{"status":"available","doknr":"OLD297526","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0612.10K2035.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-12","aktenzeichen":"10 K 2035/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Die Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt als örtlicher Sozialhilfeträger von der Beklagten als Trägerin \nder Grundschule T1. in M. , die der geistig behinderte Schüler G1. I. \nseit Beginn des Schuljahres 1999/00 im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts für \nbehinderte und nichtbehinderte Kinder besucht, die Erstattung von Kosten, die er für \nden Einsatz eines so genannten Integrationshelfers (Zivildienstleistender) während \ndes Schulbesuchs in der Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 als \nörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 44 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) \nvorläufig übernommen hat. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Juli 1997 stellte das Schulamt des Klägers bei dem \nSchüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Schwerpunkt geistige \nBehinderung fest und bestimmte als geeigneten schulischen Förderort mit Wirkung \nvom 1. August 1997 eine Schule für Geistigbehinderte. Bei dem Schüler war zuvor \neine \n\n4\n\npsychische Retardierung bei autistischer Symptomatik festgestellt worden. In \nErgänzung des sonderpädagogischen Gutachtens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs vom 16. Juni 1997 wurde in dem \nsonderpädagogischen Zusatzgutachten vom 23. Juni 1997 zur Möglichkeit eines \ngemeinsamen Unterrichts mit nichtbehinderten Kindern an einer allgemeinen Schule \nu. a. ausgeführt; die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht sei voraussichtlich nur \nzu realisieren, wenn der Schüler in möglicherweise auftretenden \"Krisensituationen\" \njederzeit und ohne zeitliche Begrenzung auch außerunterrichtlich betreut werden \nkönne. Des Weiteren solle stets eine besondere Hilfe für seine gesamte \nindividual-hygienische Versorgung (z.B. Toilettenbesuche usw.) zur Verfügung \nstehen. Beide besonderen Bereiche könnten durch einen Zivildienstleistenden \nabgedeckt werden. Ein Schwerpunkt des formulierten Förderbedarfs liege auf dem \nGebiet der Senso- und Psychomotorik. Neben der Vielzahl normalerweise in \nGrundschulen verwendeten Mittel sollten für den Schüler zusätzliche \n\"psychomotorische\" Übungsgeräte angeschafft werden. Der Schüler werden anfangs \nhäufiger die Klassengemeinschaft in Begleitung eines Betreuers verlassen wollen. Er \nbrauche von Zeit zu Zeit die Möglichkeit sich zurückzuziehen, was für autistische \nKinder normal sei. Nicht immer werde dafür ein Extra-Raum erforderlich sein. Es sei \njedoch hilfreich, wenn für solche nicht vorhersehbaren Fälle ein kleiner Raum zur \nVerfügung stünde. Der Schüler solle selbst kürzeste Schulwege nur in Begleitung \nErwachsener gehen. \n\n5\n\nGegen die Entscheidung des Schulamtes des Klägers legte der Schüler unter \ndem 29. Juli 1997 Widerspruch ein. Zugleich beantragte er beim erkennenden \nGericht, das Schulamt des Klägers im Wege einer einstweiligen Anordnung unter \nAbänderung des Bescheides vom 14. Juli 1997 zu verpflichten, ihn in eine \nIntegrationsklasse der 1. Jahrgangsstufe der Grundschule für das Schuljahr 1997/98 \neinzuweisen. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1997 lehnte das erkennende Gericht \ndiesen Antrag ab (10 L 1751/97). Der Antrag des Schülers auf Zulassung der \nBeschwerde gegen diesen Bescheid lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 12. November 1997 ab \n(19 B 2724/97). \n\nDem gegen die Zuweisungsentscheidung des Schulamtes des Klägers eingelegten \nWiderspruch half die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid vom \n7. Juli 1998 hinsichtlich der Entscheidung über den schulischen Förderort ab und \nstellte fest, dass der Schüler ab dem 10. August 1998 die Grundschule T1. in \nM. besuchen könne, nachdem der Beklagte als Schulträger inzwischen seine \nZustimmung gemäß § 7 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes NRW und § 12 Abs. 2 der \nVerordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort (VO-SF) erteilt habe. In der \nZustimmungserklärung der Beklagten vom 20. Mai 1998 wurde ausgeführt, dass \nfinanzielle Mittel, die nicht städtische Haushaltsmittel seien, zur Verfügung stünden, \num eine Betreuungsperson für den Schüler G1. I. während eines Schuljahres \nfinanzieren zu können. Ob diese zugesagten Mittel auch während der folgenden \nSchuljahrgänge 2 bis 4 zur Verfügung stünden, sei derzeit nicht zu beurteilen. Unter \ndem Vorbehalt, dass die Finanzierung während der gesamten Grundschulzeit \ngesichert sei und dass eine Betreuung für den Schüler gefunden werde, werde der \nAufnahme in die Grundschule der Stadt M. zugestimmt. \n\n6\n\nDaraufhin besuchte der Schüler ab dem 10. August 1998 die Grundschule \nT1. .\n\n7\n\nNachdem die Beklagte den Eltern des Schülers mit Schreiben vom 4. Juli 1999 \nmitgeteilt hatte, dass für das Schuljahr 1999/00 keine Betreuungsperson für den \nSchüler habe gefunden werden können, stellten die Eltern des Schülers beim Kläger \nAnträge auf Kostenübernahme für eine Integrationshelfer für das Schuljahr 1999/00. \nDiese lehnte der Kläger zunächst mit Bescheid vom 12. Januar 2000 ab. Mit \nBescheid vom 3. Juli 2000 hob der Kläger seinen Bescheid auf und übernahm die \nKosten für einen Integrationshelfer für das Schuljahr 1999/00, nachdem das \nVerwaltungsgericht B. mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 (5 L 975/99) den \nKläger im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, den Eltern des \nSchülers für den Zeitraum vom 29. Oktober 1999 bis zum 3. November 1999 \nEingliederungshilfe für den zur schulischen Betreuung des Schülers eingesetzten \nIntegrationshelfer zu gewähren, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten getragen \nwürden. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss \nvom 20. April 2000 (16 B 2111/99) zurück. \n\nBereits mit Schreiben vom 13. August 1999 hatte der Kläger gegenüber der \nBeklagten vorsorglich Kostenerstattungsansprüche angemeldet für den Fall, dass er \nin seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger zur Kostentragung verpflichtet werde. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 31. August 2000 machte der Kläger wegen der ihm insgesamt \nentstandenen (Rest-) Kosten in Höhe von 8.806,25 DM gegenüber der Beklagten \neinen Erstattungsanspruch geltend. Den im Einzelnen bezifferten Zahlungsleistungen \ndes Klägers liegen monatliche Rechnungen des Caritasverbandes M. für die \nInanspruchnahme eines Zivildienstleistenden an den Vater des Schülers zugrunde. \n\n9\n\nIn der Folgezeit weigerte sich die Beklagte aus rechtsgrundsätzlichen \nErwägungen dem Kostenanspruch des Klägers zu entsprechen, da sie als \nSchulträgerin insoweit über die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht freiwillig \nerbrachten Leistungen hinaus nicht kostenpflichtig sei. \n\n10\n\nDaraufhin hat der Kläger am 15. Mai 2001 Klage erhoben. Er führt zur \nBegründung im Wesentlichen aus, die Pflicht der Beklagten zur Übernahme der \ngeltend gemachten Kosten ergebe sich aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, \n2 des Gesetzes über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz -\nSchFG-). Danach trage der Schulträger die Personalausgaben für die nicht als \nLehrer im Schuldienst tätigen Beamten und anderen Bediensteten an den Schulen. \nBei den Kosten für die Betreuung des Schülers G1. I. während seines \nSchulbesuchs an der Grundschule T1. durch einen Zivildienstleistenden \nhandele es sich vorliegend um solche Ausgaben. Hierzu zählten alle Kosten, die von \nden Schulträgern für Lehrkräfte und Dritte zur Bereitstellung und Unterhaltung der \nSchulen sowie zur Gewährleistung des Schulbetriebes aufgewendet würden. Die \nKosten für die Betreuung eines Schülers während des Schulbesuchs durch einen \nZivildienstleistenden seien in diesem Sinne zur Gewährleistung des Schulbetriebes \nerforderlich. Der Schüler sei hier ohne die Hilfe des Zivildienstleistenden nicht in der \nLage, am Unterricht in der Grundschule T1. teilzunehmen. Dies ergebe sich aus \nder Art seiner Behinderung und den daraus resultierenden Erfordernis einer \nspeziellen Hilfestellung während des Schulbesuchs. Diese Rechtsauffassung finde \nihre Bestätigung in den Urteilen der 9. Kammer des erkennenden Gerichts vom \n18. Februar 1998 (9 K 140/97 und 9 K 57/97), dem Urteil der 5. Kammer des \nerkennenden Gerichts vom 8. Mai 1998 (5 K 8197/94) und Urteil des \nVerwaltungsgerichts H. vom 25. August 2000 (3 K 6376/97). Diese \nAuffassung werde auch bestätigt durch die maßgeblichen schulrechtlichen \nVorschriften. Nach § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) erfüllten \nSchulpflichtige, die wegen körperlicher, seelischer oder geistiger Behinderung oder \nwegen erheblicher Beeinträchtigung des Lernvermögens im Unterricht in der \nGrundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend \ngefördert werden könnten, die Schulpflicht ihrem individuellen Förderbedarf \nentsprechen nach Maßgabe der Abs. 2 - 10 durch den Besuch einer allgemeinen \noder durch den Besuch einer Sonderschule. Dies werde des Näheren in § 12 Abs. 2 \nVO-SF geregelt. Danach könne Förderort eine dem ermittelten Förderbedarf \nentsprechende Sonderschule sein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die \nerforderlichen personellen und sächlichen Voraussetzung für eine Förderung im \nSinne des § 9 gegeben sein, der Schulträger gemäß § 7 Abs. 4 SchPflG zugestimmt \nhabe und die Erziehungsberechtigen einen Antrag auf Teilnahme ihres Kindes am \ngemeinsamen Unterricht für Behinderte und Nichtbehinderte in einer allgemeinen \nSchule stellten. Damit obliege dem Schulträger bei seiner Entscheidung über die \nZustimmung zur Beschulung an einer allgemeinen Schule, die er im Rahmen des \nVerfahrens der Schulaufsichtsbehörde über den sonderpädagogischen Förderbedarf \nund über den schulischen Förderort zu treffen habe, die Prüfung der erforderlichen \nsächlichen und personellen Voraussetzungen. Im Zuge dieser Prüfung habe er auch \ndie Frage zu klären, ob er die für den Einsatz eines so genannten Integrationshelfers \nerforderlichen Kosten übernehmen könne. Sei der Schulträger nicht dazu in der \nLage, müsse er die Zustimmung zur Beschulung des Schülers an einer allgemeinen \nSchule gegenüber der Schulaufsichtsbehörde versagen. Hingegen könnten die \nmaßgeblichen schulrechtlichen Regelungen nicht dazu führen, dass durch die erteilte \nZustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen sächlichen und \npersonellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den Sozialhilfeträger entstehe. \nDies gelte umso mehr, als dem Schulträger im Rahmen seiner Entscheidung nach \n§ 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit offen stehe, die Zustimmung aus finanziellen \nGründen zu versagen, der Träger der örtlichen Sozialhilfe hingegen weder an diesem \nVerfahren beteiligt werde noch die Entscheidung beeinflussen könne. Eine \nentsprechende Zustimmungserklärung habe die Beklagte hier abgegeben. Demnach \nhabe er durch die Zahlung der Eingliederungshilfe für die Kosten des \nIntegrationshelfers Leistungen erbracht, zu deren Erbringung die Beklagte gesetzlich \nverpflichtet sei. Dies werde bestätigt durch den Erlass des Ministeriums für Arbeit, \nSoziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 29. Februar 2000 (Az. 313-5009.2), der im Einvernehmen mit dem Ministerium \nfür Schule, Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung ergangen sei. Die Kosten \neiner erforderlichen Betreuung seien danach, soweit die zuständige \nSchulaufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 VO-SF diesen Bedarf an Betreuung \nschriftlich begründet habe, nach § 3 Abs. 2 SchPflG vorrangig vom Schulträger zu \ntragen. Das nicht lehrende - die Integration Behinderter unterstützende und \nbegleitende - Personal (z.B. ein Zivildienstleistender), das für die regelmäßige \nBetreuung von mehreren Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf zuständig sei, solle daher gemäß § 3 Abs. 2 SchFG vom Schulträger \nfinanziert werden. Soweit der Erlass allerdings eine davon abweichende Feststellung \nfür die Kosten der Einzelbetreuung enthalte, sei er mit den Vorschriften des § 7 \nAbs. 1 SchPflG und § 3 Abs. 2 SchFG nicht vereinbar. Nach Ziff. 2 des Erlasses \nsollten Kosten für eine pflegerische Einzelbetreuung, die über das gewöhnliche Maß \nder pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgingen, regelmäßig nicht \nals Schulträgerkosten anzusehen sein. Dies sei dann der Fall, wenn eine \nBetreuungsperson während der gesamten Schulstunden nur für ein bestimmtes Kind \nzur Verfügung stehe, dieser besondere Betreuungsaufwand durch das von der \nSchule für die regelmäßige sonderpädagogische Förderung und Betreuung zur \nVerfügung stehende Personal nicht abgedeckt und nur durch diese Maßnahme die \nTeilnahme des Schülers am gemeinsamen Unterricht erst ermöglicht werde. Durch \ndiese