte \nNachzahlungsanspruch nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu.\n\n16\n\nDer Kläger kann einen Anspruch auf amtsangemessene Besoldung auch \nhinsichtlich seines dritten Kindes aus Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBVAnpG 99 \nherleiten. Danach erhalten Kläger und Widerspruchsführer, die ihren Anspruch \ninnerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998 geltend \ngemacht haben, ohne dass darüber schon abschließend entschieden worden ist, \nErhöhungsbeträge nach Satz 1 der Vorschrift vom 1. Januar des Haushaltsjahres, in \ndem das Vorverfahren begonnen hat. Mit dieser Koppelung der \nAnspruchsberechtigten an die Verfahrenspositionen \"Kläger\" und \n\"Widerspruchsführer\" entspricht Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. Beschlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363 und vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,\n\n18\n\nnach der die langjährige verfassungswidrige Unteralimentierung der Beamten mit \ndrei und mehr Kindern rückwirkend zu Gunsten derjenigen Beamten zu beheben ist, \ndie ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf amtsangemessene \nAlimentierung zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht haben.\n\n19\n\n So Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, Dokumentarische \nBerichte, Ausgabe B 2001, 295 ff, DÖV 2001, 1042.\n\n20\n\nDie zeitnahe Geltendmachung ist im Falle des Klägers gegeben. Allerdings hat er \nseinen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation im Hinblick auf sein drittes Kind \nnicht zeitnah durch Klage oder Widerspruch geltend gemacht. Er hat jedoch mit \nseinem Antrag vom 7. Dezember 1990 ein entsprechendes Begehren an den \nBeklagten herangetragen und damit seine Bezüge im Hinblick auf deren \nkinderbezogene Anteile beanstandet. Damit zählt der Kläger unter Zugrundelegung \nder Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Juni 2001, aaO, \nzu den Anspruchsberechtigten des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99.\n\n21\n\nDiesem Anspruch vermag der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass \nder Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 1990 hinsichtlich seines \ndritten Kindes noch keine materiell rechtlichen Ansprüche gehabt habe, weil sein \ndrittes Kind seinerzeit noch nicht geboren war. In dem Antrag vom 7. Dezember 1990 \nhat der Kläger hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er im Hinblick auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Höhe der familienbezogenen \nBestandteile seiner Dienstbezügen rügt, mithin auch die Höhe des Ortszuschlages \nbezüglich seines dritten Kindes, dessen Geburt am 10. Juni 1991 schon zu Zeit der \nAntragstellung absehbar war. Mit dem damit ab Juni 1991 in Folge des Anspruchs \nauf Kindergeld auch erwachsenen Anspruch auf Gewährung des Ortszuschlages für \ndieses Kind war für den Beklagten bei verständiger Würdigung des Antrages des \nKlägers vom 7. Dezember 1990 erkennbar, dass das damit geltend gemachte \nBegehren auch die aus der Geburt des dritten Kindes erwachsenen Ansprüche \numfasste. Weil der Kläger sich in jenem Antrag damit einverstanden erklärt hatte, die \nEntscheidung über den Antrag bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, \nhat für den Kläger auch kein Anlass bestanden, wegen der sich aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Folgen erneut an den \nBeklagten heranzutreten. \n\n22\n\nDer Antrag des Klägers vom 7. Dezember 1990 ist bislang vom Beklagten auch \nnicht bestandskräftig beschieden worden. Namentlich steht dem geltend gemachten \nAnspruch auf erhöhten Orts-/Familienzuschlag nicht der vom Beklagten angeführte \nBescheid des LBV vom 12. April 1991 entgegen. Denn dieser Bescheid ist dem \nKläger nicht wirksam bekannt gegeben worden. Nach den Angaben des Beklagten \nsoll der Bescheid vom 12. April 1991, von dem sich eine \"Durchschrift für Bearbeiter\" \nbei den Besoldungsakten befindet, mittels zentralem maschinellen Postversand \nversandt worden sein. Gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG ist für diese Art der Bekanntgabe \neines schriftlichen Verwaltungsaktes bestimmt, dass der Verwaltungsakt mit dem \ndritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt, außer wenn er \nnicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde \nden Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. \nAuf die hiernach bestehende gesetzliche Vermutung des Zugangs kann sich der \nBeklagte nicht berufen, denn diese Vermutung ist bei der vorliegenden Fallgestaltung \nals widerlegt anzusehen.