{"status":"available","doknr":"OLD297435","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0619.1K3341.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-19","aktenzeichen":"1 K 3341/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt eine Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den \nVerboten eines Landschaftsplanes für die Errichtung zweier Windkraftanlagen auf \nden Grundstücken G-1 und G-2.\n\n3\n\nDie beiden in Nord-Süd-Richtung etwa 200 m von einander entfernten Standorte \nder geplanten Anlagen liegen nördlich von Meinerzhagen in einer Höhenlage von \netwa 540 m im oberen Teil des Südosthanges eines Höhenzuges östlich der \nBundesautobahn (BAB) A 45. Die 548 m hohe Kuppe dieses Höhenzuges befindet \nsich etwa 50 m nordwestlich des nördlichen der beiden geplanten Standorte. Die \nBAB A 45 verläuft in diesem Bereich in einer Entfernung von etwa 150 m am \njenseitigen westlichen Hang des Höhenzuges in einem Geländeeinschnitt. Die \nzwischen der Autobahn und den vorgesehenen Standorten befindliche Höhe ist \nbewaldet. Beide geplanten Standorte befinden sich im Bereich der \nWald/Grünland-Grenze. Der nördliche Standort wird zur Zeit forstwirtschaftlich und \nder südliche Standort - ebenso wie der Abhang weiter östlich - als Weide genutzt. \nEtwa 300 m nordöstlich des nördlichen Standortes liegt die aus wenigen Häusern \nbestehende Ortschaft Meinerzhagen-Werkshagen. Nördlich der vorgenannten Kuppe \nverläuft von Südwesten nach Nordosten eine Hochspannungsleitung (110 kV), \nwelche die Autobahn überquert und nordwestlich an Werkshagen vorbeiführt. Von \ndem nördlichen der beiden geplanten Standorte ist sie am nächstgelegenen Punkt \netwa 200 m entfernt. In den sich nach Osten anschließenden Geländeeinschnitten \nbefindet sich die Fürwiggetalsperre, deren nächstgelegener Ausläufer etwa 750 m an \nden südlichen der beiden Standorte heranreicht. Etwa 1.750 m nordöstlich beginnt \ndie Versetalsperre. Etwa 5.625 m östlich der Standorte befindet sich der 663 m hohe \nGipfel der Nordhelle, in deren Bereich drei Sendemasten stehen. In den Höhenlagen \nder näheren und weiteren Umgebung befinden sich ausgedehnte Waldungen.\n\n4\n\nDie vom Klageantrag erfaßte Grundfläche war Teil des durch die \nOrdnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes \n„F\" vom 18. Juni 1986, Abl. Reg. Abg. 1986, S. 215, (LSVO) unter Landschaftsschutz \ngestellten Gebietes. Nunmehr gehören die Antragsflächen zum räumlichen \nGeltungsbereich des während dieses Rechtsstreites durch die Bezirksregierung \nArnsberg genehmigten und am 14. Dezember 2001 ortsüblich bekannt gemachten \nLandschaftsplanes Nr. 6 „N\" des Märkischen Kreises (Landschaftsplan). Nach \ndiesem Plan sind die Standorte ebenfalls Teil eines Landschaftsschutzgebietes. \n\n5\n\nIm September 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten, die Befreiung \ngemäß § 69 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) von \nden Verboten der LSVO für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den \nvorbezeichneten Standorten zu erteilen. Dabei ging es um eine Anlage vom Typ \nE-66 mit einer Nabenhöhe von 66,80 m und einem Rotordurchmesser von 66 m \n(Gesamthöhe 99,80 m) sowie um eine Anlage vom Typ E-40 mit einer Nabenhöhe \nvon 65 m und einem Rotordurchmesser von 40,3 m (Gesamthöhe 85 m).\n\n6\n\nMit Bescheid vom 29. November 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Er \nführte aus, weder eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten des § 2 Abs. 1 \nLSVO noch eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG komme in Betracht. Die Anlagen \nseien mit dem Schutzzweck der Verordnung nicht vereinbar. Das von Bergrücken \nund Tälern, Wäldern und Grünlandflächen geprägte Landschaftsbild des südlichen \nMärkischen Kreises, der ganzjährig einen Schwerpunkt für die Naherholung bis hin in \ndas südliche und östliche Ruhrgebiet darstelle, würde erheblich beeinträchtigt. Die \nStandorte lägen an einer der exponiertesten Stellen des südlichen Märkischen \nKreises, von dem aus sich eine Vielzahl von Blickkorridoren mit Fernblicken über die \nreich strukturierte Landschaft ergäben. Demgemäß seien die Standorte auch von \nvielen Punkten aus weithin einsehbar. Das Vorhaben sei auch nicht wegen einer \nVorbelastung der Landschaft durch die BAB A 45 und durch die \nHochspannungsleitung hinzunehmen.