{"status":"available","doknr":"OLD297624","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0605.7K2633.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-05","aktenzeichen":"7 K 2633/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als \nGesamtschuldner.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern\n wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \n Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die \n Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Kläger sind Inhaber eines Erbbaurechts an dem Grundstück T-Straße in X. \nDieses Grundstück liegt an einem Teil der T-Straße, bei dem es sich um eine \nPrivatstraße handelt und der durch eine Schrankenanlage sowie einem Schild mit der \nAufschrift \"Privatweg\" von dem übrigen Bereich der T-Straße abgetrennt ist.\n\n3\n\nDa dieser Straßenteil nicht im Straßenreinigungsverzeichnis des Beklagten \naufgeführt war und ist, haben die dortigen Anlieger mit dem \nStraßenreinigungsunternehmen eine privatrechtliche Sondervereinbarung \ndahingehend geschlossen, dass die Anlieger der hieran angrenzenden Grundstücke \nfür die Reinigungsmaßnahmen das gleiche Entgelt je lfd. Meter Frontlänge gezahlt \nhaben, das die Beklagte für Anlieger an öffentlichen Straßen auf der Grundlage der \nSatzung der Stadt X über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 1991 (im folgenden: SRS) als \nStraßenreinigungsgebühr erhob.\n\n4\n\nMit Ratsbeschluss vom Februar 2001 änderte die Beklagte die SRS rückwirkend \nzum 1. Januar 2001 dahingehend ab, dass ab diesem Zeitpunkt auf eine gesonderte \nErhebung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet wird. Gleichzeitig beschloss der \nRat der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Hebesatzes für die \nGrundsteuer B von bislang 350 % auf 374 %. Die Abschaffung der \nStraßenreinigungsgebühr wurde damit begründet, dass der insoweit zu betreibende \nVerwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu deren geringen finanziellen Bedeutung \nstünde. Da angesichts der großen Mobilität der Bevölkerung alle Bürger \ngleichermaßen von Straßenreinigung und Winterdienst profitieren würden, führe eine \nKompensation dieses Einnahmeausfalls durch die Anhebung des \nGrundsteuerhebesatzes zu dem positiven Effekt, dass alle Grundstückseigentümer \neinen Beitrag zur Deckung der damit verbunden Kosten leisten, ohne dass es künftig \nauf Lage, Zuschnitt und Topographie des jeweiligen Grundstücks ankomme.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 19. März 2001 setzte der Beklagte gegenüber den Klägern die \nGrundbesitz- und sonstigen Abgaben für das Jahr 2001 fest, wobei der erhöhte \nGrundsteuerhebesatz in Ansatz gebracht wurde.\n\n6\n\nDen hiergegen mit Schreiben vom 25. März 2001 eingelegten Widerspruch der \nKläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2001 mit im \nWesentlichen folgender Begründung zurück: Eine Reinigungspflicht bestehe nur für \nöffentliche Straßen. Eine Steuer sei gerade eine Geldleistung, die keine \nGegenleistung für eine besondere Leistung darstelle. Im Hinblick auf die Anhebung \nder Grundsteuer sei ein Rechtsverstoß nicht erkennbar.\n\n7\n\nAm 3. Juli 2001 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vortragen: Auch hinsichtlich des nichtöffentlichen Teils der T-Straße \nhätten sie einen Anspruch auf Straßenreinigung und Winterdienst. Dieser Anspruch \nfolge aufgrund der Kopplung von Grundsteuererhöhung einerseits und Wegfall der \nStraßenreinigungsgebühr andererseits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies \ngelte unabhängig davon, dass es sich bei dem in Rede stehenden Straßenteil um \neine Privatstraße handele. Auch die Tatsache, dass die bisherige Regelung nur auf \nöffentliche Straßen begrenzt gewesen sei, stehe einer künftigen Gleichbehandlung \naller Straßenanlieger nicht im Wege. Da sich die Straßenreinigung nunmehr als \nfreiwillige, unentgeltliche Leistung der Beklagten darstelle, sei im Hinblick auf die \nAbgabengerechtigkeit eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten \nStraßen nicht mehr gerechtfertigt.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\n festzustellen, dass sich die Pflicht der Beklagten zur Straßenreinigung \n und zum Winterdienst auch auf den nicht öffentlichen (privaten) Teil \n der T-Straße vor dem Grundstück T-Straße in X\n erstreckt.