{"status":"available","doknr":"OLD296981","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0716.11K2239.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-07-16","aktenzeichen":"11 K 2239/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt\n erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits \n zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck-\n bar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \n die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\n des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \n jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in\n derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks D. Straße in I. . Das \nGrundstück verfügt über bebaute sowie befestigte Flächen von insgesamt 138 \nm2.\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten in diesem Verfahren nur noch um \nNiederschlagswassergebühren, die der Beklagte betreffend den \nVeranlagungszeitraum 1999 für die Ableitung des Regenwassers erhebt, das auf der \n34 m2 großen und in südlicher Richtung gelegenen Dachhälfte des klägerischen \nWohnhauses niedergeht. Bezüglich einer weiteren bebauten Fläche von 14 m2 \n(hälftige Fläche des Wintergartendachs), deren Gebührenpflicht zwischen den \nBeteiligten gleichfalls streitig gewesen ist, haben die Beteiligten mit Schriftsätzen \nvom 18.03.2002 und 27.03.2002 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 07.07.1999 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 1999 \nunter anderem zu Niederschlagswassergebühren von 137,86 DM heran, wobei der \nBeklagte bei seiner Festsetzung bebaute sowie befestigte Flächen von 113 m2 und \neinen Gebührensatz von 1,22 DM/m2 zu Grunde legte.\n\n4\n\nHiergegen erhob der Kläger am 14.07.1999 Widerspruch. Er machte unter \nanderem geltend, auf seiner Terrasse stünden fünf Wassertonnen, die das \nRegenwasser der zur Gartenseite gelegenen Dachfläche vollständig auffingen. \nWegen dieser Auffangvorrichtung sei bislang noch kein Regenwasser in die \nstädtische Kanalisation abgeleitet worden, weswegen bei der Berechnung der \nNiederschlagswassergebühren 50 m2 in Abzug gebracht werden müssten. \n\n5\n\nMit Berichtigungsbescheid vom 05.11.1999 erhöhte der Beklagte die zuvor \nfestgesetzten Niederschlagswassergebühren auf 151,28 DM, wobei er als \nBemessungsgrundlage 124 m2 in Ansatz brachte. In der Anlage zu diesem \nBerichtigungsbescheid wies der Beklagte auf die am 04.11.1999 durchgeführte \nOrtsbesichtigung hin. Hierbei sei unter anderem festgestellt worden, dass das \nRegenfallrohr über einen Kanalanschluss verfüge und das Regenwasser durch eine \neingebaute Klappe (so genannter \"Regendieb\") in einem Sammelbehälter \naufgefangen werde. Diese Konstellation sei satzungsgemäß gebührenpflichtig.\n\n6\n\nIn seinem hiergegen am 07.12.1999 erhobenen Widerspruch führte er aus, durch \nden Einbau der Regenrohrklappe werde etwa 1.100 Liter Regenwasser aufgefangen. \nBei Bedarf werde die aufgefangene Wassermenge entweder der Grünfläche oder \ndem Sickerschacht zugeführt. Im Jahr 1999 seien die Auffangbehälter zwar mehrfach \ngefüllt gewesen, die Regenrohrklappe habe er aber zu keinem Zeitpunkt schließen \nmüssen, und zwar auch nicht im Winter, weil die von ihm aufgestellten \nIndustrietonnen frostsicher seien. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründete er im \nWesentlichen damit, dass es wegen der beweglichen Regenwasserableitungsklappe \nim Belieben des Klägers stehe, ob er das auf der hinteren Hausdachhälfte anfallende \nRegenwasser in die städtische Kanalisation oder in die Regenauffangbehälter \nableite. Erst wenn der Nachweis erbracht sei, dass von dieser Dachfläche kein \nNiederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werde, bestehe die \nMöglichkeit der Gebührenberichtigung. \n\n8\n\nAm 13.06.2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Über sein \nbisheriges Vorbringen hinaus macht er geltend, dass die Regenrohrklappe \nhandelsüblich und daher \"auf- bzw. zuklappbar\" sei. Es sei nicht nachvollziehbar, \ndass er bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühren genauso behandelt \nwerde wie ein Grundstückseigentümer, der weder über eine Auffangvorrichtung noch \nüber einen Sickerschacht verfüge. Im weiteren Verlauf des Verfahrens trägt der \nKläger unter Vorlage mehrerer Lichtbilder vor, das Schließen der Regenrohrklappe \nsei nur mit Gewalteinwirkung möglich.