{"status":"available","doknr":"OLD297527","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0612.1K556.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"1 K 556/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit überein-\n stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n Die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom\n 29. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \n Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 und der Erklärung des\n Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 wird aufge-\n hoben, soweit darin verlangt wird, die Randbepflanzung über den Ablauf\n der Genehmigung hinaus zu erhalten.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.\n Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen im Bereich \nder Städte Hemer und Menden, unter anderem der Grundstücke G1, G2 und G3. Der \nRechtsstreit betrifft die Anlage von Weihnachtsbaumkulturen auf einer etwa 8,5 ha \ngroßen, von Teilen der drei genannten Flurstücke gebildeten Fläche.\n\n3\n\nDie vom Klagebegehren erfasste Fläche befindet sich westlich der Ortschaft N. \nDer etwa 6,5 ha große östliche, in etwa quadratische Teil der betroffenen \nGrundstücke wird im Norden und weitgehend auch im Osten von Wirtschaftswegen \nbegrenzt, jenseits derer sich weiter nördlich und östlich Hochwald (Nadelwald) \nanschließt. Auch im Süden und im Südwesten grenzt dieser Bereich an Wald (Laub- \nund Mischwald). Es handelt sich um hängiges Gelände, das im Wesentlichen nach \nOsten und Süden ansteigt. Im Westen schließen sich weitere Freiflächen an. An den \nnordwestlichen Rand des vorbezeichneten Grundstücksteiles grenzt mit seiner \nSchmalseite der restliche, mehr als 2 ha große und rechtwinklig zugeschnittene Teil \nder streitbefangenen Fläche, der sich weiter nach Westen erstreckt. An seiner \nnördlichen Längsseite verläuft der Wirtschaftsweg, der auch den zuvor genannten \nTeil der Antragsfläche nach Norden begrenzt. Jenseits dieses Weges schließen sich \nhier im nordöstlichen Bereich Wald und im Nordwesten landwirtschaftlich genutzte \nFreiflächen an. Dieser nach Südwesten abfallende Grundstücksteil grenzt mit seiner \nsüdlichen Längsseite teilweise an einen Geländeeinschnitt, der in dem vorliegenden \nKartenmaterial als „C. Bach\" bezeichnet wird. Jenseits dieser Senke befinden \nsich weitere Freiflächen. An der westlichen Schmalseite dieses Grundstücksteiles \nschließen sich Gebüsche, Freiflächen und Gebäude am Fuße der Burgruine C. \nan. Die streitbefangenen Flächen und ihre Umgebung sind nicht durch \nRechtsnormen unter einen besonderen landschaftsrechtlichen Schutz gestellt.\n\n4\n\nIm April 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten, die Anlage einer \nWeihnachtsbaumkultur auf dem genannten Bereich zu genehmigen, der bislang als \nAcker genutzt werde. Der Beklagte gab daraufhin verschiedenen Behörden \nGelegenheit zur Stellungnahme. In diesem Rahmen erklärte der Beigeladene, aus \nforstlicher Sicht bestünden gegen das Vorhaben grundsätzlich keine Bedenken. \nWegen der Größe der Fläche solle sie durch die Anlage von Laubholzstreifen und \n-rändern optisch und ökologisch aufgewertet werden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. September 1999 genehmigte der Beklagte gemäß § 6 Abs. \n4 des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) die Anlage einer \nWeihnachtsbaum-/Schmuckreisigkultur auf dem etwa 6,5 ha großen östlichen Teil \nder Antragsfläche, der auf einem dem Bescheid beigefügten Kartenausschnitt \ngekennzeichnet war. Die Genehmigung war mit verschiedenen Nebenbestimmungen \nversehen. Sie lauteten auszugsweise wie folgt:\n\n6\n\n 1. Die Genehmigung ist bis zum 31. 12. 2009 befristet.\n\n7\n\n 3. Eine Ballenentnahme ist nicht gestattet.\n\n8\n\n 4. a) Der Einsatz von Herbiziden wird ausschließlich auf den Wirkstoff\n Glyphosat (z.B. im Mittel Roundup) beschränkt. ...\n (Es folgten weitere Regelungen des Herbizideinsatzes, unter anderem eine \n Beschränkung der Aufwandmenge auf höchstens 30 % der empfohlenen \n Mittelmenge.)\n\n9\n\n 5. Die Anwendung von Total-Insektiziden ist nicht erlaubt. Selektiv-\nInsektizi- de dürfen bei unabweisbarem Bedarf eingesetzt werden.\n\n10\n\n 7. Die Antragsfläche ist an der westlichen und nördlichen Seite ... (es folgten \n nähere Erläuterungen) mit einer 5-reihigen (6,00 m bis 10,00 m breiten)\n Randbepflanzung aus bodenständigen Laubgehölzen zu versehen. Wei-\n ter sind auf der Fläche zwei Heckenstrukturen ... anzulegen. ... Diese Hec-\n ken müssen eine Mindestbreite von 3,00 m und eine Länge von je 200 m\n besitzen. ...