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie führt aus: Die Einbeziehung der Privatstraße in die öffentliche \nStraßenreinigung könne unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz schon \ndeshalb nicht beansprucht werden, da es bereits an der dafür notwendigen \nVoraussetzung der im Wesentlichen gleich gelagerten Situation fehle. Die rechtliche \nUnterscheidung zwischen Privat- und öffentlichen Straßen begründe gerade \nhinsichtlich der Verfügungsgewalt und der Verkehrssicherheit wesentliche \nUnterschiede. Eine \"Kopplung\" zwischen der Grundsteuerhebesatzerhöhung und der \nAbschaffung der Straßenreinigungsgebühr sei schon über die Definition der Steuer \nausgeschlossen und deshalb auch nicht vollzogen worden. Notwendig und als \nVoraussetzung für den Verzicht auf die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren \ngeboten sei dagegen die Kompensation des mit dieser Maßnahme verbundenen \nEinnahmeausfalls zum Ausgleich des Gesamthaushalts. Ein Anspruch auf die \nöffentliche Reinigung einer Privatstraße lasse sich hieraus aber nicht ableiten. Ferner \nhandele es sich bei der Reinigung öffentlicher Straßen nicht um eine freiwillige \nLeistung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung. Lediglich die Erhebung der \nGebühren dafür stehe im Ermessen. Hiervon habe der Rat insofern Gebrauch \ngemacht, als er unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und \nZweckmäßigkeitserwägungen auf die künftige Gebührenerhebung verzichte.\n\n13\n\nAm 29. April 2002 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin zur \nErörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen \ndes Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 22 bis 24 \nder Gerichtsakte) verwiesen.\n\n14\n\nDie erkennende Kammer hat mit Beschluss aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 5. Juni 2002 den vorliegenden Rechtsstreit getrennt. Soweit sich \ndie Kläger \n- nach entsprechender Klarstellung in der mündlichen Verhandlung - auch gegen die \nFestsetzung der Grundsteuer B im Grundbesitzabgabenbescheid vom 19. März 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2001 wenden, wurde die \nKlage unter dem Aktenzeichen 7 K 2121/02 fortgeführt und insoweit die Sache \nvertagt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsaktes sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zulässig. \n\n18\n\nInsbesondere haben die Kläger als Anlieger des nicht öffentlichen Teils der T-\nStraße ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob sich die Pflicht der \nBeklagten zur Straßenreinigung und zum Winterdienst - und mithin \ndas Bestehen oder Nichtbestehen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses - \nauch auf den Straßenabschnitt vor ihrem Grundstück erstreckt.\n\n19\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet.\n\n20\n\nEine Pflicht der Beklagten, die Straßenreinigung und den Winterdienst auch vor \ndem Grundstück der Kläger durchzuführen, ergibt sich insbesondere nicht aus der \nSatzung der Stadt Werdohl über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren vom 16. Dezember 1991 in der Fassung vom 21. \nFebruar 2002 (SRS). Gemäß § 1 Abs. 1 u. 3 SRS betreibt die Beklagte die Reinigung \nund den Winterdienst ausschließlich auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten \nStraßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen). \n\n21\n\nBei dem vorliegenden Straßenabschnitt vor dem klägerischen Grundstück T-\nStraße handelt es sich - zwischen den Beteiligten - unstreitig um eine Privatstraße. \nWeder ist insoweit eine Widmung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Straßen- und \nWegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) erfolgt noch \nbestehen Anhaltspunkte dafür oder ist entsprechend vorgetragen worden, dass \ndieser Straßenteil bereits vor Inkrafttreten des StrWG NRW nach bisherigem Recht \ndie Eigenschaft einer öffentlichen Straße gemäß § 60 Satz 1 StrWG NRW besaß. \nAuch ausweislich der Feststellungen im Ortstermin ist der in Rede stehende \nStraßenabschnitt sogar durch eine Schrankenanlage und ein Hinweisschild \n\"Privatstraße\" von dem öffentlichen Teil der Schulstraße örtlich abgegrenzt.\n\n22\n\nDie Regelung in § 1 SRS steht auch im Einklang mit § 1 Abs. 1 des \nStraßenreinigungsgesetzes NRW (StrReinG NRW), wonach sich die \nReinigungspflicht der Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslagen - wie hier - \nnur auf die öffentlichen Straßen erstreckt. \n\n23\n\nEine Verpflichtung der Beklagten, auch den privaten Straßenabschnitt vor dem \nGrundstück der Kläger in die Reinigungsverpflichtung einzubeziehen, ergibt sich \nauch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte auf der Grundlage des \nRatsbeschlusses vom Februar 2001 für ihr Gemeindegebiet den Hebesatz für die \nGrundsteuer B von 350 % auf 374 % angehoben hat. Insoweit kann dahinstehen und \nbraucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, ob die Erhöhung \ndes Grundsteuerhebesatzes in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Denn \njedenfalls ergibt sich allein aus der Anhebung der Grundsteuer B unter keinem \nrechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch der Kläger gegen die \nBeklagte den Reinigungs- und Winterdienst auch auf die Privatstraße vor ihrem \nGrundstück auszudehnen. So handelt es sich bei einer Steuer gemäß § 3 Abs. 1 der \nAbgabenordnung (AO) um eine Geldleistung, die gerade nicht eine Gegenleistung für \neine besondere Leistung darstellt. Die Steuererhebung - hier Grundsteuer B - führt \ndementsprechend nicht zu einem konkreten Anspruch des jeweiligen Steuerzahlers, \nsondern dient einzig und allein der Erzielung von Einnahmen, um die notwendigen \nAusgaben der Beklagten decken zu können.