Differenzierung zwischen der Kostenpflicht für die Betreuung jeweils mehrerer \nSchüler an einer Schule einerseits und der für die Einzelbetreuung an einer Schule \nerforderlichen Aufwendungen andererseits schaffe die Landesregierung einen mit \nder gesetzlichen Intention unvereinbares Unterscheidungskriterium. Die \nmaßgeblichen schulrechtlichen Bestimmungen seien im Sinne des Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 des Grundgesetzes (GG) verfassungskonform unter Beachtung des \nBeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 (1 BvR 9/97) \nauszulegen und sollten hinsichtlich der Möglichkeit der Beschulung behinderter \nSchüler deren Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Schülern ausschließen. \nDie vorgenannte Unterscheidung habe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung \nbehinderter Schüler in solchen Schulbezirken zur Folge, in denen eine Beschulung \nmehrerer Behinderter an einer Schule nicht möglich sei. Damit führe sie in diesen \nBereichen, wie auch im Märkischen Kreis, zu einer mit der Intention der \nschulrechtlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarenden kostenmäßigen \nBevorzugung der Schulträger und zu einer unzulässigen Belastung der örtlichen \nSozialhilfeträger. Charakteristisch für die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 SchPflG \nermöglichte Erfüllung der Schulpflicht an einer allgemeinen Schule sei in Nordrhein-\nWestfalen gerade die Beschulung einzelner Kinder. Andere Formen integrativer \nBeschulung, deren tatsächliche Gegebenheiten der Erlass hinsichtlich der \nAufwendung für die regelmäßige Betreuung mehrerer Schüler zu erfassen vermöge, \nwürden, soweit ersichtlich, bislang lediglich als Versuchsformen durchgeführt. So \nwerde nach Ziff. I 9 des Einführungserlasses zum Gesetz zur Weiterentwicklung der \nsonderpädagogischen Förderung in den Schulen vom 29. Mai 1995 (GABl. NRW I, S. \n107) bestimmt, dass im Grundschulbereich der Schulversuch \"Integrative \nRegelklasse\" weitergeführt werde, in der Sekundarstufe I der zieldifferente \ngemeinsame Unterricht weiterhin in Schulversuchen erprobt und die bereits \nbegonnenen Schulversuche in der Hauptschule und in der Gesamtschule nach den \ndazu getroffenen Regelungen fortgeführt werden. Damit könne sich der Erlass \nausschließlich auf diese Versuchsformen beziehen, nicht jedoch die Kostenpflicht der \nSchulträger für Integrationshelfer außerhalb dieser Versuchsbereiche regeln. § 7 \nAbs. 1 SchPflG begrenze in seiner verfassungskonformen Auslegung gemäß Art. 3 \nAbs. 3 Satz 2 GG die Möglichkeit der integrativen Beschulung aber gerade nicht auf \nsolche Versuchsformen. Dies habe zur Folge, dass auch die Schulträger der diese \nVersuchsformen nicht anbietenden Regelschulen die Kosten für die integrative Hilfe \nzu tragen hätten. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen noch mit Erlass vom \n14. August 1997, Az.: II A 5.5009.2, eindeutig die Auffassung vertreten habe, dass \nnach übereinstimmender Auffassung des MSW und des MAGS die Kosten für \npersönliche Assistenz nach § 3 Abs. 2 SchFG vorrangig vom Schulträger zu tragen \nseien. Ergänzend werde auf die in dieser Frage auch im Ergebnis differenzierenden \nStellungnahmen der Landesregierung in ihrer Antwort vom 11. Januar 2000 auf die \nkleine Anfrage 1502 (LT-Drs.NRW 12/4588, S. 3 f.) einerseits in ihrer Antwort vom \n23. April 1996 auf die kleine Anfrage 309 (LT-DRS.NRW 12/928, S. 3) andererseits \nverwiesen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\n die Beklagte zu verurteilen, die von ihr an den Schüler G1. I. für \ndie Zeit vom 22. September 1999 bis zum 30. Juni 2000 gezahlte \nEingliederungshilfe in Höhe von 4.502,00 EUR zu erstatten und Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 1 des \nDiskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab \nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie führt zur Begründung aus: Der geltend gemachte Erstattungsanspruch und \ndementsprechend auch der Zinsanspruch stünden dem Kläger nicht zu. Der \nErstattungsanspruch könne nicht aus § 3 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 \nSchFG NRW hergeleitet werden. Bei den an den Schüler G1. I. gezahlten \nBeträgen handele es sich nicht um Schulkosten im Sinne der Vorschrift des § 1 \nSchFG NRW, die nach §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG NRW der Schulträger zu tragen habe. \nDies ergebe sich daraus, dass die hier gezahlten Beträge keine \"Kosten zur \nGewährleistung des Schulbetriebes\" darstellten. Vielmehr handele es sich um \ngenerelle Kosten, die in gleicher oder ähnlicher Form auch dann entstanden wären, \nwenn der Schüler G1. I. nicht die Schule besucht, sondern in der gleichen \nZeit etwas beliebig anderes gemacht hätte. \"Generelle Kosten\" entstünden nicht \nvornehmlich durch den Schulbetrieb. Ihre Ursache finde sich nämlich grundsätzlich in \nder Notwendigkeit zur Deckung eines - vom Schulbetrieb unabhängigen - \nallgemeinen Lebensbedarfs. Der Schüler G1. I. sei bedingt durch seine \numfassenden Behinderungen generell auf die Anwesenheit einer Kontaktperson \nangewiesen, um unbeschadet den Tagesablauf bewältigen zu können. Bedingt durch \nseine Krankheit sei er, wenn ihm nicht die Eltern bei der Bewältigung des \nTagesablaufs behilflich seien, grundsätzlich auf eine Bezugsperson angewiesen. \nDies ergebe sich schon aus dem Gutachten der Klinik und Poliklinik für Kinder- \nJugendpsychiatrie vom 28. August 1997 in dem ausgeführt werde, dass der Schüler \neine starke Bindung zu seinen Eltern habe und für eine integrative Beschulung die \nAnwesenheit einer Bezugsperson unumgänglich sei, um eine durch den \nSchulbesuch bedingte Trennung von seinen Eltern und eine dadurch eventuell \nverursachte Traumatisierung zu verhindern. Aus dem Gutachten vom 16. Juni 1997 \nüber den sonderpädagogischen Förderbedarf nach der VO-SF sei der Schüler auf \ndie Anwesenheit eines ständig verfügbaren Ansprechpartners z.B. in \nKrisensituationen, bei Toilettengängen als Helfer und Betreuer während der \nStillarbeit usw. angewiesen. Generell sei nach diesem Gutachten davon \nauszugehen, dass der Schüler in der Schule nur lernen und sich positiv entwickeln \nkönne, wenn eine Förderung auf allen relevanten unterrichtlichen und \naußerunterrichtlichen Ebenen zum Tragen komme. Später habe sich auch \nherausgestellt, dass der Schüler nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft auf eine \nKontaktperson angewiesen sei. Handele es sich demnach bei den für den Schüler \ngezahlten Beträgen nicht um Schulkosten im