\n\n7\n\nIn ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch berief sich die Klägerin u. a. auf \neine landschaftsästhetische Studie des Landschaftsplanungsbüros p GbR, \nDortmund, vom 15. März 2001. Mit Bescheid vom 5. Juli 2001, als Einschreiben zur \nPost gegeben am 10. Juli 2001, wies die Bezirksregierung Arnsberg den \nWiderspruch als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 9. August 2001 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, die nach \nder Erklärung der Klägerin nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung \nder Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes für die \nDurchführung ihres Vorhabens gerichtet ist.\n\n9\n\nDie Klägerin trägt vor: \n\n10\n\nDie von den beiden geplanten Windenergieanlagen ausgehenden \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Bedeutung des Gebietes für die \nErholung seien wegen der standortspezifischen Vorbelastungen als unerheblich \neinzustufen. Die Ziele der landschaftsrechlichen Schutzausweisung seien wegen der \nunmittelbar benachbarten sechsspurigen Trasse der BAB A 45, die auch mit \nerheblichen Lärm-emissionen verbunden sei, der dort befindlichen \nHochspannungsmasten und der vom Standort aus weithin sichtbaren Sendeanlagen \nauf der Nordhelle und auf dem Waldberg ohnehin nicht mehr zu erreichen. Der \nBeklagte verniedliche diese Vorbelastungen. Wie gering der mit den Anlagen \nverbundene Eingriff in das Landschafts-bild im Übrigen zu bewerten sei, ergebe sich \nauch aus den Feststellungen in der von ihr im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nlandschaftsästhetischen Studie. Danach würden die Anlagen innerhalb eines Radius \nvon 10 km um den Standort lediglich auf 3,2 % dieser Flächen zu sehen sein. \nAndererseits seien mit Blick auf die Vorbelastungen durch die Trasse der \nHochspannungsleitung nur 1,2 % des in der Studie weiträumig untersuchten Raumes \nals visuell unbelastet zu beurteilen. Würdige man die Fernsichtbeziehungen, würden \ndie Windenergieanlagen das Landschaftsbild nur in untergeordneter Weise \nbeeinflussen und zum Teil auch auf Sichtentfernungen von 10 bis 15 km in der \nLandschaft „untergehen\". Das vom Beklagten eingeholte Gutachten der \nLandschaftsarchitekten H und T vom Juni 2000 weise erhebliche Widersprüche zu \nder vorgelegten landschaftsästhetischen Studie auf und sei in entscheidenden Teilen \nunschlüssig. \n\n11\n\nÜberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung \nnach § 69 Abs. 1 LG. Zu diesen Gründen gehöre auch das öffentliche Interesse an \neiner umweltfreundlichen Energiegewinnung. Insoweit sei auf § 35 Abs. 1 Nr. 6 des \nBaugesetzbuches (BauGB) und auf das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer \nEnergien zu verweisen. In Einklang mit diesen Normen sehe der gemeinsame \nRunderlass des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für Arbeit, \nSoziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft und des Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Windenergie-Erlass - WEAErl. -) vom 3. Mai 2000, MBl. NRW., S. 690, (SMBl. \nNRW. 2310) vor, dass in großräumigen Landschaftschutzgebieten Befreiungen für \ndie Errichtung von Windenergieanlagen möglich seien. Bei der notwendigen \nAbwägung sei zu beachten, dass auch die Landesanstalt für Ökologie, \nLandesentwicklung und Forstplanung in ihrem