{"status":"available","doknr":"OLD297528","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0612.2K3903.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"2 K 3903/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bruttogehaltsdifferenz zwischen \nden ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der Besoldungsgruppe A \n12 der Bundesbesoldungsordnung rückwirkend seit dem 1. Februar 2000 nebst \nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-\nÜberleitungs-gesetzes ab dem 26. September 2000 für die bis dahin fälligen Beträge \nund für die danach fälligen Beträge ab Fälligkeit zu zahlen und die Klägerin \nversorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig \nbeschäftigt worden.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12 der\nBundesbesoldungsordnung - BBesO -) im Dienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar\n2000 mit, dass ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. Februar\n2000 beabsichtigt sei. Vorgesehen sei eine Beschäftigung mit ¾ der normalen\nPflichtstundenzahl für die Dauer von fünf Jahren. Diese Teilzeitbeschäftigung sei\nnach Ablauf dieser fünf Jahre auf Antrag der Klägerin in ein\nVollzeitbeschäftigungsverhältnis umzuwandeln. Die Klägerin wurde um Mitteilung\ngebeten, ob sie das Einstellungsangebot nach Maßgabe dieses Schreibens\nannehme. Sie könne das Angebot nur annehmen oder ablehnen; eine bedingte\nAnnahme sei nicht zulässig und werde wie eine Ablehnung gewertet. \n\n4\n\nUnter dem 17. Januar 2000 nahm die Klägerin das Einstellungsangebot unter\nVerwendung des entsprechenden Vordrucks vorbehaltlos an. \n\n5\n\nAm 1. Februar 2000 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis\nauf Probe zur Lehrerin z. A. ernannt. Zuvor hatte die Bezirksregierung Arnsberg\ndurch Bescheid vom 24. Januar 2000 der Klägerin mitgeteilt, dass ihre regelmäßige\nArbeitszeit gemäß § 78 c des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen\n(LBG NRW) bis zum 31. Januar 2005 auf 20 Wochenstunden ermäßigt werde. Die\nKlägerin erhält seit ihrer Ernennung zur Lehrerin z. A. gekürzte Dienstbezüge.\n\n6\n\nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 28. März 2000 gegen die „zwangsweise\nBeschäftigung im Teilzeitarbeitsverhältnis\" unter Bezugnahme auf das Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 - Widerspruch ein, den die\nBezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2000\nzurückwies. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass die Grundsätze\ndes vorgenannten Urteils hier nicht einschlägig seien, weil die nordrhein-westfälische\nRegelung der Einstellungsteilzeit im Gegensatz zur hessischen Regelung, die vom\nBundesverwaltungsgericht verfassungskonform ausgelegt worden sei, nur\nvorübergehend sei und auf Wunsch der betroffenen Lehrkraft nach fünf Jahren in\neine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt werde. Die hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums würden nicht verletzt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 26. September 2000 die vorliegende Klage erhoben, mit der\nsie ihr Begehren weiter verfolgt und ihr bisheriges Vorbringen vertieft.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung\nArnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.\nAugust 2000 zu verpflichten, ihr die Bruttogehaltsdifferenz zwischen\nden ihr gezahlten Teilzeitbezügen und den vollen Bezügen der\nBesoldungsgruppe A12 BBesO rückwirkend seit dem 1. Februar 2000\nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nnach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes seit Klageerhebung zu\nzahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer\nEinstellung vollzeitig beschäftigt worden.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im\nWiderspruchsbescheid und wendet ein, eine „verfassungskonforme Auslegung\" des\n§ 78 c LBG NRW im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts widerspräche\ndem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs-) Teilzeitmodells.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDie angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in dem Bescheid der\nBezirksregierung Arnsberg vom 24. Januar 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30. August 2000 ist\naufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. §\n113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nNach § 78 c Abs. 1 LBG NRW können bis zum 31. Dezember 2007 Beamte mit\nDienstbezügen für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, soweit für sie\nein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch\nunter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens ¾ der\nregelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen dieser Norm sind vorliegend nicht erfüllt, da sie bei\nverfassungskonformer Auslegung das freiwillige Einverständnis des Bewerbers mit\neiner Teilzeitbeschäftigung erfordert, welches nach dem im Tatbestand dargestellten\nAblauf des Einstellungsverfahrens nicht vorlag.\n\n19\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil\nvom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts\n(BVerwGE) 110, 363, zur entsprechenden Regelung des hessischen\nLandesbeamtengesetzes ausgeführt: \n\n20\n\n „Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist bundes (verfassungs-) rechtlich\nnur zulässig, wenn ihre Freiwilligkeit auch beim Berufseinstieg\ngewährleistet ist. Die Ermäßigung der Arbeitszeit eines neu\neingestellten Beamten aufgrund eines ihm abverlangten Antrags ohne\ndie Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung ist mit dem\nhergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen\nvollen Dienstleistungs-pflicht des Beamten, der die Pflicht des\nDienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts\ngegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG)\nnicht zu vereinbaren. Dies hat der erkennende Senat bereits im Urteil\nvom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - (BVerwGE 82, 196 (202 ff.))