Sinne des § 1 SchFG NRW, so könnten \ndiese Beträge auch nicht als Personalausgaben und damit als Teil der Schulkosten \nim Allgemeinen nach § 3 Abs. 2 SchFG NRW gewertet werden. Anders als bei der \nKostentragung für pflegerisches oder therapeutisches Personal im Rahmen der \nBeschulung an einer Sonderschule, die dem Schulträger der Sonderschule obliege, \nhandele es sich bei einem Zivildienstleistenden, der einen Schüler im Rahmen der \nintegrativen Beschulung betreue, schon nicht um einen Beschäftigen der Schule. \nDies ergebe sich zum einen daraus, dass die jeweilige Betreuungsperson nicht vom \nBeklagten, sondern von den Eltern des Schülers beauftragt worden sei. Danach \nkomme auch der Vater des Schülers für die Begleichung der ihm von der Caritas in \nRechnung gestellten Beträge für den Zivildienstleistenden auf. Allein schon aufgrund \ndieses Vertragsverhältnisses scheide eine Behandlung des Zivildienstleistenden als \n\"anderer Bediensteter an der Schule\" aus. Zum anderen sei der jeweilige \nZivildienstleistende auch nicht durch die monatliche, anteilige Kostenübernahme \ndurch die Beklagte zu einem \"anderen Bediensteten an den Schulen\" im Sinne des \n§ 3 Abs. 2 SchFG NRW geworden. Hierbei handele es sich nämlich ausschließlich \num freiwillige Zahlungen an den Schüler, die auch erst aufgrund einer Spende \nermöglicht worden seien. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Da die \nBeträge, die der Kläger an den Schüler G1. I. gezahlt habe, insgesamt keine \nSchulkosten im Sinne des § 1 Abs. 1 SchFG NRW darstellten, die der Beklagte als \nSchulträger nach § 3 Abs. 2 SchFG NRW zu tragen habe, scheide auch eine \nGeltendmachung eines etwaigen Anspruchs aus den im öffentlichen Recht \nentsprechend anwendbaren Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nach \n§§ 677 ff. BGB oder einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch aus. Des \nWeiteren sei ihre Zahlungspflicht allein im Hinblick auf die Zustimmungsbedürftigkeit \nim Hinblick auf eine integrative Beschulung in Anlehnung an § 7 Abs. 2 Satz 1 \nSchpflG abzulehen. Gerade im vorliegenden Fall sei kein Platz für die Annahme \neiner ausdrücklich oder konkludent erteilten Kostenzusage und einer hierdurch \nbegründeten Zahlungsverpflichtung ihrerseits. Sie habe mit Schreiben vom \n7. April 1997 den Antrag der Mutter des Schülers auf Aufnahme in eine städtische \nGrundschule für das Schuljahr 1997/98 mit der Begründung abgelehnt, dass es keine \nMöglichkeit gebe, die in dem Teilgutachten geforderten Notwendigkeiten, \ninsbesondere den Einsatz eines Zivildienstleistenden, sicherzustellen. Die \nZustimmung zur integrativen Beschulung auf den Antrag für das Schuljahr 1998/99 \nsei zum einen unter Bezugnahme auf die im Jahr zuvor beschiedene Absage und \nzum anderen unter dem eindeutigen Vorbehalt erfolgt, dass die Finanzierung \nwährend der gesamten Grundschulzeit gesichert sei und eine Betreuungsperson für \nden Schüler gefunden würde. Dabei sei darauf verwiesen worden, dass der Beklagte \nüber finanzielle Mittel verfüge, die nicht städtische Haushaltsmittel seien und diese \nzum damaligen Zeitpunkt nur die Sicherung einer Betreuungsperson für ein Jahr \nsicher stellten. Damit sei eindeutig klargestellt worden, dass die Zustimmung keine \ngenerelle Kostenübernahmeverpflichtung enthalte, sondern eine restriktive \nZustimmung darstelle, die Zahlungsankündigung mithin als freiwillige Zahlung \neinzuordnen sei. Während sie aufgrund einer Spende im Schuljahr 1998/99 in der \nLage gewesen sei, wie angekündigt, die Kosten einer Betreuungsperson zu \nübernehmen, habe sich nicht zuletzt wegen eines Folgegutachtens die Notwendigkeit \nder Betreuung durch einen Zivildienstleistenden ergeben, dessen Kostenaufwand die \nfreiwillig von ihr monatlich zugesagten Zahlungen in Höhe von 500,00 DM \nüberschritten hätten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten \n5 K 1545/98 und 5 L 975/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung.\n\n19\n\nDie als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige \nKlage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte \nZahlungsanspruch weder aus übergeleitetem noch aus eigenem Recht zu.\n\n20\n\nEinem Zahlungsanspruch aus übergeleiteten Recht steht (bereits) der Umstand \nentgegen, dass der Kläger - im Gegensatz etwa zu dem Kläger in dem \nKlageverfahren 10 K 4234/99, das durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. \nAugust 2001 entschieden worden ist, - einen vermeintlichen Anspruch des Schülers \ngegenüber dem Schulträger in Höhe und für die Dauer der Sozialhilfeleistungen nicht \ngemäß § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat. \n\n21\n\nDarüber hinaus steht weder dem Schüler noch seinen gesetzlichen Vertretern ein \nüberleitungsfähiger eigener schul- oder verfassungsrechtlicher Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten für den Einsatz des Zivildienstleistenden gegenüber der \nBeklagten als Schulträgerin zu.\n\n22\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 2 i. V. m. §§ 1 und 2 SchFG. \nNach zutreffender Rechtsansicht enthält das SchFG nämlich, soweit es hier von \nBelang ist, lediglich Organisationsvorschriften. Es regelt, wer die Schulkosten \n(Personalausgaben und Sachausgaben) aufzubringen hat (vgl. § 1 Abs. 1 SchFG). \nAdressaten der einschlägigen Bestimmungen sind allein das Land und die \nSchulträger, nicht aber einzelne Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreter. Ist \ndemnach das SchFG in § 3 Abs. 2 und Abs. 1 i. V. m. §§ 1 und 2 nicht jedenfalls \nauch dem einzelnen Schüler zu dienen bestimmt, so lässt sich ein entsprechendes \nsubjektiv-öffentliches Recht des Inhalts des geltend gemachten \nÜbernahmeanspruchs eines Schülers oder seiner Eltern gegenüber dem Beklagten \nals Schulträger nicht herleiten. \n\n23\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - und \nUrteile des OVG NRW vom 15. Juni 2000 - 16 A 2975/98 - \nund - 16 A 3108/99 -.