ökologischen Fachbeitrag zum \nLandschaftsplan N die Eignung der betroffenen Fläche für die Erholung wegen der \nAuswirkungen der in der Nähe gelegenen BAB A 45 als eingeschränkt bewertet \nhabe. Die Stadt Meinerzhagen habe sich in dem - nicht zu einem entsprechenden \nAbschluss geführten - Verfahren auf Änderung ihres Flächennutzungsplanes dafür \nausgesprochen, in seinen Darstellungen Windenergieanlagen an den hier \nbetroffenen Einzelstandorten vorzusehen. Auch die Respektierung des durch \nArtikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) geschützten Selbstverwaltungsrechtes der \nStadt Meinerzhagen spreche für die Befreiung.\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29. November \n2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 5. Juli 2001 zu verpflichten, ihr eine \nAusnahmegenehmigung, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten \ndes Landschaftsplanes Nr. 6 „N\" des Märkischen Kreises vom \n14. Dezember 2001 für die Errichtung zweier Windkraftanlagen auf den \nGrundstücken G-1 und G-2 gemäß Antrag vom 18./25. September 2000 \nzu erteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr verweist auf die Begründungen der ablehnenden Bescheide und trägt \nergänzend vor: Ein Anspruch auf die Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG bestehe nicht. \nAuch wenn unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Allgemeinheit das Interesse an \nder zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien positiv zu bewerten sei, hätten \ndiese Gründe im vorliegenden Fall keinen Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an \ndem Erhalt der Landschaft. Die Auswirkungen des geplanten dreidimensionalen und \ndynamischen Eingriffes, der mit zwei sich ständig bewegenden, 100 m hohen \nWindkraftanlagen verbunden sei, seien nicht mit denjenigen gleichzusetzen, die von \ndem zweidimensionalen linienförmigen Element der seit 30 Jahren vorhandenen und \nin der Landschaft kaum noch wahrzunehmenden Autobahntrasse sowie mit den \nstatischen Elementen der Hochspannungsleitung und der Sendetürme verbunden \nseien. Wenn es in dem von der Klägerin veranlaßten Gutachten heiße, die \nWindenergieanlagen würden in einem Radius von 10 km um den Standort lediglich \nauf einer prozentual sehr geringen Fläche zu sehen sein, bedeute dies, dass die \nWindräder von jedem Höhenpunkt in der näheren und weiteren Umgebung aus \nsichtbar sein würden. Da der vorgesehene Standort aus Richtung Westen der erste \nHöhenzug des Ebbegebirges sei, würden die Anlagen bis weit ins Bergische Land \nhinein zu sehen sein. Sie würden den landschaftlichen Wert einer ganzen Region \nmindern und nur mit einem geringen und auf wenige Beteiligte beschränkten Nutzen \nverbunden sein. Zu befürchten sei auch eine Sogwirkung im Hinblick auf weitere \nAnlagen in den Nachbargemeinden.\n\n16\n\nDer Berichterstatter hat die vorgesehenen Standorte und ihre Umgebung bei \neinem Erörterungstermin am 30. April 2002 in Augenschein genommen. Wegen der \ndabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 30. April 2002 \nverwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und von \nder Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass \nder Ablehnungsbescheid in dem der Klage vorangegangenen \nWiderspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO an den Bestimmungen der \nLandschaftsschutzverordnung „F\" zu messen war, dass die Klage nunmehr jedoch \nauf eine Ausnahme, hilfsweise eine Befreiung von den Verboten des während dieses \nRechtsstreites in Kraft getretenen Landschaftsplanes gerichtet ist. Dieser hat die \nLandschaftsschutzverordnung ersetzt, soweit sein räumlichen Geltungsbereich reicht \n(vgl. § 42 a Abs. 1 Satz 6 LG sowie § 6 Satz 1 LSVO). Da der Landschaftsplan die \nzunächst entscheidungserheblichen Regelungen der Landschaftsschutzverordnung \nsinngemäß übernommen hat, ist dem Zweck der Regelungen über das \nWiderspruchsverfahren Genüge getan, zumal der Beklagte im Erörterungstermin \nzum Ausdruck gebracht hat, der Ablehnungsbescheid solle auch mit Blick auf die \ngeänderte Rechtslage Bestand haben. Sieht man in dem neu gefaßten Klageantrag \neine Klageänderung, ist sie zulässig, weil der Beklagte konkludent in sie eingewilligt \nhat und sie im Übrigen aus Gründen der Verfahrensökonomie sachdienlich ist (§ 91 \nAbs. 