{"status":"available","doknr":"OLD297886","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0516.12K2612.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"12 K 2612/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die teilweise Erstattung von Fördermitteln, die die \nKlägerin nach Bewilligung durch den Beklagten an die Eheleute T. als \nDarlehensempfänger ausgezahlt hat.\n\n3\n\nHerr T. beantragte am 21. Dezember 1990 für den beabsichtigten Neubau \neines Eigenheims an der B.-----straße in Finnentrop- Heggen die Gewährung \nöffentlicher Wohnungsbaufördermittel. Er war bei Antragstellung mit Frau Heidi T. \nverheiratet. Im Antragsformular wies er Gesamtkosten des beabsichtigten Neubaus \nin Höhe von 373.324,00 DM aus, wobei im Rahmen der Finanzierungsmittel ein \nDarlehen der Deutschen Hypothekenbank mit 178.000,00 DM und 9,125 % Zinsen \nsowie Selbsthilfeleistungen mit einem Betrag in Höhe von 103.324,00 DM \nveranschlagt wurden. Als Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit des Objektes wurden 8 \nMonate angesetzt. \n\n4\n\nMit Zustimmung des Beklagten begann der Antragsteller im Mai 1991 vorzeitig \nmit dem Bau des Hauses. In einer Verpflichtungserklärung über die zu erbringenden \nEigenleistungen vom 22. Oktober 1991 sowie einer schriftlichen Zusatzerklärung zur \nEigenleistung vom 20. Oktober 1991 gab er an, gemeinsam mit drei weiteren \nPersonen Selbsthilfearbeiten in der genannten Höhe erbringen zu wollen. Bei den \nPersonen, die dies mit ihrer Unterschrift bestätigten, handelte es sich um die Ehefrau \ndes Antragstellers mit 10 Stunden pro Woche, eine weitere Hausfrau mit 5 Stunden \npro Woche und einen Schlosser mit 20 Stunden pro Woche. Der Antragsteller \nerklärte weiter, er habe den Rohbau bereits mit den aufgeführten Helfern alleine \nfertiggestellt. Der Beklagte vermerkte im wirtschaftlichen Prüfbericht vom 11. \nNovember 1991 im Hinblick auf den Finanzierungsplan, dass die Finanzierung der im \nAntrag angesetzten Gesamtkosten gesichert erscheine, die Bedingungen der \nFremdmittel den Vorschriften der Nr. 1.731 WFB 1984 entsprächen und \nEigenleistungen des Bauherrn nachgewiesen worden seien.\n\n5\n\nAufgrund eines von dem Beklagten ermittelten, dem Antragsteller, seiner Ehefrau \nund den drei Kindern nach Abzug der Belastungen zum Lebensunterhalt \nverbleibenden monatlichen Einkommens in Höhe von 2.299,36 DM vermerkte der \nBeklagte im Prüfbericht hinsichtlich der Belastung, dass diese auf Dauer tragbar \nerscheine, weil der in Nr. 5.731 WFB 1984 aufgeführte Rückbehalt verbleibe. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 12. November 1991 bewilligte der Beklagte dem Antragsteller \nunter Berücksichtigung eines Gesamteinkommens in Höhe von 31.538,53 DM auf \nder Grundlage des Fördermodells A ein Baudarlehen in Höhe von 75.000,00 DM, ein \nFamilienzusatzdarlehen in Höhe von 7.000,00 DM, ein Eigenkapitalersatzdarlehen in \nHöhe von 10.000,00 DM sowie ein Aufwendungsdarlehen in Höhe von 33.120,00 \nDM. Aufgrund dieser Bewilligung zahlte die Klägerin die Darlehensbeträge an den \nAntragsteller und seine Ehefrau aus. \n\n7\n\nDer Beklagte unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 \ndarüber, dass das Bauvorhaben der Darlehensempfänger am 1. Oktober 1992 \nbezugsfertig war. \n\n8\n\nWegen der Trennung von seiner Ehefrau zog der Antragsteller am 1. Dezember \n1994 mit seiner Tochter aus dem Eigenheim aus. Im Dezember 1995 wurde das \nHaus in der Zwangsversteigerung zu einem Preis von 210.500,00 DM dem \nMeistbietenden zugeschlagen. Zuteilungen an die Klägerin erfolgten nicht. Im \nZwangsversteigerungsverfahren wurde ein Sachverständigengutachten über den \nWert des Hausgrundstücks eingeholt. Der Sachverständige