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\n die Bescheide des Beklagten vom 07.07.1999 und 05.11.1999 in Gestalt des\n Widerspruchsbescheides vom 08.05.2000 insoweit aufzuheben, als darin \n Niederschlagswassergebühren von mehr als 92,72 DM (= 47,41 EUR) \n festgesetzt worden sind. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung seines Antrags nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen \nin seinem Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000. Ergänzend hierzu trägt er vor, der \nKläger habe durch den Einbau eines \"Regendiebs\" zwar eine ökologisch sinnvolle \nSammlung von Niederschlagswasser vorgenommen. Gleichwohl bestehe weiterhin \nein Anschluss an den städtischen Kanal, der bei Schließen des \"Regendiebs\" auch in \nAnspruch genommen werden könne. Von daher komme nach der derzeitigen \nSatzungslage eine Gebührenreduktion nicht in Betracht. Abgesehen davon \nunterliege das Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang.\n\n14\n\nDas Gericht hat über die Entwässerung des Wintergartendachs und über die \nFragen, ob das auf der hinteren Hausdachhälfte anfallende Regenwasser vollständig \nvon dem so genannten \"Regentonnensystem\" aufgefangen und ob - \nverneinendenfalls - das nicht von dem \"Regentonnensystem\" aufgefangene \nRegenwasser in die städtische Kanalisation abgeleitet werde, Beweis erhoben durch \nEinholung eines Gutachtens des Herrn Dr.-Ing. E. von der Universität-\nGesamthoch-schule F. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug \ngenommen auf das Gutachten des Herrn Dr.-Ing. E. vom 26.10.2001.\n\n15\n\nNachdem der Beklagte mit Bescheid vom 15.11.2001 seine Bescheide vom \n07.07.1999 und 05.11.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1999 \ndahingehend geändert hatte, dass der Kläger auf der Grundlage von 110 m2 nur \nnoch zu einer Niederschlagswassergebühr von 134,20 DM herangezogen wird, \nhaben die Beteiligten - wie eingangs bereits dargelegt - die Hauptsache insoweit \nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und die von dem Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder \nverwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nSoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das \nVerfahren einzustellen (§ 92 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - analog, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog).\n\n19\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 07.07.1999 und 05.11.1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.05.1999 sind - soweit noch angefochten - \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren sind die \nRegelungen in §§ 1 Abs. 1 und 4, 3, 4 Abs. 1 a), 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der \nGebührensatzung für die Entwässerung in der Stadt I. vom 03.02.1999 - EGS -\n.\n\n22\n\nHiernach erhebt die Stadt I. unter anderem von den Eigentümern der an die \nKanalisation angeschlossenen Grundstücke für die Inanspruchnahme der \nöffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 und \nder Verbandslasten nach § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen Niederschlagswassergebühren, die nach der bebauten sowie \nbefestigten Grundstücksfläche berechnet werden.\n\n23\n\nDie Gebührensatzung ist weder in formeller noch - soweit sie mit den genannten \nBestimmungen für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist - in materieller \nHinsicht mit Rechtsfehlern behaftet. Sie steht mit den Vorschriften des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - vom \n21.10.1969, GV NRW S. 712, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1999, GV \nNRW S. 718, sowie mit gebührenrechtlichen Grundsätzen im Einklang.