{"status":"available","doknr":"OLD297072","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0710.12L1060.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-07-10","aktenzeichen":"12 L 1060/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 2293/02.A gegen die im \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Mai 2002 enthaltene Abschiebungsandrohung \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller entgegen der Behauptung des \nAntragsgegners den Antrag und die Klage fristgemäß innerhalb der Frist von \n2 Wochen des § 74 AsylVfG erhoben. Der am 28. Mai 2002 zur Post gegebene \nBescheid ist ausweislich des Eingangsstempels der Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers am 3. Juni 2002 tatsächlich zugestellt worden, so dass der Antrag am \n17. Juni 2002 fristgerecht eingegangen ist. \n\n5\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG \ndarf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Im \nvorliegenden Fall bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes Bescheides. Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom \n27. Mai 2002 zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses hat. Die Kammer \nnimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG \nBezug auf die weder rechtlich noch tatsächlich zu beanstandenen Ausführungen in \ndem angegriffenen Bescheid.\n\n6\n\nErgänzend ist noch auf Folgendes hinzuweisen:\n\n7\n\nDer Antragsteller hat nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen Anspruch auf \nzeitweise Aussetzung der Abschiebung wegen des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses ( §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes \n- AuslG -). Sein Vorbringen, eine Behandlung seiner chronischen Refluxösophagitis-\nErkrankung, an der er leide, sei in seinem Heimatland nicht möglich, weil die zu einer \nStabilisierung und Besserung seines Leidens erforderlichen Medikamente nicht \nerhältlich seien und die jährlich erforderliche endoskopische Kontrolle nicht \ndurchführbar sei, rechtfertigt nicht die Feststellung des Vorliegens eines zwingenden \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n8\n\nvgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE \n105,383, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 \nC 6.99 -, \n InfAuslR 2000, 16 -\n\n9\n\nwird ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nur dann \nbegründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, das sich die Krankheit des \nausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat \nwesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht vor. Dies \ngilt zunächst hinsichtlich der psychsichen Probleme des Antragstellers. Insoweit hat \ndas Bundesamt im angegriffenen Bescheid zutreffend festgestellt, dass sich dem \nAttest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie L. vom 12. November 2001 \neine die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses \nrechtfertigende schwerwiegende Erkrankung nicht entnehmen lässt. Diese \nFeststellung wird durch das vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. \nN. vom 17. Juni 2002 nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn dieses Attest genügt \nnicht den Anforderungen, die an ein solches Attest zur Begutachtung eines \npsychischen Krankheitsbildes zu stellen ist. Es ist insbesondere weder von einem für \npsychische Erkrankungen speziell ausgebildeten und qualifizierten Facharzt \nausgestellt worden noch enthält es tragfähige Aussagen zum Umfang der \"Angst- \nund Somatisierungsstörung\". Weiter fehlt es an den erforderlichen diagnostischen \nFeststellungen zum weiteren Verlauf einer Behandlung und es ist nicht \nnachvollziehbar, wie die Allgemeinärztin angesichts der fehlenden \nDeutschkenntnisse des Antragstellers und ohne Kenntnis des vom Gericht als \nunglaubhaft bewerteten Vorbringens des Antragstellers feststellen kann, dass der \nAntragsteller traumatisierenden Ereignisse aufarbeiten müsse. \n\n11\n\nAuch die Refluxösophagitis des Antragstellers rechtfertigt nach derzeitigem \nErkenntnisstand nicht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Der \nAntragsteller weist durch Vorlage des Attestes der Dr. N. vom 17. Juni 2002 zwar \ndarauf hin, dass bei einer Nichtbehandlung der chronische Entzündung zum einen \ndie Gefahr einer möglichen Krebserkrankung bestünde und zum anderen auch die \nBildung von Geschwüren in der Speiseröhre möglich sei, die wiederum zu einer \nVerengung der Speiseröhre führen könnten. Diesem Attest lässt sich jedoch nicht mit \nder erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr einer ohne die \nerforderliche Behandlung eintretenden wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers alsbald nach seiner \nRückkehr nach Niger entnehmen. Hinsichtlich der Gefahr einer Krebserkrankung hat \ndas Bundesamt insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem \nAttest der Frau Dr. N. vom 13. November 2001 die Möglichkeit einer \nlebensbedrohlichen Erkrankung äußerst gering sei. Gerade unter Berücksichtigung \ndieses Attestes ist eine konkrete Gefahr einer alsbald nach der Rückkehr drohenden \nKrebserkrankung nicht feststellbar. Dies gilt auch hinsichtlich der nicht \nauszuschließenden Bildung von Geschwüren. Denn angesichts des Umstandes, \ndass der Internist Dr..N1. den Schweregrad der Refluxoesophatis noch im Attest \nvom 6. November 2001 im Stadion O eingeordnet hat und es sich bei den nicht \nauszuschließenden Geschwürbildung um keine zwangsläufig auftretenden Folgen, \nsondern nur um mögliche Komplikationen, die wiederum zu weiteren möglichen \nFolgewirkungen führen können (aber nicht müssen), handelt, liegt keine konkrete \nGefahr einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung \ndes Gesundheitszustandes vor. Liegen demnach die Voraussetzungen eines zu \neinem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist der Antragsteller wie jeder \nausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den \nim Heimatland üblichen Standard zu verweisen.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 -, vom 4. Mai 1998 \n- 19 A 5487/97.A - und vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -.\n\n13\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nDas Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtsgebührenfrei.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-10/12-l-1060-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-07-10/12-l-1060-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297072","retrieved":"2026-07-09 03:20:03.824050+00:00"}}