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf \neine Ausnahme nach § 34 Abs. 4 a, Abs. 2 LG in Verbindung mit Nr. 2.2 V. Satz 1 \ndes Landschaftsplanes von dem Verbot in Nr. 2.2 I. a) seiner textlichen \nFestsetzungen für die Verwirklichung ihres Vorhabens nicht zu. Dies gilt ebenfalls für \ndie sinngemäß hilfsweise geltend gemachte Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG von \nden genannten Festsetzungen.\n\n22\n\nNach Nr. 2.2 I. a) der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes ist in den \ndurch diesen Plan festgelegten Landschaftsschutzgebieten unabhängig davon, ob \ndas Vorhaben nach anderen Vorschriften einer behördlichen Erlaubnis bedarf, u. a. \ndie Errichtung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verboten. Dieses Verbot dient, \nwie in dem einleitenden Absatz unter I. der genannten Regelungen erläutert, in \nEinklang mit § 34 Abs. 2 LG der Verhinderung von Vorhaben, die den Charakter des \nSchutzgebietes verändern können oder dem Schutzzweck zuwider laufen. Die \nFestsetzung als Landschaftsschutzgebiet ist u. a. zur Erhaltung und \nWiederherstellung des gesamten für den Arten- und Biotopschutz sowie für die \nlandschaftsbezogene Erholung regional bedeutsamen Landschaftspotentials und zur \nErhaltung und Wiederherstellung der besonderen ökologischen und \nlandschaftsästhetischen Funktionen landwirtschaftlich geprägter, reich strukturierter \nLandschaftsräume durch Sicherung ihres offenen Charakters erfolgt (vgl. Nr. 2.2.1 \ndes Landschaftsplanes, S. 119 der textlichen Darstellungen und Festsetzungen des \nPlanes). Gemäß Nr. 2.2 V. Abs. 1 der Festsetzungen (S. 118 aaO.) erteilt die untere \nLandschaftsbehörde (der Beklagte) auf Antrag eine Ausnahme u. a. von den \nallgemeinen Verboten unter Nr. 2.2 I. für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht \nbeeinträchtigen. \n\n23\n\nEine solche Ausnahme kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn die \ngeplante Errichtung der beiden Windkraftanlagen würde die oben erläuterten \nSchutzzwecke des Verbotes gemäß Nr. 2.2 I a) des Landschaftsplanes erheblich und \nnachhaltig beeinträchtigen. Insbesondere würde das für die landschaftsbezogene \nErholung wichtige regional bedeutsame Landschaftspotential des Plangebietes \ndeutlich beeinträchtigt. Das für dieses Landschaftspotential wichtige Landschaftsbild \nwürde weiträumig spürbar negativ verändert.\n\n24\n\nIm Hinblick auf die Auslegung des Begriffes „Landschaftsbild\" kann die Kammer \ndabei auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 \ndes Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - (alter Fassung) - jetzt: §§ 18 und 19 \nBNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193 -, zu den §§ 4 Abs. 1 \nund Abs. 5, 6 Abs. 5 LG und vor allem zu Ausnahmeregelungen in anderen \nLandschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg, die der hier \nzunächst betroffenen Verordnung gleichen, zurückgreifen; der dem Landschaftsbild \ndurch den hier betroffenen Landschaftsplan vermittelte Schutz bleibt jedenfalls nicht \nhinter dem zurück, den die letztgenannten Regelungen in ihrem Anwendungsbereich \ngewähren bzw. gewährt haben. \n\n25\n\n Vgl. hierzu (zu den durch die Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff LG \neröffneten, über Verbotsnormen einer Landschaftsschutzverordnung \nhinausreichenden Befugnissen) etwa Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. März 1999 \n - 7 A 2883/92 -, Natur und Recht (NuR) 2000, 51 (53).