\n\n24\n\nZunächst begegnet die in der Entwässerungsgebührensatzung begründete \nPflicht des Grundstückseigentümers zur Zahlung von Niederschlagswassergebühren \nkeinen rechtsgrundsätzlichen Bedenken. Die Möglichkeit der Gemeinde, für das in \ndie öffentliche Kanalisation abgeleitete Niederschlagswasser und die damit \nverbundene Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage \nBenutzungsgebühren zu verlangen, wird in Rechtsprechung und Literatur für zulässig \nerachtet. \n\n25\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.09.1987\n - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; Driehaus, Kommunalabgabenrecht,\n Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2002, § 6, Rdz. 356 ff.\n m.w.N.; Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas,\n Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung,\n Stand: November 2001,§ 6, Rdz. 199 m.w.N..\n\n26\n\nDer in § 3 Abs. 1 Satz 1 EGS geregelte Maßstab der bebauten sowie befestigten \nGrundstücksfläche zur Bemessung der Niederschlagswassergebühren ist gleichfalls \nnicht zu beanstanden. Hierbei handelt es ich um einen anerkannten, den \nAnforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW genügenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n27\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987, a.a.O., 159, 160; \n Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n (OVG NRW), Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -. \n\n28\n\nDarüber hinaus ist der festgesetzte Gebührensatz auch nicht wegen Verstoßes \ngegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW \nunwirksam. Nach dieser Vorschrift soll das veranlagte Gebührenaufkommen die \nvoraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber \nnicht übersteigen. Dabei sind die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die \nnach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, wozu gemäß § 6 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW unter anderem Abschreibungen und eine angemessene \nVerzinsung des aufgewandten Kapitals gehören. Die von dem Beklagten zur \nErmittlung des Gebührensatzes erstellte Gebührenkalkulation für das Jahr 1999, \nderen Rechtmäßigkeit der Kläger auch nicht in Zweifel gezogen hat, genügt den sich \naus den vorgenannten Bestimmungen ergebenden Anforderungen.\n\n29\n\nDer Kläger hat den in der Gebührensatzung geregelten Gebührentatbestand \nauch erfüllt, weil davon auszugehen ist, dass er hinsichtlich des im Jahr 1999 auf der \nrückwärtigen Dachhälfte niedergegangenen Regenwassers die öffentliche \nAbwasseranlage der Stadt I. in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich hat der \nKläger sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren zwar geltend gemacht, \nwegen des von ihm installierten \"Regendiebs\" und des Regenspeichersystems sei \nkein Regenwasser in die städtische Kanalisation abgeleitet worden. Dieser Vortrag \nund die darüber hinaus zu den Akten gereichten Lichtbilder sind jedoch nicht \ngeeignet, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung von \nNiederschlagswassergebühren zu befreien, weil hierdurch nach Maßgabe des § 3 \nAbs. 5 EGS nicht mit letzter Sicherheit der Nachweis erbracht worden ist, dass von \ndieser bebauten Fläche im streitbefangenen Jahr tatsächlich kein Regenwasser in \ndie öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wurde. \n\n30\n\nUnterliegt ein Grundstück in Bezug auf die Beseitigung des niedergehenden \nRegenwassers dem Anschluss- und Benutzungszwang, kann die die \nNiederschlagswassergebühren erhebende Gemeinde grundsätzlich davon \nausgehen, dass das Regenwasser auch tatsächlich in die städtische Kanalisation \nabgeleitet wird. Sofern sich - wie hier - ein Grundstückseigentümer abweichend von \ndem vorgenannten Grundsatz allerdings darauf beruft, dass er das gesamte \nanfallende Regenwasser entweder