\n\n24\n\nEin Anspruch des vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schülers \ngegenüber dem Schulträger ergibt sich auch nicht aus § 30 des \nSchulverwaltungsgesetzes (SchVG). Danach ist der Schulträger verpflichtet, die für \neinen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, \nEinrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten \nsowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal zur Verfügung zu stellen \n(vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 SchVG). Allerdings ist auch diese Vorschrift als mit den \nvorgenannten Vorschriften des SchFG korrespondierende Norm nicht geeignet, ein \nsubjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Schülers auf Übernahme von Kosten für \nseine Einzelbetreuung zu begründen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 SchVG \nkonkretisiert vielmehr lediglich die sich aus § 3 Abs. 2 des ersten Gesetzes zur \nOrdnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (Schulordnungsgesetz \n- SchOG -) ergebende Pflicht der Schulträger, für einen ausreichenden und würdigen \nSchulraum zu sorgen und entspricht grundsätzlich der in §§ 2, 3 Abs. 2 SchFG \nhinsichtlich der Kostentragung getroffenen Regelung. \n\n25\n\nVgl. Margies-Roeser, Schulverwaltungsgesetz, Kommentar \n(3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, 1995), Rdnr. 2 zu § \n30.\n\n26\n\nDarüber hinaus gehört der hier als Unterrichtshelfer eingesetzte \nZivildienstleistende insbesondere auch in seiner Funktion als Einzelbetreuer \nerkennbar nicht zu dem für die Schulverwaltung notwendigen Personal; die von ihm \nausgeübten Tätigkeiten stellen sich erkennbar nicht als Teil der Verwaltung der \nSchule dar. Dies ergibt sich auch daraus, dass der den Schüler G1. I. \nbetreuende Zivildienstleistende für den Caritasverband M. aufgrund von \nmündlichen Vereinbarungen zwischen diesem Verband und den Eltern des Schülers \ntätig geworden und der Einsatz des Zivildienstleistenden vertragsgemäß zunächst \nden Eltern des Schülers in Rechnung gestellt worden ist. \n\n27\n\nVgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -.\n\n28\n\nEin Kostenübernahmeanspruch für die Tätigkeit des Zivildienstleistenden ergibt \nsich für den vermeintlich originär anspruchsberechtigten Schüler ebenfalls nicht aus \n§ 7 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes (SchpflG) in der Fassung die es durch das \nGesetz zur Weiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, in Schulen vom \n24. April 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - Nr. \n38 vom 18. Mai 1995 - Seite 376) gefunden hat. Danach kann der Förderort eine \ndem ermittelten sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechende Sonderschule \nsein oder eine allgemeine Schule, soweit an dieser die personellen und sächlichen \nVoraussetzungen für eine Förderung gegeben sind und der Schulträger gemäß § 7 \nAbs. 4 SchpflG zugestimmt hat. Der Schulträger kann der Aufnahme dabei nur \nwidersprechen, wenn für ihn zusätzliche Kosten entstehen, im Übrigen kann der \nSchulträger seine Zustimmung zum gemeinsamen Unterricht generell, z. B. für eine \nbestimmte Schule oder für bestimmte Fallgruppen, erteilen. \n\n29\n\nVgl. Ordnungsziffer 1.1 des Einführungserlasses zum Gesetz zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung in \nSchulen (Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995 \n(GABl NW I Nr. 6/95, Seite 107). \n\n30\n\nEin möglicher Kostenübernahmeanspruch des Schülers gegen die Beklagten als \nSchulträger scheidet danach hier allerdings bereits deshalb aus, weil die Beklagte \nzwar mit Schreiben vom 20. Mai 1998 nach vorheriger Ablehnung ihre Zustimmung \ngemäß § 7 Abs. 4 SchPflG i. V. m. § 12 Abs. 2 VO-SF vom 22. Mai 1995 abgegeben, \nsie allerdings zugleich ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass finanzielle Mittel, \ndie nicht städtische Haushaltsmittel sind, zur Verfügung stünden, um eine \nBetreuungsperson für den Schüler während eines Schuljahres finanzieren zu können \nund darauf hingwiesen, dass nicht zu beurteilen sei, ob diese zugesagten Mittel auch \nwährend der folgenden Schuljahrgänge 2 bis 4 zur Verfügung stünden und die \nZustimmung nur unter dem Vorbehalt erfolge, dass die Finanzierung während der \ngesamten Grundschulzeit gesichert sei und eine Betreuungsperson für den Schüler \ngefunden werde. Diese differenzierte Zustimmungserklärung ist sowohl mit \neinfachem wie auch mit Verfassungsrecht vereinbar, denn wenn es dem Schulträger \nrechtlich möglich ist, unter bestimmten Voraussetzungen seine Zustimmung ganz zu \nverweigern, so ist erst recht gegen eine differenzierte Zustimmung unter \nausdrücklichem Ausschluss der Kosten für einen Integrationshelfer - bei dem hier \noffensichtlichen erheblichen Betreuungsumfang - rechtlich nichts zu erinnern. Dies \nfolgt zudem daraus, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes \"kann\" \nin § 7 Abs. 2 Satz 1 SchPflG klargestellt hat, dass für Kinder mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf der Besuch einer Sonderschule der Regelfall \nbleibt und lediglich daneben die Möglichkeit geschaffen, aber nicht die Pflicht \nbegründet worden ist, Kinder (auch) in allgemeinen Schulen sonderpädagogisch zu \nfördern. \n\n31\n\nVgl. Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung der sonderpädagogischen Förderung, LT-Drs. NRW \n11/7186, Seite 2 und 8 f.; Antwort der Landesregierung vom 11. Januar \n2000 auf die kleine Anfrage 1502, LT-Drs. NRW 124588, Seite 3; \nOVG NRW Urteil vom 15. Juni 2000 - 16 A 3108/99 -; Beschluss vom \n28. September 1999 - 19 B 1467/99 -.\n\n32\n\nDarüber hinaus teilt die Kammer ohnehin die zum Teil vertretene Rechtsansicht \nnicht, dass die Zustimmung eines Schulträgers im Falle der integrativen Beschulung \nmit der Zusage, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die \nBeschulung behinderter Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfüllt seien, \nautomatisch auch die Übernahme der Kosten für einen schulfremden, eine \nEinzelbetreuung eines behinderten Kindes vornehmenden so genannten \nIntegrationshelfers beinhaltet. \n\n33\n\nVgl. VG B. , Urteile vom 18. Februar 1998 (9 K 4001/97) und 08. \nMai 1998 (9 K 1535/97); VG H. , Urteil vom 25. August 2000 \n(3 K 6376/97).