H. stellte am 20. \nMärz 1995 fest, dass der Wert des Objektes aufgrund von Baumängeln oder \nBauschäden, insbesondere wegen des desolaten Zustandes und des \nFertigstellungsdefizits, um 106.723,00 DM gemindert sei. \n\n9\n\nMit Schreiben an den Beklagten vom 22. Juni 1995 erklärte die Klägerin: Die \nBewilligung habe nicht ausgesprochen werden dürfen. Durch die abgegebene \nZusatzerklärung zur Eigenleistung habe der Antragsteller nicht glaubhaft \nnachgewiesen, die Höhe der anerkannten Eigenleistung durch Selbsthilfe innerhalb \neiner Bauzeit von 8 Monaten erbringen zu können. Denn dieser habe als Helfer \nlediglich drei Personen angegeben, denen zudem überwiegend für die anstehenden \nArbeiten eine berufliche Qualifikation fehle. Auch habe der Beklagte die Tragbarkeit \nder Belastung fehlerhaft ermittelt. Denn das unter Berücksichtigung des \nBaukindergeldes und nach Abzug aller Belastungen verbleibende Einkommen des \nDarlehensempfängers habe den für einen 5-Personen- Haushalt erforderlichen \nMindestrückbehalt in Höhe von 2.250,00 DM unterschritten. Zwar habe nur eine \ngeringe Unterschreitung vorgelegen, jedoch habe gleichwohl eine Bewilligung nicht \nerfolgen dürfen, weil keine Eigenmittel vorhanden gewesen seien. Im übrigen habe \nder Beklagte die Höhe der Gesamtkosten falsch berechnet und die Bescheinigung \nüber die Bezugsfertigkeit zu Unrecht ausgestellt. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 19. Februar 1996 erkannte der Beklagte die Ausführungen \nder Klägerin im Hinblick auf die Selbsthilfe an und führte weiter aus: Die \nGesamtkosten seien im Bereich der Baunebenkosten tatsächlich um ca. 6.000,00 \nDM zu niedrig angesetzt worden. Die Tragbarkeit der Belastung sei im Zeitpunkt der \nBewilligung jedoch gegeben gewesen. Selbst bei Außerachtlassen eines dem \nAntragsteller zustehenden Wohngeldes in Höhe von ca. 100,00 DM werde der \nmonatliche Rückbehalt nicht unterschritten. Die Bescheinigung über die \nBezugsfertigkeit habe erteilt werden dürfen, da eine Wertminderung nicht \nzwangsläufig eine Versagung der Bezugsfertigkeit zur Folge haben müsse. \n\n11\n\nIn ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 1996 erklärte die Klägerin die Beanstandungen \nin Bezug auf die Gesamtkosten und die Bezugsfertigkeit für erledigt und wiederholte \nihre Beanstandungen im Hinblick auf die Selbsthilfeleistungen und die Tragbarkeit \nder Belastung. \n\n12\n\nMit Schriftsatz vom 4. Juni 1996 legte der Beklagte den Vorgang der \nBezirksregierung B. zur Entscheidung vor und führte aus: Entgegen der zuvor \nvertretenen Auffassung habe der Antragsteller die Selbsthilfeleistungen glaubhaft \nnachgewiesen, da dieser in der Zusatzerklärung vom 20. Oktober 1991 dargelegt \nhabe, den Rohbau mit seinen Helfern bereits fertiggestellt zu haben. \n\n13\n\nDie Bezirksregierung B. stellte mit Bericht vom 29. August 1997 fest: Die \nfinanzielle Gesamtsituation der Antragsteller habe bei der Förderung stärker \nberücksichtigt werden müssen. Insbesondere im Bereich der Selbsthilfe habe eine \nkritischere Prüfung erfolgen müssen. Dies beziehe sich sowohl auf Art und Höhe der \nSelbsthilfe als auch auf Nachforschungen über die Möglichkeiten der Bezahlung von \nMaterialien. Die fehlerhaft berechneten Baunebenkosten hätten z. B. bei \nBerücksichtigung marktüblicher Zinsen den vom Beklagten errechneten Überschuss \nüber den Mindestrückbehalt aufgezehrt. Eine Rückforderung der gewährten Darlehen \nscheide jedoch aus, weil die Zahlungsunfähigkeit auf die Scheidung des \nAntragstellers von seiner Ehefrau zurückzuführen sei. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 1998 und vom 15. November 2000 forderte die \nKlägerin den Beklagten zur Erstattung eines Betrages in Höhe von 99.958,00 DM auf \nund führte dazu aus: Der Erstattungsanspruch sei gerechtfertigt, da die \nBezirksregierung B einen Weisungsverstoß festgestellt habe und auch ein \nunmittelbarer Zusammenhang zwischen der unzulässigen Förderung und dem \nAusfall der Mittel bestehe. Aufgrund der wesentlich zu hoch anerkannten \nSelbsthilfeleistungen habe bei der Bewilligung bereits eine Finanzierungslücke \nbestanden, die durch Fremdmittel habe gedeckt werden müssen, da Eigenmittel nicht \nzur Verfügung gestanden hätten. Obwohl bei der Bewilligung die Tragbarkeit der \nBelastung vorgelegen habe, hätte jede weitere Aufnahme von Fremdmitteln zu einer \nUnterschreitung des Rückbehalts geführt. Das Ergebnis des \nSachverständigengutachtens zeige, dass Selbsthilfeleistungen nicht erbracht worden \nseien. \n\n15\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 1999 lehnte der Beklagte eine Erstattung ab. \n\n16\n\nAm 9. Juli 2002 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie geltend macht: Da sich der ursprünglich geltend gemachte Betrag \nzwischenzeitlich durch Tilgung in Höhe von 446,73 EUR sowie in Höhe von 222,33 \nEUR verringert habe, werde nur noch eine Erstattung des aktuellen \nForderungsbestandes in Höhe des im Klageantrag ausgewiesenen Betrages \ngefordert. Der Beklagte habe gegen erteilte Weisungen verstoßen, indem er \nFördermittel bewilligt habe, ohne dass der Antragsteller die Selbsthilfeleistungen \nausreichend glaubhaft gemacht habe. Auch sei die Tragbarkeit der Belastung im \nZeitpunkt der Bewilligung nicht gegeben gewesen. Der Mindestrückbehalt in Höhe \nvon 2.250,00 DM sei unterschritten worden. Wegen fehlender Eigenmittel sei die \nErbringung der Selbsthilfe nicht gewährleistet und die Gesamtfinanzierung sei \ndeswegen Bedenken ausgesetzt gewesen. Eine entstehende Finanzierungslücke \nhabe durch Fremdmittel nicht geschlossen werden können, weil dann der \nverbleibende Selbstbehalt noch weiter verringert worden wäre. Diese Rechtsansicht \nsei von der Bezirksregierung B2. bestätigt worden sei und sie - die Klägerin - \nhabe auch ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Der Frage, ob die \nZwangsversteigerung des Objektes zu vermeiden gewesen wäre, wenn der \nAntragsteller sich nicht habe von seiner Ehefrau scheiden lassen, müsse nicht \nnachgegangen werden. Sie sei rein spekulativ. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\n den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.438,65 EUR nebst Zinsen \nin Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechts- \nhängigkeit zu zahlen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt er aus: Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs \nerfolge ermessensfehlerhaft. Die Klägerin habe bei ihrer Entscheidung Umstände \ndes Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt. Bereits die Bezirksregierung habe \nausgeführt, dass weder der Umstand der vom Antragsteller nicht ganz korrekt \ndargestellten Selbsthilfe noch eine geringfügige Unterdeckung bei der Tragbarkeit \nder Belastung zum Totalausfall geführt habe. Die Ursache hierfür sei vielmehr im \npersönlichen Bereich der Darlehensempfänger zu suchen. Diese hätten entgegen \nder Ansicht der Klägerin auch erhebliche Eigenleistungen erbracht. Bis zum Einzug \nhabe der Wert der erbrachten Eigenleistungen bei ca. 97.000,00 DM gelegen. Die \nzum Teil fehlende Fertigstellung sei allein auf die Trennung der Eheleute \nzurückzuführen. Ob in Eigenleistung erbrachte Ausbauarbeiten von niedrigerer \nQualität seien als durch Handwerker ausgeführte Arbeiten, dürfe im übrigen als ex-\npost Betrachtung keine Beachtung finden. Werde auf eine korrekte Bauausführung \nbzw. auf die Qualität der Selbsthilfeleistungen abgestellt, so