{"status":"available","doknr":"OLD297638","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0604.12L804.02A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-06-04","aktenzeichen":"12 L 804/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt O. aus Düren wird abgelehnt.\n\n Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt O. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht \ndie nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff \nder Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, \nwie sich aus den nachstehenden Gründen zu II. dieses Beschlusses ergibt.\n\n3\n\nII.\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n4\n\n der Antragsgegnerin zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die Mitteilung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG betreffend \nden Bescheid vom 22. April 2002 bis zur Rechtskraft der Entscheidung \nin der Hauptsache zurückzunehmen,\n\n5\n\nist zulässig, aber unbegründet. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach \n§ 123 VwGO erfolgt inzidenter die Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes \nüber die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens. Das Gericht darf \neinstweiligen Rechtsschutz jedoch nur gewähren, wenn es keine ernstlichen Zweifel \ndaran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung \nmit § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht \nvorliegen.\n\n6\n\nVgl. hierzu auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n16. März 1999 - 2 BvR 2131/95 - in: Informationsbrief Ausländerrecht \n(InfAuslR)1999, S. 256 ff.\n\n7\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung \ndes Bundesamtes, denn es liegt keine zugunsten der Antragsteller veränderte Sach- \noder Rechtslage im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungshindernisses nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vor. \nInsbesondere rechtfertigt die allgemeine Lage der Albaner im Kosovo eine solche \nFeststellung nicht. Die Kammer verweist insoweit zunächst gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes. \n\n8\n\nErgänzend wird im Hinblick auf das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest des Dr. \n(YU) N. vom 1. März 2002 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller \naufgrund einer Erkrankung bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die Feststellung des \nVorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hat. Ein \nzwingendes Abschiebungshindernis wird nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, \n\n9\n\nvgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000,16,\n\n10\n\ndurch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten nur dann begründet, wenn die \nkonkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen \nAusländers alsbald nach der Einreise in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor, denn \nes ist nicht ersichtlich, dass die attestierte \"schwere reaktive Depression\" bei einer \nNichtbehandlung zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohenden \nVerschlechterung des Gesundheitszustands führen kann. Insoweit verweist die \nKammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen \nDarlegungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22. April 2002 betreffend die \nBewertung des vorgelegten ärztlichen Attestes. Darüber hinaus ist auf Folgendes \nhinzuweisen: Wesentlicher Bestandteil der ärztlichen Begutachtung ist die inhaltliche \nAnalyse der vom Arzt selbst erhobenen Aussage in Bezug auf das Vorliegen und den \nAusprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen. Es kommt entscheidend auf die \nGlaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens und \nder zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an. Hieraus folgt, \ndass ein ärztliches Gutachten dann nicht verwertbar ist, wenn der Begutachtung ein \nvom Asylbewerber dargestellter und nicht vom Arzt auf seine Wahrheit überprüfter \nSachverhalt zugrunde gelegt wird. Dies ist hier der Fall. So wird in dem \nnervenärztlichen Attest zunächst dargelegt, der Antragsteller habe 1993 den Kosovo \nunter schlimmen Umständen verlassen müssen und der Antragsteller habe, bevor er \nweggelaufen sei, ständig unter größter Angst versteckt bleiben müssen, damit ihn die \nPolizeiarmee nicht verhaftet. Demgegenüber hat der Antragsteller bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt am 18. Februar 1994 von schlimmen Umständen \nbeim Verlassen des Kosovo nicht gesprochen, vielmehr ist der Antragsteller \nausweislich des in seinem Pass befindlichen Stempels im Jahre 1993 unter Erhalt je \neines Aus- und Einreisevermerks über die jugoslawisch-ungarische Grenze \nausgereist. Zudem hat der Antragsteller bei seiner Anhörung angegeben, er habe \neinen Einberufungsbescheid zu einer Wehrübung erhalten, während das ärztliche \nzugrundelegt, dass