{"status":"available","doknr":"OLD298216","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0423.4K1773.01.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"4 K 1773/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n28. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises \nSiegen-Wittgenstein vom 22. März 2001 verpflichtet, den Bauantrag des Klägers \nvom 25. Oktober 2000 betreffend die Errichtung eines Carports mit überdachtem \nFreisitz auf dem Grundstück Gemarkung G 1 (E. Straße 12, L1. ) zu \ngenehmigen in der Gestalt, die der Antrag durch die Schreiben des Klägers vom 2. \nNovember 2000, 19. November 2000 und 8. Dezember 2000 sowie durch seine \nProtokollerklärung vom 4. März 2002 gefunden hat. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines \nCarports mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück Gemarkung G 1. Die \nbenachbarte Parzelle 930, die mit ihrer Südwestseite an die E. Straße grenzt, \nist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Beide Flurstücke bilden das in einer \nWohnsiedlung gelegene Hausgrundstück E. Straße 12. Ein Bebauungsplan \nbesteht für diesen Bereich nicht. \n\n3\n\nUnter dem 19. Juni 2000 erteilte der Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine \nBaugenehmigung für die Errichtung einer \"Carportanlage mit Abstellraum und \nüberdachtem Freisitz\", die an der Grenze zum benachbarten Hausgrundstück \nG2. Straße 39 (G2. 799) ausgeführt werden sollte. \n\n4\n\nEine Zuwegungsbaulast auf der Parzelle 930 zugunsten des G1 wurde am 3. \nJuli 2000 in das Baulastenverzeichnis des Beklagten eingetragen. \n\n5\n\nAnlässlich einer bauaufsichtlichen Überprüfung am 19. Oktober 2000 wurde \nfestgestellt, dass der Kläger das Vorhaben abweichend von der ihm erteilten \nBaugenehmigung ausführte. Durch Verfügung vom gleichen Tag ordnete der \nBeklagte daraufhin die Stillegung der Bauarbeiten an. \n\n6\n\nUnter dem 25. Oktober 2000 reichte der Kläger geänderte Antragsunterlagen \nbeim Beklagten ein und beantragte die Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung. \nMit Datum vom 2. November 2000 legte der Kläger eine erneut geänderte \nSchnittzeichnung vor und bat darum, \"auch diese Version bauordnungsrechtlich zu \nprüfen und zu genehmigen\". In einem weiteren Schreiben vom 19. November 2000 \nerklärte der Kläger sinngemäß, er habe sich für die Variante gemäß der \nSchnittzeichnung vom 2. November 2000 entschieden. Danach soll die \nCarportanlage mit einer Gesamtlänge von 9,0 m an der Grenze zum G2. \nerrichtet werden. Das Gelände fällt in diesem Bereich leicht nach hinten ab. Aufgrund \nder unterschiedlich gestalteten Dachhöhen des Vorhabens ergeben sich drei \nAbschnitte: Ein fünf Meter langer Abschnitt soll mit einer Wandhöhe zwischen 3,05 m \nund 3,18 m ausgeführt werden. Daran soll sich ein drei Meter langer Abschnitt mit \neiner Wandhöhe zwischen 3,00 m und 3,23 m anschließen. Den Abschluss bildet ein \nein Meter langer Abschnitt mit einer Wandhöhe zwischen 2,10 m und 1,90 m. \n\n7\n\nDer Beklagte lehnte die Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 28. \nNovember 2000 ab. Seine Entscheidung begründete er damit, dass das Vorhaben \ndes Klägers gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO \nNRW) verstoße. Die zulässige mittlere Wandhöhe nach Abs. 11 Nr. 1 dieser \nVorschrift werde nicht eingehalten. Aus Abs. 4 Satz 3 ergebe sich, dass die \nWandhöhe je Wandteil zu ermitteln sei. Da zwei der drei Abschnitte eine mittlere \nWandhöhe von mehr als 3,0 m aufwiesen, sei das Vorhaben unzulässig. \n\n8\n\nDer Kläger legte gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten unter dem 8. \nDezember 2000 Widerspruch ein, mit dem er u.a. geltend machte, der ursprünglich \ngeplante Abstellraum sei nicht mehr Gegenstand seines Antrages, der sich auf die \nGenehmigung - lediglich - eines Carports mit überdachtem Freisitz richte. Hierzu \nlegte der Kläger eine Grundrisszeichnung bei. \n\n9\n\nDer Landrat des Kreises Siegen-Wittgenstein wies den Widerspruch des Klägers \nmit Bescheid vom 22. März 2001 als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde am \n26. März 2001 als Einschreiben zur Post gegeben.\n\n10\n\nAm 27. April 2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren \nBegründung macht er im Wesentlichen geltend: Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 \nBauO NRW könne im Rahmen des § 6 Abs. 11 BauO NRW nicht angewendet \nwerden, da der Gesetzgeber einen entsprechenden Verweis nicht vorgesehen habe. \nDie mittleren Wandhöhe sei daher einheitlich für die gesamte Wand zu berechnen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n12\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom \n28. November 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates \ndes Kreises Siegen-Wittgenstein vom 22. März 2001 zu verpflichten, \nden Bauantrag des Klägers vom 25. Oktober 2000 betreffend die \nErrichtung eines Carports mit überdachtem Freisitz auf dem Grundstück \nGemarkung G.1 (E. Straße 12, L1. ) zu genehmigen in der \nGestalt, die der Antrag durch die Schreiben des Klägers vom 2. \nNovember 2000, 19. November 2000 und 8. Dezember 2000 sowie \ndurch seine Protokollerklärung vom 4. März 2002 gefunden hat. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nEr wiederholt im Wesentlichen die Begründung der angefochtenen Bescheide. \n\n16\n\nIn Ausführung des Beweisbeschlusses der Kammer vom 25. Januar 2002 hat der \nBerichterstatter am 4. März 2002 die örtlichen Verhältnisse in Augenschein \ngenommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das \nTerminsprotokoll Bl. 34 bis 36 der Gerichtsakte verwiesen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).\n\n20\n\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die ablehnende \nEntscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger kann die Genehmigung \nseines Bauantrages beanspruchen, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n21\n\nBauplanungsrechtlich bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben des \nKlägers. \n\n22\n\nAuch bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben zulässig. Namentlich ist es mit der \nhier streitentscheidenden Vorschrift des § 6 Abs. 11 BauO NRW auch insoweit \nvereinbar, als die mittlere Wandhöhe des Vorhabens nicht mehr als 3,0 m über der \nGeländeoberfläche an der Grenze zum Nachbarflurstück 799 beträgt.\n\n23\n\nNach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW kommt es uneingeschränkt auf die mittlere \nWandhöhe des Vorhabens an. Eine Abschnittbildung bei Außenwänden von \nGrenzgaragen mit Versprüngen im oberen Wandabschluss liefe auf die Berechnung \nmehrerer, jeweils zu mittelnder Wandhöhen hinaus. Das widerspräche dem Wortlaut \ndes § 6 Abs. 11 BauO NRW. Die Außenwand der Grenzgarage zum \nNachbargrundstück muss zur Ermittlung der Wandhöhe immer als ganze betrachtet \nwerden. \n\n24\n\n So ausdrücklich Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Kommentar zur \nBauO NRW, Stand: 1. Oktober 2001, § 6 Rn. 299. \n\n25\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten findet die Vorschrift des § 6 Abs. \n4 Satz 3 BauO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 \n(GV.NRW. S. 256) - im Regelungsbereich des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW keine \nAnwendung. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, eine entsprechende Anordnung - \ndie ohne Weiteres in die Neufassung der BauO NRW hätte aufgenommen werden \nkönnen - zu treffen. Eine analoge Heranziehung des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW \n2000 kommt bereits deswegen nicht in Betracht.\n\n26\n\nVgl. ähnlich zur Nichtanwendbarkeit des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO \nNRW 1984/1995 bei der Berechnung der \"mittleren Wandhöhe\" \nvon Grenzgaragen: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995 \n- 7 A 959/94 - sowie Beschluss vom 21. September 1989 \n- 7 B 2041/89 -.\n\n27\n\nUngeachtet der Notwendigkeit einer klaren gesetzlichen Regelung ist auch den \nGesetzesmaterialien nicht zu entnehmen, dass der neu eingeführte Satz 3 des § 6 \nAbs. 4 BauO NRW 2000 für die Berechnung der mittleren Wandhöhe nach Abs. 11 \nNr. 1 Geltung finden soll. \n\n28\n\nVgl. Landtags-Drucksache 12/3738 vom 26. Februar 1999.\n\n29\n\nFür eine Analogie besteht im Übrigen keine Notwendigkeit. Nachbarliche \nBeeinträchtigungen durch eine Grenzgarage finden ihre wesentliche Ursache in der \nFlächenwirkung der Grenzwand. Insoweit hat sich der Gesetzgeber zum Schutz des \nNachbarn auf die Festlegung eines Maximalflächenwerts von 27 qm beschränkt, der \nsich aus der höchstzulässigen Länge einer Grenzgarage von 9,0 m und der \neinzuhaltenden mittleren Wandhöhe von 3,0 m errechnet. \n\n30\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995, a.a.O.\n\n31\n\nVergleicht man vor diesem Hintergrund beispielsweise eine Grenzgarage, die auf \njeweils drei Metern Länge Wandhöhen von 2,90 m, 3,00 m und 3,10 m aufweist, mit \neiner gleich langen und durchgehend 3 m hohen Garage, so stellt sich die \nFlächenwirkung der Grenzwände beider Garagen als gleich dar; in beiden Fällen wird \ndas maximal zulässige Flächenmaß von 27 qm erreicht. Es besteht kein Grund, dem \nNachbarn in dem einen Fall einen weitergehenden Schutz zu vermitteln, indem man \nden Bauherrn den Einschränkungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2000 \nunterwirft. \n\n32\n\nAllerdings verliert eine Grenzgarage mit unterschiedlichen Wandhöhen die \nPrivilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, wenn sie so proportioniert ist, dass \nsie in Teilbereichen die der Privilegierung zugrunde liegende Zweckbestimmung nicht \nmehr erfüllen kann. \n\n33\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. November 1995, a.a.O.\n\n34\n\nDas ist hier jedoch nicht der Fall. Auch der Abschnitt des geplanten Carports mit \nder niedrigsten Höhe (1,90 m - 2,10 m) ist ohne Weiteres für das Abstellen von \nKraftfahrzeugen nutzbar. \n\n35\n\nNach alledem ist die mittlere Höhe der Nordwestwand des Carports wie folgt zu \nberechnen:\n\n36\n\n[(3,05 m + 3,18 m) / 2 x 5,00 m + (3,00 m + 3,23 m) / 2 x 3,00 m + \n(1,90 m + 2,10 m) / 2 x 1,00 m] / 9,00 m = 2,99 m.\n\n37\n\nDer überdachte Freisitz ist schließlich abstandflächenrechtlich unbedenklich, da \njenseits des 3 m-Grenzabstandes gelegen. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO (in der Fassung des \nGesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. \nDezember 2001, BGBl I S. 3987) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen. \n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-23/4-k-1773-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-23/4-k-1773-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298216","retrieved":"2026-07-09 03:21:48.421225+00:00"}}