\n\n23\n\nNeben der Erklärung des Klägers, den Bescheid vom 12. April 1991 nicht \nerhalten zu haben, sind weitere Umstände glaubhaft gemacht worden, die ernsthaft \nZweifel am Zugang dieses Bescheides begründen. Das Vorbringen des Klägers geht \ndamit über ein schlichtes Bestreiten hinaus. Es braucht daher nicht entschieden zu \nwerden, ob ein einfaches Bestreiten zur Widerlegung der Vermutung nicht \nausreichen würde, da sonst die in § 41 Abs. 2 1. Halbs. VwVfG enthaltene, auf der \nErfahrung des täglichen Lebens beruhende Zugangsvermutung, dass eine \ngewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, von \nvornherein sinnlos sein würde, sondern dass der Adressat zur Erschütterung dieser \ngesetzlichen Vermutung Umstände vortragen und glaubhaft machen müsse, die bei \nobjektiver Betrachtung geeignet seien, berechtigte Zweifel am Zugang zu \nbegründen,\n\n24\n\n so BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 - 5 B 132/86 - \nund OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Oktober 1997 \n- 2 A 13324/96 -,\n\n25\n\noder ob damit dem Adressaten des Verwaltungsakts etwas ihm tatsächlich \nUnmögliches zugemutet würde, nämlich etwas Konkretes dafür darzutun, dass etwas \nnicht geschehen ist, da derjenige, der einen Brief nicht erhält, keinerlei Möglichkeiten \nhabe, über das Bestreiten des Zugangs hinaus darzutun, dass er ihn nicht erhalten \nhabe. Denn die Ereignisse, die den Nichtzugang verursacht haben, liegen außerhalb \ndes Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers und können von ihm deshalb \nauch in keiner Weise substantiiert vorgetragen werden.\n\n26\n\n So OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 1063/91 -.\n\n27\n\nDie die vorliegende Fallgestaltung prägenden Umstände sprechen dafür, dass \nder Kläger den Bescheid des LBV vom 12. April 1991 nicht erhalten hat. Der Kläger \nist wegen der Zahlung des Orts-/Familienzuschlages für Familien mit drei oder mehr \nKindern erstmals wieder mit Schreiben vom 14. Dezember 1999 beim LBV vorstellig \ngeworden. Dass er in der Zwischenzeit nicht entsprechend nachgefragt hat, ist da- \nraus zu erklären, dass er bei seiner Antragstellung um eine Aussetzung der \nBescheidung seines Antrags bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bzw. einer \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebeten hatte. Er konnte daher, weil \nihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden war, bei Vorliegen der genannten \nGegebenheiten von einer entsprechenden Reaktion des Landesamtes ausgehen und \nhatte keine Veranlassung zu Nachfragen oder gar zur Erhebung einer \nUntätigkeitsklage. Darüber hinaus gehört der Kläger zu einer Reihe von mehreren \nweiteren Klägern, deren Verfahren in der Kammer anhängig sind, und die ebenfalls \nvortragen, Bescheide vom 12. April 1991 auf ihre Anträge auf erhöhten Ortszuschlag \nnicht erhalten zu haben. Dieses in allen Fällen übereinstimmende Bescheiddatum \nspricht dafür, dass hinsichtlich der Bescheide dieses Datums bei der Absendung \nFehler unterlaufen sein müssen. Eine weiter gehende Nachprüfung ist nicht möglich, \nda nach den Angaben des Beklagten maschinell ausgefertigte Schreiben, die am \nTag ihrer Ausfertigung zur Post gegeben werden, nicht mit einem speziellen \nAbgangsvermerk versehen werden. Die bei den Akten befindliche \"Durchschrift für \nden Bearbeiter\" kann einen solchen Abgangsvermerk nicht ersetzen. Ein darüber \nhinausgehender Nachweis für einen Zugang des Bescheides kann von dem \nBeklagten nach seinen Angaben nicht geführt werden.\n\n28\n\nDementsprechend steht dem Kläger ein Anspruch auf erhöhte Besoldung nach \nArt. 9 § 1 Abs. 1 Satz 3 BBVAnpG 99 für die Zeit vom 1. Juni 1991 bis zum \n31. Dezember 1998 zu, soweit er in diesem Zeitraum Kindergeld für alle drei Kinder \nbeanspruchen konnte.\n\n29\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO analog.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n31\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n32\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n33\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n34\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n35\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n36\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-17/2-k-1167-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-17/2-k-1167-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296949","retrieved":"2026-07-09 03:19:52.768100+00:00"}}