in bestimmten Vorrichtungen auffängt oder auf \nseinem Grundstück versickern lässt, ist er - da er eine für ihn günstige Ausnahme \nvon dem Grundsatz geltend macht - nach den allgemeinen Darlegungs- und \nBeweislastregeln für diese Behauptung darlegungs- und beweispflichtig. \n\n31\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 24.08.1972 \n - DÖV 1973, 535, und vom 12.02.1974 - VII B 89.73 -,\n KStZ 1974, 171; OVG NRW, Urteile vom 23.02.1970 - II A 1126/69 -,\n KStZ 1970, 177, und vom 20.02.1974 - II A 454/72 -, \n VerwRspr. Bd. 26, Nr. 47; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, \n Gerichtsbescheid vom 29.01.1993 - 5 K 46/90 -, ZKF 1994, 61;\n Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a.a.O., § 6, Rdz. 387 m.w.N..;\n Lenz/Queitsch/Schneider/Stein/Thomas, Kommunalabgabenrecht, \n a.a.O., § 6, Rdz. 151 ff. m.w.N..\n\n32\n\nDer demnach von dem Grundstückseigentümer zu führende Beweis für den \nAusnahmetatbestand ist dabei nur dann erbracht, wenn gänzlich ausgeschlossen \nwerden kann, dass in dem veranlagten Zeitraum Regenwasser in die städtische \nKanalisation gelangt ist. Dieses setzt denknotwendigerweise voraus, dass auf dem \nGrundstück des Gebührenpflichtigen eine Vorrichtung installiert ist, die einerseits ein \nAbfließen des Regenwassers in die städtische Kanalisation verhindert und \nandererseits so konstruiert ist, dass es dem Gebührenpflichtigen ohne weitere \nbauliche Maßnahme möglich ist, den Anschluss an die städtische Kanalisation \nwiederherzustellen. Vorliegend steht für die Kammer auf Grund der vorgelegten \nLichtbilder außer Zweifel, dass der lediglich über eine Drahtkonstruktion offen \ngehaltene \"Regendieb\" ohne größeren Aufwand, nämlich durch das Lösen der \nSchrauben bzw. das Abkneifen der Drähte, jederzeit wieder geschlossen werden \nkann. Soweit der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens die Behauptung \naufgestellt hat, das Schließen der Regenrohrklappe sei nur mit Gewalteinwirkung \nmöglich, vermag dieser Hinweis schon deshalb nicht überzeugen, weil der Kläger \nzuvor noch vorgetragen hatte, die Regenrohrklappe sei handelsüblich und daher \n\"auf- bzw. zuklappbar\". Schließlich kann auch dem eingeholten Gutachten des Herrn \nE. vom 26.10.2001, insbesondere auf Grund der dort getroffenen Feststellung, \ndass \"die Klappe von dem Kläger mit einem Draht in geöffneter Position festgestellt \nworden\" sei (vgl. Seite 9 des Gutachtens), nicht entnommen worden, dass es dem \nKläger aus technischen Gründen verwehrt ist, den \"Regendieb\" wieder zu schließen. \n\n33\n\nSolange der Kläger, etwa durch einen fest installierten und somit nicht \nschließbaren \"Regendieb\" oder den Einbau eines Wasserzählers unterhalb des jetzt \ninstallierten \"Regendiebs\", gegenüber dem Beklagten nicht den Nachweis erbringt, \ndass er das gesamte auf der rückwärtigen Dachhälfte anfallende Regenwasser auf \nseinem Grundstück zurückbehält und nicht in die städtische Kanalisation ableitet, \nbleibt er für diesen Teil seines Wohnhauses niederschlagswassergebührenpflichtig. \n\n34\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die dem Grunde nach zu Recht \nerhobenen Niederschlagswassergebühren der Höhe nach fehlerhaft ermittelt hätte, \nsind nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht dargetan.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 und 161 Abs. \n2 VwGO. Soweit der Streitgegenstand hinsichtlich einer Fläche von 14 m2 von den \nBeteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es der Billigkeit, \ndiesen Kostenanteil dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch die teilweise \nAufhebung der angefochtenen Bescheide dem Begehren des Klägers diesbezüglich \nin vollem Umfang entsprochen hat. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-16/11-k-2239-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-16/11-k-2239-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296981","retrieved":"2026-07-09 03:19:55.916496+00:00"}}