\n\n34\n\nDurch die Verknüpfung der vom Gesetzgeber als Ausnahmefall intendierten \nintegrativen Beschulung auf einer allgemeinen Schule mit dem \nZustimmungserfordernis des Schulträgers sollte erkennbar gerade keine \nautomatische Ausweitung der Schulkostenbelastung für die Schulträger über die sich \naus § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 1 und 2 SchFG festgeschriebenen Kosten \nhinaus erfolgen. Auch ist nicht in jedem Fall mit der sonderpädagogischen Förderung \neines behinderten Kindes auf einer allgemeinen Schule zugleich die Heranziehung \neines so genannten Integrationshelfers verbunden und auch nicht in jedem Fall von \nBeginn an als erforderlich erkennbar. \n\n35\n\nEin möglicher Anspruch folgt hier auch nicht aus dem Lernmittelfreiheitsgesetz \n(LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1982 (SGV.NW.223 in: \nBASS 1999/00 1/7/1-7.1). Zwar ergibt sich aus diesem Gesetz ein Anspruch der \nSchülerinnen und Schüler gegen den Schulträger, indes sind Lernmittel im Sinne des \nGesetzes Schulbücher und sonstige dem gleichen Zweck dienende Unterrichtsmittel, \ndie für die Hand des Schülers bestimmt, vom Kultusminister genehmigt und an der \neinzelnen Schule eingeführt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFG). Darunter fällt der hier in \nFrage stehende Einsatz eines schulfremden Unterrichtshelfers nicht. \n\n36\n\nDer hier geltend gemachte Anspruch folgt ebenfalls nicht aus Art. 9 Abs. 1 der \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV). Danach ist der Unterricht an den \nVolks- und Berufsschulen unentgeltlich. Die Volksschule umfasst zwar die \nGrundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als \nweiterführende Schule, die gemäß § 12 Abs. 2 LV entsprechend ihren Bildungszielen \nnach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten \nSchulbetriebes erfüllen müssen, allerdings wird durch diese Vorschrift kein Anspruch \nauf Befreiung von allen mit dem Besuch einer Volks- oder Berufsschule verbundenen \nKosten begründet. Als \"Unterricht\" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 LV ist vielmehr nur die \neigentliche Unterrichtserteilung in der Schule anzusehen, also die Vermittlung des \nLehrstoffs.\n\n37\n\nVgl. VG Minden, Urteil vom 18. März 1998 - 3 K 5422/97 - unter \nHinweis \nauf OVG NRW,Urteil vom 02. Dezember 1971 - 8 A 1024/69 -, \nSammlung schul- und prüfungsrechtlicher Entscheidungen (SPE) \na. F. I A IX 11 -.\n\n38\n\nHierzu zählt die Schulwegbegleitung und die hier in Rede stehende begleitende \nUnterrichtshilfe ohne die Vermittlung von Lehrstoff nicht. \n\n39\n\nSchließlich ergibt sich ein eigener Kostenübernahmeanspruch des Schülers \ngegen die Schulträgerin hier nicht unmittelbar aus der durch das Gesetz zur \nÄnderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl. I 3146, neu \ngeschaffenen Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach darf niemand wegen \nseiner Behinderung benachteiligt werden. Dass etwa unmittelbar aus dieser \nVorschrift originäre Leistungsansprüche folgen, ist vom Bundesverfassungsgericht in \nseinem Beschluss vom 08. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - in: NJW 1998, 131 (132) - \nzwar offen gelassen worden, wird allerdings im Schrifttum einhellig verneint. \n\n40\n\nVgl. etwa Scholz, in: Maunz/Dürch, GG, Art. 3 Abs. 3 Rdnr. 174; \nRüfner, \nin: Bonner Kommentar, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rdnr. 874.\n\n41\n\nDanach beinhaltet das Diskriminierungsverbot zwar ein subjektives \ngrundrechtliches Abwehrrecht, dessen Aktualisierung aber - wie es dem Wesen \nsoziagrundrechtlicher Verfassungsversprechen typisch ist - grundsätzlich dem \nGesetzgeber obliegt und aus dem verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche \ngegen den Staat oder seine Unterorganisationen prinzipiell nicht abgeleitet werden \nkönnen.\n\n42\n\nDem schließt sich die Kammer an. \n\n43\n\nDer Kläger kann sich gegenüber dem Beklagten auch nicht auf Ansprüche aus \neigenem Recht stützen. In Betracht kommen insoweit lediglich als Spezialvorschriften \n§ 102 Abs. 1 SGB X oder - falls nicht spezialgesetzlich verdrängt - die im öffentlichen \nRecht entsprechend anwendbaren Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne \nAuftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) beziehungsweise der \nallgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch.\n\n44\n\nVoraussetzung für einen so begründeten Anspruch unabhängig von der \nkonkreten Anspruchsgrundlage wäre jedenfalls, dass der Kläger, als er die für den \nEinsatz der Zivildienstleistenden entstehenden Kosten für das hier nur in Frage \nstehende Schuljahr 1999/2000 jeweils vorläufig übernahm, ein Geschäft für die \nBeklagte als Schulträgerin besorgte, weil diese der zur Leistung eigentlich \nbeziehungsweise vorrangig verpflichtete Trägerin war. Dieser Auffassung ist die \nKammer nicht.\n\n45\n\nInsoweit kann sich der Kläger wiederum insbesondere nicht auf die bereits \ngenannten Vorschriften im SchFG berufen. Dieses Gesetz bestimmt in § 1 Abs. 1 \nzunächst, dass die Schulkosten (Personalausgaben und Sachausgaben) der \nöffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgebracht werden und \nüberträgt zugleich bestimmte Lasten auf den jeweiligen Schulträger (vgl. § 2, § 3 \nAbs. 2 SchFG). Allerdings handelt es sich bei den hier entstandenen Kosten für die \nSchulwegbegleitung und die Tätigkeit als persönlicher Unterrichtshelfer nicht um \nSachausgaben der Schule im Sinne des § 1 Abs. 3 und 2 SchFG oder \nPersonalausgaben für nicht als Lehrer im Schuldienst tätige Beamte und andere \nBedienstete an der Schule im Sinne des § 3 Abs. 2 SchFG. Dass der \nIntegrationshelfer insbesondere kein \"anderer Bediensteter\" im Sinne des Gesetzes \nist, folgt schon allgemein aus seiner konkreten Aufgabe und rechtlichen Stellung. \nGemäß § 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG) erfüllen anerkannte \nKriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im \nsozialen Bereich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZDG erfüllen die in einem speziellen \nDienstverhältnis stehenden Dienstpflichtigen den Zivildienst in einer dafür \nanerkannten Beschäftigungsstelle oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). Der \nschulfremde Zivildienstleistende, der hier aufgrund von konkreten mündlichen \n(Einsatz-) Verträgen zwischen dem Caritasverband M. und den Eltern des \nSchülers tätig geworden ist, und dessen Einsatz zunächst zwischen diesen - mit \nentsprechender Rechnungslegung - abgegolten worden ist, ist dementsprechend als \nschulfremde Person auch mit Blick auf seine Tätigkeit in der Schule als Begleitperson \nund Stützkraft im Unterricht nicht in ein Dienstverhältnis oder ein vergleichbares \nRechte- und Pflichtenverhältnis zur Grundschule T1. in M. eingetreten. \nAusweislich der schriftlichen Stellungnahme des Caritasverbandes M. vom \n12. Juni 2002 unterstand der Zivildienstleistende grundsätzlich der Leitung des \nVerbandes als dem alleinigen Dienstvorgesetzten und Weisungsbefugten. Seine \numfassende einzelfallbezogene Hilfstätigkeit ist auch keinesfalls mit der der Lehrer \nund dritten Bediensteten zur Bereitstellung und Erhaltung der Schule und zur \nGewährleistung des Schulbetriebes allgemein vergleichbar. Er blieb eine \nschulfremde Person, die einen Teil ihrer Tätigkeit lediglich im Rahmen des \nUnterrichts als Stütz- und Betreuungskraft ausgeübt hat, allerdings nicht primär zur \nGewährleistung