der Antragsteller in den Krieg nach Kroatien habe geschickt \nwerden sollen. Weiter geht das ärztliche Attest davon aus, dass der Antragsteller \nständig unter größter Angst habe versteckt bleiben müssen, damit ihn die \nArmeepolizei nicht verhafte, während der Antragsteller lediglich davon gesprochen \nhat, dass er sich bei Verwandten und Bekannten bis zu seiner Ausreise versteckt \nhabe und weder der Antragsteller noch die später ausgereiste Antragstellerin haben \nvon einer Suche durch die Militärpolizei berichtet. Bereits dieser Gegenüberstellung \nfrüherer Angaben des Antragstellers mit den Ausführungen im ärztlichen Attest \nzeigen deutlich, dass der ärztlichen Beurteilung ein nicht auf seine Glaubhaftigkeit \nüberprüfter Sachverhalt zugrundegelegt worden ist. \nDiese Bewertung gilt auch im Hinblick auf die weitere Feststellung in der ärztlichen \nBeurteilung, dass der Antragsteller vier Monate vor seiner Ausreise im Kosovo \nerpresst und mit dem Tode bedroht worden sei und er sich in Anbetracht dieser \nBedrohung wieder ständig bei Freunden versteckt habe und diese Angstzustände bis \nheute geblieben seien. Auch dieser Vortrag ist vom Arzt nicht auf seine \nGlaubhaftigkeit überprüft worden, obgleich hierzu Anlass bestanden hätte. Dieser \nAnlass zur Nachfrage bestand bereits deshalb, weil der Antragsteller bei Stellung \nseines Asylfolgeantrags von einer solchen Erpressung und Bedrohung gegenüber \nseiner Person in keiner Weise gesprochen hat. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, \nweil sich die behauptete persönliche Bedrohung und das Versteckenmüssen des \nAntragstellers im Vergleich zu der vorgebrachten heillosen und hoffnungslosen \nSituation und zu dem geltend gemachten Schock über das Verlassenmüssen \nDeutschlands und die Vernichtung der Familie als das eindeutig einschneidendere \nGeschehen darstellt, zumal seit dem geltend gemachten Schock bereits mehr als ein \nJahr vergangen war. Der Antragsteller ist nämlich nach seinen Angaben im Juli 2000 \nausgereist und hat nach seinen Ausführungen in seinem Asylfolgeantrag schon hier \nmiterleben müssen, dass ein großer Teil seiner Familie vernichtet worden sei. \nDennoch unterstellt das ärztliche Attest kritiklos aus der unglaubhaften Bedrohung \nangeblich resultierende Angstzustände.\n\n11\n\nEbenso unbrauchbar ist das ärztliche Attest im Hinblick auf die weitere \nFeststellung, die aus der Bedrohung im Kosovo resultierenden Angstzustände hätten \ndie alten Angstzustände - bevor der Antragsteller in den Kosovo ging - wieder \naktiviert. Diese Bewertung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Angaben im Hinblick auf \ndie Bedrohung im Kosovo unglaubhaft sind und bereits deshalb nicht geeignet sind, \nAngstzustände hervorzurufen. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des \nGutachtens im Hinblick auf angebliche Angstzustände vor der Rückkehr in den \nKosovo nicht nachvollziehbar. Diese Behauptung von Angstzuständen vor der \nAusreise ist durch keinerlei tatsächliche Feststellung gerechtfertigt, stellt eine aus \neinem Satz bestehende Behauptung dar und steht im Gegensatz zu den Angaben \nder Antragsteller ausweislich der Verhandlungsniederschrift des Landrates des \nHochsauerlandkreises vom 22. Mai 2000, wonach die Antragsteller erklärt haben, sie \nlitten an keiner Erkrankung und ihrer freiwilligen Ausreise und einer zwangsweisen \nRückführung stünden keine Hindernisse entgegen und sie seien zur freiwilligen \nAusreise bereit. Von Angstzuständen vor ihrer Ausreise wegen der Ermordung einer \ngroßen Zahl von Familienmitgliedern haben die Antragsteller nicht gesprochen, \nobwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn eine solche Situation vorgelegen \nhätte. Denn die Antragsteller haben um eine längere Frist zur Ausreise gebeten, weil \nein Landsmann auf ihre Hilfe angewiesen sei. Hätten die Antragsteller eigene der \nAusreise entgegenstehende Gründe gehabt, so hätten sie diese sicherlich \nvorgebracht. Insgesamt ist deshalb aus dem Vorstehenden die Bewertung \ngerechtfertigt, dass das ärztliche Attest auf einer Mehrzahl von unzutreffenden \nTatsachengrundlagen beruht und deshalb als Beweis für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen ungeeignet ist.\n\n12\n\nSoweit die Antragsteller begehren, dem Antragsgegner zu 2) im Wege einer \neinstweiligen Anordnung die Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der \nHauptsache zu untersagen, kann es dahinstehen, ob insoweit überhaupt ein \nAnordnungsgrund besteht, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen jedenfalls \nan einem Anordnungsanspruch. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-04/12-l-804-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-06-04/12-l-804-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297638","retrieved":"2026-07-09 03:20:55.256558+00:00"}}