\ndargelegt. Daran ist festzuhalten.\n\nNach Artikel 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter\nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des\nBerufsbeamtentums zu regeln. Die Vollzeitbeschäftigung auf\nLebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden\nwesentlichen Struktur-inhalt des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE\n44, 249 (262 f.); 55, 207 (240); 71, 39 (60); BVerwGE 82, 196 (202f.\n)). Der Beamte hat dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit,\nArbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser\numfassenden Dienstleistungspflicht steht als Korrelat das\nAlimentationsprinzip gegenüber. Es gehört ebenso wie der\nkorrespondierende Einsatz der vollen Arbeitskraft für den Beruf als\nprägender Strukturinhalt des Berufsbeamtentums zu dessen\nhergebrachten Grundsätzen im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. u. a.\nBVerfGE 55, 207 (240); 81, 363 (375); 99, 300 (314); stRspr des\nSenats, vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 -\n(Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 73); Urteil vom 18. September 1997 -\nBVerwG 2 C 35.96 - (Buchholz 239.1 § 53 a Nr. 1)). Das\nAlimentationsprinzip verleiht dem einzelnen Beamten ein grundrechts-\nähnliches Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn (vgl. BVerfGE 8,\n1 (17); 99, 300 (314 f.)). Dieser ist verfassungsrechtlich verpflichtet,\ndem Beamten und seiner Familie vor allem in Gestalt von\nDienstbezügen einen seinem Amt entsprechenden angemessenen\nLebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 39, 196 (200); 70, 251\n(267); 99, 300 (314 f.)).Die verfassungsrechtlich gebotene\namtsangemessene Alimentation entspricht dem auf eine umfassende\nhauptberufliche Dienstleistungspflicht angelegten Dienst-und\nTreueverhältnis. Sie schafft die Voraussetzungen dafür, daß der\nBeamte sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und\nin rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit dazu beitragen kann,\ndie dem Berufsbeamten vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben zu\nerfüllen (vgl. BVerfGE 11, 203 (216 f.); 39, 196 (201); 44, 249 (265);\n70, 251 (267); 99, 300 (315)).\n\nEine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle\nBeschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich\ngewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen\namtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und\ndrängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen\nZweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem\nrechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die\nErmäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der\nArbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch\nauch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für\namtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten\nLebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht\nauf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen\nIndividualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der\nverfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit\ndes Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE, 70, 251 (267);\nBVerwGE 82, 196 (203 f.)).\n\nÜberdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz\n(Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs-\nund leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu\neinem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung\nbereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196 (204)).\n\nDen verfassungsrechtlichen Vorgaben trägt das für die Länder\nmaßgebliche Bundesrecht Rechnung. § 44 a BRRG n. F. enthält sich\neiner Regelung der Voraussetzungen einer Teilzeitbeschäftigung. Diese\nrahmenrechtliche Vorschrift können die Länder gemäß § 1 Satz 2\nBRRG nur im Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des\nBerufsbeamtentums ausfüllen. Nach § 36 Satz 1 BRRG hat der Beamte\nsich ganz seinem Beruf zu widmen. Der\nBundesbesoldungsgesetzgeber hat mit der Zuordnung der Ämter zu\nden Besoldungsgruppen und der Bemessung der jeweiligen\nDienstbezüge den amtsangemessenen Lebensunterhalt geregelt. Dem\nLandesgesetzgeber ist es verwehrt, diese Bezüge für einzelne\nBesoldungsgruppen oder Beamte, deren Ämter bundesgesetzlich mit\ndiesen Besoldungsgruppen bewertet sind, zwangsweise abzusenken.\nEine Absenkung der Besoldung in Ämtern des gehobenen und höheren\nDienstes und die damit verbundene Veränderung des\nBesoldungsrahmengesetzes könnte allein der Bundesgesetzgeber im\nRahmen der Verfassung vornehmen\".\n\n21\n\nDieser Auffassung schließt sich die Kammer ebenso wie die ganz herrschende\nMeinung in Rechtsprechung und Literatur\n\n22\n\nvgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom\n13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -; Oberverwaltungsgericht\nHamburg, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 1 Bs 71/00 -; Zeitschrift für\nBeamtenrecht (ZBR) 2001, 340; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer,\nBundesbeamtengesetz (BBG),Stand: Juni 02, Rn.56 zu § 72 a; Fürst,\nGesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht,Band I, Stand: Februar 02,\nRn.47 ff. vor § 72 a BBG;Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes\nund der Länder, Band 2, Stand: Mai 02, Rn. 2 ff. zu § 78 c LBG\nNRW;Schnellenbach, ZBR 1998, 223 ff.; Bürger, Neue Zeitschrift für\nVerwaltungrecht (NVwZ) 1999, 820 ff.; Summer, Urteilsanmerkung,\nZBR 2000, 211,\n\n23\n\nauch in Würdigung der in der Literatur vereinzelt geäußerten abweichenden\nMeinungen\n\n24\n\nvgl. v. Mutius/Röh, ZBR 1990, 365 ff.; Bull, Urteilsanmerkung,\nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1773; Schafft, Recht im Amt\n(RiA) 1999, 282 ff.; RiA 2000, 172 ff.,\n\n25\n\nan. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die obigen Ausführungen des\nBundesverwaltungsgerichts auch auf die Regelung des § 78 c LBG NRW\nübertragbar. \n\n26\n\nVgl. insoweit auch: Verwaltungsgericht (VG)Gelsenkirchen, Urteil\nvom 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -; VG Köln, Urteil vom 27. März 2002\n- 3 K 2709/01 - und VG Minden, Urteil vom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 -\n.\n\n27\n\nDenn das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht auf Besonderheiten der\nhessischen Regelung ab, sondern - wie bereits in den vorangegangenen\nEntscheidungen - allein darauf, ob die Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten\nBeamten dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. Auf das Maß der\nTeilzeitbeschäftigung, ihre Dauer, die Möglichkeit der Umwandlung in eine\nVollzeitbeschäftigung, die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Dienstbezügen und\ndergleichen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen, weil es diese\nGesichtspunkte nicht für entscheidungserheblich erachtet hat. Aus der Feststellung\ndes Bundesverwaltungsgerichts, es fehle „im Land Hessen an einem\nrechtfertigenden Grund\" dafür, durch eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen\nihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen den verfassungsrechtlich\ngewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen\nLebensunterhalts zu verkürzen, ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht\nfür andere westdeutsche Bundesländer bei gleicher oder anderer Ausgestaltung der\nTeilzeitregelung eine gegen den Willen des Beamten angeordnete\nTeilzeitbeschäftigung für verfassungskonform erachten würde.\n\n28\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom\n13. Dezember 2001 - 5 LB 2723/01 -.\n\n29\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist es geboten, auch die streitige Regelung\ndes § 78 c LBG NRW verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Arbeitszeit\neines neu eingestellten Beamten aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur ermäßigt\nwerden kann, wenn der Bewerber zwischen voller Beschäftigung, Besoldung und\nVersorgung oder Kürzung der Arbeitszeit sowie der Besoldung und Versorgung\nwählen kann und von dieser Möglichkeit freiwillig zu Gunsten der\nTeilzeitbeschäftigung Gebrauch macht; für eine Vorlage des Verfahrens an das\nBundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 GG bleibt kein Raum.\n\n30\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine\nverfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter\nBerücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und\nZweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jeweils eine zu einem\nverfassungsgemäßen Ergebnis führt. Dabei sind allerdings Grenzen durch den\nWortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis,\ndas mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist oder das im Widerspruch\nzu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde, ist durch\nverfassungskonforme Auslegung nicht zu gewinnen. \n\n31\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.10.1985\n- 2 BvL 44/83 -, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts\n(BVerfGE) 71, 81, 105; Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -,\nBVerfGE 95, 64, 93; Beschluss vom 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94 -,\nBVerfGE 99, 341, 358 -.\n\n32\n\nDer vom Beklagten erhobene Einwand, eine verfassungskonforme Auslegung im\nSinne des angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000\nwiderspräche dem im nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren deutlich\ngewordenen Willen des Gesetzgebers zur Einführung eines (Zwangs-)\nTeilzeitmodells, greift nicht durch. Zwar lässt die Begründung der Landesregierung\nzur Einführung des § 78 c LBG NRW im Entwurf des 9. Gesetzes zur Änderung\ndienst-rechtlicher Vorschriften deutlicher als die Entstehungsgeschichte der\nentsprechenden hessischen Regelung erkennen, dass der Gesetzgeber mit § 78 c\nLBG NRW auch eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte.\n\n33\n\nVgl. Landtagsdrucksachen (LT-Drs.) 12/3186, Seite 50.\n\n34\n\nDiese Zielvorstellung allein hindert jedoch nicht, die Norm verfassungskonform\neinschränkend auszulegen, wenn sie im Gesetzeswortlaut - wie hier - keinen\neindeutigen Niederschlag gefunden hat. Nach dem oben zitierten Urteil des\nBundesverwaltungsgerichts darf sogar der Wortlaut der Vorschrift ausnahmsweise\nrichterlich korrigiert werden, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung eine weiter\ngehende Wirkung beabsichtigt hat, als sie die Verfassung gestattet. Der\nAnwendungsbereich einer solchen Norm könne verfassungskonform beschränkt\nwerden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich\naufrecht zu erhalten.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, a.a.O.\n\n36\n\nErst recht muss dies gelten, wenn - wie im Falle des § 78 c LBG NRW - keine\nKorrektur des Wortlauts, sondern eine Ergänzung der geschriebenen\nTatbestandsvoraussetzungen um ein weiteres Merkmal - das freiwillige\nEinverständnis mit der Teilzeitbeschäftigung - in Rede steht.