\n\n26\n\nDas naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich \ndurch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen \nLandschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente \ndes Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, \nEigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, \nwenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen \nLandschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden \nwird.\n\n27\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September \n1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 85, 348 (359); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 \n- 11 A 4776/94 -.\n\n28\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend würden die beiden Windkraftanlagen das \nLandschaftsbild in einer mit den Zwecken der Unterschutzstellung unvereinbaren \nWeise erheblich und nachhaltig beeinträchtigen.\n\n29\n\nDie Augenscheinseinnahme hat den sich bereits aus dem vorhandenen \nKartenmaterial ergebenden Eindruck bestätigt, dass die Windkraftanlagen angesichts \nihrer Größe, der Höhenlage der geplanten Standorte und der in der weiträumigen \nUmgebung zu verzeichnenden topographischen Verhältnisse über viele Kilometer hin \nweiträumig sichtbar wären. Dies betrifft eine Vielzahl von Beobachtungspunkten der \nnäheren und weiteren Umgebung. Ebenso wie bereits vom Fuße der geplanten \nStandorte angesichts ihrer Höhenlage gute Sichtverhältnisse besonders nach \nNorden, Osten und Süden herrschen, würden die Anlagen, die auf einem der \nhöchsten Geländepunkte im westlichen Teil des Ebbegebirges errichtet werden \nsollen, in die genannten Richtungen, wegen ihrer Bauhöhe von fast 100 m aber auch \nin westliche Richtungen, weithin sichtbar sein. Sie würden das aus der Sicht eines \ndurchschnittlichen Betrachters in diesem Bereich bislang noch ganz überwiegend \nintakte Landschaftsbild empfindlich stören, das durch überwiegend bewaldete Höhen \nund obere Hanglagen sowie durch die im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten \nniedrigeren Bereiche geprägt wird. Die besondere Bedeutung des regional wichtigen \nweit-räumigen Erholungsgebietes würde durch die Vorhaben, die schwerwiegende \nFremdkörper im Landschaftsbild darstellen würden, empfindlich gestört.\n\n30\n\nDieser Einschätzung läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, das \nLandschaftsbild sei in dem betroffenen Bereich durch verschiedene technische \nBauwerke bereits erheblich vorbelastet, denen die beabsichtigten Vorhaben keine \nneuen wesentlich störenden Elemente hinzufügen würden. Die \nAugenscheinseinnahme hat vielmehr gezeigt, dass die vorhandenen Bauwerke das \nLandschaftsbild keineswegs so schwerwiegend belasten, dass weitergehende \nStörungen unerheblich wären. Die negativen landschaftsästhetischen Auswirkungen \nder bereits vorhandenen technischen Einrichtungen bleiben außerdem deutlich hinter \ndenjenigen zurück, die von den Windkraftanlagen ausgehen würden. \n\n31\n\nDies gilt zum einen für die BAB A 45. Sie verläuft jedenfalls in der unmittelbaren \nUmgebung nicht über die Höhen des Ebbegebirges, sondern - teilweise in \nGeländeeinschnitten - angepaßt an die mittleren bzw. oberen Hanglagen. Sie hat \nzwar durchaus erhebliche das Landschaftsbild beeinträchtigende Wirkungen. Die \nAutobahn ist jedoch längst nicht so weiträumig sichtbar, wie es die Windkraftanlagen \nangesichts ihres Standortes und ihrer Konstruktion sein würden.\n\n32\n\nNoch deutlich geringer sind die Auswirkungen der Hochspannungsleitung, die \nnördlich der geplanten Standorte von Südwesten nach Nordosten verläuft. Die \nStahlgittermasten dieser Leitungen sind wegen ihrer geringen Größe nicht mit den \nwesentlich höheren Türmen der Windkraftanlagen zu vergleichen. Ähnliches gilt für \ndie linienförmigen Elemente der Stromleitungen.