\n Die Gehölzanpflanzung ist zeitgleich mit der Weihnachtsbaum-/Schmuck-\n reisigkultur anzulegen. Sie ist über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu \n erhalten. \n\n11\n\n 8. Entlang des südlich und südwestlich angrenzenden Laubholzbestandes\n ist ein (näher beschriebener) 5,00 m breiter Streifen von Nadelgehölzen \n freizuhalten und der natürlichen Sukzession zu überlassen.\n\n12\n\n 9. Nach Ablauf der Genehmigung sind die Flächen mit Ausnahme der Laub-\n holzeingrünung wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuver-\n setzen.\n\n13\n\nDie Erteilung der Genehmigung für den westlich angrenzenden restlichen Teil \nder Antragsfläche lehnte der Beklagte in dem genannten Bescheid ab.\n\n14\n\nZur Begründung führte er aus: Das Vorhaben stelle einen nach § 6 Abs. 4 LG \ngenehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 \nLG dar. Der Verursacher sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 LG zu verpflichten, \nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und \nunvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen. Nach Abwägung aller Belange \nsei die Genehmigung lediglich für die im Einzelnen bezeichnete Teilfläche zu erteilen. \nDie gesamte Fläche liege in einem offenen, überwiegend landwirtschaftlich \ngenutzten Bereich im Anschluss an große Waldgebiete. Der östliche, an drei Seiten \nan Wald anschließende Teil könne aufgrund seiner ökologischen Bewertung, der \ndirekten Nachbarschaft zu den Waldgebieten und unter Berücksichtigung der \nAuflagen als Weihnachtsbaumkultur genutzt werden. Diese Auflagen seien \nerforderlich, um die mit der Kultur verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und \nLandschaft zu mindern bzw. auszugleichen. Die geforderten Gehölzanpflanzungen \nseien notwendig, um die Attraktivität des Landschaftsbildes und seine Funktion für \ndie Erholung zu erhalten. Außerdem übernähmen sie auf lange Sicht wichtige \nArtenschutzfunktionen. - Eine Weihnachtsbaumkultur auf der Teilfläche, hinsichtlich \nderer die Genehmigung versagt worden sei, liefe den Belangen des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege zuwider. Insoweit könnten die mit dem Vorhaben \nverbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes \nnicht vermieden oder im erforderlichen Maße ausgeglichen werden. Dieser Bereich \nziehe sich als langer schmaler Streifen entlang des C. Baches hin. Die \nOffenhaltung des Talzuges sei von großer Bedeutung für einen sinnvollen Biotop- \nund Artenschutz.\n\n15\n\nMit dem am 3. November 1999 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger \ngegen die der Genehmigung beigefügten Auflagen und gegen die Versagung der \nGenehmigung. Durch Bescheid vom 10. Januar 2000, als Einschreiben zur Post \ngegeben am 14. Januar 2000, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch \nals unbegründet zurück.\n\n16\n\nAm 15. Februar 2000 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Sie ist \nzunächst gegen die der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen Nrn. 3 bis 5 \nund 7 bis 9 und auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet gewesen, die Anlage \nder Weihnachtsbaumkultur auch auf dem oben beschriebenen westlichen \nGrundstücksteil zu genehmigen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger \nerklärt, er werde die Genehmigung nicht ausnutzen, soweit dies bisher nicht \ngeschehen sei. Dies betrifft den von der Nebenbestimmung Nr. 8 erfassten südlichen \nTeil der Antragsfläche und einen daran angrenzenden, in der Erklärung näher \nbeschriebenen Bereich. Der Beklagte hat daraufhin die Nebenbestimmungen Nrn. 3 \nbis 5 und 7 bis 9 geändert. Mit der Nebenbestimmung Nr. 7 verlangt er nunmehr \nlediglich die Anlage von Laubholzanpflanzungen am westlichen und nördlichen Rand \nder genehmigten Weihnachtsbaumkultur. Die Klage ist lediglich noch auf die \nErteilung der Genehmigung für den von ihr ausgenommenen westlichen \nGrundstücksteil und auf die Aufhebung der geänderten Nebenbestimmung Nr. 7 \ngerichtet. Im Hinblick auf das über dieses Begehren hinausgehende, zunächst \nverfolgte Klageziel haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n17\n\nDer Kläger trägt vor: Es sei bereits fraglich, ob sein Vorhaben nach dem \nLandschaftsgesetz genehmigungsbedürftig sei. Nach den Regelungen in § 4 Abs. 2 \nNr. 10 und Abs. 3 LG gelte zwar die Neuanlage von Weihnachtsbaumkulturen \naußerhalb des Waldes, nicht aber die Anlage derartiger Kulturen innerhalb des \nWaldes als Eingriff im Sinne des § 4 Abs. 1 LG. Das Gericht habe zu entscheiden, ob \ndie Fläche außerhalb des Waldes