{"status":"available","doknr":"OLD298261","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2002:0419.13K612.00.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2002-04-19","aktenzeichen":"13 K 612/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Grundschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. Am \n22. Juni 1999 erhielt sie von ihrem Zahnarzt T eine Interimsprothese im Oberkiefer \nzum Ersatz der Zähne 17-14 und 23-27 angepasst.\n\n3\n\nAm 21. Juli 1999 ließ sich die Klägerin nach Überweisung durch den zuvor \ngenannten Arzt erstmals von dem Zahnarzt I hinsichtlich einer Implantatversorgung \ndes Oberkiefers beraten. In diesem Zusammenhang wurden drei Therapie- und \nKostenpläne erstellt, die sich über das Einsetzen von 14 Implantaten, eine darauf \naufbauende provisorische Kronen- und Brückenversorgung sowie eine sich \nanschließende endgültige Kronen- und Brückenversorgung verhalten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 1999 beantragte die Klägerin die Bewilligung von \nBeihilfen im Hinblick auf die zuvor genannten drei Therapie- und Kostenpläne. Zur \nBegründung machte sie geltend, dass ihr die Prothese diverse Beschwerden und \nProbleme bereite (Fremdkörpergefühl, Brechreiz, Mundtrockenheit, Schwierigkeiten \nbeim Sprechen und Essen, u.a. bedingt durch eine Lockerung der Prothese). Zudem \nverwies sie auf ein Schreiben des I vom 07. August 1999, in dem dieser die \nImplantatlösung als einzig sichere Möglichkeit bezeichnete, die Klägerin zufrieden \nstellend zu versorgen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 02. September 1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer \nBeihilfe ab und führte zur Begründung aus, dass die Beihilfefähigkeit von Implantaten \nunter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit auf bestimmte Indikationen begrenzt sei, \nvon denen bei der Klägerin keine vorliege.\n\n6\n\nAm 24. September 1999 ließ die Klägerin die Implantatversorgung sowie die \nprovisorische Überkronung durchführen.\n\n7\n\nAm 30. September 1999 legte sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 02. \nSeptember 1999 ein, zu dessen Begründung sie ausführte: Auf Grund ihrer durch die \nProthese hervorgerufenen Sprachschwierigkeiten habe sie ihren Beruf als Lehrerin \nnicht mehr richtig ausüben können, weil es ständig zu Missverständnissen \ngekommen sei. Zudem sei die Prothese ständig aus dem Mund gerutscht, \ninsbesondere bei Husten. Dann habe sich auch ein starker Brechreiz eingestellt.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2000 wies die Bezirksregierung B den \nWiderspruch unter Vertiefung der Begründung aus dem Ausgangsbescheid \nzurück.\n\n9\n\nAm 17. Februar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend sinngemäß geltend macht: Auch \nwenn die in den einschlägigen behördlichen Erlassen genannten Voraussetzungen \nfür eine Implantatversorgung nicht erfüllt seien, sei dadurch nicht ausgeschlossen, \ndass es sich bei den Kosten der Behandlung um notwendige Aufwendungen im \nangemessenen Umfang handele. Die Erlasse hätten als Verwaltungsvorschriften für \ndie Gerichte keine Bindungswirkung. Dass die Implantatversorgung eine sinnvolle \nBehandlung darstelle, ergebe sich bereits aus dem Schreiben des I vom 07. August \n1999. Da die durch die Prothese hervorgerufenen Probleme und Beschwerden nicht \nzu beheben gewesen seien, sei nur noch die Implantatversorgung als medizinisch \nnotwendige Maßnahme in Betracht gekommen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheids vom 02. September 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. \nJanuar 2000 zu verpflichten, ihr die beantragte \nBeihilfe für die Implantatversorgung zu \ngewähren.\n\n12\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Antrags macht es ergänzend geltend: Eine notwendige \nVersorgung sei mit einer Zahnprothese zu erreichen gewesen, weil deren Haltbarkeit \ngegebenenfalls im Wege der Nachbesserung sicherzustellen gewesen wäre. Eine \nProthesenunverträglichkeit sei medizinisch nicht belegt. Was die Beschwerden der \nKlägerin anbelange, bedürfe jede Zahnprothese einer Gewöhnungsphase. \nSchließlich sei die Grenze des medizinisch Notwendigen bei 14 Implantaten bei \nweitem überschritten.