des Schulbetriebes in der Schule allgemein aufgerufen war. § 3 Abs. \n2 SchFG überträgt dem jeweiligen Schulträger lediglich die Personalausgaben für im \nSchuldienst tätige Beamte, die nicht Lehrer sind und andere Bedienstete an der \nSchule, die allerdings mit diesen vergleichbar sein müssen. Stütz- und Hilfskräfte, die \nnicht allgemein der Bereitstellung und Unterhaltung der Schule und der \nGewährleistung des Schulbetriebes dienen und über das gewöhnliche Maß der \npädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgehen, weil sie eine \nbesondere Einzelbetreuung eines Schülers / einer Schülerin besorgen, sollen \ndemnach auch nach der Intention des SchFG nicht kostenmäßig dem zuständigen \nSchulträger zugeordnet werden. Entstehen Kosten für eine besondere \nBetreuungsperson wegen eines bestimmten Kindes und kann dieser spezifische und \numfängliche Betreuungsaufwand durch das von der Schule für die regelmäßige \nsonderpädagogische Förderung und Betreuung bereitgestellte Personal nicht \nhinreichend abgedeckt werden, so hat demnach der Träger der Sozialhilfe unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine Übernahme dieser \nKosten im Rahmen der Eingliederungshilfe zu prüfen.\n\n46\n\nVgl. auch Stellungnahme des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1998 an \ndas Schulamt für den Oberbergischen Kreis; vgl. auch OVG Lüneburg, \nBeschluss \nvom 18. Mai 2000 - 13 L 549/00 - zum vergleichbaren Nds. Schulge- \nsetz, in: FEVS 52 (2000) Seite 140. \n\n47\n\nAusgehend von diesem Ansatz und dem Verständnis des Begriffs der \n\"Schulkosten\" allgemein gehören die hier angefallenen Kosten der \nEinzelfallbetreuung des Schülers auch nicht als übrige Schulkosten zu den \nSachausgaben gemäß § 1 Abs. 3 SchFG. Das Gericht folgt insoweit der Auffassung \ndes VG Minden in seinem Urteil vom 18. März 1998 (3 K 5422/97), wonach zu den \nKosten zur Gewährleistung des Schulbetriebes Kosten nicht gehören, die in gleicher \noder ähnlicher Form auch entstanden wären, wenn der betreffende Schüler nicht die \nSchule besuchen würde, sondern in der gleichen Zeit etwas beliebig anderes \ngemacht hätte, weil derartige Kosten nicht in erster Linie durch den Schulbetrieb \nverursacht sind, sie vielmehr im Zusammenhang mit der Deckung eines - vom \nSchulbesuch unabhängigen - allgemeinen Lebensbedarfs stehen. Dies ist hier bei \nBerücksichtigung des Anforderungsprofils des Integrationshelfers allgemein nach \nMaßgabe des sonderpädagogischen Gutachtens vom 16. Juni 1997, des \nZusatzgutachtens vom 23. Juni 1997 sowie des Kinder- und jugendpsychiatrischen \nBerichtes der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 28. August \n1997 sowie der konkreten Beschreibungen der Tätigkeiten des Integrationshelfers in \nden Zeugnissen und Entwicklungsberichten der Grundschule T1. der Fall.\n\n48\n\nIn dem sonderpädagogischen Gutachten vom 16. Juni 1997 wird unter anderem \nausgeführt, dass ein elementarer sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne der \nRichtlinien der Schule für Geistigbehinderte bestehe und seine \nEntwicklungsrückstände und -besonderheiten sich auf die Gebiete des gesamten \nVerhaltens, der kognitiven und emotionalen Aufnahme-, Verarbeitungs- und \nSpeicherungsprozesse, der Motorik und des Ausdrucksverhaltens, der sprachlichen \nund nichtsprachlichen Kommunikation beziehe und im Falle der integrativen \nBeschulung an einer Grundschule die anskizzierte sonderpädagogische Förderung \nauf allen (relevanten) unterrichtlichen und ausserunterrichtlichen Ebenen zum Tragen \nkomme und wenn - zumindest in den ersten Monaten - zusätzlich ein \nZivildienstleistender o. ä. als ständiger Ansprechpartner für den Schüler und andere \nKinder zur Verfügung stehe, z. B. in Krisensituationen, bei Toilettengängen, als \nHelfer und Betreuer während der Stillarbeit usw.. Die Gutachter in dem \nsonderpädagogischen Zusatzgutachten vom 23. Juni 1997 haben darüber hinaus \nausgeführt, dass die Teilnahme des Schülers am gemeinsamen Unterricht \nvoraussichtlich nur zu realisieren sei, wenn er in möglicherweise auftretenden \n„Krisensituationen\" jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung auch ausserunterrichtlich \nbetreut werden könne. Des Weiteren solle stets eine besondere Hilfe für seine \ngesamte Individualhygienische Versorgung (Toilettenbesuche usw.) zur Verfügung \nstehen. Auch werde der Schüler anfangs häufiger die Klassengemeinschaft in \nBegleitung seines Betreuers verlassen wollen. Er brauche von Zeit zur Zeit die \nMöglichkeit, sich zurückzuziehen, was für ein autistisches Kind typisch sei. Nicht \nimmer werde dafür ein extra Raum erforderlich sein. Es sei jedoch hilfreich, wenn für \nsolche nicht vorhersehbaren Fälle ein kleiner Raum zur Verfügung stünde. Selbst \nkürzeste Schulwege könne der Schüler darüber hinaus nur in Begleitung \nErwachsener gehen. Dem Entwicklungsbericht vom 17. Mai 2002 ist zu entnehmen, \ndass der Schüler intensivste Förderangebote in einer 1 zu 1 Betreuungssituation \nerhält. Dies geschieht durch den Sonderpädagogen oder den Zivildienstleistenden, \nder nach den Vorgaben des Sonderschullehrers und der weiteren Unterrichtskräfte \nder Grundschule (Klassenlehrerin, Fachlehrer) betreut. Als Förderort wird in der \nRegel ein an den Klassenraum angrenzender Computerraum genutzt. Der Schüler ist \ndanach bisher nicht in der Lage, mit einem Integrationshelfer innerhalb des \nKlassenraumes seine speziellen Aufgaben zu erledigen, ohne dabei kein \nStörverhalten gegenüber seinen Klassenkameraden zu zeigen. Der Schüler benötigt \ndanach auch weiterhin eine ständige individuelle Betreuung sowohl für die \nBewältigung seines Unterrichtsstoffs, die Bewältigung seines Alltags als auch für die \nEinhaltung von Regeln im Zusammenleben mit anderen Schülern. Der Einsatz des \nZivildienstleistenden diente und dient hier dementsprechend zu einem großen Teil \nauch der Deckung eines generell bestehenden Lebensbedarfs. Die Kammer folgt \ninsoweit den Ausführungen des VG Minden in dem vorgenannten Urteil, wonach \ninsoweit unerheblich ist, ob die erforderliche Betreuung - den Schulbesuch \nhinweggedacht - etwa im häuslichen Bereich ebenfalls durch einen \nZivildienstleistenden oder z. B. durch Familienangehörige erfolgt wäre; was sich auch \naus der Erwägung ergibt, dass umgekehrt die Unterstützung in der Schule \n- theoretisch - unentgeltlich durch ein Familienmitglied hätte erbracht werden können. \nEntscheidend ist danach, dass der Schüler - wo auch immer - mehr oder weniger der \nBetreuung im gesamten Tagesablauf bedarf, es sich bei den Aufwendungen für den \nZivildienstleistenden mithin primär nicht um Kosten zur Gewährleistung des \nSchulbetriebes, sondern überwiegend um schulbetriebsunabhängige \neinzelfallbedingte Sonderkosten handelt.