{"status":"available","doknr":"OLD298237","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0422.12L415.02.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-22","aktenzeichen":"12 L 415/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\n Der Streitwert wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n01.März 2002 gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \ndes Antragsgegners vom 25. Februar 2002 zur Erweiterung einer \nReitanlage auf den Grundstücken G 1 bis G 5 (M.--- Weg ) anzuordnen, \n\n4\n\nist nach §§ 80 a Abs. 3, Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \nzulässig, denn der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet gemäß § 212 a Abs. 1 \ndes Baugesetzbuches keine aufschiebende Wirkung.\n\n5\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Denn die nach den genannten Vorschriften \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ihr \nWiderspruch gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben; deshalb hat die Antragstellerin kein rechtlich \ngeschütztes Interesse daran, die Ausnutzung dieser Baugenehmigung einstweilen zu \nverhindern. \n\n6\n\nIn Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der \nrechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es \nnach ständiger Rechtsprechung vielmehr darauf an, ob die angefochtene \nBaugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den \nöffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. \nDies ist hier nicht der Fall. \n\n7\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen das genehmigte Bauvorhaben der \nBeigeladenen ausschließlich mit der Begründung, der auf dem Grundstück \nverlaufende Weg sei als öffentliche Verkehrsfläche kraft unvordenklicher Verjährung \ngewidmet und die Eigenschaft des Weges als öffentliche Sache werde beeinträchtigt. \nDieser Vortrag kann schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrages führen, weil es \nsich bei den beanstandeten Wirkungen des Vorhabens der Beigeladenen nicht um \nsolche handelt, die für den Bestand der streitigen Baugenehmigung in \nnachbarrechtlicher Hinsicht Relevanz haben. Denn die von der Antragstellerin \nangeführten und als ihr nachteilig qualifizierten Wirkungen des Vorhabens auf die \nverkehrlichen Verhältnisse auf dem Weg betreffen solche, die nach der gesetzlichen \nRegelung des § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (BauO NRW) außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. \nHandelt es sich bei der im Streit stehenden Fläche entsprechend der Bewertung der \nAntragstellerin um eine Fläche, die die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, \nso wäre nach wegerechtlichen Vorschriften zu beurteilen, ob für den Standort der \nAnlage eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen werden darf. \nInnerhalb der gesondert vorzunehmenden wegerechtlichen Überprüfung kann auch \nrelevant werden, ob durch die Verlegung der durch Baulast gesicherten Wegefläche \nan die Grundstücksgrenze Rechte der Antragstellerin verletzt werden. Geht man \ndagegen mit dem Antragsgegner und den Beigeladenen davon aus, bei der \nbetroffenen Fläche handele es sich nicht um eine öffentliche Straße, so richten sich \ndie Nutzungsmöglichkeiten und der Fortbestand ausschließlich nach privatem \nRecht.\n\n8\n\nVgl. Hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 15. Februar 2000 - 10 B 208/00 \n-, in : Baurechtssammlung (BRS) Band 63 Nr. 177.\n\n9\n\nNach alledem können die von der Antragstellerin angeführten Einwendungen \nnicht zu einer Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führen. Es liegen auch keine \nsonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des \nBaugesetzbuches (BauGB) privilegierte Bauvorhaben zu Lasten des Grundstückes \nder Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme \noder gegen sonstige Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind, verstoßen könnte. Die Antragstellerin hat auch \nkeine weiteren Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, so dass sich im \nvorliegenden summarischen Verfahren insoweit weitere Ausführungen \nerübrigen.\n\n10\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung ergeht auf der Grundlage von §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes (GKG). Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus \ndem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach \nErmessen zu bestimmen. Diese Vorschrift findet auch im baurechtlichen \nNachbarstreit Anwendung, wobei nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, der Streitwert in Abhängigkeit von \njenen Rechtsgütern, die der Nachbar schützen möchte, und von der Art der \nBeeinträchtigung, gegen die er sich wehrt, einem Rahmen von 3.000,-- DM bis \n30.000,-- DM (entspricht 1.533,87 Euro bis 15.338,75 Euro) zu entnehmen ist. Im \nvorliegenden Fall ist es im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten \nBeeinträchtigungen sachgerecht, als Streitwert für das Hauptsacheverfahren einen \nBetrag von 2.500,-- Euro anzunehmen, der allerdings im Hinblick auf die Vorläufigkeit \ndieses Rechtsstreits zu halbieren ist. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-22/12-l-415-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-22/12-l-415-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298237","retrieved":"2026-07-09 03:21:50.154988+00:00"}}