\n\n24\n\nEin entsprechender Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus dem \nGleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach \nu.a. wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden \ndarf.\n\n25\n\n Vgl. zum Gleichheitsgrundsatz: Gubelt in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz \n Kommentar, Band I, 5. Auflage, München 2000, Art. 3, Rdnr. 11; \n Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz Kommentar, \n Band I, 4. Auflage, München 1999, Art. 3, Rdnr. 10 f. m.w.N.\n\n26\n\nSoweit die Kläger vortragen, dass bei der Festsetzung von \nStraßenreinigungsgebühren die Begrenzung der Reinigung auf öffentliche Straßen \ngerechtfertigt gewesen sein mag, nun aber mit dem erfolgten Verzicht der Beklagten \nauf diese Gebühr eine Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen Straßen \nnicht mehr gerechtfertigt sei, da es sich nun um freiwillige Leistungen der Beklagten \nhandele, fehlt es bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. \nDenn die Beklagte übernimmt die Reinigung und den Winterdienst für die öffentlichen \nStraßen nicht freiwillig, sondern ist hierzu gemäß § 1 Abs. 1 StrReinG NRW \nverpflichtet. Zudem wird eine Straßenreinigungsgebühr, wenn eine Gemeinde im \nRahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW \nhiervon Gebrauch macht, nicht als Gegenleistung für die konkrete Reinigung \nunmittelbar vor dem Grundstück des jeweiligen Anliegers erhoben, sondern als \nGegenleistung für die Reinigung und den Winterdienst der gesamten gemeindlichen \nStraßenanlage, \n\n27\n\n vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \n NRW), Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 -; OVG NRW, \n Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -; Schlegel, Straßenreini-\n gungsgesetz NRW - Kommentar -, in: Praxis der Gemeindeverwaltung \n L 12 c NW, § 3 Anm. 3.1.\n\n28\n\nan dem die Kläger in gleicher Weise partizipieren. Darüber hinaus ist ein \nsachlicher Grund für die Differenzierung zwischen öffentlichen und privaten Straßen \nbei der Reinigungs- und Winterdienstpflicht darin begründet, dass die öffentliche \nHand bezüglich der öffentlichen Straßen auch über die entsprechende \nVerfügungsgewalt verfügt und insoweit zudem verkehrsicherungspflichtig ist, \nwährend dies bei einer Privatstraße dem jeweiligen Eigentümer obliegt, der im \nRahmen seines nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsrecht \neigenverantwortlich darüber entscheidet, inwieweit und durch wen er sein Eigentum \ninstand hält, so dass die Kläger auch insoweit gegenüber der Beklagten keinen \nAnspruch auf Straßenreinigung und Winterdienst vor ihrem an einer Privatstraße \ngelegenen Grundstück haben.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.\n\n31\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n32\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n33\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n34\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, \n59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n35\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n36\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n37\n\n T-1 S. I.\n\n38\n\nB e s c h l u s s\n\n39\n\nFerner hat die Kammer b e s c h l o s s e n:\n\n40\n\n Der Streitwert wird auf 000,00 DM (= 00,00 Euro) festgesetzt.\n\n41\n\nG r ü n d e:\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 15 des \nGerichtskostengesetzes. Die Kammer hat die Bewertung des wirtschaftlichen \nInteresses der Kläger an der begehrten Feststellung auf der Grundlage der auf sie \nentfallenden anteiligen privatentgeltlichen Straßenreinigungskosten vorgenommen, \ndie ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Aufstellung für das laufende Jahr \n000,00 DM (= 00,00 Euro) betragen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-05/7-k-2633-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-05/7-k-2633-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297624","retrieved":"2026-07-09 03:20:53.925458+00:00"}}