\n\n33\n\nDer Vergleich mit den Sendemasten im Bereich der Nordhelle führt ebenfalls \nnicht dazu, dass die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das \nLandschaftsbild trotz der Schutzausweisung hinzunehmen wäre. Diese Masten sind, \nsoweit es um ihre Ausmaße und die topographischen Standorte geht, zwar mit den \ngeplanten Windkraftanlagen vergleichbar. Unabhängig davon, ob die Existenz eines \ndas Landschaftsbild negativ beeinflussenden Elementes zur Folge haben kann, dass \nweitere ähnliche Störungen hinzunehmen sind, unterscheidet sich das Vorhaben der \nKlägerin in einem für das Landschaftsbild wesentlichen Punkt deutlich von den \ngenannten Vergleichsobjekten: Die ständigen oder jedenfalls sehr häufigen \nDrehbewegungen der groß dimensionierten Rotorblätter mit Durchmessern von 66 m \nbzw. 40,3 m, die weithin sichtbar sein würden, brächten ein in den Wäldern und \nHöhenzügen um Meinerzhagen bislang nicht vorhandenes erhebliches Element der \nUnruhe in die Landschaft hinein. Betrachter, insbesondere Erholungssuchende, \nkönnten sich diesem Element nicht oder jedenfalls nur schwer entziehen. Der \nEindruck einer bislang von größeren technischen Bauwerken weitgehend freien, \ngroßräumig von bewaldeten Höhenzügen geprägten Landschaft würde durch ein \nbisher dort nicht vorhandenes, mit qualitativ neuen Störungen verbundenes Element \nzusätzlich spürbar beeinträchtigt. Die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet dient \njedoch unter anderem gerade dazu, das vorhandene regional bedeutsame \nLandschaftspotential zu erhalten, also derartige bislang nicht vorhandene negative \nVeränderungen zu verhindern.\n\n34\n\nAuch die Erteilung einer Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes \ngemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 LG hat der Beklagte zu Recht verweigert.\n\n35\n\nNach der genannten Bestimmung kann die untere Landschaftsbehörde auf \nAntrag eine solche Befreiung erteilen, wenn\n\n36\n\n a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall \n \n aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit \n den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinba- \n ren ist, oder \n \n bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft füh- \n ren würde oder \n \n b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor- \n dern. \n \n\nVon diesen Befreiungsmöglichkeiten kommt ernsthaft lediglich die letztgenannte in \nBetracht. Auch ihre Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Überwiegende Gründe \ndes Wohls der Allgemeinheit, die die Befreiung erfordern, sind nicht gegeben.\n\n37\n\nDie Befreiungsmöglichkeiten in § 69 Abs 1 LG dienen dazu, einer rechtlichen \nUnausgewogenheit zu begegnen, die bestehen kann, wenn aufgrund besonderer \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und \nihre materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen \nSonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische \nGeltungsanspruch der Vorschrift zu Gunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen \nwerden. Die Befreiungsmöglichkeiten zielen auf Fallgestaltungen, in denen der \nSchluss gerechtfertigt ist, dass die bei der Anwendung der Norm eintretenden Folgen \nvom Normgeber nicht beabsichtigt sind.\n\n38\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 583; OVG NRW, \nBeschluss vom 17. September 1998 - 10 A 5572/97 -.