müsse dies bei jeder \nZwangsversteigerung automatisch zu Regressforderungen seitens der Klägerin \nführen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n25\n\nDie zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen \nden Beklagten keinen Erstattungsanspruch in Höhe von 50.438,65 EUR. \n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückerstattungsanspruch \nkommt § 15 Abs. 3 Satz 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 30. Dezember 1990, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 14. September 1999 (GV NRW S. 557), in Betracht. Aufgrund der bei \nLeistungsklagen allgemein gültigen Regel,\n\n27\n\nvgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage 2001, \nVorbemerkung zu § 40 Randnummer 8a,\n\n28\n\nist vorliegend auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche \nFassung des WBFG und nicht auf die im Zeitpunkt der streitigen Bewilligung gültige \nFassung des Gesetzes abzustellen. \n\n29\n\nBereits die in § 15 Abs. 2 Satz 1 WBFG geregelte Anspruchsvoraussetzung, \ndass der Beklagte als Bewilligungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 1 1.Alt., § 2 Abs. \n1 WBFG bei der hier streitigen Bewilligung erteilte Weisungen (objektiv fehlerhaft) \nnicht befolgt hat, ist nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift soll die Bewilligungsbehörde \nunabhängig von einem Verschulden des Organwalters für (Weisungs-) Verstöße \nimmer schon dann haften, wenn ein Verstoß objektiv feststellbar ist und ferner \nfeststeht, dass er bei (objektiv) ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte vermieden \nwerden können. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 -, S. 17 \nder Urteilsausfertigung. \n\n31\n\nSoweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe dem Antragsteller Fördermittel \nbewilligt, ohne dass dieser die Selbsthilfeleistungen ausreichend glaubhaft gemacht \nhabe, liegt darin kein objektiv feststellbarer Verstoß gegen Nr. 1.721 Satz 4 der \nWohnungsbauförderungsbestimmungen 1984 (WFB 1984) in der gemäß Nr. 10.1 am \n1. Februar 1991 in Kraft getretenen und damit im Zeitpunkt der \nBewilligungsentscheidung am 12. November 1991 anwendbaren Fassung des \nRunderlasses des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 16. März 1984, \nzuletzt geändert am 29. Januar 1991 (MBl. NRW S. 256). Bei den WFB 1984 handelt \nes sich um generell durch Verwaltungsvorschrift erteilte Weisungen einer \nAufsichtsbehörde, die zur gleichmäßigen und zweckentsprechenden Mittelvergabe \nerlassen worden sind.\n\n32\n\nNr. 1.721 Satz 4 WFB 1984 bestimmt, dass Selbsthilfeleistungen durch \nschriftliche Erklärung auf Vordruck nach vorgeschriebenem Muster glaubhaft zu \nmachen sind, wenn ein Betreuungsunternehmen nicht eingeschaltet ist. Eine \nGlaubhaftmachung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn die \nBewilligungsbehörde keine begründeten Zweifel an der tatsächlichen zukünftigen \nErbringung der Selbsthilfeleistungen hat. \n\n33\n\nVgl. Wirth in: Fischer- Dieskau/ Pergande/ Schwender, \nWohnungsbaurecht, Band 1, II. WoBauG § 36 Anm. 4.2.\n\n34\n\nMithin unterliegt die Frage, ob die Voraussetzung der glaubhaft nachgewiesenen \nSelbsthilfeleistung vorliegt, der subjektiven Bewertung der Bewilligungsbehörde. \nDabei steht ihr als Entscheidungshilfe lediglich die eigene Sachkunde und die eigene \npraktische Erfahrung zur Verfügung. \n\n35\n\nVgl. Neugebauer, Kommentar zur Wohnungsbauförderung in \nNordrhein- Westfalen, 4. Auflage 1987, Abschnitt C 2 Nr. 1.71, 1.72 \nWFB 1984 Anm. 2.22. \n\n36\n\nEröffnet der Weisungsgeber der Bewilligungsbehörde auf diese Weise einen \nWertungsspielraum im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftmachung der \nSelbsthilfeleistungen, so ist eine diesbezügliche Entscheidung der Behörde lediglich \neingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob eine Bewertung überhaupt vorgenommen \nwurde oder ob sich eine vorgenommene Bewertung als offensichtlich fehlerhaft \ndarstellt, weil z.B. der zugrundeliegende Sachverhalt von der Behörde unzureichend \nermittelt wurde. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Einerseits kann die \nKlägerin im Nachhinein einen Weisungsverstoß nicht damit begründen, die Angaben \ndes Bauherrn seien entgegen der Bewertung der Bewilligungsbehörde unglaubhaft \ngewesen. Denn dann würde die Klägerin ihre eigene Wertung an die Stelle der \nWertung der Bewilligungsbehörde setzen. Andererseits kann eine Überprüfung der \nEntscheidung der Bewilligungsbehörde auch nicht insgesamt ausgeschlossen sein. \nDenn es ist Sinn des § 15 Abs. 3 WBFG, die Haftungssphären der \nBewilligungsbehörde und diejenige des Landes NRW bzw. der Klägerin \ngegeneinander abzugrenzen und der Behörde die Verantwortlichkeit und Haftung für \nFehler bei der Bewilligungsentscheidung aufzuerlegen. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 14 A 861/84 -, S. 18 \nder Urteilsausfertigung. \n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen begegnet die vorgenommene Bewertung der Angaben \ndes Antragstellers hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Selbsthilfeleistung keinen \nBedenken. Dass die Bewilligungsbehörde die diesbezüglichen Angaben geprüft und \nbewertet hat, ist dem am 11. November 1991 ausgefüllten und unterschriebenen \nwirtschaftlichen Prüfbericht zu entnehmen. \n\n39\n\nDie vorgenommene Bewertung stellt sich nicht als offensichtlich fehlerhaft dar. \nSoweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Vortrags, der Antragsteller habe seine \nSelbsthilfeleistungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, auf das \nSachverständigengutachten bezieht, wonach durch den desolaten Zustand des \nHauses und ein erhebliches Fertigstellungsdefizit im gesamten Innenausbau eine \nWertminderung in Höhe von 106.723,00 DM eingetreten sei, ist dieses Vorbringen \nnicht geeignet, einen offensichtlichen Weisungsverstoß darzustellen. Denn der \nBeklagte hatte die Bewertung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der \nSelbsthilfeleistungen im Rahmen der Bewilligungsentscheidung im November 1991 \nzu treffen. Da er zu diesem Zeitpunkt auf das im März 1995 erstellte Wertgutachten \nnicht zurückgreifen konnte, kann ein Weisungsverstoß nun nicht nachträglich unter \nHinweis auf dieses Gutachten festgestellt werden. Die Beurteilung des Vorliegens \neines Weisungsverstoßes hat vielmehr aus der Sicht der Bewilligungsbehörde im \nZeitpunkt der Bewilligung zu erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt war es nicht offensichtlich \nfehlerhaft, davon auszugehen, dass der Antragsteller die Selbsthilfeleistungen \nerbringen werde.\n\n40\n\nDer Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe im Hinblick auf die Diskrepanz \nzwischen dem Umfang der in Eigenleistung zu erbringenden Arbeiten, der geringen \nZahl und der überwiegend fehlenden beruflichen Qualifikation der eingesetzten \nHelfer sowie der veranschlagten Bauzeit von nur acht Monaten erhebliche Zweifel an \nder Erbringung der Selbsthilfeleistung haben müssen, vermag der Klage nicht zum \nErfolg zu verhelfen. Die beschriebene Diskrepanz ist jedenfalls im Hinblick auf die \nvon dem Antragsteller als Anlage zur Zusatzerklärung zur Eigenleistung vom 20. \nOktober 1991 vorgelegte handschriftliche Erklärung über die Fertigstellung des \nRohbaus nicht derart offensichtlich, dass sie es rechtfertigen könnte, die vom \nBeklagten vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Glaubhaftmachung