liege. - Die Verpflichtung zur Anlage von \nRandbepflanzungen sei rechtswidrig. Die Weihnachtsbaumkulturen würden das \nLandschaftsbild nicht beeinträchtigen. Rechtswidrig sei auch das Verlangen, die \nRandbepflanzungen auf Dauer zu erhalten. Dadurch werde im Ergebnis eine \nUmwandlung in Wald vorgeschrieben und die spätere Nutzung der Fläche für die \nLandwirtschaft behindert. - Die Versagung der Genehmigung für die westliche \nTeilfläche sei nicht gerechtfertigt. Insoweit drohten keine erheblichen \nBeeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes. Der C. \nBach, auf den der Beklagte in diesem Zusammenhang hinweise, sei in der Örtlichkeit \nnicht vorhanden. Bei dem betroffenen Bereich handele es sich um ein optisch nicht \nansprechendes, teilweise versumpftes Wiesengrundstück. Eine \nWeihnachtsbaumkultur würde dort ebenso wenig Beeinträchtigungen hervorrufen wie \neine zulässige landwirtschaftliche Bepflanzung, etwa mit Mais. Die Pflicht zur \nOffenhaltung dieser Fläche liefe auf eine mit Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes \n(GG) unvereinbare Verhinderung jeglicher Bepflanzung hinaus.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\n die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. Sep-\n tember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-\n gierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 und der Erklärung in der mündlichen \n Verhandlung vom 12. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten unter ent-\n sprechender Änderung der vorgenannten Bescheide zu verpflichten, die \n Anlage einer Weihnachtsbaumkultur entsprechend dem Antrag vom \n 16. April 1999 auch für den in dem dem angefochtenen Bescheid beige-\n fügten Kartenauszug „rot\" gekennzeichneten Bereich zu erteilen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr verweist auf die Begründungen der streitbefangenen Bescheide und trägt \nergänzend vor: Das Vorhaben des Klägers sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG \ngenehmigungsbedürftig. Angesichts der Begriffsbestimmungen in § 2 des \nBundeswaldgesetzes (BundeswaldG) und in § 1 des Landesforstgesetzes (LFoG) sei \ndie Fläche wegen ihrer Größe nicht als Wald zu beurteilen. Die der Genehmigung \nbeigefügten Nebenbestimmungen, auch die Auflage Nr. 7, seien rechtmäßig. Da die \nanzupflanzenden Laubgehölze die angestrebte ökologische Ausgleichsfunktion erst \nmit einer gewissen Größe, also nach erheblichem Zeitablauf, verwirklichen könnten, \nseien sie auch über den Genehmigungszeitraum hinaus zu erhalten. Bei dieser \nAuflage sei auch berücksichtigt worden, dass (nach den Auflagen in ihrer \nursprünglichen Fassung) nur 9,6 % des für die Kultur in Anspruch genommenen \nGebietes für Ausgleichsmaßnahmen bereitzustellen sei. Soweit sich der Kläger \ngegen die Versagung der Genehmigung für eine Teilfläche wende, sei seine \nBeschreibung der Örtlichkeit unzutreffend.\n\n23\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. \n\n24\n\nDer Berichterstatter hat die Antragsfläche und ihre nähere Umgebung anlässlich \neines Erörterungstermines am 19. März 2002 in Augenschein genommen. Wegen \nder dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom selben Tage \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und von \nder Bezirksregierung Arnsberg überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist \ndas Verfahren zur Klarstellung einzustellen. Eine Erledigungserklärung des \n(notwendig) Beigeladenen ist nicht erforderlich.\n\n28\n\nDie weiterhin aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber nur in dem aus der \nEntschei-dungsformel ersichtlichen Umfang begründet.\n\n29\n\nSoweit sich der Kläger gegen die Nebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides vom \n29. September 1999 in ihrer in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung \nwendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Sieht man in der streitigen \nNebenbestimmung hingegen eine so genannte modifizierende Auflage, wäre das \nKlagebegehren insoweit als Verpflichtungsantrag (gerichtet auf die Genehmigung \ngemäß § 6 Abs. 4 LG für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf der Fläche, die \nin dem Kartenauszug, der dem Bescheid vom 29. September 1999 beigefügt war, \n„blau\" gekennzeichnet ist ohne die diesem Bescheid beigefügte, in der heutigen \nmündlichen Verhandlung geänderte Nebenbestimmung Nr. 7 zu verstehen.