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angegriffene Bescheid vom 02. September 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 17. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -). Diese hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen im Hinblick auf \ndie in den eingereichten Therapie- und Kostenplänen dargestellte \nImplantatversorgung.\n\n19\n\nNach § 88 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind hinsichtlich der hier \nstreitigen Behandlung die notwendigen Kosten in angemessenem Umfange \nbeihilfefähig. Die Angemessenheit dieser Aufwendungen beurteilt sich auch im \nAnwendungsbereich der vorgenannten Vorschriften, die - anders als etwa § 5 Abs. 1 \nSatz 2 der Beihilfevorschriften des Bundes - keine ausdrückliche Verweisung auf die \nGebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte enthalten, jedenfalls grundsätzlich \nnach dem Gebührenrahmen dieser Gebührenordnungen, da ärztliche bzw. \nzahnärztliche Hilfe in aller Regel nach Maßgabe dieser Gebührenordnungen zu \nerlangen ist. Damit setzt die Beihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder \nZahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung \nzu Recht in Rechnung gestellt hat, dass es sich also im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO \num \"notwendige Aufwendungen im angemessenen Umfange\" handelt. Daraus folgt, \ndass der Begriff der notwendigen Aufwendungen im angemessenen Umfang \ngerichtlich voll überprüfbar ist.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - in: NVwZ 1997, 75-\n76.\n\n21\n\nHier lässt sich bereits eine Notwendigkeit der Implantatversorgung nicht \nfeststellen.\n\n22\n\nIn welchen Fällen die Aufwendungen für implantatgestützten Zahnersatz \neinschließlich der damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von dem \nbeklagten Land als notwendig angesehen werden, hat es zulässigerweise durch die \nNr. 5.5 der Verwaltungsverordnung zur Ausführung der BVO (VV) in der Fassung des \nRunderlasses vom 23. Mai 1997 bestimmt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift \nliegen unstreitig nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen \nBescheid vom 02. September 1999 Bezug genommen.\n\n23\n\nZwar ist der Klägerseite zuzugestehen, dass Gerichte durch \nVerwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht gebunden werden. Entscheidend ist \nvielmehr, ob es sich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO um notwendige \nAufwendungen in angemessenem Umfang handelt. Losgelöst von der Nr. 5.5 VV \nkann eine Implantatversorgung als notwendig im beihilferechtlichen Sinne \nangesehen werden, wenn eine prothetische Versorgung mit herkömmlichem \nZahnersatz nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist. Dies ist hier nicht der \nFall.\n\n24\n\nDie der Klägerin von dem Zahnarzt T angepasste herausnehmbare \nOberkieferprothese zeigt, dass die Funktionsfähigkeit des Gebisses der Klägerin \ndurch herkömmlichen Zahnersatz grundsätzlich wieder hergestellt werden konnte. \nAnhaltspunkte dafür, dass die Anpassung der erwähnten Prothese nicht den \nanerkannten Regeln der zahnärztlichen Heilkunst entsprach, sind weder vorgetragen \nworden noch sonst ersichtlich. Ferner lassen sich den eingeholten Stellungnahmen \nder behandelnden Ärzte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Klägerin \neine medizinisch indizierte Prothesenunverträglichkeit vorliegt.\n\n25\n\nWas die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die die Kammer nicht in \nAbrede stellen will, anbelangt, dürfte es sich überwiegend um psychische bzw. \npsychosomatische Umstände handeln, die nicht als (medizinische) Indikation für die \nNotwendigkeit der Implantatversorgung angesehen werden können.\n\n26\n\nVgl. in diesem Sinne Mohr/Sabolewski, \nBeihilfenrecht, § 3 BVO Anm. 1, B 40.