\n\n49\n\nDemgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nnach § 20 Abs. 2 des Gemeindefinanzgesetzes 1999 vom 17. Dezember 1998 \n(GV.NRW. 1998, Seite 762) den Gemeinden in den Jahren 1999 bis 2001 zum \nAusgleich besondere Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit der \nintegrativen Beschulung von Schülern und Schülerinnen an Regelschulen entstehen, \njeweils einmalig pro Jahr ein Betrag von landesweit insgesamt 2,5 Mio. DM zur \nVerfügung gestellt worden ist. Denn diese pauschalen Zuweisungen zur \nUnterstützung der integrativen Beschulung zielen nicht auf die Finanzierung so \ngenannter Integrationshelfer im Rahmen des so genannten gemeinsamen Unterrichts \nvon behinderten und nichtbehinderten Kindern als Teil der Schulträgerkosten, \nvielmehr dienen sie den Schulträgern zum Ausgleich für ihre Aufwendungen bzw. der \nMinderung ihrer finanziellen Belastung und bezwecken den Ausgleich von \nSachaufwendungen wie Fahrtkosten, Kosten für Lehr- und Lernmittel, Mobiliar, \nKosten für notwendige Umbaumaßnahmen zur behindertengerechten Gestaltung der \nGebäude u.s.w.. Diese Rechtsauffassung findet ihre Bestätigung darin, dass die \nZuwendungen pauschaliert ohne den konkreten Finanzierungsbedarf im Einzelfall an \nder jeweiligen Schule erfolgen und ohne vorherige Antragstellung durch die \nKommunen bereitgestellt werden. Auch zeigt die relativ geringe Höhe der konkreten \nZuweisung je Integrativschüler (IN) von 582,00 DM (1999) bzw. 456,00 DM (2000), \ndass damit auch eine bloß teilweise Deckung der Kostentragungspflicht der \nSchulträger für die wesentlich höheren Kosten für den einzelnen Integrationshelfer \nnicht bezweckt ist. Zwar geht der Gesetzgeber aufgrund dieser pauschalierten \nBedarfszuweisungen nach § 20 Abs. 2 GFG von besonderen Aufwendungen aus, die \nden Gemeinden im Zusammenhang mit der integrativen Beschulung von Schülern \nund Schülerinnen an Regelschulen entstehen, indes beinhaltet dies nicht \nnotwendigerweise auch die Kostentragungspflicht der Schulträger im Hinblick auf die \nAufwendungen für schulfremde Integrationshelfer. \n\n50\n\nDass die Beklagte als Schulträgerin eigentlich bzw. vorrangig kostenpflichtig ist, \nergibt sich schließlich auch nicht aus § 7 Abs. 2 SchPflG. Insoweit wird zunächst auf \ndie vorstehenden Ausführungen hinsichtlich eines möglichen Anspruchs des \nSchülers und seiner Eltern gegenüber der Beklagten als Schulträgerin verwiesen. \nDer Bejahung eines Anspruchs steht neben grundsätzlichen rechtlichen Zweifeln \nbereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte der integrativen Beschulung des \nSchülers nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt zugestimmt hat, dass damit eine \nzusätzliche Kostenbelastung des gemeindlichen Haushalts wegen der \nBetreuungsperson auf Dauer nicht verbunden ist.\n\n51\n\n Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2000 \n - 16 A 3108/99 - Seite 14.\n\n52\n\nDarüber hinaus diente der Einsatz des Zivildienstleistenden - wie dargelegt - \nnicht allein dem Zweck der sonderpädagogischen Förderung, sondern angesichts \nder umfangreichen Behinderung des Schülers G2. I. generell seiner sozialen \nBetreuung und Versorgung.\n\n53\n\nSchließlich kann sich der Kläger insoweit auch nicht darauf berufen, dass die \nmaßgeblichen schulrechtlichen Vorschriften nicht dazu führen dürfen, dass durch \neine erteilte Zustimmung des Schulträgers ohne Vorliegen der erforderlichen \nsächlichen und personellen Voraussetzungen eine Kostenpflicht für den \nSozialhilfeträger entstehen kann und dies umsomehr gilt, als dem Schulträger im \nRahmen seiner Entscheidung nach § 7 Abs. 4 SchPflG die Möglichkeit offen steht, \ndie Zustimmung aus finanziellen Gründen zu versagen, der Träger der örtlichen \nSozialhilfe jedoch weder an diesem Verfahren beteiligt wird noch die Entscheidung \nbeeinflussen kann. Mag es nach dem Grundsatz der Einheit von \nEntscheidungskompetenz und Kostentragungspflicht wünschenswert sein, dass die \nBeklagte als Sozialhilfeträger nicht mit Kosten belastet wird, über die sie nicht \nentscheiden kann - was übrigens auch im Verhältnis Bund-Land-Kommune durchaus \nnicht unüblich ist -, so gibt es jedenfalls neben der fehlenden Rechtsgrundlage auch \nkeinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dafür, dass die Kostentragungspflicht für \nschulfremdes pflegerisches oder therapeutisches (Hilfs)Personal im Rahmen der \nsog. integrativen Beschulung an einer allgemeinen Schule dem Schulträger obliegt. \nSollte der Gesetzgeber entgegen der Auffassung des Gerichts mit der beschriebenen \nNeufassung des Gemeindefinanzgesetzes ab 1999 bzw. 2002 von der \nKostentragungspflicht der Schulträger für so genannte Integrationshelfer generell, \nd. h. auch im Falle der Einzelbetreuung, ausgegangen sein, so bestünde insoweit \njedenfalls - auch wenn nur zur Klarstellung - gesetzgeberischer \nHandlungsbedarf.\n\n54\n\nMangels Vorliegens eines Erstattungsanspruchs scheidet auch der geltend \ngemachte Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen entsprechend §§ 291 Sätze 1 \nund 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB aus.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n56\n\nDie Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.\n\n57\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n58\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die \nBerufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \n\n59\n\nDie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nBerufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. \n\n60\n\nBei der Einlegung der Berufung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich \njeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. \nJuristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n61\n\nDer Berufungsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n62\n\nE1. . G3. E1. . T2. E1. . Q1. \n\n63\n\nB e s c h l u s s :\n\n64\n\nFerner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen \nRichter beschlossen:\n\n65\n\n Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes auf 4.502,00 EUR festgesetzt. \n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/10-k-2035-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-12/10-k-2035-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297526","retrieved":"2026-07-09 03:20:45.315012+00:00"}}