\n\n30\n\n Vgl. zu einer entsprechenden Fassung des Klageantrages in vergleich-\nbaren Fällen etwa einerseits Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Juli 1995 \n- 11 A 3526/93 -, und andererseits OVG NRW, Urteil vom \n12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -, sowie das ihm zugrundeliegende \nUrteil der Kammer vom 19. Dezember 1991 - 1 K 2021/91 - (mit \nweiteren Nachweisen).\n\n31\n\nFolgt man der oben zuletzt genannten Auffassung, ändert sich im Übrigen an der \nZulässigkeit und (teilweisen) Begründetheit der Klage nichts.\n\n32\n\nSoweit sie die in der heutigen mündlichen Verhandlung geänderte \nNebenbestimmung Nr. 7 des Bescheides des Beklagten vom 29. September 1999 \nbetrifft, hat die Klage teilweise, nämlich im Hinblick auf die Verpflichtung der Klägerin, \ndie in der Auflage im Einzelnen beschriebene Randbepflanzung über den Ablauf der \nGenehmigung hinaus zu erhalten, Erfolg. Im Übrigen ist die Klage gegen diese \nNebenbestimmung unbegründet.\n\n33\n\nRechtsgrundlage der dem Kläger insoweit auferlegten Pflicht, in der in dem \nBescheid vom 29. September 1999 im Einzelnen beschriebenen Weise am \nwestlichen und nördlichen Rand der genehmigten Kultur Laubgehölze anzupflanzen \nund zu erhalten, ist § 6 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 LG in Verbindung mit \n§ 4 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 1 des Gesetzes. Nach § 6 Abs. 4 in Verbindung \nmit § 4 Abs. 1 LG erfordert ein Eingriff in Natur und Landschaft, der nicht nach \nanderen Vorschriften einer behördlichen Gestattung oder der Anzeige bei einer \nBehörde bedarf, eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde (des \nBeklagten), die unter anderem die nach § 4 Abs. 4 LG notwendigen Entscheidungen \ntrifft. \n\n34\n\nDie Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf dem betroffenen, in dem zum \nBescheid vom 29. September 1999 gehörenden Kartenausschnitt „blau\" \ngekennzeichneten Bereich unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 4 LG. \nDenn das Vorhaben stellt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG einen Eingriff in Natur und \nLandschaft im Sinne der genannten Bestimmungen dar, der nicht von einer anderen \nvorrangigen Genehmigungs- oder Anzeigepflicht erfasst wird. Insbesondere ist es \nnicht als Neuanlage von Wald (Erstaufforstung) nach § 41 Abs. 1 LFoG \ngenehmigungsbedürftig. Die Weihnachtsbaumkultur ist nicht als Wald zu beurteilen. \nVielmehr handelt es sich bei ihr um eine „außerhalb sonstiger Waldflächen gelegene \nWeihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur\" im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG, die nach \ndieser, in Ausfüllung des § 2 Abs. 3 BundeswaldG ergangenen Vorschrift nicht Wald \nist. Als Weihnachtsbaumkultur außerhalb des Waldes gilt sie gemäß § 4 Abs. 2 \nNr. 10 LG hingegen als Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 \nLG.\n\n35\n\nFür die Beurteilung, dass die von der Genehmigung erfasste Fläche „außerhalb \nsonstiger Waldflächen\" im Sinne des § 1 Abs. 2 LFoG und „außerhalb des Waldes\" \nim Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 10 LG liegt, sprechen entscheidend ihre Größe und ihr \nräumlicher Zusammenhang mit den noch weiter ausgedehnten, im wesentlichen \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen in der Umgebung. Wie aus den dem Gericht \nvorliegenden Plänen hervorgeht und wie die Augenscheinseinnahme bestätigt hat, \ngehört der von der Genehmigung erfasste Bereich zu unregelmäßig \nzugeschnittenen, aber zusammenhängenden und im Übrigen auch jetzt noch \nlandwirtschaftlich genutzten Freiflächen in einer Größenordnung von insgesamt etwa \n20 ha, die zudem Anschluss an die weitere offene Feldflur haben. Bei dieser \nGrößenordnung und angesichts des Eindruckes, den das durch diese Freiflächen \ngeprägte Landschafts-bild bei natürlicher Betrachtungsweise vermittelt, ist das \nangesprochene Gebiet nicht als Teil des Waldes einzustufen, sondern der (offenen) \nLandschaft der weiteren Umgebung zuzuordnen. Der Umstand, dass die Fläche \nteilweise von Wald umgeben ist, tritt hinter den soeben gewürdigten Gesichtspunkten \nzurück. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 2 \nAbs. 1 Satz 2 BundeswaldG (lediglich) unter anderem auch kahl geschlagene \nGrundflächen, Waldwege, Lichtungen, Waldwiesen und weitere mit dem Wald \nverbundene oder ihm dienende Flächen als Wald gelten. Diese Aufzählung spricht \ndafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers größere Freiflächen, auch wenn sie \nan Wald angrenzen, jedenfalls dann, wenn ihre Nutzung nicht in unmittelbarem \nZusammenhang mit der (traditionellen) Forstwirtschaft steht, nicht als Wald \nanzusehen sind.