\n\n27\n\nEs ist eine allgemein bekannte Tatsache, dass herausnehmbarer Zahnersatz \ngegenüber einer festsitzenden Versorgung als unangenehm empfunden wird. Grund \nhierfür sind die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die von der Art her als \ntypische Begleit- oder Folgeerscheinungen im Zusammenhang mit der Anpassung \neiner herausnehmbaren Prothese anzusehen sind. Eine Prothesenunverträglichkeit \nwird dadurch jedoch nicht begründet. In aller Regel ist davon auszugehen, dass \ndiese Beschwerden nach einer gewissen Zeit allmählich zurückgehen. Ebenso wie \nbei Kontaktlinsen, Hörgeräten, künstlichen Gliedmaßen etc. muss man sich auch im \nFall des \"Fremdkörpers\" Zahnprothese zunächst an diese selbst sowie an ihren \nGebrauch gewöhnen. Dies kann je nach Empfindlichkeit des Betroffenen und Art des \n\"Fremdkörpers\" kürzer oder länger dauern. Im Fall der Klägerin hat eine \nausreichende Gewöhnungsphase, in der sie den \"Fremdkörper\" Zahnprothese \nallmählich akzeptieren und das Essen und Sprechen mit ihr \"erlernen\" konnte, bereits \nnicht stattgefunden. Entgegen ihrem Vortrag in der Klagebegründung kann von einer \nannähernd zweijährigen Gewöhnungsphase keine Rede sein. Vielmehr zeigt der \nUmstand, dass sie am 21. Juli 1999 und damit knapp einen Monat nach der \nAnpassung der Interimsprothese implantologischen Rat eingeholt und nur eine \nWoche später, d.h. mit Schreiben vom 28. Juli 1999 einen entsprechenden \nBeihilfeantrag gestellt hat, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer \nImplantatversorgung entschlossen war. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die \nImplantatversorgung am 24. September 1999, also drei Monate nach der Anpassung \nder herausnehmbaren Prothese vorgenommen wurde, rechtfertigt dies nicht die \nAnnahme einer ausreichenden Gewöhnungsphase. Denn eine Gewöhnung war \nanscheinend bereits nach der ersten implantologischen Beratung gar nicht mehr \nbeabsichtigt, was sich daraus ergibt, dass die Klägerin nach der vom Gericht \neingeholten schriftlichen Auskunft des Zahnarztes I vom 17. Februar 2002 diesem \ngegenüber angegeben hatte, die Prothese häufig nur in der Tasche zu tragen. \n\n28\n\nSelbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen eine \nImplantatversorgung als medizinisch indiziert ansähe, ist die beihilferechtliche \nNotwendigkeit der nach den eingereichten Therapie- und Kostenplänen \nbeabsichtigten Behandlung aus einen weiteren Grund zu verneinen. Denn für die \nAnzahl von 14 Implantaten ist weder ein medizinischer noch ein sonstiger Grund \nersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g\n\n31\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n32\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n33\n\nDie Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 \nArnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen in Münster durch Beschluss. \n\n34\n\nBei der Antragstellung und vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch \ndurch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, \ndem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Auf die besonderen \nVertretungsregelungen des § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 der \nVerwaltungsgerichtsordnung wird hingewiesen. \n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden.\n\n35\n\n Crummnerl Heine Remmert\n\n36\n\nB e s c h l u s s\n\n37\n\nFerner hat die Kammer am selben Tage ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen \nRichter \nb e s c h l o s s e n :\n\n38\n\n Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.232,70 \nDM (12.901,27 EUR) festgesetzt.\n\n39\n\nB e g r ü n d u n g :\n\n40\n\nDie Festsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 \ndes Gerichtskostengesetzes. Auch wenn die Klägerin keinen bezifferten Antrag \ngestellt hat, lässt sich die Bedeutung des Verfahrens für sie aus der Höhe der \nmöglichen Beihilfeleistung ableiten. Diese wiederum hat die Kammer auf der \nGrundlage der eingereichten Therapie- und Kostenpläne bestimmt, dabei einen 50-\nprozentigen Bemessungssatz angenommen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 lit. a) BVO) und \nberücksichtigt, dass zahntechnische Leistungen von vornherein nur zu 60 Prozent \nbeihilfefähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 6 BVO), was folgende Rechnung ergibt: \n50 % von 0 DM + 50 % von (0 DM x 60/100) + 50 % von 0 DM + 50 % von (0 DM x \n60/100) + 50 % von 0 DM.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2002-04-19/13-k-612-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298261","retrieved":"2026-07-09 03:21:52.385202+00:00"}}