der \nErbringung der Selbsthilfeleistung als offensichtlich fehlerhaft darzustellen. Darin hat \nder Antragsteller erklärt, seit der Genehmigung des vorzeitigen Baubeginns Mitte Mai \n1991, also innerhalb von fünf Monaten, mit den aufgeführten Helfern den Rohbau \nfertiggestellt zu haben. Mithin hatte er im Zeitpunkt der Bewilligung im November \n1991 bereits einen Großteil der Selbsthilfeleistungen erbracht. Aufgrund dieser \nErklärung erscheint die vorgenommene Bewertung des Beklagten durchaus \nnachvollziehbar. \n\n41\n\nDie Bewertung der Bewilligungsbehörde erweist sich auch nicht wegen \nunzureichender Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhalts als offensichtlich \nfehlerhaft. Sie hat ihrer Bewertung die hinsichtlich der Selbsthilfeleistungen \nabgegebenen Erklärungen des Antragstellers vom 20. und vom 22. Oktober 1991 \nzugrunde gelegt. Diese Erklärungen entsprachen den durch Nr. 1.721 Satz 4 WFB \n1984 aufgestellten Anforderungen. Der Antragsteller durfte die Zusatzerklärung zur \nEigenleistung vom 20. Oktober 1991 auch selbst abgeben und musste diese \nAufgabe nicht einem Baubetreuer übertragen, weil nach dem auf der Erklärung \nbefindlichen Vermerk der beauftragte Architekt nie persönlich auf dem Grundstück \ngewesen ist und der Baubetreuer keine Erklärungen mehr hat abgeben dürfen. \nSoweit die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte habe wegen dieses Vermerks auf \nder Zusatzerklärung des Antragstellers weitere Nachforschungen hinsichtlich der \nErbringung der Selbsthilfeleistungen anstellen müssen, kann dem nicht gefolgt \nwerden. Denn dieser Vermerk besagt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht, \ndass sachkundigen Personen eine Prüfung der Baustelle versagt wurde, sondern \nlediglich, dass ein Baubetreuer jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung \nzur Eigenleistung nicht mehr eingeschaltet war. \n\n42\n\nEs begegnet auch keinen Bedenken, dass der Antragsteller die Zusatzerklärung \nnicht vollständig ausgefüllt hat und er in dem dafür vorgesehenen Feld keine \nEintragung zu dem Wert der beabsichtigten Selbsthilfearbeiten sowie zu der diesem \nWert entsprechenden ungefähren Gesamtstundenzahl vorgenommen hat. Denn \ndiese Werte ergeben sich aus dem Zusammenhang zwischen Förderantrag und den \nübrigen Angaben in den Erklärungen zur Eigenleistung.\n\n43\n\nDer Umstand, dass die in der Aufstellung „HSB\" als Eigenleistung genannten \nBeträge teilweise die in der Tabelle „Aufgliederung des Wertes der Selbsthilfe- und \nSachleistungen\" aufgeführten Werte für eine entsprechende Unternehmerleistung \nübersteigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Bewertung des Beklagten als \noffensichtlich fehlerhaft darzustellen. Denn die Summe der für die Eigenleistungen \nangesetzten Werte übersteigt nicht die Summe der Lohnkosten, so dass für die \nSelbsthilfeleistungen insgesamt kein höherer Betrag angesetzt wurde, als für eine \nentsprechende Unternehmerleistung zu erbringen gewesen wäre. \n\n44\n\nAuch der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 5.731 WFB 1984 \nist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Förderung nur zulässig, wenn die \nBelastung nicht die wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer \ntragbar erscheint. Dies ist gemäß Nr. 5.731 Satz 3 WFB 1984 der Fall, wenn nach \nAbzug der Belastung und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zum Lebensunterhalt \nmonatlich unter Berücksichtigung des Kindergeldes und eines voraussichtlichen \nLastenzuschusses nach dem Wohngeldgesetz für einen Fünfpersonenhaushalt \nmindestens 2.250,00 DM verbleiben. Weiter bestimmt Nr. 5.731 Satz 4 WFB 1984, \ndass zu den Einkünften