\n\n37\n\n§ 78 c LBG NRW wird durch diese Auslegung neben der Regelung der\nTeilzeitbeschäftigung in § 78 b LBG NRW auch nicht sinnlos. Dies folgt schon\ndaraus, dass die Norm eine eigenständige Regelung über die Zulässigkeit von\nNebentätigkeiten enthält, die auch bei freiwilliger Einstellungsteilzeit Bedeutung\nerlangen kann.\n\n38\n\nVgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. Januar 2002 - 1 K 4795/00 -;\nVG Köln, Urteil vom 27. März 2002 - 3 K 2709/01 -; VG Minden, Urteil\nvom 15. Mai 2002 - 4 K 3977/00 -.\n\n39\n\nNach alledem ist der die Teilzeitbeschäftigung anordnende Bescheid vom 24.\nJanuar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2000\nrechtswidrig und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.\n\n40\n\nDie Aufhebung der rechtswidrigen Anordnung der Teilzeitbeschäftigung vermittelt\nder Klägerin rückwirkend den Status einer vollzeitig beschäftigten Beamtin; zugleich\nlässt die Aufhebung rückwirkend die Verringerung der Besoldung (§§ 3, 6 BBesG)\nund die Auswirkungen auf die Versorgung (§ 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz des\nBeamtenversorgungsgesetzes -BeamtVG -) entfallen; die diesbezüglichen\nAnsprüche der Klägerin können bereits vor Rechtskraft der Aufhebung der\nTeilzeitanordnung tituliert werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die\nBesoldungsdifferenz ist trotz nicht erbrachter voller Dienstleistung nachzuzahlen,\nvorbehaltlich der Anrechnung eines infolge der teilweise unterbliebenen\nDienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9 a Abs. 1 BBesG).\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 1.99 -, a.a.O.\n\n42\n\nDer Anspruch auf die vorliegend in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes geltend gemachten Zinsen\nfolgt aus den §§ 291, 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - in der ab 1. Mai\n2000 geltenden Fassung.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,\n711 der Zivilprozessordnung. Das Urteil ist nur wegen der Kosten für vorläufig\nvollstreckbar zu erklären. Der Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß\n§ 167 Abs. 2 VwGO erfasst auch die Leistungsanträge, denn diese konnten\nausnahmsweise nach § 113 Abs. 4 VwGO vor der Rechtskraft der\nAufhebungsentscheidung mit dem Anfechtungsantrag verbunden werden. Die\nVollstreckbarkeit des Leis-tungstenors ist daher abhängig von der des\nAufhebungstenors.\n\n44\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rdnr. 134.\nRechtsmittelbelehrung:\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim\nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift:\nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung\ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von\nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen\ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n46\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen,\n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten\naufweist,\n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des\nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe\ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser\nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel\ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n47\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1,\n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg)\neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n48\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder\nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer\nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit\nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen\nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum\nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch\ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen\nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,\ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen\nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der\nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\n49\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden. \n\n50\n\nN. M. C. \n\n51\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n :\n\n52\n\nDer Streitwert wird auf 12.782,81 bis 15.338,76 EUR\n(25.000,01 - 30.000,00 DM) festgesetzt.\n\n53\n\nG r ü n d e :\n\n54\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 des\nGerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht hat dabei der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -)\nund des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschluss\nvom 24. Oktober 2000 - 6 A 5560/99 -) zum sog. „Teilstatus\" folgend den zweifachen\nJahresbetrag der streitigen Differenz zu Grunde gelegt.\n\n55\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n56\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur\nNiederschrift des Urkundsbeamten des Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht\nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht\nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das\nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.\nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb\nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache\nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde\nist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro nicht\nüberschreitet. \n\n57\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten\nbeigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/2-k-3903-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/2-k-3903-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297528","retrieved":"2026-07-09 03:20:45.521255+00:00"}}