\n\n39\n\nDagegen, dass im vorliegenden Fall eine solche, vom Satzungsgeber nicht \nvorhergesehene und auch nicht vorhersehbare Situation eingetreten ist, spricht \nbereits die Entstehungsgeschichte des entscheidungserheblichen \nLandschaftsplanes. Im Planaufstellungsverfahren war das streitige Vorhaben \nbekannt. Bereits im Juni 1998, also vor dem Beschluss des Kreistages vom \n30. März 2000 über die öffentliche Auslegung des Planentwurfes und vor den \nweiteren Verfahrensschritten im Normsetzungsverfahren, waren beim Beklagten die \nBauanträge der Klägerin für die beiden Windkraftanlagen eingegangen. Im Frühjahr \n1999 hatte das Amt für Planen und Bauen des Beklagten die untere \nLandschaftsbehörde um Stellungnahme zu diesem Vorhaben gebeten. Daraufhin \nhatten diese Behörde und der Landschaftsbeirat vor Erlass des die Baugenehmigung \nablehnenden Bescheides vom 29. Juni 1999 negative Stellungnahmen abgegeben. \n\n40\n\nBei der Aufstellung des Landschaftsplanes hätte aber die Möglichkeit bestanden, \ndie umstrittenen Standorte durch eine entsprechende Umgestaltung der \nFestsetzungskarte aus dem räumlichen Geltungsbereich des \nLandschaftsschutzgebietes auszunehmen. Die Gestaltung der Festsetzungskarte \nbelegt, dass sich der Satzungsgeber seinen entsprechenden \nGestaltungsmöglichkeiten bewusst gewesen ist. Dies zeigt sich etwa darin, dass die \nOrtslage der südwestlich der Antragsfläche gelegenen Ortschaft Lengelscheid - wie \netwa auch die Ortslage Meinerzhagen mit angrenzenden Freiflächen, die \nmöglicherweise als Bau- oder Gewerbegebiete dienen sollen - von entsprechenden \nSchutzausweisungen ausgenommen worden sind. Unter diesen Umständen liefe es \ndem erkennbaren Willen des Satzungsgebers zuwider, das Vorhaben der Klägerin \nals einen bei Erlass des Landschaftsplanes nicht vorhersehbaren Sonderfall zu \nbetrachten, auf den die Verbote des Planes nicht zugeschnitten seien. \n\n41\n\nÜberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit, welche die Verwirklichung \ndes streitbefangenen Vorhabens gerade auf den von der Klägerin vorgesehenen \nStandorten erfordern, ergeben sich ferner nicht aus den von der Klägerin \nangeführten, in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen und den ihnen zu \nGrunde liegenden Wertungen. Auch der oben genannte Windenergie-Erlass \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Es trifft zwar zu, dass die Errichtung von \nWindkraftanlagen sowohl in bauplanungs- als auch in landschaftsrechtlicher Hinsicht \nneu geregelt und teilweise erleichtert worden ist (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 \nSatz 3 BauGB sowie § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 19. Juni 1994, GV NRW S. 418, nach dem die Errichtung von bis zu zwei nahe \nbeieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft \ngilt). Diese Vorschriften führen im vorliegenden Fall jedoch nicht dazu, die \nAnforderungen an die streitige Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 LG als erfüllt \nanzusehen. Hätte der Satzungsgeber die vorgesehenen Aufstellungsorte aus dem \nLandschaftsschutzgebiet herausgenommen, wäre, da die §§ 6 Abs. 4 und 4 Abs. 1 \nLG wegen § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG nicht eingreifen, eine landschaftsrechtliche \nGenehmigung für die Errichtung der beiden Windkraftanlagen nicht erforderlich. Der \nMärkische Kreis hat bei Inkraftsetzen des Landschaftsplanes, wie dargestellt, jedoch \ndavon abgesehen, im Hinblick auf die umstrittenen Aufstellungsorte diese Rechtslage \nherbei zu führen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die mit den \nBestimmungen des Landschaftsplanes verbundenen normativen Wertungen lassen \nsich überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 69 Abs. 1 \nSatz 1 b) LG für das Vorhaben der Klägerin nicht feststellen. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n43\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des \nGesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil \ndie Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-19/1-k-3341-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-19/1-k-3341-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297435","retrieved":"2026-07-09 03:20:35.901948+00:00"}}