\n\n36\n\n Vgl. hierzu auch Klose/Orf, Forstrecht, 2. Auflage, § 2 BundeswaldG \nRandnummern 3 ff und 40.\n\n37\n\nDarauf, ob von dem Genehmigungserfordernis nach § 6 Abs. 4 LG im Übrigen \nschon deshalb auszugehen ist, weil der Kläger die Erteilung der Genehmigung dem \nGrunde nach (und hinsichtlich anderer Nebenbestimmungen) hat bestandskräftig \nwerden lassen, kommt es nach alledem nicht an. \n\n38\n\nDie - soweit es die Nebenbestimmung Nr. 7 betrifft - allein noch verlangte \nAnlegung von Laubholzstreifen am westlichen und nördlichen Rand der von der \nGenehmigung erfassten Teilfläche ist im Sinne des § 6 Abs. 4 LG in Verbindung mit \n§ 4 Abs. 4 Satz 1 LG zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege erforderlich. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind notwendig, um die \nmit der Neuanlage der Weihnachtsbaumkultur ansonsten verbundenen erheblichen \nBeeinträchtigungen des Landschaftsbildes zu vermeiden bzw. auszugleichen.\n\n39\n\n Vgl. dazu, dass Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 4 LG trotz des \nWortlautes dieser Vorschrift nicht zur Abwehr jeglicher \nBeeinträchtigungen von Natur und Landschaft, sondern nur (erheblicher \noder nachhaltiger) Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushalts oder des Landschaftsbildes auferlegt werden dürfen, \nOVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 1994 - 7 A 504/92 -; vgl. hierzu \nauch OVG NRW, Urteile vom 4. Juni 1993 - 7 A 3157/91 -, NVwZ-RR \n1994,645 und vom 18. Juli 1995 - 11 A 3526/93 -. \n\n40\n\nBei der Umschreibung des zur Begründung von Ausgleichspflichten \nheranzuziehenden Schutzgutes des Landschaftsbildes ist von den mit dem Auge \nwahrnehmbaren Zusammenhängen einzelner Landschaftselemente auszugehen. \nDabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von \nBedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, Eigenart oder Schönheit \nmitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung \nvon einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft \naufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird.\n\n41\n\n Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September \n1990 - 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 85, 348 ff; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 7 A 310/95 -, Natur und Recht (NuR) 1997, 410; Beschluss vom \n19. Mai 1995 - 11 A 4776/94 -.\n\n42\n\nDie durch den Bescheid vom 29. September 1999 genehmigte \nWeihnachtsbaumkultur verursacht erhebliche Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbildes in dem dargelegten Sinn. Das hat die Augenscheinseinnahme \nergeben, deren Ergebnis der Berichterstatter der Kammer vermittelt hat. \n\n43\n\nDie Antragsfläche liegt in einem offenen, überwiegend landwirtschaftlich \ngenutzten Bereich im Anschluss an große Waldgebiete. Aus der Sicht eines für die \nSchönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachters handelt es sich um einen landschaftlich reizvollen Bereich. \nVon vielfältigen Standorten auf den das Gelände erschließenden Wirtschaftswegen \naus zeigt sich das Bild einer durch den flachwelligen bzw. hügeligen Geländeverlauf, \ndurch Bachläufe, Hecken und einzelne Bäume bzw. Baumreihen gegliederten \nLandschaft mit einer im Hintergrund teilweise vorhandenen Hochwaldkulisse, die sich \nvor allem in den mittleren und oberen Hanglagen ausbreitet. \nWeihnachtsbaumkulturen sind in diesem Bereich, sieht man von der aufgrund des \nstreitbefangenen Bescheides angelegten Kultur ab, bislang als ein das \nLandschaftsbild mitprägendes Element weit-räumig nicht vorhanden. Die nunmehr \nangelegte Kultur verursacht wegen ihrer Struktur, ihrer Größe (etwa 6,5 ha) und \nwegen ihrer topographischen Lage - in dem hügeligen Gelände sind weiträumige \nSichtbeziehungen auf diese Anlage möglich - für den aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachter deutliche negative Veränderungen dieses \nLandschaftsbildes. Sie führt zu einer in diesem Bereich bislang nicht vorhandenen \ngroßflächigen und weithin sichtbaren Monotonisierung der Landschaft. \n\n44\n\nDiese wegen der Größe und Lage der Kultur erheblichen Beeinträchtigungen \nsind nicht wegen des vom Kläger angestellten Vergleiches mit gleichförmigen \nStrukturen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bodennutzung, etwa bei der \nAnpflanzung von Mais, uneingeschränkt, ohne Ausgleichsmaßnahmen, \nhinzunehmen. Für die im Sinne des Landschaftsgesetzes und des \nBundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche \nBodennutzung gelten andere rechtliche Maßstäbe. Mit diesen Nutzungsformen sind -\n anders als mit der Anlage von Weihnachtsbaumkulturen - kraft Gesetzes \ngrundsätzlich Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 LG nicht \nverbunden (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LG). Hiervon abgesehen beeinträchtigt der \ngleichförmige Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen das Landschafts-bild wegen \nder jahreszeitlich wechselnden Nutzung (Einsaat, Wachstum, Ernte, Pflügen der \nabgeernteten Flächen) weniger nachhaltig als die hier zu beurteilende \nNutzungsform.