das Baukindergeld nach § 34f Einkommenssteuergesetz (je \nKind 750 DM jährlich/ 62,50 DM monatlich) hinzuzurechnen ist. \n\n45\n\nDer Beklagte hat die Tragbarkeit der Belastung zu Recht bejaht, da sich auf der \nGrundlage dieser Vorschriften ein dem Antragsteller und seiner Familie zum \nLebensunterhalt verbleibendes Einkommen in Höhe von 2.362,00 DM errechnet. \n\n46\n\nDer Antragsteller hat monatliche Einkünfte in Höhe von 4.059,03 DM. Dieser \nBetrag ergibt sich aufgrund einer Addition seiner Nettoeinkünfte als Beamter in Höhe \nvon 3.345,53 DM, eines Kindergeldes in Höhe von 400,00 DM, eines \nBaukindergeldes in Höhe von 187,50 DM (3 Kinder x 62,50 DM), eines anteiligen \nUrlaubsgeldes in Höhe von 25,00 DM (300 DM im Jahr) sowie eines \nvoraussichtlichen Lastenzuschusses nach dem Wohngeldgesetz in Höhe von \nmindestens 101,00 DM (vgl. die Wohngeldtabelle zu Anlage 5 zum Wohngeldgesetz \nin der im November 1991 maßgeblichen Fassung für ein wohngeldrechtlich \nrelevantes Einkommen in Höhe von 2.845,63 DM und eine in der niedrigsten \nMietenstufe zu berücksichtigende Belastung in Höhe von 775 DM). \n\n47\n\nDiesem Einkommen steht eine Belastung in Höhe von 1.696,27 DM gegenüber. \nDabei ist die Belastung aus der Finanzierung und Bewirtschaftung des Objektes von \nder Klägerin und dem Beklagten übereinstimmend mit 1.489,27 DM angesetzt \nworden. Der Antragsteller hatte weiterhin monatliche Beiträge in Höhe von 207,00 \nDM an seine Krankenversicherung zu leisten. Weitere Abzüge hatte der Antragsteller \nnicht. Insbesondere ist nicht zusätzlich ein Betrag in Höhe von 78,00 DM als \nAnsparung für einen Bausparvertrag von dem errechneten Einkommen in Abzug zu \nbringen. Denn die Ansparung für den Bausparvertrag wurde ausweislich der \nBezügemitteilung des LBV für den Monat 08/1991 sowie der handschriftlich darauf \nvermerkten Berechnung bereits bei der Berechnung des monatlichen \nNettoeinkommens in Höhe von 3.345,53 DM berücksichtigt. \n\n48\n\nDie Tragbarkeit der Belastung hätte selbst dann bejaht werden müssen, wenn \nder Beklagte - wie von ihm im Schriftsatz vom 19. Februar 1996 anerkannt - die \nGesamtbaukosten nicht um einen Betrag in Höhe von 6.000,00 DM zu niedrig \nangesetzt hätte. Zwar hätte der Antragsteller in dem Fall ein um diesen Betrag \nerhöhtes Darlehen bei der Deutschen Hypothekenbank aufnehmen und mithin auch \njährlich höhere Zinsen, nämlich 16.790,00 DM (9,125% von 184.000,00 DM), zahlen \nmüssen. Jedoch hätte sich auch bei einer aufgrund der erhöhten Zinsen höheren \nBelastung von monatlich insgesamt 1.741,84 DM und einem zu berücksichtigenden \nEinkommen in Höhe von 4.059,03 DM ein Rückbehalt für den Lebensunterhalt in \nHöhe von immer noch 2.317,00 DM ergeben. Da mithin auch bei Berücksichtigung \num 6.000,00 DM erhöhter Gesamtbaukosten der Mindestrückbehalt in Höhe von \n2.250,00 DM überschritten wird, war die Belastung für den Antragsteller auf Dauer \ntragbar und der Beklagte durfte in Übereinstimmung mit Nr. 5.731 WFB 1984 die \nBewilligung der Fördermittel aussprechen. \n\n49\n\nDie von der Klägerin gerügten Weisungsverstöße liegen nicht vor. Mithin bedarf \ndie von den Beteiligten erörterte Frage, ob die Klägerin das ihr durch § 15 Abs. 3 \nSatz 1 WBFG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, keiner \nEntscheidung. \n\n50\n\nNach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen. \n\n51\n\nDie Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a Abs. 1 \nVwGO sind nicht gegeben.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-05-16/12-k-2612-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-05-16/12-k-2612-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297886","retrieved":"2026-07-09 03:21:17.934858+00:00"}}