\n\n45\n\nDie verlangten Laubholzanpflanzungen am westlichen und nördlichen Rand sind \nnotwendig, um die vorbezeichneten erheblichen Beeinträchtigungen des \nLandschaftsbildes nach Möglichkeit auszugleichen. Die mit der Kultur verbundene \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes zeigt sich vor allem, wenn man aus \nwestlicher oder nordwestlicher Richtung auf den westlichen Rand der Kultur sieht. \nGerade aus solchen Blickwinkeln fällt die Beseitigung der bisher dort vorhandenen \nfreien Feldflur und ihre Ersetzung durch die Weihnachtsbaumkultur ins Auge. \nJedenfalls mehrere Jahre nach Anlage der Laubholzeingrünung wird sie die \nWeihnachtsbaumkultur und damit auch die durch sie verursachte Beeinträchtigung \ndes Landschaftsbildes verdecken. In ähnlicher Weise ist die vom Beklagten verlangte \nLaubholzanpflanzung am nördlichen Rand der betroffenen Fläche zu beurteilen. \nDiese Randbepflanzung ist erforderlich, um die mit der Weihnachtsbaumkultur \nverbundenen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild deutlich zu \nvermindern, die sich für den Betrachter aus nördlicher Richtung zeigen. Da der am \nnördlichen Rand vorbeiführende Wirtschaftsweg vielfältige Beobachtungspunkte über \ndie Fläche ermöglicht, stellt die Randbepflanzung mit Laubgehölzen in diesem \nBereich ein besonders wirksames Mittel dar, um den erheblichen Beeinträchtigungen \ndes Landschaftsbildes entgegenzuwirken.\n\n46\n\nDie Verpflichtung zur Anlage der Laubholzstreifen verstößt nicht gegen den aus \ndem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nInsbesondere stehen die Kosten, die wegen dieser Anpflanzungen auf den Kläger \nzukommen, nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen, die diese \nAusgleichsmaßnahmen für das naturschutzrechtliche Schutzgut des \nLandschaftsbildes bieten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der verlangten \nAusgleichsmaßnahmen ist auch der finanzielle Nutzen zu berücksichtigen, den der \nKläger voraussichtlich aus der Kultur ziehen kann und der durch Schaffung der \nrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erst ermöglicht wird. \nNach den in vielen anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen hat die Kammer \nkeinen Zweifel daran, dass dieser Nutzen die Kosten der streitigen \nAusgleichsmaßnahmen weit übersteigt. Der Kläger hat entsprechende Bedenken \nauch nur in sehr pauschaler Form vorgetragen.\n\n47\n\nDie Nebenbestimmung Nr. 7 ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit von ihm verlangt wird, die \nRandbepflanzungen auch über den Ablauf der Genehmigung hinaus zu erhalten.\n\n48\n\nBei dieser Beurteilung hat das Gericht von der gegenwärtigen Rechtslage \nauszugehen. Für sie ist in diesem Zusammenhang wesentlich, dass die \nGenehmigung bestandskräftig bis zum 31. Dezember 2009 befristet und zurzeit nicht \nabsehbar ist, ob für die Folgezeit erneut ein Antrag auf Erteilung der \nlandschaftsrechtlichen Genehmigung für eine weitere Weihnachtsbaumkultur gestellt \n(und ihm stattgegeben) wird. Sollte dies geschehen, mag die Verpflichtung des \nKlägers zur Aufrechterhaltung der streitigen Randbepflanzungen als \nNebenbestimmung einer solchen Genehmigung rechtmäßig sein. Auch im Übrigen ist \nes denkbar, dass nach der (gegenwärtig nicht feststehenden) Sach- und Rechtslage \nbei Ablauf der Genehmigung zum Ende des Jahres 2009 eine Verpflichtung zur \nAufrechterhaltung der Randbepflanzung oder jedenfalls das Verbot ihrer Entfernung \nin Betracht kommt. In dem für den Anfechtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten Verwaltungsentscheidung, auch im Zeitpunkt der heutigen mündlichen \nVerhandlung, erweist sich die angesprochene (Teil)Regelung jedoch als rechtswidrig. \nSie ist nicht erforderlich, um erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit \ndes Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes auszugleichen.\n\n49\n\nBei dieser Beurteilung hat das Gericht von den weiteren, inzwischen \nbestandskräftigen Regelungen in dem Bescheid des Beklagten vom \n29. September 1999 in der Gestalt auszugehen, die sie durch die Erklärungen des \nBeklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung erhalten haben. Es besteht kein \nAnlass für die Annahme, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten oder bei \nVerstößen nicht durchgesetzt werden. Demgemäß ist der weiteren rechtlichen \nBeurteilung auch die dem Kläger mit der geänderten Nebenbestimmung Nr. 9 \naufgegebene Beseitigung der bis dahin für die Nutzung als Weihnachtsbäume \nvorgesehenen Nadelholzanpflanzungen nach Ablauf des Jahres 2009 zugrunde zu \nlegen. Der mit der Anlage der Kultur verbundene Eingriff in Natur und Landschaft \nwird somit nach dem 31. Dezember 2009 beendet werden. Für die Aufrechterhaltung \nder streitigen Randbepflanzung besteht danach keine Notwendigkeit mehr. \n\n50\n\nIhr Fortbestand ist nicht etwa deshalb erforderlich, um nach Beendigung des \nEingriffes andauernde erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen des \nNaturhaushaltes auszugleichen oder um auf diese Weise eine landschaftsgerechte \nWiederherstellung oder Neugestaltung des Landschaftsbildes zu sichern (vgl. § 4 \nAbs. 4 Satz 2 LG). Dafür, dass erhebliche oder nachhaltige negative Auswirkungen \nauf den Naturhaushalt zurückbleiben werden, bestehen gerade auch mit Blick auf die \ndem Bescheid beigefügten (geänderten) Nebenbestimmungen keine konkreten \nAnhaltspunkte; der Beklagte trägt dies auch nicht vor. Auf die Frage, ob die \nRandbepflanzung geeignet wäre, derartige Beeinträchtigungen auszugleichen, \nkommt es unter diesen Umständen nicht an. Aber auch mit Blick auf das \nLandschaftsbild ist die Aufrechterhaltung der Laubholzeinfassung nach Ablauf der \nGenehmigung und nach Beendigung des Eingriffes nicht notwendig. Ein Grund dafür, \ndie mit der Weihnachtsbaumkultur verbundene spürbare Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes auszugleichen, kann nach Beseitigung der Kultur nicht mehr \nvorliegen. Andere zukünftige Nutzungsformen (abgesehen von der erneuten Nutzung \nals Weihnachtsbaumkultur, die, wie ausgeführt, eine erneute ähnliche \nNebenbestimmung erforderlich machen kann) können nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand die Verpflichtung zum weiteren Erhalt der Randbepflanzung nicht \nrechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fläche nach Ablauf der \nGenehmigungsdauer landwirtschaftlich genutzt wird, der natürlichen Sukzession \nüberlassen bleibt (was der Beklagte hinsichtlich des südlichen Randbereiches \nverlangt hat) oder ob sie aufgeforstet wird; im letztgenannten Fall oblägen etwaige \nVorschriften über eine Randgestaltung der unteren Forstbehörde und nicht dem \nBeklagten.\n\n51\n\nDie Pflicht, die Randbepflanzung nach Ablauf der Genehmigungsdauer aufrecht \nzu erhalten, lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht mit der \nErwägung rechtfertigen, die für Ausgleichspflanzungen vorgesehene Fläche sei, \nverglichen mit ähnlichen Regelungen in anderen vom Beklagten erteilten \nGenehmigungen, im Verhältnis zur Fläche der Weihnachtsbaumkultur relativ klein, ihr \nAusmaß sei nur unter Einbeziehung auch dieses zeitlichen Aspektes hinreichend \ngroß. Bei der Festlegung derartiger Maßnahmen darf nicht schematisch vorgegangen \nwerden. Auch ihr Umfang hat sich danach zu richten, welche Maßnahme im Einzelfall \nerforderlich ist, um die Beeinträchtigung des betroffenen Schutzgutes auszugleichen. \nEs leuchtet jedoch nicht ein, dass Randbepflanzungen, die den Blick auf eine \nWeihnachtsbaumkultur verhindern oder erschweren sollen, zur weiteren Verfolgung \ndieses Zweckes nach Beseitigung der Kultur fortbestehen müssten.\n\n52\n\nSoweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der \nlandschaftsrechtlichen Genehmigung für die Anlage einer Weihnachtsbaumkultur auf \ndem im Klageantrag bezeichneten westlichen Bereich verlangt, ist die Klage als \nVerpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf diese Genehmigung. Ihre Versagung in dem Bescheid des Beklagten vom \n29. Septem-ber 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 10. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n53\n\nDieser Anspruch steht dem Kläger nicht nach § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 \nSatz 2 LG zu, weil der fragliche Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 4 \nAbs. 2 Nr. 10 LG gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG zu untersagen \nist. Letzteres ist nach § 4 Abs. 5 LG der Fall, wenn die Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und \nLandschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder \nnicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist. Im Hinblick auf die insoweit \nbetroffene Fläche gehen nach diesen Maßstäben die Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege dem Interesse des Klägers an der Anlegung der \nWeihnachtsbaumkultur vor. Insoweit folgt das Gericht den im Wesentlichen \nzutreffenden entsprechenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom \n29. September 1999 (Seiten 4 und 5) sowie des Widerspruchsbescheides vom \n10. Januar 2000 (Seiten 4 bis 8) und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer \nweiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend weist die Kammer \ndaraufhin, dass insoweit die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nbei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft auch deshalb im \nRange vorgehen, weil die Anlegung der Kultur auf der insoweit betroffenen Fläche \nmit erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes verbunden wäre, die nicht \nzu vermeiden sind und auch nicht im erforderlichen Maße ausgeglichen werden \nkönnen.\n\n54\n\nDiese Fläche befindet sich in dem niedrigeren, als flache Talmulde \nanzusprechenden Teil der weithin einsehbaren Freiflächen, die von den vom \nKlageantrag erfassten Grundstücksteilen und dem angrenzenden Bereich gebildet \nwerden. Der betroffene Grundstücksteil hat unmittelbaren Anschluss an den im \ntiefsten Bereich der Senke verlaufenden C. Bach. Er ist, wie die \nAugenscheinseinnahme ergeben hat, nicht zuletzt wegen seiner Begleitvegetation \ndurchaus als Gewässer zu erkennen. Würde man auch hier die \nWeihnachtsbaumkultur zulassen, wäre damit eine so weit gehende Vorbildfunktion \nauch für die restlichen Freiflächen verbunden, dass sich auch ihre Bepflanzung mit \nWeihnachtsbaumkulturen nicht mehr mit nachvollziehbaren Argumenten verhindern \nließe. Eine Weihnachtsbaumkultur auch auf dieser Freifläche würde das in dem \nweithin einsehbaren Bereich jetzt noch vorhandene, für das Sauerland typische \nWechselspiel von überwiegend bewaldeten Höhen und landwirtschaftlich genutzten \nTal- und niedrigeren Hanglagen erheblich stören. Bei der Abwägung aller Belange an \nNatur und Landschaft, auch der wirtschaftlichen Interessen des Klägers, ist die \nNotwendigkeit, die Kultur auch auf dieser Fläche zuzulassen, nicht erkennbar. \nRandbepflanzungen würden die erheblichen negativen Auswirkungen auf das \nLandschaftsbild nicht verhindern oder ausgleichen können. Die unterhalb des an ihre \nnördliche Längsseite angrenzenden Wirtschaftsweges gelegene Fläche ist nicht nur \nvon diesem Weg aus, sondern auch von vielen anderen höher gelegenen Standorten \nin der Umgebung weiträumig einsehbar. Wegen dieser topographischen Verhältnisse \nwürde die Randbepflanzung die weithin sichtbaren, erheblich störenden \nAuswirkungen der Kultur nicht wirksam verhindern können.\n\n55\n\nDie für den gesamten Rechtsstreit einheitlich getroffene Kostenentscheidung \nberuht, soweit streitig entschieden worden ist, auf § 155 Abs. 1, im Übrigen auf § 161 \nAbs. 2 VwGO. Das Gericht hat das Ausmaß und die Bedeutung des jeweiligen \nObsiegens und Unterliegens und des gegenseitigen Nachgebens gewürdigt, das zur \nteilweisen Erledigung des Rechtsstreites geführt hat. Ferner hat es berücksichtigt, \ndass der weitaus größte Teil der Verfahrenskosten auf die außergerichtlichen Kosten \ndes Klägers entfällt, weil der Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und er nur recht \ngeringe außergerichtliche Kosten geltend machen kann. Vor diesem Hintergrund und \nmit Blick auf das Ausmaß der Kosten, die jeweils den zu Lasten der Parteien \nentschiedenen und den vor Abgabe der Erledigungserklärungen einvernehmlich \ngeregelten Teilen des ursprünglichen Streitgegenstandes zuzuordnen sind, ist die \naus der Entscheidungsformel ersichtliche Kostenentscheidung gerechtfertigt. - Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er \nkeinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat \n(§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).\n\n56\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in der Fassung des \nGesetzes vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, die Berufung zuzulassen, weil \ndie Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297527","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/1-k-556-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297527","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297527","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/1-k-556-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297527","retrieved":"2026-07-09 03:20:45.420947+00:00"}}